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Human Resource News Oktober 2012_ Ausgabe 10 - PwC Blogs

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Aktuelle Informationen<br />

für das Personalwesen<br />

<strong>Ausgabe</strong> <strong>10</strong>,<br />

<strong>Oktober</strong> <strong>2012</strong><br />

Inhalt<br />

www.pwc.de<br />

Internationales Steuerrecht<br />

<strong>Human</strong> <strong>Resource</strong> <strong>News</strong><br />

Internationales Steuerrecht .................................................................................................... 1<br />

Aus einzelnen Ländern ............................................................................................................ 1<br />

Lohnsteuer .............................................................................................................................. 3<br />

Keine Reisekostengrundsätze bei Leiharbeitnehmern ......................................................... 3<br />

Nationales Steuerrecht ........................................................................................................... 5<br />

Was Sie zum Jahresende im Rahmen der Gehaltsabrechnung prüfen sollten ................... 5<br />

Sozialversicherung .................................................................................................................. 7<br />

Sozialversicherungspflicht eines EDV-Systemingenieurs .................................................... 7<br />

HRM/Reward.......................................................................................................................... 8<br />

Die verlängerte Auslandsdienstreise ..................................................................................... 8<br />

Veranstaltungen .................................................................................................................... <strong>10</strong><br />

Über uns ................................................................................................................................. 11<br />

Ihre Ansprechpartner ............................................................................................................ 11<br />

Redaktion ............................................................................................................................... 11<br />

Bestellung und Abbestellung ................................................................................................. 11<br />

Aus einzelnen Ländern<br />

Brasilien<br />

Gemäß brasilianischem Recht sind gewährte Zulagen für einen Firmen-Pkw oder Unterkunft<br />

an Arbeitnehmer grundsätzlich steuer- und sozialversicherungspflichtig - es sei<br />

denn, das Fahrzeug oder die Wohnung sind für die Erbringung der Tätigkeit in Brasilien<br />

notwendig. Zwei aktuelle Urteile des brasilianischen Arbeitsgerichts aus den Jahren 2011<br />

und <strong>2012</strong> haben nun bestätigt, dass die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit auch für<br />

Arbeitslohn bei einer Tätigkeit im Ausland gilt, z. B. bei entsandten Arbeitnehmern.


<strong>Human</strong> <strong>Resource</strong> <strong>News</strong> <strong>Ausgabe</strong> <strong>10</strong>, <strong>Oktober</strong> <strong>2012</strong> 2<br />

China<br />

Der chinesische Nationalkongress hat ein neues Gesetz verabschiedet, das "Exit-Entry<br />

Administration Law", welches ab dem 1. Juli 2013 in Kraft treten soll. Künftig gelten<br />

strengere Anforderungen für den Aufenthalt von Besuchern und ausländischen Arbeitnehmern<br />

in China. Gleichzeitig wurden die Strafen für Verstöße gegen diese Regelungen<br />

für ausländische Arbeitnehmer und chinesische Arbeitgeber verschärft. Darüber hinaus<br />

beinhaltet das neue Gesetz eine neue Visakategorie namens "talent introduction" für<br />

hochqualifizierte Experten aus dem Ausland.<br />

Dänemark<br />

Mit der kürzlich verabschiedeten Steuerreform hat Dänemark den § 33 A des dänischen<br />

Einkommensteuergesetzes abgeschafft. Dies hat zur Folge dass in Dänemark ansässige<br />

Personen, die im Ausland tätig sind, eine Hochschleusung auf das (in der Regel höhere)<br />

dänische Steuerniveau nur vermeiden können sofern das DBA eine Steuerfreistellung<br />

vorsieht. Dies betrifft z. B. die Länder Irland und die Niederlanden. Bei den anderen<br />

nordischen Staaten und Deutschland ist hingegen nach nationalem dänischem Steuerrecht<br />

eine Freistellung des Arbeitslohns von der dänischen Besteuerung gemäß DBA nur<br />

vorgesehen, wenn der Mitarbeiter in das Ausland entsandt ist und den Rechtsvorschriften<br />

zur Sozialversicherung im Tätigkeitsstaat unterliegt.<br />

Finnland<br />

Seit dem 1. September <strong>2012</strong> müssen alle Beschäftigten auf Baustellen ab dem ersten Tag<br />

der Beschäftigung ein Namensschild mit der individuellen finnischer Steuernummer<br />

tragen. Für Baustellen mit Baubeginn vor diesem Stichtag gilt die Regelung ab dem<br />

1. März 2013.<br />

Serbien<br />

Seit dem 1. Juli <strong>2012</strong> sind Banken verpflichtet, die Auszahlung von Gehältern nur noch<br />

vorzunehmen, wenn Steuern und Beiträge entrichtet wurden. Laut Aussage der serbischen<br />

Finanzverwaltung ist die Umsetzung des Steuerverfahrensgesetzes in mehreren<br />

Schritten geplant. In der ersten Phase ist die Rolle der Banken auf die elektronische<br />

Übermittlung von Daten an die Steuerverwaltung über die Zahlung von Gehältern und<br />

darauf entfallenden Steuern und Versicherungsbeiträgen beschränkt.<br />

Sri Lanka<br />

Am 24. August <strong>2012</strong> haben Deutschland und Sri Lanka mit den Verhandlungen zum<br />

