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Im Klartext: Der Veräußerer ist als Inhaber des Geschäftsanteils<br />
in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste<br />
zwar eingetragen, tatsächlich aber nicht Inhaber des Geschäftsanteils.<br />
Als weitere Voraussetzung nennt der Gesetzgeber: Der<br />
Erwerber ist gutgläubig und der im Handelsregister eingereichten<br />
Liste ist kein Widerspruch zugeordnet. Außerdem muss die Liste<br />
zum Zeitpunkt des Erwerbs im Hinblick auf den Geschäftsanteil<br />
entweder mindestens drei Jahre unrichtig oder die Unrichtigkeit<br />
muss dem Berechtigten zuzurechnen sein. Reicht der Geschäftsführer<br />
bei Veränderungen der Anteilsstrukturen nicht unverzüglich<br />
eine korrigierte Liste ein und wird dadurch ein gutgläubiger Erwerb<br />
erst möglich, so haftet er für den dadurch entstandenen<br />
Schaden. Den Geschäftsführer von dieser Verpflichtung durch<br />
vertragliche Absprachen zu entbinden ist nicht möglich.<br />
Die Gesellschafterliste kann nicht in Papierform beim Register -<br />
gericht vorgelegt werden. Nach § 12 Abs. 2 Handelsgesetzbuch<br />
können Dokumente beim Handelsregister nur noch elektronisch<br />
eingereicht werden. Diese Vorschrift gilt auch für die Einreichung<br />
der Liste durch den Geschäftsführer. Die Vorlage erfolgt dabei<br />
über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach<br />
(EGVP). Das hierzu erforderliche Programm steht im Internet<br />
(www.egvp.de) kostenlos zum Download bereit. Möchte oder<br />
kann der Geschäftsführer aus technischen Gründen keinen<br />
elektronischen Datenverkehr mit dem Handelsregister haben,<br />
steht ihm die Möglichkeit offen, einen Notar mit der Einreichung<br />
der Liste zu beauftragen. Hierfür darf der Notar Gebühren erheben.<br />
Die Primärpflicht des Geschäftsführers, die Gesellschafterliste<br />
einzureichen, entfällt in der Regel dann, wenn ein Notar an den<br />
Veränderungen bei den Personen der Gesellschafter oder des<br />
Umfangs ihrer Beteiligung mitgewirkt hat. In diesem Fall ist der<br />
Notar anstelle des Geschäftsführers dazu verpflichtet, die geänderte<br />
Liste zu unterschreiben und zum Handelsregister einzureichen<br />
(§ 40 Abs. 2 Satz 1 GmbHG). In einem solchen Fall kann<br />
dem Geschäftsführer das Verschulden des Notars grundsätzlich<br />
nicht zugerechnet werden. Im Rahmen seiner allgemeinen Sorgfaltspflichten<br />
nach § 43 GmbHG hat der Geschäftsführer aber<br />
weiterhin die Pflicht, die durch den Notar geänderte Liste auf<br />
Fehler durchzusehen. Im eigenen Interesse sollte der Geschäftsführer<br />
einer GmbH deshalb Richtigkeit und Aktualität der beim<br />
Handelsregister hinterlegten Gesellschafterliste in regelmäßigen<br />
Abständen überprüfen.<br />
Auslandsbeurkundungen: weiterhin zulässig?<br />
Gegenwärtig taucht immer wieder die Frage auf, wie sich das<br />
MoMiG auf die Zulässigkeit von Auslandsbeurkundungen im<br />
Zusammenhang mit der Veräußerung von Geschäftsanteilen auswirkt.<br />
Speziell die Auslandsbeurkundung in der Schweiz ist und<br />
bleibt aufgrund der damit in der Regel verbundenen Kostenersparnis<br />
ein zentrales Thema. Ob eine Beurkundung durch einen<br />
ausländischen Notar weiterhin möglich ist, hängt maßgeblich ab<br />
