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04.08.2013 Aufrufe

Länder Länderreport Litauen Änderungen des Körperschaftsteuergesetzes Am 22. November 2011 verabschiedete der Gesetzgeber die Änderung XI-1716 des Körperschaftsteuergesetzes. Sie trat am 1. Dezember 2011 in Kraft. Hier für Sie die wichtigsten neuen Bestimmungen im Überblick: • Die Einkommensgrenze für Unternehmen mit maximal zehn Angestellten, die in den Genuss des ermäßigten Körperschaftsteuersatzes von fünf Prozent kommen, wurde auf eine Million Litauische Litas (LTL; rund 289.044 Euro) erhöht (zuvor: 500.000 LTL, also rund 144.522 Euro). Die Änderung gilt ab dem Steuerjahr 2012. • Vergünstigungen bei der Körperschaftsteuer zur Förderung des Erwerbs von Gütern des Anlagevermögens im Rahmen von Investitionsprojekten bleiben auch dann erhalten, wenn die betreffenden Wirtschaftsgüter innerhalb von drei Jahren nach Erwerb auf ein anderes Unternehmen übergehen. Voraussetzung ist: Das übernehmende Unternehmen nutzt die Wirtschaftsgüter für drei Jahre weiter – beginnend mit der Nutzung der Wirtschaftsgüter durch das übertragende Unternehmen. Diese Änderung gilt ebenfalls ab dem Steuerjahr 2011. • Die Liste der Tätigkeiten von Unternehmen, die in Freihandelszonen tätig sind und einem begünstigten Körperschaftsteuersatz unterliegen, wurde erweitert. Die Begünstigung gilt allerdings nur für Unternehmen, die körperlich oder geistig beeinträchtigte oder anderweitig benachteiligte 36 PwC Aktuelles aus Mittel- und Osteuropa Arbeitnehmer zu einem Arbeitslohn beschäftigen, der mindestens 75 Prozent des Entgelts entspricht, das für vergleichbare Tätigkeiten gezahlt wird. Nunmehr finden sich auf der Liste auch IT-bezogene Beratungs- und sonstige Dienstleistungen sowie die Instandhaltung und Wartung von Flugzeugen und Raumschiffen. Auch diese Änderung gilt ab dem Steuerjahr 2012. Besteuerung von Zinseinkünften bei natürlichen Personen Durch diesen Gesetzentwurf (erstmals bei der Steuererklärung für 2012 zu berücksichtigen) werden die nachfolgend aufgezählten Einkünfte bei natürlichen Personen zu steuerpflichtigen Einkünften und bestimmte Befreiungen abgeschafft: • Zinsen für die Gewährung von Darlehen, wenn die Tilgung frühestens 366 Tage nach dem Tag der Darlehensgewährung beginnt • Dividenden für Wertpapiere, die länger als 366 Tage gehalten werden Außerdem wird durch die Änderung die Befreiung für Zinsen eingeschränkt, die auf Guthaben bei einer Bank im Europäischen Wirtschaftsraum gezahlt werden. Der jährliche Steuerfreibetrag, der auf Zinsen gewährt wird, wird auf 200 LTL (rund 57,81 Euro) begrenzt. Zinseinkünfte, die diesen Betrag überschreiten, sind ab dem Veranlagungszeitraum 2012 ebenfalls steuerpflichtige Einkünfte. Kristina Krisciunaite- Bartuseviciene Tel.: +370 5 239-2300 EU kompakt Russland Lassen sich im Ausland gezahlte Steuern in Russland abziehen? – Standpunkt des russischen Finanzministeriums Das Finanzministerium geht von einer typischen Konstellation aus: Eine russische Kapitalgesellschaft eröffnet eine Repräsentanz in der Ukraine. Die Vertretung hat eine ausschließlich repräsentative Funktion inne, wird vollständig durch die Kapitalgesellschaft finanziert und leistet Zahlungen an ukrainische Sozialversicherungsfonds auf die Gehälter ihrer Arbeitnehmer. Mit Verweis auf Artikel 2641.1 Steuergesetzbuch der Russischen Föderation (SteuerGB RF) entschied das Ministerium in dem Fall: Pflichtabgaben, die von einem russischen Unternehmen an Sozialversicherungsfonds eines ausländischen Staates gezahlt werden, dürfen in Russland nicht für ertragsteuerliche Zwecke abgezogen werden. Kommentar Nach Artikel 311 SteuerGB RF („Beseitigung der Doppelbesteuerung“) muss Einkommen, das ein russisches Unternehmen von ausländischen Quellen erhält, bei der Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage berücksichtigt werden. Das Einkommen wird vollständig versteuert, nachdem in Russland und im Ausland angefallene Ausgaben abgezogen wurden. Bei der Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage werden Kosten, die bei einem russischen Unternehmen anfallen (in Zusammenhang mit Einkünften aus ausländischen Quellen), Weitere interessante Beiträge finden Sie in der neuen Ausgabe von EU kompakt. Bestellung E-Mail: celina.maciejewski@de.pwc.com