Revisionsabkommen des bestehenden DBA begonnen.<br />

Ukraine<br />

Beiträge eines in der Ukraine ansässigen Arbeitgebers für eine nichtstaatliche Altersvorsorge<br />

oder langfristige Lebensversicherung eines Arbeitnehmers sind bis zum fünffachen<br />

Betrag des Mindestlohns steuerfrei. Dividendeneinkünfte aus ausländischen Quellen<br />

unterliegen der Einkommensteuer mit einem Steuersatz in Höhe von fünf Prozent.<br />

Von Anne-Inger Bergerhoff, Tel.: +49 30 2636-4804,<br />

anne-inger.bergerhoff@de.pwc.com


<strong>Human</strong> <strong>Resource</strong> <strong>News</strong> <strong>Ausgabe</strong> <strong>10</strong>, <strong>Oktober</strong> <strong>2012</strong> 3<br />

Lohnsteuer<br />

Keine Reisekostengrundsätze bei Leiharbeitnehmern<br />

Das FG Düsseldorf hat mit Urteil vom 24. Februar <strong>2012</strong> (Az.: 11 K 3870/<strong>10</strong><br />

E) entschieden, dass ein Leiharbeiter, der für die gesamte Dauer des bisherigen<br />

Dienstverhältnisses bei einem verbundenen Unternehmen (Entleiher)<br />

eingesetzt wird, dort unter bestimmten Umständen eine regelmäßige<br />

Arbeitsstätte begründen kann. Gegen das Urteil hat der Kläger Revision<br />

eingelegt (Az. beim BFH: VI R 18/12).<br />

Sachverhalt<br />

Der Kläger war als Leiharbeitnehmer bei der Firma F (Verleiher) seit Juni 2007 tätig.<br />

Die Firma F ist ein Tochterunternehmen der A- und der B-GmbH. Der Kläger wurde seit<br />

Beginn seiner Tätigkeit ausschließlich bei dem Kunden K (Entleiher) am Flughafen A im<br />

Gepäck- und Bodenverkehrsdienst eingesetzt. K ist ein <strong>10</strong>0-prozentiges Tochterunternehmen<br />

der B-GmbH. Der Arbeitsvertrag sah u. a. vor, dass der Kläger an verschiedenen<br />

Einsatzorten in Kundenbetrieben beschäftigt werden kann und F berechtigt ist, den Mitarbeiter<br />

jederzeit vom Kundeneinsatz abzuberufen und anderweitig einzusetzen.<br />

Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2009 machte der Kläger<br />

u. a. Fahrtkosten zum Flughafen A und zurück in tatsächlicher Höhe als Reisekosten<br />

geltend. Das Finanzamt betrachtete den Flughafen als regelmäßige Arbeitsstätte und<br />

berücksichtigte Werbungkosten lediglich in Höhe der Entfernungspauschale für die<br />

Fahrten zwischen Wohnung und Flughafen.<br />

Entscheidung<br />

Das FG bestätigte die Annahme der regelmäßigen Arbeitsstätte am Flughafen A und wies<br />

die Klage im Ergebnis ab.<br />

Im Rahmen der Urteilsbegründung führt das Gericht zunächst aus, dass eine regelmäßige<br />

Arbeitsstätte nach Sinn und Zweck dann zu bejahen sei, wenn sich der Arbeitnehmer<br />

auf die immer gleichen Wege einstellen und so wirksam auf die Minderung der erwerbsbedingten<br />

Fahrtkosten - etwa durch entsprechende Wohnsitznahme, die Nutzung öffentlicher<br />

Verkehrsmittel oder die Bildung von Fahrgemeinschaften - hinwirken kann. Dieser<br />

von der BFH-Rechtsprechung entwickelten Sichtweise schloss sich das FG an, merkte<br />

jedoch aufgrund der Besonderheiten im Streitfall an, dass vorliegend nicht uneingeschränkt<br />

auf die Verhältnisse zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses (sog. ex-ante<br />

Betrachtung) abzustellen sei.<br />

Grundsatz der Abschnittsbesteuerung und weitere Besonderheiten<br />

Der Senat führte weiter aus, dass aufgrund der Besonderheiten des Streitfalls der Grundsatz<br />

der Abschnittsbesteuerung zu beachten sei. Dementsprechend sei zu Beginn des<br />

Streitjahres 2009 erneut zu prüfen, ob sich der Kläger zu diesem Zeitpunkt darauf einrichten<br />

konnte, dauerhaft an seinem Einsatzort, dem Flughafen A, tätig zu werden.<br />

Klarstellend weist das FG darauf hin, dass diese Prüfung keine ex post-Betrachtung darstellt.<br />

Es werde lediglich zu Beginn des für die Besteuerung maßgeblichen Veranlagungszeitraums<br />

aus der Umsetzung des Vertrages in der Vergangenheit und den erkennbaren<br />

zukünftigen Gesamtumständen eine steuerliche Würdigung für den folgenden und zukünftige<br />

Veranlagungszeiträume getroffen.<br />

Zwar sah der im Jahr 2007 abgeschlossenen Arbeitsvertrages vor, dass der Kläger<br />

grundsätzlich jederzeit mit Einsatzmöglichkeiten auch bei anderen Kunden zu rechnen<br />

habe. Jedoch sei im Streitfall wesentlich auf die bisherige tatsächliche Vertragsdurchführung<br />

bis zu Beginn des Streitjahrs 2009 abzustellen. Das FG wertete den Umstand, dass<br />

F ihre Mitarbeiter in der Regel am Flughafen A einsetzte, dahingehend, dass sich der


