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04.08.2013 Aufrufe

Titel vided an adequate remuneration (i.e. at arm’s length) is received. Interest, dividends and royalties are generally not from active business. The restrictions would not apply where the foreign company’s principal class of shares is regularly traded on a recognized stock exchange or where the foreign company is subject to the German Investment Tax Act. Relief is not available if the foreign company outsources important activities to third parties, i.e. to law firms or management companies. Both, activity test and substance test, must be checked while determining the grounds on which the entitlement to a tax relief is based. If the foreign company receives both passive and active earnings and the substance test is met, relief will be granted on a pro rata basis. The pro rata computation formula will probably remain one of the main areas of dispute in the future. The term “gross earnings from own active business activities” refers to the foreign company’s total gross earnings rather than the German source income for which relief is sought. The administration points out that the anti-treaty shopping rules are superior to the local anti-abuse provisions in the Tax Management Act, unless specific anti-avoidance provisions in tax treaties override the more general statutory rules. The burden of proof in any case rests with the foreign company. Tax exemption certificates are therefore to be issued on a preliminary basis and the foreign company must inform the Federal Tax Office of any subsequent changes. Certain de minimis rules apply as regards these reporting requirements, i.e. the changes in ratio of gross earnings from active business to total earnings (a change of less than 30 per cent is not significant in this respect) and the changes of shareholders (a change of less than 20 per cent would be negligible). (MH) 14 PwC Keine deutsche Steuer für USA- Pensionen Erhält ein in den USA ansässiger ehemaliger Gesellschafter einer inländischen Kommanditgesellschaft beziehungsweise Kommanditgesellschaft auf Aktien Pensionszahlungen, können diese Vergütungen nicht in Deutschland, sondern nur in den USA besteuert werden. Ein in den USA ansässiger Steuerpflichtiger war bis 1998 persönlich haftender Gesellschafter zunächst einer inländischen Kommanditgesellschaft (KG), später – nach Umwandlung der KG – einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA). Nach seinem Ausscheiden als persönlich haftender geschäftsführender Gesellschafter übernahm er ein Aufsichtsratsmandat bei der KGaA. 1999 erhielt er aufgrund einer früher getroffenen Vereinbarung für seine Tätigkeit in der KGaA eine Pension. Das Finanzamt hatte die gezahlten Ruhegelder als nachträgliche Sondervergütungen gesehen, die den Einkünften aus Gewerbebetrieb zugeordnet werden müssten und als solche der beschränkten Steuerpflicht unterlägen. Denn die Ruhegelder seien durch die KG beziehungsweise die KGaA und damit durch eine Betriebsstätte, die im Inland unterhalten wurde, veranlasst worden. Dem widersprach jedoch der Bundesfinanzhof (BFH). Die Ruhegelder können, so das Gericht, nach Artikel 18 Absatz 3 des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) nur in den USA besteuert werden. Der Steuerpflichtige erhielt die Pensionsleistungen für seine frühere unselbstständige Tätigkeit. Die Annahme gewerblicher Gewinne – und damit eine Besteuerung der Vergütungen in Deutschland – scheide aus. Der BFH verwies insofern auf sein Urteil vom 8. September 2010 (I R 74/09) zu einer im Kern gleich gelagerten Frage. Danach gelten nach § 50 d Absatz 10 Einkommensteuergesetz (EStG) Vergütungen im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Nummer 3 EStG, auf welche die DBA- Vorschriften anzuwenden sind und für die das Abkommen keine ausdrückliche Regelung enthält, zwar ausschließlich als Unternehmensgewinne. Einer Umqualifizierung der Vergütungen in Unternehmensgewinne erteilte der BFH jedoch eine Absage, da nachträgliche Einkünfte vom Wortlaut dieser Vorschrift ausdrücklich nicht erfasst werden. Richterliche Begründung: Die Einordnung eines Ruhegelds als Gewinnanteil in Form von Sondervergütungen verlangt prinzipiell, dass der Empfänger der Zahlung noch Gesellschafter der Personengesellschaft ist. Ein ehemaliger Gesellschafter kann somit keine Gewinnanteile in Gestalt der Sondervergütungen mehr beziehen. Fundstelle BFH, Urteil vom 7. Dezember 2011 (I R 5/11)

