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Aktuelle Nachrichten für<br />

Expertinnen und Experten<br />

Dezember 2011/<br />

Januar <strong>2012</strong><br />

Alle Jahre wieder<br />

Streit um die Erbschaftsteuer<br />

Sofortiger<br />

Handlungsbedarf<br />

Fortentwicklung des<br />

Umwandlungssteuerrechts<br />

Flug verpasst<br />

Steuerschuld bei Nichterscheinen<br />

Umstrittener<br />

Leistungsort<br />

Umsatzsteuer bei Messeständen<br />

Unerwünschte Folgen<br />

vermeiden<br />

Bilanzierung von Darlehen<br />

http://tax-news.pwc.de/steuern-und-recht<br />

steuern+recht


Inhalt<br />

Steuern aktuell ........................... 4<br />

Titel ............................................ 6<br />

Alle Jahre wieder: Verfassungsstreit um das Erbschaft-<br />

und Schenkungsteuerrecht .............................................. 6<br />

Steuern A bis Z ............................ 10<br />

Betriebsaufspaltung: eingetragene Genossenschaft und<br />

Gesellschaft bürgerlichen Rechts ..................................... 10<br />

Umsatzsteuer: Geschäftsveräußerung im Ganzen trotz<br />

fehlender Veräußerung des Geschäftsgrundstücks .......... 12<br />

Gewerblichkeit eines gewerblich geprägten<br />

Private-Equity-Fonds aus England: Folgen für die<br />

Besteuerung deutscher Investoren ................................... 13<br />

Bilanzierung von Darlehen mit fallenden Zinsen .............. 15<br />

Umsatzsteuer: Ort von Dienstleistungen in Verbindung<br />

mit Messeständen ............................................................ 16<br />

Steuerschuld bei Nichterscheinen auf Flugreisen ............. 19<br />

Umsatzsteuer: Beschränkung des Vorsteuerabzugs bei<br />

teilweiser unternehmerischer Nutzung ............................ 20<br />

Neuer Erlass zur Umwandlungssteuer veröffentlicht ........ 22<br />

Besteuerung von Erstattungszinsen nach Paragraf 233 a<br />

Abgabenordnung: aktuelle Reaktionen ............................ 30<br />

Rückwirkende Absenkung der Beteiligungsgrenze ........... 32<br />

Recht aktuell .............................. 33<br />

Kein Rücktritt vom Aufhebungsvertrag nach Insolvenz<br />

des Arbeitgebers .............................................................. 33<br />

Gesetz zur Erleichterung von Unternehmenssanierungen 33<br />

Gesetz für den Schutz vor überlangen Gerichtsverfahren . 33<br />

Vorschlag der Europäischen Kommission für ein<br />

gemeinsames europäisches Kaufrecht .............................. 34<br />

Besetzung freier Arbeitsplätze mit schwerbehinderten<br />

Menschen ........................................................................ 34<br />

Ausländerrecht: Neues zur Blue Card .............................. 35<br />

Länder ........................................ 36<br />

Ticker ......................................... 38<br />

Impressum ................................. 39<br />

2 <strong>PwC</strong>


Editorial<br />

Prof. Dr. Dieter Endres,<br />

Leiter Steuern und Mitglied<br />

des Vorstands<br />

„Regeln zur Besteuerung von Erbschaften<br />

erneut auf dem Prüfstand“<br />

„Ich bin fest überzeugt, dass sich das Bundesverfassungsgericht<br />

auch mit der neuen Erbschaftsteuer befassen muss –<br />

entweder über eine Richtervorlage oder über Verfassungsbeschwerden<br />

von Steuerpflichtigen“, sagte unlängst der höchste<br />

deutsche Finanzrichter in einem Interview mit dem Handelsblatt.<br />

Die Botschaft Rudolf Mellinghoffs, des Präsidenten des<br />

Bundesfinanzhofs, ist unmissverständlich: Er hält die Erbschaftsteuerreform<br />

schlicht und ergreifend für verfassungswidrig.<br />

Wir erinnern uns: Von Heiligabend des Jahres 2008<br />

datiert das Gesetz zur Reform der Erbschaftsteuer, das seit<br />

dem 1. Januar 2009 das deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht<br />

neu regelt. Die Haltbarkeit dieses Gesetzes aber<br />

scheint begrenzt zu sein. Denn nur drei Jahre nach seinem<br />

Start stellt sich dem Bundesfinanzhof die Frage: Entspricht das<br />

Gesetz überhaupt der Verfassung, hat der Gesetzgeber möglicherweise<br />

doch nicht alle Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts<br />

von November 2006 umgesetzt? Dabei äußerte der<br />

Bundesfinanzhof schon früh erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit<br />

der neuen Regeln zur Besteuerung von Erbschaften.<br />

Ein Thema hat das hohe Gericht dabei vor allem im<br />

Visier: die erbschaftsteuerliche Verschonung von unternehmerischem<br />

Vermögen und damit die Möglichkeit, durch eine<br />

bloße Wahl der Rechtsform Steuervergünstigungen bei der<br />

Erbschaft- und der Schenkungsteuer zu erreichen. Je nach Gestaltung<br />

muss der Erbe im Gegenzug keine Verpflichtungen für<br />

das Gemeinwohl eingehen, etwa den Erhalt von Arbeitsplätzen,<br />

so die Kritik des Gerichts.<br />

Weshalb das Erbschaftsteuergesetz zum 1. Januar 2009 reformiert<br />

wurde, warum der Bundesfinanzhof auch mit der Neufassung<br />

nicht einverstanden ist und mit welchen möglichen<br />

weiteren Entwicklungen zu rechnen ist, zeigen Ihnen die <strong>PwC</strong>-<br />

Autoren Lothar Siemers und Sabine Gregier in der Titelgeschichte<br />

„Alle Jahre wieder: Verfassungsstreit um das<br />

Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht“ ab Seite 6.<br />

Um ein Regelwerk mit ähnlich langer Vorgeschichte geht es<br />

auch in dem Beitrag „Neuer Erlass zur Umwandlungssteuer<br />

veröffentlicht“. Mit Inkrafttreten des Gesetzes über steuerliche<br />

Begleitmaßnahmen zur Einführung der europäischen Gesellschaft<br />

und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften<br />

im Jahre 2006 hat sich das Umwandlungssteuerrecht<br />

grundlegend geändert. Fünf Jahre später soll nun der aktuell<br />

veröffentlichte Umwandlungssteuererlass 2011 alle Zweifel<br />

und offenen Fragen klären, die mit der Fortentwicklung des<br />

deutschen Umwandlungssteuerrechts verbunden waren. Die<br />

Folgen für die Unternehmen sind dabei gravierend. In ihrem<br />

Beitrag greifen die <strong>PwC</strong>-Autoren Stephan Buchholz, Dr. Michael<br />

Haug, Christine Hoffmann, Kerstin Holst und Dr. Dirk<br />

Nitzschke ab Seite 22 einige der wesentlichen Änderungen des<br />

172 Seiten umfassenden Regelwerks auf und erläutern die<br />

Auswirkungen.<br />

Unter welchen Voraussetzungen liegt eigentlich im Falle einer<br />

eingetragenen Genossenschaft, die Rechtsträgerin des Betriebsunternehmens<br />

und zugleich Mehrheitsgesellschafterin<br />

der Besitzpersonengesellschaft ist, die für die Betriebsaufspaltung<br />

erforderliche personelle Verflechtung vor? – Mit dieser<br />

Frage befassten sich zuerst der Bundesfinanzhof und in<br />

der Folge die <strong>PwC</strong>-Autoren Dr. Michael Scheel und Matthias<br />

Reitzenstein. In ihrem Beitrag „Betriebsaufspaltung: eingetragene<br />

Genossenschaft und Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ ab<br />

Seite 10 schildern Ihnen die Autoren, wie das Gericht aktuell<br />

entschied und ob die Grundsätze der Betriebsaufspaltung<br />

damit auch dann gelten, wenn die Gesellschafter des Besitzunternehmens<br />

ohnehin gewerbliche Einkünfte erzielen.<br />

Eine anregende und eine Nutzen bringende Lektüre und einen<br />

guten Start ins neue Jahr wünscht Ihnen<br />

Ihr<br />

Prof. Dr. Dieter Endres<br />

Leiter Steuern und Mitglied des Vorstands<br />

steuern+recht Dezember 2011/Januar <strong>2012</strong> 3


Steuern aktuell<br />

Keine Anwendung der Ein-Prozent-<br />

Regelung bei Fahrten zwischen<br />

Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte<br />

Die Anwendung der Ein-Prozent-Regelung setzt voraus, dass<br />

der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter tatsächlich einen Dienstwagen<br />

zur privaten Nutzung überlassen hat. Nach Ansicht des<br />

Bundesfinanzhofs (BFH) rechtfertigt sich der Ansatz eines<br />

lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteils nur, wenn der Arbeitgeber<br />

dem Arbeitnehmer ausdrücklich erlaubt, den Dienstwagen<br />

privat zu nutzen. Allein die Gestattung der Nutzung<br />

eines betrieblichen Fahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung<br />

und Arbeitsstätte begründe aber noch keine Überlassung zur<br />

privaten Nutzung. Hintergrund: Überlässt der Arbeitgeber dem<br />

Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt einen Dienstwagen<br />

auch zur privaten Nutzung, führt das nach ständiger Rechtsprechung<br />

des BFH zu einem steuerbaren Nutzungsvorteil des<br />

Arbeitnehmers, der als Arbeitslohn zu erfassen ist. Der Vorteil<br />

ist entweder anhand des Fahrtenbuchs zu bewerten oder, wird<br />

ein Fahrtenbuch nicht geführt, nach der Ein-Prozent-Regelung.<br />

Im Streitfall standen dem Kläger, der in einem Autohaus als<br />

Verkäufer tätig ist, Firmenwagen für Probe- und Vorführfahrten<br />

zur Verfügung. Darüber hinaus durfte er diese Autos auch<br />

für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen.<br />

Ein Fahrtenbuch führte der Kläger nicht. Das Finanzamt ging<br />

deshalb davon aus, die Ein-Prozent-Regelung sei anzuwenden.<br />

Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Anders beurteilte<br />

der BFH den Fall und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung<br />

an das Finanzgericht zurück. Richterliche Begründung:<br />

Die Nutzung eines Fahrzeugs für die Fahrten zwischen<br />

Wohnung und Arbeitsstätte sei keine private Nutzung, denn<br />

der Gesetzgeber habe diese Fahrten steuerlich der Erwerbssphäre<br />

zugeordnet. Das Finanzgericht müsse deshalb prüfen,<br />

ob die Fahrzeuge dem Kläger darüber hinaus auch zu privaten<br />

Zwecken überlassen waren.<br />

Teilwertabschreibung auf Aktien<br />

und Investmentanteile<br />

Der Bundesfinanzhof (BFH) präzisierte in zwei Urteilen seine<br />

Rechtsprechung zur Teilwertabschreibung bei börsennotierten<br />

Aktien und stellte erneut klar: Von einer voraussichtlich<br />

dauernden Wertminderung ist dann auszugehen, wenn der<br />

Börsenkurswert zum Bilanzstichtag unter denjenigen zum<br />

Zeitpunkt des Aktienerwerbs gesunken ist. Bilanzierte Wirtschaftsgüter<br />

lassen sich danach nur im Fall einer voraussichtlich<br />

dauernden Wertminderung zulasten des Gewinns auf<br />

ihren niedrigeren Teilwert abschreiben. Von einer voraussichtlich<br />

dauernden Wertminderung ist bei an der Börse gehandelten<br />

Aktien typisierend bereits dann auszugehen, wenn der Kurs<br />

4 <strong>PwC</strong><br />

am Bilanzstichtag unter den Kurs zum Zeitpunkt des Aktienerwerbs<br />

gesunken ist und die Kursdifferenz eine Bagatellgrenze<br />

von fünf Prozent überschreitet. Auf die Kursentwicklung nach<br />

dem Bilanzstichtag kommt es grundsätzlich nicht an (I R<br />

89/10). Ebenso gilt dies für Teilwertabschreibungen auf<br />

Investmentanteile (I R 7/11), wenn das Vermögen des Investmentfonds<br />

überwiegend in an Börsen gehandelten Aktien<br />

angelegt ist (Aktienfonds).<br />

Von dem maßgeblichen Börsenkurs zum Bilanzstichtag ist nur<br />

ausnahmsweise abzurücken, nämlich wenn in Fällen eines<br />

sogenannten Insiderhandels oder aufgrund äußerst geringer<br />

Handelsumsätze konkrete und objektiv nachprüfbare Anhaltspunkte<br />

dafür vorliegen, dass der Börsenkurs nicht den tatsächlichen<br />

Anteilswert wiedergibt. Der BFH weicht mit diesen<br />

Entscheidungen von der Verwaltungspraxis ab, nach der nur<br />

dann von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung<br />

auszugehen ist, wenn der Börsenkurs der Aktien oder der<br />

Rücknahmepreis der Fondsanteile zum jeweiligen Bilanzstichtag<br />

um mehr als 40 Prozent oder an zwei aufeinanderfolgenden<br />

Bilanzstichtagen um jeweils mehr als 25 Prozent unter die<br />

Anschaffungskosten gesunken ist.<br />

Regelmäßige Arbeitsstätte bei<br />

mehreren Tätigkeitsstätten<br />

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Juni 2011 seine Rechtsprechung<br />

zur regelmäßigen Arbeitsstätte geändert – ein<br />

Arbeitnehmer kann ab sofort nicht mehr als eine regelmäßige<br />

Arbeitsstätte innehaben – und damit das steuerliche Reisekostenrecht<br />

vereinfacht. Die Finanzverwaltung wendet die Grundsätze<br />

der Urteile in allen noch offenen Fällen an. Das Gericht<br />

begründete seine geänderte Auffassung damit, der ortsgebundene<br />

Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers<br />

könne nur an einem Ort liegen, auch wenn der Arbeitnehmer<br />

fortdauernd und immer wieder verschiedene Betriebsstätten<br />

seines Arbeitgebers aufsuche.<br />

Danach ist die regelmäßige Arbeitsstätte in dem Betrieb, den<br />

der Arbeitnehmer mit einer gewissen Nachhaltigkeit immer<br />

wieder aufsucht. Hierbei ist aber zu berücksichtigen, welcher<br />

Tätigkeitsstätte der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugeordnet<br />

worden ist, welche Tätigkeit er an den verschiedenen Arbeitsstätten<br />

im Einzelnen wahrnimmt oder wahrzunehmen hat und<br />

welches konkrete Gewicht dieser Tätigkeit zukommt.<br />

Die Grundsätze des BFH-Urteils gelten laut Bundesfinanzministerium<br />

für alle noch offenen Fälle. In seinem Schreiben<br />

vom 15. Dezember 2011 konkretisiert die Verwaltung den<br />

Begriff der Nachhaltigkeit im Sinne einer sogenannten Prognoseentscheidung.<br />

Von einer regelmäßigen Arbeitsstätte ist<br />

also auszugehen, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der


arbeitsvertraglichen Festlegungen einer betrieblichen Einrichtung<br />

des Arbeitgebers dauerhaft zugeordnet ist oder in einer<br />

betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers tätig werden soll.<br />

Diese Tätigkeit kann folgende drei Zeiträume umfassen:<br />

• arbeitstäglich<br />

• je Arbeitswoche einen vollen Arbeitstag<br />

• mindestens 20 Prozent der vereinbarten regelmäßigen<br />

Arbeitszeit<br />

Abweichungen von diesen Grundsätzen müssen anhand des<br />

inhaltlichen Schwerpunkts der beruflichen Tätigkeit nachgewiesen<br />

und glaubhaft gemacht werden.<br />

Kein uneingeschränkter Steuerabzug<br />

bei Pauschalhonorar<br />

Ein einheitliches Pauschalhonorar für mehrere von einem ausländischen<br />

Vergütungsgläubiger zu erbringende Leistungen<br />

kann zu unterschiedlichen Einkünften führen und ist daher für<br />

Zwecke des Steuerabzugs nach § 50 a Absatz 4 Einkommensteuergesetz<br />

aufzuteilen, sofern nicht einer der Leistungen eine<br />

untergeordnete Bedeutung zukommt. Das bedeutet: Unterliegen<br />

Einkünfte im Inland dem Steuerabzug für beschränkt<br />

Steuerpflichtige, ist der Vergütungsschuldner verpflichtet, den<br />

Steuerabzug für Rechnung des ausländischen Vergütungsgläubigers<br />

vorzunehmen und die einbehaltene Steuer abzuführen.<br />

Wird diese Verpflichtung nicht oder nur teilweise erfüllt,<br />

haftet der Vergütungsschuldner unmittelbar dafür. Der Bundesfinanzhof<br />

(BFH) hat anlässlich der Aussetzung der Vollziehung<br />

eines Haftungsbescheids dargelegt, in welchem Umfang<br />

dies erfolgen kann.<br />

Eine deutsche Gesellschaft hatte mit einem in der Schweiz<br />

wohnenden Künstler Verträge über die Erbringung verschiedener<br />

Leistungen abgeschlossen: Darin eingeschlossen war, bei<br />

allen öffentlichen Auftritten, soweit möglich, das Logo der<br />

Gesellschaft zu tragen. Zudem verpflichtete sich der Künstler,<br />

für Werbe-, Verkaufsförderungs- und Öffentlichkeitsmaßnahmen<br />

oder innerbetriebliche Veranstaltungen oder für die<br />

Erstellung von Werbemitteln zur Verfügung zu stehen. Darüber<br />

hinaus räumte er der Gesellschaft das Recht ein, seinen<br />

Namen, sein Bild beziehungsweise seinen Namenszug oder<br />

seine Unterschrift für die Konzeption und Gestaltung neuer<br />

Produkte und Vertriebsunterlagen zu nutzen. Für diese Leistungen<br />

wurde ein jährliches Pauschalhonorar vereinbart.<br />

Nach Auffassung des BFH führten die erwähnten Pauschalvergütungen<br />

für die Werbedienstleistungen und die Rechteeinräumung<br />

zu unterschiedlichen Einkünften im Sinne der<br />

beschränkten Steuerpflicht. Denn auch wenn die Vertragsparteien<br />

von einem einheitlichen Vertragswerk ausgingen,<br />

zwingt das nicht zu einer einheitlichen Qualifizierung der auf<br />

Steuern aktuell<br />

der Grundlage des Vertrags erzielten Einkünfte. Der BFH hielt<br />

die Einzelleistungen nicht für untrennbar miteinander verknüpft.<br />

Selbst wenn, worauf die deutsche Gesellschaft hingewiesen<br />

hatte, die Rechteüberlassung und die aktiven<br />

Werbetätigkeiten einheitlich der Verwertung des positiven<br />

Images des Künstlers dienten, folgt daraus keine Untrennbarkeit<br />

von Werbedienstleistung und Rechteüberlassung.<br />

Die Einnahmen für das Tragen des Logos der deutschen Gesellschaft<br />

oder vergleichbare Verpflichtungen sind Einkünfte aus<br />

Gewerbebetrieb. Diese Einkünfte erfüllen aber keinen die Haftung<br />

auslösenden Steuerabzugstatbestand. Gleiches gilt für die<br />

Verpflichtung zur persönlichen Präsenz des Künstlers bei Maßnahmen<br />

der Gesellschaft für Werbung, Verkaufsförderung und<br />

Öffentlichkeitsarbeit, innerbetrieblichen Veranstaltungen oder<br />

der Erstellung von Werbemitteln. Geht es dagegen um Einkünfte<br />

aus der Einräumung von Namensrechten, Bildrechten oder Ähnlichem<br />

sowie etwaige markenrechtliche Nutzungsrechte zur<br />

Herstellung von Produkten, Vertriebsunterlagen und Werbung,<br />

greift der Steuerabzug. Diese Verpflichtung zum Steuerabzug<br />

kann dann mit Haftungsbescheid geltend gemacht werden.<br />

Bundesfinanzhof erleichtert Nachweis<br />

von Krankheitskosten<br />

Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der<br />

Bundesfinanzhof (BFH) den Nachweis von Krankheitskosten<br />

als außergewöhnliche Belastung erleichtert. Dazu ist jetzt<br />

nicht mehr ein vor Beginn der Behandlung eingeholtes amtsoder<br />

vertrauensärztliches Gutachten notwendig. Der geeignete<br />

Nachweis kann auch noch später geführt werden. Für die mitunter<br />

schwierige Trennung von echten Krankheitskosten einerseits<br />

und lediglich gesundheitsfördernden Vorbeuge- oder<br />

Folgekosten andererseits forderte der BFH früher regelmäßig<br />

die Vorlage eines zeitlich vor der Leistung von Aufwendungen<br />

erstellten amts- oder vertrauensärztlichen Gutachtens beziehungsweise<br />

eines Attests eines anderen öffentlich-rechtlichen<br />

Trägers, aus dem sich die Krankheit und die medizinische Indikation<br />

der Behandlung zweifelsfrei ergibt. Auch bei Aufwendungen<br />

für Maßnahmen, die ihrer Art nach nicht eindeutig nur<br />

der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen können<br />

und deren medizinische Indikation deshalb schwer zu beurteilen<br />

ist – wie regelmäßig bei Kurmaßnahmen –, verlangte der<br />

BFH diesen Nachweis. Unter Änderung seiner bisherigen<br />

Rechtsprechung hatte das Gericht mit den Urteilen vom<br />

11. November 2010 (VI R 17/09 und VI R 16/09) diese Auffassung<br />

revidiert und entschieden: Um den Nachweis zu<br />

erbringen, muss nicht mehr zwingend ein vor Beginn der<br />

Behandlung eingeholtes amts- oder vertrauensärztliches<br />

Gutachten oder Attest eines öffentlich-rechtlichen Trägers<br />

vorgelegt werden. Das kann vielmehr auch noch später und<br />

durch andere geeignete Beweismittel nachgeholt werden.<br />

steuern+recht Dezember 2011/Januar <strong>2012</strong> 5


Titel<br />

Alle Jahre wieder: Verfassungsstreit um das<br />

Von Heiligabend des Jahres 2008 datiert das Gesetz<br />

zur Reform der Erbschaftsteuer, das seit dem 1. Januar<br />

2009 das deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht<br />

neu regelt. Es scheint aber ein Gesetz mit<br />

begrenzter Haltbarkeit zu sein. Denn drei Jahre später<br />

stellt sich dem Bundesfinanzhof die Frage, ob das<br />

Gesetz der Verfassung entspricht, da der Gesetzgeber<br />

möglicherweise doch nicht alle Vorgaben der Entscheidung<br />

des Bundesverfassungsgerichts von November<br />

2006 umgesetzt hat. – Warum der Zweite Senat des<br />

Bundesfinanzhofs auch bei der gesetzlichen Neufassung<br />

verfassungsrechtliche Bedenken hat, lesen Sie im<br />

aktuellen Beitrag.<br />

Die Vorgeschichte<br />

Vor rund zehn Jahren legte der Bundesfinanzhof (BFH) dem<br />

Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage vor: Verstößt das<br />

Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz in der ab 1996 geltenden<br />

Fassung gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes und<br />

ist somit verfassungswidrig? – Hintergrund der Anfrage: In der<br />

seinerzeitigen Gesetzesfassung waren Verfahren zur Ermittlung<br />

der steuerlichen Bemessungsgrundlagen bei Betriebsvermögen,<br />

nicht börsennotierten Anteilen an Kapitalgesellschaften<br />

sowie bei Grundbesitz vorgesehen, die in aller Regel zu<br />

unter dem Verkehrswert liegenden Steuerwerten führten,<br />

wogegen andere Vermögensarten, etwa Kapitalvermögen, mit<br />

dem Verkehrswert angesetzt wurden. Ende des Jahres 2006<br />

erging dann die lang ersehnte Entscheidung des BVerfG: Sie<br />

erklärte die Regelung für unvereinbar mit dem Grundgesetz,<br />

weil die Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage bei den<br />

unterschiedlichen Vermögensarten bei Anwendung eines<br />

einheitlichen Steuertarifs gleichheitswidrig ausgestaltet sei.<br />

Damit die Steuerpflichtigen gleichmäßig belastet würden, so<br />

das BVerfG, müssten für die Vermögensgegenstände, die der<br />

Erbschaftsteuer unterliegen, Bemessungsgrundlagen gefunden<br />

werden, die deren Werte in ihrer Relation realitätsgerecht<br />

abbildeten. Für die Erbschaft- und Schenkungsteuer bedeute<br />

das: Das Gesetz habe sich bei Bewertungsfragen einheitlich am<br />

gemeinen Wert als dem maßgeblichen Bewertungsziel zu ori-<br />

6 <strong>PwC</strong><br />

In diesem Beitrag erfahren Sie …<br />

• … weshalb das Erbschaftsteuergesetz zum<br />

1. Januar 2009 reformiert wurde.<br />

• … warum der Bundesfinanzhof auch mit der<br />

reformierten Version nicht einverstanden ist.<br />

• … mit welchen möglichen weiteren Entwicklungen<br />

zu rechnen ist.<br />

entieren. Lägen ausreichende Gemeinwohlgründe vor, könne<br />

der Gesetzgeber – in einem zweiten Schritt – mittels „Verschonungsregelungen“<br />

den Erwerb einzelner Vermögensgegenstände<br />

begünstigen. Dabei müssten die mit Lenkungszielen<br />

sachlich zu begründenden Begünstigungswirkungen jedoch<br />

zielgenau definiert werden und innerhalb des Begünstigungskreises<br />

möglichst gleichmäßig eintreten können.<br />

Die Reform zum 1. Januar 2009<br />

Zwar stellte das BVerfG mit seiner Entscheidung aus dem Jahre<br />

2006 die Verfassungswidrigkeit des seinerzeit geltenden Erbschaftsteuerrechts<br />

fest, jedoch sollte es bis zur gesetzlichen<br />

Neuregelung weiterhin angewandt werden. Als Frist zur Neuregelung<br />

setzte der Gesetzgeber den 31. Dezember 2008. Kurz<br />

vor Ablauf des „Ultimatums“ wurde am 24. Dezember 2008<br />

dann das Gesetz zur Reform der Erbschaftsteuer unterzeichnet.<br />

Mit diesem Gesetz beseitigte der Gesetzgeber die beanstandeten<br />

Bewertungsunterschiede weitestgehend, indem er<br />

sich einheitlich am gemeinen Wert als dem maßgeblichen<br />

Bewertungsziel orientierte. Diesen Aspekt griff der BFH jüngst<br />

auch gar nicht an. Sein am 16. November 2011 veröffentlichter<br />

Beschluss vom 5. Oktober 2011 greift vielmehr den zweiten<br />

Aspekt auf, den das BVerfG ansprach: die Begünstigung des<br />

Erwerbs von „Betriebsvermögen“.<br />

Bundesfinanzhof: Beschluss vom<br />

5. Oktober 2011<br />

Der Zweite Senat des BFH nahm am 5. Oktober einen Streitfall<br />

zum Anlass, Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der erbschaftsteuerlichen<br />

