steuernrecht_2_2012 herunterladen - PwC Blogs
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Titel<br />
eigener Wirtschaftstätigkeit stammenden Bruttoerträge<br />
entlastungsberechtigend zu berücksichtigen.<br />
Sind die wirtschaftlichen Gründe aber nur teilweise geeignet,<br />
die nicht aus eigener Wirtschaftstätigkeit stammenden Erträge<br />
zu heilen, so erfolgt eine ebenfalls nur anteilige Freistellung,<br />
da es in Höhe der nicht gedeckten Bruttoerträge bei schädlichen<br />
Erträgen verbleibt.<br />
Unterschiede in der Anwendung<br />
Aus dem Gesagten lässt sich verkürzt formulieren: Eine Entlastung<br />
kann nicht begehrt werden, soweit bei der ausländischen<br />
Gesellschaft die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:<br />
• An der ausländischen Gesellschaft sind nicht berechtigte<br />
Anteilseigner beteiligt.<br />
• Die ausländische Gesellschaft erzielt Bruttoerträge, die<br />
nicht aus eigener Wirtschaftstätigkeit stammen (schädliche<br />
Erträge).<br />
• Die schädlichen Erträge können nicht durch wirtschaftliche<br />
oder sonst beachtliche Gründe und einen angemessen eingerichteten<br />
Geschäftsbetrieb geheilt werden.<br />
Der augenscheinliche Unterschied ist, dass in der bis zum<br />
31. Dezember 2011 geltenden Fassung das Ausschlusskriterium<br />
der Bruttoerträge aus eigener Wirtschaftstätigkeit dann<br />
unbeachtlich ist, wenn die Grenze von zehn Prozent überschritten<br />
und das Tor der Entlastungsberechtigung damit<br />
durchschritten wird. In der neuen Fassung wird auch nach<br />
Überschreiten der Zehn-Prozent-Grenze die Frage nach dem<br />
Anteil der unschädlichen Bruttoerträge beantwortet werden<br />
müssen, falls nicht entgegen dem BMF-Schreiben die Auffassung<br />
vertreten werden kann, ein wirtschaftlicher Grund sei<br />
bereits in der Ausübung der eigenwirtschaftlichen Tätigkeit zu<br />
sehen, aus der die unschädlichen Erträge geschaffen werden.<br />
Dividende<br />
Abb. 5: Fallbeispiel<br />
12 <strong>PwC</strong><br />
Bahamas<br />
NL BV<br />
DE GmbH<br />
8% „eigenwirtschaftliche“<br />
(alternativ: 70%)<br />
92% (30%) „nicht eigenwirtschaftliche“<br />
mit wirtschaftlichen Gründen<br />
und mit<br />
substanziellem Geschäftsbetrieb<br />
Die natürliche Person B auf den Bahamas ist nicht entlastungsberechtigt.<br />
Die NL BV erzielt nur acht Prozent (alternativ: 70<br />
Prozent) ihrer Bruttoerträge des betreffenden Wirtschaftsjahrs<br />
aus eigener Wirtschaftstätigkeit. Annahmegemäß sollen aber<br />
für die Einschaltung der niederländischen BV als solcher und<br />
für die nicht aus eigener Wirtschaftstätigkeit stammenden<br />
Bruttoerträge des betreffenden Wirtschaftsjahrs wirtschaftliche<br />
oder sonst beachtliche Gründe vorhanden sein. Die NL BV<br />
nimmt mit einem für ihren Geschäftszweck angemessen eingerichteten<br />
Geschäftsbetrieb am allgemeinen wirtschaftlichen<br />
Verkehr teil.<br />
Für den Fall im Jahr 2011 gilt: Die Dividendenerträge<br />
sind einer Entlastung von deutscher Kapitalertragsteuer nicht<br />
zugänglich, da der Ausschlussgrund Nummer 2 in Verbindung<br />
mit dem Merkmal des nicht eigenständig entlastungsberechtigten<br />
Anteilseigners vorliegt. In der Alternative wären die Dividendenerträge<br />
vollständig von deutscher Kapitalertragsteuer<br />
zu befreien, wenn die sonstigen Voraussetzungen der Mutter-<br />
Tochter-Richtlinie gegeben sind.<br />
Für den Fall im Jahr <strong>2012</strong> gilt: Die Dividendenerträge der<br />
NL BV sind vollständig von der deutschen Kapitalertragsteuer<br />
freizustellen. Zwar ist B nicht entlastungsberechtigt, jedoch<br />
liegt hinsichtlich der aus eigener Wirtschaftstätigkeit stammenden<br />
Bruttoerträge in Höhe von acht Prozent eine Entlastungsberechtigung<br />
auf Ebene der NL BV vor und bezüglich der<br />
nicht aus eigener Wirtschaftstätigkeit stammenden Erträge<br />
sind die sonstigen Ausschlussgründe nicht erfüllt (annahmegemäß:<br />
beachtliche Gründe und Substanz). Der in der Alternative<br />
dargestellte Anteil von 70 Prozent der Bruttoerträge, die<br />
aus eigener Wirtschaftstätigkeit stammen, hat auf die Entlastungsberechtigung<br />
der NL BV keinen weiteren Einfluss.<br />
Fazit<br />
Die neue Vorschrift ist in Teilen unklar formuliert und führt zu<br />
Verwirrung über den Anwendungsbereich. Die gewählte Form<br />
der Addition von Negationen erschwert das Lesen.<br />
Ein Grund für allgemeine, hektische Betriebsamkeit ist die<br />
Änderung des § 50 d Absatz 3 EStG nicht. Dass ausländische<br />
Gesellschaften einen angemessen eingerichteten Geschäftsbetrieb<br />
aufweisen und sich am allgemeinen wirtschaftlichen<br />
Verkehr beteiligen müssen und dass diese Gesellschaften ihre<br />
Daseinsberechtigung aus wirtschaftlichen oder sonst beachtlichen<br />
Gründen herleiten müssen, ist aus steuerlicher Perspektive<br />
ein alter Hut. Dennoch sind nachteilige Rechtsfolgen aus<br />
der Änderung der Rechtslage in entsprechend gelagerten Fällen<br />
nicht auszuschließen. Die sorgfältige Prüfung im Einzelfall<br />
ist notwendig. Daher ist anzuraten, dass (Holding-)Gesellschaften<br />
mehr Augenmerk auf die Dokumentation ihrer<br />
geschäftsleitenden Aktivitäten legen, um die aktive Beteiligungsverwaltung<br />
belegen zu können. Auch wird es zu empfeh-