Human Resource News Oktober 2012_ Ausgabe 10 - PwC Blogs
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Aktuelle Informationen<br />
für das Personalwesen<br />
<strong>Ausgabe</strong> <strong>10</strong>,<br />
<strong>Oktober</strong> <strong>2012</strong><br />
Inhalt<br />
www.pwc.de<br />
Internationales Steuerrecht<br />
<strong>Human</strong> <strong>Resource</strong> <strong>News</strong><br />
Internationales Steuerrecht .................................................................................................... 1<br />
Aus einzelnen Ländern ............................................................................................................ 1<br />
Lohnsteuer .............................................................................................................................. 3<br />
Keine Reisekostengrundsätze bei Leiharbeitnehmern ......................................................... 3<br />
Nationales Steuerrecht ........................................................................................................... 5<br />
Was Sie zum Jahresende im Rahmen der Gehaltsabrechnung prüfen sollten ................... 5<br />
Sozialversicherung .................................................................................................................. 7<br />
Sozialversicherungspflicht eines EDV-Systemingenieurs .................................................... 7<br />
HRM/Reward.......................................................................................................................... 8<br />
Die verlängerte Auslandsdienstreise ..................................................................................... 8<br />
Veranstaltungen .................................................................................................................... <strong>10</strong><br />
Über uns ................................................................................................................................. 11<br />
Ihre Ansprechpartner ............................................................................................................ 11<br />
Redaktion ............................................................................................................................... 11<br />
Bestellung und Abbestellung ................................................................................................. 11<br />
Aus einzelnen Ländern<br />
Brasilien<br />
Gemäß brasilianischem Recht sind gewährte Zulagen für einen Firmen-Pkw oder Unterkunft<br />
an Arbeitnehmer grundsätzlich steuer- und sozialversicherungspflichtig - es sei<br />
denn, das Fahrzeug oder die Wohnung sind für die Erbringung der Tätigkeit in Brasilien<br />
notwendig. Zwei aktuelle Urteile des brasilianischen Arbeitsgerichts aus den Jahren 2011<br />
und <strong>2012</strong> haben nun bestätigt, dass die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit auch für<br />
Arbeitslohn bei einer Tätigkeit im Ausland gilt, z. B. bei entsandten Arbeitnehmern.
<strong>Human</strong> <strong>Resource</strong> <strong>News</strong> <strong>Ausgabe</strong> <strong>10</strong>, <strong>Oktober</strong> <strong>2012</strong> 2<br />
China<br />
Der chinesische Nationalkongress hat ein neues Gesetz verabschiedet, das "Exit-Entry<br />
Administration Law", welches ab dem 1. Juli 2013 in Kraft treten soll. Künftig gelten<br />
strengere Anforderungen für den Aufenthalt von Besuchern und ausländischen Arbeitnehmern<br />
in China. Gleichzeitig wurden die Strafen für Verstöße gegen diese Regelungen<br />
für ausländische Arbeitnehmer und chinesische Arbeitgeber verschärft. Darüber hinaus<br />
beinhaltet das neue Gesetz eine neue Visakategorie namens "talent introduction" für<br />
hochqualifizierte Experten aus dem Ausland.<br />
Dänemark<br />
Mit der kürzlich verabschiedeten Steuerreform hat Dänemark den § 33 A des dänischen<br />
Einkommensteuergesetzes abgeschafft. Dies hat zur Folge dass in Dänemark ansässige<br />
Personen, die im Ausland tätig sind, eine Hochschleusung auf das (in der Regel höhere)<br />
dänische Steuerniveau nur vermeiden können sofern das DBA eine Steuerfreistellung<br />
vorsieht. Dies betrifft z. B. die Länder Irland und die Niederlanden. Bei den anderen<br />
nordischen Staaten und Deutschland ist hingegen nach nationalem dänischem Steuerrecht<br />
eine Freistellung des Arbeitslohns von der dänischen Besteuerung gemäß DBA nur<br />
vorgesehen, wenn der Mitarbeiter in das Ausland entsandt ist und den Rechtsvorschriften<br />
zur Sozialversicherung im Tätigkeitsstaat unterliegt.<br />
Finnland<br />
Seit dem 1. September <strong>2012</strong> müssen alle Beschäftigten auf Baustellen ab dem ersten Tag<br />
