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steuernrecht_2_2012 herunterladen - PwC Blogs

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Titel<br />

eigener Wirtschaftstätigkeit stammenden Bruttoerträge<br />

entlastungsberechtigend zu berücksichtigen.<br />

Sind die wirtschaftlichen Gründe aber nur teilweise geeignet,<br />

die nicht aus eigener Wirtschaftstätigkeit stammenden Erträge<br />

zu heilen, so erfolgt eine ebenfalls nur anteilige Freistellung,<br />

da es in Höhe der nicht gedeckten Bruttoerträge bei schädlichen<br />

Erträgen verbleibt.<br />

Unterschiede in der Anwendung<br />

Aus dem Gesagten lässt sich verkürzt formulieren: Eine Entlastung<br />

kann nicht begehrt werden, soweit bei der ausländischen<br />

Gesellschaft die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:<br />

• An der ausländischen Gesellschaft sind nicht berechtigte<br />

Anteilseigner beteiligt.<br />

• Die ausländische Gesellschaft erzielt Bruttoerträge, die<br />

nicht aus eigener Wirtschaftstätigkeit stammen (schädliche<br />

Erträge).<br />

• Die schädlichen Erträge können nicht durch wirtschaftliche<br />

oder sonst beachtliche Gründe und einen angemessen eingerichteten<br />

Geschäftsbetrieb geheilt werden.<br />

Der augenscheinliche Unterschied ist, dass in der bis zum<br />

31. Dezember 2011 geltenden Fassung das Ausschlusskriterium<br />

der Bruttoerträge aus eigener Wirtschaftstätigkeit dann<br />

unbeachtlich ist, wenn die Grenze von zehn Prozent überschritten<br />

und das Tor der Entlastungsberechtigung damit<br />

durchschritten wird. In der neuen Fassung wird auch nach<br />

Überschreiten der Zehn-Prozent-Grenze die Frage nach dem<br />

Anteil der unschädlichen Bruttoerträge beantwortet werden<br />

müssen, falls nicht entgegen dem BMF-Schreiben die Auffassung<br />

vertreten werden kann, ein wirtschaftlicher Grund sei<br />

bereits in der Ausübung der eigenwirtschaftlichen Tätigkeit zu<br />

sehen, aus der die unschädlichen Erträge geschaffen werden.<br />

Dividende<br />

Abb. 5: Fallbeispiel<br />

12 <strong>PwC</strong><br />

Bahamas<br />

NL BV<br />

DE GmbH<br />

8% „eigenwirtschaftliche“<br />

(alternativ: 70%)<br />

92% (30%) „nicht eigenwirtschaftliche“<br />

mit wirtschaftlichen Gründen<br />

und mit<br />

substanziellem Geschäftsbetrieb<br />

Die natürliche Person B auf den Bahamas ist nicht entlastungsberechtigt.<br />

Die NL BV erzielt nur acht Prozent (alternativ: 70<br />

Prozent) ihrer Bruttoerträge des betreffenden Wirtschaftsjahrs<br />

aus eigener Wirtschaftstätigkeit. Annahmegemäß sollen aber<br />

für die Einschaltung der niederländischen BV als solcher und<br />

für die nicht aus eigener Wirtschaftstätigkeit stammenden<br />

Bruttoerträge des betreffenden Wirtschaftsjahrs wirtschaftliche<br />

oder sonst beachtliche Gründe vorhanden sein. Die NL BV<br />

nimmt mit einem für ihren Geschäftszweck angemessen eingerichteten<br />

Geschäftsbetrieb am allgemeinen wirtschaftlichen<br />

Verkehr teil.<br />

Für den Fall im Jahr 2011 gilt: Die Dividendenerträge<br />

sind einer Entlastung von deutscher Kapitalertragsteuer nicht<br />

zugänglich, da der Ausschlussgrund Nummer 2 in Verbindung<br />

mit dem Merkmal des nicht eigenständig entlastungsberechtigten<br />

Anteilseigners vorliegt. In der Alternative wären die Dividendenerträge<br />

vollständig von deutscher Kapitalertragsteuer<br />

zu befreien, wenn die sonstigen Voraussetzungen der Mutter-<br />

Tochter-Richtlinie gegeben sind.<br />

Für den Fall im Jahr <strong>2012</strong> gilt: Die Dividendenerträge der<br />

NL BV sind vollständig von der deutschen Kapitalertragsteuer<br />

freizustellen. Zwar ist B nicht entlastungsberechtigt, jedoch<br />

liegt hinsichtlich der aus eigener Wirtschaftstätigkeit stammenden<br />

Bruttoerträge in Höhe von acht Prozent eine Entlastungsberechtigung<br />

auf Ebene der NL BV vor und bezüglich der<br />

nicht aus eigener Wirtschaftstätigkeit stammenden Erträge<br />

sind die sonstigen Ausschlussgründe nicht erfüllt (annahmegemäß:<br />

beachtliche Gründe und Substanz). Der in der Alternative<br />

dargestellte Anteil von 70 Prozent der Bruttoerträge, die<br />

aus eigener Wirtschaftstätigkeit stammen, hat auf die Entlastungsberechtigung<br />

der NL BV keinen weiteren Einfluss.<br />

Fazit<br />

Die neue Vorschrift ist in Teilen unklar formuliert und führt zu<br />

Verwirrung über den Anwendungsbereich. Die gewählte Form<br />

der Addition von Negationen erschwert das Lesen.<br />

Ein Grund für allgemeine, hektische Betriebsamkeit ist die<br />

Änderung des § 50 d Absatz 3 EStG nicht. Dass ausländische<br />

Gesellschaften einen angemessen eingerichteten Geschäftsbetrieb<br />

aufweisen und sich am allgemeinen wirtschaftlichen<br />

Verkehr beteiligen müssen und dass diese Gesellschaften ihre<br />

Daseinsberechtigung aus wirtschaftlichen oder sonst beachtlichen<br />

Gründen herleiten müssen, ist aus steuerlicher Perspektive<br />

ein alter Hut. Dennoch sind nachteilige Rechtsfolgen aus<br />

der Änderung der Rechtslage in entsprechend gelagerten Fällen<br />

nicht auszuschließen. Die sorgfältige Prüfung im Einzelfall<br />

ist notwendig. Daher ist anzuraten, dass (Holding-)Gesellschaften<br />

mehr Augenmerk auf die Dokumentation ihrer<br />

geschäftsleitenden Aktivitäten legen, um die aktive Beteiligungsverwaltung<br />

belegen zu können. Auch wird es zu empfeh-

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