<strong>Human</strong> <strong>Resource</strong> <strong>News</strong> <strong>Ausgabe</strong> <strong>10</strong>, <strong>Oktober</strong> <strong>2012</strong> 4<br />

Kläger zu diesem Zeitpunkt auf die regelmäßige Tätigkeitsstätte am Flughafen A mit<br />

hinreichender Gewissheit einstellen konnte. Auch sei der Arbeitsvertrag im Übrigen<br />

unter der auflösenden Bedingung geschlossen worden, dass der Kläger die erhöhten<br />

Sicherheitsanforderungen des Flughafens (keine Eintragungen im Bundeszentralregister<br />

etc.) erfülle. Zudem sei für den Kläger die betriebliche Übung seines Arbeitgebers erkennbar<br />

gewesen, dass Kollegen nur ausnahmsweise außerhalb des Flughafens A eingesetzt<br />

wurden.<br />

Nicht entscheidungserheblich war für das FG der Umstand, dass der Flughafen keine<br />

betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers war. Denn nach Ansicht des FG solle es durch<br />

Mitarbeiter-Outsourcing zu keiner Privilegierung dieser Arbeitnehmergruppe im Vergleich<br />

zu den direkt bei K angestellten Arbeitnehmern kommen, die dort zweifellos ihre<br />

regelmäßige Arbeitsstätte haben.<br />

Fazit<br />

Das FG Düsseldorf stellt sich mit seiner Entscheidung gegen die bisherige BFH-<br />

Rechtsprechung. Bereits mit Urteil vom <strong>10</strong>. Juli 2008 (VI R 21/07) hat der BFH entschieden,<br />

das die Einrichtung eines Kunden keine regelmäßige Arbeitsstätte darstellen<br />

kann, und zwar auch dann nicht, wenn sich der Arbeitnehmer längerfristig in einer Kundeneinrichtung<br />

aufhält (BFH-Urteil vom 9. Juli 2009, VI R 21/08). Weil das Vertragsverhältnis<br />

zwischen Arbeitgeber und Kunde nicht im Einflussbereich des Arbeitnehmers<br />

steht, kann er somit nicht auf eine Minderung seiner Wegekosten hinwirken. Dieser<br />

Aspekt müsste ebenso im Fall eines Einsatzes bei einem verbundenen Unternehmen<br />

gelten.<br />

Mit Blick auf eine aktuelle BFH-Entscheidung vom 9. Februar <strong>2012</strong> (VI R 22/<strong>10</strong>) stellt<br />

Outsourcing auch keine Privilegierung der ausgegliederten im Vergleich zu den nicht<br />

ausgegliederten Arbeitnehmer dar. Vielmehr üben die erstgenannten Arbeitnehmer ihre<br />

Tätigkeit nach der Ausgliederung in der Einrichtung eines Dritten aus und haben keinen<br />

Einfluss auf das zwischen ihrem alten und neuen Arbeitgeber bestehende Vertragsverhältnis.<br />

Dementsprechend können sie nicht auf eine Minderung der Wegekosten hinwirken.<br />

Der Lohnsteuersenat des BFH hat nunmehr die Möglichkeit, seine Rechtsprechung zu<br />

Leiharbeiterkonstellationen im Konzernverbund weiter zu entwickeln. Bereits mit Urteil<br />

vom 17. Juni <strong>2012</strong> (Az.: VI R 35/08) wurde entschieden, dass ein jeweils kurzfristig bei<br />

Kunden eingesetzter Leiharbeitnehmer über keine regelmäßige Arbeitsstätte verfügt.<br />

Nunmehr wird der BFH die Rechtsfrage zu klären haben, ob und unter welchen konkreten<br />

Umständen dauerhaft bei konzernverbundenen Unternehmen eingesetzte Leiharbeitnehmer<br />

an "Nicht-Arbeitgebereinrichtungen" eine regelmäßige Arbeitsstätte begründen<br />

können.<br />

Interessant ist in diesem Zusammenhang zudem, ob der BFH die Rechtsauffassung des<br />

FG Düsseldorf bestätigen wird, dass nicht einmalig auf die Umstände zum Zeitpunkt der<br />

Tätigkeitsaufnahme (Arbeitsvertrag maßgeblich) abzustellen ist, sondern für jedes Steuerjahr<br />

gesondert eine erneute Prüfung anhand der bisherigen Vertragsdurchführung zu<br />

erfolgen hat, also eine abschnittsweisen Betrachtungsweise vorzunehmen sei (Abschnittsbesteuerung).<br />

Vergleichbar gelagerte Fälle sollten ggf. bis zum Ergehen der Revisionsentscheidung<br />

offen gehalten werden.<br />

Von Can Tüzel, Tel.: +49 30 2636 - 4412, can.tuezel@de.pwc.com


<strong>Human</strong> <strong>Resource</strong> <strong>News</strong> <strong>Ausgabe</strong> <strong>10</strong>, <strong>Oktober</strong> <strong>2012</strong> 5<br />

Nationales Steuerrecht<br />

Was Sie zum Jahresende im Rahmen der Gehaltsabrechnung<br />

prüfen sollten<br />

In unseren HRS <strong>News</strong> zeigen wir Ihnen fortlaufend die lohnsteuerlichen<br />

