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Steuern aktuell Steuerwirksame Abfindung Arbeitgeber und Arbeitnehmer können den Zeitpunkt des Zuflusses einer Abfindung oder eines Teilbetrags einer solchen beim Arbeitnehmer steuerwirksam gestalten, indem sie die Fälligkeit der Abfindung vor ihrem Eintritt auf einen späteren Zeitpunkt verschieben. In dem Fall, den der Bundesfinanzhof (BFH) entschied, war der Zeitpunkt der Fälligkeit einer (Teil-)Abfindungsleistung für das Ausscheiden des Arbeitnehmers zunächst in einer Betriebsvereinbarung auf einen Tag im November des Streitjahrs 2000 festgelegt worden. Die Vertragsparteien verschoben dann aber noch vor dem ursprünglichen Fälligkeitszeitpunkt den Eintritt der Fälligkeit einvernehmlich auf den Januar des Folgejahrs 2001, was im Interesse einer für den Arbeitnehmer günstigeren steuerlichen Gestaltung lag. Die Abfindung wurde entsprechend auch erst im Folgejahr ausgezahlt. Weil die Besteuerung vom Zufluss der Abfindung abhängt, war die Abfindung nach der Beurteilung des BFH deshalb auch erst im Jahr 2001 zu versteuern. – Richterliche Begründung: Grundsätzlich können Gläubiger und Schuldner einer Geldforderung im Rahmen der zivilrechtlichen Gestaltung des Erfüllungszeitpunkts auch die steuerrechtliche Zuordnung der Erfüllung zu einem Veranlagungszeitraum gestalten. Der Senat führte aus: Ist es den Beteiligten etwa möglich, von vornherein die Zahlung einer Abfindung für die Auflösung eines Dienstverhältnisses auf einen anderen Zeitpunkt als den der Auflösung des Dienstverhältnisses zu terminieren, der für sie steuerlich günstiger scheint, so kann es ihnen auch nicht verwehrt sein, die vorherige Vereinbarung – jedenfalls vor der ursprünglich vereinbarten Fälligkeit – im Einvernehmen und beiderseitigem Interesse wieder zu ändern. Rechtsmissbrauch komme in derartigen Fällen regelmäßig nicht in Betracht. Gemischt veranlasste Reisen – Rechtsprechung geändert Der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Beschluss vom 21. September 2009 (GrS 1/06) seine Rechtsprechung zur Beurteilung gemischt (beruflich und privat) veranlasster Aufwendungen geändert. Danach werden Aufwendungen für gemischt veranlasste Reisen in größerem Umfang als bisher zum Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zugelassen. – Hintergrund: Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei Reisen, deren Anlass teils beruflicher, teils privater Natur ist, können grundsätzlich aufgeteilt werden in abziehbare Werbungskosten oder Betriebsausgaben und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung. Dafür müssen die beruflich veran - lassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sein. Das unterschiedliche Gewicht der verschiedenen Veranlassungsbeiträge kann es dabei jedoch im Einzelfall erforderlich machen, einen anderen Aufteilungsmaßstab heranzuziehen oder ganz von einer Aufteilung abzusehen. Ein Abzug der Aufwendungen kommt nach Auffassung des BFH nur dann