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04.08.2013 Aufrufe

Steuern A bis Z Gewährung der Vermögensbeteiligung abgestellt werden konnte, gilt nicht mehr. Ebenso wenig ist der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem das obligatorische Rechtsgeschäft geschlossen wird. Am Tag der Überlassung ist der Sachbezug in Form eines verbilligten oder unentgeltlichen Erwerbs einer Beteiligung zugeflossen und damit zu versteuern. Mit seinem Urteil vom 20. November 2008 (VI R 25/05) entschied der Bundesfinanzhof (BFH): Der Zeitpunkt der Überlassung ist der Tag der Erfüllung des Anspruchs des Arbeitnehmers auf Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über die Aktien. Das ist in der Regel der Zeitpunkt der Einbuchung der Aktien in das Depot des Arbeitnehmers. Das BMF-Schreiben schließt sich nun der Auffassung des BFH an. Aus Vereinfachungsgründen ermittelt werden darf der Wert der Vermögensbeteiligung beim einzelnen Arbeitnehmer am Tag der Ausbuchung respektive am Vortag der Ausbuchung beim Überlassenden oder dessen Erfüllungsgehilfen. Damit soll es de facto möglich sein, zwischen dem Tag der Einbuchung und dem Tag beziehungsweise dem Vortag der Ausbuchung zu wählen, je nachdem, an welchem der Tage der Kurs der Aktien und damit auch der vom Arbeitnehmer zu versteuernde Sachbezug niedriger ist. Bei allen begünstigten Arbeitnehmern kann auch der durchschnittliche Wert der Beteiligung angesetzt werden, wenn das Zeitfenster der Überlassung nicht mehr als einen Monat beträgt. In diesem Zusammenhang bestätigt das BMF-Schreiben unter Bezug auf die Rechtsprechung die bisherige Auffassung, nach der Veräußerungssperren – anders als in zahlreichen anderen Staaten – nicht wertmindernd zu berücksichtigen sind. Sie haben Fragen? Rufen Sie bitte Ihre Ansprechpartner an oder schicken Ihnen einfach eine E-Mail. Ihre Ansprechpartner Rosemarie Portner Tel.: 0211 981-7220 rosemarie.portner@de.pwc.com Christian Röpke Tel.: 040 6378-1492 christian.roepke@de.pwc.com Keine Anrechnung abkommenswidrig erhobener Schweizer Quellensteuer In diesem Beitrag erfahren Sie … • … wie sich das geänderte Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Schweiz auf die Anrechnung Schweizer Quellensteuer auswirkt. • … wann im Ausland gezahlte Steuern im Inland als Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt werden dürfen. • … warum es ohne sorgfältige Prüfung zu einer faktischen Doppelbesteuerung kommen kann. Quellensteuer, welche die Schweiz auf Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit eines in Deutschland einkommensteuerpflichtigen Grenzgängers erhoben hat, lässt sich nicht auf die deutsche Einkommensteuer anrechnen, wenn die Erhebung gegen das Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland- Schweiz verstieß. – Das entschied der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 1. Juli 2009. Sachverhalt Der Kläger wohnte im Grenzgebiet zur Schweiz und war als Grenzgänger in der Schweiz nicht selbstständig tätig. In den Streitjahren 1984 bis 1986 erklärte er gegenüber dem deutschen Finanzamt, er habe sich jeweils an mehr als 60 Werktagen außerhalb der Grenzzone aufgehalten und unterliege deshalb nicht der deutschen Besteuerung als Grenzgänger. Das Finanzamt folgte zunächst seiner Auffassung und unterwarf nur den Anteil der Einnahmen des Klägers aus nicht selbstständiger Arbeit im Inland der Besteuerung, der rechnerisch auf die Arbeitsausübung in Deutschland entfiel. Bei einer Prüfung der Steuerfahndung stellte sich jedoch heraus, dass die Angaben des Klägers unrichtig waren und der Kläger an weit weniger als 45 Tagen pro Jahr außerhalb der Grenzzone tätig gewesen war. – Zum Hintergrund sollten Sie wissen: Durch das Änderungsprotokoll vom 21. Dezember 1992 kam es zu zwei Änderungen: Erstens wurde die Grenzgängerregelung in Art. 15 a des Abkommens zur Doppelbesteuerung zwischen Deutschland und der Schweiz (DBA) neu gefasst und zweitens ist die bis dahin geltende „30-Kilometer-Grenzzone“ entfallen. Seither hängt der Grenzgängerstatus allein von der regelmäßigen Rückkehr an den Wohnsitz im anderen Staat ab: die „60-Tage-Regelung“. (Eine ausführliche Darstellung der Neuregelung finden Sie im Beitrag „Grenzgänger zwischen Deutschland und der Schweiz“ in der Ausgabe Juni/Juli 2008 Ihres Fachmagazins pwc: steuern+recht, ab Seite 16.) Das Finanzamt unterwarf daraufhin seine gesamten Arbeitseinkünfte der Besteuerung in Deutschland. Da eine Rückerstattung der in der Schweiz abgeführten Quellensteuer wegen Verjährung nicht mehr möglich war, beantragte der Kläger daraufhin eine Anrechnung bei der deutschen Einkommensteuerfestsetzung. 22 pwc: steuern+recht März 2010

