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(BSG) hat der Verwirrung nun ein Ende gesetzt und klargestellt:<br />
Auch bei einer unwiderruflichen Freistellung (einvernehmlich oder<br />
einseitig) besteht das (beitragsrechtliche) Beschäftigungsverhältnis<br />
fort und der Arbeitnehmer genießt den vollen Versicherungsschutz!<br />
Wirksamkeit<br />
Die Aufhebung des Arbeitsvertrags bedarf nach § 623 BGB<br />
zwing<strong>end</strong> der Schriftform – sprich: Die Vertragsurkunde muss<br />
von beiden Vertragsparteien unterzeichnet werden. Unwirksam<br />
ist somit ein mündlich oder konkludent geschlossener Aufhebungsvertrag<br />
– wie auch ein Vertragsschluss über elektronische<br />
Medien (etwa per E-Mail).<br />
Sofern in Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen nicht abweich<strong>end</strong>e<br />
Bestimmungen getroffen wurden, gibt es darüber hinaus<br />
keine zwing<strong>end</strong>en rechtlichen Einschränkungen. Speziell die<br />
Einhaltung einer Kündigungsfrist oder die Darlegung eines wichtigen<br />
Kündigungsgrunds sind nicht erforderlich. Entbehrlich ist<br />
auch die Anhörung des Betriebsrats nach § 102 Betriebsverfassungsgesetz.<br />
Zudem entfallen die Anforderungen des besonderen<br />
Kündigungsschutzes, zum Beispiel für schwerbehinderte<br />
Arbeitnehmer, Arbeitnehmer in Elternzeit oder Mutterschutz.<br />
Wie jeder zivilrechtliche Vertrag ist auch ein Aufhebungsvertrag<br />
nach den §§ 119 ff. BGB anfechtbar. Eine Möglichkeit, den Vertrag<br />
anzufechten, besteht für den Arbeitnehmer etwa dann, wenn<br />
der Arbeitgeber besteh<strong>end</strong>en Aufklärungspflichten nicht nach -<br />
gekommen ist. Derartige Hinweis- und Informationspflichten<br />
können ihn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts<br />
besonders dann treffen, wenn der Aufhebungsvertrag<br />
auf seine Initiative hin und in seinem Interesse zustande kommt.<br />
Hier kann es unter Umständen notw<strong>end</strong>ig werden, den Arbeitnehmer<br />
auf mögliche schädliche Wirkungen eines Aufhebungsvertrags<br />
hinzuweisen, wenn der Beschäftigte erkennbaren<br />
Informationsbedarf hat. In der Regel muss sich allerdings der<br />
Arbeitnehmer vor Abschluss eines Aufhebungsvertrags selbst<br />
einen Überblick über die Folgen der Be<strong>end</strong>igung des Arbeitsverhältnisses<br />
verschaffen. Unzulässig ist in jedem Fall, Fragen eines<br />
Arbeitnehmers, die in diese Richtung gehen, falsch oder „ins<br />
Blaue hinein“ zu beantworten. Außerdem kann auch die Drohung<br />
mit einer unzulässigen Kündigung ein Anfechtungsrecht des<br />
Arbeitnehmers begründen.<br />
Ein Recht zum Widerruf besteht nicht, wenn es nicht gesondert<br />
in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen reguliert oder im<br />
Aufhebungsvertrag selbst vereinbart wurde.<br />
Steuer- und sozialrechtliche Nachteile für den Arbeitnehmer<br />
vermeiden<br />
Dass selbst bei guten Rahmenbedingungen Arbeitnehmer vom<br />
Abschluss eines Aufhebungsvertrags häufig Abstand nehmen,<br />
hat meist steuer- oder sozialversicherungsrechtliche Gründe. Vor<br />
allem droh<strong>end</strong>e Sperrzeiten beim Bezug von Arbeitslosengeld,<br />
aber auch die durch eine Abfindung verursachte erhöhte Einkommensteuerbelastung<br />
halten einen Arbeitnehmer – wie die Praxis<br />
immer wieder zeigt – vom Abschluss eines an sich attraktiven<br />