Steuern A bis Z Finanzunternehmen und Eigenhandelsabsicht In seinem Urteil vom 12. Oktober 2011 beantwortete der Bundesfinanzhof folgende Frage: Unter welchen Voraussetzungen liegt ein Finanzunternehmen im Sinne des Paragrafen 8 b Absatz 7 Körperschaftsteuergesetz (2002) vor? – Wie das Gericht entschied und wie es seine Entscheidung begründete, fasst der folgende Beitrag für Sie zusammen. Sachverhalt Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine im Jahr 2002 gegründete GmbH. Unternehmensgegenstand der GmbH war unter anderem der Erwerb von Unternehmensbeteiligungen, die Veräußerung und die Verwaltung eigenen Vermögens, speziell von Grundstücken, Gebäuden sowie von Geschäftsbeteiligungen aller Art und alle damit in Zusammenhang stehenden Geschäfte. Im April 2002 schloss die Klägerin einen Vermögensverwaltungsvertrag mit einer Bank. In dem Vertrag wurde vereinbart, dass die Bank in der Folgezeit für die Klägerin Aktien und Rentenpapiere kauft und veräußert. Zusätzlich war die Bank ausdrücklich berechtigt, nach freiem Ermessen und ohne Einholung von Weisungen über die Depotbestände und die Kontoguthaben zu verfügen. Anschließend richtete die Klägerin bei einer weiteren Bank ein zusätzliches Depot ein, das sie selbst verwaltete und über das sie ebenfalls Wertpapiergeschäfte abwickelte. Im Streitjahr 2005 schloss die GmbH einen Vermögensverwaltungsvertrag mit einer dritten Bank ab. Ein Teil der bisher bei der ersten Bank deponierten Wertpapiere wurde auf das neu errichtete Depot der dritten Bank übertragen. Auch die dritte Bank war berechtigt, ohne vorherige Einholung von Weisungen das Depot zu verwalten. In den Handelsbilanzen der Jahre 2002 bis 2004 erfasste die Klägerin alle Wertpapiere im Umlaufvermögen. Im Veranlagungszeitraum 2002 erwirtschaftete die GmbH einen Verlust, der sich durch Abschreibungen auf Wertpapiere und Veräußerungsverluste ergab. Das Finanzamt behandelte diesen unter Hinweis auf § 8 b Absatz 7 Körperschaftsteuergesetz (KStG, 2002) zugunsten der Klägerin als steuerpflichtig. In den Folgejahren 2003 und 2004 ergaben sich bei der Saldierung von Veräußerungsgewinnen und -verlusten sowie der Ab- und Zuschreibung von Wertpapieren insgesamt Gewinne. Auch diese berücksichtigte das Finanzamt erklärungsgemäß als steuerpflichtig. In diesem Beitrag erfahren Sie … • … wie der Bundesfinanzhof den Begriff des Finanzunternehmens definiert. • … was nach Auffassung des Gerichts als Indiz für eine Eigenhandelsabsicht spricht. Zu Beginn des Streitjahres 2005 gliederte die Klägerin die Wertpapiere vom Umlaufvermögen in das Anlagevermögen um. Alle weiteren, im Streitjahr hinzuerworbenen Wertpapiere wurden unmittelbar im Anlagevermögen erfasst. In der für das Streitjahr 2005 eingereichten Körperschaftsteuererklärung gab die Klägerin unter Hinweis auf § 8 b Absätze 1 und 2 KStG (2002) steuerfreie Bezüge in Höhe von 223.397 Euro an. In dem Betrag waren neben dem Saldo aus Wertpapierverkäufen auch Dividenden enthalten. Das Finanzamt erfasste die Dividenden und die Aktienverkäufe zunächst wie in den Vorjahren als steuerpflichtig und erließ entsprechende Festsetzungen zur Körperschaft- und Gewerbesteuer für 2005. Mit Änderungsbescheiden zur Körperschaftsteuer und zur Gewerbesteuer wurden jedoch die Dividenden und das Ergebnis der Aktienverkäufe, die erst im Streitjahr erworben wurden, nachträglich ausgenommen. Die entsprechenden Erträge wurden mithin steuerfrei vereinnahmt. Die gegen die Steuerfestsetzung erhobene Klage vor dem Finanzgericht (FG) Hamburg blieb erfolglos. Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. Die Klägerin beantragt die Anwendung des Freistellungsverfahrens nach § 8 b Absätze 1 und 2 KStG (2002) auch für die vor 2005 erworbenen Wertpapiere. Das Finanzamt beantragte, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. Entscheidung Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Revision als unbegründet zurück. Das FG hat nach seiner Ansicht zu Recht entschieden, dass Dividenden und Veräußerungserlöse aus Wertpapieren, die vor 2005 erworben wurden, im Streitjahr steuerpflichtig zu erfassen seien. Der BFH führt aus: Bei der Ermittlung des Einkommens bleiben grundsätzlich nach § 8 b Absatz 1 Satz 1 KStG (2002) unter anderem Bezüge aus Aktien und Dividenden (im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 Einkommensteuergesetz, EStG) außer Ansatz. Dieselbe Rechtsfolge tritt nach § 8 b Absatz 2 Satz 1 KStG (2002) ein für Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft, deren Leistung beim Empfänger zu bestimmten Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 EStG gehört. Nach § 8 b Absatz 7 Sätze 1 und 2 KStG (2002) sind allerdings § 8 b Absätze 1 und 2 KStG (2002) nicht für Anteile anzuwen- steuern+recht Februar/März 2012 15

