Human Resource News Oktober 2012_ Ausgabe 10 - PwC Blogs

Human Resource News Oktober 2012_ Ausgabe 10 - PwC Blogs Human Resource News Oktober 2012_ Ausgabe 10 - PwC Blogs

04.08.2013 Aufrufe

Human Resource News Ausgabe 10, Oktober 2012 2 China Der chinesische Nationalkongress hat ein neues Gesetz verabschiedet, das "Exit-Entry Administration Law", welches ab dem 1. Juli 2013 in Kraft treten soll. Künftig gelten strengere Anforderungen für den Aufenthalt von Besuchern und ausländischen Arbeitnehmern in China. Gleichzeitig wurden die Strafen für Verstöße gegen diese Regelungen für ausländische Arbeitnehmer und chinesische Arbeitgeber verschärft. Darüber hinaus beinhaltet das neue Gesetz eine neue Visakategorie namens "talent introduction" für hochqualifizierte Experten aus dem Ausland. Dänemark Mit der kürzlich verabschiedeten Steuerreform hat Dänemark den § 33 A des dänischen Einkommensteuergesetzes abgeschafft. Dies hat zur Folge dass in Dänemark ansässige Personen, die im Ausland tätig sind, eine Hochschleusung auf das (in der Regel höhere) dänische Steuerniveau nur vermeiden können sofern das DBA eine Steuerfreistellung vorsieht. Dies betrifft z. B. die Länder Irland und die Niederlanden. Bei den anderen nordischen Staaten und Deutschland ist hingegen nach nationalem dänischem Steuerrecht eine Freistellung des Arbeitslohns von der dänischen Besteuerung gemäß DBA nur vorgesehen, wenn der Mitarbeiter in das Ausland entsandt ist und den Rechtsvorschriften zur Sozialversicherung im Tätigkeitsstaat unterliegt. Finnland Seit dem 1. September 2012 müssen alle Beschäftigten auf Baustellen ab dem ersten Tag der Beschäftigung ein Namensschild mit der individuellen finnischer Steuernummer tragen. Für Baustellen mit Baubeginn vor diesem Stichtag gilt die Regelung ab dem 1. März 2013. Serbien Seit dem 1. Juli 2012 sind Banken verpflichtet, die Auszahlung von Gehältern nur noch vorzunehmen, wenn Steuern und Beiträge entrichtet wurden. Laut Aussage der serbischen Finanzverwaltung ist die Umsetzung des Steuerverfahrensgesetzes in mehreren Schritten geplant. In der ersten Phase ist die Rolle der Banken auf die elektronische Übermittlung von Daten an die Steuerverwaltung über die Zahlung von Gehältern und darauf entfallenden Steuern und Versicherungsbeiträgen beschränkt. Sri Lanka Am 24. August 2012 haben Deutschland und Sri Lanka mit den Verhandlungen zum Revisionsabkommen des bestehenden DBA begonnen. Ukraine Beiträge eines in der Ukraine ansässigen Arbeitgebers für eine nichtstaatliche Altersvorsorge oder langfristige Lebensversicherung eines Arbeitnehmers sind bis zum fünffachen Betrag des Mindestlohns steuerfrei. Dividendeneinkünfte aus ausländischen Quellen unterliegen der Einkommensteuer mit einem Steuersatz in Höhe von fünf Prozent. Von Anne-Inger Bergerhoff, Tel.: +49 30 2636-4804, anne-inger.bergerhoff@de.pwc.com

Human Resource News Ausgabe 10, Oktober 2012 3 Lohnsteuer Keine Reisekostengrundsätze bei Leiharbeitnehmern Das FG Düsseldorf hat mit Urteil vom 24. Februar 2012 (Az.: 11 K 3870/10 E) entschieden, dass ein Leiharbeiter, der für die gesamte Dauer des bisherigen Dienstverhältnisses bei einem verbundenen Unternehmen (Entleiher) eingesetzt wird, dort unter bestimmten Umständen eine regelmäßige Arbeitsstätte begründen kann. Gegen das Urteil hat der Kläger Revision eingelegt (Az. beim BFH: VI R 18/12). Sachverhalt Der Kläger war als Leiharbeitnehmer bei der Firma F (Verleiher) seit Juni 2007 tätig. Die Firma F ist ein Tochterunternehmen der A- und der B-GmbH. Der Kläger wurde seit Beginn seiner Tätigkeit ausschließlich bei dem Kunden K (Entleiher) am Flughafen A im Gepäck- und Bodenverkehrsdienst eingesetzt. K ist ein 100-prozentiges Tochterunternehmen der B-GmbH. Der Arbeitsvertrag sah u. a. vor, dass der Kläger an verschiedenen Einsatzorten in Kundenbetrieben beschäftigt werden kann und F berechtigt ist, den Mitarbeiter jederzeit vom Kundeneinsatz abzuberufen und anderweitig einzusetzen. Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2009 machte der Kläger u. a. Fahrtkosten zum Flughafen A und zurück in tatsächlicher Höhe als Reisekosten geltend. Das Finanzamt betrachtete den Flughafen als regelmäßige Arbeitsstätte und berücksichtigte Werbungkosten lediglich in Höhe der Entfernungspauschale für die Fahrten zwischen Wohnung und Flughafen. Entscheidung Das FG bestätigte die Annahme der regelmäßigen Arbeitsstätte am Flughafen A und wies die Klage im Ergebnis ab. Im Rahmen der Urteilsbegründung führt das Gericht zunächst aus, dass eine regelmäßige Arbeitsstätte nach Sinn und Zweck dann zu bejahen sei, wenn sich der Arbeitnehmer auf die immer gleichen Wege einstellen und so wirksam auf die Minderung der erwerbsbedingten Fahrtkosten - etwa durch entsprechende Wohnsitznahme, die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder die Bildung von Fahrgemeinschaften - hinwirken kann. Dieser von der BFH-Rechtsprechung entwickelten Sichtweise schloss sich das FG an, merkte jedoch aufgrund der Besonderheiten im Streitfall an, dass vorliegend nicht uneingeschränkt auf die Verhältnisse zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses (sog. ex-ante Betrachtung) abzustellen sei. Grundsatz der Abschnittsbesteuerung und weitere Besonderheiten Der Senat führte weiter aus, dass aufgrund der Besonderheiten des Streitfalls der Grundsatz der Abschnittsbesteuerung zu beachten sei. Dementsprechend sei zu Beginn des Streitjahres 2009 erneut zu prüfen, ob sich der Kläger zu diesem Zeitpunkt darauf einrichten konnte, dauerhaft an seinem Einsatzort, dem Flughafen A, tätig zu werden. Klarstellend weist das FG darauf hin, dass diese Prüfung keine ex post-Betrachtung darstellt. Es werde lediglich zu Beginn des für die Besteuerung maßgeblichen Veranlagungszeitraums aus der Umsetzung des Vertrages in der Vergangenheit und den erkennbaren zukünftigen Gesamtumständen eine steuerliche Würdigung für den folgenden und zukünftige Veranlagungszeiträume getroffen. Zwar sah der im Jahr 2007 abgeschlossenen Arbeitsvertrages vor, dass der Kläger grundsätzlich jederzeit mit Einsatzmöglichkeiten auch bei anderen Kunden zu rechnen habe. Jedoch sei im Streitfall wesentlich auf die bisherige tatsächliche Vertragsdurchführung bis zu Beginn des Streitjahrs 2009 abzustellen. Das FG wertete den Umstand, dass F ihre Mitarbeiter in der Regel am Flughafen A einsetzte, dahingehend, dass sich der