Verschonung von unternehmerischem Vermögen<br />

(§ 19 Absatz 1 in Verbindung mit §§ 13 a und 13 b<br />

Erbschaftsteuergesetz, ErbStG) auszusprechen und aus diesem<br />

Grunde das Bundesministerium der Finanzen (BMF) zum Verfahrensbeitritt<br />

aufzufordern. Bei diesem Streitfall hatte der<br />

Kläger von seinem 2009 verstorbenen Onkel Kapitalvermögen<br />

in Höhe von 51.266 Euro geerbt.<br />

Zwar geht es dem Kläger in dem zu entscheidenden Fall letztlich<br />

nur darum, dass die erst durch das Gesetz zur Beschleunigung<br />

des Wirtschaftswachstums vom 22. Dezember 2009 mit<br />

Wirkung zum 1. Januar 2010 eingeführte Reduzierung der<br />

Steuersätze in der Steuerklasse II rückwirkend auch auf Erbund<br />

Schenkungsfälle des Jahres 2009 anzuwenden sei. Der<br />

erkennende Senat will sich ausweislich seines Beschlusses<br />

darüber hinaus jedoch auch mit folgender Frage befassen: Sind<br />

die §§ 19 Absatz 1 in Verbindung mit 13 a und 13 b ErbStG


Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht<br />

möglicherweise verfassungswidrig, weil es die §§ 13 a und 13<br />

b ErbStG zulassen, Vermögen jeder Art und in jeder Höhe –<br />

ohne dass es auf eine Gemeinwohlverpflichtung oder -bindung<br />

desselben ankommt – durch Erbschaft oder Schenkung ohne<br />

Steuerbelastung zu erwerben, wenn Erblasser oder Schenker<br />

hierzu eine geeignete Gestaltung gewählt hat? Der Zweite<br />

Senat macht in seinem Beschluss seine Bedenken daran fest,<br />

dass nach Auffassung des BVerfG eine Gewährung von Steuerentlastungen<br />

oder gar -befreiungen nur bei Vorliegen gewichtiger<br />

Gründe des Gemeinwohls dem Gleichheitssatz des<br />

Grundgesetzes entspricht – wobei es eine besondere Gemeinwohlbindung<br />

bei unternehmerischem Vermögen grundsätzlich<br />

bejaht. Die derzeit geltenden Regelungen der §§ 13 a und 13 b<br />

ErbStG zur Verschonung unternehmerischen Vermögens<br />

würden jedoch, so der BFH, Gestaltungen zulassen, durch die<br />

Steuerpflichtige – entgegen der gesetzlichen Intention – Verschonungen<br />

für nahezu jedes beliebige Vermögen in Anspruch<br />

nehmen könnten, auch wenn es gar keiner besonderen<br />

Gemeinwohlbindung unterläge.<br />

Eine vom BFH in diesem Zusammenhang kritisierte Gestaltungsmöglichkeit<br />

ist die steuerbegünstigte Übertragung von<br />

Kapitalvermögen mittels einer sogenannten Cash-GmbH. Bei<br />

einer Cash-GmbH profitiert ein Steuerpflichtiger von der Tatsache,<br />

dass Steuervergünstigungen grundsätzlich auch für den<br />

Übergang von Vermögen gewerblich geprägter Personen- oder<br />

Kapitalgesellschaften zu gewähren sind. Bei entsprechender<br />

Gestaltung lässt sich bei der Übertragung auch die Vollverschonung<br />

beantragen, sodass gar keine Steuer fällig wird. Da etwa<br />

Festgeldkonten oder Spareinlagen nach Auffassung der Finanzverwaltung<br />

kein Verwaltungsvermögen sind, ist auch das Einhalten<br />

der sogenannten Verwaltungsvermögensquote in diesen<br />

Fällen unproblematisch.<br />

Zusätzlich weist der BFH in seinem Beschluss auf Gestaltungen<br />

hin, die verhindern sollen, dass die für die Gewährung der<br />

Steuervergünstigungen erforderliche Aufrechterhaltung der<br />

Lohnsumme des übertragenen Betriebs zum Zuge kommt –<br />

zum Beispiel durch Nutzung einer Regelung, nach der auf<br />

einen Betrieb mit nicht mehr als 20 Beschäftigten die Entwicklung<br />

der Lohnsumme für die Begünstigung keine Rolle spielt.<br />

Im Ergebnis – so der BFH – habe sich die verfassungsrechtliche<br />

Problematik, die Belastung mit Erbschaft- oder Schenkungsteuer<br />

auf Vermögen, das nicht der besonderen Gemeinwohlbindung<br />

unterliegt, durch Schaffung gewillkürten Betriebsvermögens<br />

und weitere Gestaltungen zu vermindern, gegenüber<br />

der alten Rechtslage sogar verschärft. Statt der bis 2008<br />

geltenden 65-prozentigen Freistellung des begünstigten<br />

Betriebsvermögens werde dieses nunmehr zu 85 oder sogar<br />

100 Prozent verschont.<br />

Titel<br />

Der BFH hat das BMF nun zum Verfahrensbeitritt aufgefordert.<br />

Er bat das Ministerium um Mitteilung, ob – und wenn ja, welche<br />

– praktischen Erfahrungen mit den vom Senat angesprochenen<br />

Gestaltungsmöglichkeiten vorlägen. Überdies kündigte<br />

der Senat an, bei Annahme eines Verstoßes gegen das Grundgesetz<br />

werde er das Verfahren aussetzen und eine Entscheidung<br />

des BVerfG einholen.<br />

Der weitere Fortgang des Verfahrens<br />

Angesichts der auf diversen Veranstaltungen durch Richter des<br />

BFH geäußerten erheblichen Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit<br />

des neuen ErbStG – zuletzt auch durch den neuen<br />

Präsidenten Rudolf Mellinghoff – sind die Ausführungen des<br />

Zweitens Senats im Ergebnis keine Überraschung.<br />

Überraschend ist jedoch der Anlass: Der BFH wählt schließlich<br />

einen Fall, in dem es gar nicht um die Übertragung von Betriebsvermögen<br />

oder um eine der von ihm dargestellten Gestaltungen<br />

zur Erlangung einer Verschonung durch Umwandlung<br />

von Privat- in Betriebsvermögen geht, sondern einen Erbfall, in<br />

dem über die Höhe des Steuersatzes gestritten wird. Jedoch<br />

schlägt der Senat über die Tarifvorschrift des § 19 Absatz 1<br />

ErbStG mühelos die Brücke zu den Verschonungsregelungen<br />

der §§ 13 a und 13 b ErbStG. Das lässt zum einen vermuten,<br />

dass der erkennende Senat eine Versagung der Verschonung in<br />

den von ihm dargestellten Gestaltungen über § 42 Abgabenordnung<br />

(rechtsmissbräuchliche Gestaltung) als eher unmöglich<br />

ansieht. Zum anderen scheint er den ersten Fall, in dem er<br />

einen Anknüpfungspunkt hatte, zum Anlass genommen zu<br />

haben, die allseits erwarteten Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit<br />

zu formulieren. – Das wiederum lässt den Schluss zu:<br />

Eine Vorlage des BFH an das BVerfG ist ziemlich wahrscheinlich.<br />

Die Entscheidungsmöglichkeiten des<br />

Bundesverfassungsgerichts<br />

Drei Entscheidungen des BVerfG sind in dem Fall möglich:<br />

• Es befindet das ErbStG als verfassungsgemäß.<br />

• Es erklärt das Gesetz – wie schon 2006 – als mit dem Grundgesetz<br />

unvereinbar und gibt dem Gesetzgeber eine erneute<br />

Frist, um die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes herzustellen.<br />

• Es erklärt die beanstandeten Vorschriften des Gesetzes für<br />

nichtig – und kippt damit das ErbStG als Ganzes, und zwar<br />

rückwirkend auf den 1. Januar 2009.<br />

steuern+recht Dezember 2011/Januar <strong>2012</strong> 7


Titel<br />

Im Gespräch mit Lothar Siemers, Rechtsanwalt und Steuerberater,<br />

Partner und Leiter des Servicebereichs Private Client Solutions bei <strong>PwC</strong><br />

Herr Siemers, sicherlich wird<br />

einige Zeit verstreichen, bis die<br />

endgültige Entscheidung des BFH<br />

vorliegt und erst recht ein mögliches<br />

Urteil des BVerfG – beim<br />

letzten Mal hat es schließlich mehr<br />

als fünf Jahre gedauert. Deshalb<br />

stellt sich die Frage: Wie sollten<br />

Betroffene in der Schwebezeit verfahren?<br />

– Was raten Sie Ihren<br />

Lothar Siemers<br />

Mandanten bei Erbfällen und<br />

Schenkungen seit dem 1. Januar<br />

2009?<br />

Lothar Siemers: Unsere Mandanten sollten noch nicht<br />

bestandskräftige Erbschaft- und Schenkungsteuerbescheide<br />

verfahrensrechtlich offenhalten, etwa mittels eines Einspruchs<br />

gegen den Bescheid oder durch einen entsprechenden<br />

Änderungsantrag bei Bescheiden, die unter dem<br />

Vorbehalt der Nachprüfung stehen. Gleichzeitig sollten<br />

sie das Ruhen des Verfahrens bis zu einer gerichtlichen<br />

Entscheidung beantragen. Mit Blick auf das Nachversteuerungsrisiko<br />

im Falle einer Verletzung der Lohnsummenklausel<br />

oder der Behaltensfrist gilt das auch für Bescheide,<br />

in denen die Verschonung betrieblichen Vermögens zu<br />

85 oder gar zu 100 Prozent gewährt wurde.<br />

Und was sollten Steuerpflichtige unternehmen, wenn die<br />

Bescheide bereits bestandskräftig sind?<br />

Lothar Siemers: Bei bestandskräftigen Bescheiden eröffnet<br />

sich eine Möglichkeit der Anfechtung nur dann, wenn<br />

der Bescheid wegen Verletzung der Voraussetzungen der<br />

Vorschriften zur Begünstigung betrieblichen Vermögens<br />

(Behaltensfrist, Lohnsummenklausel) später einmal geändert<br />

wird. Gegen diesen Änderungsbescheid lässt sich dann<br />

wieder Einspruch einlegen.<br />

Dass das BVerfG bei der verfassungsrechtlichen Prüfung von<br />

Steuergesetzen ein komplettes Gesetz für nichtig erklärt, geschieht<br />

sehr selten. Allerdings ist so etwas schon vorgekommen.<br />

Eher wahrscheinlich ist die zweite Variante: Dann muss<br />

der Gesetzgeber entscheiden, ob er erneut einen Versuch wagt,<br />

das Gesetz zu „reparieren“, oder die Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />

– wie bereits die Vermögensteuer zum 31. Dezember<br />

1996 – sang- und klanglos auslaufen lässt. Da die Frage der<br />

Erhebung von Erbschaft- und Schenkungsteuer – trotz fiskalisch<br />

eher geringer Relevanz – in der deutschen Bevölkerung<br />

erhebliche Emotionen weckt, ist Letzteres recht unwahrscheinlich.<br />

Selbstverständlich ist es auch nicht auszuschließen, dass<br />

8 <strong>PwC</strong><br />

Worauf muss jemand achten, der jetzt Schenkungen vornimmt?<br />

Lothar Siemers: Für noch anstehende Schenkungen ist<br />

durch entsprechende vertragliche Klauseln sicherzustellen,<br />

dass die Schenkung gegebenenfalls rückabgewickelt werden<br />

kann, zum Beispiel wenn für die Schenkung – wider<br />

Erwarten – die Begünstigungen der §§ 13 a und 13 b<br />

ErbStG versagt werden und wegfallen, aber auch wenn die<br />

Erbschaft- und Schenkungsteuer später wegfällt.<br />

In seinem Beschluss hat der BFH ja einige seines Erachtens<br />

nicht mit dem Sinn und Zwecks des Gesetzes zu vereinbarende<br />

Gestaltungen aufgezeigt. Hat der Beschluss Konsequenzen<br />

für solche Gestaltungen?<br />

Lothar Siemers: Die seitens des BFH angesprochenen<br />

Gestaltungen zur Erlangung der Verschonung nach den<br />

§§ 13 a und 13 b ErbStG sind – in den Grenzen des § 42 der<br />

Abgabenordnung – meines Erachtens in geeigneten Fällen<br />

weiterhin möglich. Die Ausführungen des BFH müssen<br />

wohl so verstanden werden, dass er keine Möglichkeit sieht,<br />

den Verschonungsabschlag bei diesen Konstellationen zu<br />

versagen.<br />

Sollten Betroffene nun schnell handeln?<br />

Lothar Siemers: Da der Gesetzgeber in Reaktion auf den<br />

Beschluss des BFH oder im Falle eines Regierungswechsels<br />

selbst die Initiative ergreifen könnte, sollte bei Schenkungen<br />

oder in Fällen vorweggenommener Erbfolge, die sowieso<br />

bereits anstehen, nicht zu lange mit der Umsetzung<br />

gewartet werden. Es ist nicht davon auszugehen, dass neue<br />

Regelungen im ErbStG günstiger für die Steuerpflichtigen<br />

ausfallen werden. Da sich jedoch auch die komplette Abschaffung<br />

der Erbschaft- und Schenkungsteuer nicht gänzlich<br />

ausschließen lässt, sollten die Verträge – wie bereits<br />

angesprochen – die entsprechenden Widerrufsklauseln enthalten.<br />

der Gesetzgeber initiativ tätig wird und von sich aus das<br />

ErbStG ändert.<br />

Blick über die Grenze: Österreich<br />

Der österreichische Verfassungsgerichtshof entschied am<br />

7. März 2007: Die Regelungen im österreichischen Erbschaftsteuerrecht,<br />

durch die Erwerbe von Todes wegen der Erbschaftsteuer<br />

unterworfen werden, sind aufzuheben. Wie in<br />

Deutschland war der Streit seinerzeit an einer Bewertungsfrage<br />

entbrannt. So wurde für Grundvermögen als Bemessungsgrundlage<br />

der dreifache Einheitswert herangezogen,


wobei die letzte Feststellung Anfang der 70er-Jahre stattgefunden<br />

hatte, sodass die Wertentwicklung von Grundstücken<br />

aktuell nicht angemessen widergespiegelt wurde. Mit Ablauf<br />

des 31. Juli 2007 trat diese Vorschrift außer Kraft. Der österreichische<br />

Gesetzgeber hat keine gesetzliche Neuregelung innerhalb<br />

dieser Frist vorgelegt, weshalb die Erbschaftsteuer in<br />

Österreich ausgelaufen ist.<br />

Blick über die Grenze: Schweiz<br />

Derzeit befreien die kantonalen Erbschaft- und Schenkungsteuergesetze<br />

Schenkungen und Erbschaften weitgehend von<br />

der Besteuerung. Nach einer im August 2011 lancierten eidgenössischen<br />

Verfassungsinitiative sollen diese kantonalen<br />

Gesetze durch eine neue 20-prozentige Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />

auf Bundesebene ersetzt werden. Diese Steuer soll<br />

auf sämtliche Schenkungen und Nachlässe von Personen mit<br />

Wohnsitz in der Schweiz sowie in der Schweiz eröffnete Nachlässe<br />

erhoben werden. Ausnahmen sind geplant für:<br />

• Schenkungen und Nachlässe an Ehegatten und registrierte<br />

Partner<br />

• Schenkungen und Nachlässe, die insgesamt zwei Millionen<br />

Schweizer Franken nicht überschreiten<br />

• Schenkungen und Nachlässe an steuerbefreite juristische<br />

Personen<br />

• jährliche Schenkungen von maximal 20.000 Schweizer Franken<br />

pro beschenkte Person<br />

Außerdem sollen für die Übertragung von Unternehmen und<br />

landwirtschaftlichen Betrieben ein reduzierter Steuersatz<br />

sowie zusätzliche Freibeträge angewandt werden.<br />

Titel<br />

Wird diese Initiative vom Volk und der Mehrheit der Kantone<br />

angenommen, sollen unabhängig vom Inkrafttreten – was<br />

wohl erst zum 1. Januar 2015 oder sogar 1. Januar 2016 sein<br />

dürfte – schon Schenkungen ab dem 1. Januar <strong>2012</strong> dem steuerbaren<br />

Nachlass hinzugerechnet werden.<br />

Sie haben Fragen oder möchten beraten werden? Bitte rufen Sie<br />

Ihre Ansprechpartner an oder schicken ihnen einfach eine E-Mail.<br />

Lothar Siemers<br />

Tel.: +49 211 981-2757<br />

lothar.siemers@de.pwc.com<br />

Sabine Gregier<br />

Tel.: +49 211 981-7394<br />

sabine.gregier@de.pwc.com<br />

Tax changes for <strong>2012</strong><br />

The act transposing the EU mutual assistance directive on tax collection introduces a number of routine statutory changes<br />

and thus serves as an annual tax act.<br />

The requirement to transpose the EU Council directive on mutual assistance in the recovery of tax and duty claims has<br />

given the government the opportunity of enacting a number of other changes, mostly of a technical, or routine, nature.<br />

The most important are:<br />

• Income flowing to individuals changing their private retirement pension insurance arrangements has been declared<br />

tax-free as far as it is manifested in the transfer of assets from one insurer to another.<br />

• The application of the provision to curb the misuse of double tax treaties (“treaty shopping”) by denying treaty (or EU<br />

directive) relief to foreign companies held by shareholders who would not have been entitled to relief had they received<br />

the income from Germany directly has been revised. Henceforth, a foreign company loses its relief entitlement to the<br />

extent it is disqualified by its shareholders and in so far as its gross earnings do not stem from its own active business<br />

activity, and, either with respect to the “passive” earnings there is no business or other good reason for its interposition,<br />

or it lacks suitable premises and equipment for its business activities.<br />

• The corporate recovery exemption from the loss relief curtailment provisions on change of shareholders has been<br />

suspended following the European Commission’s decision that the exemption constitutes state aid. This suspension has<br />

now been given a statutory basis. It will last until either the ECJ quashes the Commission’s decision, or the Commission<br />

withdraws it of its own accord. Once the suspension is lifted, the exemption will apply to all open cases.<br />

• The VAT Act has been amended in respect of trade fair or exhibition services provided in Germany in respect of events to<br />

be held in non-member states of the EU/EEA. Performance is now deemed to be in the country where the event is held.<br />

• The withholding tax provisions on employee wages have been refined and extended in respect of the tax authority<br />

digitization of the system. (Source: Tax & Legal News; http://tax-news.pwc.de/german-tax-and-legal-news/)<br />

steuern+recht Dezember 2011/Januar <strong>2012</strong> 9


Steuern A bis Z<br />

Betriebsaufspaltung: eingetragene<br />

Genossenschaft und Gesellschaft<br />

bürgerlichen Rechts<br />

In seinem Urteil vom 8. September 2011 beantwortete<br />

der Bundesfinanzhof folgende Fragen: Unter welchen<br />

Voraussetzungen liegt im Falle einer eingetragenen<br />

Genossenschaft, die Rechtsträgerin des Betriebsunternehmens<br />

und zugleich Mehrheitsgesellschafterin der<br />

Besitzpersonengesellschaft ist, die für die Betriebsaufspaltung<br />

erforderliche personelle Verflechtung vor?<br />

Gelten Grundsätze der Betriebsaufspaltung auch<br />

dann, wenn die Gesellschafter des Besitzunternehmens<br />

ohnehin gewerbliche Einkünfte erzielen? – Wie<br />

das Gericht entschied und wie es seine Entscheidung<br />

begründete, fasst der folgende Beitrag für Sie zusammen.<br />

Sachverhalt<br />

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Rechtsnachfolgerin<br />

einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Im<br />

Dezember 1996 wurde diese GbR von einer eingetragenen<br />

Genossenschaft (eG) und der X-GmbH gegründet. Die eG war<br />

zu 99 Prozent und die X-GmbH zu einem Prozent am Kapital<br />

der GbR beteiligt. Außerdem war die eG alleinige Gesellschafterin<br />

der X-GmbH.<br />

Im Dezember 1996 verkaufte die eG der GbR ein Grundstück,<br />

auf dem sich das Gebäude der Hauptstelle der eG befand. Anschließend<br />

vermietete die GbR das Grundstück mit Wirkung<br />

zum 1. Januar 1997 an die eG. Die alleinige Geschäftsführungs-<br />

und Vertretungsbefugnis lag nach dem Gesellschaftsvertrag<br />

der GbR bei der X-GmbH. Für den Abschluss und die<br />

Beendigung von Mietverträgen über das Grundstück und die<br />

Teile des Grundstücks war jedoch eine gemeinsame Geschäftsführungs-<br />

und Vertretungsbefugnis seitens der X-GmbH und<br />

der eG vereinbart. Diesbezüglich wurde im Gesellschaftervertrag<br />

eine Beschlussfassung mit einfacher Stimmenmehrheit<br />

festgeschrieben.<br />

Für die Streitjahre 1996 und 1997 erklärte die GbR Einkünfte<br />

aus Vermietung und Verpachtung aus der Überlassung des<br />

10 <strong>PwC</strong><br />

Wichtige Änderungen<br />

in Recht und Gesetz<br />

In diesem Beitrag erfahren Sie …<br />

• … wann die Vermietung von Wirtschaftsgütern an<br />

ein anderes Unternehmen zu einer Tätigkeit wird,<br />

die über eine reine Vermögensverwaltung hinausgeht.<br />

• … unter welchen Umständen eine personelle<br />

Verflechtung vorliegt.<br />

• … wie der Bundesfinanzhof die Einkünfte bei<br />

Personengesellschaften qualifiziert.<br />

Grundstücks an die eG. Der Beklagte und Revisionsbeklagte<br />

(das Finanzamt) stellte jedoch für die Streitjahre 1996 und<br />

1997 für die GbR Einkünfte aus Gewerbebetrieb fest. Das<br />

Finanzamt war letztlich der Ansicht, eine Betriebsaufspaltung<br />

liege vor.<br />

Auch das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) bestätigte<br />

die Auffassung des Finanzamts: Nach der Auffassung des FG<br />

handelt es sich bei der vorliegenden Konstellation um einen<br />

Sonderfall der Betriebsaufspaltung, bei der – abweichend von<br />

der typischen Betriebsaufspaltung – das Besitzunternehmen<br />

(GbR) vom Betriebsunternehmen (eG) beherrscht wird.<br />

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen<br />

Rechts. Die Klägerin führt aus: Auf Ebene der GbR sei keine<br />

Umqualifikation der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung<br />

in gewerbliche Einkünfte nötig, da ihre Gesellschafter<br />

(die eG und die X-GmbH) bereits kraft Rechtsform gewerbliche<br />

Einkünfte erzielten. In vorliegenden Fall seien vielmehr die für<br />

die Zebragesellschaft entwickelten Grundsätze anzuwenden,<br />

das heißt: Die GbR vermittelt ihren Gesellschaftern Einkünfte<br />

aus Vermietung und Verpachtung, die dann auf Ebene der<br />

Gesellschafter erst in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert<br />

werden.<br />

Entscheidung<br />

steuern+recht aktuell<br />

Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Revision als unbegründet<br />

zurück. Das FG hat nach seiner Ansicht zu Recht entschieden,<br />

die GbR habe in den Streitjahren wegen einer Betriebsaufspaltung<br />

zur eG gewerbliche Einkünfte erzielt.<br />

Weitere interessante Beiträge finden<br />

Sie in der neuen Ausgabe von<br />

steuern+recht aktuell.<br />

Bestellung<br />

E-Mail: manfred.haas@de.pwc.com


Die Vermietung von Wirtschaftsgütern an ein anderes Unternehmen<br />

wird nach ständiger Rechtsprechung des BFH dann zu<br />

einer über eine reine Vermögensverwaltung hinausgehenden<br />

gewerblichen Tätigkeit, wenn das vermietende Besitzunternehmen<br />

mit dem mietenden Betriebsunternehmen sachlich und<br />

personell verflochten ist. Eine sachliche Verflechtung liegt vor,<br />

wenn ein Unternehmen eine wesentliche Betriebsgrundlage an<br />

ein gewerbliches Unternehmen überlässt. Der Streitfall unterscheidet<br />

sich von der typischen Betriebsaufspaltung insoweit,<br />

als das Besitzunternehmen in der Form einer GbR gegründet<br />

wurde, die eG als Betriebsgesellschaft selbst die Mehrheit der<br />

Anteile an dem Besitzunternehmen hält und die Gesellschafter<br />

der GbR darüber hinaus nicht an der eG beteiligt waren.<br />

Das Vorliegen der sachlichen Verflechtung war im Streitfall<br />

unstrittig, weil das von der GbR (Besitzunternehmen) vermietete<br />

Grundstück zweifelsfrei zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen<br />

der eG (Rechtsträgerin des Betriebsunternehmens)<br />

gehört.<br />

Umstritten dagegen war das Vorliegen der personellen Verflechtung.<br />

Eine personelle Verflechtung liegt nach der höchstrichterlichen<br />

Finanzrechtsprechung dann vor, wenn eine<br />

Person oder eine Personengruppe beide Unternehmen in der<br />

Weise beherrscht, dass sie in der Lage ist, in beiden Unternehmen<br />

einen einheitlichen Geschäfts- und Betätigungswillen<br />

durchzusetzen. Mithin war strittig, ob die eG auch die GbR beherrschen<br />

kann. Zur personellen Verflechtung führte der BFH<br />

aus: Die Beteiligung am Besitzunternehmen über die hundertprozentige<br />

Tochterkapitalgesellschaft – im Streitfall die X-<br />

GmbH – könne keine personelle Verflechtung zwischen Besitzund<br />

Betriebsunternehmen begründen. Die Kapitalgesellschaft<br />

entfalte insoweit Abschirmwirkung und führe daher zu einem<br />

Durchgriffsverbot auf die an ihr beteiligten Personen. Die X-<br />

GmbH werde somit zum sogenannten Nur-Besitzgesellschafter.<br />

Allerdings könne die eG als Rechtsträgerin des Betriebsunternehmens<br />

und zugleich als Mehrheitsgesellschafterin der<br />

Besitzpersonengesellschaft ihren geschäftlichen Betätigungswillen<br />

in beiden Unternehmen einheitlich durchsetzen, da<br />

nach dem Gesellschaftsvertrag der GbR (als Besitzpersonengesellschaft)<br />

für den Abschluss und die Beendigung der Mietverträge<br />

die Gesellschafter nur gemeinsam geschäftsführungsund<br />

vertretungsbefugt sind und die Beschlussfassung mit einfacher<br />

Stimmenmehrheit nach Anteilen am Kapital erfolgt. –<br />

Anders ausgedrückt: Als Rechtsträgerin des Betriebsunternehmens<br />

trifft die eG alle geschäftlichen Entscheidungen für das<br />

Betriebsunternehmen. Als Mehrheitsgesellschafterin kann die<br />

eG zugleich in der GbR als Besitzpersonengesellschaft mit ihrer<br />

Stimmrechtsmacht die Beschlüsse herbeiführen, um den Abschluss<br />

der Miet- oder Pachtverträge mit ihr als Rechtsträgerin<br />

des Betriebsunternehmens zu bewirken oder deren einseitige<br />

Beendigung durch Kündigung seitens der Besitzpersonengesellschaft<br />

gegen ihren Willen zu verhindern.<br />

Steuern A bis Z<br />

Der BFH betont zudem für den vorliegenden Sachverhalt: Für<br />

das Vorliegen einer personellen Verflechtung sei es unschädlich,<br />

wenn sich die gemeinsame Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis<br />

nur auf Abschluss und Beendigung der<br />

Verträge zur Überlassung der Nutzung bezieht und der Nur-<br />

Besitzgesellschafter – hier die X-GmbH – bei der laufenden<br />

Verwaltung allein geschäftsführungs- und vertretungsbefugt<br />

ist. Der Grundsatz, nach dem die an beiden Unternehmen beteiligte<br />

Person ihren geschäftlichen Betätigungswillen in der<br />

Besitzpersonengesellschaft auch im Hinblick auf die laufende<br />

Verwaltung der Nutzungsüberlassung durchsetzen können<br />

muss, sei gewahrt, da der Mehrheitsgesellschafter der Besitzpersonengesellschaft<br />