von der Auslegung des neuen § 40 Abs. 2 GmbHG. Ungeklärt ist<br />
insbesondere, ob ein ausländischer Notar Adressat dieser Vorschrift<br />
sein kann und – falls nicht – ob er sie freiwillig anw<strong>end</strong>en<br />
darf.<br />
Das Landgericht Frankfurt hat kürzlich in einem Obiter Dictum –<br />
eine beiläufige Bemerkung also, die das Urteil nicht begründete,<br />
pwc: steuern+recht März <strong>2010</strong><br />
Recht aktuell<br />
aber fiel, weil sich die Gelegenheit bot – die Ansicht vertreten,<br />
§ 40 Abs. 2 GmbHG neue Fassung stehe einer Auslandsbeurkundung<br />
„wahrscheinlich“ entgegen, weil der ausländische Notar<br />
der darin normierten Pflicht wegen Fehlens von Amtsbefugnissen<br />
in Deutschland nicht nachkommen könne.<br />
Die nach Beobachtung der Autoren herrsch<strong>end</strong>e Meinung in der<br />
Literatur, die dem Vernehmen nach auch das Bundesjustizministerium<br />
teilt, argumentiert abweich<strong>end</strong> vom Obiter Dictum aus<br />
Frankfurt wie folgt: Auch wenn die Frage der Anw<strong>end</strong>barkeit des<br />
§ 40 Abs. 2 GmbHG neue Fassung auf ausländische Notare<br />
bislang noch nicht höchst- oder obergerichtlich geklärt sei, so<br />
könne wohl trotzdem – unter der bislang schon gelt<strong>end</strong>en Voraussetzung<br />
der Gleichwertigkeit von Urkundsperson und Urkundsverfahren<br />
– von einer weiterhin zulässigen Beurkundung<br />
durch bestimmte ausländische Notare ausgegangen werden. Die<br />
Gleichwertigkeit der durch einen Schweizer Notar mit Amtssitz in<br />
Basel-Stadt, Zürich-Altstadt oder Zug vorgenommenen Beurkundung<br />
zu der in § 15 Abs. 3 GmbHG geforderten sei vor Einführung<br />
des MoMiG von der Rechtsprechung allgemein anerkannt<br />
worden. Es seien keine Gründe ersichtlich, dass sich daran durch<br />
die gesetzliche Neuregelung etwas geändert habe. § 40 Abs. 2<br />
GmbHG neue Fassung stellt nach dieser Meinung keine Formvorschrift<br />
zur Geschäftsanteilsabtretung dar, sondern lediglich<br />
deren Folge. Die Nichtanw<strong>end</strong>barkeit des § 40 Abs. 2 GmbH auf<br />
ausländische Notare habe lediglich zur Folge, dass die Pflicht zur<br />
Einreichung der Gesellschafterliste beim Geschäftsführer verbleibt.<br />
Eine mögliche Formunwirksamkeit der Geschäftsanteilsabtretung<br />
gehe damit nicht einher. – Welche Rechtsauffassung<br />
sich in der Praxis durchsetzen wird, bleibt abzuwarten. Ihr Fachmagazin<br />
pwc: steuern+recht wird Sie auf dem Lauf<strong>end</strong>en halten.<br />
Die Autoren können aus ihrer Praxis bestätigen, dass die Registergerichte<br />
neue Gesellschafterlisten akzeptieren, die von den<br />
Geschäftsführern unterschrieben worden und auf eine Beurkundung<br />
von Geschäftsanteilsabtretungen im Ausland zurückzuführen<br />
sind. Andere Praktiker berichten davon, dass auch von<br />
ausländischen Notaren gefertigte Gesellschafterlisten von den<br />
Registergerichten anerkannt werden.<br />
Möchten Sie mehr Informationen zum Thema? Bitte rufen Sie<br />
Ihre Ansprechpartner an oder mailen Sie ihnen einfach.<br />
Ihre Ansprechpartner bei der PricewaterhouseCoopers Legal AG<br />
Dirk Krome Daniela Schmitt<br />
Tel.: 0711 25034-1530 Tel.: 089 5790-6229<br />
dirk.krome@de.pwc.com daniela.schmitt@de.pwc.com<br />
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