<strong>Human</strong> <strong>Resource</strong> <strong>News</strong> <strong>Ausgabe</strong> <strong>10</strong>, <strong>Oktober</strong> <strong>2012</strong> 2<br />

China<br />

Der chinesische Nationalkongress hat ein neues Gesetz verabschiedet, das "Exit-Entry<br />

Administration Law", welches ab dem 1. Juli 2013 in Kraft treten soll. Künftig gelten<br />

strengere Anforderungen für den Aufenthalt von Besuchern und ausländischen Arbeitnehmern<br />

in China. Gleichzeitig wurden die Strafen für Verstöße gegen diese Regelungen<br />

für ausländische Arbeitnehmer und chinesische Arbeitgeber verschärft. Darüber hinaus<br />

beinhaltet das neue Gesetz eine neue Visakategorie namens "talent introduction" für<br />

hochqualifizierte Experten aus dem Ausland.<br />

Dänemark<br />

Mit der kürzlich verabschiedeten Steuerreform hat Dänemark den § 33 A des dänischen<br />

Einkommensteuergesetzes abgeschafft. Dies hat zur Folge dass in Dänemark ansässige<br />

Personen, die im Ausland tätig sind, eine Hochschleusung auf das (in der Regel höhere)<br />

dänische Steuerniveau nur vermeiden können sofern das DBA eine Steuerfreistellung<br />

vorsieht. Dies betrifft z. B. die Länder Irland und die Niederlanden. Bei den anderen<br />

nordischen Staaten und Deutschland ist hingegen nach nationalem dänischem Steuerrecht<br />

eine Freistellung des Arbeitslohns von der dänischen Besteuerung gemäß DBA nur<br />

vorgesehen, wenn der Mitarbeiter in das Ausland entsandt ist und den Rechtsvorschriften<br />

zur Sozialversicherung im Tätigkeitsstaat unterliegt.<br />

Finnland<br />

Seit dem 1. September <strong>2012</strong> müssen alle Beschäftigten auf Baustellen ab dem ersten Tag<br />

der Beschäftigung ein Namensschild mit der individuellen finnischer Steuernummer<br />

tragen. Für Baustellen mit Baubeginn vor diesem Stichtag gilt die Regelung ab dem<br />

1. März 2013.<br />

Serbien<br />

Seit dem 1. Juli <strong>2012</strong> sind Banken verpflichtet, die Auszahlung von Gehältern nur noch<br />

vorzunehmen, wenn Steuern und Beiträge entrichtet wurden. Laut Aussage der serbischen<br />

Finanzverwaltung ist die Umsetzung des Steuerverfahrensgesetzes in mehreren<br />

Schritten geplant. In der ersten Phase ist die Rolle der Banken auf die elektronische<br />

Übermittlung von Daten an die Steuerverwaltung über die Zahlung von Gehältern und<br />

darauf entfallenden Steuern und Versicherungsbeiträgen beschränkt.<br />

Sri Lanka<br />

Am 24. August <strong>2012</strong> haben Deutschland und Sri Lanka mit den Verhandlungen zum<br />

Revisionsabkommen des bestehenden DBA begonnen.<br />

Ukraine<br />

Beiträge eines in der Ukraine ansässigen Arbeitgebers für eine nichtstaatliche Altersvorsorge<br />

oder langfristige Lebensversicherung eines Arbeitnehmers sind bis zum fünffachen<br />

Betrag des Mindestlohns steuerfrei. Dividendeneinkünfte aus ausländischen Quellen<br />

unterliegen der Einkommensteuer mit einem Steuersatz in Höhe von fünf Prozent.<br />

Von Anne-Inger Bergerhoff, Tel.: +49 30 2636-4804,<br />

anne-inger.bergerhoff@de.pwc.com

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!