insgesamt nicht in Betracht, wenn die – für sich gesehen jeweils nicht unbedeutenden – beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge (etwa bei einer beruflich-privaten Doppelmotivation für eine Reise) so ineinandergreifen, dass eine Trennung nicht möglich ist, wenn es also an objektivierbaren Kriterien für eine Aufteilung fehlt. Damit hat der Große Senat die bisherige Rechtsprechung auf - gegeben, die der Vorschrift des § 12 Nr. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz ein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot für gemischt veranlasste Aufwendungen entnommen hatte. Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht Die im deutschen Außensteuergesetz vorausgesetzte Typisierung eines Gestaltungsmissbrauchs widerspricht nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) den Anforderungen der gemeinschaftsrechtlich verbürgten Niederlassungsfreiheit. Mit der Entscheidung schloss sich der Senat den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 6. Dezember 2007 (C-298/05; Columbus Container Services) und 12. September 2006 (C-196/04; Cadbury Schweppes) an. Die Typisierung darf nach der Auslegung des BFH nicht ohne Weiteres dazu führen, dass ausländische Bezieher von Einkünften die in Doppelbesteuerungsabkommen gewährte Freistellung nicht in Anspruch nehmen können. Stein des Anstoßes: Niedrig besteuerte Einkünfte an einer ausländischen Kapitalgesellschaft, die als Zwischengesellschaft keine oder nur „passive“ eigene Aktivitäten entwickelt, werden den Einkünften der inländischen Gesellschafter hinzugerechnet. Wird, wie im Streitfall, der inländische Steuerpflichtige nicht durch eine Kapitalgesellschaft tätig, sondern durch eine Betriebsstätte, wird ihm der Vorteil der Steuerfreistellung nach dem Doppelbesteuerungsabkommen versagt. Die Folge: Er muss die Betriebsstätteneinkünfte unter Anrechnung der im Ausland darauf gezahlten Steuer in Deutschland versteuern. Der BFH bezog sich in seiner Urteilsbegründung ausdrücklich auf das vorangegangene EuGH-Urteil im Falle Cadbury Schweppes: Danach ist im Lichte der Niederlassungsfreiheit von der Anwendung einer Missbrauchsregel abzusehen, wenn die beherrschte Gesellschaft ungeachtet des Vorhandenseins von Motiven steuerlicher Art definitiv im anderen Staat angesiedelt ist und dort wirklichen wirtschaftlichen Tätigkeiten nachgeht. Die im Außensteuergesetz vorausgesetzte Typisierung eines gestaltungsmissbräuchlichen Verhaltens widerspricht den Anforderungen der gemeinschaftsrechtlich verbürgten Niederlassungsfreiheit, weil sie dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit eines Gegenbeweises im Einzelfall vorenthält. Der Steuerpflichtige muss beweisen dürfen, dass kein Gestaltungsmissbrauch vorliegt („Motivtest“). Bank muss Steuererstattung nicht zurückzahlen Der Bundesfinanzhof hat einem Kreditinstitut Recht gegeben, das sich geweigert hatte, dem Finanzamt einen Betrag zurückzu- 4 pwc: steuern+recht März 2010