der Beschäftigung ein Namensschild mit der individuellen finnischer Steuernummer<br />
tragen. Für Baustellen mit Baubeginn vor diesem Stichtag gilt die Regelung ab dem<br />
1. März 2013.<br />
Serbien<br />
Seit dem 1. Juli <strong>2012</strong> sind Banken verpflichtet, die Auszahlung von Gehältern nur noch<br />
vorzunehmen, wenn Steuern und Beiträge entrichtet wurden. Laut Aussage der serbischen<br />
Finanzverwaltung ist die Umsetzung des Steuerverfahrensgesetzes in mehreren<br />
Schritten geplant. In der ersten Phase ist die Rolle der Banken auf die elektronische<br />
Übermittlung von Daten an die Steuerverwaltung über die Zahlung von Gehältern und<br />
darauf entfallenden Steuern und Versicherungsbeiträgen beschränkt.<br />
Sri Lanka<br />
Am 24. August <strong>2012</strong> haben Deutschland und Sri Lanka mit den Verhandlungen zum<br />
Revisionsabkommen des bestehenden DBA begonnen.<br />
Ukraine<br />
Beiträge eines in der Ukraine ansässigen Arbeitgebers für eine nichtstaatliche Altersvorsorge<br />
oder langfristige Lebensversicherung eines Arbeitnehmers sind bis zum fünffachen<br />
Betrag des Mindestlohns steuerfrei. Dividendeneinkünfte aus ausländischen Quellen<br />
unterliegen der Einkommensteuer mit einem Steuersatz in Höhe von fünf Prozent.<br />
Von Anne-Inger Bergerhoff, Tel.: +49 30 2636-4804,<br />
anne-inger.bergerhoff@de.pwc.com
<strong>Human</strong> <strong>Resource</strong> <strong>News</strong> <strong>Ausgabe</strong> <strong>10</strong>, <strong>Oktober</strong> <strong>2012</strong> 3<br />
Lohnsteuer<br />
Keine Reisekostengrundsätze bei Leiharbeitnehmern<br />
Das FG Düsseldorf hat mit Urteil vom 24. Februar <strong>2012</strong> (Az.: 11 K 3870/<strong>10</strong><br />
E) entschieden, dass ein Leiharbeiter, der für die gesamte Dauer des bisherigen<br />
Dienstverhältnisses bei einem verbundenen Unternehmen (Entleiher)<br />
eingesetzt wird, dort unter bestimmten Umständen eine regelmäßige<br />
Arbeitsstätte begründen kann. Gegen das Urteil hat der Kläger Revision<br />
eingelegt (Az. beim BFH: VI R 18/12).<br />
Sachverhalt<br />
Der Kläger war als Leiharbeitnehmer bei der Firma F (Verleiher) seit Juni 2007 tätig.<br />
Die Firma F ist ein Tochterunternehmen der A- und der B-GmbH. Der Kläger wurde seit<br />
Beginn seiner Tätigkeit ausschließlich bei dem Kunden K (Entleiher) am Flughafen A im<br />
Gepäck- und Bodenverkehrsdienst eingesetzt. K ist ein <strong>10</strong>0-prozentiges Tochterunternehmen<br />
der B-GmbH. Der Arbeitsvertrag sah u. a. vor, dass der Kläger an verschiedenen<br />
Einsatzorten in Kundenbetrieben beschäftigt werden kann und F berechtigt ist, den Mitarbeiter<br />
jederzeit vom Kundeneinsatz abzuberufen und anderweitig einzusetzen.<br />
Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2009 machte der Kläger<br />
u. a. Fahrtkosten zum Flughafen A und zurück in tatsächlicher Höhe als Reisekosten<br />
geltend. Das Finanzamt betrachtete den Flughafen als regelmäßige Arbeitsstätte und<br />
berücksichtigte Werbungkosten lediglich in Höhe der Entfernungspauschale für die<br />
Fahrten zwischen Wohnung und Flughafen.<br />
Entscheidung<br />
Das FG bestätigte die Annahme der regelmäßigen Arbeitsstätte am Flughafen A und wies<br />
die Klage im Ergebnis ab.<br />
Im Rahmen der Urteilsbegründung führt das Gericht zunächst aus, dass eine regelmäßige<br />
Arbeitsstätte nach Sinn und Zweck dann zu bejahen sei, wenn sich der Arbeitnehmer<br />
auf die immer gleichen Wege einstellen und so wirksam auf die Minderung der erwerbsbedingten<br />
Fahrtkosten - etwa durch entsprechende Wohnsitznahme, die Nutzung öffentlicher<br />
Verkehrsmittel oder die Bildung von Fahrgemeinschaften - hinwirken kann. Dieser<br />
von der BFH-Rechtsprechung entwickelten Sichtweise schloss sich das FG an, merkte<br />
jedoch aufgrund der Besonderheiten im Streitfall an, dass vorliegend nicht uneingeschränkt<br />
auf die Verhältnisse zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses (sog. ex-ante<br />
Betrachtung) abzustellen sei.<br />
Grundsatz der Abschnittsbesteuerung und weitere Besonderheiten<br />
Der Senat führte weiter aus, dass aufgrund der Besonderheiten des Streitfalls der Grundsatz<br />
der Abschnittsbesteuerung zu beachten sei. Dementsprechend sei zu Beginn des<br />
Streitjahres 2009 erneut zu prüfen, ob sich der Kläger zu diesem Zeitpunkt darauf einrichten<br />
konnte, dauerhaft an seinem Einsatzort, dem Flughafen A, tätig zu werden.<br />
Klarstellend weist das FG darauf hin, dass diese Prüfung keine ex post-Betrachtung darstellt.<br />
Es werde lediglich zu Beginn des für die Besteuerung maßgeblichen Veranlagungszeitraums<br />
aus der Umsetzung des Vertrages in der Vergangenheit und den erkennbaren<br />
zukünftigen Gesamtumständen eine steuerliche Würdigung für den folgenden und zukünftige<br />
