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(BSG) hat der Verwirrung nun ein Ende gesetzt und klargestellt:<br />

Auch bei einer unwiderruflichen Freistellung (einvernehmlich oder<br />

einseitig) besteht das (beitragsrechtliche) Beschäftigungsverhältnis<br />

fort und der Arbeitnehmer genießt den vollen Versicherungsschutz!<br />

Wirksamkeit<br />

Die Aufhebung des Arbeitsvertrags bedarf nach § 623 BGB<br />

zwing<strong>end</strong> der Schriftform – sprich: Die Vertragsurkunde muss<br />

von beiden Vertragsparteien unterzeichnet werden. Unwirksam<br />

ist somit ein mündlich oder konkludent geschlossener Aufhebungsvertrag<br />

– wie auch ein Vertragsschluss über elektronische<br />

Medien (etwa per E-Mail).<br />

Sofern in Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen nicht abweich<strong>end</strong>e<br />

Bestimmungen getroffen wurden, gibt es darüber hinaus<br />

keine zwing<strong>end</strong>en rechtlichen Einschränkungen. Speziell die<br />

Einhaltung einer Kündigungsfrist oder die Darlegung eines wichtigen<br />

Kündigungsgrunds sind nicht erforderlich. Entbehrlich ist<br />

auch die Anhörung des Betriebsrats nach § 102 Betriebsverfassungsgesetz.<br />

Zudem entfallen die Anforderungen des besonderen<br />

Kündigungsschutzes, zum Beispiel für schwerbehinderte<br />

Arbeitnehmer, Arbeitnehmer in Elternzeit oder Mutterschutz.<br />

Wie jeder zivilrechtliche Vertrag ist auch ein Aufhebungsvertrag<br />

nach den §§ 119 ff. BGB anfechtbar. Eine Möglichkeit, den Vertrag<br />

anzufechten, besteht für den Arbeitnehmer etwa dann, wenn<br />

der Arbeitgeber besteh<strong>end</strong>en Aufklärungspflichten nicht nach -<br />

gekommen ist. Derartige Hinweis- und Informationspflichten<br />

können ihn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts<br />

besonders dann treffen, wenn der Aufhebungsvertrag<br />

auf seine Initiative hin und in seinem Interesse zustande kommt.<br />

Hier kann es unter Umständen notw<strong>end</strong>ig werden, den Arbeitnehmer<br />

auf mögliche schädliche Wirkungen eines Aufhebungsvertrags<br />

hinzuweisen, wenn der Beschäftigte erkennbaren<br />

Informationsbedarf hat. In der Regel muss sich allerdings der<br />

Arbeitnehmer vor Abschluss eines Aufhebungsvertrags selbst<br />

einen Überblick über die Folgen der Be<strong>end</strong>igung des Arbeitsverhältnisses<br />

verschaffen. Unzulässig ist in jedem Fall, Fragen eines<br />

Arbeitnehmers, die in diese Richtung gehen, falsch oder „ins<br />

Blaue hinein“ zu beantworten. Außerdem kann auch die Drohung<br />

mit einer unzulässigen Kündigung ein Anfechtungsrecht des<br />

Arbeitnehmers begründen.<br />

Ein Recht zum Widerruf besteht nicht, wenn es nicht gesondert<br />

in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen reguliert oder im<br />

Aufhebungsvertrag selbst vereinbart wurde.<br />

Steuer- und sozialrechtliche Nachteile für den Arbeitnehmer<br />

vermeiden<br />

Dass selbst bei guten Rahmenbedingungen Arbeitnehmer vom<br />

Abschluss eines Aufhebungsvertrags häufig Abstand nehmen,<br />

hat meist steuer- oder sozialversicherungsrechtliche Gründe. Vor<br />

allem droh<strong>end</strong>e Sperrzeiten beim Bezug von Arbeitslosengeld,<br />

aber auch die durch eine Abfindung verursachte erhöhte Einkommensteuerbelastung<br />