personenidentisch mit dem Rechtsträger<br />

des Betriebsunternehmens ist. Denn die eG könne dann in<br />

ihrer Eigenschaft als Rechtsträger des Betriebsunternehmens<br />

verhindern, dass der Nur-Besitzgesellschafter innerhalb der<br />

laufenden Verwaltung der Nutzungsüberlassung nachteilige<br />

Vertragsänderungen vornimmt.<br />

Besonders wichtig ist zudem die vom BFH vorgetragene Argumentation<br />

in Bezug auf die Einkünftequalifikation bei Personengesellschaften:<br />

Danach wird die Art der Einkünfte der<br />

Gesellschafter einer Personengesellschaft regelmäßig durch<br />

die Tätigkeit der Gesellschaft selbst bestimmt. Die personelle<br />

und sachliche Verflechtung zwischen Betriebs- und Besitzunternehmen<br />

führen nun dazu, dass sich die Vermietungs- und<br />

Verpachtungstätigkeit der Besitzgesellschaft als Teilnahme am<br />

allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Mit anderen<br />

Worten: Die Vermietung von Wirtschaftsgütern an ein anderes<br />

(verflochtenes) Unternehmen wird dann zu einer gewerblichen<br />

Tätigkeit. Mit Sicht auf den vorliegenden Streitfall führt<br />

der BFH aus: Die eG habe die Möglichkeit, das Vermögen und<br />

die Ertragskraft beider Unternehmen zu koordinieren und so<br />

zu instrumentalisieren, dass sie zur Verwirklichung eines einheitlichen<br />

Zwecks eingesetzt werden. Nach den Ausführungen<br />

des BFH ist das der eigentliche Rechtfertigungsgrund für die<br />

Umqualifizierung der vermögensverwaltenden Betätigung des<br />

Besitzunternehmens in eine gewerbliche Tätigkeit.<br />

Nach dieser Definition ist die GbR als Besitzunternehmen nach<br />

dem Rechtsinstitut der Betriebsaufspaltung gewerblich tätig,<br />

erzielt mithin gewerbliche Einkünfte und ist somit ein eigenständiges<br />

Gewerbesteuersubjekt. Das gilt unabhängig davon,<br />

ob die an der Besitzpersonengesellschaft beteiligten Personen<br />

bereits kraft ihrer Rechtsform gewerbliche Einkünfte erzielen,<br />

denn die Wirkungen einer Betriebsaufspaltung gehen über die<br />

bloße Umqualifizierung der Einkünfte hinaus.<br />

Haben Sie Fragen oder sind Sie an Details interessiert? – Dann<br />

rufen Sie bitte Ihre Ansprechpartner an oder senden ihnen einfach<br />

eine E-Mail.<br />

steuern+recht Dezember 2011/Januar <strong>2012</strong> 11


Steuern A bis Z<br />

12 <strong>PwC</strong><br />

Dr. Michael Scheel<br />

Tel.: +49 69 9585-3911<br />

michael.scheel@de.pwc.com<br />

Matthias Reitzenstein<br />

Tel.: +49 69 9585-2037<br />

matthias.reitzenstein@de.pwc.com<br />

Fundstellen<br />

• BFH, Beschluss vom 8. September 2011 (IV R 44/07)<br />

• FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Juni 2007 (15 K<br />

3201/04 B)<br />

Umsatzsteuer: Geschäftsveräußerung<br />

im Ganzen trotz fehlender Veräußerung<br />

des Geschäftsgrundstücks<br />

Am 10. November 2011 entschied der Europäische<br />

Gerichtshofs in Sachen Christel Schriever. Es ging im<br />

Wesentlichen um folgende Frage: Kann eine nicht steuerbare<br />

Geschäftsveräußerung im Ganzen hinsichtlich<br />

eines Einzelhandelsbetriebs vorliegen, wenn das<br />

Ladenlokal lediglich vermietet wird? – Was das hohe<br />

Gericht mit welcher Begründung entschied, fasst der<br />

Beitrag für Sie zusammen.<br />

In diesem Beitrag erfahren Sie …<br />

• … ob bei fehlender Veräußerung des Geschäftsgrundstücks<br />

eine Geschäftsveräußerung im<br />

Ganzen gegeben sein kann.<br />

• … welche Voraussetzungen bei Vermietung der<br />

Geschäftsräume erfüllt sein müssen, damit eine<br />

Geschäftsveräußerung im Ganzen bejaht werden<br />

kann.<br />

• … welche Zweifelsfragen die Entscheidung des<br />

Europäischen Gerichtshofs aufwirft.<br />

Sachverhalt<br />

Die Inhaberin eines Sportartikelgeschäfts hatte ihren Warenbestand<br />

und die Ladeneinrichtung an eine GmbH veräußert.<br />

Parallel dazu vermietete sie die Geschäftsräume, die ihr gehörten,<br />

ebenfalls an die GmbH. In dem auf unbestimmte Zeit<br />

geschlossenen Mietvertrag war ein jederzeitiges Kündigungsrecht<br />

beiderseits mit Frist von drei Monaten vereinbart. Nach<br />

Ansicht des Finanzamts lagen die Voraussetzungen einer Geschäftsveräußerung<br />

im Ganzen nicht vor, weil das Grundstück<br />

als wesentliche Geschäftsgrundlage nicht an die GmbH mit<br />

veräußert worden war: Eine dauerhafte Fortführung des<br />

Unternehmens sei bei einem Mietvertrag mit gesetzlicher<br />

Kündigungsfrist nicht gewährleistet, da der Betrieb eines Einzelhandelsgeschäfts<br />

ohne Ladenlokal nicht möglich sei. Der<br />

Bundesfinanzhof (BFH) hatte im Verlauf des Revisionsverfahrens<br />

bereits darauf hingewiesen, eine Geschäftsveräußerung<br />

könne auch dann vorliegen, wenn einzelne wesentliche Betriebsgrundlagen<br />

nicht mit übereignet worden seien, wenn sie<br />

aber dem Unternehmer langfristig (mithin mindestens zehn<br />

Jahre) zur Nutzung überlassen worden seien. Der BFH erachtete<br />

hier eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof<br />

(EuGH) für notwendig, da der Mietvertrag im zu entscheidenden<br />

Fall von jeder Partei kurzfristig kündbar war.<br />

Frage<br />

In dem Verfahren hatte der EuGH zu entscheiden, ob eine<br />

nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegen<br />

kann, wenn Warenbestand und Geschäftsausstattung eines<br />

Einzelhandelsgeschäfts übereignet werden, das Ladenlokal<br />

aber lediglich vermietet wird. Zudem war fraglich, ob es auf<br />

die Dauer des geschlossenen Mietvertrags oder der vereinbarten<br />

Kündigungsfrist bei der Entscheidung ankommt.<br />

Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs<br />

Nach der Entscheidung des EuGH kann auch in einer Konstellation<br />

wie der genannten die Übertragung eines Gesamtvermögens<br />

vorliegen. Entscheidend sei immer, ob es dem Erwerber<br />

möglich sei, die selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit fortzuführen.<br />

Die kurzfristige Kündigungsmöglichkeit allein sei insoweit<br />

noch kein Hindernis. Stattdessen müssten die Umstände<br />

des Einzelfalls berücksichtigt werden. Besonders sei auch die<br />

Intention des Erwerbers entscheidend. Wolle der Erwerber<br />

eine Tätigkeit unmittelbar abwickeln, sei eine kurzfristige Kündigungsfrist<br />

hingegen ein Hindernis. Wurde die Tätigkeit fast<br />

zwei Jahre faktisch durchgeführt – so wie im vorliegenden<br />

Fall –, könne von einer sofortigen Abwicklung keine Rede sein,<br />

weshalb die Tatsache, dass ein Geschäftslokal „nur“ vermietet<br />

wurde, nicht gegen das Vorliegen einer Übertragung eines<br />

Gesamt- oder Teilvermögens spreche.


Schlussfolgerung<br />

Der EuGH bestätigt hier die Auffassung des BFH, nach der es<br />

für die Übertragung eines Gesamtvermögens nicht zwingend<br />

notwendig ist, die Geschäftsräume mit zu veräußern. Eine Vermietung<br />

kann insoweit ausreichend sein. Erkennt der BFH eine<br />

langfristige Nutzungsüberlassung eines Betriebsgrundstücks<br />

bei einer Mietdauer von zehn Jahren an, geht der EuGH sogar<br />

noch weiter. Er schließt die Möglichkeit der dauerhaften Fortführung<br />

eines Unternehmens auch bei einer kurzfristigen Kündigungsmöglichkeit<br />

nicht aus, macht dies aber vom Einzelfall<br />

abhängig. Vor allem stellt er hier auf die Fortführungsabsicht<br />

des Erwerbers ab. Ab wann man genau von einer solchen<br />

Absicht ausgehen kann, definiert er jedoch nicht. Nach den<br />

Gegebenheiten des vorliegenden Falls kann man aber wohl<br />

davon ausgehen, dass man eine Fortführungsabsicht bei einer<br />

tatsächlichen Fortführung des Geschäfts von mindestens zwei<br />

Jahren annehmen kann. Gleichwohl wirft das EuGH-Urteil<br />

neue Fragen auf: Denn Fragen werden sich vor allem dort ergeben,<br />

wo die Grenze von zwei Jahren Mietdauer unterschritten<br />

wird. Zudem wird es im Vorfeld für den Veräußerer kaum<br />

absehbar sein, wie lang der Erwerber tatsächlich das Geschäft<br />

fortführt.<br />

Ihre Fragen beantworten Ihre Ansprechpartnerinnen gerne. Rufen<br />

Sie sie bitte an oder schicken ihnen einfach eine E-Mail.<br />

Mónica Azcárate<br />

Tel.: +49 69 9585-6111<br />

monica.azcarate@de.pwc.com<br />

Kathrin Barb<br />

Tel.: +49 211 981-4141<br />

kathrin.barb@de.pwc.com<br />

Fundstelle<br />

EuGH, Urteil vom 10. November 2011 (C-444/10; Schriever)<br />

Steuern A bis Z<br />

Agreement with Switzerland on taxpayer<br />

identification<br />

Agreement has been reached with the Swiss finance<br />

ministry that a taxpayer on whom information is sought<br />

may be identified other than by name and address.<br />

The provisions in the double tax treaty with Switzerland<br />

on the supply of information on specific taxpayers<br />

provide for identification of the taxpayer concerned<br />

“typically by name, date of birth, address, account<br />

number or similar identifying information”. The German<br />

and Swiss finance ministries have now agreed that a<br />

taxpayer on whom information is sought can be identified<br />

by reference to other factors than his or her name<br />

and address; thus Swiss banks will no longer be able to<br />

protect their German customers from information<br />

requests by accepting a false address for their customer<br />

records. (Source: Tax & Legal News; http://tax-news.<br />

pwc.de/german-tax-and-legal-news/)<br />

Gewerblichkeit eines gewerblich<br />

geprägten Private- Equity-Fonds aus<br />

England: Folgen für die Besteuerung<br />

deutscher Investoren<br />

Mit Urteil vom 24. August 2011 wurde dem Bundes -<br />

finanzhof die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob<br />

Einkünfte deutscher institutioneller Anleger aus<br />

einem gewerblich geprägten englischen Private-Equity-<br />

Fonds der deutschen Besteuerung zu unterwerfen<br />

sind, wenn diese Einkünfte in England nicht besteuert<br />

werden. – Wie das Gericht entschied, erfahren Sie im<br />

aktuellen Beitrag.<br />

Sachverhalt<br />

Dem Entscheidungsfall lagen Einkünfte deutscher Finanzdienstleistungsunternehmen<br />

aus einer Beteiligung an einem<br />

englischen Private-Equity-Fonds zugrunde, dessen persönlich<br />

haftender Gesellschafter und zugleich Geschäftsführer eine<br />

Kapitalgesellschaft war. Eine gewerbliche Prägung lag somit<br />

vor.<br />

Das deutsche Finanzamt ging jedoch davon aus, dass der Fonds<br />

vermögensverwaltend tätig und somit kein Unternehmen im<br />

Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) zwischen<br />

Deutschland und Großbritannien war. Unternehmen im Sinne<br />

des DBA sind nur gewerbliche Unternehmen, die durch eine in<br />

Deutschland oder Großbritannien ansässige Person betrieben<br />

werden (Artikel II DBA Deutschland-Großbritannien, soge-<br />

steuern+recht Dezember 2011/Januar <strong>2012</strong> 13


Steuern A bis Z<br />

nannte Abkommensberechtigung). Eine gewerbliche Prägung<br />

alleine qualifiziert nicht als Unternehmen im Sinne des DBA.<br />

Durch diese Annahme des deutschen Finanzamts einer vermögensverwaltenden<br />

Tätigkeit des Fonds wird das Besteuerungsrecht<br />

an den Einkünften der deutschen Anleger dem deutschen<br />

Fiskus zugewiesen. Dies wurde durch das deutsche Finanzamt<br />

umgesetzt, also besteuert.<br />

Der Fonds wurde jedoch in England über eine Managementgesellschaft<br />

selbst gewerblich tätig und vermittelte insgesamt<br />

unter anderem aufgrund ihres eigenen Handelns den Eindruck<br />

eines Gewerbebetriebs. Dadurch fällt der Fonds unter den Unternehmensbegriff<br />

des DBA (Artikel III) und das Besteuerungsrecht<br />

wird nicht mehr Deutschland, sondern Großbritannien<br />

zugewiesen. In Großbritannien unterliegt dieser Fonds nach<br />

nationalem Recht mit sämtlichen Einkünften jedoch nicht der<br />

Besteuerung. Durch die Freistellung in Großbritannien wird<br />

das Besteuerungsrecht dieser Einkünfte auch nicht durch das<br />

DBA nach Deutschland zurückverwiesen.<br />

Um solche „unversteuerten“ (weißen) Einkünfte zu vermeiden,<br />

nahm der deutsche Gesetzgeber § 50 d Absatz 9 Satz 1 Nummer<br />

1 Einkommensteuergesetz (EStG) in das Gesetz auf.<br />

Demzufolge sind Einkünfte von in Deutschland unbeschränkt<br />

Steuerpflichtigen bei der deutschen Steuer heranzuziehen,<br />

wenn sie unter anderem von einem anderen Staat nicht oder<br />

nur zu einem geringeren Steuersatz besteuert werden (sogenannte<br />

Rückfallklausel).<br />

Das Urteil<br />

Der Bundesfinanzhof (BFH) stellt mit Urteil vom 24. August<br />

2011 klar: Die genannte Rechtsfolge („Besteuerung in<br />

Deutschland“) tritt nur bei einem sogenannten negativen Qualifikationskonflikt<br />

auf, nämlich wenn die Vertragsstaaten des<br />

jeweiligen DBA von unterschiedlichen Sachverhalten ausgehen<br />

(Subsumtionskonflikt), Abkommensbestimmungen durch die<br />

Vertragsstaaten unterschiedlich ausgelegt werden (Auslegungskonflikt)<br />

oder Abkommensbegriffe nach nationalem<br />

(Steuer-)Recht unterschiedlich ausgelegt werden (Konflikt<br />

infolge innerstaatlichen Rechts).<br />

14 <strong>PwC</strong><br />

European Customs & Trade<br />

Communiqué<br />

Im vorliegenden Fall sah der BFH keinen negativen Qualifikationskonflikt<br />

zwischen Großbritannien und Deutschland. Vielmehr<br />

liege in der Nichtbesteuerung eine rein „einseitig<br />

nationale Maßnahme mit Subventionscharakter“ durch Großbritannien<br />

vor. Der Anwendungsbereich des § 50 d Absatz 9<br />

Satz 1 Nummer 1 EStG ist insoweit nicht gegeben und die<br />

Einkünfte der deutschen Anleger bleiben auch in Deutschland<br />

steuerfrei.<br />

Hinweis für die Praxis<br />

Das Urteil könnte insoweit für Fondsinvestoren die grundsätzliche<br />

Frage aufwerfen, nach welchen Kriterien zukünftig die<br />

Abgrenzung von gewerblichen Einkünften und der Vermögensverwaltung<br />

erfolgt. Die deutsche Auslegungspraxis erfolgt<br />

derzeit nach Auffassung des BFH zum Vorteil der Vermögensverwaltung.<br />

Durch eine Änderung der Abgrenzungspraxis<br />

könnten zukünftig solche Einkünfte deutscher Anleger besteuert<br />

werden, die momentan noch aufgrund der Einordnung zur<br />

Vermögensverwaltung in Deutschland steuerfrei sind. Ob und<br />

welche Konsequenzen sich für die Besteuerung deutscher<br />

Fondsinvestoren aus dieser Entscheidung ergeben, bleibt abzuwarten.<br />

Ihr steuern+recht wird Sie über die Entwicklung auf<br />

dem Laufenden halten.<br />

Sie sind an Details interessiert? Rufen Sie bitte Ihre Ansprechpartnerin<br />

an oder schicken ihr einfach eine E-Mail.<br />

Esther Schieferstein<br />

Tel.: +49 69 9585-5498<br />

esther.schieferstein@de.pwc.com<br />

Fundstelle:<br />

BFH, Urteil vom 24. August 2011 (I R 46/10)<br />

Beiträge zum Themenbereich Zoll<br />

finden Sie in der neuen Ausgabe von<br />

European Customs & Trade Communique.<br />

Bestellung<br />

E-Mail: ilse.juhre@de.pwc.com


Bilanzierung von Darlehen mit<br />

fallenden Zinsen<br />

Ist ein Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden, wenn<br />

ein Unternehmen ein Darlehen aufnimmt, dessen<br />

Zinssatz über die Laufzeit kontinuierlich abnimmt<br />

(ein sogenanntes Step-down-Darlehen). – Diese Frage<br />

musste der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung<br />

vom 27. Juli 2011 klären. Das Gericht nutzte die Gelegenheit,<br />

seine Rechtsprechung zur Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten<br />

zu bestätigen.<br />

In diesem Beitrag erfahren Sie …<br />

• … unter welchen Voraussetzungen ein fallender<br />

Zins über die Laufzeit eines Darlehens ausgeglichen<br />

wird.<br />

• … wie sich eine Vorfälligkeitsentschädigung von<br />

erhöhten Anfangszinsen abgrenzt.<br />

Sachverhalt<br />

Die K – ein Kreditinstitut – nahm bei der B – einer Bank – ein<br />

Darlehen auf über 25 Millionen Euro mit einer Laufzeit von<br />

zehn Jahren. Die Darlehenssumme war am Ende der Zehn-<br />

Jahres-Frist in einem Betrag zurückzuzahlen. Der Zins betrug<br />

zunächst 7,5 Prozent und fiel dann periodenweise auf drei.<br />

K setzte die tatsächlich gezahlten Zinsen jährlich als Betriebsausgaben<br />

ab. Nach Auffassung des Finanzamts hingegen war<br />

für die Überlassung der Darlehensvaluta ein einheitlicher Zins<br />

vereinbart worden, der dem Durchschnittszins entsprach.<br />

Dementsprechend bildete es einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten<br />

in Höhe der Differenz zwischen dem gezahlten<br />

und dem Betrag, der einem durchschnittlichen Zinssatz entsprochen<br />

hätte. Weil die tatsächliche Zinszahlung den Durchschnittszins<br />

unterschritt, war nach dieser Lesart zunächst kein<br />

Ausgabenabzug in Höhe dieses Abgrenzungspostens möglich.<br />

Er wäre erst dann berücksichtigt worden, wenn der Rechnungsabgrenzungsposten<br />

aufgelöst worden wäre. – Wie in vielen<br />

Fällen wäre es dadurch nur zu einer Periodenverschiebung<br />

bei der Berücksichtigung von Ausgaben gekommen.<br />

Entscheidung<br />

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich – anders als das Finanzgericht<br />

– der Auffassung des Finanzamts angeschlossen. Entscheidend<br />

dafür waren die Umstände des Falls. Wichtig sind<br />

jedoch seine allgemeinen Ausführungen über die Bildung von<br />

Ausgleichsposten in diesen wie in ähnlichen Situationen, etwa<br />

fallende Leasingraten.<br />

Steuern A bis Z<br />

Ausgangspunkt ist § 5 Absatz 5 Einkommensteuergesetz, der<br />

recht schlicht anordnet, dass ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten<br />

zu bilden ist für …<br />

„… Ausgaben vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Aufwand<br />

für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen“.<br />

In dieser Formulierung verbergen sich bekanntlich zwei<br />

Voraussetzungen: Erstens muss sich die (im zu bilanzierenden<br />

Jahr getätigte) Ausgabe einem späteren Jahr periodengerecht<br />

zuordnen lassen, also ein Aufwand sein; und zweitens muss<br />

der Aufwand zeitbezogen sein. Um diese beiden Elemente<br />

kreisen immer wieder Debatten zum aktiven Rechnungsabgrenzungsposten.<br />

Der Zeitbezug liegt bei Zinszahlungen auf der Hand, weil das<br />

zugrunde liegende Darlehen eine zeitliche Komponente enthält.<br />

Somit geht es nur noch um die Frage, ob die (erhöhten)<br />

Zinsen in den Anfangsjahren vorweggenommene Zinszahlungen<br />

für die späteren Jahre sind. Leider spricht das Urteil hier<br />

von „Zeitraumbezogenheit“, wodurch die beiden Voraussetzungen<br />

miteinander vermischt werden. Richtig ist dann aber:<br />

Der BFH stellt darauf ab, ob die erfolgte Zahlung eine Vorleistung<br />

ist für eine Gegenleistung, die erst nach dem Abschlussstichtag<br />

erbracht wird. Das hatte der BFH im Zusammenhang<br />

mit degressiven Leasingraten in seinem Urteil vom 12. August<br />

1982 (IV R 184/79; BStBl. II 1982, 696) entschieden. Zugleich<br />

hatte er als entscheidend darauf abgestellt, ob bei einer vorzeitigen<br />

Beendigung des Vertragsverhältnisses die bereits<br />

vereinnahmten, erhöhten Beträge – gegebenenfalls anteilig –<br />

zurückzuerstatten sind.<br />

Diese Argumentation überzeugt. Vereinnahmt jemand Gelder<br />

für eine Leistung und muss sie dann zurückzahlen, wenn er die<br />

Leistung nicht erbringt, ist der wirtschaftliche Zusammenhang<br />

zwischen Zahlung und Leistung offensichtlich gegeben. Darf<br />

hingegen der zur Leistung Verpflichtete die erhaltenen Zahlungen<br />

behalten, wenn er seine künftigen Leistungen – etwa nach<br />

einer Kündigung – nicht erbringt, so spricht das in erheblichem<br />

Maße gegen einen Vorleistungscharakter der Zahlung. Da<br />

jedoch Sondersituationen denkbar sind, bezeichnet der BFH<br />

diesen Umstand als ein „gewichtiges Indiz“. Ähnlich argumentiert<br />

das Gericht in der Entscheidung vom 22. Juni 2011<br />

(I R 7/10) im Zusammenhang mit einer Bearbeitungsgebühr.<br />

Schon im Urteil von 1982 – bestätigt und verstärkt in den<br />

neueren Urteilen – bietet das Gericht eine Lösung für die in der<br />

Praxis häufigen Fälle an, in denen keine entsprechende Regelung<br />

enthalten ist. Die Parteien haben einen langfristigen Vertrag<br />

zu festen Bedingungen geschlossen, ohne die Folgen einer<br />

Kündigung zu regeln. Da Kündigungen aus wichtigem Grund<br />

aber möglich sind, stellt sich dann die Frage: Sind bereits erbrachte<br />

Leistungen zurückzuzahlen? Da es an einer entsprechenden<br />

vertraglichen Regelung fehlt, lässt sich die Frage nur<br />

anhand der besonderen Situation des Einzelfalls beantworten.<br />

steuern+recht Dezember 2011/Januar <strong>2012</strong> 15


Steuern A bis Z<br />

Hierbei stellt sich dann im Zivil- wie auch im Steuerrecht die<br />

Frage, welche Beziehung von Leistung und Gegenleistung<br />

besteht. Der Ansatz des BFH versagt im Grunde in einer solchen<br />

Situation; denn ob die „Vorleistung“ behalten werden<br />

darf oder nicht, ist gerade nicht geregelt. Da der Rechnungsabgrenzungsposten<br />

von Beginn an zu bilden ist, fällt es schwer,<br />

darauf abzustellen, was geschehen würde, käme es zu einer<br />

außerordentlichen Beendigung des Vertragsverhältnisses.<br />

Angesicht dieser unsicheren Situation „behilft“ sich der BFH<br />

schon seit 1982 mit einer eher wenig hilfreichen Erwägung: Es<br />

soll dann darauf ankommen, ob die Parteien der Möglichkeit<br />

einer außerordentlichen Kündigung und einer danach erfolgenden<br />

Rückzahlung mehr als eine „rein theoretische Bedeutung<br />

beigemessen“ haben. Haben die Parteien darin mehr als<br />

eine theoretische Möglichkeit gesehen, so hätten sie eine Vereinbarung<br />

für diesen Fall aufgenommen. Fehlt eine solche,<br />

dann haben die Parteien vermutlich nicht an diesen Fall gedacht,<br />

er war für sie dann rein theoretisch. Das Gericht zögert<br />

jedoch, sich zu der einfachen Lösung zu bekennen, nach der es<br />

auf die vertragliche Regelung ankommt und beim Fehlen einer<br />

solchen immer ein Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden ist.<br />

Diese Zögern hat folgenden Grund: Das Gericht hat den Fall im<br />

Blick, dass fallende Zinsen wegen prognostizierten Absinkens<br />

der Marktzinsen vereinbart wurden. Dann wären die erhöhten<br />

Zinsen eben keine Vorleistung. Im Streitfall blieb das offen, da<br />

das Step-down-Darlehen im Zusammenhang mit einem Ausgleich<br />

für ein Zuwachssparen stand. In der Praxis wird es<br />

daher auf die Darlegungen der Parteien und vorhandener<br />

Dokumentationen ankommen.<br />

Erfreulich ist vor allem: Der BFH hat den Versuch des Finanzamts<br />

zurückgewiesen, die Probleme über eine Anwendung der<br />

Missbrauchsklausel zu lösen. Ebenso stellt eine etwa zu zahlende<br />

Vorfälligkeitsentschädigung in der Sicht des BFH keine<br />

Rückzahlungsverpflichtung dar, sondern ist vielmehr eine Entschädigung<br />

für künftig entfallende Zinseinnahmen.<br />

Schlussfolgerungen<br />

Bei Beachtung der Grundsätze des Urteils können die Parteien<br />

durch entsprechende Vertragsgestaltung die Bildung eines aktiven<br />

Rechnungsabgrenzungspostens erreichen oder verhindern.<br />

Das ist aber nicht beliebig möglich, sondern zieht<br />

erhebliche wirtschaftliche Konsequenzen nach sich. Deshalb<br />

sollte eine solche Vorgehensweise ausdrücklich vereinbart<br />

sein, um unerwünschte Folgen zu vermeiden.<br />

Nicht angesprochen wird im Urteil, was aufseiten der Bank geschieht,<br />

welche die Zinsen einnimmt: Darf sie einen passiven<br />

Rechnungsabgrenzungsposten bilden? Prozessual besteht jedenfalls<br />

keine gegenseitige Abhängigkeit. Ob sich daraus in<br />

diesen und vergleichbaren Fällen Gestaltungsspielräume ergeben,<br />

lässt sich nicht allgemein beurteilen. Die zu beachtenden<br />

16 <strong>PwC</strong><br />

Gesichtspunkte sind aber nach dieser Entscheidung als gesicherte<br />

Rechtsprechung zu bezeichnen.<br />

Fundstelle<br />

BFH, Urteil vom 27. Juli 2011 (I R 77/10)<br />

Autor<br />

Prof. Dr. Jörg Manfred Mössner<br />

ist emeritierter Professor für öffentliches<br />

Recht, Steuerrecht und Rechtsinformatik<br />

an der Universität Osnabrück<br />

und Mitglied des Wissenschaftlichen<br />

Beirats von <strong>PwC</strong>.<br />

Umsatzsteuer: Ort von Dienstleistungen<br />

in Verbindung mit Messeständen<br />

Am 27. Oktober 2011 erging die Entscheidung des Europäischen<br />

Gerichtshofs in Sachen Inter-Mark Group. In<br />

seinem Urteil bezieht das Gericht Stellung zu der Frage:<br />

Wie sind die Gestaltung und der Aufbau eines zur Miete<br />

überlassenen Messestands umsatzsteuerlich zu qualifizieren<br />

und wo liegt der Leistungsort für diese Dienstleistung?<br />

– Alles Wichtige zu den Hintergründen und Folgen<br />

dieser Entscheidung lesen Sie im folgenden Beitrag.<br />

In diesem Beitrag erfahren Sie …<br />

• … ob der Aufbau und die Vermietung eines Messestands<br />

als grundstücksbezogene Leistung gelten<br />

können.<br />

• … ob die Auffassung der deutschen Finanzverwaltung<br />

zu grundstücksbezogenen Leistungen mit den<br />

Aussagen des Europäischen Gerichtshofs vereinbar<br />

ist.<br />

• … welche Folgen und Neuerungen sich im Bereich<br />

des Messebaus aus diesem Urteil ergeben.<br />

Sachverhalt<br />

Die Klägerin – die polnische Firma Inter-Mark – vermietete vorübergehend<br />

Messestände an Aussteller, die ihre Erzeugnisse<br />

und Dienstleistungen auf Messeveranstaltungen vorstellten.<br />

Auf Wunsch entwarf sie auch das Design, beförderte die<br />

Stände zum Messeort und baute sie dort auf. Bei Vertragsende<br />

mussten die Stände an Inter-Mark zurückgegeben werden. Die<br />

Messestandfläche selbst wurde nicht von Inter-Mark an die<br />

jeweiligen Kunden vermietet.


