steuernrecht-3_2010_end herunterladen - PwC Blogs
steuernrecht-3_2010_end herunterladen - PwC Blogs
steuernrecht-3_2010_end herunterladen - PwC Blogs
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Recht aktuell<br />
Die einvernehmliche<br />
Aufhebung von Arbeitsverhältnissen<br />
In konjunkturell schwierigen Zeiten denken viele Unternehmen<br />
über Möglichkeiten nach, ihre Kosten zu senken. Ein oft beschrittener<br />
Weg ist der Abbau personeller Überkapazitäten. Damit<br />
eventuell erforderliche Kündigungen nicht vor dem Arbeitsgericht<br />
<strong>end</strong>en, bemühen sich viele Arbeitgeber um eine einvernehmliche<br />
Kündigung. Welche Möglichkeiten es gibt, einen Aufhebungsvertrag<br />
zu gestalten, und welchen rechtlichen Rahmen der Gesetzgeber<br />
geschaffen hat, das verraten Ihnen die Experten von<br />
PricewaterhouseCoopers Legal AG Rechtsanwaltsgesellschaft.<br />
Einvernehmliche Kündigung statt Rechtsstreit<br />
Wie Sie vielleicht aus eigener Erfahrung wissen, zwingen die<br />
aktuellen konjunkturellen Entwicklungen viele Unternehmen<br />
dazu, personelle Kapazitäten nachhaltig anzupassen. Einem<br />
Arbeitnehmer zu kündigen ist jedoch ein Prozess, der beide<br />
Seiten nicht nur vor erhebliche rechtliche Hürden stellt, sondern<br />
häufig auch zeitintensiv und schwer zu kommunizieren ist.<br />
So <strong>end</strong>en viele Kündigungen vor einem Arbeitsgericht, wo in<br />
der Regel viele Monate bis zu einer <strong>end</strong>gültigen Entscheidung<br />
vergehen.<br />
Nahelieg<strong>end</strong>er ist es deshalb, ein Arbeitsverhältnis einvernehmlich<br />
– bestenfalls durch einen Aufhebungsvertrag – zu be<strong>end</strong>en.<br />
Der Aufhebungsvertrag erlaubt dem Arbeitgeber eine kurzfristige<br />
Be<strong>end</strong>igung des Arbeitsverhältnisses ohne die engen Begrenzungen,<br />
die das Kündigungsschutzrecht mit sich bringt. Dem<br />
Arbeitnehmer bietet er die Möglichkeit, die Be<strong>end</strong>igungsfristen<br />
variabel zu gestalten und über eine mögliche Abfindung zu verhandeln.<br />
Welche Fallstricke und Gestaltungsmöglichkeiten es hierbei zu<br />
beachten gilt, lesen Sie in den folg<strong>end</strong>en Abschnitten.<br />
Inhalte eines Aufhebungsvertrags<br />
Welchen Inhalt ein Aufhebungsvertrag haben sollte, hängt ab von<br />
den konkreten Umständen des Einzelfalls. Ein rechtliches „Muss“<br />
eines jeden Aufhebungsvertrags ist lediglich der Satz, das Arbeitsverhältnis<br />
werde (einvernehmlich) zu einem bestimmten<br />
Be<strong>end</strong>igungszeitpunkt be<strong>end</strong>et. Es empfiehlt sich dring<strong>end</strong> der<br />
Zusatz: Die Aufhebung erfolgt „aufgrund arbeitgeberseitiger<br />
Veranlassung zur Vermeidung einer ansonsten unvermeintlichen<br />
betriebsbedingten Kündigung“.<br />
Darüber hinaus ist es sinnvoll, auch folg<strong>end</strong>e Sachverhalte zu<br />
regeln:<br />
• die Abfindung<br />
• die Freistellung des Arbeitnehmers<br />
• Urlaub und Arbeitszeitguthaben<br />
• variable Vergütung, Altersversorgung, Dienstwagen, Arbeit -<br />
geberdarlehen und Ähnliches mehr<br />
• Outplacement<br />
• nachvertragliche Wettbewerbsverbote<br />
• Zeugnis<br />
In diesem Beitrag erfahren Sie …<br />