zahlen, der als Steuererstattung auf ein von der Bank schon gekündigtes Konto eines Kunden überwiesen worden war. Die Bank hatte den Betrag zunächst auf diesem Konto verbucht, dann auf einem internen Verrechnungskonto hinterlegt und ihn später auf entsprechende Anforderung an den Insolvenzverwalter ihres früheren Kunden ausgezahlt. Das Gericht stellte klar: Die Bank, die zivilrechtlich auch nach Kündigung eines Girokontos berechtigt ist, eingehende Zahlungen für ihren früheren Kunden entgegenzunehmen, fungiert jedenfalls dann als bloße Zahlstelle zwischen dem Finanzamt und ihrem Kunden, wenn sie den Betrag pflichtgemäß für den Kunden verbucht respektive an diesen auszahlt. Da folglich nicht sie selbst die Empfängerin der Leistung ist, kann die Behörde von ihr auch keine Rückzahlung des überwiesenen Betrags verlangen, urteilte der Senat. Besteuerung von Flugbenzin Mit Beschluss vom 1. Dezember 2009 hat der Bundesfinanzhof dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mehrere Fragen vorgelegt, welche die Besteuerung von Luftfahrtbetriebsstoffen (Flugbenzin und Kerosin) betreffen. Anlass der Vorlage: Nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2003/96/EG haben die Mitgliedstaaten Lieferungen von Energieerzeugnissen, die als Kraftstoff für die Luftfahrt verwendet werden, mit Ausnahme der privaten, nicht gewerblichen Luftfahrt von der Energiesteuer zu befreien. Von einer privaten, nicht gewerblichen Luftfahrt ist nach der gemeinschaftsrechtlichen Definition dann auszugehen, wenn das Flugzeug zu anderen als kommerziellen Zwecken genutzt wird. Von der Entscheidung des Luxemburger Gerichts hängt es somit ab, ob Deutschland aufgrund des geltenden Gemeinschaftsrechts verpflichtet ist, alle in der Luftfahrt eingesetzten Kraftstoffe von der Mineralölsteuer zu befreien, wenn der Einsatz von Flugzeugen kommerziellen Zwecken dient. Nach gegenwärtiger deutscher Besteuerungspraxis wird die Steuerbefreiung grundsätzlich nur Luftfahrtunternehmen mit einer entsprechenden luftverkehrsrechtlichen Betriebsgenehmigung gewährt. Verweigert wird sie dagegen sonstigen Unternehmen, die beispielsweise mit der Herstellung oder dem Vertrieb von Produkten befasst sind. Kundenstamm und Know-how Werden „Kundenstamm und Know-how im Hinblick auf die Lieferanten“ vom Einzelunternehmen an eine neu gegründete, die Geschäfte fortführende GmbH verpachtet, kann das nach Ansicht der obersten Finanzrichter steuerlich anzuerkennen sein. Voraussetzung hierfür: Es handelt sich beim Kundenstamm und Know-how nicht um den Geschäftswert, sondern um ein oder mehrere immaterielle Wirtschaftsgüter des Einzelunternehmens, die sich je für sich übertragen lassen. Der Geschäftswert ist indes Ausdruck der Gewinnchancen eines Unternehmens, soweit pwc: steuern+recht März 2010 Steuern aktuell diese nicht auf einzelnen Wirtschaftsgütern oder der Person des Unternehmens beruhen. Steuerbarkeit von Transferzahlungen Die Grundsätze eines Urteils des Bundesfinanzhofs vom 27. Mai 2009 (I R 86/07), nach dem Einnahmen eines ausländischen Sportvereins aus einer Transfervereinbarung mit einem inländischen Verein in der Form der sogenannten Spielerleihe keine – die beschränkte Steuerpflicht auslösenden – Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sind, müssen nach einem aktuellen Schreiben des Bundesfinanzministeriums bis auf Weiteres über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht allgemein angewandt werden. In vergleichbaren Fällen kann jedoch mit Blick auf eine mögliche gesetzliche Neuregelung, die eventuell auch die Vergangenheit einbeziehen kann, das Verfahren auf Antrag ruhen. Amtliche Begründung: Es erscheine nicht ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber an die Stelle der formalen Sichtweise des Bundesfinanzhofs die wirtschaftliche Wertung der Spielerleihe und des Spielertransfers als Rechteüberlassung oder -veräußerung setze. Datenspeicherung nicht verfassungsgemäß Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die gesetzlichen Regelungen über die Vorratsdatenspeicherung mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sind. Zwar sei eine Speicherungspflicht in dem vorgesehenen Umfang nicht von vornherein schlechthin verfassungswidrig. Es fehle aber an einer dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechenden Gestaltung. Festgehalten wurde bisher, wer wann wo mit wem telefonierte. Der Erste Senat sieht darin „einen besonders schweren Eingriff mit einer Streubreite, wie sie die Rechtsordnung bisher nicht kennt“. Aus den Daten ließen sich Rückschlüsse bis in die Intimsphäre ziehen und detaillierte Aussagen zu politischen Zugehörigkeiten ablesen. Allein ihre Existenz könne „ein diffus bedrohliches Gefühl des Beobachtetseins hervorrufen“ und damit die „unbefangene Wahrnehmung der Grundrechte in vielen Bereichen beeinträchtigen“. Kurzum: Die angegriffenen Vorschriften würden weder eine hinreichende Datensicherheit noch eine hinreichende Begrenzung der Verwendungszwecke der Daten gewährleisten, so das höchste Gericht weiter in seiner Urteilsbegründung. Die unmittelbaren Folgen des Urteils: Die gespeicherten Vorratsdaten müssen gelöscht werden – und zwar sofort. 5