Frage<br />

In seiner Entscheidung hatte der Europäische Gerichtshof<br />

(EuGH) zu entscheiden, wie Leistungen in Zusammenhang mit<br />

dem Aufbau, der Planung und der Vermietung von Messeständen<br />

umsatzsteuerlich zu qualifizieren sind und wie ihr Leistungsort<br />

zu bestimmen ist.<br />

Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs<br />

Der EuGH hat entschieden: Eine Dienstleistung, die darin<br />

besteht, einen Messe- oder Ausstellungsstand zu entwerfen,<br />

vorübergehend bereitzustellen und gegebenenfalls zu beför-<br />

Steuern A bis Z<br />

dern und aufzustellen, kann in bestimmter Prüfungsreihenfolge<br />

wie folgt eingestuft werden:<br />

• als Dienstleistung auf dem Gebiet der Werbung, wenn der<br />

betreffende Stand für Werbezwecke entworfen oder verwendet<br />

wird<br />

• als kulturelle oder ähnliche Leistung, wenn der betreffende<br />

Stand für eine bestimmte Messe oder Ausstellung zu einem<br />

Thema aus dem Bereich der Kultur – wie der Künste, des<br />

Sports und so weiter – oder einem ähnlichen Gebiet entworfen<br />

und bereitgestellt wird oder wenn der Stand einem Modell<br />

entspricht, dessen Form, Größe, materielle<br />

Beschaffenheit oder Aussehen vom Veranstalter einer solchen<br />

Messe oder Ausstellung festgelegt wurde<br />

• als Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände, wenn<br />

die vorgenannten Varianten auf den Fall nicht zutreffen und<br />

Dutch exit tax excessively burdensome<br />

The ECJ has held the Dutch exit tax on the transfer of a company’s place of management to another member state to be<br />

excessively burdensome. It would be sufficient to allow establishment of the tax due on the unrealized gains at the time of<br />

departure, but to defer collection until the gains are realized.<br />

A UK-owned finance company was established as a B.V. in the Netherlands. Sometime later, its management was replaced<br />

with staff from the UK parent and it closed its offices in Holland. It thus became tax resident in the UK by virtue of its place<br />

of management and the office closure meant that there was no longer even a Dutch permanent establishment. However, it<br />

retained its corporate identity as a B.V. The Dutch tax office assessed it to corporation tax on its results for its final year of<br />

Dutch residence together with its unrealized capital gains at the time of its departure. The company protested on the<br />

grounds that there would have been no tax on the unrealized gain, had it moved within Holland and that the gain now<br />

never would be realized, it being mostly an exchange gain (in euro) on a pound sterling loan to an associated company.<br />

The ECJ has now held the assessment to be fundamentally acceptable. A tax charge on exit is, of course, a restriction on a<br />

company’s freedom of establishment is, however, in principle justified by the need to protect the allocation of taxing rights<br />

between member states. A company deploys its assets to make profits and the right to tax any increase in value falls to the<br />

state of residence when the increase occurs. Events thereafter are a matter for the new state of residence (contrary to the<br />

advocate general’s view that future losses on realization should also be taken into account, if they effectively reversed the<br />

unrealized gain on change of corporate residence). Thus it is also of no moment that with the move to the UK there can be<br />

no possibility of actually realizing the gain established (in euro) when the company’s Dutch residence ceased. There could<br />

be no gain or loss on exchange in the UK in respect of a sterling loan. On the other hand, the exchange rate was not the only<br />

factor affecting the value of a loan. Should a bad debt risk arise, it would be a matter for the state of residence at the time it<br />

arose.<br />

Whilst it was reasonable to establish the tax due on the hidden reserves at the time of the change of residence, it was not<br />

reasonable to demand immediate payment. The gain had not been realized and had not produced funds to pay the tax. The<br />

actual liability should be deferred until the gain or gains had been realized. Objections to the effect that this would be too<br />

complicated administratively for a company with many individual assets were met with the response that it was up to the<br />

company to decide. If it were too complicated administratively, the company would be able to avoid the problem by immediately<br />

paying the tax. If, on the other hand, it saw the additional administrative load as bearable, the same must also apply<br />

to the tax office responsible for overseeing compliance. At this point, the ECJ interrupted its own argument with a reference<br />

to the help available under the Mutual Assistance Directive. Finally, the court answered a mention of tax avoidance with<br />

the remark that “the mere fact that a company transfers its place of management cannot set up a general presumption of<br />

tax evasion”.<br />

The ECJ case reference is C-371/10 National Grid Indus, judgment of November 29, 2011.<br />

(Source: Tax & Legal News; http://tax-news.pwc.de/german-tax-and-legal-news/)<br />

steuern+recht Dezember 2011/Januar <strong>2012</strong> 17


Steuern A bis Z<br />

damit die vorübergehende Bereitstellung des Messestands<br />

selbst das bestimmende Element der Dienstleistung ist<br />

Entsprechend dieser Einstufungen müsse sodann der Leistungsort<br />

bestimmt werden.<br />

Der EuGH stellt klar: Die gegenständlichen Leistungen könnten<br />

je nach Ausgestaltung des Sachverhalts im Einzelfall umsatzsteuerlich<br />

unterschiedlich eingeordnet werden: Zum einen<br />

könne es sich um Leistungen auf dem Gebiet der Werbung handeln,<br />

wenn der Messestand zur Übermittlung einer Botschaft<br />

verwendet werde, mit der das Publikum zwecks Erhöhung des<br />

Absatzes über die Existenz und die Eigenschaften des vom Aussteller<br />

angebotenen Erzeugnisses oder der von ihm angebotenen<br />

Dienstleistung unterrichtet werden solle. Eine Leistung auf<br />

dem Gebiet der Werbung könne auch dann vorliegen, wenn<br />

der Messestand untrennbar zu einer Werbekampagne gehöre<br />

und zur Übermittlung der Werbebotschaft beitrage. Das soll<br />

unter anderem dann der Fall sein, wenn der Stand Träger für<br />

die Übermittlung einer Botschaft ist, mit der das Publikum<br />

über die Existenz und die Eigenschaften der Erzeugnisse oder<br />

Dienstleistungen unterrichtet werden soll, oder absatzfördernden<br />

Veranstaltungen dient. Damit legt der EuGH den Begriff<br />

der „Werbeleistung“ sehr weit aus.<br />

Erfüllt der Messestand hingegen diese Voraussetzungen nicht,<br />

könnten nach Auffassung des EuGH auch kulturelle oder ähnliche<br />

Dienstleistungen vorliegen, wozu die Tätigkeiten eines<br />

Veranstalters von Messen und Ausstellung gehören. Dazu<br />

müsste der betreffende Stand für eine bestimmte Messe oder<br />

Ausstellung zu einem Thema aus dem Bereich der Kultur, der<br />

Künste, des Sports, der Wissenschaften, des Unterrichts, der<br />

Unterhaltung oder einem ähnlichen Gebiet entworfen und<br />

bereitgestellt werden oder der Stand müsste einem Modell entsprechen,<br />

dessen Form, Größe, materielle Beschaffenheit oder<br />

Aussehen vom Veranstalter einer solchen Messe oder Ausstellung<br />

festgelegt wurde. Sobald der Stand für verschiedene<br />

Messen nutzbar sei, könne eine Einstufung als kulturelle oder<br />

ähnliche Leistung nicht mehr erfolgen.<br />

Liege weder eine Dienstleistung auf dem Gebiet der Werbung<br />

noch eine kulturelle oder ähnliche Leistung vor, sei bei der<br />

Vermietung eines Messestands die Vermietung der materiellen<br />

Bestandteile des Messestands das bestimmende Element.<br />

Daher handele es sich in diesem Fall um eine Vermietung<br />

beweglicher körperlicher Gegenstände.<br />

In diesem Zusammenhang führt der EuGH aus, die in Rede<br />

stehenden Dienstleistungen könnten nicht als Dienstleistungen<br />

im Zusammenhang mit einem Grundstück angesehen werden.<br />

Zur Begründung führt der EuGH aus, dafür sei ein ausreichend<br />

direkter Zusammenhang mit einem Grundstück notwendig,<br />

der hier nicht vorliege. Die bloße Tatsache, dass ein Messestand<br />

– wie im vorliegenden Verfahren – punktuell und befristet<br />

auf einem Grundstück oder innerhalb einer Immobilie<br />

18 <strong>PwC</strong><br />

errichtet werde, sei nicht ausreichend, um einen Grundstücksbezug<br />

zu bejahen.<br />

Schlussfolgerung und Beratungshinweis<br />

Besondere Bedeutung entfaltet das Urteil insoweit, als der<br />

EuGH ausführt, die beschriebenen Dienstleistungen (Entwurf,<br />

vorübergehende Bereitstellung, Beförderung und Aufbau von<br />

Ausstellungsständen, damit also auch die Vermietung) hätten<br />

keinen Grundstücksbezug. Dies steht der bisherigen Auffassung<br />

der Finanzverwaltung entgegen, nach der zum Beispiel<br />

die Planung und der Aufbau von Messeständen als grundstücksbezogen<br />

eingestuft werden.<br />

Das Urteil des EuGH erging zur Rechtslage vor dem 1. Januar<br />

2010. Ab diesem Zeitpunkt gilt für Leistungen, die an Unternehmer<br />

erbracht werden, grundsätzlich das sogenannte Empfängerortprinzip.<br />

Das bedeutet: Leistungen sind in der Regel<br />

dort steuerbar, wo der empfangende Unternehmer seinen Sitz<br />

hat. Zudem werden seit dem 1. Januar 2011 Leistungen im<br />

Zusammenhang mit Messen nur dann am Ort der Veranstaltung<br />

erbracht, wenn es sich um die Einräumung der entsprechenden<br />

Eintrittsberechtigung handelt. Handelt es sich um<br />

Veranstaltungsleistungen im Zusammenhang mit Messen, gilt<br />

folgende Ausnahme: Die Leistung ist als im Drittlandsgebiet<br />

ausgeführt zu behandeln, wenn sie dort genutzt oder ausgewertet<br />

wird. Aus diesen Gründen hat die vom EuGH vorgegebene<br />

Prüfungsreihenfolge der Dienstleistungen im Zusammenhang<br />

mit der Bereitstellung eines Messestands dort<br />

Relevanz, wo eine Messe im Drittland stattfindet oder der<br />

Leistungsempfänger kein Unternehmer ist.<br />

Da nach der EuGH-Rechtsprechung nun für viele Leistungen<br />

von Messebauern (wie etwa die Vermietung von Messeständen)<br />

das Empfängerortprinzip gilt, wird es in vielen Fällen zur<br />

Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens und somit bei den<br />

Kunden der Messebauer zu einer Verbesserung des Cashflows<br />

führen. Gleichzeitig müssen deutsche Messebauer gegebenenfalls<br />

Rechnungen ohne Umsatzsteuer ausstellen, wenn sie ihre<br />

Leistungen an im Ausland ansässige Messeaussteller erbringen.<br />

Wie die Finanzverwaltung auf dieses Urteil reagiert, bleibt abzuwarten.<br />

Das Urteil ändert nichts an der steuerlichen Behandlung der<br />

Leistungen der Messeveranstalter, soweit es hierbei um die Vermietung<br />

einer Standfläche geht. Bei der Überlassung von<br />

Standflächen auf Messen und Ausstellungen an die Aussteller<br />

handelt es sich um sonstige Leistungen im Zusammenhang mit<br />

einem Grundstück, die dort als ausgeführt gelten, wo die<br />

Standflächen liegen. In diesen Fällen ist der nötige Zusammenhang<br />

zu dem Grundstück stets gegeben.<br />

Ihre Fragen beantworten Ihre Ansprechpartnerinnen gern. Rufen<br />

Sie sie bitte an oder schicken ihnen einfach eine E-Mail.


Kathrin Barb<br />

Tel.: +49 211 981-4141<br />

kathrin.barb@de.pwc.com<br />

Aleksandra Kostecka<br />

Tel.: +49 211 981-1904<br />

aleksandra.kostecka@de.pwc.com<br />

Fundstelle<br />

EuGH, Urteil vom 27. Oktober 2011 (C-530/09; Inter-Mark)<br />

Steuerschuld bei Nichterscheinen<br />

auf Flugreisen<br />

Erbringt der Unternehmer die vereinbarte Leistung<br />

nicht, weil der Leistungsempfänger sie nicht in Anspruch<br />

nimmt, behält aber das schon vereinnahmte<br />

Entgelt für diese Leistung ein, so kann das Unternehmen<br />

gleichwohl Umsatzsteuer auf diesen Betrag<br />

schulden. – So entschied der Bundesfinanzhof. Alles<br />

Wichtige lesen Sie im folgenden Beitrag.<br />

In diesem Beitrag erfahren Sie …<br />

• … warum auch in Fällen, in denen eine Leistung<br />

unterbleibt, die Bemessungsgrundlage erst dann<br />

gemindert werden kann, wenn das schon vereinnahmte<br />

Entgelt zurückgezahlt wird.<br />

• … wie der Bundesfinanzhof diese Fälle von<br />

pauschaliertem Schadenersatz abgrenzt.<br />

Sachverhalt<br />

Eine Fluglinie vertrieb Flugtickets zu Sonderkonditionen.<br />

Diese Konditionen schlossen nicht nur Rücktritt und Umbuchungen<br />

aus. Sie sahen auch vor, dass die Flugreservierung bis<br />

30 Minuten vor Abflug gültig war. Danach konnte die Fluglinie<br />

den Sitzplatz anderweitig vergeben. Eine Rückzahlung des bereits<br />

entrichteten Flugpreises war ausgeschlossen. Die Fluglinie<br />

behandelte den nicht zurückgewährten Flugpreis als nicht<br />

steuerbaren Schadenersatz. – Das Finanzamt allerdings vertrat<br />

eine andere Auffassung.<br />

Steuern A bis Z<br />

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs<br />

Dem Bundesfinanzhof (BFH) genügte es, dass eine zu versteuernde<br />

Anzahlung vorgelegen hatte. Zwar könne das im Voraus<br />

entrichtete Entgelt vermindert werden, wenn die Leistung<br />

schließlich nicht erbracht werde, doch setze das voraus, dass<br />

das Entgelt zurückbezahlt werde. Das war im Streitfall aber<br />

ausdrücklich ausgeschlossen.<br />

Der BFH möchte die Fälle, bei denen Fluggäste nicht erschienen<br />

(„no-show“), anders behandelt wissen als die Fälle der<br />

Angeldzahlung im Sinne der Entscheidung C-277/05 des Europäischen<br />

Gerichtshofs (EuGH; Société Thermale). Im Falle, der<br />

diesem Urteil zugrunde lag, behielt der Hotelier die Anzahlung<br />

(das Angeld) ein, wenn der Gast von seinem Rücktrittsrecht<br />

Gebrauch machte. Ein solches Angeld habe keinen direkten<br />

Bezug zu einer Dienstleistung, sondern sei eine pauschalierte<br />

Entschädigung zum Ausgleich des Schadens, der infolge des<br />

Vertragsrücktritts des Gasts entstehe.<br />

Der BFH räumt allerdings ein, dass sich der Besteuerungsverzicht<br />

nach § 26 Absatz 3 Umsatzsteuergesetz auch auf Entgelt<br />

erstreckt, das vor der Leistungserbringung eingenommen wird.<br />

Beratungshinweis<br />

Der BFH wendet konsequent die Prinzipien an, die er seit der<br />

Änderung der Rechtsprechung im Jahr 2008 (V R 56/06) vertritt:<br />

Hat der Leistungsempfänger das Entgelt schon ganz oder<br />

teilweise entrichtet, kann die Bemessungsgrundlage für die<br />

Umsatzsteuer nur gemindert werden, soweit (und sobald) eine<br />

Rückzahlung erfolgt. Das Bundesministerium der Finanzen ist<br />

dem BFH in dieser Frage inzwischen gefolgt.<br />

In der Frage der Abgrenzung zum Angeld scheint es dem BFH<br />

darauf anzukommen, ob ein Rücktrittsrecht ausgeübt wird<br />

oder nicht. Ein solches Recht war im Falle der „no-show“-Entgelte<br />

aber ausdrücklich ausgeschlossen worden.<br />

Sie haben Fragen oder möchten beraten werden? – Rufen Sie bitte<br />

Ihre Ansprechpartner an oder schicken ihnen einfach eine E-Mail.<br />

Mónica Azcárate<br />

Tel.: +49 69 9585-6111<br />

monica.azcarate@de.pwc.com<br />

steuern+recht Dezember 2011/Januar <strong>2012</strong> 19


Steuern A bis Z<br />

20 <strong>PwC</strong><br />

Martin Diemer<br />

Tel.: +49 69 9585-6104<br />

martin.diemer@de.pwc.com<br />

Fundstellen<br />

• BFH, Urteil vom 15. September 2011 (V R 36/09)<br />

• EuGH, Urteil vom 18. Juli 2007 (C-277/05; Société<br />

Thermale)<br />

• BMF, Schreiben vom 9. Dezember 2011<br />

Umsatzsteuer: Beschränkung des<br />

Vorsteuerabzugs bei teilweiser unternehmerischer<br />

Nutzung<br />

Der Bundesfinanzhof befasste sich in zwei Urteilen<br />

mit der Beschränkung des Vorsteuerabzugs bei unternehmerischer<br />

Nutzung von Grundstücken. Zu welchen<br />

Schlüssen er gelangte und was sich daraus für die<br />

Praxis ergibt, lesen Sie im folgenden Beitrag.<br />

In diesem Beitrag erfahren Sie …<br />

• … bis wann die Entscheidung, ob ein Gegenstand<br />

dem Unternehmen ganz oder teilweise zugeordnet<br />

werden soll, spätestens zu erfolgen hat.<br />

• … was bei Grundstücken dabei besonders zu<br />

beachten ist.<br />

• … was im Falle einer Bruchteilgemeinschaft gilt,<br />

wenn einer der Gemeinschafter einen Teil des<br />

Grundstücks für eigene unternehmerische Zwecke<br />

nutzen möchte.<br />

Sachverhalt<br />

In einem der beiden Urteile (V R 42/09) stritten sich die Parteien<br />

um den Vorsteuerabzug aus einem gemischt genutzten<br />

Gebäude. Die Vorsteuern wurden erst in der Umsatzsteuerjahreserklärung<br />

geltend gemacht, die am 20. Dezember des<br />

Folgejahrs der Anschaffung beim Finanzamt eintraf. Weitere<br />

Vorsteuern machte der Kläger in der darauffolgenden Jahreserklärung<br />

geltend, die er wiederum erst im Oktober des Folgejahrs<br />

einreichte. Das Finanzamt war der Auffassung, die Zuordnungsentscheidung<br />

sei damit nicht mehr „zeitnah“ erfolgt.<br />

Im anderen Urteil (V R 41/09) hatte die Klägerin zusammen<br />

mit ihrem unternehmerisch tätigen Ehemann ein gemischt<br />

genutztes Gebäude auf einem ihr und ihrem Ehemann jeweils<br />

zur Hälfte gehörenden Grundstück errichtet. Von der Nutz-<br />

Hotel voucher subject to VAT as prepayment<br />

The Supreme Tax Court has held that the sale of a hotel voucher is subject to VAT as a prepayment on a domestic supply.<br />

This is adjusted later if the voucher is used to book foreign accommodation.<br />

A ticket agency ran a hotel voucher scheme entitling voucher holders to a three-night stay at a hotel to be chosen from a<br />

catalogue of some 2,500 houses at home and abroad. The guest surrendered his voucher on booking. The hotel did not<br />

charge for accommodation, but did require a minimum consumption in the hotel restaurant. This amount was charged to<br />

the guest, regardless of whether he ate there or not. The agency sold each voucher for €49.90 and retained this amount as<br />

its own reward for running the scheme. It claimed that the amount was not a charge for a taxable service, as the service<br />

had not yet been, and quite likely never would be, performed. Vouchers lapsed after a year and only about 14% were<br />

actually redeemed. The tax office argued that the sale of each voucher was a sundry supply to be taxed at the standard rate.<br />

The Supreme Tax Court has held that the sale of each voucher is to be regarded as a payment in advance of the anticipated<br />

service of the accommodation agent. It is therefore taxable at the standard rate on services to be taxed at the standard rate<br />

(hotel accommodation in Germany) and is to be exempted in respect of accommodation provided abroad. Given that the<br />

use of the voucher is unknown at the time of sale, the sale is to be taxed at the standard rate. This is subsequently to be<br />

reversed under the provisions for bad debts, returned goods and retrospective changes in the VAT status of a transaction,<br />

should the voucher be redeemed abroad. If the voucher is not redeemed at all, the taxation becomes absolute, the service<br />

of offering accommodation having been performed in Germany, the country of the agency. Voucher redemption is through<br />

the agency which therefore has the necessary information to make the adjustments as and when required.<br />

Supreme Tax Court judgment of September 8, 2011 published on January 11, <strong>2012</strong>.<br />

(Source: Tax & Legal News; http://tax-news.pwc.de/german-tax-and-legal-news/)


fläche entfielen 41,5 Prozent auf ein vom Ehemann unternehmerisch<br />

genutztes Büro, den Rest nutzten die Eheleute zu eigenen<br />

Wohnzwecken. Ihren halben Miteigentumsanteil am Büro<br />

vermietete die Klägerin an ihren Ehemann. Aus den Baukosten,<br />

die auf sie entfielen, machte sie erfolglos den Vorsteuerabzug<br />

geltend.<br />

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs<br />

Im Urteil V R 42/09 führt der Bundesfinanzhof (BFH) aus: Der<br />

Unternehmer habe die Entscheidung, ob er das Grundstück<br />

ganz oder teilweise dem Unternehmensvermögen zuordne,<br />

schon bei Anschaffung oder Herstellung zu treffen. Spätestens<br />

und mit endgültiger Wirkung könne sie in einer zeitnah erstellten<br />

Jahreserklärung erfolgen. Eigentlich müsse das unverzüglich<br />

nach Jahresende erfolgen, aber der BFH hält es aus praktischen<br />

Gründen für zulässig, auf die allgemeine Frist für Jahressteuererklärungen<br />

zurückzugreifen (das ist jeweils der 31. Mai<br />

des Folgejahrs). Fristverlängerungen beträfen nur Steuererklärungen<br />

und keine Ausübung von Wahlrechten.<br />

Im anderen Urteil entschied der BFH: Bei der Tätigkeit der Klägerin<br />

in der von den Eheleuten gewählten Gestaltung handelt<br />

es sich umsatzsteuerrechtlich nicht um eine Vermietung. Dem<br />

Ehemann war der unternehmerisch genutzte Teil des Grundstücks<br />

nämlich direkt geliefert worden, die Ehefrau hatte umsatzsteuerlich<br />

also nie die Verfügungsmacht über diesen Teil<br />

der Wohnung erhalten. Wenn dem „Mieter“ aber das Recht auf<br />

Inbesitznahme nicht mehr eingeräumt werden könne, liege<br />

keine Miete vor. Darum war bei der Klägerin keine wirtschaftliche<br />

Tätigkeit gegeben, die einen Vorsteuerabzug zugelassen<br />

hätte.<br />

Beratungshinweis<br />

Die beiden Urteile zeigen, dass die teilweise unternehmerische<br />

Nutzung von Gegenständen – speziell von Grundstücken –<br />

umsatzsteuerlich ein besonders heikles Gebiet sind. Wird eine<br />

falsche Gestaltung gewählt oder nimmt sich der Unternehmer<br />

zu viel Zeit, um das Zuordnungswahlrecht auszuüben, kann<br />

der Totalverlust des Vorsteuerabzugs aus der Lieferung des<br />

Grundstücks die Folge sein – und zwar nicht nur mit Blick auf<br />

die Steuer auf die Grundstückslieferung selbst, sondern unter<br />

anderem auch auf die Steuer für damit verbundene Aufwendungen<br />

wie etwa Notarkosten. Weitere Risiken ergeben sich<br />

etwa aus dem § 15 Absatz 1 b Umsatzsteuergesetz, der seit<br />

dem 1. Januar 2011 gilt und vor allem bei im Jahr 2011 erworbenen<br />

Grundstücken weitere Anforderungen an die Zuordnungsentscheidung<br />

stellen kann.<br />

Die Entscheidung zur Zuordnung will gut überlegt sein – soweit<br />

nämlich das Grundstück im Privatvermögen verbleibt, ist<br />

auch eine spätere Einlage des Grundstücks (oder eine Erhö-<br />

Steuern A bis Z<br />

hung des dem Unternehmensvermögen zugeordneten Teils) in<br />

das Unternehmensvermögen endgültig nicht mehr möglich.<br />

Die Grundsätze der beiden Urteile – speziell das Urteil V R<br />

42/09 – sind grundsätzlich auch auf andere Investitionsgüter<br />

als Grundstücke anwendbar.<br />

Sie haben Fragen oder möchten beraten werden? Rufen Sie bitte<br />

Ihre Ansprechpartner an oder schicken ihnen einfach eine E-Mail.<br />

Mónica Azcárate<br />

Tel.: +49 69 9585-6111<br />

monica.azcarate@de.pwc.com<br />

Martin Diemer<br />

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martin.diemer@de.pwc.com<br />

