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Steuern A bis Z<br />
zu finden. Sich alleine an einem Aspekt auszurichten ist in keinem<br />
Fall sinnvoll.<br />
Haben Sie Fragen oder möchten Sie beraten werden? – Dann<br />
rufen Sie bitte Ihren Ansprechpartner an oder mailen ihm einfach.<br />
Joachim Sartoris<br />
Tel.: +49 221 2084-486<br />
joachim.sartoris @de.pwc.com<br />
Fundstelle<br />
BAG, Urteil vom 12. Juni 2007 (3 AZR 186/06; DB 2008,<br />
2034)<br />
Fachliteratur<br />
Löwisch/Diller, BetrAV 2010, 411; Thüsing/Granetzny, BetrAV<br />
2009, 485; Kemper, in: Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Huber,<br />
BetrAV, 4. Auflage, § 1 Randnummer 38, 258 ff.; DB 2010,<br />
2392 ff.<br />
Umsatzsteuer: Geschäftsveräußerung<br />
im Ganzen bei der Veräußerung<br />
von Anteilen<br />
Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen ist nicht nur<br />
dann gegeben, wenn materielle und immaterielle<br />
Wirtschaftsgüter übertragen werden (Asset Deal). Sie<br />
kann auch dann vorliegen, wenn lediglich Anteile an<br />
einer Gesellschaft übertragen werden (Share Deal).<br />
Unter welchen Voraussetzungen das Bundesministerium<br />
der Finanzen das offenbar für möglich hält,<br />
lesen Sie in diesem Beitrag.<br />
Die Auffassung der Rechtsprechung<br />
Schon 2009 hatte der Europäische Gerichtshof entschieden:<br />
Die Veräußerung von Anteilen kann auch als (nicht steuerbare)<br />
Geschäftsveräußerung im Ganzen gelten. Der Bundesfinanzhof<br />
(BFH) folgte dieser Vorgabe im Januar 2011 in einem Urteil.<br />
Dabei unterschied er zwei Fälle: Eine Geschäftsveräußerung im<br />
28 <strong>PwC</strong><br />
In diesem Beitrag erfahren Sie …<br />
• … in welchen Fällen das Bundesministerium der<br />
Finanzen eine Geschäftsveräußerung im Ganzen<br />
zuzulassen scheint.<br />
• … welche Zweifel daran erlaubt sind.<br />
• … weshalb es sich für Sie lohnen kann, auch<br />
vergangene Share Deals erneut zu beurteilen.<br />
Ganzen liegt (mit Sicht auf das Unternehmensvermögen der<br />
übertragenen Gesellschaft) zum einen dann vor, wenn ein Unternehmer<br />
100 Prozent der Anteile überträgt. Bestand ein umsatzsteuerliches<br />
Organschaftsverhältnis der betreffenden<br />
Gesellschaft mit dem Veräußerer und beabsichtigt der Erwerber<br />
seinerseits, mit der Gesellschaft ein Organschaftsverhältnis<br />
zu begründen, kann zum anderen eine Geschäftsveräußerung<br />
im Ganzen auch dann vorliegen, wenn nicht 100 Prozent der<br />
Anteile übertragen werden. In einem solchen Fall ist nur die<br />
Übertragung der Anteilsmehrheit erforderlich, welche die<br />
finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft vermittelte.<br />
Die Auffassung des Bundesministeriums<br />
der Finanzen<br />
Offenbar hat sich das Bundesministerium der Finanzen (BMF)<br />
nun gegen diese Auffassung des BFH gestellt. Denn obwohl es<br />
eingangs auf das Urteil des BFH Bezug nimmt, kommt es dem<br />
BMF dem Wortlaut des Schreibens nach weder auf die Höhe<br />
der Beteiligung noch auf eine Organschaft mit der betreffenden<br />
Gesellschaft an – und zwar weder beim Veräußerer noch<br />
beim Erwerber. Das BMF scheint es für ausreichend zu halten,<br />
dass Anteile und Rechtsbeziehungen zusammen als „hinreichendes<br />
Ganzes“ übertragen werden.<br />
Dazu muss der Erwerber in diejenigen Rechtsverhältnisse des<br />
Veräußerers zu der Gesellschaft eintreten, die bisher dazu geführt<br />
haben, dass die Anteile beim Veräußerer im umsatzsteuerlichen<br />
Unternehmensvermögen gehalten wurden. Solche<br />
Leistungsbeziehungen können – vereinfacht ausgedrückt – in<br />
entgeltlichen Dienstleistungen bestehen, mit denen der Anteilseigner<br />
in die Verwaltung seiner Tochtergesellschaft eingreift,<br />
etwa Verwaltungstätigkeiten im Personalwesen, aber<br />
auch technische Unterstützung und anderes mehr.<br />
Bei einer Organschaft kann der nötige Eintritt in die Rechtsverhältnisse<br />
besonders dadurch gewährleistet sein, dass der<br />
Erwerber in diejenigen Beziehungen eintritt, die zuvor die wirtschaftliche<br />
Eingliederung der Gesellschaft in das Unternehmen<br />
des Veräußerers vermittelt haben. Eine wirtschaftliche Eingliederung<br />
liegt etwa dann vor, wenn der Anteilseigner seiner Tochtergesellschaft<br />
entgeltliche Leistungen zukommen lässt, die für<br />
deren Tätigkeit mehr als nur unwesentliche Bedeutung haben.<br />
Praxishinweis<br />
Bitte beachten Sie: Die genannte Interpretation des BMF-<br />
Schreibens ist nur eine von mehreren möglichen – engeren wie<br />
weiteren. Die Autoren haben sich dabei am Wortlaut des<br />
Schreibens orientiert und die Regelungen so ausgelegt, dass<br />
sich kein offenbarer Widerspruch ergibt. Unsicherheiten entstehen<br />
dadurch, dass das BMF in seinem Schreiben trotz alledem<br />
ausdrücklich auf die Entscheidung des BFH Bezug nimmt.<br />
Dadurch sind Auslegungen denkbar, die sich mit diesem Urteil