Titel<br />

vided an adequate remuneration (i.e. at arm’s length) is<br />

received. Interest, dividends and royalties are generally<br />

not from active business. The restrictions would not<br />

apply where the foreign company’s principal class of<br />

shares is regularly traded on a recognized stock exchange<br />

or where the foreign company is subject to the German<br />

Investment Tax Act. Relief is not available if the foreign<br />

company outsources important activities to third parties,<br />

i.e. to law firms or management companies. Both, activity<br />

test and substance test, must be checked while determining<br />

the grounds on which the entitlement to a tax<br />

relief is based. If the foreign company receives both<br />

passive and active earnings and the substance test is met,<br />

relief will be granted on a pro rata basis. The pro rata<br />

computation formula will probably remain one of the<br />

main areas of dispute in the future. The term “gross<br />

earnings from own active business activities” refers to<br />

the foreign company’s total gross earnings rather than<br />

the German source income for which relief is sought.<br />

The administration points out that the anti-treaty shopping<br />

rules are superior to the local anti-abuse provisions<br />

in the Tax Management Act, unless specific anti-avoidance<br />

provisions in tax treaties override the more general<br />

statutory rules.<br />

The burden of proof in any case rests with the foreign<br />

company. Tax exemption certificates are therefore to be<br />

issued on a preliminary basis and the foreign company<br />

must inform the Federal Tax Office of any subsequent<br />

changes. Certain de minimis rules apply as regards these<br />

reporting requirements, i.e. the changes in ratio of gross<br />

earnings from active business to total earnings (a change<br />

of less than 30 per cent is not significant in this respect)<br />

and the changes of shareholders (a change of less than<br />

20 per cent would be negligible). (MH)<br />

14 <strong>PwC</strong><br />

Keine deutsche Steuer für USA-<br />

Pensionen<br />

Erhält ein in den USA ansässiger ehemaliger Gesellschafter<br />

einer inländischen Kommanditgesellschaft<br />

beziehungsweise Kommanditgesellschaft auf Aktien<br />

Pensionszahlungen, können diese Vergütungen nicht<br />

in Deutschland, sondern nur in den USA besteuert<br />

werden.<br />

Ein in den USA ansässiger Steuerpflichtiger war bis 1998 persönlich<br />

haftender Gesellschafter zunächst einer inländischen<br />

Kommanditgesellschaft (KG), später – nach Umwandlung der<br />

KG – einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA). Nach<br />

seinem Ausscheiden als persönlich haftender geschäftsführender<br />

Gesellschafter übernahm er ein Aufsichtsratsmandat bei<br />

der KGaA. 1999 erhielt er aufgrund einer früher getroffenen<br />

Vereinbarung für seine Tätigkeit in der KGaA eine Pension.<br />

Das Finanzamt hatte die gezahlten Ruhegelder als nachträgliche<br />

Sondervergütungen gesehen, die den Einkünften aus<br />

Gewerbebetrieb zugeordnet werden müssten und als solche<br />

der beschränkten Steuerpflicht unterlägen. Denn die Ruhegelder<br />

seien durch die KG beziehungsweise die KGaA und damit<br />

durch eine Betriebsstätte, die im Inland unterhalten wurde,<br />

veranlasst worden. Dem widersprach jedoch der Bundesfinanzhof<br />

(BFH).<br />

Die Ruhegelder können, so das Gericht, nach Artikel 18 Absatz<br />

3 des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) nur in den USA<br />

besteuert werden. Der Steuerpflichtige erhielt die Pensionsleistungen<br />

für seine frühere unselbstständige Tätigkeit. Die Annahme<br />

gewerblicher Gewinne – und damit eine Besteuerung<br />

der Vergütungen in Deutschland – scheide aus. Der BFH verwies<br />

insofern auf sein Urteil vom 8. September 2010 (I R<br />

74/09) zu einer im Kern gleich gelagerten Frage. Danach gelten<br />

nach § 50 d Absatz 10 Einkommensteuergesetz (EStG) Vergütungen<br />

im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 1<br />

zweiter Halbsatz und Nummer 3 EStG, auf welche die DBA-<br />

Vorschriften anzuwenden sind und für die das Abkommen<br />

keine ausdrückliche Regelung enthält, zwar ausschließlich als<br />

Unternehmensgewinne. Einer Umqualifizierung der Vergütungen<br />

in Unternehmensgewinne erteilte der BFH jedoch eine<br />

Absage, da nachträgliche Einkünfte vom Wortlaut dieser Vorschrift<br />

ausdrücklich nicht erfasst werden. Richterliche Begründung:<br />

Die Einordnung eines Ruhegelds als Gewinnanteil in<br />

Form von Sondervergütungen verlangt prinzipiell, dass der<br />

Empfänger der Zahlung noch Gesellschafter der Personengesellschaft<br />

ist. Ein ehemaliger Gesellschafter kann somit<br />

keine Gewinnanteile in Gestalt der Sondervergütungen mehr<br />

beziehen.<br />

Fundstelle<br />

BFH, Urteil vom 7. Dezember 2011 (I R 5/11)

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