Veranlagungszeiträume getroffen.<br />
Zwar sah der im Jahr 2007 abgeschlossenen Arbeitsvertrages vor, dass der Kläger<br />
grundsätzlich jederzeit mit Einsatzmöglichkeiten auch bei anderen Kunden zu rechnen<br />
habe. Jedoch sei im Streitfall wesentlich auf die bisherige tatsächliche Vertragsdurchführung<br />
bis zu Beginn des Streitjahrs 2009 abzustellen. Das FG wertete den Umstand, dass<br />
F ihre Mitarbeiter in der Regel am Flughafen A einsetzte, dahingehend, dass sich der
<strong>Human</strong> <strong>Resource</strong> <strong>News</strong> <strong>Ausgabe</strong> <strong>10</strong>, <strong>Oktober</strong> <strong>2012</strong> 4<br />
Kläger zu diesem Zeitpunkt auf die regelmäßige Tätigkeitsstätte am Flughafen A mit<br />
hinreichender Gewissheit einstellen konnte. Auch sei der Arbeitsvertrag im Übrigen<br />
unter der auflösenden Bedingung geschlossen worden, dass der Kläger die erhöhten<br />
Sicherheitsanforderungen des Flughafens (keine Eintragungen im Bundeszentralregister<br />
etc.) erfülle. Zudem sei für den Kläger die betriebliche Übung seines Arbeitgebers erkennbar<br />
gewesen, dass Kollegen nur ausnahmsweise außerhalb des Flughafens A eingesetzt<br />
wurden.<br />
Nicht entscheidungserheblich war für das FG der Umstand, dass der Flughafen keine<br />
betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers war. Denn nach Ansicht des FG solle es durch<br />
Mitarbeiter-Outsourcing zu keiner Privilegierung dieser Arbeitnehmergruppe im Vergleich<br />
zu den direkt bei K angestellten Arbeitnehmern kommen, die dort zweifellos ihre<br />
regelmäßige Arbeitsstätte haben.<br />
Fazit<br />
Das FG Düsseldorf stellt sich mit seiner Entscheidung gegen die bisherige BFH-<br />
Rechtsprechung. Bereits mit Urteil vom <strong>10</strong>. Juli 2008 (VI R 21/07) hat der BFH entschieden,<br />
das die Einrichtung eines Kunden keine regelmäßige Arbeitsstätte darstellen<br />
kann, und zwar auch dann nicht, wenn sich der Arbeitnehmer längerfristig in einer Kundeneinrichtung<br />
aufhält (BFH-Urteil vom 9. Juli 2009, VI R 21/08). Weil das Vertragsverhältnis<br />
zwischen Arbeitgeber und Kunde nicht im Einflussbereich des Arbeitnehmers<br />
steht, kann er somit nicht auf eine Minderung seiner Wegekosten hinwirken. Dieser<br />
Aspekt müsste ebenso im Fall eines Einsatzes bei einem verbundenen Unternehmen<br />
gelten.<br />
Mit Blick auf eine aktuelle BFH-Entscheidung vom 9. Februar <strong>2012</strong> (VI R 22/<strong>10</strong>) stellt<br />
Outsourcing auch keine Privilegierung der ausgegliederten im Vergleich zu den nicht<br />
ausgegliederten Arbeitnehmer dar. Vielmehr üben die erstgenannten Arbeitnehmer ihre<br />
Tätigkeit nach der Ausgliederung in der Einrichtung eines Dritten aus und haben keinen<br />
Einfluss auf das zwischen ihrem alten und neuen Arbeitgeber bestehende Vertragsverhältnis.<br />
Dementsprechend können sie nicht auf eine Minderung der Wegekosten hinwirken.<br />
Der Lohnsteuersenat des BFH hat nunmehr die Möglichkeit, seine Rechtsprechung zu<br />
Leiharbeiterkonstellationen im Konzernverbund weiter zu entwickeln. Bereits mit Urteil<br />
vom 17. Juni <strong>2012</strong> (Az.: VI R 35/08) wurde entschieden, dass ein jeweils kurzfristig bei<br />
Kunden eingesetzter Leiharbeitnehmer über keine regelmäßige Arbeitsstätte verfügt.<br />
Nunmehr wird der BFH die Rechtsfrage zu klären haben, ob und unter welchen konkreten<br />
Umständen dauerhaft bei konzernverbundenen Unternehmen eingesetzte Leiharbeitnehmer<br />
an "Nicht-Arbeitgebereinrichtungen" eine regelmäßige Arbeitsstätte begründen<br />
können.<br />
Interessant ist in diesem Zusammenhang zudem, ob der BFH die Rechtsauffassung des<br />
FG Düsseldorf bestätigen wird, dass nicht einmalig auf die Umstände zum Zeitpunkt der<br />
Tätigkeitsaufnahme (Arbeitsvertrag maßgeblich) abzustellen ist, sondern für jedes Steuerjahr<br />
gesondert eine erneute Prüfung anhand der bisherigen Vertragsdurchführung zu<br />
erfolgen hat, also eine abschnittsweisen Betrachtungsweise vorzunehmen sei (Abschnittsbesteuerung).<br />
Vergleichbar gelagerte Fälle sollten ggf. bis zum Ergehen der Revisionsentscheidung<br />
offen gehalten werden.<br />
Von Can Tüzel, Tel.: +49 30 2636 - 4412, can.tuezel@de.pwc.com
<strong>Human</strong> <strong>Resource</strong> <strong>News</strong> <strong>Ausgabe</strong> <strong>10</strong>, <strong>Oktober</strong> <strong>2012</strong> 5<br />
Nationales Steuerrecht<br />
Was Sie zum Jahresende im Rahmen der Gehaltsabrechnung<br />
prüfen sollten<br />
In unseren HRS <strong>News</strong> zeigen wir Ihnen fortlaufend die lohnsteuerlichen<br />
Konsequenzen und Verpflichtungen des inländischen Arbeitgebers auf, die<br />
