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Titel<br />
steuerrechtlichen Anschaffungskosten nach Berücksichtigung<br />
von § 6 b EStG abweichen. Daraus ergibt sich über die Folge -<br />
perioden jeweils eine Abweichung zwischen den handels- und<br />
steuerrechtlichen Abschreibungsbeträgen.<br />
Besonders wenn es viele Abweichungen durch steuerrechtliche<br />
Wahlrechtsausübung gibt, empfiehlt es sich, einen eigenen<br />
Bewertungsbereich für das steuerliche Anlagevermögen aufzubauen<br />
und die handels- und steuerrechtliche Abschreibung jeweils<br />
automatisch zu ermitteln. Das gewährleistet sowohl die<br />
Genauigkeit der Ermittlung als auch die Vollständigkeit der Abweichungen.<br />
Dabei sind Steuerpflichtige gut beraten, die möglichen<br />
steuerlichen Abschreibungen mit einer je eigenen Kennziffer<br />
zu belegen. Ein getrennter Bewertungsbereich für das<br />
steuerliche Anlagevermögen erfüllt nach Einschätzung der Verfasser<br />
auch die Voraussetzung, die an das besondere, lauf<strong>end</strong>e<br />
Verzeichnis zu stellen sind: Denn aus diesem Anlagevermögen<br />
gehen dann der Tag der Anschaffung oder Herstellung, die Anschaffungskosten<br />
und die Art der steuerlichen Abschreibung<br />
hervor wie auch die Höhe der Abschreibung. Wenn aus der steuerlichen<br />
Buchhaltung ein Report auf Basis der einzelnen steuerlichen<br />
Abschreibungskennziffern erstellt werden kann, sichert<br />
das auch die ständige Reproduzierbarkeit des lauf<strong>end</strong>en Verzeichnisses<br />
für das Anlagevermögen und zusätzlich die Vollständigkeit<br />
der Erfassung der in Anspruch genommenen steuerlichen<br />
Wahlrechte für Zwecke des Verzeichnisses.<br />
Massentransaktionen liegen vor, wenn zu einem Bilanzstichtag<br />
eine Vielzahl von Einzelsachverhalten umzubewerten ist. Auch<br />
hier lässt sich unterscheiden zwischen zwing<strong>end</strong>en und wahlweisen<br />
Abweichungen.<br />
Zwing<strong>end</strong>e Abweichungen liegen etwa bei der Bewertung kurzfristiger<br />
Fremdwährungsforderungen oder -verbindlichkeiten vor.<br />
Handelsrechtlich sind diese nach § 256 a HGB mit dem Devisenkassakurs<br />
am Bilanzstichtag umzurechnen. Die Umrechnung ist<br />
damit nicht mehr auf die historischen Anschaffungskosten<br />
begrenzt, sodass es handelsrechtlich zu einer vorgezogenen<br />
Gewinnrealisierung kommt. Steuerrechtlich ist die Anschaffungskostenrestriktion<br />
des § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu beachten. Da in<br />
diesen Fällen die handelsrechtliche Umrechnung in der Regel<br />
automatisiert durch Einpflegen der Devisenkassakurse zum<br />
Bilanzstichtag erfolgt, empfiehlt es sich, eine eigene steuerliche<br />
Bewertungsroutine ebenfalls einzupflegen, die gewährleistet,<br />
dass die Bewertung der kurzfristigen Fremdwährungsposten für<br />
Zwecke der Steuerbilanz nicht über die historischen Anschaffungskosten<br />
hinausgeht. Gerade bei umfangreichen Fremdwährungsgeschäften<br />
und schwank<strong>end</strong>en Wechselkursen kann sich<br />
ein erheblicher Ergebniseffekt ergeben, weshalb sicherzustellen<br />
ist, dass es nicht zu einem unnötigen, vorzeitigen Mittelabfluss<br />
durch Steuerzahlungen für das Unternehmen kommt.<br />
Auch im Bereich des Treuhandvermögens, das insolvenzgeschützt<br />
der Absicherung von Altersversorgungsverpflichtungen<br />
dient, kommt es zu zwing<strong>end</strong>en Abweichungen zwischen Handels-<br />
und Steuerrecht. Handelsrechtlich ist dieses Treuhandoder<br />
