04.08.2013 Aufrufe

steuernrecht_2_2012 herunterladen - PwC Blogs

steuernrecht_2_2012 herunterladen - PwC Blogs

steuernrecht_2_2012 herunterladen - PwC Blogs

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Steuern A bis Z<br />

zu finden. Sich alleine an einem Aspekt auszurichten ist in keinem<br />

Fall sinnvoll.<br />

Haben Sie Fragen oder möchten Sie beraten werden? – Dann<br />

rufen Sie bitte Ihren Ansprechpartner an oder mailen ihm einfach.<br />

Joachim Sartoris<br />

Tel.: +49 221 2084-486<br />

joachim.sartoris @de.pwc.com<br />

Fundstelle<br />

BAG, Urteil vom 12. Juni 2007 (3 AZR 186/06; DB 2008,<br />

2034)<br />

Fachliteratur<br />

Löwisch/Diller, BetrAV 2010, 411; Thüsing/Granetzny, BetrAV<br />

2009, 485; Kemper, in: Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Huber,<br />

BetrAV, 4. Auflage, § 1 Randnummer 38, 258 ff.; DB 2010,<br />

2392 ff.<br />

Umsatzsteuer: Geschäftsveräußerung<br />

im Ganzen bei der Veräußerung<br />

von Anteilen<br />

Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen ist nicht nur<br />

dann gegeben, wenn materielle und immaterielle<br />

Wirtschaftsgüter übertragen werden (Asset Deal). Sie<br />

kann auch dann vorliegen, wenn lediglich Anteile an<br />

einer Gesellschaft übertragen werden (Share Deal).<br />

Unter welchen Voraussetzungen das Bundesministerium<br />

der Finanzen das offenbar für möglich hält,<br />

lesen Sie in diesem Beitrag.<br />

Die Auffassung der Rechtsprechung<br />

Schon 2009 hatte der Europäische Gerichtshof entschieden:<br />

Die Veräußerung von Anteilen kann auch als (nicht steuerbare)<br />

Geschäftsveräußerung im Ganzen gelten. Der Bundesfinanzhof<br />

(BFH) folgte dieser Vorgabe im Januar 2011 in einem Urteil.<br />

Dabei unterschied er zwei Fälle: Eine Geschäftsveräußerung im<br />

28 <strong>PwC</strong><br />

In diesem Beitrag erfahren Sie …<br />

• … in welchen Fällen das Bundesministerium der<br />

Finanzen eine Geschäftsveräußerung im Ganzen<br />

zuzulassen scheint.<br />

• … welche Zweifel daran erlaubt sind.<br />

• … weshalb es sich für Sie lohnen kann, auch<br />

vergangene Share Deals erneut zu beurteilen.<br />

Ganzen liegt (mit Sicht auf das Unternehmensvermögen der<br />

übertragenen Gesellschaft) zum einen dann vor, wenn ein Unternehmer<br />

100 Prozent der Anteile überträgt. Bestand ein umsatzsteuerliches<br />

Organschaftsverhältnis der betreffenden<br />

Gesellschaft mit dem Veräußerer und beabsichtigt der Erwerber<br />

seinerseits, mit der Gesellschaft ein Organschaftsverhältnis<br />

zu begründen, kann zum anderen eine Geschäftsveräußerung<br />

im Ganzen auch dann vorliegen, wenn nicht 100 Prozent der<br />

Anteile übertragen werden. In einem solchen Fall ist nur die<br />

Übertragung der Anteilsmehrheit erforderlich, welche die<br />

finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft vermittelte.<br />

Die Auffassung des Bundesministeriums<br />

der Finanzen<br />

Offenbar hat sich das Bundesministerium der Finanzen (BMF)<br />

nun gegen diese Auffassung des BFH gestellt. Denn obwohl es<br />

eingangs auf das Urteil des BFH Bezug nimmt, kommt es dem<br />

BMF dem Wortlaut des Schreibens nach weder auf die Höhe<br />

der Beteiligung noch auf eine Organschaft mit der betreffenden<br />

Gesellschaft an – und zwar weder beim Veräußerer noch<br />

beim Erwerber. Das BMF scheint es für ausreichend zu halten,<br />

dass Anteile und Rechtsbeziehungen zusammen als „hinreichendes<br />

Ganzes“ übertragen werden.<br />

Dazu muss der Erwerber in diejenigen Rechtsverhältnisse des<br />

Veräußerers zu der Gesellschaft eintreten, die bisher dazu geführt<br />

haben, dass die Anteile beim Veräußerer im umsatzsteuerlichen<br />

Unternehmensvermögen gehalten wurden. Solche<br />

Leistungsbeziehungen können – vereinfacht ausgedrückt – in<br />

entgeltlichen Dienstleistungen bestehen, mit denen der Anteilseigner<br />

in die Verwaltung seiner Tochtergesellschaft eingreift,<br />

etwa Verwaltungstätigkeiten im Personalwesen, aber<br />

auch technische Unterstützung und anderes mehr.<br />

Bei einer Organschaft kann der nötige Eintritt in die Rechtsverhältnisse<br />

besonders dadurch gewährleistet sein, dass der<br />

Erwerber in diejenigen Beziehungen eintritt, die zuvor die wirtschaftliche<br />

Eingliederung der Gesellschaft in das Unternehmen<br />

des Veräußerers vermittelt haben. Eine wirtschaftliche Eingliederung<br />

liegt etwa dann vor, wenn der Anteilseigner seiner Tochtergesellschaft<br />

entgeltliche Leistungen zukommen lässt, die für<br />

deren Tätigkeit mehr als nur unwesentliche Bedeutung haben.<br />

Praxishinweis<br />

Bitte beachten Sie: Die genannte Interpretation des BMF-<br />

Schreibens ist nur eine von mehreren möglichen – engeren wie<br />

weiteren. Die Autoren haben sich dabei am Wortlaut des<br />

Schreibens orientiert und die Regelungen so ausgelegt, dass<br />

sich kein offenbarer Widerspruch ergibt. Unsicherheiten entstehen<br />

dadurch, dass das BMF in seinem Schreiben trotz alledem<br />

ausdrücklich auf die Entscheidung des BFH Bezug nimmt.<br />

Dadurch sind Auslegungen denkbar, die sich mit diesem Urteil

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!