sich im Rahmen der Gehaltsabrechnung von entsandten Arbeitnehmern<br />
ergeben können.<br />
Damit Sie noch ausreichend Gelegenheit haben, evtl. erforderliche Korrekturen<br />
vorzunehmen, möchten wir den bevorstehenden Jahreswechsel zum<br />
Anlass nehmen, Sie auf einige Punkte hinzuweisen.<br />
Ausweis der ausländischen Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers<br />
und Arbeitnehmers auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung<br />
Viele Mitarbeiter sind auch nach Entsendung nach Deutschland im Sozialversicherungssystem<br />
ihres Heimatlandes verblieben und haben demzufolge ausländische Sozialversicherungsbeiträge<br />
entrichtet. Nach der geltenden Rechtslage sind Arbeitgeber seit dem<br />
Veranlagungszeitraum 20<strong>10</strong> verpflichtet, ausländische Sozialversicherungsbeiträge des<br />
Arbeitgebers und des Arbeitnehmers auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung<br />
auszuweisen. Dazu gehören insbesondere folgende ausländische Sozialversicherungsbeiträge:<br />
• Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile bzgl. der ausländischen gesetzlichen Rentenversicherung<br />
sowie<br />
• Zuschüsse des Arbeitgebers an ausländische Versicherungsunternehmen bei Fällen<br />
der freiwilligen gesetzlichen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung<br />
im Ausland und<br />
• Arbeitnehmerbeiträge zur Arbeitslosenversicherung bei Zahlungen an einen ausländischen<br />
Sozialversicherungsträger.<br />
Nach Auffassung der Finanzverwaltung dürfen Arbeitnehmerbeiträge zu einer ausländischen<br />
gesetzlichen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung<br />
ausgewiesen werden.<br />
Sofern trotz gesetzlicher Verpflichtung der Ausweis nicht vorgenommen wird, sollte der<br />
Arbeitgeber diese Beträge dem Mitarbeiter hilfsweise in anderer Form zur Verfügung<br />
stellen. Die Beträge können ansonsten im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung<br />
des Mitarbeiters nicht als Sonderausgaben abgezogen werden. Es kann dann zu Einkommensteuernachzahlungen<br />
kommen, da im Rahmen der Veranlagung keine Pauschale<br />
mehr zum Abzug gebracht werden kann. Es sind nur noch tatsächliche Vorsorgeaufwendungen<br />
abzugsfähig, deren Zahlung durch den Ausweis auf der Lohnsteuerbescheinigung<br />
oder hilfsweise in Form einer anderen Arbeitgeberbescheinigung nachzuweisen<br />
ist.<br />
Voraussetzung für den Ausweis der ausländischen Sozialversicherungsbeiträge ist außerdem,<br />
dass eine Vergleichbarkeit der ausländischen mit den inländischen Sozialversicherungsbeiträgen<br />
und Sozialversicherungsträgern besteht. Besteht Unklarheit über die<br />
Vergleichbarkeit können Ihnen unsere Sozialversicherungsexperten bei der Prüfung<br />
behilflich sein.
<strong>Human</strong> <strong>Resource</strong> <strong>News</strong> <strong>Ausgabe</strong> <strong>10</strong>, <strong>Oktober</strong> <strong>2012</strong> 6<br />
Steuerpflicht für nachlaufenden Arbeitslohn<br />
Zahlungen des aufnehmenden Unternehmens, deren Ursache in der Entsendung und<br />
damit der Tätigkeit des entsandten Mitarbeiters in Deutschland zu sehen ist, sind als<br />
entsendebedingte Vergütungsbestandteile der Besteuerung in Deutschland zu unterwerfen.<br />
Dies gilt grundsätzlich unabhängig davon, wann die Vergütungen gezahlt werden.<br />
Folglich kommt es nicht darauf an, ob der Mitarbeiter noch seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen<br />
Aufenthalt in Deutschland hat oder ob er bereits in sein Heimatland zurückgekehrt<br />
ist. Nachlaufender Arbeitslohn kann z. B. sein<br />
• Bonus (-anteil) für die Tätigkeit in Deutschland<br />
• Steuernachzahlungen bzw. -erstattungen an die deutschen Finanzbehörden nach<br />
Wegzug bei Tax Equalization<br />
• Geldwerter Vorteil aus Aktienoptions- oder anderen Long-Term-Incentive-<br />
Programmen, die der Periode in Deutschland zuzurechnen sind<br />
Wurde der inländische Wohnsitz bereits aufgegeben, ist der Arbeitnehmer mit dem o. g.<br />
nachlaufenden Arbeitslohn beschränkt steuerpflichtig. Die für den unbeschränkt Steuerpflichtigen<br />
lt. Lohnsteuerbescheinigung geltenden Merkmale für den Lohnsteuerabzug<br />
(Steuerklasse, Kinderzahl, Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft) haben keine<br />
Gültigkeit mehr. Vielmehr ist beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt ein Antrag auf<br />
Erteilung einer Bescheinigung über die Anwendung Steuerklasse I zu stellen. Sofern der<br />
Antrag nicht gestellt wird ist die ungünstige Steuerklasse VI anzuwenden. Der Antrag<br />
kann nur bis zum 31. Dezember des entsprechenden Jahres gestellt werden.<br />
Bei der Beurteilung, ob und in welcher Höhe in Deutschland steuerpflichtiger nachlaufender<br />
