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integrierte Steuerbuchführung<br />
rungsgesetz<br />
Das Verzeichnis ergänzt § 60 Abs. 2 EStDV, denn es müssen über<br />
die reine Überleitungsrechnung durch Bilanzpostenvergleich hinaus<br />
weitergeh<strong>end</strong>e Informationen in diesem Verzeichnis enthalten<br />
sein.<br />
Grundsätzlich ist dieses besondere Verzeichnis auch zu erstellen,<br />
wenn eine Steuerbilanz angefertigt wird. Nach Einschätzung der<br />
Autoren können Steuerpflichtige auf ein besonderes Verzeichnis<br />
verzichten, wenn sämtliche Angaben, die in das besondere Verzeichnis<br />
aufgenommen werden, auch aus einer steuerlichen<br />
Buchführung ersichtlich sind, etwa indem sie einen separaten<br />
steuerlichen Bewertungsbereich für das Anlagevermögen aufbauen.<br />
Steuerbürokratieabbaugesetz<br />
Durch das Gesetz tur Modernisierung und Entbürokratisierung<br />
des Steuerverfahrens (Steuerbürokratieabbaugesetz) wurde § 5 b<br />
EStG in das Gesetz eingefügt. Nach den Anw<strong>end</strong>ungsvorschriften<br />
gilt dieser erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.<br />
Dezember <strong>2010</strong> beginnen. Nach § 5 b EStG sind zukünftig die<br />
Bilanz und die Gewinn-und-Verlust-Rechnung (GuV) nach amtlich<br />
vorgeschriebenem Datensatz bei den Finanzbehörden einzureichen.<br />
Wird keine Steuerbilanz erstellt, sind auch die Anpassungsbeträge<br />
per amtlich vorgeschriebenen Datensatz elektronisch per<br />
Datenfernübertragung zu übermitteln.<br />
Die elektronische Datenübertragung wird im Format eXtensible<br />
Business Reporting Language vorgenommen. Dieser Standard<br />
wird schon heute – wie Sie sicher wissen – verw<strong>end</strong>et bei der<br />
elektronischen Übermittlung der Jahresabschlüsse an den<br />
elektronischen Bundesanzeiger.<br />
Einzelheiten zu der konkreten Gestaltung der Daten und die Ausweispflichten<br />
werden momentan noch von einer Arbeitsgruppe<br />
unter Federführung des BMF erarbeitet und getestet. Sobald sie<br />
bekannt sind, wird pwc: steuern+recht Sie zeitnah darüber informieren.<br />
Systematisierung der Abweichungen zwischen Handels- und<br />
Steuerbilanz<br />
Die Abweichungen zwischen der Handels- und Steuerbilanz, die<br />
durch das BilMoG geschaffen wurden, lassen sich auf verschiedene<br />
Arten zuordnen: Zum einen gibt es zwing<strong>end</strong>e Abweichungen,<br />
da das Handelsrecht eine andere Bewertung als das Steuerrecht<br />
vorschreibt. Das ist zum Beispiel der Fall bei der Bewertung<br />
langfristiger Rückstellungen, da sowohl die Bemessungsgrundlage<br />
als auch die Abzinsung unterschiedlich geregelt sind.<br />
Daneben gibt es aber auch Abweichungen aufgrund steuerlicher<br />
Wahlrechte. Hier hat sich eine Unterteilung eingebürgert zwischen<br />
solchen, die mit den Grundsätzen ordnungsgemäßer<br />
Buchführung (GoB) konform gehen (GoB-konforme Wahlrechte),<br />
und solchen, die das nicht tun (GoB-inkonforme Wahlrechte).<br />
pwc: steuern+recht März <strong>2010</strong><br />
Titel<br />
GoB-inkonform sind steuerliche Wahlrechte, wenn die GoB kein<br />
gleichlaut<strong>end</strong>es Wahlrecht gestatten. Hierbei handelt es sich im<br />
Wesentlichen um die steuerlichen Wahlrechte, die bisher Gegenstand<br />
der umgekehrten Maßgeblichkeit waren. GoB-konforme<br />
Wahlrechte – also handels- und steuerrechtlich gleichlaut<strong>end</strong>e –<br />
dürfen seit der Änderung von § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG durch das<br />
BilMoG jeweils unterschiedlich ausgeübt werden.<br />
Mit Blick auf die Konsequenzen der beschriebenen gesetzlichen<br />
Änderungen für die steuerliche Buchführung und die Aufstellung<br />
einer Steuerbilanz bietet sich eine Unterscheidung an zwischen<br />
Einmal- sowie Dauer- und Massensachverhalten. Denn im<br />
Kontext einer integrierten Steuerbuchführung liegt die Heraus -<br />
forderung nicht nur in der reinen Kontierung und Erfassung der<br />
Buchungen. Vielmehr ist bereits bei der Ermittlung und Bewertung<br />
der einzelnen Bilanzposten anzusetzen.<br />
Einmalsachverhalte<br />
Unter Einmalsachverhalten sind Sachverhalte zu verstehen, die<br />
zu einem (!) Zeitpunkt für einen (!) Vorfall ermittelt werden. Der<br />
Bilanzwert des Vorjahrs beeinflusst dabei den Bilanzwert des<br />
lauf<strong>end</strong>en Jahres nicht.<br />
Die häufigsten Einmalsachverhalte mit unterschiedlichen Wert -<br />
ansätzen in Handels- und Steuerbilanz dürften Rückstellungen<br />
betreffen. Ihre Bewertung erfolgt handelsrechtlich unter Berücksichtigung<br />
künftiger Preis- und Kostensteigerungen, währ<strong>end</strong><br />
steuerlich die Verhältnisse zum Bilanzstichtag gelten. Auf die<br />
unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen werden dann die verschiedenen<br />
handels- und steuerrechtlichen Abzinsungsfaktoren<br />
angewandt.<br />
Die Bewertung einer Rückstellung muss daher schon aufgrund<br />
der Änderungen des handelsrechtlichen Abzinsungsfaktors<br />
grundsätzlich zu jedem Bilanzstichtag neu erfolgen. Es gibt keine<br />
Fortschreibung des Bilanzwerts der Vorperiode in einem schematischen<br />
Verfahren.<br />
Dauer- und Massentransaktionen<br />
Dauertransaktionen sind Sachverhalte, die das Ergebnis mehrerer<br />
Perioden beeinflussen. In den meisten Fällen ist das beim Anlagevermögen<br />
der Fall.<br />
Entscheidet sich ein Unternehmen, bewegliche Wirtschaftsgüter<br />
degressiv abzuschreiben, ergibt sich über mehrere Perioden eine<br />
vorbestimmte systematische Abweichung zu der handelsrechtlichen<br />
Bilanzierung, wenn der zutreff<strong>end</strong>e Entwertungsverlauf in<br />
der Handelsbilanz durch die lineare Abschreibung abgebildet<br />
wird. Gleiches gilt, wenn das Unternehmen stille Reserven nach<br />
§ 6 b EStG überträgt. Handelsrechtlich darf eine Übertragung<br />
von stillen Reserven wegen der Abschaffung der umgekehrten<br />
Maßgeblichkeit nicht mehr vorgenommen werden, sodass in diesem<br />
Fall die handelsrechtlichen Anschaffungskosten von den<br />
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