in Höhe des Betrags abgezogen, der in Kapitel 25 festgesetzt ist. Nach Artikel 264.1.1 umfassen sonstige produktions- und verkaufsbezogene Kosten des Steuerpflichtigen: • Steuern und Abgaben • Zölle und Gebühren • gesetzliche Versicherungsbeiträge an die russische Rentenversicherung • gesetzliche Versicherungsbeiträge an die russische Sozialversicherung für Fälle von vorübergehender Arbeitsunfähigkeit oder Mutterschaft • gesetzliche Versicherungsbeiträge an die föderale und örtliche Krankenversicherung Sämtliche Pflichtbeiträge müssen hierbei entsprechend den russischen Gesetzen abgeführt werden, mit Ausnahme solcher, die unter Artikel 270 fallen. Außerdem ist die Liste der abzugsfähigen Ausgaben nicht vollständig (Artikel 264.1.49). Steuern und Versicherungsbeiträge, die nach den Vorschriften ausländischer Staaten gezahlt werden, sind nicht in der Liste der nicht abzugsfähigen Ausgaben enthalten (Artikel 270). Mithin lässt sich das Gesetz so interpretieren, dass eine Minderung des steuerpflichtigen Einkommens um den Betrag solcher Ausgaben zulässig ist. Aus der Rechtsprechung sind einige Beispiele bekannt, in denen Gerichte das Recht des Steuerpflichtigen zum Abzug von Ausgaben für die Steuerzahlungen, die von einer im Ausland befindlichen Vertretung aus steuerpflichtigem Einkommen gezahlt wurden, bestätigt haben. Allerdings müssen Steuerpflichtige wegen des Fehlens einer einheitlichen Herangehensweise sowie einheitlicher gerichtlicher Praxis zu dieser Frage jeden Einzelfall gesondert prüfen und ihr Vorgehen für jeden konkreten Sachverhalt neu und selbst entscheiden. Tanja Galander Tel.: +49 30 2636-5483 Daniel Kast Tel.: +49 30 2636-5252 Stanislav Rogojine Tel.: +49 30 2636-5207 Aktuell, informativ, interaktiv: die PwC-Blogs. – Profitieren Sie vom Wissen der Experten. Kommentieren Sie Beiträge. Tauschen Sie sich untereinander und mit den Experten von PwC aus. Russland-Blog: http://blogs.pwc.de/russlandnews Slowakei Änderungen des Einkommensteuergesetzes Am 1. Dezember 2011 verabschiedete der Nationalrat der Slowakei eine Änderung des Einkommensteuergesetzes, welche einige wichtige Änderungen bei der Besteuerung von natürlichen und juristischen Personen herbeiführt. Die Änderung trat am 1. Januar 2012 in Kraft. Steuerliche Abschreibung im ersten Jahr wird nach der Anzahl der Monate, in der Anlagegüter genutzt wurden, berechnet. Unternehmer müssen Änderungen bei der Abschreibung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens beachten. Wirtschaftsgüter, die 2012 angeschafft werden, unterliegen nur für die Monate, in denen sie Teil des Betriebsvermögens waren, der Abschreibung. Dasselbe Prinzip gilt nunmehr auch für die beschleunigte Abschreibung. Dementsprechend gibt es keine Möglichkeit mehr, die Steuerbemessungsgrundlage gezielt durch den Erwerb von Eigentum am Ende der Steuerperiode zu verringern. Änderungen der Abschreibung im Fall eines Erwerbs von Wirtschaftsgütern durch Finanzierungsleasing. Es gibt ebenfalls Änderungen bei der Abschreibung von Wirtschaftsgütern, die im Rahmen von Finanzierungsleasing erworben wurden. Diese Wirtschaftsgüter müssen nunmehr wie regulär gekaufte Wirtschaftsgüter abgeschrieben werden. Unternehmer verlieren hierdurch die Möglichkeit, durch Finanzierungsleasing erworbene Wirtschaftsgüter schneller abzuschreiben als bei einem Kauf. Falls ein Unternehmer den Gegenstand des Finanzierungsleasings vor Ablauf der vereinbarten Leasinglaufzeit kauft, muss er seine Steuerbemessungsgrundlage um den Betrag der bis dahin gezahlten und abgesetzten Zinsen erhöhen. Erfolgt der Kauf zu einem Preis, der unter dem tatsächlichen Rückkaufwert liegt, wird der Differenzbetrag dem Wirtschaftsgut als erhöhtes Abschreibungsvolumen zugewiesen. Dieses kann in den folgenden Jahren steuerwirksam genutzt werden. Weitere Änderungen mit Bezug auf natürliche Personen Die Gesetzesänderung präzisiert Regelungen, die seit 2011 für die Besteuerung von natürlichen Personen mit Bezug auf Regelungen des Verlustausgleichs bei sogenanntem „aktiven Einkommen“, wie zum Beispiel Einkommen aus Geschäftstätigkeit, gelten. Als Folge wird auch die Möglichkeit des Abzugs von Verlusten aus Vermietung und Verpachtung eingeschränkt. Nach der neuen Regelung kann ein entsprechender Verlust nur dann geltend gemacht werden, wenn ein Bezug zu gewerblicher Tätigkeit oder anderer selbstständiger Tätigkeiten besteht. Ein solcher Verlust kann in die folgenden Jahre vorgetragen werden, allerdings ist ein Abzug nur bei positiven Einkünften aus gewerblicher Tätigkeit oder aus anderen selbstständigen Tätigkeiten möglich. Tomas Alaxin Tel.: +421 259 350-664 Länder steuern+recht Februar/März 2012 37

