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Titel<br />

steuerrechtlichen Anschaffungskosten nach Berücksichtigung<br />

von § 6 b EStG abweichen. Daraus ergibt sich über die Folge -<br />

perioden jeweils eine Abweichung zwischen den handels- und<br />

steuerrechtlichen Abschreibungsbeträgen.<br />

Besonders wenn es viele Abweichungen durch steuerrechtliche<br />

Wahlrechtsausübung gibt, empfiehlt es sich, einen eigenen<br />

Bewertungsbereich für das steuerliche Anlagevermögen aufzubauen<br />

und die handels- und steuerrechtliche Abschreibung jeweils<br />

automatisch zu ermitteln. Das gewährleistet sowohl die<br />

Genauigkeit der Ermittlung als auch die Vollständigkeit der Abweichungen.<br />

Dabei sind Steuerpflichtige gut beraten, die möglichen<br />

steuerlichen Abschreibungen mit einer je eigenen Kennziffer<br />

zu belegen. Ein getrennter Bewertungsbereich für das<br />

steuerliche Anlagevermögen erfüllt nach Einschätzung der Verfasser<br />

auch die Voraussetzung, die an das besondere, lauf<strong>end</strong>e<br />

Verzeichnis zu stellen sind: Denn aus diesem Anlagevermögen<br />

gehen dann der Tag der Anschaffung oder Herstellung, die Anschaffungskosten<br />

und die Art der steuerlichen Abschreibung<br />

hervor wie auch die Höhe der Abschreibung. Wenn aus der steuerlichen<br />

Buchhaltung ein Report auf Basis der einzelnen steuerlichen<br />

Abschreibungskennziffern erstellt werden kann, sichert<br />

das auch die ständige Reproduzierbarkeit des lauf<strong>end</strong>en Verzeichnisses<br />

für das Anlagevermögen und zusätzlich die Vollständigkeit<br />

der Erfassung der in Anspruch genommenen steuerlichen<br />

Wahlrechte für Zwecke des Verzeichnisses.<br />

Massentransaktionen liegen vor, wenn zu einem Bilanzstichtag<br />

eine Vielzahl von Einzelsachverhalten umzubewerten ist. Auch<br />

hier lässt sich unterscheiden zwischen zwing<strong>end</strong>en und wahlweisen<br />

Abweichungen.<br />

Zwing<strong>end</strong>e Abweichungen liegen etwa bei der Bewertung kurzfristiger<br />

Fremdwährungsforderungen oder -verbindlichkeiten vor.<br />

Handelsrechtlich sind diese nach § 256 a HGB mit dem Devisenkassakurs<br />

am Bilanzstichtag umzurechnen. Die Umrechnung ist<br />

damit nicht mehr auf die historischen Anschaffungskosten<br />

begrenzt, sodass es handelsrechtlich zu einer vorgezogenen<br />

Gewinnrealisierung kommt. Steuerrechtlich ist die Anschaffungskostenrestriktion<br />

des § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu beachten. Da in<br />

diesen Fällen die handelsrechtliche Umrechnung in der Regel<br />

automatisiert durch Einpflegen der Devisenkassakurse zum<br />

Bilanzstichtag erfolgt, empfiehlt es sich, eine eigene steuerliche<br />

Bewertungsroutine ebenfalls einzupflegen, die gewährleistet,<br />

dass die Bewertung der kurzfristigen Fremdwährungsposten für<br />

Zwecke der Steuerbilanz nicht über die historischen Anschaffungskosten<br />

hinausgeht. Gerade bei umfangreichen Fremdwährungsgeschäften<br />

und schwank<strong>end</strong>en Wechselkursen kann sich<br />

ein erheblicher Ergebniseffekt ergeben, weshalb sicherzustellen<br />

ist, dass es nicht zu einem unnötigen, vorzeitigen Mittelabfluss<br />

durch Steuerzahlungen für das Unternehmen kommt.<br />

Auch im Bereich des Treuhandvermögens, das insolvenzgeschützt<br />

der Absicherung von Altersversorgungsverpflichtungen<br />

dient, kommt es zu zwing<strong>end</strong>en Abweichungen zwischen Handels-<br />