Entscheidung des Bundesfinanzhofs Das Gericht entschied: Nach dem DBA Schweiz ist die schweizerische Quellensteuer nur anrechenbar, wenn sie in Übereinstimmung mit dem Abkommen erhoben wird. Das war nach Ansicht der Richter jedoch nicht der Fall: Da nach ihrer Rechtsauffassung der Kläger unstreitig als Grenzgänger einzustufen war, unterlagen die Einkünfte nach dem DBA Schweiz in vollem Umfang der Besteuerung in Deutschland als Ansässigkeitsstaat. Die in der Schweiz erhobene Quellensteuer ist somit nicht in Übereinstimmung mit dem Abkommen erhoben worden und kann daher nicht nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 DBA Schweiz angerechnet werden. Der Bundesfinanzhof versagte im Urteilsfall auch eine Anrechnung nach § 34 c Abs. 6 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) alte Fassung, da die verbleibende Doppelbesteuerung nicht durch das DBA verursacht worden sei. Nach dieser Norm war, wie Sie vielleicht wissen, eine Anrechnung vorgeschrieben, wenn eine Doppelbesteuerung nach den Vorschriften des Abkommens nicht beseitigt wird. Da die Doppelbesteuerung jedoch nicht durch die Abkommensvorschriften, sondern durch die im Urteilsfall versäumten Fristen verursacht worden sei, schied eine Anrechnung endgültig aus, urteilte der Senat. – So weit der besprochene Fall. In welchen Fällen eine Anrechnung dagegen möglich ist, erfahren Sie in den folgenden Abschnitten. Möglichkeiten, ausländische Steuer auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen Nach Auffassung des Senats ist bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit ausländischen Einkünften in dem Staat, aus dem die Einkünfte stammen, zu einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer herangezogen werden, nach § 34 c Abs. 1 Satz 1 EStG die festgesetzte ausländische Steuer auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen, die auf die Einkünfte aus diesem Staat entfällt. Alternativ besteht auch die Möglichkeit, die im Ausland gezahlten Steuern im Inland bei der Ermittlung der Einkünfte als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu berücksichtigen (§ 34 c Abs. 3 EStG). Nach § 34 c Abs. 6 EStG entfällt diese Möglichkeit der Anrechnung jedoch, wenn die Einkünfte aus einem Staat stammen, mit dem ein DBA besteht. Eine Anrechnung kommt in diesen Fällen nur in Betracht, wenn ein Abkommen die Anrechnung einer ausländischen Steuer ausdrücklich vorsieht. Hintergrund dieser Einschränkung ist, dass die speziellen Regelungen in einem bestehenden DBA stets Vorrang vor den nationalen Vorschriften haben sollen. Anrechnung Schweizer Quellensteuer Die Schweiz ist nach § 15 a DBA Schweiz berechtigt, von den Vergütungen eines in der Schweiz tätigen Grenzgängers 4,5 Prozent Quellensteuer einzubehalten. – Vorausgesetzt: Die Ansässigkeit in Deutschland wird durch eine amtliche Bescheinigung des in Deutschland zuständigen Finanzamts nachgewiesen. pwc: steuern+recht März 2010 Steuern A bis Z In Deutschland wird diese Quellensteuer nach § 36 EStG unter Ausschluss von § 34 c EStG auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet und auch bei der Festsetzung von Einkommensteuervorauszahlungen berücksichtigt (Art. 15 a Abs. 3 Buchstabe a DBA Schweiz). Die Schweizer Quellensteuer wird somit wie die deutsche Lohnsteuer eines in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmers ohne Höchstbetragsrechnung auf die Einkommensteuer angerechnet. Fazit Aus dem Gesagten ergibt sich: Die steuerliche Situation von Grenzgängern sollte sehr genau geprüft werden. Stellt sich nämlich im Nachhinein heraus, dass die bisherige Qualifikation nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht, kann es unter Umständen zu einer faktischen Doppelbesteuerung kommen, wenn einbehaltene Quellensteuern nicht angerechnet werden können. Sie möchten mehr über das Thema erfahren oder beraten werden? – Bitte rufen Sie Ihren Ansprechpartner an oder mailen Sie ihm einfach. Ihr Ansprechpartner Thomas Soehner Tel.: 0761 28297-342 thomas.soehner@de.pwc.com Fundstelle Bundesfinanzhof, Urteil vom 1. Juli 2009 (I R 113/08) Zur Verwendungsfestschreibung des steuerlichen Einlagekontos In diesem Beitrag erfahren Sie … • … inwiefern die Einführung des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft die Rechtslage verändert hat. • … wie der Bundesfinanzhof den offenen Meinungsstreit entschieden hat. • … was unter der „fiktiven Nullbescheinigung“ zu verstehen ist. 23