Konsequenzen und Verpflichtungen des inländischen Arbeitgebers auf, die<br />

sich im Rahmen der Gehaltsabrechnung von entsandten Arbeitnehmern<br />

ergeben können.<br />

Damit Sie noch ausreichend Gelegenheit haben, evtl. erforderliche Korrekturen<br />

vorzunehmen, möchten wir den bevorstehenden Jahreswechsel zum<br />

Anlass nehmen, Sie auf einige Punkte hinzuweisen.<br />

Ausweis der ausländischen Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers<br />

und Arbeitnehmers auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung<br />

Viele Mitarbeiter sind auch nach Entsendung nach Deutschland im Sozialversicherungssystem<br />

ihres Heimatlandes verblieben und haben demzufolge ausländische Sozialversicherungsbeiträge<br />

entrichtet. Nach der geltenden Rechtslage sind Arbeitgeber seit dem<br />

Veranlagungszeitraum 20<strong>10</strong> verpflichtet, ausländische Sozialversicherungsbeiträge des<br />

Arbeitgebers und des Arbeitnehmers auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung<br />

auszuweisen. Dazu gehören insbesondere folgende ausländische Sozialversicherungsbeiträge:<br />

• Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile bzgl. der ausländischen gesetzlichen Rentenversicherung<br />

sowie<br />

• Zuschüsse des Arbeitgebers an ausländische Versicherungsunternehmen bei Fällen<br />

der freiwilligen gesetzlichen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung<br />

im Ausland und<br />

• Arbeitnehmerbeiträge zur Arbeitslosenversicherung bei Zahlungen an einen ausländischen<br />

Sozialversicherungsträger.<br />

Nach Auffassung der Finanzverwaltung dürfen Arbeitnehmerbeiträge zu einer ausländischen<br />

gesetzlichen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung<br />

ausgewiesen werden.<br />

Sofern trotz gesetzlicher Verpflichtung der Ausweis nicht vorgenommen wird, sollte der<br />

Arbeitgeber diese Beträge dem Mitarbeiter hilfsweise in anderer Form zur Verfügung<br />

stellen. Die Beträge können ansonsten im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung<br />

des Mitarbeiters nicht als Sonderausgaben abgezogen werden. Es kann dann zu Einkommensteuernachzahlungen<br />

kommen, da im Rahmen der Veranlagung keine Pauschale<br />

mehr zum Abzug gebracht werden kann. Es sind nur noch tatsächliche Vorsorgeaufwendungen<br />

abzugsfähig, deren Zahlung durch den Ausweis auf der Lohnsteuerbescheinigung<br />

oder hilfsweise in Form einer anderen Arbeitgeberbescheinigung nachzuweisen<br />

ist.<br />

Voraussetzung für den Ausweis der ausländischen Sozialversicherungsbeiträge ist außerdem,<br />

dass eine Vergleichbarkeit der ausländischen mit den inländischen Sozialversicherungsbeiträgen<br />

und Sozialversicherungsträgern besteht. Besteht Unklarheit über die<br />

Vergleichbarkeit können Ihnen unsere Sozialversicherungsexperten bei der Prüfung<br />

behilflich sein.


<strong>Human</strong> <strong>Resource</strong> <strong>News</strong> <strong>Ausgabe</strong> <strong>10</strong>, <strong>Oktober</strong> <strong>2012</strong> 6<br />

Steuerpflicht für nachlaufenden Arbeitslohn<br />

Zahlungen des aufnehmenden Unternehmens, deren Ursache in der Entsendung und<br />

damit der Tätigkeit des entsandten Mitarbeiters in Deutschland zu sehen ist, sind als<br />

entsendebedingte Vergütungsbestandteile der Besteuerung in Deutschland zu unterwerfen.<br />

Dies gilt grundsätzlich unabhängig davon, wann die Vergütungen gezahlt werden.<br />

Folglich kommt es nicht darauf an, ob der Mitarbeiter noch seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen<br />

Aufenthalt in Deutschland hat oder ob er bereits in sein Heimatland zurückgekehrt<br />

ist. Nachlaufender Arbeitslohn kann z. B. sein<br />

• Bonus (-anteil) für die Tätigkeit in Deutschland<br />

• Steuernachzahlungen bzw. -erstattungen an die deutschen Finanzbehörden nach<br />

Wegzug bei Tax Equalization<br />

• Geldwerter Vorteil aus Aktienoptions- oder anderen Long-Term-Incentive-<br />

Programmen, die der Periode in Deutschland zuzurechnen sind<br />

Wurde der inländische Wohnsitz bereits aufgegeben, ist der Arbeitnehmer mit dem o. g.<br />

nachlaufenden Arbeitslohn beschränkt steuerpflichtig. Die für den unbeschränkt Steuerpflichtigen<br />

lt. Lohnsteuerbescheinigung geltenden Merkmale für den Lohnsteuerabzug<br />

(Steuerklasse, Kinderzahl, Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft) haben keine<br />

Gültigkeit mehr. Vielmehr ist beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt ein Antrag auf<br />

Erteilung einer Bescheinigung über die Anwendung Steuerklasse I zu stellen. Sofern der<br />

Antrag nicht gestellt wird ist die ungünstige Steuerklasse VI anzuwenden. Der Antrag<br />

kann nur bis zum 31. Dezember des entsprechenden Jahres gestellt werden.<br />

Bei der Beurteilung, ob und in welcher Höhe in Deutschland steuerpflichtiger nachlaufender<br />

Arbeitslohn vorliegt, stehen Ihnen unsere Lohnsteuerexperten gerne zur Verfügung.<br />