Planvermögen mit dem beizuleg<strong>end</strong>en Zeitwert anzusetzen<br />
(§ 253 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB).<br />
Steuerrechtlich bleibt es auch in diesem Fall bei der Bewertung<br />
mit den Anschaffungskosten. Zudem ist in dem Treuhandvermögen<br />
zwischen Eigenkapitalpapieren, die unter § 8 b Körperschaftsteuergesetz<br />
fallen, und sonstigen Papieren zu differenzieren,<br />
um die richtigen Konsequenzen für die Berechnung der<br />
latenten Steuern zu ziehen.<br />
Wahlweise Abweichungen zwischen dem Handels- und Steuerrecht<br />
können sich bei den Massentransaktionen bei unterschiedlichen<br />
Verbrauchsfolgeverfahren in Handels- und Steuerbilanz<br />
ergeben. Wird handelsrechtlich das Verbrauchsfolgeverfahren<br />
des gewogenen Durchschnitts verw<strong>end</strong>et, steuerrechtlich aber<br />
das Last-in-first-out-Verfahren, ergeben sich hier Abweichungen,<br />
deren Vollständigkeit und Genauigkeit ebenfalls nur durch eine<br />
automatische Ermittlung innerhalb eines eigenen steuerlichen<br />
Bewertungsbereichs gewährleistet werden kann. Die Wahl unterschiedlicher<br />
Verbrauchsfolgeverfahren ist nach Teilziffer 10 des<br />
BMF-Entwurfs ausdrücklich zulässig.<br />
Schließlich können auch langfristige Rückstellungen für Massentransaktionen<br />
gebildet werden, beispielsweise Garantierückstellungen<br />
für eine Laufzeit von vier Jahren. Voraussetzung ist allerdings:<br />
Diese Rückstellungen werden auch handelsrechtlich aus<br />
dem Buchführungssystem gewonnen. In diesem Fall können<br />
dann die steuerlichen Parameter ebenfalls im Buchführungssystem<br />
hinterlegt werden, sodass die abweich<strong>end</strong>e Bewertung automatisch<br />
erfolgt.<br />
Integrierte Steuerbuchführung<br />
Um der gestiegenen Komplexität der steuerlichen Gewinnermittlung<br />
zu begegnen und die zusätzlichen Nachweispflichten zu<br />
erfüllen, empfiehlt sich eine systemtechnische Lösung. Sie ermöglicht<br />
eine parallele Steuerbuchhaltung inklusive der Ermittlung<br />
der durch Dauer- und Massentransaktionen beeinflussten<br />
Bilanzposten und erstellt die Steuerbilanz automatisiert. Das<br />
lässt sich effizient gewährleisten mit einer (teilweisen) Integration<br />
der Steuer buchführung in die handelsrechtlichen Buchführungssysteme.<br />
Die Idee einer integrierten Steuerbuchführung ist dabei<br />
nicht neu: Viele Unternehmen, die Abschlüsse sowohl nach<br />
nationalen als auch nach internationalen Rechnungslegungsvorschriften<br />
aufstellen, lösen diese Herausforderung schon längst<br />
durch integrierte Buchführungen.<br />
Anforderungen an die steuerliche Buchführung<br />
Die integrierte Steuerbuchführung hat den Grundsätzen ordnungsgemäßer<br />
Buchführung zu entsprechen sowie den Grundsätzen<br />
ordnungsmäßiger, auf elektronische Datenverarbeitung<br />
gestützter Buchführungssysteme.<br />
Zu den wesentlichen Kriterien gehören dabei die Beachtung der<br />
Vollständigkeit, Richtigkeit, Zeitnähe, Ordnung und Unveränderlichkeit<br />
(§ 239 HGB). Diese Kriterien dienen im Wesentlichen<br />
auch dazu, die Nachprüfbarkeit der Buchführung zu gewährleisten.<br />
Zusätzlich sind auch noch die Kriterien der Klarheit und<br />
Übersichtlichkeit zu beachten.<br />
Methoden der integrierten Steuerbuchführung<br />
Um die Erstellung der Steuerbilanz parallel zur Handelsbilanz<br />
möglichst effizient zu gestalten, ist es ratsam, ausgewählte<br />
Bereiche in einer eigens dafür einzuricht<strong>end</strong>en systemgestützten<br />
8 pwc: steuern+recht März <strong>2010</strong>