Arbeitslohn vorliegt, stehen Ihnen unsere Lohnsteuerexperten gerne zur Verfügung.<br />
Steuerpflicht bzw. -freiheit von Beiträgen des Arbeitgebers zu einer ausländischen<br />
privaten Krankenversicherung<br />
Oftmals möchten Arbeitnehmer ihre private ausländische Krankenversicherung auch<br />
während der Entsendung nach Deutschland beibehalten, auch wenn sie den Rechtsvorschriften<br />
zur deutschen Sozialversicherung unterliegen. Aus Sicht des deutschen Lohnsteuerrechts<br />
ist hierbei einiges zu beachten:<br />
• Bei einer privaten Krankenversicherung aus dem europäischen Ausland, die das<br />
Versicherungsgeschäft im Inland betreiben darf (Dritte Schadenversicherungsrichtline<br />
92/49 EWG), muss ebenso wie ein inländischer Krankenversicher nachgewiesen<br />
werden das der Versicherer die Voraussetzungen gemäß § 257 SGB V erfüllt<br />
sind. Jedoch ist bei Krankenversicherern aus dem europäischen Ausland die<br />
bei inländischen Krankenversicherern übliche formale Bescheinigung nicht zwingend<br />
notwendig. Der entsprechende Nachweis kann auch durch andere geeignete<br />
Dokumente erfolgen.<br />
Sofern der Nachweis erfolgt sind die Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Beiträgen<br />
für die private Krankenversicherung gemäß § 3 Nr. 62 EStG in Höhe des Anteils<br />
steuerfrei, den der Arbeitgeber zur gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland<br />
leisten würde (für <strong>2012</strong>: max. 279,23 Euro). Zahlt der Arbeitgeber einen höheren<br />
Zuschuss, stellt dieser einen lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil dar.<br />
Sind die Voraussetzungen nach § 257 SGB V nicht erfüllt bzw. wird kein entsprechender<br />
Nachweis erbracht, stellt der gesamte Zuschuss des Arbeitgebers zur privaten<br />
ausländischen Krankenversicherung einen lohnsteuerpflichtigen geldwerten<br />
Vorteil dar.<br />
• Private Krankenversicherungsunternehmen aus dem außereuropäischen Ausland<br />
erfüllen i. d. R. die Voraussetzungen gemäß § 257 SGB V nicht. Damit stellen Zu-
<strong>Human</strong> <strong>Resource</strong> <strong>News</strong> <strong>Ausgabe</strong> <strong>10</strong>, <strong>Oktober</strong> <strong>2012</strong> 7<br />
Sozialversicherung<br />
schüsse zu diesen Versicherungen regelmäßig einen steuerpflichtigen geldwerten<br />
Vorteil dar.<br />
• Entsprechende Regelungen sind für die private Pflegepflichtversicherung (SGB<br />
XI) zu beachten. Der Zuschuss beträgt hier für <strong>2012</strong> maximal 37,29 Euro monatlich.<br />
Von Brigitte Dusolt, Tel.: +49 69 9585-6193, brigitte.dusolt@de.pwc.com und<br />
Sabine Ziesecke, Tel. + 49 30 2636-5363, sabine.ziesecke@de.pwc.com<br />
Sozialversicherungspflicht eines EDV-Systemingenieurs<br />
Mit Urteil vom 14. Februar <strong>2012</strong> hat das Landessozialgericht Baden-<br />
Württemberg entschieden (L 11 KR 3007/11), dass ein als Freiberufler tätiger<br />
EDV-Systemingenieur, welcher für die Auftraggeberin beim Endkunden<br />
im Einsatz war, als versicherungspflichtiger Beschäftigter einzustufen<br />
ist.<br />
Die Klägerin und Auftraggeberin des EDV-Systemingenieurs führte bei einem Endkunden<br />
ein Projekt durch, bei dessen Durchführung der EDV-Systemingenieur einbezogen<br />
war. Die Einsatzdauer des Ingenieurs bei dem Endkunden betrug ca. sieben Monate. Die<br />
Tätigkeit umfasste die Beratung und Unterstützung des Storagemanagements sowie die<br />
Erbringung von IT-Beratungsleistungen hinsichtlich der Konzeption und des Betriebs<br />
von Massenspeichersystemen. Grundsätzlich können derartige Dienst- und Werkleistungen<br />
sowohl im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses als auch eines freien Mitarbeiterverhältnisses<br />
(Freiberufler) erbracht werden.<br />
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts setzt eine Beschäftigung<br />
voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung<br />
in einem fremden Betrieb ist das der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb<br />
eingegliedert ist und dabei einem hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung<br />
umfassenden Weisungsrecht des Auftrags- bzw. Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber<br />
ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko,<br />
das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die<br />
eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit<br />
gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon<br />
ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgeblich ist dabei stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung<br />
welches nach den tatsächlichen Verhältnissen zu beurteilen ist.<br />
Vorliegend stellte das Gericht fest, dass es sich bei der Tätigkeit des EDV-<br />