Steuerpflicht bzw. -freiheit von Beiträgen des Arbeitgebers zu einer ausländischen<br />

privaten Krankenversicherung<br />

Oftmals möchten Arbeitnehmer ihre private ausländische Krankenversicherung auch<br />

während der Entsendung nach Deutschland beibehalten, auch wenn sie den Rechtsvorschriften<br />

zur deutschen Sozialversicherung unterliegen. Aus Sicht des deutschen Lohnsteuerrechts<br />

ist hierbei einiges zu beachten:<br />

• Bei einer privaten Krankenversicherung aus dem europäischen Ausland, die das<br />

Versicherungsgeschäft im Inland betreiben darf (Dritte Schadenversicherungsrichtline<br />

92/49 EWG), muss ebenso wie ein inländischer Krankenversicher nachgewiesen<br />

werden das der Versicherer die Voraussetzungen gemäß § 257 SGB V erfüllt<br />

sind. Jedoch ist bei Krankenversicherern aus dem europäischen Ausland die<br />

bei inländischen Krankenversicherern übliche formale Bescheinigung nicht zwingend<br />

notwendig. Der entsprechende Nachweis kann auch durch andere geeignete<br />

Dokumente erfolgen.<br />

Sofern der Nachweis erfolgt sind die Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Beiträgen<br />

für die private Krankenversicherung gemäß § 3 Nr. 62 EStG in Höhe des Anteils<br />

steuerfrei, den der Arbeitgeber zur gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland<br />

leisten würde (für <strong>2012</strong>: max. 279,23 Euro). Zahlt der Arbeitgeber einen höheren<br />

Zuschuss, stellt dieser einen lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil dar.<br />

Sind die Voraussetzungen nach § 257 SGB V nicht erfüllt bzw. wird kein entsprechender<br />

Nachweis erbracht, stellt der gesamte Zuschuss des Arbeitgebers zur privaten<br />

ausländischen Krankenversicherung einen lohnsteuerpflichtigen geldwerten<br />

Vorteil dar.<br />

• Private Krankenversicherungsunternehmen aus dem außereuropäischen Ausland<br />

erfüllen i. d. R. die Voraussetzungen gemäß § 257 SGB V nicht. Damit stellen Zu-


<strong>Human</strong> <strong>Resource</strong> <strong>News</strong> <strong>Ausgabe</strong> <strong>10</strong>, <strong>Oktober</strong> <strong>2012</strong> 7<br />

Sozialversicherung<br />

schüsse zu diesen Versicherungen regelmäßig einen steuerpflichtigen geldwerten<br />

Vorteil dar.<br />

• Entsprechende Regelungen sind für die private Pflegepflichtversicherung (SGB<br />

XI) zu beachten. Der Zuschuss beträgt hier für <strong>2012</strong> maximal 37,29 Euro monatlich.<br />

Von Brigitte Dusolt, Tel.: +49 69 9585-6193, brigitte.dusolt@de.pwc.com und<br />

Sabine Ziesecke, Tel. + 49 30 2636-5363, sabine.ziesecke@de.pwc.com<br />

Sozialversicherungspflicht eines EDV-Systemingenieurs<br />

Mit Urteil vom 14. Februar <strong>2012</strong> hat das Landessozialgericht Baden-<br />

Württemberg entschieden (L 11 KR 3007/11), dass ein als Freiberufler tätiger<br />

EDV-Systemingenieur, welcher für die Auftraggeberin beim Endkunden<br />

im Einsatz war, als versicherungspflichtiger Beschäftigter einzustufen<br />

ist.<br />

Die Klägerin und Auftraggeberin des EDV-Systemingenieurs führte bei einem Endkunden<br />

ein Projekt durch, bei dessen Durchführung der EDV-Systemingenieur einbezogen<br />

war. Die Einsatzdauer des Ingenieurs bei dem Endkunden betrug ca. sieben Monate. Die<br />

Tätigkeit umfasste die Beratung und Unterstützung des Storagemanagements sowie die<br />

Erbringung von IT-Beratungsleistungen hinsichtlich der Konzeption und des Betriebs<br />

von Massenspeichersystemen. Grundsätzlich können derartige Dienst- und Werkleistungen<br />

sowohl im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses als auch eines freien Mitarbeiterverhältnisses<br />

(Freiberufler) erbracht werden.<br />

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts setzt eine Beschäftigung<br />

voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung<br />

in einem fremden Betrieb ist das der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb<br />

eingegliedert ist und dabei einem hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung<br />

umfassenden Weisungsrecht des Auftrags- bzw. Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber<br />

ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko,<br />

das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die<br />

eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit<br />

gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon<br />

ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgeblich ist dabei stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung<br />

welches nach den tatsächlichen Verhältnissen zu beurteilen ist.<br />

Vorliegend stellte das Gericht fest, dass es sich bei der Tätigkeit des EDV-<br />

Systemingenieurs für die Klägerin beim Endkunden um eine abhängige (sozialversicherungspflichtige)<br />

