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Länder<br />

Personenbezug, etwa Familienunternehmen, zugeschnitten. Die<br />

GmbH ist die Gesellschaftsform des typischen KMU, eignet sich<br />

aber auch für Tochtergesellschaften in einem Konzern. Demgegenüber<br />

lässt sich – aufgrund der fehl<strong>end</strong>en Kapitalmarkfähigkeit<br />

der Stammanteile – die GmbH nicht als Publikumsgesellschaft<br />

gestalten. Strebt eine GmbH den Schritt auf den öffentlichen<br />

Kapitalmarkt an, ermöglicht das Fusionsgesetz für diese Fälle<br />

eine reibungslose Umwandlung einer GmbH in eine AG.<br />

Die vielen dispositiven Regelungen im GmbH-Recht machen es<br />

möglich, viele individuelle Bestimmungen einzuführen:<br />

• Nachschuss- und Nebenleistungspflichten in den Statuten<br />

• Normen zur Treuepflicht und zu Konkurrenzverboten<br />

• die Ausgabe im Stimmrecht privilegierter Stammanteile<br />

• Stimmrechtsbeschränkungen<br />

• ein Vetorecht<br />

• eine strenge Vinkulierung (Gesellschafterversammlung muss<br />

Übertragung genehmigen)<br />

• das Erfordernis, bestimmte Entscheidungen der Geschäfts -<br />

führer durch die Gesellschafterversammlung genehmigen zu<br />

lassen<br />

• Austrittsrechte<br />

• Ausschlussmöglichkeiten<br />

In einer Konzernstruktur hat die Personenbezogenheit der GmbH<br />

den Vorteil gegenüber der AG, dass damit Interessenskonflikte<br />

zwischen Mutter- und der GmbH-Tochtergesellschaft vermieden<br />

werden können. Die kollisionsfreie Konzernleitung kann mit statutarisch<br />

festgehaltenen Genehmigungsvorbehalten für die Gesellschafter<br />

bei wichtigen Geschäften sichergestellt werden.<br />

Dank diesen Gestaltungsmöglichkeiten, der Kapitalstruktur und<br />

einem verhältnismäßig niedrigen Startkapital von 20.000 CHF ist<br />

die GmbH gerade auch für Tochtergesellschaften geeignet.<br />

Gründungsverfahren: Dauer und Kosten<br />

Die GmbH kann sowohl von einer natürlichen als auch von einer<br />

juristischen Person mittels einer öffentlichen Urkunde, ausgestellt<br />

von einem Notar (je nach Kanton unterschiedliche Zuständigkeiten),<br />

errichtet werden. Einpersonengesellschaften sind zulässig,<br />

wobei der Gründer nicht Schweizer Bürger sein beziehungsweise<br />

keinen Sitz in der Schweiz haben muss. Für die Gründung einer<br />

GmbH bedarf es, wie Sie bereits gelesen haben, eines minimalen<br />

und nach oben unlimitierten Stammkapitals von 20.000 CHF. Bei<br />

einer Sacheinlagegründung sind besondere Vorschriften einzuhalten<br />

(darunter die Prüfungsbestätigung eines zugelassenen<br />

Wirtschaftsprüfers). Zu beachten gilt wie bei der Zweigniederlassung:<br />

Sowohl bei der GmbH als auch bei der AG muss eine<br />

zeichnungsberechtigte Person (Geschäftsführer, Direktor) zwing<strong>end</strong><br />

ihren Wohnsitz in der Schweiz haben. Allenfalls muss diese<br />

Voraussetzung durch einen treuhänderisch beauftragten Geschäftsführer<br />

erfüllt werden. Die neu errichtete GmbH wird<br />

schließlich in das Handelsregister des Orts eingetragen, an dem<br />

sie ihren Sitz hat.<br />

Die Gründung einer GmbH ohne besondere Umstände und geringem<br />

Koordinationsaufwand kann innerhalb weniger Tage erfolgen<br />

und beim Handelsregister angemeldet werden. Die Kosten<br />

der Gründung, also inklusive Beratungshonorar, Ausarbeitung<br />

der Statuten und weiteren Gründungsunterlagen sowie Beurkundungs-<br />

und Eintragungsgebühren, beträgt je nach Komplexität<br />

zwischen 2.500 und 4.000 Euro.<br />

Kauf einer Vorratsgesellschaft?<br />

Häufig wird die Ansicht vertreten, der Kauf einer Vorratsgesellschaft<br />

sei günstiger und gehe schneller vonstatten als die Gründung<br />

einer eigenen Tochtergesellschaft. Diese Vorgehensweise<br />

ist aber mit erheblichen rechtlichen Risiken verbunden, da die<br />

Schweizer Rechtsprechung die Rechtsgeschäfte einer Vorratsgesellschaft<br />

als rechtlich nichtig qualifiziert. Die Handelsregisterämter<br />

sind deshalb verpflichtet, das handelsregisterliche Bestehen<br />

und den Handel mit Vorratsgesellschaften nach Möglichkeit zu<br />

unterbinden. Neben der rechtlichen Unsicherheit beim Kauf einer<br />

Vorratsgesellschaft sollte auch berücksichtigt werden: Mit der<br />

Übernahme einer Vorratsgesellschaft sind statutarische Anpassungen<br />

erforderlich. Diese Änderungen benötigen ebenso viel<br />

Zeit und Aufwand wie die Errichtung einer neuen Gesellschaft.<br />

Deshalb empfiehlt es sich, auf diese unsichere Abkürzung zu verzichten<br />

und stattdessen eine GmbH oder AG neu zu gründen.<br />

Fazit<br />

Steht eine ausländische Gesellschaft vor der Entscheidung, ihre<br />

Schweizer Niederlassung als rechtlich selbstständige Tochtergesellschaft<br />

oder als Zweigniederlassung zu gestalten, sind die Vorund<br />

Nachteile in Sachen Haftung, Kapital- und Verwaltungsaufwand<br />

sowie Wahrnehmung des Geschäftsumfelds gegeneinander<br />

abzuwägen. Gerade die flexible GmbH kann in dieser Interessenabwägung<br />

eine geeignete Lösung sein. Dank des neuen<br />

GmbH-Rechts können ausländische Unternehmen innerhalb kürzester<br />

Zeit eine ihren Bedürfnissen angepasste GmbH mit relativ<br />

geringem Kapital-, Gebühren- und Beratungsaufwand in der<br />

Schweiz errichten.<br />

Sie haben Fragen oder möchten bei Ihren Planungen beraten<br />

werden? – Bitte rufen Sie Ihre Ansprechpartner an oder schicken<br />

ihnen einfach eine E-Mail.<br />

Reto L. Schmid<br />

Tel.: +41 58 792-7495<br />

reto.l.schmid@ch.pwc.com<br />

Ihre Ansprechpartner vor Ort<br />

Bianca Patkòs<br />

Tel.: +41 58 792-4221<br />

bianca.x.patkos@ch.pwc.com<br />

36 pwc: steuern+recht März <strong>2010</strong>

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