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Titel<br />
Aufstellung einer Steuerbilanz und<br />
nach dem Bilanzrechtsmodernisie<br />
Das Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts hat die Regeln<br />
für die Erstellung der Handels- und der Steuerbilanz beträchtlich<br />
verändert. Nachdem Sie sich in der letzten Ausgabe Ihres<br />
pwc: steuern+recht über die neuen Anforderungen bei der<br />
Handels bilanz informieren konnten, beleuchtet der aktuelle<br />
Beitrag, was sich bei der Steuerbilanz geändert hat.<br />
Wie Sie in der Ausgabe Januar/Februar <strong>2010</strong> ab Seite 6 schon<br />
lesen konnten, verändert das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz<br />
(BilMoG) nicht nur die Handelsbilanz. Es wirkt sich auch auf die<br />
Steuerbilanz aus. Denn durch neue Bilanzierungsregeln, die Einschränkung<br />
des Maßgeblichkeitsgrundsatzes und den neu eingefügten<br />
steuerlichen Wahlrechtsvorbehalt des § 5 Abs. 1 Satz 1<br />
2. Halbsatz Einkommensteuergesetz (EStG) wird es von nun an<br />
sehr wichtig, eine umfass<strong>end</strong>e steuerliche Buchführung zu erstellen.<br />
Eine Steuerbilanz aufzustellen ist – wie Sie sicher wissen –<br />
ein wesentlicher Schritt, um im Rahmen der Steuererklärung den<br />
steuerlichen Gewinn zu ermitteln. Zugleich ist die Steuerbilanz<br />
notw<strong>end</strong>ige Voraussetzung für die Ermittlung latenter Steuern<br />
nach dem neuen bilanzorientierten Konzept des BilMoG. Sie<br />
muss daher zeitgleich mit der Handelsbilanz aufgestellt werden.<br />
Es stellt sich nun die Frage, wie sich die gestiegenen Anforderungen<br />
an die steuerliche Buchführung und die Aufstellung der<br />
Steuerbilanz in Unternehmen prozessual effizient umsetzen<br />
lassen. Antworten geben Ihnen die folg<strong>end</strong>en Abschnitte.<br />
Gesetzliche Grundlagen<br />
• §§ 140 und 141 Abgabenordnung<br />
Das EStG enthält keine Vorschriften, wer zur Erstellung einer<br />
Steuerbilanz verpflichtet ist, sondern verweist in § 5 Abs. 1 Satz<br />
1 nur auf Gewerbetreib<strong>end</strong>e, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften<br />
Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse erstellen müssen.<br />
Die steuerrechtlichen Buchführungs- und Bilanzierungspflichten<br />
definieren die §§ 140 und 141 Abgabenordnung (AO).<br />
Nach § 140 AO sind außersteuerliche Regelungen über die Führung<br />
von Büchern und Aufzeichnungen auch für die Besteuerung<br />
zu erfüllen, wenn sie für diesen Zweck ebenso von Bedeutung<br />
sind. Damit sind die handelsrechtlichen Buchführungspflichten<br />
nach § 238 ff. Handelsgesetzbuch (HGB) auch für die Besteuerung<br />
zu beachten. Allerdings verpflichten die außersteuerrechtlichen<br />
Regelungen nicht dazu, eine Steuerbilanz aufzustellen.<br />
§ 141 AO fordert eine eigenständige steuerliche Buchführungspflicht<br />
von bestimmten Gewerbetreib<strong>end</strong>en sowie Land- und<br />
Forstwirten und verweist in der Frage der Gestaltung der Buchführung<br />
ebenfalls auf § 238 ff. HGB. § 141 AO kommt zur Anw<strong>end</strong>ung,<br />
wenn der Steuerpflichtige nicht schon nach § 140 AO<br />
zur Buchführung verpflichtet ist. Handelsrechtlich führte das<br />
BilMoG in Anlehnung an § 141 AO eine Befreiungsvorschrift für<br />