Fundstelle<br />

BFH, Urteile vom 7. Juli 2011 (V R 41/09 und V R 42/09)<br />

No deduction for court costs as private expenses<br />

The finance ministry has decreed that a Supreme Tax<br />

Court ruling allowing a taxpayer a deduction for the<br />

costs of pursuing a civil claim for damages should not be<br />

followed as a precedent for other cases.<br />

Traditionally, the Supreme Tax Court has long taken the<br />

view that the court and other legal costs of pursuing or<br />

defending civil law claims did not generally qualify as tax<br />

deductible special expenses. Deductible special expenses<br />

are those necessarily incurred in fulfilment of an obligation<br />

or duty which the taxpayer is unable to avoid on<br />

legal, existential or moral grounds. Fighting a legal<br />

action before the civil courts is only unavoidable if the<br />

taxpayer would otherwise lose his or her basis for ensuring<br />

access to life’s necessities. In May 2011, the Supreme<br />

Tax Court took a different view and allowed a deduction<br />

for court and other legal costs, provided the taxpayer<br />

could show sufficient likelihood of legal success and<br />

provided his action did not seem to be merely spiteful.<br />

The finance ministry has now issued a decree instructing<br />

tax offices not to follow this latest ruling as a precedent in<br />

other cases. Its main argument is that to do so would be<br />

impossible, as the tax office has no means of reliably prejudging<br />

the outcome of a case or of establishing the<br />

motives of the parties. The decree also hints at a “possible<br />

change in the statute” to re-establish the previous position<br />

in retrospect. (Source: Tax & Legal News; http://taxnews.pwc.de/german-tax-and-legal-news/)<br />

steuern+recht Dezember 2011/Januar <strong>2012</strong> 21


Steuern A bis Z<br />

Neuer Erlass zur Umwandlungssteuer<br />

veröffentlicht<br />

Die Finanzverwaltung hat nach langer Bedenkzeit<br />

nun endlich den Anwendungserlass zum Umwandlungssteuergesetz<br />

veröffentlicht, und zwar in der<br />

Fassung des Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen<br />

zur Einführung der Europäischen Gesellschaft<br />

und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften.<br />

Fünf Jahre nach dessen Verkündung nimmt<br />

die Finanzverwaltung auf 172 Seiten erstmals auch zu<br />

den Regelungen grenzüberschreitender Sachverhalte<br />

Stellung. – Eine umfassende Darstellung des Erlasses<br />

und eine Stellungnahme zu den Auffassungen der<br />

Finanzverwaltung ist an dieser Stelle aufgrund des<br />

Umfangs nicht möglich. Der folgende Beitrag beschränkt<br />

sich daher auf wesentliche Teilaspekte. –<br />

Den kompletten Erlass können Sie auf der Website des<br />

Bundesfinanzministeriums einsehen.<br />

Verschmelzung auf eine Personengesellschaft<br />

oder natürliche Person<br />

• Wertansätze in der steuerlichen Schlussbilanz der<br />

Überträgerin<br />

Die übertragende Gesellschaft kann bei Vorliegen der Voraussetzungen<br />

des § 3 Absatz 2 Satz 1 Umwandlungssteuergesetz<br />

(UmwStG) abweichend vom gemeinen Wert die Buchwerte<br />

oder Zwischenwerte ansetzen. Auf den steuerlichen Übertragungsstichtag<br />

ist eine eigenständige steuerliche Schlussbilanz<br />

aufzustellen und einzureichen, die von der Gewinnermittlung<br />

nach §§ 4 Absatz 1 und 5 Absatz 1 Einkommensteuergesetz<br />

22 <strong>PwC</strong><br />

In diesem Beitrag erfahren Sie …<br />

• … worin sich die jetzt veröffentlichen Auffassungen<br />

wesentlich von den bisherigen unterscheiden.<br />

• … was die Finanzverwaltung zu den grenzüberschreitenden<br />

Vorgängen ausführt.<br />

• … wie der Erlass die Behandlung der organschaftlichen<br />

Ausgleichsposten regelt.<br />

Alle Abschnitte des Beitrags im Überblick<br />

(EStG) zu unterscheiden ist. Bei Buchwertfortführung kann<br />

die laufende Steuerbilanz gleichzeitig als Schlussbilanz verwendet<br />

werden, wenn eine ausdrückliche Erklärung abgegeben<br />

wird, dass diese Steuerbilanz gleichzeitig Schlussbilanz<br />

sein soll. Lediglich wenn die Schlussbilanz für inländische<br />

Besteuerungszwecke nicht erforderlich ist, wird auf deren Vorlage<br />

verzichtet. Die steuerlichen Ansatzverbote des § 5 EStG<br />

gelten nicht für die Schlussbilanz. Bei Ansatz oberhalb des<br />

Buchwerts sind zum Beispiel auch selbst erstellte immaterielle<br />

Wirtschaftsgüter oder Drohverlustrückstellungen anzusetzen.<br />

In der Folgebilanz des übernehmenden Rechtsträgers sollen<br />

dann wieder die allgemeinen Grundsätze gelten. Mit anderen<br />

Worten: Entgegen § 5 EStG angesetzte Bilanzposten sind ertragswirksam<br />

aufzulösen. Ein originärer Firmenwert der übertragenden<br />

Körperschaft gilt hingegen als angeschafft und ist<br />

daher nicht gewinnmindernd aufzulösen. Im Erlass findet sich<br />

keine Erklärung, ob und warum Letzteres nur für einen originären<br />

Firmenwert, nicht jedoch für selbst erstellte immaterielle<br />

Wirtschaftsgüter oder Rückstellungen für drohende<br />

Verluste gelten soll.<br />

Nach den neuen Spielregeln hat die Bewertung mit dem gemeinen<br />

Wert nicht bezogen auf das Einzelwirtschaftsgut, sondern<br />

auf die Sachgesamtheit zu erfolgen. Eine Aufstockung<br />

kommt also nur dann in Betracht, wenn der „gemeine Wert der<br />

Sachgesamtheit“ den Buchwert übersteigt. Liegt der Buchwert<br />

über dem gemeinen Wert der Sachgesamtheit, soll eine Buchwertfortführung<br />

ausgeschlossen sein. Der gemeine Wert der<br />

Sachgesamtheit ist im Übrigen die Bewertungsobergrenze.<br />

Zur Berücksichtigung stiller Lasten findet sich lediglich zu Pensionsrückstellungen<br />

eine Aussage: Nach den Randnummern<br />

03.08 und 03.24 soll ein tatsächlich höherer Wert einer Pensionsverpflichtung<br />

den gemeinen Wert des Unternehmens nicht<br />

mindern. Das Wahlrecht auf Buchwertfortführung oder auf<br />

Ansatz von Zwischenwerten ist einheitlich auszuüben. Dem<br />

steht nicht entgegen, dass für einzelne Wirtschaftsgüter aufgrund<br />

des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts<br />

der gemeine Wert anzusetzen ist. Keine Aussage<br />

enthält der Erlass zur Frage, ob bei einer umwandlungsbedingten<br />

Verstrickung die gemeinen Werte im Umwandlungszeitpunkt<br />

anzusetzen sind. Die Beurteilung, ob ein Ausschluss<br />

oder eine Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts<br />

• Verschmelzung auf eine Personengesellschaft oder natürliche Person .......................................................................... 22<br />

• Verschmelzung einer Körperschaft auf eine andere ...................................................................................................... 24<br />

• Aufspaltung und Abspaltung auf andere Körperschaften ............................................................................................. 24<br />

• Einbringung von Unternehmensanteilen in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft und Anteilstausch................ 26<br />

• Auswirkungen der Umwandlung auf die Organschaft ................................................................................................... 28


vorliegt, hat nach Maßgabe der tatsächlichen Verhältnisse zum<br />

steuerlichen Übertragungsstichtag zu erfolgen. Nach dem<br />

Erlass soll sich allein durch eine grenzüberschreitende Umwandlung<br />

nicht die Zuordnung von Wirtschaftsgütern zu einer<br />

in- oder ausländischen Betriebsstätte ändern. Wird zum Beispiel<br />

ein Wirtschaftsgut erst nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag<br />

ins Ausland verbracht, liegt ein Ausschluss oder<br />

eine Beschränkung des Besteuerungsrechts am steuerlichen<br />

Übertragungsstichtag noch nicht vor. Ein Ansatz zu Buchwerten<br />

in der steuerlichen Schlussbilanz des übertragenden<br />

Rechtsträgers ist also möglich. Für die Frage, ob eine Änderung<br />

der Zuordnung vorliegt, sollen die Grundsätze des Betriebsstättenerlasses<br />

angewandt werden. Fraglich ist daher, ob allein<br />

die Zentralfunktion des Stammhauses zu einer veränderten<br />

Zuordnung und damit zu einem Ausschluss des deutschen<br />

Besteuerungsrechts zum steuerlichen Übertragungsstichtag<br />

führen kann. Bei Wahl des Zwischenwertansatzes ist im Antrag<br />

anzugeben, in welcher Höhe oder zu welchem Prozentsatz<br />

stille Reserven aufgedeckt werden sollen. Eine Aufstockung<br />

nach der (modifizierten) Stufentheorie ist hierbei nicht vorgesehen.<br />

Nicht bilanzierte immaterielle Wirtschaftsgüter oder<br />

ein originärer Geschäfts- oder Firmenwert sind anteilig anzusetzen<br />

und die übrigen Wirtschaftsgüter sind aufzustocken. Bei<br />

Änderung der Werte aufgrund einer späteren Betriebsprüfung<br />

sollen aber die gewählten Wertansätze unverändert bleiben,<br />

sofern sie oberhalb des Buchwerts, aber unterhalb des gemeinen<br />

Werts liegen.<br />

• Auswirkungen auf Gesellschafter und übernehmenden<br />

Rechtsträger: Einlagefiktion und Übernahmegewinn<br />

Zur Ermittlung des Übernahmegewinns gelten Anteile an der<br />

übertragenden Gesellschaft zum steuerlichen Übertragungsstichtag<br />

in das Betriebsvermögen der übernehmenden Gesellschaft<br />

als eingelegt, wenn es sich bei den Anteilen um Betriebsvermögen<br />

oder um solche im Sinne des § 17 EStG handelt (§ 5<br />

Absätze 2 und 3 UmwStG). Die Einlagefiktion gilt unabhängig<br />

davon, ob ein deutsches Besteuerungsrecht hinsichtlich des<br />

Gewinns aus der Veräußerung der Anteile besteht. Allerdings<br />

sind ausländische Gesellschafter in die gesonderte und einheitliche<br />

Feststellung des Einbringungsgewinns nur insoweit einzubeziehen,<br />

als hinsichtlich des Veräußerungsgewinns der<br />

Anteile an der übertragenden Körperschaft ein deutsches<br />

Besteuerungsrecht bestehen würde. Für Anteile im Privatvermögen,<br />

die nicht unter § 17 EStG fallen, wird ein Übernahmegewinn<br />

nicht ermittelt. Die Finanzverwaltung stellt damit<br />

übereinstimmend mit dem eindeutigen Gesetzeswortlaut klar:<br />

Für diese Anteile erfolgt keine Besteuerung eines Übernahmegewinns,<br />

obwohl bei Veräußerung der Beteiligung ein Gewinn<br />

der Besteuerung unterlegen hätte.<br />

Soweit das deutsche Besteuerungsrecht anteilseignerbezogen<br />

wegfällt (zum Beispiel bei Beteiligung ausländischer Anteilseigner<br />

und Vorliegen einer ausländischen Anrechnungsbetriebsstätte)<br />

und insoweit zwingend die gemeinen Werte anzu-<br />

Steuern A bis Z<br />

setzen sind, soll die Aufstockung anteilseignerbezogen erfolgen<br />

und der Aufstockungsbetrag ausschließlich dem ausländischen<br />

Gesellschafter zugewiesen werden. Das geschieht vor<br />

folgendem Hintergrund: Wird die Aufstockung nur dem ausländischen<br />

Anteilseigner zugerechnet, steht die Wertaufstockung<br />

den inländischen Anteilseignern nicht für<br />

Abschreibungen zur Verfügung. Dies müsste bei konsequenter<br />

Umsetzung auch auf die anteilseignerbezogene Ermittlung des<br />

Übernahmegewinns und – entgegen dem Gesetzeswortlaut –<br />

die Ermittlung der fiktiven Dividenden im Sinne des § 7<br />

UmwStG durchschlagen. Der Anwendungserlass zum Umwandlungssteuergesetz<br />

(UmwStE) enthält dazu keine Aussage.<br />

• Fiktive Dividende<br />

Nach § 7 UmwStG gelten die offenen Rücklagen der übertragenden<br />

Gesellschaft den Anteilseignern am steuerlichen Übertragungsstichtag<br />

als Dividenden zugeflossen. Die Vorschrift<br />

findet unabhängig davon Anwendung, ob für den Gesellschafter<br />

ein Übernahmeergebnis zu ermitteln ist. Ist für den Anteilseigner<br />

ein Übernahmeergebnis zu ermitteln, will die Finanzverwaltung<br />

die fiktiven Dividenden im Rahmen der gesonderten<br />

und einheitlichen Feststellung der Einkünfte der Personengesellschaft<br />

erfassen. Auf die Bezüge nach § 7 UmwStG finden<br />

§ 3 Nummer 40 d EStG beziehungsweise § 8 b Körperschaftsteuergesetz<br />

(KStG) Anwendung; einbehaltene Kapitalertragsteuer<br />

wird im Rahmen der Veranlagung angerechnet. Keine<br />

Aussage macht der Anwendungserlass dazu, wie eine abkommensrechtliche<br />

Beschränkung der Höhe des Besteuerungsrechts<br />

umzusetzen ist und welche Auswirkungen sich diesbezüglich<br />

auf die Gewerbesteuer ergeben. Besteht abkommensrechtlich<br />

kein deutsches Besteuerungsrecht für Dividenden,<br />

scheint die Finanzverwaltung wohl davon auszugehen,<br />

dass die fiktive Dividende nicht im Rahmen der gesonderten<br />

und einheitlichen Feststellung der Einkünfte der Personengesellschaft<br />

erfasst wird. Die dennoch zu erhebende Kapitalertragsteuer<br />

wäre vorbehaltlich des § 50 d Absatz 3 EStG zu<br />

erstatten. Bitte beachten Sie: Die Befreiung von der Quellensteuer<br />

nach der Mutter-Tochter-Richtlinie findet auf die fiktive<br />

Dividende keine Anwendung.<br />

Soweit die fiktiven Dividenden im Rahmen der einheitlichen<br />

und gesonderten Feststellung der Einkünfte der Personengesellschaft<br />

zu erfassen sind und nicht auf Anteilen im Sinne des<br />

§ 17 EStG beruhen, die als eingelegt gelten, unterliegen sie<br />

nach den allgemeinen Regeln auch der Gewerbesteuer. Für die<br />

Frage, ob das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg angewandt<br />

wird, sind die Verhältnisse bei der übernehmenden Gesellschaft<br />

maßgebend. Die Besitzzeit des Anteilseigners wird nicht<br />

angerechnet. In Fällen der Verschmelzung zur Aufnahme auf<br />

eine Personengesellschaft würde das Schachtelprivileg damit<br />

nicht angewandt und die fiktive Dividende in vollem Umfang<br />

der Gewerbesteuer unterliegen.<br />

steuern+recht Dezember 2011/Januar <strong>2012</strong> 23


Steuern A bis Z<br />

Verschmelzung einer Körperschaft auf<br />

eine andere<br />

• Steuerliche Schlussbilanz<br />

Die Ausführungen zu § 3 UmwStG „Wertansätze in der steuerlichen<br />

Schlussbilanz der Übertragerin“ gelten entsprechend.<br />

• Verschmelzung auf eine Organgesellschaft<br />

Nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 UmwStG müssen die<br />

übergehenden Wirtschaftsgüter für die Buchwertfortführung<br />

bei der übernehmenden Körperschaft der Besteuerung mit<br />

Körperschaftsteuer unterliegen. Die Finanzverwaltung sieht<br />

diese Voraussetzung bei der Verschmelzung auf eine Organgesellschaft<br />

nicht als erfüllt an, soweit der Organträger einkommensteuerpflichtig<br />

ist. Das weicht von der bisherigen<br />

Auffassung der Finanzverwaltung ab. In Fällen eines einkommensteuerpflichtigen<br />

Organträgers wird der Buchwertansatz<br />

nur aus Billigkeitsgründen unter der weiteren Voraussetzung<br />

zugelassen, dass sich in einer übereinstimmenden Erklärung<br />

sowohl die übertragende als auch die übernehmende Körperschaft<br />

und die Anteilseigner beider Gesellschaften damit<br />

einverstanden erklären, dass die aus der Verschmelzung<br />

resultierenden Mehrabführungen als Gewinnausschüttungen<br />

zu behandeln sind.<br />

• Downstream Merger<br />

Das UmwStG in der Fassung des Gesetzes über steuerliche<br />

Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft<br />

und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften<br />

(SEStEG) nimmt die Abwärtsverschmelzung ausdrücklich<br />

in den sachlichen Anwendungsbereich der §§ 11 ff. UmwStG<br />

2006 auf. Bei der Verschmelzung einer Mutter- auf deren Tochtergesellschaft<br />

(Downstream Merger) findet hinsichtlich der<br />

Anteile der übertragenden Muttergesellschaft an der übernehmenden<br />

Tochtergesellschaft aufgrund der Verschmelzung kein<br />

Durchgangserwerb statt. Die Anteile gehen vielmehr unmittelbar<br />

auf die Anteilseigner der übertragenden Gesellschaft über.<br />

Dennoch geht die Finanzverwaltung davon aus, dass die<br />

Anteile an der Tochtergesellschaft zu den übergehenden Wirtschaftsgütern<br />

gehören sollen: Nach Meinung der Finanzverwaltung<br />

ist auch in Bezug auf diese Anteile zu prüfen, ob das<br />

Besteuerungsrecht an den Anteilen nicht beschränkt oder ausgeschlossen<br />

wird. Diese Prüfung ist aber nicht aus Sicht der<br />

übernehmenden Körperschaft vorzunehmen. Abzustellen sein<br />

soll stattdessen auf den Anteilseigner der Muttergesellschaft,<br />

der die Anteile an der Tochtergesellschaft übernimmt. Bei<br />

ausländischen Anteilseignern dürfte diese Voraussetzung nur<br />

erfüllt werden, wenn ein deutsches Besteuerungsrecht hinsichtlich<br />

der betreffenden Anteile nicht durch ein Doppelbesteuerungsabkommen<br />

ausgeschlossen ist. Anderenfalls ist für<br />

die Anteile an der übernehmenden Gesellschaft der Buchwertansatz<br />

unzulässig.<br />

24 <strong>PwC</strong><br />

• Auswirkungen bei der übernehmenden Körperschaft<br />

Ein Übernahmeergebnis soll in allen Fällen der Aufwärts-,<br />

Abwärts- und Seitwärtsverschmelzung ermittelt werden, unabhängig<br />

davon, ob eine Beteiligung an der übertragenden Körperschaft<br />

besteht. Als Folge sind die Kosten des Vermögensübergangs,<br />

die den steuerfreien Übernahmegewinn mindern,<br />

auch im Fall einer Abwärts- oder Seitwärtsverschmelzung<br />

nicht abzugsfähig.<br />

Der Erlass weist darauf hin, dass auf Ebene der Organgesellschaft<br />

§ 15 Satz 1 Nummer 2 KStG zu beachten ist (keine<br />

Anwendung des § 8 b KStG bei der Organgesellschaft), dass<br />

aber auf Ebene des Organträgers § 8 b KStG beziehungsweise<br />

§ 3 Nummer 40 und § 3 c EStG anzuwenden sind. Letzteres ist<br />

nach dem Gesetzeswortlaut zweifelhaft, da ein eventuell<br />

entstehender Übernahmegewinn auf Ebene der Organgesellschaft<br />

außer Ansatz bleibt.<br />

Aufspaltung und Abspaltung auf andere<br />

Körperschaften<br />

Die steuerneutrale Spaltung von Körperschaften setzt voraus,<br />

dass auf die Übernehmerinnen Teilbetriebe übertragen werden<br />

und bei Abspaltung ein Teilbetrieb bei der übertragenden<br />

Körperschaft verbleibt.<br />

• Teilbetrieb<br />

Der Erlass bezieht sich auf die Definition der Fusionsrichtlinie<br />

(RL 2009/133/EG). Unter einem Teilbetrieb ist demnach die<br />

Gesamtheit der in einem Unternehmensteil einer Gesellschaft<br />

vorhandenen aktiven und passiven Wirtschaftsgüter zu verstehen,<br />

die in organisatorischer Hinsicht einen selbstständigen<br />

Betrieb darstellen, das heißt eine aus eigenen Mitteln funktionsfähige<br />

Einheit. Zu einem Teilbetrieb gehören alle funktional<br />

wesentlichen Betriebsgrundlagen sowie die diesem Teilbetrieb<br />

nach wirtschaftlichen Zusammenhängen zuordenbaren Wirtschaftsgüter.<br />

Wann wirtschaftliche Zusammenhänge vorliegen,<br />

definiert der Erlass nicht. Aufgrund der Abkehr vom bisherigen<br />

Rechtsverständnis (Wirtschaftsgüter, die nicht funktional<br />

wesentlich sind, können den Teilbetrieben frei zugeordnet werden)<br />

werden die Möglichkeiten, die Werte von Teilbetrieben<br />

durch die gezielte Zuordnung von Wirtschaftsgütern zu beeinflussen,<br />

erheblich eingeschränkt. Frei zuordenbar soll lediglich<br />

Betriebsvermögen sein, das weder zu den funktional wesentlichen<br />

Betriebsgrundlagen noch zu den nach wirtschaftlichem<br />

Zusammenhang zuordenbaren Wirtschaftsgütern gehört.<br />

Um beurteilen zu können, ob ein Teilbetrieb vorliegt, ist auf<br />

den steuerlichen Übertragungsstichtag abzustellen. Ein Teilbetrieb<br />

im Aufbau stellt entgegen der bisherigen Auffassung<br />

keinen Teilbetrieb dar. Allerdings ist es hinsichtlich der frei<br />

zuordenbaren Wirtschaftsgüter ausreichend, wenn diese den<br />

Teilbetrieben bis zum Zeitpunkt des Spaltungsbeschlusses<br />

zugeordnet werden. Bisher war es ausreichend, wenn ein Teil-


etrieb zum Zeitpunkt des Spaltungsbeschlusses vorhanden<br />

war. Grundstücke, die funktional wesentlich für mehrere Teilbetriebe<br />

sind, müssen bis zum Spaltungsbeschluss zivilrechtlich<br />

real geteilt werden; aus Billigkeitsgründen ist eine ideelle<br />

Teilung ausreichend, wenn eine reale Teilung nicht zumutbar<br />

ist. Nach § 15 Absatz 1 Satz 3 UmwStG sind Mitunternehmeranteile<br />

und hundertprozentige Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft<br />

(fiktive) Teilbetriebe. Das neue Regelwerk schränkt<br />

diese gesetzliche Fiktion dahin gehend ein, dass eine hundertprozentige<br />

Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft keinen<br />

eigenen Teilbetrieb darstellen soll, wenn die Beteiligung einem<br />

Teilbetrieb als funktional wesentliche Betriebsgrundlage zuzurechnen<br />

ist.<br />

• Umfang der zu übertragenden Wirtschaftsgüter<br />

Neben den funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen sollen<br />

auch die nach wirtschaftlichen Zusammenhängen zuordenbaren<br />

Wirtschaftsgüter eines Teilbetriebs zu übertragen sein.<br />

Dabei ist eine bloße Nutzungsüberlassung nicht ausreichend.<br />

Ob dieses Verständnis der Fusionsrichtlinie zu entnehmen ist,<br />

erscheint fraglich, denn nach der Fusionsrichtlinie muss lediglich<br />

eine funktionsfähige Einheit übertragen werden.<br />

• Doppeltes Ausschließlichkeitsgebot<br />

Um § 11 UmwStG in Anspruch nehmen zu können, muss bei<br />

Abspaltungen zudem auch bei der übertragenden Körperschaft<br />

Steuern A bis Z<br />

ein Teilbetrieb verbleiben. Über den Gesetzeswortlaut hinaus<br />

scheint die Finanzverwaltung davon auszugehen, dass sämtliches<br />

zurückbleibendes Vermögen zu einem Teilbetrieb gehören<br />

muss. Das Ausschließlichkeitsgebot soll nach Auffassung<br />

der Finanzverwaltung nicht erfüllt sein, wenn neben einem<br />

fiktiven Teilbetrieb (Mitunternehmeranteil oder hundertprozentige<br />

Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft) ein Wirtschaftsgut<br />

zurückbleibt, das nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen<br />

Zusammenhang mit dem Mitunternehmeranteil<br />

respektive der Beteiligung steht.<br />

• Missbrauchsvermeidungsvorschriften<br />

Nach § 15 Absatz 2 Satz 1 UmwStG ist eine steuerneutrale<br />

Spaltung ausgeschlossen, wenn ein fiktiver Teilbetrieb (Mitunternehmeranteil<br />

oder hundertprozentige Beteiligung an<br />

einer Kapitalgesellschaft) innerhalb von drei Jahren vor dem<br />

steuerlichen Übertragungsstichtag durch Übertragung von<br />

Wirtschaftsgütern, die kein Teilbetrieb sind, erworben oder<br />

aufgestockt wurde. Entgegen dem Gesetzeswortlaut soll dieses<br />

Erfordernis nicht nur für das abgespaltene, sondern auch für<br />

das zurückbleibende Vermögen gelten. Des Weiteren soll auch<br />

die nicht gewinnrealisierende Überführung von Wirtschaftsgütern<br />

als schädlich angesehen werden, obwohl das Gesetz auf<br />

die Übertragung von Wirtschaftsgütern abstellt – diese Unterscheidung<br />

kann in Fällen des § 6 Absatz 5 EStG relevant sein.<br />

Während im früheren UmwStE die verdeckte Einlage in das<br />

Finance ministry refuses foreign parent of Organschaft<br />

The finance ministry has decreed that a Supreme Tax Court judgment accepting a British company as the parent of a trade<br />

tax Organschaft is not to be followed as a precedent.<br />

In February 2011, the Supreme Tax Court held that a British parent company could lead a trade tax Organschaft, provided<br />

that it fulfilled the then qualifying conditions of financial control, common management and integrated business objectives.<br />

The requirement in the Corporation Tax Act that an Organschaft parent be a domestic entity was a discrimination<br />

prohibited by the UK/German double tax treaty. The German subsidiary’s trading income was thus to be added to that of<br />

the UK, with the total being split over the local elements of the combined entity. The court accepted that this result could<br />

well lead to the loss of trading income to German taxation – the foreign parent would have to file a German trade tax return<br />

in its own name – but felt that it could not override the discrimination prohibition of the treaty.<br />

The finance ministry has now issued a decree instructing tax offices not to follow this judgment except in the three cases<br />

decided. They should therefore continue to apply the old view of the law in all cases still open to the effect that a trade tax<br />

Organschaft should always be centred on a domestic parent. It argues that the court’s interpretation of the treaty discrimination<br />

prohibition is contradicted by the official commentary of 2010 on the OECD Model Treaty, but does not, perhaps<br />

wisely, attempt to explain the relevance of a 2010 commentary to a 1964 treaty.<br />

This case could be seen as a fundamental blow to the trade tax system. However, its long-term effects are likely to be minimal.<br />

On the one hand the trade tax Organschaft has been equated with that for corporation tax since 2002 – including the<br />

requirement for a formal five-year profit pooling agreement – and on the other, a new, modern treaty took effect for 2011.<br />

The case can thus be seen as obsolete as a guide to the future, though undoubtedly provides ammunition for those still in<br />

dispute with the tax authorities over the past.<br />

The Supreme Tax Court’s case reference is I R 55/10, judgment of February 9, 2011 and the ministry’s decree is dated<br />

