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Recht aktuell<br />

Die einvernehmliche<br />

Aufhebung von Arbeitsverhältnissen<br />

In konjunkturell schwierigen Zeiten denken viele Unternehmen<br />

über Möglichkeiten nach, ihre Kosten zu senken. Ein oft beschrittener<br />

Weg ist der Abbau personeller Überkapazitäten. Damit<br />

eventuell erforderliche Kündigungen nicht vor dem Arbeitsgericht<br />

<strong>end</strong>en, bemühen sich viele Arbeitgeber um eine einvernehmliche<br />

Kündigung. Welche Möglichkeiten es gibt, einen Aufhebungsvertrag<br />

zu gestalten, und welchen rechtlichen Rahmen der Gesetzgeber<br />

geschaffen hat, das verraten Ihnen die Experten von<br />

PricewaterhouseCoopers Legal AG Rechtsanwaltsgesellschaft.<br />

Einvernehmliche Kündigung statt Rechtsstreit<br />

Wie Sie vielleicht aus eigener Erfahrung wissen, zwingen die<br />

aktuellen konjunkturellen Entwicklungen viele Unternehmen<br />

dazu, personelle Kapazitäten nachhaltig anzupassen. Einem<br />

Arbeitnehmer zu kündigen ist jedoch ein Prozess, der beide<br />

Seiten nicht nur vor erhebliche rechtliche Hürden stellt, sondern<br />

häufig auch zeitintensiv und schwer zu kommunizieren ist.<br />

So <strong>end</strong>en viele Kündigungen vor einem Arbeitsgericht, wo in<br />

der Regel viele Monate bis zu einer <strong>end</strong>gültigen Entscheidung<br />

vergehen.<br />

Nahelieg<strong>end</strong>er ist es deshalb, ein Arbeitsverhältnis einvernehmlich<br />

– bestenfalls durch einen Aufhebungsvertrag – zu be<strong>end</strong>en.<br />

Der Aufhebungsvertrag erlaubt dem Arbeitgeber eine kurzfristige<br />

Be<strong>end</strong>igung des Arbeitsverhältnisses ohne die engen Begrenzungen,<br />

die das Kündigungsschutzrecht mit sich bringt. Dem<br />

Arbeitnehmer bietet er die Möglichkeit, die Be<strong>end</strong>igungsfristen<br />

variabel zu gestalten und über eine mögliche Abfindung zu verhandeln.<br />

Welche Fallstricke und Gestaltungsmöglichkeiten es hierbei zu<br />

beachten gilt, lesen Sie in den folg<strong>end</strong>en Abschnitten.<br />

Inhalte eines Aufhebungsvertrags<br />

Welchen Inhalt ein Aufhebungsvertrag haben sollte, hängt ab von<br />

den konkreten Umständen des Einzelfalls. Ein rechtliches „Muss“<br />

eines jeden Aufhebungsvertrags ist lediglich der Satz, das Arbeitsverhältnis<br />

werde (einvernehmlich) zu einem bestimmten<br />

Be<strong>end</strong>igungszeitpunkt be<strong>end</strong>et. Es empfiehlt sich dring<strong>end</strong> der<br />

Zusatz: Die Aufhebung erfolgt „aufgrund arbeitgeberseitiger<br />

Veranlassung zur Vermeidung einer ansonsten unvermeintlichen<br />

betriebsbedingten Kündigung“.<br />

Darüber hinaus ist es sinnvoll, auch folg<strong>end</strong>e Sachverhalte zu<br />