bestimmte Einzelkaufleute im § 241a HGB neu ein. Allerdings<br />
sind – darauf sollten Sie achten – beide Vorschriften nicht vollständig<br />
deckungsgleich. Eine handelsrechtliche Befreiung nach<br />
In diesem Beitrag erfahren Sie …<br />
• … welche gesetzlichen Grundlagen bei der Erststellung<br />
einer Steuerbilanz zu beachten sind.<br />
• … welche Wahlrechte Sie haben.<br />
• … wie die geänderten Anforderungen der Steuerbilanz in<br />
Prozessen umgesetzt werden können.<br />
§ 241 a HGB bei gleichzeitiger steuerlicher Buchführungspflicht<br />
lässt sich daher nicht ausschließen.<br />
• § 60 Abs. 2 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung<br />
Nach § 60 Abs. 1 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung<br />
(EStDV) ist der Steuererklärung eine Bilanz beizufügen. Sie ist<br />
nach handelsrechtlichen Vorschriften aufzustellen. Entsprechen<br />
einzelne Wertansätze in der Handelsbilanz nicht den steuerlichen<br />
Vorschriften, sind Anmerkungen oder Zusätze zur Anpassung an<br />
die steuerlichen Vorschriften vorzunehmen (§ 60 Abs. 2 Satz 1<br />
EStDV). In der Praxis wird deshalb bisher oft eine Gegenüberstellung<br />
der Handels- und Steuerbilanzwerte beigefügt, um die Vermögensunterschiede<br />
darzustellen. Mit einem Vergleich der Vermögensunterschiede<br />
des lauf<strong>end</strong>en und des vorangegangenen<br />
Wirtschaftsjahrs werden außerdem die Ergebnisunterschiede je<br />
Bilanzposten ermittelt. Der resultier<strong>end</strong>e Gewinnunterschied wird<br />
dann in der Steuererklärung als Überleitungsbetrag vom Handelsbilanz-<br />
zum Steuerbilanzergebnis eingetragen.<br />
Alternativ zu dieser Überleitungsrechnung kann der Steuerpflichtige<br />
aber auch eine eigenständige Steuerbilanz erstellen und der<br />
Steuererklärung beifügen (§ 60 Abs. 2 Satz 2 EStDV).<br />
Nicht verändert hat das BilMoG die Regelungen des § 60 Abs. 2<br />
EStDV. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat im Entwurf eines<br />
Schreibens zur Maßgeblichkeit vom 12. Oktober 2009 (BMF-Entwurf)<br />
in Teilziffer 1 zudem bestätigt: Es besteht keine Verpflichtung<br />
zur Aufstellung einer Steuerbilanz. Daher kann der Steuerpflichtige<br />
weiterhin eine Überleitung von der Handels- zur Steuerbilanz<br />
außerhalb der Buchführung vornehmen. Allerdings dürfte<br />
bei den zunehm<strong>end</strong>en Abweichungen zwischen Handels- und<br />
Steuer bilanz durch das BilMoG eine Überleitung wesentlich<br />
unübersichtlicher und – durch die manuelle Führung – auch fehleranfällig<br />
werden.<br />
• § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG<br />
§ 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG sind durch das BilMoG geändert<br />
beziehungsweise neu in das EStG aufgenommen worden. Über<br />
Einzelheiten zu der Verzeichnispflicht informierte Sie schon der<br />
Beitrag in der Ausgabe Januar/Februar <strong>2010</strong>. Dort können Sie<br />
alles Wichtige zum Thema nachlesen.<br />
Voraussetzung für die Ausübung steuerlicher Wahlrechte ist nach<br />
dem Gesetz, dass die betroffenen Wirtschaftsgüter in ein besonderes,<br />
lauf<strong>end</strong> zu führ<strong>end</strong>es Verzeichnis aufgenommen werden.<br />
6 pwc: steuern+recht März <strong>2010</strong>