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Steuern A bis Z<br />

Dabei war es dem BFH gleichgültig, dass der Bestimmungsort<br />

im Nachweis der Klägerin falsch angegeben war. Auch der Umstand,<br />

dass ein anderer Versendungsbeleg vorgeschrieben war,<br />

erschien ihm nicht entscheidend. Denn nach § 17 a Absatz 4<br />

Satz 2 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)<br />

könne der Unternehmer, sei ihm der Nachweis der Versendung<br />

durch den Abnehmer mittels einer „weißen Spediteursbescheinigung“<br />

nicht möglich (weil er zum Beispiel nicht erkennen<br />

kann, dass es sich nicht um einen unselbstständigen Beauftragten<br />

des Unternehmers handelt), den Nachweis auch nach<br />

§ 17 a Absatz 2 UStDV führen.<br />

Schließlich gebe es – wie der BFH im Wege eines Obiter<br />

Dictum ausführte, weil es nach alldem auf den Gutglaubensschutz<br />

nach § 6 a Absatz 4 Umsatzsteuergesetz eigentlich nicht<br />

mehr ankam – keinen Grund, den Glaubensschutz nicht auch<br />

auf eine „ruhende“ Lieferung anzuwenden.<br />

Beratungshinweis<br />

Dieses Urteil ist bis zu seiner Veröffentlichung im Bundessteuerblatt<br />

und gegebenenfalls einer Äußerung der Finanzverwaltung<br />

nur mit gehöriger Vorsicht zu genießen. Denn es stellt die<br />

jahrzehntelange Praxis bei der Zuordnung innergemeinschaftlicher<br />

Lieferungen infrage.<br />

Bei allen Zweifelsfragen, die sich einstweilen ergeben, stellt<br />

der BFH in Kürze folgende Voraussetzungen auf, nach denen<br />

ein Lieferer seine Lieferung als innergemeinschaftliche Lieferung<br />

behandeln darf:<br />

Der Abnehmer bekundet, die Ware in das übrige Gemeinschaftsgebiet<br />

zu versenden (etwa weil er seine ausländische<br />

USt.-IdNr. verwendet und ein Beauftragter des ersten Abnehmers<br />

auftritt), und er teilt dem Lieferer nicht mit, dass er den<br />

Gegenstand an einen Zweiterwerber verkauft hat.<br />

Hierbei spielt es keine Rolle, wer den Spediteur beauftragt hat. –<br />

Es kann auch ein Abnehmer, der in der Kette auf den ersten Abnehmer<br />

folgt, der (in der Kette weitergegebenen) Verpflichtung<br />

des ersten Abnehmers nachkommen, die Ware ins übrige Gemeinschaftsgebiet<br />

zu befördern. Die Grundsätze gelten, wie der<br />

BFH ausdrücklich anhand eines Beispiels hervorhebt, auch für<br />

Reihengeschäfte mit mehr als drei Beteiligten, und zwar auch<br />

dann, wenn der Lieferer nicht der erste Lieferer in der Kette ist.<br />

Sie haben Fragen oder möchten beraten werden? – Rufen Sie bitte<br />

Ihre Ansprechpartner an oder schicken ihnen einfach eine E-Mail.<br />

Mónica Azcárate<br />

Tel.: +49 69 9585-6111<br />

monica.azcarate@de.pwc.com<br />

30 <strong>PwC</strong><br />

Martin Diemer<br />

Tel.: +49 69 9585-6104<br />

martin.diemer@de.pwc.com<br />

Fundstellen<br />

• BFH, Urteil vom 11. August 2011 (V R 3/10)<br />

• EuGH, Urteil vom 16. Dezember 2010 (C-430/09, Euro Tyre)<br />

Rückwirkende Besteuerung von<br />

Erstattungszinsen auf dem Prüfstand<br />

Der Bundesfinanzhof ist derzeit mit verschiedenen<br />

Verfahren beschäftigt, in denen es um die allgemeine<br />

rechtliche und vor allem aber verfassungsrechtliche<br />

Problematik der Besteuerung von Erstattungszinsen<br />

als Einkünfte aus Kapitalvermögen geht.<br />

Mit seinem Urteil vom 15. Juni 2010 hat sich der Bundesfinanzhof<br />

(BFH) gegen die Versteuerung von Erstattungszinsen ausgesprochen,<br />

soweit sie aus der Erstattung von nicht abziehbaren<br />

Steuern resultieren. Diese Entscheidung wurde allgemein begrüßt,<br />

da im Gegenzug die auf nicht abziehbare Steuern entfallenden<br />

Nachzahlungszinsen die steuerliche<br />

Bemessungsgrundlage nicht mindern dürfen.<br />

Als Reaktion auf diese Rechtsprechung wurde im Rahmen des<br />

Jahressteuergesetzes 2010 in § 20 Absatz 1 Nummer 7 Satz 3 Einkommensteuergesetz<br />

„klargestellt“, dass die früher zugeflossenen<br />

Erstattungszinsen als Einnahmen aus Kapitalvermögen zu erfassen<br />

sind. Durch diese gesetzliche Festschreibung bleibt es – rückwirkend<br />

– bei der bisherigen Handhabung der Erstattungszinsen,<br />

die so nach wie vor der Steuerpflicht unterliegen: Fazit: Das oben<br />

genannte BFH-Urteil wird somit ausgehebelt, denn die gesetzliche<br />

Regelung ist auf alle noch offenen Fälle anzuwenden. Kein<br />

Wunder also, dass der BFH Bedenken gegen das „Nichtanwendungsgesetz“<br />

der Verwaltung äußert und bestehende Zweifel in<br />

zwei Fällen der Aussetzung der Vollziehung nunmehr grundsätzlich<br />

bejaht. Die Klärung der Hauptsache ist derzeit in zwei anderen<br />

Verfahren dort anhängig. Nach Meinung der höchsten<br />

Richter bedürfen diese umstrittenen und höchstrichterlich noch<br />

nicht endgültig geklärten Fragen aber noch weiterer eingehender<br />

Prüfung in den zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren.<br />

Fundstellen<br />

• BFH, Beschluss vom 22. Dezember 2011 (VIII B 190/11;<br />

veröffentlicht am 15. Februar <strong>2012</strong>)<br />

• BFH, Beschlüsse vom 22. Dezember 2011 (VIII B 146/11)<br />

und 9. Januar <strong>2012</strong> (VIII B 95/11; als NV-Entscheidung<br />

bekannt gegeben am 8. beziehungsweise am 22. Februar<br />

<strong>2012</strong>)

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