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zahlen, der als Steuererstattung auf ein von der Bank schon gekündigtes<br />

Konto eines Kunden überwiesen worden war. Die Bank<br />

hatte den Betrag zunächst auf diesem Konto verbucht, dann auf<br />

einem internen Verrechnungskonto hinterlegt und ihn später auf<br />

entsprech<strong>end</strong>e Anforderung an den Insolvenzverwalter ihres<br />

früheren Kunden ausgezahlt. Das Gericht stellte klar: Die Bank,<br />

die zivilrechtlich auch nach Kündigung eines Girokontos berechtigt<br />

ist, eingeh<strong>end</strong>e Zahlungen für ihren früheren Kunden entgegenzunehmen,<br />

fungiert jedenfalls dann als bloße Zahlstelle<br />

zwischen dem Finanzamt und ihrem Kunden, wenn sie den Betrag<br />

pflichtgemäß für den Kunden verbucht respektive an diesen<br />

auszahlt. Da folglich nicht sie selbst die Empfängerin der Leistung<br />

ist, kann die Behörde von ihr auch keine Rückzahlung des<br />

überwiesenen Betrags verlangen, urteilte der Senat.<br />

Besteuerung von Flugbenzin<br />

Mit Beschluss vom 1. Dezember 2009 hat der Bundesfinanzhof<br />

dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mehrere<br />

Fragen vorgelegt, welche die Besteuerung von Luftfahrtbetriebsstoffen<br />

(Flugbenzin und Kerosin) betreffen. Anlass der Vorlage:<br />

Nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2003/96/EG haben die Mitgliedstaaten<br />

Lieferungen von Energieerzeugnissen, die als Kraftstoff<br />

für die Luftfahrt verw<strong>end</strong>et werden, mit Ausnahme der<br />

privaten, nicht gewerblichen Luftfahrt von der Energiesteuer zu<br />

befreien. Von einer privaten, nicht gewerblichen Luftfahrt ist nach<br />

der gemeinschaftsrechtlichen Definition dann auszugehen, wenn<br />

das Flugzeug zu anderen als kommerziellen Zwecken genutzt<br />

wird. Von der Entscheidung des Luxemburger Gerichts hängt es<br />

somit ab, ob Deutschland aufgrund des gelt<strong>end</strong>en Gemeinschaftsrechts<br />

verpflichtet ist, alle in der Luftfahrt eingesetzten<br />

Kraftstoffe von der Mineralölsteuer zu befreien, wenn der Einsatz<br />

von Flugzeugen kommerziellen Zwecken dient. Nach gegenwärtiger<br />

deutscher Besteuerungspraxis wird die Steuerbefreiung<br />

grundsätzlich nur Luftfahrtunternehmen mit einer entsprech<strong>end</strong>en<br />

luftverkehrsrechtlichen Betriebsgenehmigung gewährt.<br />

Verweigert wird sie dagegen sonstigen Unternehmen, die beispielsweise<br />

mit der Herstellung oder dem Vertrieb von Produkten<br />

befasst sind.<br />

Kundenstamm und<br />

Know-how<br />

Werden „Kundenstamm und Know-how im Hinblick auf die Lieferanten“<br />

vom Einzelunternehmen an eine neu gegründete, die<br />

Geschäfte fortführ<strong>end</strong>e GmbH verpachtet, kann das nach Ansicht<br />

der obersten Finanzrichter steuerlich anzuerkennen sein.<br />

Voraussetzung hierfür: Es handelt sich beim Kundenstamm und<br />

Know-how nicht um den Geschäftswert, sondern um ein oder<br />

mehrere immaterielle Wirtschaftsgüter des Einzelunternehmens,<br />

die sich je für sich übertragen lassen. Der Geschäftswert ist<br />

indes Ausdruck der Gewinnchancen eines Unternehmens, soweit<br />

pwc: steuern+recht März <strong>2010</strong><br />

Steuern aktuell<br />

diese nicht auf einzelnen Wirtschaftsgütern oder der Person des<br />

Unternehmens beruhen.<br />

Steuerbarkeit von Transferzahlungen<br />

Die Grundsätze eines Urteils des Bundesfinanzhofs vom 27. Mai<br />

2009 (I R 86/07), nach dem Einnahmen eines ausländischen<br />

Sportvereins aus einer Transfervereinbarung mit einem inländischen<br />

Verein in der Form der sogenannten Spielerleihe keine –<br />

die beschränkte Steuerpflicht auslös<strong>end</strong>en – Einnahmen aus Vermietung<br />

und Verpachtung sind, müssen nach einem aktuellen<br />

Schreiben des Bundesfinanzministeriums bis auf Weiteres über<br />

den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht allgemein angewandt<br />

werden. In vergleichbaren Fällen kann jedoch mit Blick auf eine<br />

mögliche gesetzliche Neuregelung, die eventuell auch die Vergangenheit<br />

einbeziehen kann, das Verfahren auf Antrag ruhen.<br />

Amtliche Begründung: Es erscheine nicht ausgeschlossen, dass<br />

der Gesetzgeber an die Stelle der formalen Sichtweise des<br />

Bundesfinanzhofs die wirtschaftliche Wertung der Spielerleihe<br />

und des Spielertransfers als Rechteüberlassung oder -veräußerung<br />

setze.<br />

Datenspeicherung nicht<br />

verfassungsgemäß<br />

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden,<br />

dass die gesetzlichen Regelungen über die Vorratsdatenspeicherung<br />

mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sind. Zwar sei<br />

eine Speicherungspflicht in dem vorgesehenen Umfang nicht von<br />

vornherein schlechthin verfassungswidrig. Es fehle aber an einer<br />

dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprech<strong>end</strong>en Gestaltung.<br />

Festgehalten wurde bisher, wer wann wo mit wem telefonierte.<br />

Der Erste Senat sieht darin „einen besonders schweren Eingriff<br />

mit einer Streubreite, wie sie die Rechtsordnung bisher nicht<br />

kennt“. Aus den Daten ließen sich Rückschlüsse bis in die Intimsphäre<br />

ziehen und detaillierte Aussagen zu politischen<br />

Zugehörigkeiten ablesen. Allein ihre Existenz könne „ein diffus<br />

bedrohliches Gefühl des Beobachtetseins hervorrufen“ und<br />

damit die „unbefangene Wahrnehmung der Grundrechte in vielen<br />

Bereichen beeinträchtigen“. Kurzum: Die angegriffenen Vorschriften<br />

würden weder eine hinreich<strong>end</strong>e Datensicherheit noch eine<br />

hinreich<strong>end</strong>e Begrenzung der Verw<strong>end</strong>ungszwecke der Daten<br />

gewährleisten, so das höchste Gericht weiter in seiner Urteilsbegründung.<br />

Die unmittelbaren Folgen des Urteils: Die gespeicherten<br />

Vorratsdaten müssen gelöscht werden – und zwar sofort.<br />

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