regeln:<br />

• die Abfindung<br />

• die Freistellung des Arbeitnehmers<br />

• Urlaub und Arbeitszeitguthaben<br />

• variable Vergütung, Altersversorgung, Dienstwagen, Arbeit -<br />

geberdarlehen und Ähnliches mehr<br />

• Outplacement<br />

• nachvertragliche Wettbewerbsverbote<br />

• Zeugnis<br />

In diesem Beitrag erfahren Sie …<br />

• … was ein Aufhebungsvertrag regeln sollte.<br />

• … welche juristischen Fallstricke Sie beachten sollten.<br />

• … wie die Verhängung einer Sperrfrist beim Bezug von<br />

Arbeitslosengeld vermieden werden kann.<br />

• Verschwiegenheits- respektive Rückgabeklausel<br />

• Aufklärung des Arbeitnehmers<br />

• Abgeltungsklausel<br />

• Abfindung<br />

Der für den Arbeitnehmer wichtigste Punkt bei den Regelungen<br />

im Vertrag wird regelmäßig die Zahlung einer bestimmten Abfindung<br />

sein. Als Verhandlungsmaßstab bietet sich dabei die<br />

Schwelle des § 1 a Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) an,<br />

wonach eine Abfindung ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Jahr<br />

der Beschäftigung betragen sollte. Für den Erfolg einer Abfindungsverhandlung<br />

ist es entscheid<strong>end</strong>, schon zu Beginn der Verhandlung<br />

eine gemeinsame Sprachregelung zu finden, die dann<br />

auch im Vertrag festgehalten werden sollte. Für einen Arbeitnehmer<br />

ist in erster Linie wichtig, welcher Betrag der zugesagten<br />

Abfindung auf seinem Konto ankommen wird. Sich auf Brutto -<br />

beträge zu einigen, um nicht die Steuerlast des Arbeitnehmers zu<br />

übernehmen, ist hingegen für den Arbeitgeber wichtig. Die<br />

Einigung auf Bruttozahlungen ist übrigens die Regel – Nettozahlungen<br />

dagegen die Ausnahme.<br />

• Freistellung<br />

Mit Abschluss des Aufhebungsvertrags kann ein Arbeitgeber regelmäßig<br />

ein Interesse haben, den Arbeitnehmer bis zum Ablauf<br />

der Kündigungsfrist freizustellen. Spricht der Arbeitgeber die<br />

Freistellung einseitig aus, kann er wählen, ob die Freistellung<br />

widerruflich oder unwiderruflich erfolgen soll. Ist die Freistellung<br />

Bestandteil des Aufhebungsvertrags, hat dieser die Art der<br />

Freistellung zu regeln. Die Art der Freistellung hat Auswirkungen<br />

auf verschiedene Aspekte, darunter:<br />

• die Anrechnung von Urlaubs- und Freizeitausgleichsansprüchen<br />

• die Fortgeltung des vertraglichen Wettbewerbsverbots<br />

• die Anrechnung anderweitigen Erwerbs (§ 615 Satz 2 Bundesgesetzbuch,<br />

BGB)<br />

Welche Rechtsfolgen die vereinbarte Freistellungsart hat, sollten<br />

die Parteien des Arbeitsvertrags daher genau überprüfen (lassen)<br />

und im Zweifel offene Punkte ausdrücklich regeln.<br />

Ein Bereich, der im Zusammenhang mit einer (einvernehmlichen)<br />

unwiderruflichen Freistellung in der Vergangenheit oft zu Problemen<br />

führte, hat sich durch Entscheidungen des Bundessozialgerichts<br />

vom 24. September 2008 erledigt. – Zum Hintergrund: Die<br />

Sozialversicherungsträger waren lange der Auffassung, mit einer<br />

unwiderruflichen Freistellung <strong>end</strong>e das (beitragsrechtliche) Beschäftigungsverhältnis,<br />

obwohl das Arbeitsverhältnis noch nicht<br />

be<strong>end</strong>et war. Die unangenehme Folge: Der Arbeitnehmer war mit<br />

seiner Freistellung nicht mehr pflichtversichert und der Schutz<br />

der gesetzlichen Sozialversicherung war ihm entzogen. In der<br />

Praxis wurden deshalb komplizierte Freistellungsregelungen vereinbart,<br />

um diese Folgen abzufedern. Das Bundessozialgericht<br />

30 pwc: steuern+recht März <strong>2010</strong>

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