Länder<br />

Länderreport<br />

Litauen<br />

Änderungen des Körperschaftsteuergesetzes<br />

Am 22. November 2011 verabschiedete<br />

der Gesetzgeber die Änderung XI-1716<br />

des Körperschaftsteuergesetzes. Sie trat<br />

am 1. Dezember 2011 in Kraft. Hier für<br />

Sie die wichtigsten neuen Bestimmungen<br />

im Überblick:<br />

• Die Einkommensgrenze für Unternehmen<br />

mit maximal zehn Angestellten,<br />

die in den Genuss des ermäßigten Körperschaftsteuersatzes<br />

von fünf Prozent<br />

kommen, wurde auf eine Million Litauische<br />

Litas (LTL; rund 289.044<br />

Euro) erhöht (zuvor: 500.000 LTL,<br />

also rund 144.522 Euro). Die Änderung<br />

gilt ab dem Steuerjahr <strong>2012</strong>.<br />

• Vergünstigungen bei der Körperschaftsteuer<br />

zur Förderung des Erwerbs von<br />

Gütern des Anlagevermögens im Rahmen<br />

von Investitionsprojekten bleiben<br />

auch dann erhalten, wenn die betreffenden<br />

Wirtschaftsgüter innerhalb von<br />

drei Jahren nach Erwerb auf ein anderes<br />

Unternehmen übergehen. Voraussetzung<br />

ist: Das übernehmende<br />

Unternehmen nutzt die Wirtschaftsgüter<br />

für drei Jahre weiter – beginnend<br />

mit der Nutzung der Wirtschaftsgüter<br />

durch das übertragende Unternehmen.<br />

Diese Änderung gilt ebenfalls ab dem<br />

Steuerjahr 2011.<br />

• Die Liste der Tätigkeiten von Unternehmen,<br />

die in Freihandelszonen tätig<br />

sind und einem begünstigten Körperschaftsteuersatz<br />

unterliegen, wurde<br />

erweitert. Die Begünstigung gilt allerdings<br />

nur für Unternehmen, die körperlich<br />

oder geistig beeinträchtigte<br />

oder anderweitig benachteiligte<br />

36 <strong>PwC</strong><br />

Aktuelles aus<br />

Mittel- und Osteuropa<br />

Arbeitnehmer zu einem Arbeitslohn<br />

beschäftigen, der mindestens 75 Prozent<br />

des Entgelts entspricht, das für<br />

vergleichbare Tätigkeiten gezahlt<br />

wird. Nunmehr finden sich auf der<br />

Liste auch IT-bezogene Beratungs- und<br />

sonstige Dienstleistungen sowie die Instandhaltung<br />

und Wartung von Flugzeugen<br />

und Raumschiffen. Auch diese<br />

Änderung gilt ab dem Steuerjahr<br />

<strong>2012</strong>.<br />

Besteuerung von Zinseinkünften<br />

bei natürlichen Personen<br />

Durch diesen Gesetzentwurf (erstmals<br />

bei der Steuererklärung für <strong>2012</strong> zu berücksichtigen)<br />

werden die nachfolgend<br />

aufgezählten Einkünfte bei natürlichen<br />

Personen zu steuerpflichtigen Einkünften<br />