December 27, 2011. (Source: Tax & Legal News; http://tax-news.pwc.de/german-tax-and-legal-news/)<br />

steuern+recht Dezember 2011/Januar <strong>2012</strong> 25


Steuern A bis Z<br />

Vermögen einer Kapitalgesellschaft als unschädlich angesehen<br />

wurde, fehlt eine entsprechende Regelung im aktuellen Erlass.<br />

Eine steuerneutrale Spaltung ist nicht möglich, wenn durch die<br />

Abspaltung die Veräußerung an außenstehende Personen vollzogen<br />

wird oder die Voraussetzungen für eine Veräußerung<br />

geschaffen werden. Der Erlass definiert als schädliche Veräußerung<br />

jede Übertragung gegen Entgelt und zählt hierzu auch<br />

Umwandlungen und Einbringungen – ohne hierbei nach den<br />

Einzelheiten des zugrunde liegenden Vorgangs zu differenzieren.<br />

Die Veräußerungssperre des § 15 Absatz 2 Satz 4 UmwStG<br />

ist als unwiderlegbare gesetzliche Vermutung für das Vorliegen<br />

eines Missbrauchs ausgestaltet. Die Möglichkeit eines Gegenbeweises<br />

eröffnet der Erlass nicht.<br />

• Abspaltung auf unterjährigen Übertragungsstichtag<br />

Ein laufender unterjähriger Verlust soll in Abspaltungsfällen<br />

anteilig entfallen.<br />

Einbringung von Unternehmensteilen in<br />

eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft<br />

und Anteilstausch<br />

• Gewährung neuer Anteile<br />

§§ 20 ff. UmwStG wird nur dann angewandt, wenn der Einbringende<br />

als Gegenleistung neue Anteile an der Gesellschaft<br />

erhält. Eine Verschmelzung ohne Kapitalerhöhung fällt daher<br />

nicht in den Anwendungsbereich.<br />

• Person des Einbringenden<br />

Einbringender kann entsprechend der bisherigen Auffassung<br />

der Finanzverwaltung eine natürliche oder juristische Person<br />

sein. Bisher galten stets die Mitunternehmer einer Personengesellschaft<br />

als Einbringende, selbst dann, wenn die gewährten<br />

Anteile dem Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft<br />

zuzurechnen waren. Nach den neuen Regeln ist nun danach zu<br />

differenzieren, ob die Personengesellschaft oder ihre Mitunternehmer<br />

die gewährten Anteile erhalten. Von der Person des<br />

Einbringenden hängen einerseits die Prüfung der Voraussetzungen<br />

des § 20 Absatz 1 UmwStG und andererseits die Ausübung<br />

des Bewertungswahlrechts ab. Sind Einbringende die<br />

einzelnen Mitunternehmer, ist für jeden Gesellschafter die Einbringung<br />

seines Mitunternehmeranteils gesondert zu prüfen.<br />

Bringt zum Beispiel ein Mitunternehmer funktional wesentliche<br />

Betriebsgrundlagen des Sonderbetriebsvermögens nicht<br />

mit ein, schließt das nur für diesen Mitunternehmer die Anwendung<br />

des § 20 UmwStG aus. Das Bewertungswahlrecht<br />

kann hier für jeden einbringenden Mitunternehmer gesondert<br />

ausgeübt werden. Ist Einbringender hingegen die Personengesellschaft<br />

und nicht die einzelnen Mitunternehmer, hätte die<br />

unterbliebene Einbringung der funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen<br />

des Sonderbetriebsvermögens durch einen<br />

Mitunternehmer zur Folge, dass § 20 UmwStG für alle Mitun-<br />

26 <strong>PwC</strong><br />

ternehmer der Personengesellschaft nicht angewandt wird. Da<br />

nur ein Einbringender vorliegt, kann das Bewertungswahlrecht<br />

in diesem Fall nicht mitunternehmerbezogen ausgeübt werden.<br />

Die Frage nach der Person des Einbringenden kann<br />

darüber hinaus auch Bedeutung für die Veräußerung der<br />

sperrfristbehafteten Anteile haben.<br />

• Steuerbegünstigte Einbringungsgegenstände<br />

§ 20 UmwStG begünstigt die Einbringung von Betrieben, Teilbetrieben<br />

und Mitunternehmeranteilen. Die steuerbegünstigte<br />

Einbringung eines Betriebs setzt voraus, dass alle funktional<br />

wesentlichen Betriebsgrundlagen eingebracht werden. Dies<br />

gilt nach wie vor auch für etwaiges Sonderbetriebsvermögen.<br />

Eine bloße Nutzungsüberlassung ist nicht ausreichend. Für den<br />

Begriff des Teilbetriebs gelten die Regeln zur Spaltung von<br />

Kapitalgesellschaften entsprechend. Danach richtet sich<br />

die Teilbetriebseigenschaft nach dem Teilbetriebsbegriff der<br />

Fusionsrichtlinie, wobei die Voraussetzungen eines Teilbetriebs<br />

nun bereits zum steuerlichen Übertragungsstichtag und nicht<br />

erst beim Abschluss des Einbringungsvertrags vorliegen müssen.<br />

Durch den vollumfänglichen Verweis auf die für Spaltungen<br />

von Kapitalgesellschaften aufgestellten Grundsätze zur<br />

Übertragung eines Teilbetriebs ist zu befürchten, dass die<br />

Finanzverwaltung entgegen bisheriger Praxis und entgegen der<br />

Einbringung eines Betriebs neben der Übertragung aller funktional<br />

wesentlichen Betriebsgrundlagen auch die Übertragung<br />

der diesem Teilbetrieb nach wirtschaftlichen Zusammenhängen<br />

zuordenbaren Wirtschaftsgüter zur Voraussetzung für die<br />

Steuerneutralität macht.<br />

Bei der Einbringung eines Betriebs oder Teilbetriebs sind auch<br />

die dazugehörenden Anteile an Kapitalgesellschaften mit einzubringen,<br />

sofern diese funktional wesentliche Betriebsgrundlagen<br />

des Betriebs oder Teilbetriebs sind oder die Anteile zu<br />

den nach wirtschaftlichen Zusammenhängen zuordenbaren<br />

Wirtschaftsgütern des Teilbetriebs gehören. Eine zwingende<br />

Einbringung von Mitunternehmeranteilen, denen funktional<br />

wesentliche Betriebsgrundlagen des Betriebs oder Teilbetriebs<br />

zuzurechnen sind, ist nach dem endgültigen Umwandlungssteuererlass<br />

im Unterschied zu den vorausgegangenen Erlassentwürfen<br />

nicht mehr vorgesehen.<br />

Gehören zum Betriebsvermögen des eingebrachten Betriebs<br />

oder Teilbetriebs Anteile an der übernehmenden Kapitalgesellschaft,<br />

können diese nach wie vor zurückbehalten werden.<br />

Hierfür ist nun jedoch ein unwiderruflicher Antrag des Einbringenden<br />

erforderlich. Die Anteile gelten dann als im Rahmen<br />

der Sacheinlage erworben und unterliegen damit den<br />

Restriktionen des § 22 Absatz 1 UmwStG.<br />

• Bewertungswahlrecht der übernehmenden Gesellschaft<br />

Der Wertansatz des eingebrachten Betriebsvermögens bei der<br />

übernehmenden Gesellschaft gilt für den Einbringenden als<br />

Veräußerungspreis und als Anschaffungskosten der erhaltenen


Anteile. Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Bewertungswahlrechts<br />

der übernehmenden Gesellschaft ist, dass das<br />

eingebrachte Vermögen bei der übernehmenden Gesellschaft<br />

der Körperschaftsteuer unterliegt und das deutsche Besteuerungsrecht<br />

an den im Einbringungsgegenstand gegebenenfalls<br />

vorhandenen stillen Reserven sichergestellt ist. Für den Wertansatz<br />

des eingebrachten Vermögens gelten die Regeln zur Verschmelzung<br />

von Körperschaften auf Personengesellschaften<br />

entsprechend.<br />

Unterliegt das Einkommen bei Einbringung in eine Organgesellschaft<br />

beim Organträger der Einkommensteuer, soll<br />

analog zur Verschmelzung eine Buchtwertfortführung nur aus<br />

Billigkeitsgründen möglich sein. Das Bewertungswahlrecht ist<br />

spätestens bis zur erstmaligen Abgabe der steuerlichen<br />

Schlussbilanz unwiderruflich auszuüben, in der das übernommene<br />

Betriebsvermögen erstmals angesetzt wird. Während<br />

nachträglich aufgrund einer durchgeführten Betriebsprüfung<br />

veränderte Wertansätze grundsätzlich im Rahmen der allgemeinen<br />

Vorschriften zu berichtigen sind, bleiben die gewählten<br />

Wertansätze unverändert, sofern diese bei Zwischenwertansatz<br />

oberhalb des Buchwerts, aber unterhalb des gemeinen<br />

Werts liegen.<br />

• Übergangsregelung für einbringungsgeborene<br />

Anteile<br />

Bei der Sacheinlage einbringungsgeborener Anteile zu Zwischenwerten<br />

oder zum gemeinen Wert innerhalb von sieben<br />

Jahren nach der ursprünglichen Einbringung sind bei Ermittlung<br />

des Einbringungsgewinns weiterhin die hierfür ursprünglich<br />

anwendbaren Vorschriften zur Ausnahme von der (teilweisen)<br />

Steuerbefreiung für Veräußerungsgewinne einschlägig.<br />

Bei einer steuerbegünstigten Einbringung der einbringungsgeborenen<br />

Anteile unter dem gemeinen Wert gelten die neu<br />

erhaltenen Anteile an der übernehmenden Kapitalgesellschaft<br />

ebenfalls als einbringungsgeborene Anteile; hierdurch wird<br />

keine neue Siebenjahresfrist in Gang gesetzt. Nach Ablauf der<br />

ursprünglichen Siebenjahresfrist für die einbringungsgeborenen<br />

Anteile ist darüber hinaus neben § 21 UmwStG in der alten<br />

Fassung in Bezug auf die einbringungsgeborenen Anteile die<br />

Sperrfrist nach § 22 Absatz 1 beziehungsweise Absatz 2<br />

UmwStG zu beachten.<br />

• Bewertung der Anteile beim Anteilstausch<br />

§ 21 UmwStG regelt die Einbringung von Anteilen an in- oder<br />

ausländischen Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften<br />

gegen Gewährung von neuen Anteilen an der übernehmenden<br />

Kapitalgesellschaft/Genossenschaft, sofern die eingebrachten<br />

Anteile im Betriebsvermögen gehalten werden oder es sich um<br />

Anteile im Sinne des §§ 17 EStG oder einbringungsgeborene<br />

Anteile handelt. Werden die Anteile im Rahmen einer Sacheinlage<br />

eingebracht, gehen die Regelungen des § 20 UmwStG<br />

denen des § 21 UmwStG vor, wobei sich die Rechtsfolgen für<br />

den Einbringenden nach den Vorschriften über den Anteilstausch<br />

bestimmen. Der Wertansatz der übernehmenden<br />

Steuern A bis Z<br />

Gesellschaft gilt beim Einbringenden als Veräußerungspreis<br />

der eingebrachten Anteile und als Anschaffungskosten der<br />

erhaltenen Anteile. Bezüglich der Ausübung des Bewertungswahlrechts<br />

bei einem qualifizierten Anteilstausch sind die<br />

Grundsätze für die Sacheinlage entsprechend anzuwenden.<br />

Der Wert der Anteile ist, sofern sich dieser nicht aus zeitnah<br />

erfolgten Verkäufen ableiten lässt, nach dem (vereinfachten)<br />

Ertragswertverfahren zu ermitteln. Wird bei grenzüberschreitenden<br />

Einbringungen infolge des Anteilstauschs das deutsche<br />

Besteuerungsrecht hinsichtlich Gewinnen aus der Veräußerung<br />

der eingebrachten oder erhaltenen Anteile ausgeschlossen<br />

oder beschränkt, gilt für den Einbringenden unabhängig<br />

vom Wertansatz bei der übernehmenden Gesellschaft der gemeine<br />

Wert der eingebrachten Anteile als Veräußerungspreis<br />

und als Anschaffungskosten der erhaltenen Anteile. Als Ausnahme<br />

hiervon kann der Einbringende die erhaltenen Anteile<br />

auf Antrag unabhängig von einem eventuell höheren Wertansatz<br />

der eingebrachten Anteile bei der übernehmenden Gesellschaft<br />

mit dem Buchwert ansetzen, sofern ein unbeschränktes<br />

Besteuerungsrecht Deutschlands für Gewinne aus der Veräußerung<br />

der erhaltenen Anteile besteht oder der Gewinn aus<br />

dem Anteilstausch aufgrund Artikel 8 der Fusionsrichtlinie<br />

nicht besteuert werden darf. Die doppelte Buchwertverknüpfung<br />

für grenzüberschreitende Vorgänge wird aufgegeben.<br />

• Besteuerung des Anteilseigners<br />

Durch die Möglichkeit der steuerneutralen Einbringung in eine<br />

Kapitalgesellschaft kann es im Hinblick auf die (teilweise)<br />

Steuerbefreiung von Veräußerungsgewinnen aus Anteilen an<br />

Kapitalgesellschaften zu einer sogenannten Statusverbesserung<br />

kommen. Der Gesetzgeber hat das zum Zweck der Missbrauchsbekämpfung<br />

ursprünglich eingeführte Konzept<br />

einbringungsgeborener Anteile mit dem SEStEG aufgegeben<br />

und durch ein System der Nachversteuerung von Einbringungsvorgängen<br />

bei steuerschädlichen Anteilsübertragungen<br />

innerhalb eines siebenjährigen Nachbetrachtungszeitraums in<br />

§ 22 UmwStG ersetzt.<br />

Dafür müssen, sofern eine Sacheinlage oder ein Anteilstausch<br />

zu einem Wert unter dem gemeinen Wert erfolgt ist, bestimmte<br />

Veräußerungsverbote und weitere gesetzliche Ersatzrealisationstatbestände<br />

beachtet werden. Soweit innerhalb der siebenjährigen<br />

Sperrfrist nach der Einbringung sperrfristbehaftete<br />

Anteile veräußert werden, wird die steuerbegünstigte Übertragung<br />

des Einbringungsgegenstands rückwirkend zeitanteilig<br />

versagt und der Einbringungsgewinn nachträglich der Besteuerung<br />

unterworfen (zeitanteilige Abschmelzung). Eine generelle<br />

Ausnahme von der möglichen Nachversteuerung besteht<br />

bei Einbringungen im Wege des Anteilstauschs, wenn der Einbringende<br />

die eingebrachten Anteile nach § 8 b Absatz 2 KStG<br />

hätte steuerfrei veräußern können und sich insoweit durch den<br />

Anteilstausch keine Statusverbesserung ergeben hat.<br />

Ist der Einbringende eine Personengesellschaft, löst nach Auffassung<br />

der Finanzverwaltung nicht nur die Veräußerung der<br />

steuern+recht Dezember 2011/Januar <strong>2012</strong> 27


Steuern A bis Z<br />

gewährten Anteile durch die Personengesellschaft, sondern<br />

auch die Veräußerung der Mitunternehmeranteile an der einbringenden<br />

Gesellschaft eine nachträgliche Besteuerung aus.<br />

Der Begriff der schädlichen Veräußerung ist gesetzlich nicht<br />

definiert, nach Auffassung der Finanzverwaltung jedoch im<br />

Fall jedweder Übertragungen gegen Entgelt gegeben. Danach<br />

sind besonders auch Umwandlungen und Einbringungen innerhalb<br />

der Sperrfrist grundsätzlich schädlich, es sei denn, der<br />

Einbringende weist nach, dass die sperrfristbehafteten Anteile<br />

im Wege der Sacheinlage oder des Anteilstauschs zum Buchwert<br />

übertragen wurden. Zudem kann aus Billigkeitsgründen<br />

unter bestimmten Voraussetzungen bei sonstigen Umwandlungen<br />

auf Kapitalgesellschaften zum Buchwert unter Ausgabe<br />

neuer Anteile von der Besteuerung des Einbringungsgewinns<br />

abgesehen werden. Umwandlungen auf Personengesellschaften<br />

sind jedoch nicht begünstigt, da es laut Finanzverwaltung<br />

eine Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers ist, auch bei<br />

Einbringungen in Personengesellschaften zum Buchwert von<br />

einer Veräußerung der Anteile auszugehen.<br />

Um die Besteuerung eines nachträglichen Einbringungsgewinns<br />

in den Fällen einer schädlichen Veräußerung oder der<br />

Erfüllung eines Ersatzrealisationstatbestands sicherzustellen,<br />

ist der Einbringende zur Abgabe eines jährlichen Nachweises<br />

(Nachweisfrist 31. Mai) darüber verpflichtet, wem die sperrfristbehafteten<br />

Anteile am Jahrestag der erfolgten Einbringung<br />

zuzurechnen sind. Wird kein Nachweis erbracht, gelten die<br />

sperrfristbehafteten Anteile als veräußert. Die Frist ist nicht<br />

verlängerbar. Allerdings kann der Nachweis auch nach Ablauf<br />

der Frist noch erfolgen, solange eine Änderung der betroffenen<br />

Steuerbescheide verfahrensrechtlich noch möglich ist.<br />

• Auswirkungen bei der übernehmenden Gesellschaft<br />

Im Fall der Besteuerung nach § 22 Absatz 1 beziehungsweise<br />

Absatz 2 UmwStG kann die übernehmende Gesellschaft auf<br />

Antrag eine Aufstockung der Buchwerte der eingebrachten<br />

Wirtschaftsgüter in Höhe des nachträglichen Einbringungsgewinns<br />

vornehmen, um eine Doppelbesteuerung der ursprünglich<br />

übertragenen stillen Reserven zu verhindern. Die<br />

Buchwertaufstockung ist einheitlich quotal nach dem Verhältnis<br />

der zum Einbringungszeitpunkt vorhandenen stillen Reserven<br />

und stillen Lasten vorzunehmen. Die Bescheinigung über<br />

den zu versteuernden Einbringungsgewinn nach § 22 Absatz 5<br />

UmwStG hat dabei den Charakter eines Grundlagenbescheids<br />

mit Bedeutung für den Ansatz des Erhöhungsbetrags nach § 23<br />

Absatz 2 Satz 1 UmwStG. Bedeutung hat dies vor allem für die<br />

Anfechtung des Grundlagenbescheids und für etwaige Änderungsmöglichkeiten<br />

des Steuerbescheids der Übernehmerin.<br />

28 <strong>PwC</strong><br />

Auswirkungen der Umwandlung auf die<br />

Organschaft<br />

• Finanzielle Eingliederung<br />

Wird der Organträger umgewandelt, ist eine zum bisherigen<br />

Organträger bestehende finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft<br />

dem übernehmenden Rechtsträger nach Ansicht<br />

der Finanzverwaltung nicht nur bei der Verschmelzung oder<br />

einem Formwechsel des Organträgers zuzurechnen, sondern<br />

auch bei einer Auf- oder Abspaltung mit Wirkung ab dem steuerlichen<br />

Übertragungsstichtag. Danach sollen die Voraussetzungen<br />

für die Organschaft erfüllt sein, wenn die Beteiligung<br />

an der Organgesellschaft dem übernehmenden Rechtsträger<br />

nach der Rückwirkungsfiktion zum Beginn des Wirtschaftsjahrs<br />

der Organgesellschaft zuzurechnen ist. Auch die erstmalige<br />

Begründung eines Organschaftsverhältnisses mit dem<br />

übernehmenden Rechtsträger ist unter der genannten Voraussetzung<br />

möglich. Eine finanzielle Eingliederung in den übernehmenden<br />

Rechtsträger dürfte jedoch nach der Rechtsprechung<br />

des Bundesfinanzhofs (BFH) auch dann vorliegen, wenn<br />

das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft schon vor dem<br />

steuerlichen Übertragungsstichtag beginnt, sofern zu diesem<br />

Zeitpunkt eine finanzielle Eingliederung in den übertragenden<br />

Rechtsträger besteht, da die Übernehmerin eine bestehende<br />

finanzielle Eingliederung fortführt. Auf die Rückwirkung<br />

kommt es nicht an. Wird ein Betrieb oder Teilbetrieb in eine<br />

Tochterkapitalgesellschaft ausgegliedert, sind die als Gegenleistung<br />

erhaltenen Anteile dem Einbringenden bereits mit<br />

Ablauf des steuerlichen Übertragungsstichtags rückwirkend<br />

zuzurechnen. Ein Organschaftsverhältnis mit dem Einbringenden<br />

kann daher ab dem Wirtschaftsjahr der Tochtergesellschaft,<br />

das nach dem Ablauf des steuerlichen Übertragungsstichtags<br />

beginnt, begründet werden. Damit hat die Finanzverwaltung<br />

ihre bisherige Auffassung geändert und die Rechtsprechung<br />

des BFH übernommen. Wird hingegen eine Mehrheitsbeteiligung<br />

im Rahmen eines Anteilstauschs nach § 21<br />

UmwStG übertragen, soll eine Organschaft zwischen der eingebrachten<br />

und der übernehmenden Gesellschaft frühestens<br />

ab dem Wirtschaftsjahr der eingebrachten Gesellschaft, das<br />

nach dem Zeitpunkt der Einbringung beginnt, möglich sein.<br />

Dies wird mit der fehlenden Rückbeziehungsmöglichkeit bei<br />

einem Anteilstausch begründet. Entgegen dieser Ansicht<br />

kommt es nach Meinung der obersten Finanzrichter indes auf<br />

die Rückwirkung nicht an, da die übernehmende Gesellschaft<br />

eine zum Einbringenden bestehende finanzielle Eingliederung<br />

im Rahmen der steuerlichen Rechtsnachfolge lediglich fortführt.<br />

In dem vorliegenden Erlass nimmt die Finanzverwaltung erstmals<br />

zur finanziellen Eingliederung bei der Anwachsung einer<br />

Organträger-Personengesellschaft auf ihren letzten verbleibenden<br />

Gesellschafter Stellung. Ist die Anwachsung Folge einer<br />

übertragenden Umwandlung mit steuerlicher Rückwirkung<br />

(zum Beispiel Verschmelzung der Gesellschafter), ist dem ver-


leibenden Gesellschafter die Beteiligung mit steuerlicher<br />

Rückwirkung zuzurechnen. Bei allen übrigen Anwachsungsvorgängen<br />

stellt die Finanzverwaltung auf den Übergang des<br />

wirtschaftlichen Eigentums ab. Im Hinblick auf die bei der<br />

Anwachsung eintretende Rechtsnachfolge ist diese Differenzierung<br />

jedoch fraglich.<br />

• Organschaftliche Ausgleichsposten<br />

An verschiedenen Stellen wurden Regelungen zur Behandlung<br />

der organschaftlichen Ausgleichsposten in den Erlass aufgenommen.<br />

Danach sind die Posten bei der Umwandlung des Organträgers<br />

grundsätzlich aufzulösen. Das gilt hingegen nicht,<br />

wenn die Organschaft vom übernehmenden Rechtsträger fortgeführt<br />

wird und die Umwandlung zu Buchwerten erfolgt.<br />

Wird ein Zwischenwert gewählt, soll eine anteilige Auflösung<br />

erfolgen. Es ist fraglich, ob die Ausgleichsposten nicht grundsätzlich<br />

fortzuführen sind. Das Abstellen auf die Fortführung<br />

der Organschaft vermag aus rechtlicher Sicht ebenfalls nicht<br />

zu überzeugen.<br />

Wird die Organgesellschaft verschmolzen, aufgespalten oder<br />

in eine Personengesellschaft umgewandelt, soll stets eine Auflösung<br />

in voller Höhe erfolgen. Bei einer Abspaltung zum<br />

Buchwert sind die Ausgleichsposten fortzuführen, während sie<br />

beim Ansatz der gemeinen Werte in der Übertragungsbilanz<br />

nach Maßgabe des Wertverhältnisses in § 15 Absatz 3 UmwStG<br />

anteilig aufgelöst werden sollen. Beim Zwischenwertansatz hat<br />

insoweit eine teilweise Auflösung zu erfolgen. Nach Auffassung<br />

der Verwaltung liegt grundsätzlich eine (anteilige) Veräußerung<br />

der Anteile an der Organgesellschaft vor, wonach die Ausgleichsposten<br />

folglich aufzulösen sind. Mit Ausnahme der<br />

Fälle, in denen Organträger und Organgesellschaft aufeinander<br />

verschmolzen werden oder die Organgesellschaft in eine<br />

Personengesellschaft umgewandelt wird, ist es mit Blick auf<br />

den Sinn und Zweck der organschaftlichen Ausgleichsposten –<br />

nämlich eine Doppelbesteuerung des Organeinkommens zu<br />

vermeiden – jedoch fraglich, ob die Posten nicht fortzuführen<br />

sind.<br />

• Mehrabführungen<br />

Die Finanzverwaltung äußert sich erstmals zu Mehrabführungen<br />

als Folge von Umwandlungsvorgängen. So wird im Erlass<br />

klarstellt, dass Mehrabführungen, die ihre Ursache in organschaftlicher<br />

Zeit haben, vorliegen, wenn das von der Organgesellschaft<br />

in eine andere Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft<br />

eingebrachte Vermögen dort in der Steuerbilanz mit<br />

dem Buchwert, die im Gegenzug gewährten Anteile in der<br />

Handelsbilanz der Organgesellschaft hingegen mit dem Verkehrswert<br />

angesetzt werden. Setzt die Organgesellschaft Vermögen,<br />

das auf sie im Rahmen einer Umwandlung oder Einbringung<br />

übergeht, in ihrer Handelsbilanz mit Verkehrswerten,<br />

in ihrer Steuerbilanz jedoch mit den Buchwerten an, soll es<br />

sich bei einer daraus resultierenden Mehrabführung um eine<br />

vororganschaftliche handeln. Voraussetzung für eine Mehrabführung<br />

ist ein Gewinnunterschied zwischen Handels- und<br />

Steuern A bis Z<br />

Steuerbilanz. Zu diesem kann es bei einer Aufwärtsverschmelzung<br />

kommen, im Fall einer Seitwärtsverschmelzung oder<br />

Einbringung hingegen höchstens dann, wenn auf die Ausgabe<br />

neuer Anteile verzichtet wird, da der Vermögenszugang im<br />

Zuge einer Nennkapitalerhöhung erfolgsneutral zu erfassen<br />

ist. Mit Blick auf den Wortlaut von § 14 Absatz 4 KStG ist die<br />

Verwaltungsauffassung fragwürdig. Denn Ursache der Mehrabführung<br />

ist die Umwandlung, die ohne Zweifel während der<br />

Organschaft stattfindet. So entsteht zum Beispiel der Vermögensunterschied<br />

infolge der unterschiedlichen Ausübung des<br />

Ansatzwahlrechts bei einer Aufwärtsverschmelzung in der<br />

Organschaft und wird im Normalfall während dieser Zeit auch<br />

wieder aufgelöst. Daher dürfte ein klassischer Fall einer organschaftlichen<br />