halten einen Arbeitnehmer – wie die Praxis<br />

immer wieder zeigt – vom Abschluss eines an sich attraktiven<br />

Aufhebungsvertrags ab.<br />

pwc: steuern+recht März <strong>2010</strong><br />

Recht aktuell<br />

Sozialversicherungsrechtliche Aspekte<br />

• Sozialversicherungsfreiheit<br />

Abfindungen, die aufgrund der einvernehmlichen Be<strong>end</strong>igung<br />

des Arbeitsverhältnisses gewährt werden, sind sozialversicherungsfrei.<br />

Denn dabei handelt sich nicht um Arbeitsentgelt im<br />

sozialversicherungsrechtlichen Sinne. Arbeitgeber und Arbeitnehmer<br />

können hierdurch Sozialversicherungsbeiträge sparen. Die<br />

Arbeitsagenturen achten allerdings darauf, dass keine Arbeitsentgelte<br />

als Abfindung deklariert werden, um Beiträge zu sparen,<br />

und prüfen das nach.<br />

• Sperrzeiten<br />

Nach § 144 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) III ruht<br />

der Anspruch eines Arbeitnehmers auf den Bezug von Arbeitslosengeld<br />

für zwölf Wochen, wenn er das Beschäftigungsverhältnis<br />

gelöst und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeits -<br />

losigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe). Nach<br />

ständiger Rechtsprechung erfüllt der Abschluss eines Aufhebungsvertrags<br />

diese Voraussetzung regelmäßig. Auch der Abschluss<br />

eines sogenannten Abwicklungsvertrags im Nachgang<br />

zu einer betriebsbedingten Kündigung erfüllt diese Voraussetzungen,<br />

sofern die Kündigung nur Mittel zum Zweck war.<br />

Zum Ruhen des Anspruchs tritt eine Verkürzung der Bezugsdauer<br />

des Arbeitslosengelds. Nach § 128 Abs. 1 Nr. 4 SGB III<br />

verkürzt sich die Bezugsdauer mindestens um ein Viertel der<br />

Anspruchsdauer.<br />

Nach dem Gesetz treten eine Sperrzeit und die damit verbundene<br />

Verkürzung der Bezugsdauer des Arbeitslosengelds nur<br />

dann nicht ein, wenn ein wichtiger Grund zur Lösung des Arbeitsverhältnisses<br />

vorliegt. Im Laufe der Zeit haben BSG und<br />

Bundesagentur für Arbeit bestimmte Fallgruppen entwickelt, bei<br />

denen das Vorliegen eines wichtigen Grundes regelmäßig anzunehmen<br />

ist, die der folg<strong>end</strong>e Abschnitt Ihnen vorstellt.<br />

Drohung mit objektiv rechtmäßiger Kündigung<br />

Aufgrund einer Entscheidung des BSG hat die Bundesagentur in<br />

ihrer Durchführungsanweisung festgeschrieben, dass ein wichtiger<br />

Grund unterstellt werden kann, wenn<br />

• der Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung konkret in<br />

Aussicht gestellt hat,<br />

• die Kündigungsfrist eingehalten worden wäre,<br />

• der Arbeitnehmer nicht unkündbar war und<br />

• in Anlehnung an § 1 a KSchG eine Abfindung zwischen 0,25<br />

und 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr gezahlt<br />

wird.<br />

Liegen diese Voraussetzungen allesamt vor, gewähren die Arbeitsagenturen<br />

einen ungekürzten Arbeitslosengeldanspruch<br />

trotz Aufhebungsvertrag, ohne die Rechtmäßigkeit der in Aussicht<br />

gestellten Kündigung zu prüfen. Sie prüfen allerdings, ob<br />

anstelle einer höheren Abfindung die Dauer der Kündigungsfrist<br />

verlängert wurde oder zusätzliche Bonuszahlungen geflossen<br />

sind. Deshalb ist hier allergrößte Vorsicht angebracht.<br />

Auch eine höhere oder niedrigere Abfindung kann im Einzelfall<br />

unschädlich sein. Allerdings nur, wäre die betriebsbedingte Kündigung<br />

tatsächlich rechtmäßig gewesen und der Arbeitnehmer<br />

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