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Steuern A bis Z<br />
Dabei war es dem BFH gleichgültig, dass der Bestimmungsort<br />
im Nachweis der Klägerin falsch angegeben war. Auch der Umstand,<br />
dass ein anderer Versendungsbeleg vorgeschrieben war,<br />
erschien ihm nicht entscheidend. Denn nach § 17 a Absatz 4<br />
Satz 2 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)<br />
könne der Unternehmer, sei ihm der Nachweis der Versendung<br />
durch den Abnehmer mittels einer „weißen Spediteursbescheinigung“<br />
nicht möglich (weil er zum Beispiel nicht erkennen<br />
kann, dass es sich nicht um einen unselbstständigen Beauftragten<br />
des Unternehmers handelt), den Nachweis auch nach<br />
§ 17 a Absatz 2 UStDV führen.<br />
Schließlich gebe es – wie der BFH im Wege eines Obiter<br />
Dictum ausführte, weil es nach alldem auf den Gutglaubensschutz<br />
nach § 6 a Absatz 4 Umsatzsteuergesetz eigentlich nicht<br />
mehr ankam – keinen Grund, den Glaubensschutz nicht auch<br />
auf eine „ruhende“ Lieferung anzuwenden.<br />
Beratungshinweis<br />
Dieses Urteil ist bis zu seiner Veröffentlichung im Bundessteuerblatt<br />
und gegebenenfalls einer Äußerung der Finanzverwaltung<br />
nur mit gehöriger Vorsicht zu genießen. Denn es stellt die<br />
jahrzehntelange Praxis bei der Zuordnung innergemeinschaftlicher<br />
Lieferungen infrage.<br />
Bei allen Zweifelsfragen, die sich einstweilen ergeben, stellt<br />
der BFH in Kürze folgende Voraussetzungen auf, nach denen<br />
ein Lieferer seine Lieferung als innergemeinschaftliche Lieferung<br />
behandeln darf:<br />
Der Abnehmer bekundet, die Ware in das übrige Gemeinschaftsgebiet<br />
zu versenden (etwa weil er seine ausländische<br />
USt.-IdNr. verwendet und ein Beauftragter des ersten Abnehmers<br />
auftritt), und er teilt dem Lieferer nicht mit, dass er den<br />
Gegenstand an einen Zweiterwerber verkauft hat.<br />
Hierbei spielt es keine Rolle, wer den Spediteur beauftragt hat. –<br />
Es kann auch ein Abnehmer, der in der Kette auf den ersten Abnehmer<br />
folgt, der (in der Kette weitergegebenen) Verpflichtung<br />
des ersten Abnehmers nachkommen, die Ware ins übrige Gemeinschaftsgebiet<br />
zu befördern. Die Grundsätze gelten, wie der<br />
BFH ausdrücklich anhand eines Beispiels hervorhebt, auch für<br />
Reihengeschäfte mit mehr als drei Beteiligten, und zwar auch<br />
dann, wenn der Lieferer nicht der erste Lieferer in der Kette ist.<br />
Sie haben Fragen oder möchten beraten werden? – Rufen Sie bitte<br />
Ihre Ansprechpartner an oder schicken ihnen einfach eine E-Mail.<br />
Mónica Azcárate<br />
Tel.: +49 69 9585-6111<br />
monica.azcarate@de.pwc.com<br />
30 <strong>PwC</strong><br />
Martin Diemer<br />
Tel.: +49 69 9585-6104<br />
martin.diemer@de.pwc.com<br />
Fundstellen<br />
• BFH, Urteil vom 11. August 2011 (V R 3/10)<br />
• EuGH, Urteil vom 16. Dezember 2010 (C-430/09, Euro Tyre)<br />
Rückwirkende Besteuerung von<br />
Erstattungszinsen auf dem Prüfstand<br />
Der Bundesfinanzhof ist derzeit mit verschiedenen<br />
Verfahren beschäftigt, in denen es um die allgemeine<br />
rechtliche und vor allem aber verfassungsrechtliche<br />
Problematik der Besteuerung von Erstattungszinsen<br />
als Einkünfte aus Kapitalvermögen geht.<br />
Mit seinem Urteil vom 15. Juni 2010 hat sich der Bundesfinanzhof<br />
(BFH) gegen die Versteuerung von Erstattungszinsen ausgesprochen,<br />
soweit sie aus der Erstattung von nicht abziehbaren<br />
Steuern resultieren. Diese Entscheidung wurde allgemein begrüßt,<br />
da im Gegenzug die auf nicht abziehbare Steuern entfallenden<br />
Nachzahlungszinsen die steuerliche<br />
Bemessungsgrundlage nicht mindern dürfen.<br />
Als Reaktion auf diese Rechtsprechung wurde im Rahmen des<br />
Jahressteuergesetzes 2010 in § 20 Absatz 1 Nummer 7 Satz 3 Einkommensteuergesetz<br />
„klargestellt“, dass die früher zugeflossenen<br />
Erstattungszinsen als Einnahmen aus Kapitalvermögen zu erfassen<br />
sind. Durch diese gesetzliche Festschreibung bleibt es – rückwirkend<br />
– bei der bisherigen Handhabung der Erstattungszinsen,<br />
die so nach wie vor der Steuerpflicht unterliegen: Fazit: Das oben<br />
genannte BFH-Urteil wird somit ausgehebelt, denn die gesetzliche<br />
Regelung ist auf alle noch offenen Fälle anzuwenden. Kein<br />
Wunder also, dass der BFH Bedenken gegen das „Nichtanwendungsgesetz“<br />
der Verwaltung äußert und bestehende Zweifel in<br />
zwei Fällen der Aussetzung der Vollziehung nunmehr grundsätzlich<br />
bejaht. Die Klärung der Hauptsache ist derzeit in zwei anderen<br />
Verfahren dort anhängig. Nach Meinung der höchsten<br />
Richter bedürfen diese umstrittenen und höchstrichterlich noch<br />
nicht endgültig geklärten Fragen aber noch weiterer eingehender<br />
Prüfung in den zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren.<br />
Fundstellen<br />
• BFH, Beschluss vom 22. Dezember 2011 (VIII B 190/11;<br />
veröffentlicht am 15. Februar <strong>2012</strong>)<br />
• BFH, Beschlüsse vom 22. Dezember 2011 (VIII B 146/11)<br />
und 9. Januar <strong>2012</strong> (VIII B 95/11; als NV-Entscheidung<br />
bekannt gegeben am 8. beziehungsweise am 22. Februar<br />
<strong>2012</strong>)