Mehrabführung vorliegen.<br />

Eine vororganschaftliche Mehr- oder Minderabführung soll<br />

auch vorliegen, wenn beim übertragenden Rechtsträger Vermögensunterschiede<br />

zwischen Handels- und Steuerbilanz<br />

bestehen und diese bei der übernehmenden Organgesellschaft<br />

zu einer Abweichung zwischen dem handelsrechtlichen und<br />

dem steuerrechtlichen Übernahmeergebnis führen. Da die<br />

Mehr- beziehungsweise Minderabführung infolge der Differenz<br />

beim Übernahmeergebnis der Organgesellschaft jedoch auch<br />

in diesem Fall ihre Ursache nicht in vororganschaftlicher Zeit<br />

hat, ist die Verwaltungsmeinung abzulehnen.<br />

Sie haben Fragen oder sind an Details interessiert? – Bitte rufen<br />

Sie Ihre Ansprechpartner an oder schreiben ihnen einfach eine<br />

E-Mail.<br />

Stephan Buchholz<br />

Tel.: +49 40 6378-8403<br />

stephan.buchholz@de.pwc.com<br />

Dr. Michael Haug<br />

Tel.: +49 40 6378-1905<br />

michael.haug@de.pwc.com<br />

steuern+recht Dezember 2011/Januar <strong>2012</strong> 29


Steuern A bis Z<br />

30 <strong>PwC</strong><br />

Christine Hoffmann<br />

Tel.: +49 40 6378-1039<br />

christine.hoffmann@de.pwc.com<br />

Kerstin Holst<br />

Tel.: +49 40 6378-2138<br />

kerstin.holst@de.pwc.com<br />

Dr. Dirk Nitzschke<br />

Tel.: +49 40 6378-8419<br />

dirk.nitzschke@de.pwc.com<br />

Besteuerung von Erstattungszinsen<br />

nach Paragraf 233 a Abgabenordnung:<br />

aktuelle Reaktionen<br />

Der Artikel „Besteuerung von Erstattungszinsen nach<br />

§ 233 a Abgabenordnung“ in der Ausgabe März 2011<br />

Ihres steuern+recht stellte Ihnen die im § 20 Absatz 1<br />

Nummer 7 Satz 3 Einkommensteuergesetz verankerte<br />

Reaktion des Gesetzgebers auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs<br />

vor. Außerdem wies er auf Unklarheiten hin,<br />

die zu diesem Zeitpunkt schon bestanden. Der aktuelle<br />

Beitrag erläutert Ihnen – nach einer kurzen Zusammenfassung<br />

der gesetzlichen Regelung – die (aktuell)<br />

jüngste Reaktion: den Beschluss des Finanzgerichts<br />

Münster.<br />

In diesem Beitrag erfahren Sie …<br />

• … weshalb das Finanzgericht Münster die „rückwirkende<br />

Klarstellung“ aufgegriffen hat, nach der<br />

Erstattungszinsen nach wie vor besteuert werden.<br />

• … warum die entsprechende Regelung des § 52 a<br />

Einkommensteuergesetz nach Auffassung des Gerichts<br />

gegen das Rückwirkungsverbot verstoßen<br />

könnte.<br />

• … welche Voraussetzungen der Gesetzgeber nach<br />

Auffassung des Gerichts schaffen sollte, damit<br />

der gewollte Systemwechsel in der Besteuerung<br />

erreicht wird.<br />

Besteuerung von Erstattungszinsen nach<br />

Paragraf 233 a Abgabenordnung<br />

Im Urteil vom 15. Juni 2010 hatte sich der Bundesfinanzhof<br />

(BFH) gegen die Besteuerung von Erstattungszinsen nach<br />

§ 233 a Abgabenordnung (AO) ausgesprochen. – Vorausgesetzt:<br />

Die Zinsen resultieren aus der Erstattung von nicht<br />

abziehbaren Steuern nach § 12 Nummer 3 Einkommensteuergesetz<br />

(EStG), wie die Einkommensteuer. Da Nachzahlungszinsen<br />

auf nicht abziehbare Steuern bei der Ermittlung der<br />

steuerlichen Bemessungsgrundlage nicht berücksichtigt werden,<br />

wurde die Entscheidung des BFH als mehr als schlüssig<br />

angesehen.<br />

Als Reaktion auf diese Rechtsprechung könnte man die gesetzliche<br />

Regelung (§ 20 Absatz 1 Nummer 7 Satz 3 EStG) ansehen,<br />

die Gegenstand des Jahressteuergesetzes 2010 war<br />

beziehungsweise ist. Sie besagt: Es bleibt rückwirkend bei der<br />

bisherigen Würdigung von Erstattungszinsen und diese unterliegen<br />

nach wie vor der Besteuerung.<br />

Die bereits im oben genannten Artikel angesprochene Fragwürdigkeit<br />

der rückwirkenden Klarstellung (die gesetzliche „Neu“-<br />

Regelung ist auf alle offenen Fälle anzuwenden) griff nun<br />

unter anderem der Beschluss des Finanzgerichts (FG) Münster<br />

auf.<br />

Beschluss des Finanzgerichts Münster<br />

Das FG Münster hat in seinem Beschluss vom 27. Oktober 2011<br />

(2 V 913/11 E) ernstliche Zweifel an der oben dargestellten<br />

(rückwirkend anzuwendenden) Besteuerung von Erstattungszinsen<br />

nach AO geäußert, indem es der vom Steuerpflichtigen<br />

beantragten Aussetzung der Vollziehung stattgab.<br />

Dem Beschluss lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Einkommensteuer<br />

des Antragstellers für das Jahr 2008 wurde mit<br />

Bescheid vom 14. Februar 2011 festgesetzt. Im Dezember 2008<br />

erhaltene Erstattungszinsen für die Jahre 2001, 2002 und


2003 in Höhe von 2.212 Euro wurden hierbei vom zuständigen<br />

Finanzamt – der gesetzlichen Regelung des § 20 Absatz 1 Nummer<br />

7 Satz 3 EStG entsprechend – als (positive) Einnahmen<br />

aus Kapitalvermögen berücksichtigt.<br />

Als Reaktion hierauf legte der Steuerpflichtige Einspruch<br />

gegen den Anfang 2011 erlassenen Bescheid ein und beantragte<br />

– um die aus der Berücksichtigung der Erstattungszinsen<br />

resultierende Zahlungsverpflichtung auszuhebeln – die<br />

Aussetzung der Vollziehung, wobei er sich auf das oben genannte<br />

Urteil des BFH aus dem Jahr 2010 berief. Ergänzend<br />

führte der Antragsteller (unter Anführung einer Vielzahl von<br />

Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts) aus, das Ende<br />

2010 erlassene Jahressteuergesetz 2010 und die darin enthaltene<br />

steuerliche Rückwirkung – verankert im § 52 a Absatz 8<br />

Satz 2 EStG – stünden nicht im Einklang mit dem Grundgesetz.<br />

Der Einspruch wurde – neben dem Antrag auf Aussetzung der<br />

Vollziehung – von der zuständigen Behörde mit Bescheid vom<br />

22. Februar 2011 als unbegründet zurückgewiesen beziehungsweise<br />

abgelehnt, und zwar unter Verweis auf § 20 Absatz<br />

1 Nummer 7 Satz 3 sowie § 52 a Absatz 8 Satz 2 EStG.<br />

Der Steuerpflichtige machte von seinen rechtlichen Möglichkeiten<br />

Gebrauch und beantragte beim FG Münster die<br />

(Teil-)Aussetzung der Vollziehung bei besagtem Einkommensteuerbescheid.<br />

Das FG Münster bestätigte die Ausführungen des Steuerpflichtigen<br />

und gab der beantragten Aussetzung der Vollziehung<br />

statt – begründet durch ernste Zweifel an der Rechtmäßigkeit<br />

des zugrunde liegenden Einkommensteuerbescheids.<br />

Im Rahmen der sogenannten summarischen Prüfung, die im<br />

Aussetzungsverfahren anzuwenden ist, stellte das Finanzgericht<br />

infrage, ob die Regelung des § 52 a Absatz 8 Satz 2 EStG<br />

der Verfassung entspreche. Im erwähnten Sachverhalt sei der<br />

neu gefasste § 20 Absatz 1 Nummer 7 Satz 3 auf das Veranlagungsjahr<br />

2008 angewandt worden. Es handele sich demzufolge<br />

um die „echte Rückwirkung“ (Rückwirkung von<br />

Rechtsfolgen auf zum Zeitpunkt des Gesetzesbeschlusses abgeschlossene<br />

Veranlagungszeiträume), die nur unter bestimmten<br />

Voraussetzungen zulässig sei. Folglich sei nicht auszuschließen,<br />

dass die entsprechende Regelung des § 52 a EStG gegen<br />

das aus dem Rechtsstaatsprinzip – verankert in Artikel 20<br />

Grundgesetz – folgende Rückwirkungsverbot verstoße.<br />

Daneben führte das FG aus, der Gesetzgeber habe auf eine umfassende<br />

steuerliche Neuregelung der Besteuerung von Erstattungs-<br />

und Nachzahlungszinsen verzichtet. Er hätte ein<br />

„wirklich neues Regelwerk“ mit einem Mindestmaß von Ansätzen<br />

neuer Prinzipien- oder Systemorientierung schaffen müssen,<br />

um die Besteuerung der Erstattungszinsen gesetzlich zu<br />

verankern, anstatt den § 20 entsprechend zu ergänzen. Der Gesetzgeber<br />

hebe mit dem Jahressteuergesetz 2010 die vorher<br />

Steuern A bis Z<br />

möglicherweise geltende Gleichbehandlung von Nachzahlungs-<br />

und Erstattungszinsen durch die gesetzliche Verankerung<br />

der Erstattungszinsenbesteuerung auf. Zweifelsohne sei<br />

er zu einem grundlegenden Systemwechsel berechtigt, was<br />

aber die Schaffung eines neuen Regelwerks voraussetze. Die<br />

bloße Ergänzung des § 20 Absatz 1 Nummer 7 um den entsprechenden<br />

Satz 3 sei gegebenenfalls als unzureichend anzusehen.<br />

Vielmehr bedürfe es wohl einer systematischen Klarstellung,<br />

Ergänzung oder Änderung weiterer Vorschriften wie<br />

§§ 9, 10 oder 12 EStG. Besonders das Zusammenspiel mit § 12<br />

Nummer 3 EStG sei klärungsbedürftig, da dieser Paragraf – der<br />

als vorrangig vor dem § 20 EStG anzusehen sei – die Zuordnung<br />

von nicht abziehbaren Steuern sowie damit im Zusammenhang<br />

stehenden steuerlichen Nebenleistungen zum nicht<br />

steuerbaren Bereich des Steuerpflichtigen regele (was die<br />

Nichtabziehbarkeit der Steuern beziehungsweise steuerlichen<br />

Nebenleistungen nach sich zieht).<br />

Zukünftige Entwicklungen<br />

Die Begründungen des Beschlusses des FG Münster stellen die<br />

Rechtmäßigkeit der §§ 20 Absatz 1 Nummer 7 Satz 3 und 52 a<br />

Absatz 8 Satz 2 infrage. Die Beschwerde (Voraussetzung, den<br />

Sachverhalt vor dem BFH zu klären) wurde zugelassen. Die<br />

weiteren Entwicklungen bleiben abzuwarten. Ihre Fachnachrichten<br />

steuern+recht werden Sie laufend informieren.<br />

Sie haben Fragen oder sind an Details interessiert? – Bitte rufen<br />

Sie Ihre Ansprechpartnerin an oder schreiben ihr einfach eine<br />

E-Mail.<br />

Barbara Weber<br />

Tel.: +49 69 9585-5047<br />

barbara.weber@de.pwc.com<br />

Fundstellen<br />

• FG Münster, Beschluss vom 27. Oktober 2011 (2 V 913/11 E)<br />

• BFH, Urteil vom 15. Juni 2010 (VIII R 33/07)<br />

steuern+recht Dezember 2011/Januar <strong>2012</strong> 31


Steuern A bis Z<br />

Rückwirkende Absenkung der<br />

Beteiligungsgrenze<br />

Das Bundesfinanzministerium befasst sich erneut mit<br />

den Auswirkungen eines Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts<br />

aus dem Jahr 2010 zur Herabsenkung<br />

der Wesentlichkeitsgrenze bei Veräußerungen<br />

von Anteilen an Kapitalgesellschaften. Dieses Mal im<br />

Zentrum: Einlagen und Einbringungen.<br />

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte mit Beschluss<br />

vom 7. Juli 2010 entschieden, dass die in der Fassung des<br />

Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 (StEntlG<br />

1999/2000/2002) bestehende Veräußerungsgewinnbesteuerung<br />

nicht verfassungskonform ist, soweit in einem Veräußerungsgewinn<br />

Wertsteigerungen steuerlich erfasst werden, die<br />

bis zur Verkündung des Gesetzes am 31. März 1999 entstanden<br />

sind und die entweder – bei einer Veräußerung bis zu<br />

diesem Zeitpunkt – nach der zuvor geltenden Rechtslage steuerfrei<br />

realisiert worden sind oder – bei einer Veräußerung nach<br />

Verkündung des Gesetzes – sowohl zum Zeitpunkt der Verkündung<br />

als auch zum Zeitpunkt der Veräußerung nach der zuvor<br />

geltenden Rechtslage steuerfrei hätten realisiert werden können.<br />

Das BVerfG begründete seine Entscheidung damit, dass<br />

insoweit bereits eine konkrete Vermögensposition entstanden<br />

sei, die durch die rückwirkende Absenkung der Beteiligungsgrenze<br />

nachträglich entwertet werde.<br />

Auch Einlagen und bestimmte Umwandlungsfälle<br />

von der Entscheidung betroffen<br />

Zur Anwendung der Grundsätze dieser Entscheidung auf die<br />

entsprechenden Veräußerungsfälle hatte die Finanzverwaltung<br />

bereits mit dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums<br />

(BMF) vom 20. Dezember 2010 Stellung genommen. In einem<br />

neuerlichen Schreiben zu diesem Themenkomplex weist das<br />

BMF jetzt darauf hin, dass die Grundsätze der erwähnten<br />

Entscheidung auch auf entsprechende Fälle von Einlagen<br />

sowie auf bestimmte Umwandlungen (Einbringungsgewinn II<br />

aufgrund der späteren Veräußerung der im Rahmen einer<br />

Betriebseinbringung mit eingebrachten Anteile durch die<br />

aufnehmende Kapitalgesellschaft) anzuwenden sind, und<br />

konkretisiert auch hier verschiedene Fallkonstruktionen:<br />

• Veräußerung von Beteiligungen nach dem 31. März 1999<br />

ohne zwischenzeitliche Teilwertabschreibung<br />

• Ermittlung des steuerbaren Gewinns<br />

• Vereinfachungsregelung zur Ermittlung des steuerbaren Gewinnanteils<br />

sowie abweichende Aufteilungsszenarien zugunsten<br />

und zuungunsten des Steuerpflichtigen<br />

• Veräußerung im Rahmen einer Betriebsveräußerung<br />

Soweit Anteile an Kapitalgesellschaften mit Verlust veräußert<br />

werden (bezogen auf die gesamte Besitzzeit), findet der Beschluss<br />

des BVerfG keine Anwendung. Bei der Ermittlung des<br />

32 <strong>PwC</strong><br />

Sale of shares as sale of business<br />

The finance ministry has issued a decree to the effect that<br />

the sale of shares in a company can be non-VAT-able as<br />

the sale of a business, if the subsidiary meets the economic<br />

integration qualification for joining a VAT group<br />

with the acquirer.<br />

The sale of a self-contained business unit from one business<br />

to another is not turnover within the meaning of the<br />

VAT Act. In January 2011, the Supreme Tax Court held<br />

that this could also apply to the sale of the shares in a<br />

VAT group subsidiary. The condition was that either the<br />

entire share capital was sold, or that a majority holding<br />

was sold and the acquirer purchased with the intention<br />

of bringing the new subsidiary into a VAT group. The<br />

consequence of a non-VAT-able sale outside the scope f<br />

the VAT Act as opposed to a VAT-free sale of shares under<br />

the act was the deduction of the input tax on the (in this<br />

case, legal and consultancy) costs associated with the<br />

sale.<br />

The finance ministry has now amended its VAT implementation<br />

decree to reflect this judgment. The sale of<br />

shares now ranks as the non-VAT-able sale of a business<br />

where the acquirer is able to assume the position of the<br />

seller as lead company in a VAT group comprizing the<br />

subsidiary acquired. This condition is deemed to be met<br />

if the newly acquired business is integrated into that of<br />

its new parent, that is, the subsidiary supports or complements<br />

the operation of the parent. It is not essential<br />

that the new subsidiary actually join the VAT group,<br />

provided it does not do so for other reasons. Transactions<br />

currently in process are protected by the provision that<br />

no exception will be taken to continued adherence to the<br />

old view of the law (a sale of shares is privileged for VAT<br />

if it is also privileged for income tax) up to the end of<br />

March <strong>2012</strong>. (Source: Tax & Legal News; http://taxnews.pwc.de/german-tax-and-legal-news/)<br />

Verlustes aus der Veräußerung sind daher die ursprünglichen<br />

Anschaffungskosten zu berücksichtigen. Der Verlust ist ohne<br />

zeitanteilige lineare Aufteilung und unter Beachtung der für<br />

das Teileinkünfteverfahren geltenden Regelungen zu berücksichtigen.<br />

Das Schreiben ist auf alle noch offenen Fälle anzuwenden.<br />

(MH)<br />

Fundstelle<br />

BMF, Schreiben vom 21. Dezember 2011 (IV C 6 – S2178/11/<br />

10001): Beschluss des BVerfG vom 7. Juli 2010 zu den Auswirkungen<br />

auf Einlagen nach § 6 Absatz 1 Nummer 5 Satz 1<br />

Buchstabe b EStG und Einbringungen nach § 22 Absatz 1 Satz<br />

5 in Verbindung mit Absatz 2 UmwStG


Recht aktuell<br />

Kein Rücktritt vom Aufhebungsvertrag<br />

nach Insolvenz des Arbeitgebers<br />

In einem Urteil vom 10. November 2011 (6 AZR 357/10) entschied<br />

das Bundesarbeitsgericht (BAG): Ein Arbeitnehmer<br />

kann während des Insolvenzverfahrens des Arbeitgebers selbst<br />

dann nicht von einem zuvor geschlossenen Aufhebungsvertrag<br />

zurücktreten, wenn der Arbeitgeber die vereinbarte Abfindung<br />

nicht zahlt. In dem entschiedenen Fall hatte ein Arbeitgeber<br />

mit einem Arbeitnehmer lange vor dem Antrag auf Eröffnung<br />

des Insolvenzverfahrens einen Aufhebungsvertrag zur Beendigung<br />

des Arbeitsverhältnisses geschlossen. Noch bevor der<br />

Arbeitgeber aber die vereinbarte Abfindung gezahlt hatte,<br />

beantragte er, das Insolvenzverfahren über sein Vermögen zu<br />

eröffnen. Das Insolvenzgericht ordnete an, dass der Arbeitgeber<br />

nur mit Zustimmung des Insolvenzverwalters über sein<br />

Vermögen verfügen dürfe. Nachdem der Arbeitgeber trotz<br />

einer anschließend vom Arbeitnehmer gesetzten Frist die<br />

Abfindung nicht zahlte, da der vorläufige Insolvenzverwalter<br />

seine Zustimmung dazu verweigerte, erklärte der Arbeitnehmer<br />

den Rücktritt von dem Aufhebungsvertrag. Später klagte<br />

er unter anderem auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis<br />

nicht durch den Aufhebungsvertrag beendet worden sei.<br />

Zu Unrecht, wie das BAG entschied. Das BAG ist der Auffassung,<br />

ein solcher Aufhebungsvertrag sei zwar als gegenseitiger<br />

Vertrag anzusehen. Die Zustimmung des Arbeitnehmers zum<br />

Arbeitsplatzverlust und die Zahlung der Abfindung durch den<br />

Arbeitgeber stünden in einem Gegenseitigkeitsverhältnis. Der<br />

Arbeitnehmer hätte somit grundsätzlich gemäß § 323 Absatz 1<br />

Bürgerliches Gesetzbuch von dem Vertrag zurücktreten können.<br />

Neben den weiteren Voraussetzungen, wie etwa dem<br />

Setzen einer angemessenen Zahlungsfrist, sei für das Rücktrittsrecht<br />

aber auch erforderlich, dass der Anspruch des Arbeitnehmers<br />

durchsetzbar sei. Hieran fehlt es nach Ansicht des<br />

BAG, wenn der Arbeitgeber nicht leisten muss oder darf. In<br />

dem zu beurteilenden Fall traf das nach Ansicht des Bundesgerichtshofs<br />

zu. Denn zum einen sei der Arbeitgeber aufgrund<br />

der Anordnung des Insolvenzgerichts nicht berechtigt gewesen,<br />

den von den Parteien vereinbarten Abfindungsbetrag ohne<br />

Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters an den<br />

Arbeitnehmer zu zahlen. Zum anderen wäre die Zahlung der<br />

Abfindung nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />

gemäß § 130 Absatz 1 Nummer 2 Insolvenzordnung<br />

(InsO) anfechtbar gewesen, da der Arbeitnehmer wusste, dass<br />

der Arbeitgeber den Eröffnungsantrag gestellt hatte. Der Arbeitnehmer<br />

wäre deshalb ohnehin gemäß § 143 Absatz 1 InsO<br />

verpflichtet gewesen, den Abfindungsbetrag zurückzuzahlen.<br />

Da der Anspruch aus diesen Gründen nicht durchsetzbar gewesen<br />

sei, habe der Arbeitnehmer nach dem Antrag auf Eröffnung<br />

des Insolvenzverfahrens nicht mehr von dem Aufhebungsvertrag<br />

zurücktreten können. Das Arbeitsverhältnis sei dementsprechend<br />

wirksam beendet gewesen. Wegen seines Anspruchs<br />

auf Zahlung der Abfindung ist der Arbeitnehmer deshalb wie<br />

alle anderen Insolvenzgläubiger zu behandeln.<br />

Gesetz zur Erleichterung von Unternehmenssanierungen<br />

Der Bundestag beschloss am 27. Oktober 2011 das Gesetz zur<br />

weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen<br />

(ESUG) und damit auch eine Reform des Insolvenzrechts. Wie<br />

schon in der Ausgabe April 2011 von steuern+recht auf Seite<br />

25 berichtet wurde, soll die Reform die Fortführung von sanierungsfähigen<br />

Unternehmen erleichtern und so dazu beitragen,<br />

Arbeitsplätze zu erhalten. Am Ziel der bestmöglichen Befriedigung<br />

der Gläubiger – das im deutschen Insolvenzrecht bisher<br />

im Vordergrund stand – soll laut der Begründung des Entwurfs<br />

aber festgehalten werden. Die Sanierung von Unternehmen<br />

soll unter anderem dadurch erleichtert werden, dass …<br />

• … die Gläubiger einen stärkeren Einfluss auf die Auswahl<br />

des Insolvenzverwalters erhalten.<br />

• … das Insolvenzplanverfahren ausgebaut und gestrafft wird.<br />

• … der Zugang zur Eigenverwaltung vereinfacht wird.<br />

• … die Zuständigkeit der Insolvenzgerichte konzentriert<br />

wird.<br />

Außerdem sollen Kapitalmaßnahmen im Rahmen des Insolvenzplanverfahrens<br />

erleichtert werden, um die Möglichkeiten<br />

der Sanierung zu verbessern. Hier sieht der Entwurf speziell<br />

die Umwandlung von Forderungen in Gesellschaftsanteile vor,<br />

den sogenannten Debt Equity Swap.<br />

Nach Zustimmung des Bundesrats am 25. November 2011 und<br />

Unterzeichnung durch den Bundespräsident ist es am 13. Dezember<br />

2011 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2011, Teil 1, Nummer<br />

64, S. 2582) verkündet worden. Der Großteil der<br />

Regelungen tritt zum 1. März <strong>2012</strong> in Kraft.<br />

Gesetz für den Schutz vor überlangen<br />

Gerichtsverfahren<br />

Der Bundesrat stimmte am 14. November 2011 dem Gesetz<br />

über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und<br />

strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zu. Das Gesetz sieht eine<br />

Entschädigung vor, wenn Gerichtsverfahren übermäßig lange<br />

dauern. Die Bundesrepublik Deutschland reagiert damit auf<br />

die Kritik des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte<br />

(EGMR), der seit vielen Jahren regelmäßig den fehlenden<br />

Rechtsschutz gegen eine überlange Verfahrensdauer in<br />

Deutschland beanstandet. Ungefähr 80 Prozent aller Verurteilungen<br />

der Bundesrepublik vor dem EGMR erfolgen, weil<br />

Gerichtsverfahren in Deutschland zu lange dauern. Da eine<br />

Verbesserung des Rechtsschutzes in Deutschland nicht in Sicht<br />

war, hatte der EGMR der Bundesrepublik in einem sogenannten<br />

Piloturteil eine Frist bis Dezember 2011 gesetzt, um diesen<br />

Rechtsschutzmangel zu beheben. Dieser Verpflichtung ist die<br />

Bundesrepublik nunmehr nachgekommen.<br />

steuern+recht Dezember 2011/Januar <strong>2012</strong> 33


Recht aktuell<br />

Das Gesetz sieht eine Kombination aus einer Verzögerungsrüge<br />

und einem Entschädigungsanspruch vor. Überlange Verfahren<br />

sollen demnach durch eine zweistufige Lösung verhindert werden.<br />

In einer ersten Stufe muss der Betroffene die Verzögerung<br />

des Verfahrens dem Gericht gegenüber anzeigen und darauf<br />

hinweisen, dass das Gericht aus seiner Sicht zu langsam arbeitet.<br />

Der Richter hat so die Möglichkeit, der Verzögerung entgegenzuwirken.<br />

In einer zweiten Stufe kann der Betroffene die<br />

sogenannte Entschädigungsklage erheben, wenn sich das Verfahren<br />

trotz der erhobenen Rüge tatsächlich verzögert. Als<br />

Entschädigung für die immateriellen Nachteile, welche die<br />

Betroffenen durch die lange Verfahrensdauer erleiden, erhalten<br />

diese als Regelbetrag 1.200 Euro für jedes Jahr, soweit eine<br />

Wiedergutmachung auf andere Weise nicht ausreicht. Darüber<br />

hinaus ist auch eine Entschädigung für materielle Nachteile<br />

vorgesehen, etwa wenn die lange Verfahrensdauer zu einer<br />

Insolvenz einer der betroffenen Personen führt. Der Anspruch<br />

auf die Entschädigung besteht unabhängig von einem Verschulden<br />

des Gerichts.<br />

Nach Zustimmung durch den Bundesrat und Unterzeichnung<br />

durch den Bundespräsidenten ist es am 2. Dezember 2011 im<br />

Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. 2011, Teil 1 Nummer<br />

60, 2302) und am folgenden Tag in Kraft getreten.<br />

Vorschlag der Europäischen<br />

Kommission für ein gemeinsames<br />

europäisches Kaufrecht<br />

Mit dem Entwurf einer Verordnung des Parlaments der Europäischen<br />

Union (EU) und des Rates über ein Gemeinsames Europäisches<br />

Kaufrecht (KOM, 2011, 635 endgültig; 2011/0284,<br />

COD) vom 11. Oktober 2011 legte die Europäische Kommission<br />

einen Vorschlag für ein gemeinsames europäisches Kaufrecht<br />

vor.<br />

Im Grundsatz gilt im Moment in jedem europäischen Mitgliedstaat<br />

ein eigenes, nationales Kaufrecht. Im grenzüberschreitenden<br />

Handel müssen sich Unternehmer deshalb zunächst mit<br />

dem ausländischen Recht vertraut machen. Wollen sie in alle<br />

Mitgliedstaaten der EU liefern, müssen sie sich somit mit 27<br />

verschiedenen Rechtsordnungen auseinandersetzen. Bei Geschäften<br />

zwischen Unternehmen müssten Verhandlungen über<br />

das anzuwendende Recht geführt werden und bei Geschäften<br />

mit Verbrauchern müssten die Verträge an die jeweiligen verbraucherrechtlichen<br />