• … was ein Aufhebungsvertrag regeln sollte.<br />
• … welche juristischen Fallstricke Sie beachten sollten.<br />
• … wie die Verhängung einer Sperrfrist beim Bezug von<br />
Arbeitslosengeld vermieden werden kann.<br />
• Verschwiegenheits- respektive Rückgabeklausel<br />
• Aufklärung des Arbeitnehmers<br />
• Abgeltungsklausel<br />
• Abfindung<br />
Der für den Arbeitnehmer wichtigste Punkt bei den Regelungen<br />
im Vertrag wird regelmäßig die Zahlung einer bestimmten Abfindung<br />
sein. Als Verhandlungsmaßstab bietet sich dabei die<br />
Schwelle des § 1 a Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) an,<br />
wonach eine Abfindung ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Jahr<br />
der Beschäftigung betragen sollte. Für den Erfolg einer Abfindungsverhandlung<br />
ist es entscheid<strong>end</strong>, schon zu Beginn der Verhandlung<br />
eine gemeinsame Sprachregelung zu finden, die dann<br />
auch im Vertrag festgehalten werden sollte. Für einen Arbeitnehmer<br />
ist in erster Linie wichtig, welcher Betrag der zugesagten<br />
Abfindung auf seinem Konto ankommen wird. Sich auf Brutto -<br />
beträge zu einigen, um nicht die Steuerlast des Arbeitnehmers zu<br />
übernehmen, ist hingegen für den Arbeitgeber wichtig. Die<br />
Einigung auf Bruttozahlungen ist übrigens die Regel – Nettozahlungen<br />
dagegen die Ausnahme.<br />
• Freistellung<br />
Mit Abschluss des Aufhebungsvertrags kann ein Arbeitgeber regelmäßig<br />
ein Interesse haben, den Arbeitnehmer bis zum Ablauf<br />
der Kündigungsfrist freizustellen. Spricht der Arbeitgeber die<br />
Freistellung einseitig aus, kann er wählen, ob die Freistellung<br />
widerruflich oder unwiderruflich erfolgen soll. Ist die Freistellung<br />
Bestandteil des Aufhebungsvertrags, hat dieser die Art der<br />
Freistellung zu regeln. Die Art der Freistellung hat Auswirkungen<br />
auf verschiedene Aspekte, darunter:<br />
• die Anrechnung von Urlaubs- und Freizeitausgleichsansprüchen<br />
• die Fortgeltung des vertraglichen Wettbewerbsverbots<br />
• die Anrechnung anderweitigen Erwerbs (§ 615 Satz 2 Bundesgesetzbuch,<br />
BGB)<br />
Welche Rechtsfolgen die vereinbarte Freistellungsart hat, sollten<br />
die Parteien des Arbeitsvertrags daher genau überprüfen (lassen)<br />
und im Zweifel offene Punkte ausdrücklich regeln.<br />
Ein Bereich, der im Zusammenhang mit einer (einvernehmlichen)<br />
unwiderruflichen Freistellung in der Vergangenheit oft zu Problemen<br />
führte, hat sich durch Entscheidungen des Bundessozialgerichts<br />
vom 24. September 2008 erledigt. – Zum Hintergrund: Die<br />
Sozialversicherungsträger waren lange der Auffassung, mit einer<br />
unwiderruflichen Freistellung <strong>end</strong>e das (beitragsrechtliche) Beschäftigungsverhältnis,<br />
obwohl das Arbeitsverhältnis noch nicht<br />
be<strong>end</strong>et war. Die unangenehme Folge: Der Arbeitnehmer war mit<br />
seiner Freistellung nicht mehr pflichtversichert und der Schutz<br />
der gesetzlichen Sozialversicherung war ihm entzogen. In der<br />
Praxis wurden deshalb komplizierte Freistellungsregelungen vereinbart,<br />
um diese Folgen abzufedern. Das Bundessozialgericht<br />
30 pwc: steuern+recht März <strong>2010</strong>