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Im Klartext: Der Veräußerer ist als Inhaber des Geschäftsanteils<br />

in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste<br />

zwar eingetragen, tatsächlich aber nicht Inhaber des Geschäftsanteils.<br />

Als weitere Voraussetzung nennt der Gesetzgeber: Der<br />

Erwerber ist gutgläubig und der im Handelsregister eingereichten<br />

Liste ist kein Widerspruch zugeordnet. Außerdem muss die Liste<br />

zum Zeitpunkt des Erwerbs im Hinblick auf den Geschäftsanteil<br />

entweder mindestens drei Jahre unrichtig oder die Unrichtigkeit<br />

muss dem Berechtigten zuzurechnen sein. Reicht der Geschäftsführer<br />

bei Veränderungen der Anteilsstrukturen nicht unverzüglich<br />

eine korrigierte Liste ein und wird dadurch ein gutgläubiger Erwerb<br />

erst möglich, so haftet er für den dadurch entstandenen<br />

Schaden. Den Geschäftsführer von dieser Verpflichtung durch<br />

vertragliche Absprachen zu entbinden ist nicht möglich.<br />

Die Gesellschafterliste kann nicht in Papierform beim Register -<br />

gericht vorgelegt werden. Nach § 12 Abs. 2 Handelsgesetzbuch<br />

können Dokumente beim Handelsregister nur noch elektronisch<br />

eingereicht werden. Diese Vorschrift gilt auch für die Einreichung<br />

der Liste durch den Geschäftsführer. Die Vorlage erfolgt dabei<br />

über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach<br />

(EGVP). Das hierzu erforderliche Programm steht im Internet<br />

(www.egvp.de) kostenlos zum Download bereit. Möchte oder<br />

kann der Geschäftsführer aus technischen Gründen keinen<br />

elektronischen Datenverkehr mit dem Handelsregister haben,<br />

steht ihm die Möglichkeit offen, einen Notar mit der Einreichung<br />

der Liste zu beauftragen. Hierfür darf der Notar Gebühren erheben.<br />

Die Primärpflicht des Geschäftsführers, die Gesellschafterliste<br />

einzureichen, entfällt in der Regel dann, wenn ein Notar an den<br />

Veränderungen bei den Personen der Gesellschafter oder des<br />

Umfangs ihrer Beteiligung mitgewirkt hat. In diesem Fall ist der<br />

Notar anstelle des Geschäftsführers dazu verpflichtet, die geänderte<br />

Liste zu unterschreiben und zum Handelsregister einzureichen<br />

(§ 40 Abs. 2 Satz 1 GmbHG). In einem solchen Fall kann<br />

dem Geschäftsführer das Verschulden des Notars grundsätzlich<br />

nicht zugerechnet werden. Im Rahmen seiner allgemeinen Sorgfaltspflichten<br />

nach § 43 GmbHG hat der Geschäftsführer aber<br />

weiterhin die Pflicht, die durch den Notar geänderte Liste auf<br />

Fehler durchzusehen. Im eigenen Interesse sollte der Geschäftsführer<br />

einer GmbH deshalb Richtigkeit und Aktualität der beim<br />

Handelsregister hinterlegten Gesellschafterliste in regelmäßigen<br />

Abständen überprüfen.<br />

Auslandsbeurkundungen: weiterhin zulässig?<br />

Gegenwärtig taucht immer wieder die Frage auf, wie sich das<br />

MoMiG auf die Zulässigkeit von Auslandsbeurkundungen im<br />

Zusammenhang mit der Veräußerung von Geschäftsanteilen auswirkt.<br />

Speziell die Auslandsbeurkundung in der Schweiz ist und<br />

bleibt aufgrund der damit in der Regel verbundenen Kostenersparnis<br />

ein zentrales Thema. Ob eine Beurkundung durch einen<br />

ausländischen Notar weiterhin möglich ist, hängt maßgeblich ab<br />

von der Auslegung des neuen § 40 Abs. 2 GmbHG. Ungeklärt ist<br />

insbesondere, ob ein ausländischer Notar Adressat dieser Vorschrift<br />

sein kann und – falls nicht – ob er sie freiwillig anw<strong>end</strong>en<br />