und Steuerrecht. Handelsrechtlich ist dieses Treuhandoder<br />

Planvermögen mit dem beizuleg<strong>end</strong>en Zeitwert anzusetzen<br />

(§ 253 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB).<br />

Steuerrechtlich bleibt es auch in diesem Fall bei der Bewertung<br />

mit den Anschaffungskosten. Zudem ist in dem Treuhandvermögen<br />

zwischen Eigenkapitalpapieren, die unter § 8 b Körperschaftsteuergesetz<br />

fallen, und sonstigen Papieren zu differenzieren,<br />

um die richtigen Konsequenzen für die Berechnung der<br />

latenten Steuern zu ziehen.<br />

Wahlweise Abweichungen zwischen dem Handels- und Steuerrecht<br />

können sich bei den Massentransaktionen bei unterschiedlichen<br />

Verbrauchsfolgeverfahren in Handels- und Steuerbilanz<br />

ergeben. Wird handelsrechtlich das Verbrauchsfolgeverfahren<br />

des gewogenen Durchschnitts verw<strong>end</strong>et, steuerrechtlich aber<br />

das Last-in-first-out-Verfahren, ergeben sich hier Abweichungen,<br />

deren Vollständigkeit und Genauigkeit ebenfalls nur durch eine<br />

automatische Ermittlung innerhalb eines eigenen steuerlichen<br />

Bewertungsbereichs gewährleistet werden kann. Die Wahl unterschiedlicher<br />

Verbrauchsfolgeverfahren ist nach Teilziffer 10 des<br />

BMF-Entwurfs ausdrücklich zulässig.<br />

Schließlich können auch langfristige Rückstellungen für Massentransaktionen<br />

gebildet werden, beispielsweise Garantierückstellungen<br />

für eine Laufzeit von vier Jahren. Voraussetzung ist allerdings:<br />

Diese Rückstellungen werden auch handelsrechtlich aus<br />

dem Buchführungssystem gewonnen. In diesem Fall können<br />

dann die steuerlichen Parameter ebenfalls im Buchführungssystem<br />

hinterlegt werden, sodass die abweich<strong>end</strong>e Bewertung automatisch<br />

erfolgt.<br />

Integrierte Steuerbuchführung<br />

Um der gestiegenen Komplexität der steuerlichen Gewinnermittlung<br />

zu begegnen und die zusätzlichen Nachweispflichten zu<br />

erfüllen, empfiehlt sich eine systemtechnische Lösung. Sie ermöglicht<br />

eine parallele Steuerbuchhaltung inklusive der Ermittlung<br />

der durch Dauer- und Massentransaktionen beeinflussten<br />

Bilanzposten und erstellt die Steuerbilanz automatisiert. Das<br />

lässt sich effizient gewährleisten mit einer (teilweisen) Integration<br />

der Steuer buchführung in die handelsrechtlichen Buchführungssysteme.<br />

Die Idee einer integrierten Steuerbuchführung ist dabei<br />

nicht neu: Viele Unternehmen, die Abschlüsse sowohl nach<br />

nationalen als auch nach internationalen Rechnungslegungsvorschriften<br />

aufstellen, lösen diese Herausforderung schon längst<br />

durch integrierte Buchführungen.<br />

Anforderungen an die steuerliche Buchführung<br />

Die integrierte Steuerbuchführung hat den Grundsätzen ordnungsgemäßer<br />

Buchführung zu entsprechen sowie den Grundsätzen<br />

ordnungsmäßiger, auf elektronische Datenverarbeitung<br />

gestützter Buchführungssysteme.<br />

Zu den wesentlichen Kriterien gehören dabei die Beachtung der<br />

Vollständigkeit, Richtigkeit, Zeitnähe, Ordnung und Unveränderlichkeit<br />

(§ 239 HGB). Diese Kriterien dienen im Wesentlichen<br />

auch dazu, die Nachprüfbarkeit der Buchführung zu gewährleisten.<br />

Zusätzlich sind auch noch die Kriterien der Klarheit und<br />

Übersichtlichkeit zu beachten.<br />

Methoden der integrierten Steuerbuchführung<br />

Um die Erstellung der Steuerbilanz parallel zur Handelsbilanz<br />

möglichst effizient zu gestalten, ist es ratsam, ausgewählte<br />

Bereiche in einer eigens dafür einzuricht<strong>end</strong>en systemgestützten<br />

8 pwc: steuern+recht März <strong>2010</strong>

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