Beschäftigung gehandelt hat.<br />

Als Indizien für ein Beschäftigungsverhältnis sprachen vorliegend die Umstände, dass<br />

der Vertrags- bzw. Auftragsgegenstand derart unbestimmt war, dass dieser erst durch<br />

weitere Vorgaben der Auftraggeberin (Klägerin) konkretisiert werden musste. Die Arbeitseinsätze<br />

waren zudem weder hinsichtlich der Anzahl, Dauer und zeitlicher Lage im<br />

Vorfeld fixiert worden und somit ebenfalls unbestimmt. Dadurch ist eine Weisungsabhängigkeit<br />

des Auftragnehmers begründet worden. Desweiteren hatte sich die Klägerin<br />

hinsichtlich der Arbeit des EDV-Systemingenieurs eine umfassende Einflussnahme vorbehalten,<br />

wodurch ebenso ein arbeitgeberähnliches Weisungsrecht abgeleitet werden<br />

konnte. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass die Leistung des EDV-Systemingenieurs<br />

von der Klägerin bzw. Auftraggeberin benötigt wurde, damit diese das bei dem Endkun-


<strong>Human</strong> <strong>Resource</strong> <strong>News</strong> <strong>Ausgabe</strong> <strong>10</strong>, <strong>Oktober</strong> <strong>2012</strong> 8<br />

HRM/Reward<br />

den geschuldete Projekt realisieren konnte. Dadurch wurde die Annahme begründet,<br />

dass der EDV-Systemingenieur in die Betriebsordnung der Klägerin integriert war. Dieser<br />

Annahme stand auch nicht der Umstand entgegen, dass die Klägerin zur Erfüllung<br />

ihrer vertraglichen Pflichten gegenüber dem Endkunden das Recht vereinbart hatte, zur<br />

Leistungserbringung auch Subunternehmer einzusetzen.<br />

Den vorstehenden Indizien, welche die Annahme einer Beschäftigung begründet hatten,<br />

standen auch nicht die Tatsachen entgegen, dass bei der vertraglichen Vereinbarung mit<br />

dem EDV-Systemingenieur die typischen Merkmale einer abhängigen Beschäftigung,<br />

wie z. B. ein festes Monatsgehalt, Urlaubsregelungen und Vereinbarungen zur Entgeltfortzahlung<br />

im Krankheitsfall, gefehlt hatten.<br />

Von Patrick Maihöfer, Tel.: +49 511 5357-5849, patrick.maihoefer@de.pwc.com<br />

Die verlängerte Auslandsdienstreise<br />

Auslandsdienstreisen sind heutzutage aus dem geschäftlichen Umfeld international tätiger<br />

Unternehmen nicht mehr wegzudenken. Die Selbstverständlichkeit, mit der sie sich<br />

im Alltag der Firmen aller Größen und Branchen etabliert haben, werfen einige Herausforderungen<br />

auf, die leider sehr häufig Risiken mit sich bringen. Die meisten Probleme<br />

lassen sich auf der mehrdimensionalen gesetzlichen Ebene erkennen, sind aber genauso<br />

in unternehmensinternen Vorbereitungs- und Betreuungsprozessen verankert. Bereits<br />

eine eindeutige Begriffsbestimmung und klare Abgrenzung einer Auslandsdienstreise zu<br />

anderen Formen der grenzüberschreitenden Tätigkeit können die ersten nicht unerheblichen<br />

Schwierigkeiten bereiten.<br />

In der Praxis kann man nur selten von einem einzigen Modell der Auslandsdienstreise<br />

ausgehen. Immer häufiger kommen neben der klassischen Dienstreise auch Mischformen<br />

zu Stande, die zwar auf den ersten Blick wie eine "normale" Dienstreise erscheinen,<br />

bei näherer Betrachtung jedoch eine besondere Aufmerksamkeit erfordern und eine<br />

umfangreichere und laufende Betreuung benötigen. Die sogenannte "verlängerte Auslandsdienstreise"<br />

stellt viele Unternehmen vor eine neue Aufgaben, die oft in vollem<br />

Ausmaß mit den dazugehörigen Nebenwirkungen erst im Nachhinein richtig erkannt<br />

werden und eher selten zur vollen Zufriedenheit aller Beteiligten erfüllt werden. Mit<br />

welchen Überlegungen sich die Herausforderung bereits im Vorfeld gut strukturieren<br />

und somit erfolgreich in den Griff bekommen lässt, wird in dem folgenden Beitrag kurz<br />

aufgezeigt.<br />

Was ist eine verlängerte Dienstreise ins Ausland? Die Interpretationsgrenzen lassen<br />

einen relativ großen Spielraum zu. Verlängerte Dienstreisen können bei Auslandsaufenthalten<br />

vorliegen, die z. B. über zwei bzw. drei Monate hinausgehen und erfahrungsgemäß<br />

unter der Grenze von maximal zwölf Monate bleiben. Die relevanten Zeiträume<br />

können aber auch deutlich kürzer vordefiniert werden. Als Verlängerung ist in dem Zusammenhang<br />

eine zeitliche Ausdehnung der üblichen Auslandsdienstreise zu verstehen,<br />

die wiederum als kürzeste Form des internationalen Personaleinsatzes unternehmensabhängig<br />

ebenfalls einen unterschiedlichen Zeitrahmen haben kann. In Deutschland<br />

erstecken sich normale Dienstreisen üblicherweise auf max. drei Monate. Bei der verlängerten<br />

Dienstreise kann es sich darüber hinaus um Aktivitäten handeln, die sowohl ohne<br />

Unterbrechung die kritische Dauergrenze erreichen als auch als sukzessiv aufeinander<br />

folgende Aufenthalte in einem bestimmten Zeitraum absolviert werden.<br />

Wichtig ist es, dass die entsprechende Abgrenzung der verlängerten Dienstreise in enger<br />