Entscheidung des Bundesfinanzhofs<br />

Das Gericht entschied: Nach dem DBA Schweiz ist die schweizerische<br />

Quellensteuer nur anrechenbar, wenn sie in Übereinstimmung<br />

mit dem Abkommen erhoben wird.<br />

Das war nach Ansicht der Richter jedoch nicht der Fall: Da nach<br />

ihrer Rechtsauffassung der Kläger unstreitig als Grenzgänger einzustufen<br />

war, unterlagen die Einkünfte nach dem DBA Schweiz in<br />

vollem Umfang der Besteuerung in Deutschland als Ansässigkeitsstaat.<br />

Die in der Schweiz erhobene Quellensteuer ist somit<br />

nicht in Übereinstimmung mit dem Abkommen erhoben worden<br />

und kann daher nicht nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 DBA Schweiz angerechnet<br />

werden.<br />

Der Bundesfinanzhof versagte im Urteilsfall auch eine Anrechnung<br />

nach § 34 c Abs. 6 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG)<br />

alte Fassung, da die verbleib<strong>end</strong>e Doppelbesteuerung nicht<br />

durch das DBA verursacht worden sei. Nach dieser Norm war,<br />

wie Sie vielleicht wissen, eine Anrechnung vorgeschrieben, wenn<br />

eine Doppelbesteuerung nach den Vorschriften des Abkommens<br />

nicht beseitigt wird. Da die Doppelbesteuerung jedoch nicht<br />

durch die Abkommensvorschriften, sondern durch die im Urteilsfall<br />

versäumten Fristen verursacht worden sei, schied eine<br />

Anrechnung <strong>end</strong>gültig aus, urteilte der Senat. – So weit der<br />

besprochene Fall. In welchen Fällen eine Anrechnung dagegen<br />

möglich ist, erfahren Sie in den folg<strong>end</strong>en Abschnitten.<br />

Möglichkeiten, ausländische Steuer auf die deutsche<br />

Einkommensteuer anzurechnen<br />

Nach Auffassung des Senats ist bei unbeschränkt Steuerpflichtigen,<br />

die mit ausländischen Einkünften in dem Staat, aus dem die<br />

Einkünfte stammen, zu einer der deutschen Einkommensteuer<br />

entsprech<strong>end</strong>en Steuer herangezogen werden, nach § 34 c Abs.<br />

