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Länder<br />
Personenbezug, etwa Familienunternehmen, zugeschnitten. Die<br />
GmbH ist die Gesellschaftsform des typischen KMU, eignet sich<br />
aber auch für Tochtergesellschaften in einem Konzern. Demgegenüber<br />
lässt sich – aufgrund der fehl<strong>end</strong>en Kapitalmarkfähigkeit<br />
der Stammanteile – die GmbH nicht als Publikumsgesellschaft<br />
gestalten. Strebt eine GmbH den Schritt auf den öffentlichen<br />
Kapitalmarkt an, ermöglicht das Fusionsgesetz für diese Fälle<br />
eine reibungslose Umwandlung einer GmbH in eine AG.<br />
Die vielen dispositiven Regelungen im GmbH-Recht machen es<br />
möglich, viele individuelle Bestimmungen einzuführen:<br />
• Nachschuss- und Nebenleistungspflichten in den Statuten<br />
• Normen zur Treuepflicht und zu Konkurrenzverboten<br />
• die Ausgabe im Stimmrecht privilegierter Stammanteile<br />
• Stimmrechtsbeschränkungen<br />
• ein Vetorecht<br />
• eine strenge Vinkulierung (Gesellschafterversammlung muss<br />
Übertragung genehmigen)<br />
• das Erfordernis, bestimmte Entscheidungen der Geschäfts -<br />
führer durch die Gesellschafterversammlung genehmigen zu<br />
lassen<br />
• Austrittsrechte<br />
• Ausschlussmöglichkeiten<br />
In einer Konzernstruktur hat die Personenbezogenheit der GmbH<br />
den Vorteil gegenüber der AG, dass damit Interessenskonflikte<br />
zwischen Mutter- und der GmbH-Tochtergesellschaft vermieden<br />
werden können. Die kollisionsfreie Konzernleitung kann mit statutarisch<br />
festgehaltenen Genehmigungsvorbehalten für die Gesellschafter<br />
bei wichtigen Geschäften sichergestellt werden.<br />
Dank diesen Gestaltungsmöglichkeiten, der Kapitalstruktur und<br />
einem verhältnismäßig niedrigen Startkapital von 20.000 CHF ist<br />
die GmbH gerade auch für Tochtergesellschaften geeignet.<br />
Gründungsverfahren: Dauer und Kosten<br />
Die GmbH kann sowohl von einer natürlichen als auch von einer<br />
juristischen Person mittels einer öffentlichen Urkunde, ausgestellt<br />
von einem Notar (je nach Kanton unterschiedliche Zuständigkeiten),<br />
errichtet werden. Einpersonengesellschaften sind zulässig,<br />
wobei der Gründer nicht Schweizer Bürger sein beziehungsweise<br />
keinen Sitz in der Schweiz haben muss. Für die Gründung einer<br />
GmbH bedarf es, wie Sie bereits gelesen haben, eines minimalen<br />
und nach oben unlimitierten Stammkapitals von 20.000 CHF. Bei<br />
einer Sacheinlagegründung sind besondere Vorschriften einzuhalten<br />
(darunter die Prüfungsbestätigung eines zugelassenen<br />
Wirtschaftsprüfers). Zu beachten gilt wie bei der Zweigniederlassung:<br />
Sowohl bei der GmbH als auch bei der AG muss eine<br />
zeichnungsberechtigte Person (Geschäftsführer, Direktor) zwing<strong>end</strong><br />
ihren Wohnsitz in der Schweiz haben. Allenfalls muss diese<br />
Voraussetzung durch einen treuhänderisch beauftragten Geschäftsführer<br />
erfüllt werden. Die neu errichtete GmbH wird<br />
schließlich in das Handelsregister des Orts eingetragen, an dem<br />
sie ihren Sitz hat.<br />
Die Gründung einer GmbH ohne besondere Umstände und geringem<br />
Koordinationsaufwand kann innerhalb weniger Tage erfolgen<br />
und beim Handelsregister angemeldet werden. Die Kosten<br />
der Gründung, also inklusive Beratungshonorar, Ausarbeitung<br />
der Statuten und weiteren Gründungsunterlagen sowie Beurkundungs-<br />
und Eintragungsgebühren, beträgt je nach Komplexität<br />
zwischen 2.500 und 4.000 Euro.<br />
Kauf einer Vorratsgesellschaft?<br />
Häufig wird die Ansicht vertreten, der Kauf einer Vorratsgesellschaft<br />
sei günstiger und gehe schneller vonstatten als die Gründung<br />
einer eigenen Tochtergesellschaft. Diese Vorgehensweise<br />
ist aber mit erheblichen rechtlichen Risiken verbunden, da die<br />
Schweizer Rechtsprechung die Rechtsgeschäfte einer Vorratsgesellschaft<br />
als rechtlich nichtig qualifiziert. Die Handelsregisterämter<br />
sind deshalb verpflichtet, das handelsregisterliche Bestehen<br />
und den Handel mit Vorratsgesellschaften nach Möglichkeit zu<br />
unterbinden. Neben der rechtlichen Unsicherheit beim Kauf einer<br />
Vorratsgesellschaft sollte auch berücksichtigt werden: Mit der<br />
Übernahme einer Vorratsgesellschaft sind statutarische Anpassungen<br />
erforderlich. Diese Änderungen benötigen ebenso viel<br />
Zeit und Aufwand wie die Errichtung einer neuen Gesellschaft.<br />
Deshalb empfiehlt es sich, auf diese unsichere Abkürzung zu verzichten<br />
und stattdessen eine GmbH oder AG neu zu gründen.<br />
Fazit<br />
Steht eine ausländische Gesellschaft vor der Entscheidung, ihre<br />
Schweizer Niederlassung als rechtlich selbstständige Tochtergesellschaft<br />
oder als Zweigniederlassung zu gestalten, sind die Vorund<br />
Nachteile in Sachen Haftung, Kapital- und Verwaltungsaufwand<br />
sowie Wahrnehmung des Geschäftsumfelds gegeneinander<br />
abzuwägen. Gerade die flexible GmbH kann in dieser Interessenabwägung<br />
eine geeignete Lösung sein. Dank des neuen<br />
GmbH-Rechts können ausländische Unternehmen innerhalb kürzester<br />
Zeit eine ihren Bedürfnissen angepasste GmbH mit relativ<br />
geringem Kapital-, Gebühren- und Beratungsaufwand in der<br />
Schweiz errichten.<br />
Sie haben Fragen oder möchten bei Ihren Planungen beraten<br />
werden? – Bitte rufen Sie Ihre Ansprechpartner an oder schicken<br />
ihnen einfach eine E-Mail.<br />
Reto L. Schmid<br />
Tel.: +41 58 792-7495<br />
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36 pwc: steuern+recht März <strong>2010</strong>