Steuern aktuell<br />

Steuerwirksame Abfindung<br />

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können den Zeitpunkt des Zuflusses<br />

einer Abfindung oder eines Teilbetrags einer solchen beim<br />

Arbeitnehmer steuerwirksam gestalten, indem sie die Fälligkeit<br />

der Abfindung vor ihrem Eintritt auf einen späteren Zeitpunkt verschieben.<br />

In dem Fall, den der Bundesfinanzhof (BFH) entschied,<br />

war der Zeitpunkt der Fälligkeit einer (Teil-)Abfindungsleistung für<br />

das Ausscheiden des Arbeitnehmers zunächst in einer Betriebsvereinbarung<br />

auf einen Tag im November des Streitjahrs 2000<br />

festgelegt worden. Die Vertragsparteien verschoben dann aber<br />

noch vor dem ursprünglichen Fälligkeitszeitpunkt den Eintritt der<br />

Fälligkeit einvernehmlich auf den Januar des Folgejahrs 2001,<br />

was im Interesse einer für den Arbeitnehmer günstigeren steuerlichen<br />

Gestaltung lag. Die Abfindung wurde entsprech<strong>end</strong> auch<br />

erst im Folgejahr ausgezahlt. Weil die Besteuerung vom Zufluss<br />

der Abfindung abhängt, war die Abfindung nach der Beurteilung<br />

des BFH deshalb auch erst im Jahr 2001 zu versteuern. – Richterliche<br />

Begründung: Grundsätzlich können Gläubiger und<br />

Schuldner einer Geldforderung im Rahmen der zivilrechtlichen<br />

Gestaltung des Erfüllungszeitpunkts auch die steuerrechtliche<br />

Zuordnung der Erfüllung zu einem Veranlagungszeitraum gestalten.<br />

Der Senat führte aus: Ist es den Beteiligten etwa möglich,<br />

von vornherein die Zahlung einer Abfindung für die Auflösung<br />

eines Dienstverhältnisses auf einen anderen Zeitpunkt als den<br />

der Auflösung des Dienstverhältnisses zu terminieren, der für sie<br />

steuerlich günstiger scheint, so kann es ihnen auch nicht<br />

verwehrt sein, die vorherige Vereinbarung – jedenfalls vor der<br />

ursprünglich vereinbarten Fälligkeit – im Einvernehmen und<br />

beiderseitigem Interesse wieder zu ändern. Rechtsmissbrauch<br />

komme in derartigen Fällen regelmäßig nicht in Betracht.<br />

Gemischt veranlasste Reisen<br />

– Rechtsprechung geändert<br />

Der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Beschluss<br />

vom 21. September 2009 (GrS 1/06) seine Rechtsprechung zur<br />

Beurteilung gemischt (beruflich und privat) veranlasster Aufw<strong>end</strong>ungen<br />

geändert. Danach werden Aufw<strong>end</strong>ungen für gemischt<br />

veranlasste Reisen in größerem Umfang als bisher zum Abzug<br />

als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zugelassen. –<br />

Hintergrund: Aufw<strong>end</strong>ungen für die Hin- und Rückreise bei Reisen,<br />

deren Anlass teils beruflicher, teils privater Natur ist, können<br />

grundsätzlich aufgeteilt werden in abziehbare Werbungskosten<br />

oder Betriebsausgaben und nicht abziehbare Aufw<strong>end</strong>ungen für<br />

die private Lebensführung. Dafür müssen die beruflich veran -<br />

lassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung<br />

sein. Das unterschiedliche Gewicht der verschiedenen<br />

Veranlassungsbeiträge kann es dabei jedoch im Einzelfall erforderlich<br />

machen, einen anderen Aufteilungsmaßstab heranzuziehen<br />

oder ganz von einer Aufteilung abzusehen. Ein Abzug der<br />

Aufw<strong>end</strong>ungen kommt nach Auffassung des BFH nur dann insgesamt<br />

nicht in Betracht, wenn die – für sich gesehen jeweils<br />

nicht unbedeut<strong>end</strong>en – beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge<br />