Anlehnung an andere bereits in einem Unternehmen vorhanden Modelle der Ausland-


<strong>Human</strong> <strong>Resource</strong> <strong>News</strong> <strong>Ausgabe</strong> <strong>10</strong>, <strong>Oktober</strong> <strong>2012</strong> 9<br />

stätigkeit erfolgt. Nur so lassen sich eventuelle Überschneidungen und unerwünschte<br />

Interpretationsschwierigkeiten vermeiden.<br />

Zu beachten ist in dem Zusammenhang auch die typische projekt- bzw. geschäftsbezogene<br />

Veranlassung, die oft erst im Laufe einer klassischen Dienstreisetätigkeit die notwendige<br />

Verlängerung hervorruft. Die individuellen Wünsche und Interessen des betroffenen<br />

Mitarbeiters spielen somit in dem Modell keine Rolle und sollten bereits im Vorfeld<br />

als nicht relevant ausgeschlossen werden.<br />

Unabhängig davon, wie die Abgrenzung der verlängerten Dienstreise im Detail ausformuliert<br />

wird, gehört sie zum wichtigsten Vorbereitungsschritt auf dem Weg zur Erarbeitung<br />

eines integrierten Dienstreisemodells. Damit sorgt man in erster Linie für mehr<br />

Transparenz, erweckt das richtige Bewusstsein für die weiteren Modellmerkmale und<br />

schließt bereits im Vorfeld irrelevante Auslegungsmöglichkeiten aus.<br />

Nachdem man im Unternehmen für eine gesetzeskonforme Durchführung von Dienstreisen<br />

im Hinblick auf die Sozialversicherung, Steuern und Aufenthaltsgenehmigung<br />

gesorgt hat, ist bei einer verlängerten Dienstreise erneut zu prüfen, welche neuen Aspekte<br />

der gesetzlichen Anforderungen unter die Lupe genommen werden müssen.<br />

Die Verlängerung einer Dienstreise kann beispielweise neue Visa- und Arbeitserlaubnisbestimmungen<br />

mit sich bringen. Auch Fragestellungen, wer der Kostenträger der<br />

Dienstreise ist oder wo der betroffene Mitarbeiter ansässig wird, können in dem Zusammenhang<br />

Aktivitäten erforderlich machen, die für eine korrekte Abwicklung hinsichtlich<br />

des von den jeweiligen Ländern vorgegebenen Gesetzesrahmens sorgen. Werden<br />

beispielsweise nach wie vor die Voraussetzungen der 183-Tage-Regelung erfüllt,<br />

stellt sich darüber hinaus noch die Frage, wie Aufenthaltstage im Ausland tatsächlich<br />

erfasst und kontrolliert werden. Ausgereifte und den individuellen Geschäftsbedingungen<br />

angepasste Dokumentationssysteme, die das Monitoring der Einzelfälle ermöglichen,<br />

stellen dabei eine wichtige Unterstützung bei der Umsetzung gesetzeskonformer<br />

Lösungen dar.<br />

Entsprechende Technologielösungen können hilfreich dabei sein, eine vollständige Erfassung<br />

der relevanten Vergütungskomponenten zu bewerkstelligen. Gerade bei den<br />

verlängerten Dienstreisen ist häufig festzustellen, dass nicht alle reisebezogenen Zulagen<br />

oder Kostenerstattungen über das Gehaltsabrechnungssystem im Heimatland erfasst<br />

werden. Auch wenn es durchaus pragmatische Gründe gibt, die für diese Vorgehensweise<br />

sprechen, müssen solche Lösungen sehr genau im Hinblick auf mögliche steuerliche<br />

Implikationen überprüft werden. Der Einsatz von technologiebasierten Informationssystemen<br />

kann bei der Abschätzung der zielländerbezogenen Risiken behilflich sein und<br />

somit eine schnelle Entscheidungsgrundlage für die weitere Vorgehensweise auf einer<br />

prozessualen Ebene bieten.<br />

Kaum länger als ein paar Wochen im Ausland wird sich der betroffene Mitarbeiter sicherlich<br />

bald bei der zuständigen Personalabteilung melden und nach dem für seine<br />

Auslandstätigkeit relevanten Leistungen und Kostenerstattungen fragen. Bevor der zuständige<br />

Kollege/die Kollegin aus der Personalabteilung in einer oft sehr mühseligen<br />

Diskussion mit dem Mitarbeiter nach einer Zwischenlösung aus der geltenden Dienstreise-<br />

und Entsenderichtlinie sucht, ist es ratsam, eine allgemeine Rahmenvereinbarung im<br />

Form einer separaten Richtlinie nur für "verlängerte Auslandsdienstreisen" (Extended<br />

Business Travel) zu entwickeln. Darin können die gesamte Vorbereitung und Abwicklung<br />

sowie die interne und externe Verantwortung entsprechend vordefiniert und dokumentiert<br />

werden. Da klassische Dienstreisen oft ohne Einbeziehung der Personalabteilung<br />

durchgeführt werden, sind alle prozessualen Erläuterungen dieser Art für das zuständige<br />

Projekt- bzw. Geschäftsmanagement von besonderer Bedeutung. Die Rollen und Verantwortungsbereiche<br />

müssen definiert und kommuniziert werden. Nur so kann das Bewusstsein<br />

für die gesetzlichen Anforderungen rechtzeitig geweckt werden.


