04.08.2013 Aufrufe

steuernrecht-3_2010_end herunterladen - PwC Blogs

steuernrecht-3_2010_end herunterladen - PwC Blogs

steuernrecht-3_2010_end herunterladen - PwC Blogs

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

integrierte Steuerbuchführung<br />

rungsgesetz<br />

Das Verzeichnis ergänzt § 60 Abs. 2 EStDV, denn es müssen über<br />

die reine Überleitungsrechnung durch Bilanzpostenvergleich hinaus<br />

weitergeh<strong>end</strong>e Informationen in diesem Verzeichnis enthalten<br />

sein.<br />

Grundsätzlich ist dieses besondere Verzeichnis auch zu erstellen,<br />

wenn eine Steuerbilanz angefertigt wird. Nach Einschätzung der<br />

Autoren können Steuerpflichtige auf ein besonderes Verzeichnis<br />

verzichten, wenn sämtliche Angaben, die in das besondere Verzeichnis<br />

aufgenommen werden, auch aus einer steuerlichen<br />

Buchführung ersichtlich sind, etwa indem sie einen separaten<br />

steuerlichen Bewertungsbereich für das Anlagevermögen aufbauen.<br />

Steuerbürokratieabbaugesetz<br />

Durch das Gesetz tur Modernisierung und Entbürokratisierung<br />

des Steuerverfahrens (Steuerbürokratieabbaugesetz) wurde § 5 b<br />

EStG in das Gesetz eingefügt. Nach den Anw<strong>end</strong>ungsvorschriften<br />

gilt dieser erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.<br />

Dezember <strong>2010</strong> beginnen. Nach § 5 b EStG sind zukünftig die<br />

Bilanz und die Gewinn-und-Verlust-Rechnung (GuV) nach amtlich<br />

vorgeschriebenem Datensatz bei den Finanzbehörden einzureichen.<br />

Wird keine Steuerbilanz erstellt, sind auch die Anpassungsbeträge<br />

per amtlich vorgeschriebenen Datensatz elektronisch per<br />

Datenfernübertragung zu übermitteln.<br />

Die elektronische Datenübertragung wird im Format eXtensible<br />

Business Reporting Language vorgenommen. Dieser Standard<br />

wird schon heute – wie Sie sicher wissen – verw<strong>end</strong>et bei der<br />

elektronischen Übermittlung der Jahresabschlüsse an den<br />

elektronischen Bundesanzeiger.<br />

Einzelheiten zu der konkreten Gestaltung der Daten und die Ausweispflichten<br />

werden momentan noch von einer Arbeitsgruppe<br />

unter Federführung des BMF erarbeitet und getestet. Sobald sie<br />

bekannt sind, wird pwc: steuern+recht Sie zeitnah darüber informieren.<br />

Systematisierung der Abweichungen zwischen Handels- und<br />

Steuerbilanz<br />

Die Abweichungen zwischen der Handels- und Steuerbilanz, die<br />

durch das BilMoG geschaffen wurden, lassen sich auf verschiedene<br />

Arten zuordnen: Zum einen gibt es zwing<strong>end</strong>e Abweichungen,<br />

da das Handelsrecht eine andere Bewertung als das Steuerrecht<br />

vorschreibt. Das ist zum Beispiel der Fall bei der Bewertung<br />

langfristiger Rückstellungen, da sowohl die Bemessungsgrundlage<br />

als auch die Abzinsung unterschiedlich geregelt sind.<br />

Daneben gibt es aber auch Abweichungen aufgrund steuerlicher<br />

Wahlrechte. Hier hat sich eine Unterteilung eingebürgert zwischen<br />

solchen, die mit den Grundsätzen ordnungsgemäßer<br />

Buchführung (GoB) konform gehen (GoB-konforme Wahlrechte),<br />

und solchen, die das nicht tun (GoB-inkonforme Wahlrechte).<br />

pwc: steuern+recht März <strong>2010</strong><br />

Titel<br />

GoB-inkonform sind steuerliche Wahlrechte, wenn die GoB kein<br />

gleichlaut<strong>end</strong>es Wahlrecht gestatten. Hierbei handelt es sich im<br />

Wesentlichen um die steuerlichen Wahlrechte, die bisher Gegenstand<br />

der umgekehrten Maßgeblichkeit waren. GoB-konforme<br />

Wahlrechte – also handels- und steuerrechtlich gleichlaut<strong>end</strong>e –<br />

dürfen seit der Änderung von § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG durch das<br />

BilMoG jeweils unterschiedlich ausgeübt werden.<br />

Mit Blick auf die Konsequenzen der beschriebenen gesetzlichen<br />

Änderungen für die steuerliche Buchführung und die Aufstellung<br />

einer Steuerbilanz bietet sich eine Unterscheidung an zwischen<br />

Einmal- sowie Dauer- und Massensachverhalten. Denn im<br />

Kontext einer integrierten Steuerbuchführung liegt die Heraus -<br />

forderung nicht nur in der reinen Kontierung und Erfassung der<br />

Buchungen. Vielmehr ist bereits bei der Ermittlung und Bewertung<br />

der einzelnen Bilanzposten anzusetzen.<br />

Einmalsachverhalte<br />

Unter Einmalsachverhalten sind Sachverhalte zu verstehen, die<br />

zu einem (!) Zeitpunkt für einen (!) Vorfall ermittelt werden. Der<br />

Bilanzwert des Vorjahrs beeinflusst dabei den Bilanzwert des<br />

lauf<strong>end</strong>en Jahres nicht.<br />

Die häufigsten Einmalsachverhalte mit unterschiedlichen Wert -<br />

ansätzen in Handels- und Steuerbilanz dürften Rückstellungen<br />

betreffen. Ihre Bewertung erfolgt handelsrechtlich unter Berücksichtigung<br />

künftiger Preis- und Kostensteigerungen, währ<strong>end</strong><br />

steuerlich die Verhältnisse zum Bilanzstichtag gelten. Auf die<br />

unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen werden dann die verschiedenen<br />

handels- und steuerrechtlichen Abzinsungsfaktoren<br />

angewandt.<br />

Die Bewertung einer Rückstellung muss daher schon aufgrund<br />

der Änderungen des handelsrechtlichen Abzinsungsfaktors<br />

grundsätzlich zu jedem Bilanzstichtag neu erfolgen. Es gibt keine<br />

Fortschreibung des Bilanzwerts der Vorperiode in einem schematischen<br />

Verfahren.<br />

Dauer- und Massentransaktionen<br />

Dauertransaktionen sind Sachverhalte, die das Ergebnis mehrerer<br />

Perioden beeinflussen. In den meisten Fällen ist das beim Anlagevermögen<br />

der Fall.<br />

Entscheidet sich ein Unternehmen, bewegliche Wirtschaftsgüter<br />

degressiv abzuschreiben, ergibt sich über mehrere Perioden eine<br />

vorbestimmte systematische Abweichung zu der handelsrechtlichen<br />

Bilanzierung, wenn der zutreff<strong>end</strong>e Entwertungsverlauf in<br />

der Handelsbilanz durch die lineare Abschreibung abgebildet<br />

wird. Gleiches gilt, wenn das Unternehmen stille Reserven nach<br />

§ 6 b EStG überträgt. Handelsrechtlich darf eine Übertragung<br />

von stillen Reserven wegen der Abschaffung der umgekehrten<br />

Maßgeblichkeit nicht mehr vorgenommen werden, sodass in diesem<br />

Fall die handelsrechtlichen Anschaffungskosten von den<br />

7

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!