Aufhebungsvertrags ab.<br />
pwc: steuern+recht März <strong>2010</strong><br />
Recht aktuell<br />
Sozialversicherungsrechtliche Aspekte<br />
• Sozialversicherungsfreiheit<br />
Abfindungen, die aufgrund der einvernehmlichen Be<strong>end</strong>igung<br />
des Arbeitsverhältnisses gewährt werden, sind sozialversicherungsfrei.<br />
Denn dabei handelt sich nicht um Arbeitsentgelt im<br />
sozialversicherungsrechtlichen Sinne. Arbeitgeber und Arbeitnehmer<br />
können hierdurch Sozialversicherungsbeiträge sparen. Die<br />
Arbeitsagenturen achten allerdings darauf, dass keine Arbeitsentgelte<br />
als Abfindung deklariert werden, um Beiträge zu sparen,<br />
und prüfen das nach.<br />
• Sperrzeiten<br />
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) III ruht<br />
der Anspruch eines Arbeitnehmers auf den Bezug von Arbeitslosengeld<br />
für zwölf Wochen, wenn er das Beschäftigungsverhältnis<br />
gelöst und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeits -<br />
losigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe). Nach<br />
ständiger Rechtsprechung erfüllt der Abschluss eines Aufhebungsvertrags<br />
diese Voraussetzung regelmäßig. Auch der Abschluss<br />
eines sogenannten Abwicklungsvertrags im Nachgang<br />
zu einer betriebsbedingten Kündigung erfüllt diese Voraussetzungen,<br />
sofern die Kündigung nur Mittel zum Zweck war.<br />
Zum Ruhen des Anspruchs tritt eine Verkürzung der Bezugsdauer<br />
des Arbeitslosengelds. Nach § 128 Abs. 1 Nr. 4 SGB III<br />
verkürzt sich die Bezugsdauer mindestens um ein Viertel der<br />
Anspruchsdauer.<br />
Nach dem Gesetz treten eine Sperrzeit und die damit verbundene<br />
Verkürzung der Bezugsdauer des Arbeitslosengelds nur<br />
dann nicht ein, wenn ein wichtiger Grund zur Lösung des Arbeitsverhältnisses<br />
vorliegt. Im Laufe der Zeit haben BSG und<br />
Bundesagentur für Arbeit bestimmte Fallgruppen entwickelt, bei<br />
denen das Vorliegen eines wichtigen Grundes regelmäßig anzunehmen<br />
ist, die der folg<strong>end</strong>e Abschnitt Ihnen vorstellt.<br />
Drohung mit objektiv rechtmäßiger Kündigung<br />
Aufgrund einer Entscheidung des BSG hat die Bundesagentur in<br />
ihrer Durchführungsanweisung festgeschrieben, dass ein wichtiger<br />
Grund unterstellt werden kann, wenn<br />
• der Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung konkret in<br />
Aussicht gestellt hat,<br />
• die Kündigungsfrist eingehalten worden wäre,<br />
• der Arbeitnehmer nicht unkündbar war und<br />
• in Anlehnung an § 1 a KSchG eine Abfindung zwischen 0,25<br />
und 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr gezahlt<br />
wird.<br />
Liegen diese Voraussetzungen allesamt vor, gewähren die Arbeitsagenturen<br />
einen ungekürzten Arbeitslosengeldanspruch<br />
trotz Aufhebungsvertrag, ohne die Rechtmäßigkeit der in Aussicht<br />
gestellten Kündigung zu prüfen. Sie prüfen allerdings, ob<br />
anstelle einer höheren Abfindung die Dauer der Kündigungsfrist<br />
verlängert wurde oder zusätzliche Bonuszahlungen geflossen<br />
sind. Deshalb ist hier allergrößte Vorsicht angebracht.<br />
Auch eine höhere oder niedrigere Abfindung kann im Einzelfall<br />
unschädlich sein. Allerdings nur, wäre die betriebsbedingte Kündigung<br />
tatsächlich rechtmäßig gewesen und der Arbeitnehmer<br />
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