darf.<br />

Das Landgericht Frankfurt hat kürzlich in einem Obiter Dictum –<br />

eine beiläufige Bemerkung also, die das Urteil nicht begründete,<br />

pwc: steuern+recht März <strong>2010</strong><br />

Recht aktuell<br />

aber fiel, weil sich die Gelegenheit bot – die Ansicht vertreten,<br />

§ 40 Abs. 2 GmbHG neue Fassung stehe einer Auslandsbeurkundung<br />

„wahrscheinlich“ entgegen, weil der ausländische Notar<br />

der darin normierten Pflicht wegen Fehlens von Amtsbefugnissen<br />

in Deutschland nicht nachkommen könne.<br />

Die nach Beobachtung der Autoren herrsch<strong>end</strong>e Meinung in der<br />

Literatur, die dem Vernehmen nach auch das Bundesjustizministerium<br />

teilt, argumentiert abweich<strong>end</strong> vom Obiter Dictum aus<br />

Frankfurt wie folgt: Auch wenn die Frage der Anw<strong>end</strong>barkeit des<br />

§ 40 Abs. 2 GmbHG neue Fassung auf ausländische Notare<br />

bislang noch nicht höchst- oder obergerichtlich geklärt sei, so<br />

könne wohl trotzdem – unter der bislang schon gelt<strong>end</strong>en Voraussetzung<br />

der Gleichwertigkeit von Urkundsperson und Urkundsverfahren<br />

– von einer weiterhin zulässigen Beurkundung<br />

durch bestimmte ausländische Notare ausgegangen werden. Die<br />

Gleichwertigkeit der durch einen Schweizer Notar mit Amtssitz in<br />

Basel-Stadt, Zürich-Altstadt oder Zug vorgenommenen Beurkundung<br />

zu der in § 15 Abs. 3 GmbHG geforderten sei vor Einführung<br />

des MoMiG von der Rechtsprechung allgemein anerkannt<br />

worden. Es seien keine Gründe ersichtlich, dass sich daran durch<br />

die gesetzliche Neuregelung etwas geändert habe. § 40 Abs. 2<br />

GmbHG neue Fassung stellt nach dieser Meinung keine Formvorschrift<br />

zur Geschäftsanteilsabtretung dar, sondern lediglich<br />

deren Folge. Die Nichtanw<strong>end</strong>barkeit des § 40 Abs. 2 GmbH auf<br />

ausländische Notare habe lediglich zur Folge, dass die Pflicht zur<br />

Einreichung der Gesellschafterliste beim Geschäftsführer verbleibt.<br />

Eine mögliche Formunwirksamkeit der Geschäftsanteilsabtretung<br />

gehe damit nicht einher. – Welche Rechtsauffassung<br />

sich in der Praxis durchsetzen wird, bleibt abzuwarten. Ihr Fachmagazin<br />

pwc: steuern+recht wird Sie auf dem Lauf<strong>end</strong>en halten.<br />

Die Autoren können aus ihrer Praxis bestätigen, dass die Registergerichte<br />

neue Gesellschafterlisten akzeptieren, die von den<br />

Geschäftsführern unterschrieben worden und auf eine Beurkundung<br />

von Geschäftsanteilsabtretungen im Ausland zurückzuführen<br />

sind. Andere Praktiker berichten davon, dass auch von<br />

ausländischen Notaren gefertigte Gesellschafterlisten von den<br />

Registergerichten anerkannt werden.<br />

Möchten Sie mehr Informationen zum Thema? Bitte rufen Sie<br />

Ihre Ansprechpartner an oder mailen Sie ihnen einfach.<br />

Ihre Ansprechpartner bei der PricewaterhouseCoopers Legal AG<br />

Dirk Krome Daniela Schmitt<br />

Tel.: 0711 25034-1530 Tel.: 089 5790-6229<br />

dirk.krome@de.pwc.com daniela.schmitt@de.pwc.com<br />

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