(etwa bei einer beruflich-privaten Doppelmotivation für<br />

eine Reise) so ineinandergreifen, dass eine Trennung nicht möglich<br />

ist, wenn es also an objektivierbaren Kriterien für eine Aufteilung<br />

fehlt.<br />

Damit hat der Große Senat die bisherige Rechtsprechung auf -<br />

gegeben, die der Vorschrift des § 12 Nr. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz<br />

ein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot für<br />

gemischt veranlasste Aufw<strong>end</strong>ungen entnommen hatte.<br />

Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht<br />

Die im deutschen Außensteuergesetz vorausgesetzte Typisierung<br />

eines Gestaltungsmissbrauchs widerspricht nach Auffassung des<br />

Bundesfinanzhofs (BFH) den Anforderungen der gemeinschaftsrechtlich<br />

verbürgten Niederlassungsfreiheit. Mit der Entscheidung<br />

schloss sich der Senat den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs<br />

(EuGH) vom 6. Dezember 2007 (C-298/05; Columbus Container<br />

Services) und 12. September 2006 (C-196/04; Cadbury<br />

Schweppes) an. Die Typisierung darf nach der Auslegung des<br />

BFH nicht ohne Weiteres dazu führen, dass ausländische Bezieher<br />

von Einkünften die in Doppelbesteuerungsabkommen gewährte<br />

Freistellung nicht in Anspruch nehmen können. Stein des<br />

Anstoßes: Niedrig besteuerte Einkünfte an einer ausländischen<br />

Kapitalgesellschaft, die als Zwischengesellschaft keine oder nur<br />

„passive“ eigene Aktivitäten entwickelt, werden den Einkünften<br />

der inländischen Gesellschafter hinzugerechnet. Wird, wie im<br />

Streitfall, der inländische Steuerpflichtige nicht durch eine Kapitalgesellschaft<br />

tätig, sondern durch eine Betriebsstätte, wird ihm<br />

der Vorteil der Steuerfreistellung nach dem Doppelbesteuerungsabkommen<br />

versagt. Die Folge: Er muss die Betriebsstätteneinkünfte<br />

unter Anrechnung der im Ausland darauf gezahlten Steuer<br />

in Deutschland versteuern. Der BFH bezog sich in seiner Urteilsbegründung<br />

ausdrücklich auf das vorangegangene EuGH-Urteil<br />

im Falle Cadbury Schweppes: Danach ist im Lichte der Niederlassungsfreiheit<br />

von der Anw<strong>end</strong>ung einer Missbrauchsregel<br />

abzusehen, wenn die beherrschte Gesellschaft ungeachtet des<br />

Vorhandenseins von Motiven steuerlicher Art definitiv im anderen<br />

Staat angesiedelt ist und dort wirklichen wirtschaftlichen Tätigkeiten<br />

nachgeht. Die im Außensteuergesetz vorausgesetzte<br />

Typisierung eines gestaltungsmissbräuchlichen Verhaltens widerspricht<br />

den Anforderungen der gemeinschaftsrechtlich verbürgten<br />

Niederlassungsfreiheit, weil sie dem Steuerpflichtigen die<br />

Möglichkeit eines Gegenbeweises im Einzelfall vorenthält. Der<br />

Steuerpflichtige muss beweisen dürfen, dass kein Gestaltungsmissbrauch<br />

vorliegt („Motivtest“).<br />

Bank muss Steuererstattung<br />

nicht zurückzahlen<br />

Der Bundesfinanzhof hat einem Kreditinstitut Recht gegeben,<br />

das sich geweigert hatte, dem Finanzamt einen Betrag zurückzu-<br />

4 pwc: steuern+recht März <strong>2010</strong>

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