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Titel<br />

Aufstellung einer Steuerbilanz und<br />

nach dem Bilanzrechtsmodernisie<br />

Das Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts hat die Regeln<br />

für die Erstellung der Handels- und der Steuerbilanz beträchtlich<br />

verändert. Nachdem Sie sich in der letzten Ausgabe Ihres<br />

pwc: steuern+recht über die neuen Anforderungen bei der<br />

Handels bilanz informieren konnten, beleuchtet der aktuelle<br />

Beitrag, was sich bei der Steuerbilanz geändert hat.<br />

Wie Sie in der Ausgabe Januar/Februar <strong>2010</strong> ab Seite 6 schon<br />

lesen konnten, verändert das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz<br />

(BilMoG) nicht nur die Handelsbilanz. Es wirkt sich auch auf die<br />

Steuerbilanz aus. Denn durch neue Bilanzierungsregeln, die Einschränkung<br />

des Maßgeblichkeitsgrundsatzes und den neu eingefügten<br />

steuerlichen Wahlrechtsvorbehalt des § 5 Abs. 1 Satz 1<br />

2. Halbsatz Einkommensteuergesetz (EStG) wird es von nun an<br />

sehr wichtig, eine umfass<strong>end</strong>e steuerliche Buchführung zu erstellen.<br />

Eine Steuerbilanz aufzustellen ist – wie Sie sicher wissen –<br />

ein wesentlicher Schritt, um im Rahmen der Steuererklärung den<br />

steuerlichen Gewinn zu ermitteln. Zugleich ist die Steuerbilanz<br />

notw<strong>end</strong>ige Voraussetzung für die Ermittlung latenter Steuern<br />

nach dem neuen bilanzorientierten Konzept des BilMoG. Sie<br />

muss daher zeitgleich mit der Handelsbilanz aufgestellt werden.<br />

Es stellt sich nun die Frage, wie sich die gestiegenen Anforderungen<br />

an die steuerliche Buchführung und die Aufstellung der<br />

Steuerbilanz in Unternehmen prozessual effizient umsetzen<br />

lassen. Antworten geben Ihnen die folg<strong>end</strong>en Abschnitte.<br />

Gesetzliche Grundlagen<br />

• §§ 140 und 141 Abgabenordnung<br />

Das EStG enthält keine Vorschriften, wer zur Erstellung einer<br />

Steuerbilanz verpflichtet ist, sondern verweist in § 5 Abs. 1 Satz<br />

1 nur auf Gewerbetreib<strong>end</strong>e, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften<br />

Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse erstellen müssen.<br />

Die steuerrechtlichen Buchführungs- und Bilanzierungspflichten<br />

definieren die §§ 140 und 141 Abgabenordnung (AO).<br />

Nach § 140 AO sind außersteuerliche Regelungen über die Führung<br />

von Büchern und Aufzeichnungen auch für die Besteuerung<br />

zu erfüllen, wenn sie für diesen Zweck ebenso von Bedeutung<br />

sind. Damit sind die handelsrechtlichen Buchführungspflichten<br />

nach § 238 ff. Handelsgesetzbuch (HGB) auch für die Besteuerung<br />

zu beachten. Allerdings verpflichten die außersteuerrechtlichen<br />

Regelungen nicht dazu, eine Steuerbilanz aufzustellen.<br />

§ 141 AO fordert eine eigenständige steuerliche Buchführungspflicht<br />

von bestimmten Gewerbetreib<strong>end</strong>en sowie Land- und<br />

Forstwirten und verweist in der Frage der Gestaltung der Buchführung<br />

ebenfalls auf § 238 ff. HGB. § 141 AO kommt zur Anw<strong>end</strong>ung,<br />