und bestimmte Befreiungen abgeschafft:<br />

• Zinsen für die Gewährung von Darlehen,<br />

wenn die Tilgung frühestens 366<br />

Tage nach dem Tag der Darlehensgewährung<br />

beginnt<br />

• Dividenden für Wertpapiere, die länger<br />

als 366 Tage gehalten werden<br />

Außerdem wird durch die Änderung die<br />

Befreiung für Zinsen eingeschränkt, die<br />

auf Guthaben bei einer Bank im Europäischen<br />

Wirtschaftsraum gezahlt werden.<br />

Der jährliche Steuerfreibetrag, der auf<br />

Zinsen gewährt wird, wird auf 200 LTL<br />

(rund 57,81 Euro) begrenzt. Zinseinkünfte,<br />

die diesen Betrag überschreiten,<br />

sind ab dem Veranlagungszeitraum <strong>2012</strong><br />

ebenfalls steuerpflichtige Einkünfte.<br />

Kristina Krisciunaite-<br />

Bartuseviciene<br />

Tel.: +370 5 239-2300<br />

EU kompakt<br />

Russland<br />

Lassen sich im Ausland gezahlte<br />

Steuern in Russland abziehen? –<br />

Standpunkt des russischen Finanzministeriums<br />

Das Finanzministerium geht von einer<br />

typischen Konstellation aus: Eine russische<br />

Kapitalgesellschaft eröffnet eine<br />

Repräsentanz in der Ukraine. Die Vertretung<br />

hat eine ausschließlich repräsentative<br />

Funktion inne, wird vollständig<br />

durch die Kapitalgesellschaft finanziert<br />

und leistet Zahlungen an ukrainische<br />

Sozialversicherungsfonds auf die Gehälter<br />

ihrer Arbeitnehmer.<br />

Mit Verweis auf Artikel 2641.1 Steuergesetzbuch<br />

der Russischen Föderation<br />

(SteuerGB RF) entschied das Ministerium<br />

in dem Fall: Pflichtabgaben, die von<br />

einem russischen Unternehmen an Sozialversicherungsfonds<br />

eines ausländischen<br />

Staates gezahlt werden, dürfen in<br />

Russland nicht für ertragsteuerliche<br />

Zwecke abgezogen werden.<br />

Kommentar<br />

Nach Artikel 311 SteuerGB RF („Beseitigung<br />

der Doppelbesteuerung“) muss<br />

Einkommen, das ein russisches Unternehmen<br />

von ausländischen Quellen<br />

erhält, bei der Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage<br />

berücksichtigt<br />

werden. Das Einkommen wird vollständig<br />

versteuert, nachdem in Russland und<br />

im Ausland angefallene Ausgaben abgezogen<br />

wurden. Bei der Berechnung der<br />

Steuerbemessungsgrundlage werden<br />

Kosten, die bei einem russischen Unternehmen<br />

anfallen (in Zusammenhang mit<br />

Einkünften aus ausländischen Quellen),<br />

Weitere interessante Beiträge finden Sie<br />

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