Anforderungen angepasst werden. All das<br />

erschwert nach Ansicht der EU-Kommission grenzüberschreitende<br />

Geschäfte und führt zu nicht unerheblichen Transaktionskosten,<br />

die gerade für kleinere und mittlere Unternehmen<br />

häufig nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zum Vertragswert<br />

stehen. Auf der anderen Seite könnten viele Verbraucher<br />

die Rechtslage im Ausland nicht einschätzen. Sie gingen<br />

34 <strong>PwC</strong><br />

deshalb häufig nicht auf Angebote ausländischer Unternehmen<br />

ein, auch wenn diese in Hinsicht auf Qualität oder Preis besser<br />

seien als inländische Angebote. Viele Unternehmen und auch<br />

Verbraucher nutzten nach Überzeugung der EU-Kommission<br />

aus diesen Gründen Gelegenheiten für grenzüberschreitende<br />

Geschäfte nicht, obwohl besonders das Internet das heutzutage<br />

ohne Weiteres möglich mache.<br />

Um diese bestehenden Hürden für den gemeinsamen Markt zu<br />

beseitigen, möchte die EU-Kommission mit dem gemeinsamen<br />

europäischen Kaufrecht ein eigenständiges, einheitliches, für<br />

beide Parteien gleichermaßen verständliches Vertragsrecht<br />

schaffen, das Unternehmen und Verbrauchern als zusätzliche,<br />

frei wählbare Alternative zu den nationalen Regelungen zur<br />

Verfügung steht.<br />

Das gemeinsame europäische Kaufrecht soll im Anwendungsbereich<br />

auf Kaufverträge und Verträge über die Bereitstellung<br />

digitaler Inhalte sowie damit im Zusammenhang stehende<br />

Dienstleistungen beschränkt sein. Es soll nur gelten, wenn die<br />

Parteien dies gemeinsam vereinbaren. Der Entwurf enthält insgesamt<br />

186, zum Teil sehr detaillierte Artikel speziell zu Abschluss<br />

und Beendigung von Verträgen, zu den Pflichten und<br />

Rechten des Verkäufers und des Käufers, wie etwa Lieferung,<br />

Zahlung, Erfüllung, Nacherfüllung, Widerruf, Schadenersatz<br />

und zum Gefahrübergang, zur Rückabwicklung von Verträgen<br />

und zur Verjährung. Stets unterscheidet der Entwurf dabei<br />

zwischen Verträgen zwischen Unternehmen und Verbrauchern<br />

und Verträgen, die ausschließlich zwischen Unternehmen geschlossen<br />

werden. Der Entwurf enthält außerdem im Anhang<br />

ein Muster für eine Widerrufsbelehrung, ein Standard-Widerrufsformular<br />

sowie ein Standard-Informationsblatt. Insgesamt<br />

ist das gemeinsame europäische Kaufrecht nach Ansicht der<br />

EU-Kommission so konzipiert, dass es Verbrauchern einen<br />

hohen Schutz bietet. Das werde das Vertrauen der Verbraucher<br />

stärken und sie ermutigen, in anderen EU-Staaten einzukaufen.<br />

Für Unternehmen werde der grenzübergreifende Handel<br />

erleichtert, weil sie die Möglichkeit hätten, unter Geltung identischer<br />

Regeln in alle Mitgliedstaaten zu liefern.<br />

Bevor der Vorschlag der Kommission in Kraft treten kann,<br />

müssen ihm noch die EU-Mitgliedstaaten und das Europäische<br />

Parlament zustimmen.<br />

Besetzung freier Arbeitsplätze mit<br />

schwerbehinderten Menschen<br />

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) befasste sich in einem Urteil<br />

vom 13. Oktober 2011 (8 AZR 608/10) mit der Prüfpflicht des<br />

Arbeitgebers aus § 81 Absatz 1 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX)<br />

und dem Entschädigungsanspruch, der aus einer Verletzung<br />

dieser Prüfpflicht folgt. – Hintergrund: § 81 Absatz 1 SGB IX


verpflichtet Arbeitgeber zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit<br />

schwerbehinderten Menschen besetzt werden können. Damit<br />

auch arbeitslose oder Arbeit suchende schwerbehinderte<br />

Menschen angemessen berücksichtigt werden, muss der<br />

Arbeitgeber, frühzeitig Kontakt mit der Agentur für Arbeit aufnehmen.<br />

Verletzt ein Arbeitgeber diese Pflicht, besteht nach<br />

ständiger Rechtsprechung des BAG ein Indiz im Sinne des § 22<br />

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) dafür, dass eine<br />

verbotene Benachteiligung des schwerbehinderten Bewerbers<br />

vorliegt. Kann der Arbeitgeber die Vermutung nicht widerlegen,<br />

hat der abgelehnte schwerbehinderte Bewerber einen<br />

Entschädigungsanspruch nach § 15 Absatz 2 AGG.<br />

Die Besonderheit der nun ergangenen Entscheidung des BAG<br />

liegt darin, dass die genannte Prüfpflicht nach Ansicht des BAG<br />

auch dann besteht, wenn der Bewerber seine Behinderung in<br />

dem Bewerbungsverfahren nicht offengelegt hat. Konsequenz<br />

der Entscheidung: Die Prüfpflicht des Arbeitgebers besteht<br />

immer und unabhängig davon, ob sich tatsächlich ein schwerbehinderter<br />

Mensch beworben oder seine Behinderung in dem<br />

Bewerbungsverfahren offengelegt hat. Die Entscheidung des<br />

BAG gilt für alle Arbeitgeber, ganz gleich, ob diese dem öffentlichen<br />

Bereich oder der Privatwirtschaft zuzuordnen sind.<br />

Für die Arbeitgeber wird es in Zukunft von großer Bedeutung<br />

sein, die Einhaltung der Prüfpflicht hinreichend zu dokumentieren.<br />

Nur auf diese Weise lassen sich drohende Entschädigungsansprüche<br />

seitens schwerbehinderter Bewerber<br />

vermeiden.<br />

Haben Sie Fragen? Dann rufen Sie bitte Ihren Ansprechpartner an<br />

oder schicken ihm einfach eine E-Mail.<br />

Dr. Arne Vogel<br />

Tel.: +49 40 6378-1233<br />

arne.vogel@de.pwc.com<br />

Ausländerrecht: Neues zur Blue<br />

Card<br />

Recht aktuell<br />

Mit der Blauen Karte EU soll im Laufe des Jahres<br />

<strong>2012</strong> ein neuer Aufenthaltstitel für Hochqualifizierte<br />

aus Nicht-EU-Staaten in Deutschland eingeführt<br />

werden.<br />

Eine entsprechende Gesetzesinitiative des Bundeskabinetts<br />

vom 7. Dezember 2011 geht auf unionrechtliche Vorgaben der<br />

RL 2009/50/EG (Hochqualifizierten-Richtlinie) zurück, deren<br />

Umsetzungsfrist bereits am 19. Juni 2011 abgelaufen ist. Der<br />

neue Aufenthaltstitel soll Drittstaatsangehörigen mit anerkannten<br />

beziehungsweise vergleichbaren ausländischen Hochschulabschlüssen<br />

die Ausübung einer qualifikationsentsprechenden<br />

Erwerbstätigkeit in Deutschland ermöglichen. Die<br />

Blaue Karte EU soll nur erteilt werden für Beschäftigungen mit<br />

einem Jahresgehalt, das dem 1,5-fachen des durchschnittlichen<br />

deutschen Bruttojahreslohns entspricht (44.000 Euro). In<br />

besonderen Mangelberufen kann auch das 1,2fache des Durchschnittsbruttojahresgehalts<br />

genügen (33.000 Euro). Von dieser<br />

Regelung dürften vor allem Ärzte und Ingenieure profitieren.<br />

Sowohl dem hoch qualifizierten Arbeitnehmer als auch seinen<br />

Familienangehörigen bietet die Blaue Karte EU Vorteile im<br />

Vergleich zu anderen Aufenthaltstiteln. Beispielsweise soll sie<br />

auch zum Aufenthalt in anderen EU-Mitgliedsstaaten berechtigen.<br />

Inhabern der Blauen Karte EU soll schon nach fünfjährigem<br />

Aufenthalt die Einbürgerung offenstehen. Nachziehenden<br />

Familienangehörigen wird der Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt<br />

ohne vorherige Vorrangprüfung eröffnet. Ferner hat<br />

die Bundesregierung, über die reine Umsetzung der RL<br />

2009/50/EG hinaus, weitere Vergünstigungen für hoch qualifizierte<br />

Drittstaatsangehörige in Aussicht gestellt. Absolventen<br />

deutscher Hochschulen soll beispielsweise nach Abschluss<br />

ihres Studiums wie bisher für ein Jahr das Recht zustehen, sich<br />

zur Arbeitsplatzsuche in Deutschland aufzuhalten. Anders als<br />

bisher soll es ihnen in dieser Zeit jedoch ermöglicht werden,<br />

unbeschränkt zu arbeiten. Bis jetzt hat das Bundeskabinett<br />

seinen Gesetzentwurf für die Umsetzung der Blue Card noch<br />

nicht veröffentlicht. Nur Pressemitteilungen liegen vor. Jenseits<br />

der wenigen konkreten Vorgaben der RL 2009/50/EG gibt<br />

es daher noch keine gesicherten Informationen über den Inhalt<br />

der Gesetzesinitiative des Bundeskabinetts. In welcher Form<br />

der deutsche Gesetzgeber die RL 2009/50/EG umsetzen wird,<br />

bleibt abzuwarten. (Quelle: Human Resource News von <strong>PwC</strong>)<br />

Sie haben Fragen oder sind an Details interessiert? – Bitte rufen<br />

Sie Ihre Ansprechpartnerin an oder schreiben ihr einfach eine<br />

E-Mail<br />

Nanette Ott<br />

Tel.: +49 69 9585-6434<br />

nanette.ott@de.pwc.com<br />

steuern+recht Dezember 2011/Januar <strong>2012</strong> 35


Länder<br />

Länderreport<br />

Ungarn<br />

Neues Steuerabkommen zwischen<br />

Deutschland und Ungarn veröffentlicht<br />

Am 4. Juli 2011 wurde das am 28. Februar<br />

2011 in Budapest unterzeichnete<br />

Abkommen zwischen der Bundesrepublik<br />

Deutschland und der Republik<br />

Ungarn zur Vermeidung der Doppelbesteuerung<br />

und zur Verhinderung der<br />

Steuerumgehung auf dem Gebiet der<br />

Steuern vom Einkommen und Vermögen<br />

durch das Gesetz LXXXIV aus 2011 ratifiziert.<br />

Das Abkommen ersetzt damit die<br />

Verordnung 27 aus dem Jahr 1979. Es<br />

tritt am 30. Tag nach dem Tag des Austausches<br />

der Ratifikationsurkunden mit<br />

beidseitiger Wirkung in Kraft und wird<br />

auf steuerliche Sachverhalte ab dem<br />

1. Januar <strong>2012</strong> Anwendung finden.<br />

Wesentliche Elemente des mit der Bundesrepublik<br />

Deutschland abgeschlossenen<br />

Abkommens wurden geändert, um<br />

Übereinstimmung mit dem Musterabkommen<br />

der Organisation für wirtschaftliche<br />

Zusammenarbeit und<br />

Entwicklung zu erreichen. Unter anderem<br />

folgende Änderungen wurden eingeführt:<br />

• Die Regeln für Verrechnungspreise<br />

wurden abgemildert: Sollte die Steuerbehörde<br />

eines Vertragsstaats anwendbare<br />

Steuern deswegen erhöhen, weil<br />

sie die Verrechnungspreise, die zwischen<br />

in Ungarn und in Deutschland<br />

ansässigen verbundenen Unternehmen<br />

vereinbart wurden, für nicht markt -<br />

üblich hält, ist die Steuerbehörde des<br />

anderen Vertragsstaats verpflichtet,<br />

36 <strong>PwC</strong><br />

Aktuelles aus<br />

Mittel- und Osteuropa<br />

die Steuern des betroffenen Unternehmens<br />

entsprechend anzupassen.<br />

• Bei Dividendenzahlungen findet der<br />

verminderte Steuersatz von fünf Prozent<br />

bereits dann Anwendung, wenn<br />

der Dividendenempfänger eine unmittelbare<br />

Beteiligung von mindestens<br />

zehn Prozent (anstatt der bisher vorgeschriebenen<br />

25 Prozent) hält. In sonstigen<br />

Fällen bleibt der reguläre<br />

Steuersatz von 15 Prozent erhalten.<br />

• Die Regeln zur Veräußerung von Anteilen<br />

an Gesellschaften mit unbeweglichem<br />

Vermögen werden strenger:<br />

Gemäß dem neuen Abkommen können<br />

die Gewinne aus der Veräußerung<br />

von Anteilen an einer Gesellschaft,<br />

deren Vermögen zu mehr als 50 Prozent<br />

– aus unbeweglichem Vermögen, oder<br />

– aus Anteilen an anderen Gesellschaften<br />

besteht, in denen das Vermögen<br />

zu mehr als 50 Prozent aus unbeweglichem<br />

Vermögen besteht,<br />

in dem Staat besteuert werden, in dem<br />

das unbewegliche Vermögen liegt.<br />

• Ebenfalls werden die Voraussetzungen<br />

höher, nach denen die Vergütung, die<br />

eine in einem Vertragsstaat ansässige<br />

Person für eine im anderen Vertragsstaat<br />

ausgeübte Arbeit bezieht, in Letzterem<br />

von der Steuer befreit werden<br />

kann. Eine der Bedingungen ist, dass<br />

sich der Arbeitnehmer in dem anderen<br />

Staat nicht länger als 183 Tage, gerechnet<br />

auf einen Zeitraum von zwölf<br />

Monaten, aufhält. Ferner findet die<br />

Steuerbefreiung keine Anwendung auf<br />

Entgelte, die im Rahmen gewerbsmäßiger<br />

Arbeitnehmerüberlassung gezahlt<br />

werden.<br />

EU kompakt<br />

Änderungen des Steuersystems für<br />

<strong>2012</strong><br />

Nachfolgend einige der von der Regierung<br />

vorgeschlagenen Steueränderungen<br />

für <strong>2012</strong>:<br />

Umsatzsteuer<br />

• Der allgemeine Umsatzsteuersatz wird<br />

auf 27 Prozent erhöht.<br />

• Umsatzsteuer für zum Zwecke steuerpflichtiger<br />

Tätigkeiten geleaste Fahrzeuge<br />

wird abzugsfähig.<br />

• Steuerpflichtige, die fortwährend<br />

Umsatzsteuererstattungen erhalten,<br />

können auch weiterhin beantragen,<br />

häufiger Umsatzsteuererklärungen<br />

abzugeben.<br />

• Die Regelungen für sogenannte Geschäfte<br />

innerhalb von Lieferketten<br />

werden geändert: Nur die an einem<br />

solchen Geschäft als mittleres Glied<br />

beteiligte Person kann durch Beweis<br />

ihrer Verkäufereigenschaft die Rechtsvermutung<br />

widerlegen, nach der sie<br />

als Käufer gilt.<br />

• Die Regelungen zur nachträglichen<br />

Änderung der Steuerbemessungsgrundlage<br />

werden modifiziert:<br />

– Die Steuerbemessungsgrundlage<br />

wird reduziert, falls die Parteien<br />

versehentlich höhere Beträge als vereinbart<br />

in Rechnung gestellt haben.<br />

Dasselbe gilt für den Fall einer<br />

Vorauszahlung, die aufgrund unvollständiger<br />

Lieferung teilweise zurückgezahlt<br />

wird.<br />

– Die Zahl der Fälle, in denen das<br />

Verfahren zur Selbstprüfung nicht<br />

notwendig ist, wird erhöht.<br />

• Die Regelungen zur Verjährungsfrist<br />

werden wieder auf die erstattungsfähige,<br />

vorgetragene Umsatzsteuer<br />

Weitere interessante Beiträge finden Sie<br />

in der neuen Ausgabe von EU kompakt.<br />

Bestellung<br />

E-Mail:<br />

celina.maciejewski@de.pwc.com


angewandt; ein Vortrag ist nur innerhalb<br />

der Verjährungsfrist möglich.<br />

• Die Information, ob ein Steuerpflichtiger<br />

das besondere Verfahren zur<br />

Besteuerung von Immobilienunternehmen<br />

gewählt hat, wird auf der offiziellen<br />

Homepage der ungarischen<br />

Steuerbehörde einsehbar.<br />

• Umsatzsteuer im Fall der Warenlagerung:<br />

Bestimmte Vorgänge bei der<br />

Lagerung von Waren werden umsatzsteuerlich<br />

anders beurteilt.<br />

• Erweiterung der Pflicht zur Erstellung<br />

von Rechnungen.<br />

• Anpassung der Regeln zur Erstellung<br />

von elektronischen Rechnungen.<br />

• Der zwischen verbundenen Unternehmen<br />

anwendbare Marktpreis wird<br />

bei der Verteilung der anwendbaren<br />

Umsatzsteuer mit berücksichtigt.<br />

Einkommensteuer – Vereinfachung<br />

des Systems<br />

• Steuerfreibeträge für Einkünfte aus<br />

nicht selbstständiger Arbeit werden<br />

abgeschafft. Dafür wird der Zuschlag<br />

von 27 Prozent der Steuerbemessungsgrundlage<br />

erst ab einem monatlichen<br />

Bruttoeinkommen von 202.000 Ungarischen<br />

Forint (etwa EUR 903) angewandt.<br />

• Das umfangreiche System der Freibeträge<br />

für Familien wird beibehalten.<br />

• Bestimmte Lohnnebenleistungen (zum<br />

Beispiel Verpflegungszuschüsse)<br />

bleiben mit Einschränkungen auch<br />

weiterhin steuerlich begünstigt.<br />

• Steuern auf an Arbeitnehmer generell<br />

oder aufgrund interner Richtlinien<br />

gewährte Zuschüsse sind durch den<br />

Arbeitgeber, statt wie bisher durch den<br />

Arbeitnehmer, zu tragen. Zusätzlich<br />

werden nunmehr Einkommensteuer<br />

und Sozialbeiträge auch auf Bewirtungsaufwendungen<br />

und Aufwendungen<br />

für geschäftlich veranlasste<br />

Geschenke erhoben.<br />

Änderung der Regelungen zur<br />

Sozialversicherung<br />

• Die Beiträge zur Krankenversicherung<br />

für Arbeitnehmer steigen um ein Prozent.<br />

• Nicht-EU-Ausländer unterliegen nach<br />

zwei Jahren der Sozialversicherungspflicht.<br />

Ein vorhersehbares und stabiles<br />

steuerliches Umfeld für Unternehmen<br />

• Verlustvorträge sind bis zur Grenze<br />

von 50 Prozent der Steuerbemessungsgrundlage<br />

abzugsfähig. Nicht verwendete<br />

Verlustvorträge gehen im Fall der<br />

Übernahme des Unternehmens unter.<br />

• Ab <strong>2012</strong> unterliegt der Verkauf von<br />

ausgewiesenem immateriellem Anlagevermögen<br />

nicht mehr der Körperschaftsteuer.<br />

Voraussetzung der<br />

Befreiung ist aber die Anmeldung der<br />

Veräußerung. Weiterveräußerungsvorgänge<br />

sind erst nach Ablauf eines Jahres<br />

seit dem Ersterwerb von der Steuer<br />

befreit.<br />

• Hat ein Unternehmen, das in Ungarn<br />

ansässig ist, eine Betriebsstätte in<br />

einem anderen Land, das ein DBA mit<br />

Ungarn abgeschlossen hat, und werden<br />

über die Betriebsstätte bestimmte<br />

Transaktionen mit einem<br />

Unternehmen in einem Drittland abgewickelt,<br />

so ist die Dokumentation von<br />

Verrechnungspreisen dann nicht erforderlich,<br />

wenn die tatsächliche Preisfestsetzung<br />

der Transaktion die<br />

ungarische Steuerbemessungsgrundlage<br />

nicht beeinflusst.<br />

• Ausländische Steuern, die der Körperschaftssteuer<br />

entsprechen, dürfen den<br />

steuerlichen Gewinn nicht mindern.<br />

• Erwirbt eine Gesellschaft Anteile von<br />

sich selbst (eigene Anteile), wird hiervon<br />

nur die Berechnung des Eigenkapitals<br />

beeinflusst. Auswirkungen auf<br />

den steuerlichen Gewinn hat dies<br />

nicht.<br />

• Veränderungen im Besitz von Gesellschaftsanteilen<br />

sind nur bei Erhöhung<br />

des gehaltenen Anteils anzumelden.<br />

• Die Regelungen zur Unterkapitalisierung<br />

werden erweitert, um auch zinsfreie<br />

Verbindlichkeiten mit einzubeziehen.<br />

• Der Bereich von Tätigkeiten, die dem<br />

Bereich der Forschung und Entwicklung<br />

(FuE) unterfallen, wird erweitert.<br />

Nunmehr sind auch Tätigkeiten, die<br />

nur zu einem Teil aus FuE bestehen<br />

Länder<br />

oder die im Rahmen einer Forschungsvereinbarung<br />

oder in Gemeinschaft<br />

mit anderen Unternehmen vorgenommen<br />

werden, steuerbegünstigt.<br />

Gabriella Erdös<br />

Tel.: +36 1 461-9130<br />

USA<br />

Ab Beginn des Veranlagungszeitraums<br />

2011 haben die USA eine Anzeigepflicht<br />

für ausländische Finanzanlagen eingeführt.<br />

Die sogenannte Form 8938 ist als<br />

Teil der individuellen US-Steuererklärung<br />

von allen unbeschränkt Steuerpflichtigen<br />

einzureichen, sobald der<br />

Wert der ausländischen Finanzanlagen<br />

entweder am Stichtag 31. Dezember des<br />

jeweiligen Steuerjahres 50.000 US-Dollar<br />

übersteigt oder unterjährig an mindestens<br />

einem Tag mehr als 100.000<br />

US-Dollar beträgt. Für verheiratete und<br />

natürliche Personen, die außerhalb der<br />

USA leben, gelten höhere Freibeträge.<br />

Die Anzeigepflicht erweitert die bereits<br />

bestehende Anzeigepflicht des Formulars<br />

TD F 90-22.1. Falls die Anzeigepflicht<br />

missachtet wird, kann eine Strafzahlung<br />

von bis zu 10.000 US-Dollar festgesetzt<br />

werden. (Quelle: Human Resource News<br />

von <strong>PwC</strong>)<br />

Brigitte Dusolt<br />

Tel.: +49 69 9585-6193<br />

brigitte.dusolt@de.pwc.com<br />

steuern+recht Dezember 2011/Januar <strong>2012</strong> 37


Ticker<br />

Steuern & Recht: die Seite für alle Steuerfragen<br />

In allen Phasen des wirtschaftlichen Handelns spielen Steuerfragen eine wichtige<br />

Rolle. Die Quellen des Steuerrechts sind mannigfaltig, international vor allem durch<br />

Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs und im Inland durch Verfügungen<br />

der Finanzverwaltung sowie durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geprägt.<br />

Umfassend und aktuell stellt Ihnen <strong>PwC</strong> deshalb die erforderlichen Informationen<br />

online auf der neuen Steuern-&-Recht-Seite in deutscher und englischer<br />

Sprache zur Verfügung. Neben aktuellen Steuernachrichten, Newslettern und Publikationshinweisen<br />

erläutern die Steuerexperten von <strong>PwC</strong> Handlungsspielräume und<br />

Gestaltungsmöglichkeiten für Unternehmen.<br />

Ihr Link zur deutschen Seite<br />

http://tax-news.pwc.de/steuern-und-recht/<br />

Ihr Link zur englischen Seite<br />

http://tax-news.pwc.de/german-tax-and-legal-news/<br />

Statutes<br />

Cases<br />

Decrees<br />

38 <strong>PwC</strong><br />

Tax & Legal News<br />

BFH – kurz und knapp<br />

Erfolgreicher Rechtsbehelf<br />

Für fehlerhaft zu hoch ausgesetzte<br />

Beträge entstehen keine Aussetzungszinsen,<br />

wenn der Rechtsbehelf in der<br />

Hauptsache vollen Erfolg hatte.<br />

BFH, Urteil vom 31. August 2011<br />

(X R 49/09)<br />

Fingierte Ausgaben<br />

Eine Selbstanzeige führt nicht zum<br />

Erlöschen des Steueranspruchs, wenn zu<br />

Unrecht abgezogene Werbungskosten<br />

oder Betriebsausgaben in der Erklärung<br />

fälschlich als nicht erklärte „Betriebsund<br />

Zinseinnahmen“ dargestellt werden.<br />

BFH, Urteil vom 28. Juni 2011<br />

(VIII R 25/08)<br />

Verjährte Rückforderung<br />

Versehentlich zu viel angerechnete und<br />

an den Steuerpflichtigen erstattete Lohnsteuer<br />

kann von der Finanzverwaltung<br />

nicht mehr zurückgefordert werden,<br />

wenn seit dem Erlass des Einkommensteuerbescheids<br />

mehr als fünf Jahre verstrichen<br />

sind. Zu diesem Zeitpunkt<br />

entsteht der Rückforderungsanspruch,<br />

der in fünf Jahren verjährt.<br />

BFH, Urteil vom 25. Oktober 2011<br />

(VIII R 25/08)<br />

Vereinbarte Gesellschafterstellung<br />

Ausgaben zur Tilgung einer Bürgschaftsverpflichtung<br />

durch den Arbeitnehmer<br />

einer Gesellschaft führen auch dann zu<br />

Werbungskosten bei den Einkünften aus<br />

nicht selbstständiger Arbeit, wenn eine<br />

Gesellschafterstellung vereinbart ist.<br />

BFH, Urteil vom 16. November<br />

2011 (VI R 97/10)<br />

Beiträge in Englisch finden Sie in<br />

der neuen Ausgabe von Tax & Legal<br />

News.<br />

Bestellung<br />

E-Mail: manfred.haas@de.pwc.com


Impressum<br />

Herausgeber<br />

PricewaterhouseCoopers AG<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

Olof-Palme-Straße 35<br />

60439 Frankfurt am Main<br />

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V. i. S. d. P.<br />

Gabriele Stein<br />

Fax:+49 69 9585-944904<br />

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Redaktion<br />

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H. J. and friends Werbeagentur GmbH, Frankfurt am Main<br />

Korrektorat<br />

Werkstatt für moderne Sprache, Frankfurt am Main<br />

Druck<br />

Kohlhammer und Wallishauser GmbH, Hechingen<br />

Die Beiträge sind als Hinweise für unsere Mandanten<br />

bestimmt. Für die Lösung einschlägiger Probleme greifen Sie<br />

bitte auf die angegebenen Quellen oder die Unterstützung<br />

unserer für Sie tätigen Büros zurück. Teile dieser Veröffentlichung<br />

dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung<br />

durch den Herausgeber nachgedruckt oder vervielfältigt<br />

werden. Meinungsbeiträge geben die Auffassung der einzelnen<br />

Autoren wieder. Beiträge ohne Ansprechpartner hat die Tax-<br />

Redaktion verfasst.<br />

Über uns<br />

Unsere Mandanten stehen tagtäglich vor vielfältigen Aufgaben,<br />

möchten neue Ideen umsetzen und suchen Rat. Sie erwarten,<br />

dass wir sie ganzheitlich betreuen und praxisorientierte Lösungen<br />

mit größtmöglichem Nutzen entwickeln. Deshalb setzen<br />

wir für jeden Mandanten, ob Global Player, Familienunternehmen<br />

oder kommunaler Träger, unser gesamtes Potenzial ein:<br />

Erfahrung, Branchenkenntnis, Fachwissen, Qualitätsanspruch,<br />

Innovationskraft und die Ressourcen unseres Expertennetzwerks<br />

in über 158 Ländern. Besonders wichtig ist uns die vertrauensvolle<br />

Zusammenarbeit mit unseren Mandanten, denn je<br />

besser wir sie kennen und verstehen, umso gezielter können<br />

wir sie unterstützen.<br />

<strong>PwC</strong>. 8.900 engagierte Menschen an 28 Standorten.<br />

1,45 Milliarden Euro Gesamtleistung. Führende Wirtschaftsprüfungs-<br />

und Beratungsgesellschaft in Deutschland.<br />

Die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

bekennt sich zu den <strong>PwC</strong>-Ethikgrundsätzen<br />

(zugänglich in deutscher Sprache über www.pwc.de/<br />

de/ethikcode) und zu den Zehn Prinzipien des UN Global<br />

Compact (zugänglich in deutscher und englischer Sprache<br />

über www.globalcompact.de).<br />

© Dezember 2011/Januar <strong>2012</strong><br />

PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.<br />

Alle Rechte vorbehalten.<br />

„<strong>PwC</strong>“ bezeichnet in diesem Dokument die Pricewaterhouse-<br />

Coopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,<br />

die eine Mitgliedsgesellschaft der PricewaterhouseCoopers<br />

International Limited (<strong>PwC</strong>IL) ist. Jede der Mitgliedsgesellschaften<br />

der <strong>PwC</strong>IL ist eine rechtlich selbstständige Gesellschaft.<br />

steuern+recht Dezember 2011/Januar <strong>2012</strong> 39


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