Systemingenieurs für die Klägerin beim Endkunden um eine abhängige (sozialversicherungspflichtige)<br />
Beschäftigung gehandelt hat.<br />
Als Indizien für ein Beschäftigungsverhältnis sprachen vorliegend die Umstände, dass<br />
der Vertrags- bzw. Auftragsgegenstand derart unbestimmt war, dass dieser erst durch<br />
weitere Vorgaben der Auftraggeberin (Klägerin) konkretisiert werden musste. Die Arbeitseinsätze<br />
waren zudem weder hinsichtlich der Anzahl, Dauer und zeitlicher Lage im<br />
Vorfeld fixiert worden und somit ebenfalls unbestimmt. Dadurch ist eine Weisungsabhängigkeit<br />
des Auftragnehmers begründet worden. Desweiteren hatte sich die Klägerin<br />
hinsichtlich der Arbeit des EDV-Systemingenieurs eine umfassende Einflussnahme vorbehalten,<br />
wodurch ebenso ein arbeitgeberähnliches Weisungsrecht abgeleitet werden<br />
konnte. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass die Leistung des EDV-Systemingenieurs<br />
von der Klägerin bzw. Auftraggeberin benötigt wurde, damit diese das bei dem Endkun-
<strong>Human</strong> <strong>Resource</strong> <strong>News</strong> <strong>Ausgabe</strong> <strong>10</strong>, <strong>Oktober</strong> <strong>2012</strong> 8<br />
HRM/Reward<br />
den geschuldete Projekt realisieren konnte. Dadurch wurde die Annahme begründet,<br />
dass der EDV-Systemingenieur in die Betriebsordnung der Klägerin integriert war. Dieser<br />
Annahme stand auch nicht der Umstand entgegen, dass die Klägerin zur Erfüllung<br />
ihrer vertraglichen Pflichten gegenüber dem Endkunden das Recht vereinbart hatte, zur<br />
Leistungserbringung auch Subunternehmer einzusetzen.<br />
Den vorstehenden Indizien, welche die Annahme einer Beschäftigung begründet hatten,<br />
standen auch nicht die Tatsachen entgegen, dass bei der vertraglichen Vereinbarung mit<br />
dem EDV-Systemingenieur die typischen Merkmale einer abhängigen Beschäftigung,<br />
wie z. B. ein festes Monatsgehalt, Urlaubsregelungen und Vereinbarungen zur Entgeltfortzahlung<br />
im Krankheitsfall, gefehlt hatten.<br />
Von Patrick Maihöfer, Tel.: +49 511 5357-5849, patrick.maihoefer@de.pwc.com<br />
Die verlängerte Auslandsdienstreise<br />
Auslandsdienstreisen sind heutzutage aus dem geschäftlichen Umfeld international tätiger<br />
Unternehmen nicht mehr wegzudenken. Die Selbstverständlichkeit, mit der sie sich<br />
im Alltag der Firmen aller Größen und Branchen etabliert haben, werfen einige Herausforderungen<br />
auf, die leider sehr häufig Risiken mit sich bringen. Die meisten Probleme<br />
lassen sich auf der mehrdimensionalen gesetzlichen Ebene erkennen, sind aber genauso<br />
in unternehmensinternen Vorbereitungs- und Betreuungsprozessen verankert. Bereits<br />
eine eindeutige Begriffsbestimmung und klare Abgrenzung einer Auslandsdienstreise zu<br />
anderen Formen der grenzüberschreitenden Tätigkeit können die ersten nicht unerheblichen<br />
Schwierigkeiten bereiten.<br />
In der Praxis kann man nur selten von einem einzigen Modell der Auslandsdienstreise<br />
ausgehen. Immer häufiger kommen neben der klassischen Dienstreise auch Mischformen<br />
zu Stande, die zwar auf den ersten Blick wie eine "normale" Dienstreise erscheinen,<br />
bei näherer Betrachtung jedoch eine besondere Aufmerksamkeit erfordern und eine<br />
umfangreichere und laufende Betreuung benötigen. Die sogenannte "verlängerte Auslandsdienstreise"<br />
stellt viele Unternehmen vor eine neue Aufgaben, die oft in vollem<br />
Ausmaß mit den dazugehörigen Nebenwirkungen erst im Nachhinein richtig erkannt<br />
werden und eher selten zur vollen Zufriedenheit aller Beteiligten erfüllt werden. Mit<br />
welchen Überlegungen sich die Herausforderung bereits im Vorfeld gut strukturieren<br />
und somit erfolgreich in den Griff bekommen lässt, wird in dem folgenden Beitrag kurz<br />
aufgezeigt.<br />
Was ist eine verlängerte Dienstreise ins Ausland? Die Interpretationsgrenzen lassen<br />
einen relativ großen Spielraum zu. Verlängerte Dienstreisen können bei Auslandsaufenthalten<br />
vorliegen, die z. B. über zwei bzw. drei Monate hinausgehen und erfahrungsgemäß<br />
unter der Grenze von maximal zwölf Monate bleiben. Die relevanten Zeiträume<br />
können aber auch deutlich kürzer vordefiniert werden. Als Verlängerung ist in dem Zusammenhang<br />
eine zeitliche Ausdehnung der üblichen Auslandsdienstreise zu verstehen,<br />
die wiederum als kürzeste Form des internationalen Personaleinsatzes unternehmensabhängig<br />
ebenfalls einen unterschiedlichen Zeitrahmen haben kann. In Deutschland<br />
erstecken sich normale Dienstreisen üblicherweise auf max. drei Monate. Bei der verlängerten<br />
Dienstreise kann es sich darüber hinaus um Aktivitäten handeln, die sowohl ohne<br />