1 Satz 1 EStG die festgesetzte ausländische Steuer auf die deutsche<br />

Einkommensteuer anzurechnen, die auf die Einkünfte aus<br />

diesem Staat entfällt.<br />

Alternativ besteht auch die Möglichkeit, die im Ausland gezahlten<br />

Steuern im Inland bei der Ermittlung der Einkünfte als Betriebsausgaben<br />

oder Werbungskosten zu berücksichtigen (§ 34 c Abs.<br />

3 EStG).<br />

Nach § 34 c Abs. 6 EStG entfällt diese Möglichkeit der Anrechnung<br />

jedoch, wenn die Einkünfte aus einem Staat stammen, mit<br />

dem ein DBA besteht. Eine Anrechnung kommt in diesen Fällen<br />

nur in Betracht, wenn ein Abkommen die Anrechnung einer ausländischen<br />

Steuer ausdrücklich vorsieht.<br />

Hintergrund dieser Einschränkung ist, dass die speziellen Regelungen<br />

in einem besteh<strong>end</strong>en DBA stets Vorrang vor den nationalen<br />

Vorschriften haben sollen.<br />

Anrechnung Schweizer Quellensteuer<br />

Die Schweiz ist nach § 15 a DBA Schweiz berechtigt, von den<br />

Vergütungen eines in der Schweiz tätigen Grenzgängers 4,5 Prozent<br />

Quellensteuer einzubehalten. – Vorausgesetzt: Die Ansässigkeit<br />

in Deutschland wird durch eine amtliche Bescheinigung<br />

des in Deutschland zuständigen Finanzamts nachgewiesen.<br />

pwc: steuern+recht März <strong>2010</strong><br />

Steuern A bis Z<br />

In Deutschland wird diese Quellensteuer nach § 36 EStG unter<br />

Ausschluss von § 34 c EStG auf die deutsche Einkommensteuer<br />

angerechnet und auch bei der Festsetzung von Einkommensteuervorauszahlungen<br />

berücksichtigt (Art. 15 a Abs. 3 Buchstabe a<br />

DBA Schweiz).<br />

Die Schweizer Quellensteuer wird somit wie die deutsche Lohnsteuer<br />

eines in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmers ohne<br />

Höchstbetragsrechnung auf die Einkommensteuer angerechnet.<br />

Fazit<br />

Aus dem Gesagten ergibt sich: Die steuerliche Situation von<br />

Grenzgängern sollte sehr genau geprüft werden. Stellt sich<br />

nämlich im Nachhinein heraus, dass die bisherige Qualifikation<br />

nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht, kann es unter<br />

Umständen zu einer faktischen Doppelbesteuerung kommen,<br />

wenn einbehaltene Quellensteuern nicht angerechnet werden<br />

können.<br />

Sie möchten mehr über das Thema erfahren oder beraten werden?<br />

– Bitte rufen Sie Ihren Ansprechpartner an oder mailen Sie<br />

ihm einfach.<br />

Ihr Ansprechpartner<br />

Thomas Soehner<br />

Tel.: 0761 28297-342<br />

thomas.soehner@de.pwc.com<br />

Fundstelle<br />

Bundesfinanzhof, Urteil vom 1. Juli 2009 (I R 113/08)<br />

Zur Verw<strong>end</strong>ungsfestschreibung<br />

des steuerlichen<br />

Einlagekontos<br />

In diesem Beitrag erfahren Sie …<br />

• … inwiefern die Einführung des Gesetzes über steuerliche<br />

Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen<br />

Gesellschaft die Rechtslage verändert hat.<br />

• … wie der Bundesfinanzhof den offenen Meinungsstreit<br />

entschieden hat.<br />

• … was unter der „fiktiven Nullbescheinigung“ zu verstehen<br />

ist.<br />

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