<strong>Human</strong> <strong>Resource</strong> <strong>News</strong> <strong>Ausgabe</strong> <strong>10</strong>, <strong>Oktober</strong> <strong>2012</strong> <strong>10</strong><br />

Veranstaltungen<br />

Zusätzliche Informationen und Anregungen zu Dienstreisemodellen können Sie bei unserem<br />

Mobility Seminar erhalten, das am 7. und 8. November in München stattfindet.<br />

Weitere Informationen dazu erhalten Sie bei Frau Claire Kiwus (+49 089 5790 5767<br />

claire.kiwus@de.pwc.com)<br />

Von Agnieszka Stajkowska, Tel.: +49 0711 25034-1770,<br />

agnieszka.stajkowska@de.pwc.com<br />

Seminarreihe „Grundlagen der befristeten Auslandsbeschäftigung“ (Deutsche<br />

Gesellschaft für Personalführung e.V. - DGFP)<br />

9. <strong>Oktober</strong> <strong>2012</strong>, Leipzig<br />

26. November <strong>2012</strong>, Frankfurt am Main<br />

Mit diesem Seminar möchten wir Ihnen grundlegende Kenntnisse zur Planung und Umsetzung<br />

von Auslandsbeschäftigungen vermitteln. Im Mittelpunkt stehen dabei folgende<br />

Themen: Betreuung der Entsandten, Einkommensteuer, Sozialversicherung sowie Vergütung<br />

und Vertragsgestaltung.<br />

Weitere Informationen erfragen Sie bitte bei Hans-Peter Limbach,<br />

Tel.: +49 211 981-7553, hans-peter.limbach@de.pwc.com<br />

Save the date - Seminar Internationale Mobilität<br />

7. - 8. November <strong>2012</strong>, München<br />

Für das operative Management internationaler Entsendungen ist die Kenntnis über<br />

Rahmenbedingungen im Steuerrecht, Sozialversicherungsrecht, Arbeitsrecht und Aufenthaltsrecht<br />

notwendig, ebenso wie Grundlagen und Trends der Expatriate Vergütung.<br />

Kompetente Spezialisten vermitteln Ihnen einen detaillierten Überblick über das notwendige<br />

Wissen für die tägliche Praxis.<br />

Weitere Informationen erfragen Sie bitte bei Claire Kiwus,<br />

Tel.: +49 89 5790-5767, claire.kiwus@de.pwc.com


<strong>Human</strong> <strong>Resource</strong> <strong>News</strong> <strong>Ausgabe</strong> <strong>10</strong>, <strong>Oktober</strong> <strong>2012</strong> 11<br />

Über uns<br />

Ihre Ansprechpartner<br />

Berlin<br />

Sabine Ziesecke<br />

Tel.: +49 30 2636-5363<br />

sabine.ziesecke@de.pwc.com<br />

Düsseldorf<br />

Petra Raspels<br />

Tel.: +49 211 981-7680<br />

petra.raspels@de.pwc.com<br />

München<br />

Matthias Schmitt<br />

Tel.: +49 89 5790-6308<br />

matthias.schmitt@de.pwc.com<br />

Redaktion<br />

Frankfurt am Main<br />

Renate Höfer<br />

Tel.: +49 69 9585-6440<br />

renate.hoefer@de.pwc.com<br />

Hamburg<br />

Renate Höfer<br />

Tel.: +49 69 9585-6440<br />

renate.hoefer@de.pwc.com<br />

Stuttgart<br />

Matthias Schmitt<br />

Tel.: +49 89 5790-6308<br />

matthias.schmitt@de.pwc.com<br />

Für Ihre Fragen, Hinweise und Anmerkungen zum <strong>News</strong>letter stehen Ihnen unsere Ansprechpartner<br />

aus der Redaktion gern zur Verfügung. Wir freuen uns auf Ihr Feedback.<br />

Sabine Ziesecke<br />

Tel.: +49 30 2636-5363<br />

sabine.ziesecke@de.pwc.com<br />

Bestellung und Abbestellung<br />

Wenn Sie <strong>Human</strong> <strong>Resource</strong> <strong>News</strong> bestellen möchten, senden Sie bitte eine leere E-Mail<br />

mit der Betreffzeile „Bestellung“ an: SUBSCRIBE_HRS_NEWS@de.pwc.com<br />

Wenn Sie <strong>Human</strong> <strong>Resource</strong> <strong>News</strong> abbestellen möchten, senden Sie bitte eine leere E-<br />

Mail mit der Betreffzeile „Abbestellung“ an: UNSUBSCRIBE_HRS_NEWS@de.pwc.com<br />

Die Beiträge sind als Hinweise für unsere Mandanten bestimmt. Für die Lösung einschlägiger Probleme greifen Sie bitte auf die angegebenen Quellen oder die Unterstützung unserer Büros zurück.<br />

Teile dieser Veröffentlichung/Information dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Herausgeber nachgedruckt und vervielfältigt werden. Meinungsbeiträge geben die Auffassung<br />

der einzelnen Autoren wieder.<br />

© <strong>Oktober</strong> <strong>2012</strong> PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Alle Rechte vorbehalten.<br />

„<strong>PwC</strong>“ bezeichnet in diesem Dokument die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die eine Mitgliedsgesellschaft der PricewaterhouseCoopers International<br />

Limited (<strong>PwC</strong>IL) ist. Jede der Mitgliedsgesellschaften der <strong>PwC</strong>IL ist eine rechtlich selbstständige Gesellschaft.<br />

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