Unterbrechung die kritische Dauergrenze erreichen als auch als sukzessiv aufeinander<br />
folgende Aufenthalte in einem bestimmten Zeitraum absolviert werden.<br />
Wichtig ist es, dass die entsprechende Abgrenzung der verlängerten Dienstreise in enger<br />
Anlehnung an andere bereits in einem Unternehmen vorhanden Modelle der Ausland-
<strong>Human</strong> <strong>Resource</strong> <strong>News</strong> <strong>Ausgabe</strong> <strong>10</strong>, <strong>Oktober</strong> <strong>2012</strong> 9<br />
stätigkeit erfolgt. Nur so lassen sich eventuelle Überschneidungen und unerwünschte<br />
Interpretationsschwierigkeiten vermeiden.<br />
Zu beachten ist in dem Zusammenhang auch die typische projekt- bzw. geschäftsbezogene<br />
Veranlassung, die oft erst im Laufe einer klassischen Dienstreisetätigkeit die notwendige<br />
Verlängerung hervorruft. Die individuellen Wünsche und Interessen des betroffenen<br />
Mitarbeiters spielen somit in dem Modell keine Rolle und sollten bereits im Vorfeld<br />
als nicht relevant ausgeschlossen werden.<br />
Unabhängig davon, wie die Abgrenzung der verlängerten Dienstreise im Detail ausformuliert<br />
wird, gehört sie zum wichtigsten Vorbereitungsschritt auf dem Weg zur Erarbeitung<br />
eines integrierten Dienstreisemodells. Damit sorgt man in erster Linie für mehr<br />
Transparenz, erweckt das richtige Bewusstsein für die weiteren Modellmerkmale und<br />
schließt bereits im Vorfeld irrelevante Auslegungsmöglichkeiten aus.<br />
Nachdem man im Unternehmen für eine gesetzeskonforme Durchführung von Dienstreisen<br />
im Hinblick auf die Sozialversicherung, Steuern und Aufenthaltsgenehmigung<br />
gesorgt hat, ist bei einer verlängerten Dienstreise erneut zu prüfen, welche neuen Aspekte<br />
der gesetzlichen Anforderungen unter die Lupe genommen werden müssen.<br />
Die Verlängerung einer Dienstreise kann beispielweise neue Visa- und Arbeitserlaubnisbestimmungen<br />
mit sich bringen. Auch Fragestellungen, wer der Kostenträger der<br />
Dienstreise ist oder wo der betroffene Mitarbeiter ansässig wird, können in dem Zusammenhang<br />
Aktivitäten erforderlich machen, die für eine korrekte Abwicklung hinsichtlich<br />
des von den jeweiligen Ländern vorgegebenen Gesetzesrahmens sorgen. Werden<br />
beispielsweise nach wie vor die Voraussetzungen der 183-Tage-Regelung erfüllt,<br />
stellt sich darüber hinaus noch die Frage, wie Aufenthaltstage im Ausland tatsächlich<br />
erfasst und kontrolliert werden. Ausgereifte und den individuellen Geschäftsbedingungen<br />
angepasste Dokumentationssysteme, die das Monitoring der Einzelfälle ermöglichen,<br />
stellen dabei eine wichtige Unterstützung bei der Umsetzung gesetzeskonformer<br />
Lösungen dar.<br />
Entsprechende Technologielösungen können hilfreich dabei sein, eine vollständige Erfassung<br />
der relevanten Vergütungskomponenten zu bewerkstelligen. Gerade bei den<br />
verlängerten Dienstreisen ist häufig festzustellen, dass nicht alle reisebezogenen Zulagen<br />
oder Kostenerstattungen über das Gehaltsabrechnungssystem im Heimatland erfasst<br />
werden. Auch wenn es durchaus pragmatische Gründe gibt, die für diese Vorgehensweise<br />
sprechen, müssen solche Lösungen sehr genau im Hinblick auf mögliche steuerliche<br />
Implikationen überprüft werden. Der Einsatz von technologiebasierten Informationssystemen<br />
kann bei der Abschätzung der zielländerbezogenen Risiken behilflich sein und<br />
somit eine schnelle Entscheidungsgrundlage für die weitere Vorgehensweise auf einer<br />
prozessualen Ebene bieten.<br />
Kaum länger als ein paar Wochen im Ausland wird sich der betroffene Mitarbeiter sicherlich<br />
bald bei der zuständigen Personalabteilung melden und nach dem für seine<br />
Auslandstätigkeit relevanten Leistungen und Kostenerstattungen fragen. Bevor der zuständige<br />
Kollege/die Kollegin aus der Personalabteilung in einer oft sehr mühseligen<br />
Diskussion mit dem Mitarbeiter nach einer Zwischenlösung aus der geltenden Dienstreise-<br />
und Entsenderichtlinie sucht, ist es ratsam, eine allgemeine Rahmenvereinbarung im<br />
Form einer separaten Richtlinie nur für "verlängerte Auslandsdienstreisen" (Extended<br />
Business Travel) zu entwickeln. Darin können die gesamte Vorbereitung und Abwicklung<br />
sowie die interne und externe Verantwortung entsprechend vordefiniert und dokumentiert<br />
werden. Da klassische Dienstreisen oft ohne Einbeziehung der Personalabteilung<br />
durchgeführt werden, sind alle prozessualen Erläuterungen dieser Art für das zuständige<br />
Projekt- bzw. Geschäftsmanagement von besonderer Bedeutung. Die Rollen und Verantwortungsbereiche<br />
müssen definiert und kommuniziert werden. Nur so kann das Bewusstsein<br />
für die gesetzlichen Anforderungen rechtzeitig geweckt werden.
