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Recht aktuell<br />
dung des 25. Lebensjahrs aufgenommen haben. Sie behandelt<br />
Personen, welche die gleiche Betriebszugehörigkeitsdauer aufweisen,<br />
unterschiedlich, je nachdem in welchem Alter sie in den<br />
Betrieb eingetreten sind. Diese Ungleichbehandlung sei nicht<br />
gerechtfertigt. Zwar gehöre das Ziel des § 622 Abs. 2 Satz 2<br />
BGB, dem Arbeitgeber durch die bevorzugte Entlassung jüngerer<br />
und deswegen meist flexiblerer Arbeitnehmer eine größere personalwirtschaftliche<br />
Flexibilität zu verschaffen, zur Beschäftigungs-<br />
und Arbeitspolitik und sei daher grundsätzlich legitim.<br />
§ 622 Abs. 2 Satz 2 BGB sei aber weder geeignet noch angemessen,<br />
um dieses Ziel zu erreichen. Die Regelung gelte für alle<br />
Arbeitnehmer, die vor Voll<strong>end</strong>ung des 25. Lebensjahrs in den<br />
Betrieb eingetreten seien, unabhängig davon, wie alt sie zum<br />
Zeitpunkt ihrer Entlassung seien. Es würden somit nicht nur jüngere,<br />
flexible Arbeitnehmer von ihr betroffen, sondern durchaus<br />
auch ältere. Das führe zu einem Verstoß des § 622 Abs. 2 Satz 2<br />
BGB gegen die Richtlinie 2000/78/EG. Die Regelung sei deshalb<br />
unwirksam.<br />
Sie haben Fragen? – Die Experten von PricewaterhouseCoopers<br />
Legal helfen Ihnen gerne weiter. Sie erreichen sie telefonisch<br />
oder per E-Mail.<br />
Ihre Ansprechpartner<br />
Annekatren Werthmann-Feldhues<br />
Tel.: 040 6378-1484<br />
annekatren.werthmannfeldhues@de.pwc.com<br />
Arne Vogel<br />
Tel.: 040 6378-1233<br />
arne.vogel@de.pwc.com<br />
Gesellschaften mit<br />
beschränkter Haftung:<br />
gesteigerte Bedeutung der<br />
Gesellschafterliste<br />
In diesem Beitrag erfahren Sie …<br />
• … inwiefern die Gesellschafterliste eine erhebliche<br />
Aufwertung erfahren hat.<br />
• … warum diese Änderungen besonders für die Haftung der<br />
Geschäftsführer von Bedeutung sind.<br />
• … welche Auswirkungen die Neuregelungen auf die<br />
Zulässigkeit von Auslandsbeurkundungen haben.<br />
Das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung<br />
von Missbräuchen, das am 1. November 2008 in Kraft<br />
trat, hat Neuerungen für die Gesellschafterliste mit sich gebracht,<br />
die sich erheblich auf die Praxis auswirken. Auch mehr als ein<br />
Jahr nachdem die neuen Regelungen gültig wurden, gibt es noch<br />
erheblichen Aufklärungsbedarf. – Der folg<strong>end</strong>e Beitrag gibt Ihnen<br />
einen Überblick über wichtige Änderungen, die im Umgang mit<br />
neu zu erstell<strong>end</strong>en Gesellschafterlisten zu beachten sind.<br />
Motivation des Gesetzgebers für die Änderungen<br />
Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes betreff<strong>end</strong> die Gesellschaften<br />
mit beschränkter Haftung (GmbHG) in der seit dem<br />
1. November 2008 gelt<strong>end</strong>en Fassung haben die Geschäftsführer<br />
– oder der mit der Sache betraute Notar – nach jeder Änderung<br />
der Beteiligungsverhältnisse an einer GmbH eine aktualisierte<br />
Gesellschafterliste zum Handelsregister einzureichen. Mit der<br />
Änderung des § 40 GmbHG durch das Gesetz zur Modernisierung<br />
des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen<br />
(MoMiG) wollte der Gesetzgeber dem Bedürfnis nach mehr<br />
Transparenz über die Anteilseignerstrukturen einer GmbH nachkommen.<br />
Untermauert wird diese Absicht durch den neu geschaffenen<br />
§ 16 GmbHG. Er wertet die Gesellschafterliste zu<br />
einem Rechtsscheinträger auf. Rechtlich ermöglicht das einen<br />
gutgläubigen Erwerb von Geschäftsanteilen durch einen Nichtberechtigten.<br />
Durch das Zusammenspiel von §§ 16 und 40 GmbHG<br />
sollen nach dem Willen des Gesetzgebers die Interessen der Gesellschaft,<br />
aber auch die ihrer Gläubiger sowie die der Erwerber<br />
von Geschäftsanteilen gestärkt werden, was die Rechtssicherheit<br />
im Rechtsverkehr verbessern soll.<br />
Grundzüge der Neuregelung und des Haftungsrisikos für die<br />
Geschäftsführer<br />
Die Pflicht, eine aktuelle Gesellschafterliste einzureichen, liegt<br />
nach § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG primär aufseiten des Geschäftsführers<br />
(Primärpflicht). Für die Gesellschafterliste gilt<br />
weiterhin die Schriftform. Der Pflicht des Geschäftsführers, die<br />
Gesellschafterliste aktuell zu halten, kommt vor dem Hintergrund<br />
des § 16 GmbHG eine besondere Bedeutung zu. Denn § 16 Abs.<br />
3 GmbHG ermöglicht es Nichtberechtigten – Sie haben es eben<br />
gelesen –, Geschäftsanteile gutgläubig zu erwerben. Ein solcher<br />
Erwerb ist nur möglich, wenn die Gesellschafterliste unrichtig ist.<br />
28 pwc: steuern+recht März <strong>2010</strong>