wenn der Steuerpflichtige nicht schon nach § 140 AO<br />

zur Buchführung verpflichtet ist. Handelsrechtlich führte das<br />

BilMoG in Anlehnung an § 141 AO eine Befreiungsvorschrift für<br />

bestimmte Einzelkaufleute im § 241a HGB neu ein. Allerdings<br />

sind – darauf sollten Sie achten – beide Vorschriften nicht vollständig<br />

deckungsgleich. Eine handelsrechtliche Befreiung nach<br />

In diesem Beitrag erfahren Sie …<br />

• … welche gesetzlichen Grundlagen bei der Erststellung<br />

einer Steuerbilanz zu beachten sind.<br />

• … welche Wahlrechte Sie haben.<br />

• … wie die geänderten Anforderungen der Steuerbilanz in<br />

Prozessen umgesetzt werden können.<br />

§ 241 a HGB bei gleichzeitiger steuerlicher Buchführungspflicht<br />

lässt sich daher nicht ausschließen.<br />

• § 60 Abs. 2 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung<br />

Nach § 60 Abs. 1 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung<br />

(EStDV) ist der Steuererklärung eine Bilanz beizufügen. Sie ist<br />

nach handelsrechtlichen Vorschriften aufzustellen. Entsprechen<br />

einzelne Wertansätze in der Handelsbilanz nicht den steuerlichen<br />

Vorschriften, sind Anmerkungen oder Zusätze zur Anpassung an<br />

die steuerlichen Vorschriften vorzunehmen (§ 60 Abs. 2 Satz 1<br />

EStDV). In der Praxis wird deshalb bisher oft eine Gegenüberstellung<br />

der Handels- und Steuerbilanzwerte beigefügt, um die Vermögensunterschiede<br />

darzustellen. Mit einem Vergleich der Vermögensunterschiede<br />

des lauf<strong>end</strong>en und des vorangegangenen<br />

Wirtschaftsjahrs werden außerdem die Ergebnisunterschiede je<br />

Bilanzposten ermittelt. Der resultier<strong>end</strong>e Gewinnunterschied wird<br />

dann in der Steuererklärung als Überleitungsbetrag vom Handelsbilanz-<br />

zum Steuerbilanzergebnis eingetragen.<br />

Alternativ zu dieser Überleitungsrechnung kann der Steuerpflichtige<br />

aber auch eine eigenständige Steuerbilanz erstellen und der<br />

Steuererklärung beifügen (§ 60 Abs. 2 Satz 2 EStDV).<br />

Nicht verändert hat das BilMoG die Regelungen des § 60 Abs. 2<br />

EStDV. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat im Entwurf eines<br />

Schreibens zur Maßgeblichkeit vom 12. Oktober 2009 (BMF-Entwurf)<br />

in Teilziffer 1 zudem bestätigt: Es besteht keine Verpflichtung<br />

zur Aufstellung einer Steuerbilanz. Daher kann der Steuerpflichtige<br />

weiterhin eine Überleitung von der Handels- zur Steuerbilanz<br />

außerhalb der Buchführung vornehmen. Allerdings dürfte<br />

bei den zunehm<strong>end</strong>en Abweichungen zwischen Handels- und<br />

Steuer bilanz durch das BilMoG eine Überleitung wesentlich<br />

unübersichtlicher und – durch die manuelle Führung – auch fehleranfällig<br />

werden.<br />

• § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG<br />

§ 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG sind durch das BilMoG geändert<br />

beziehungsweise neu in das EStG aufgenommen worden. Über<br />

Einzelheiten zu der Verzeichnispflicht informierte Sie schon der<br />

Beitrag in der Ausgabe Januar/Februar <strong>2010</strong>. Dort können Sie<br />

alles Wichtige zum Thema nachlesen.<br />

Voraussetzung für die Ausübung steuerlicher Wahlrechte ist nach<br />

dem Gesetz, dass die betroffenen Wirtschaftsgüter in ein besonderes,<br />

lauf<strong>end</strong> zu führ<strong>end</strong>es Verzeichnis aufgenommen werden.<br />

6 pwc: steuern+recht März <strong>2010</strong>

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