<strong>Human</strong> <strong>Resource</strong> <strong>News</strong> <strong>Ausgabe</strong> <strong>10</strong>, <strong>Oktober</strong> <strong>2012</strong> <strong>10</strong><br />
Veranstaltungen<br />
Zusätzliche Informationen und Anregungen zu Dienstreisemodellen können Sie bei unserem<br />
Mobility Seminar erhalten, das am 7. und 8. November in München stattfindet.<br />
Weitere Informationen dazu erhalten Sie bei Frau Claire Kiwus (+49 089 5790 5767<br />
claire.kiwus@de.pwc.com)<br />
Von Agnieszka Stajkowska, Tel.: +49 0711 25034-1770,<br />
agnieszka.stajkowska@de.pwc.com<br />
Seminarreihe „Grundlagen der befristeten Auslandsbeschäftigung“ (Deutsche<br />
Gesellschaft für Personalführung e.V. - DGFP)<br />
9. <strong>Oktober</strong> <strong>2012</strong>, Leipzig<br />
26. November <strong>2012</strong>, Frankfurt am Main<br />
Mit diesem Seminar möchten wir Ihnen grundlegende Kenntnisse zur Planung und Umsetzung<br />
von Auslandsbeschäftigungen vermitteln. Im Mittelpunkt stehen dabei folgende<br />
Themen: Betreuung der Entsandten, Einkommensteuer, Sozialversicherung sowie Vergütung<br />
und Vertragsgestaltung.<br />
Weitere Informationen erfragen Sie bitte bei Hans-Peter Limbach,<br />
Tel.: +49 211 981-7553, hans-peter.limbach@de.pwc.com<br />
Save the date - Seminar Internationale Mobilität<br />
7. - 8. November <strong>2012</strong>, München<br />
Für das operative Management internationaler Entsendungen ist die Kenntnis über<br />
Rahmenbedingungen im Steuerrecht, Sozialversicherungsrecht, Arbeitsrecht und Aufenthaltsrecht<br />
notwendig, ebenso wie Grundlagen und Trends der Expatriate Vergütung.<br />
Kompetente Spezialisten vermitteln Ihnen einen detaillierten Überblick über das notwendige<br />
Wissen für die tägliche Praxis.<br />
Weitere Informationen erfragen Sie bitte bei Claire Kiwus,<br />
Tel.: +49 89 5790-5767, claire.kiwus@de.pwc.com
<strong>Human</strong> <strong>Resource</strong> <strong>News</strong> <strong>Ausgabe</strong> <strong>10</strong>, <strong>Oktober</strong> <strong>2012</strong> 11<br />
Über uns<br />
Ihre Ansprechpartner<br />
Berlin<br />
Sabine Ziesecke<br />
Tel.: +49 30 2636-5363<br />
sabine.ziesecke@de.pwc.com<br />
Düsseldorf<br />
Petra Raspels<br />
Tel.: +49 211 981-7680<br />
petra.raspels@de.pwc.com<br />
München<br />
Matthias Schmitt<br />
Tel.: +49 89 5790-6308<br />
matthias.schmitt@de.pwc.com<br />
Redaktion<br />
Frankfurt am Main<br />
Renate Höfer<br />
Tel.: +49 69 9585-6440<br />
renate.hoefer@de.pwc.com<br />
Hamburg<br />
Renate Höfer<br />
Tel.: +49 69 9585-6440<br />
renate.hoefer@de.pwc.com<br />
Stuttgart<br />
Matthias Schmitt<br />
Tel.: +49 89 5790-6308<br />
matthias.schmitt@de.pwc.com<br />
Für Ihre Fragen, Hinweise und Anmerkungen zum <strong>News</strong>letter stehen Ihnen unsere Ansprechpartner<br />
aus der Redaktion gern zur Verfügung. Wir freuen uns auf Ihr Feedback.<br />
Sabine Ziesecke<br />
Tel.: +49 30 2636-5363<br />
sabine.ziesecke@de.pwc.com<br />
Bestellung und Abbestellung<br />
Wenn Sie <strong>Human</strong> <strong>Resource</strong> <strong>News</strong> bestellen möchten, senden Sie bitte eine leere E-Mail<br />
mit der Betreffzeile „Bestellung“ an: SUBSCRIBE_HRS_NEWS@de.pwc.com<br />
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Die Beiträge sind als Hinweise für unsere Mandanten bestimmt. Für die Lösung einschlägiger Probleme greifen Sie bitte auf die angegebenen Quellen oder die Unterstützung unserer Büros zurück.<br />
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der einzelnen Autoren wieder.<br />
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