04.08.2013 Aufrufe

steuernrecht-3_2010_end herunterladen - PwC Blogs

steuernrecht-3_2010_end herunterladen - PwC Blogs

steuernrecht-3_2010_end herunterladen - PwC Blogs

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Recht aktuell<br />

dung des 25. Lebensjahrs aufgenommen haben. Sie behandelt<br />

Personen, welche die gleiche Betriebszugehörigkeitsdauer aufweisen,<br />

unterschiedlich, je nachdem in welchem Alter sie in den<br />

Betrieb eingetreten sind. Diese Ungleichbehandlung sei nicht<br />

gerechtfertigt. Zwar gehöre das Ziel des § 622 Abs. 2 Satz 2<br />

BGB, dem Arbeitgeber durch die bevorzugte Entlassung jüngerer<br />

und deswegen meist flexiblerer Arbeitnehmer eine größere personalwirtschaftliche<br />

Flexibilität zu verschaffen, zur Beschäftigungs-<br />

und Arbeitspolitik und sei daher grundsätzlich legitim.<br />

§ 622 Abs. 2 Satz 2 BGB sei aber weder geeignet noch angemessen,<br />

um dieses Ziel zu erreichen. Die Regelung gelte für alle<br />

Arbeitnehmer, die vor Voll<strong>end</strong>ung des 25. Lebensjahrs in den<br />

Betrieb eingetreten seien, unabhängig davon, wie alt sie zum<br />

Zeitpunkt ihrer Entlassung seien. Es würden somit nicht nur jüngere,<br />

flexible Arbeitnehmer von ihr betroffen, sondern durchaus<br />

auch ältere. Das führe zu einem Verstoß des § 622 Abs. 2 Satz 2<br />

BGB gegen die Richtlinie 2000/78/EG. Die Regelung sei deshalb<br />

unwirksam.<br />

Sie haben Fragen? – Die Experten von PricewaterhouseCoopers<br />

Legal helfen Ihnen gerne weiter. Sie erreichen sie telefonisch<br />

oder per E-Mail.<br />

Ihre Ansprechpartner<br />

Annekatren Werthmann-Feldhues<br />

Tel.: 040 6378-1484<br />

annekatren.werthmannfeldhues@de.pwc.com<br />

Arne Vogel<br />

Tel.: 040 6378-1233<br />

arne.vogel@de.pwc.com<br />

Gesellschaften mit<br />

beschränkter Haftung:<br />

gesteigerte Bedeutung der<br />

Gesellschafterliste<br />

In diesem Beitrag erfahren Sie …<br />

• … inwiefern die Gesellschafterliste eine erhebliche<br />

Aufwertung erfahren hat.<br />

• … warum diese Änderungen besonders für die Haftung der<br />

Geschäftsführer von Bedeutung sind.<br />

• … welche Auswirkungen die Neuregelungen auf die<br />

Zulässigkeit von Auslandsbeurkundungen haben.<br />

Das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung<br />

von Missbräuchen, das am 1. November 2008 in Kraft<br />

trat, hat Neuerungen für die Gesellschafterliste mit sich gebracht,<br />

die sich erheblich auf die Praxis auswirken. Auch mehr als ein<br />

Jahr nachdem die neuen Regelungen gültig wurden, gibt es noch<br />

erheblichen Aufklärungsbedarf. – Der folg<strong>end</strong>e Beitrag gibt Ihnen<br />

einen Überblick über wichtige Änderungen, die im Umgang mit<br />

neu zu erstell<strong>end</strong>en Gesellschafterlisten zu beachten sind.<br />

Motivation des Gesetzgebers für die Änderungen<br />

Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes betreff<strong>end</strong> die Gesellschaften<br />

mit beschränkter Haftung (GmbHG) in der seit dem<br />

1. November 2008 gelt<strong>end</strong>en Fassung haben die Geschäftsführer<br />

– oder der mit der Sache betraute Notar – nach jeder Änderung<br />

der Beteiligungsverhältnisse an einer GmbH eine aktualisierte<br />

Gesellschafterliste zum Handelsregister einzureichen. Mit der<br />

Änderung des § 40 GmbHG durch das Gesetz zur Modernisierung<br />

des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen<br />

(MoMiG) wollte der Gesetzgeber dem Bedürfnis nach mehr<br />

Transparenz über die Anteilseignerstrukturen einer GmbH nachkommen.<br />

Untermauert wird diese Absicht durch den neu geschaffenen<br />

§ 16 GmbHG. Er wertet die Gesellschafterliste zu<br />

einem Rechtsscheinträger auf. Rechtlich ermöglicht das einen<br />

gutgläubigen Erwerb von Geschäftsanteilen durch einen Nichtberechtigten.<br />

Durch das Zusammenspiel von §§ 16 und 40 GmbHG<br />

sollen nach dem Willen des Gesetzgebers die Interessen der Gesellschaft,<br />

aber auch die ihrer Gläubiger sowie die der Erwerber<br />

von Geschäftsanteilen gestärkt werden, was die Rechtssicherheit<br />

im Rechtsverkehr verbessern soll.<br />

Grundzüge der Neuregelung und des Haftungsrisikos für die<br />

Geschäftsführer<br />

Die Pflicht, eine aktuelle Gesellschafterliste einzureichen, liegt<br />

nach § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG primär aufseiten des Geschäftsführers<br />

(Primärpflicht). Für die Gesellschafterliste gilt<br />

weiterhin die Schriftform. Der Pflicht des Geschäftsführers, die<br />

Gesellschafterliste aktuell zu halten, kommt vor dem Hintergrund<br />

des § 16 GmbHG eine besondere Bedeutung zu. Denn § 16 Abs.<br />

3 GmbHG ermöglicht es Nichtberechtigten – Sie haben es eben<br />

gelesen –, Geschäftsanteile gutgläubig zu erwerben. Ein solcher<br />

Erwerb ist nur möglich, wenn die Gesellschafterliste unrichtig ist.<br />

28 pwc: steuern+recht März <strong>2010</strong>

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!