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Steuern A bis Z Economic integration requirements for a VAT group (Organschaft) A VAT Organschaft is dependent on the three tests of common shareholdings (financial integration), common management (organizational integration) and common business (economic integration). The business of the subsidiary has to be integrated into that of the parent for the common business test to be met. The business connections from two mutually supportive and complementary businesses can fulfil the requirement as long as they are stronger than “only negligible”. The case dealt with by the Supreme Tax Court involved a subsidiary which operated a drying facility for fuel derived from sewage sludge. The subsidiary rented the facility from its sister company. The sludge was received at no charge from its parent, which was a public corporation. The parent also held the majority of shares in the sister company. Furthermore it provided certain administrative services in the area of accounting, human resource management, tax accountancy, staff exchange and payroll accounting to its subsidiary. The Court held that those facts were not sufficient and could not be viewed as being important enough to validate a common business and thus an Organschaft between the parent and its subsidiary. Economic integration generally is where the business of the subsidiary supports, or complements, that of the parent. The Court indicated, however, that an economic integration could nevertheless exist, if the sister company itself were to be viewed as an Organschaft subsidiary of the parent. In this case, the lease of the drying facility by the sister company could be attributed economically to the parent. Within an Organschaft all companies are treated as one business. Therefore, a VAT group based on common business may as well be assumed in case of a qualifying relationship between two subsidiaries of the same parent. The Court has remitted the case back to the lower court for additional fact finding on that and other specific issues. It also indicated that it would be acceptable for the organizational integration, if the general managers of the subsidiary work in executive positions at the parent company. (AM) Senat bereits im vorliegenden Urteil, eine organisatorische Eingliederung könne sich auch daraus ergeben, dass die Geschäftsführer der Organgesellschaft leitende Mitarbeiter des Organträgers seien. Denn dies gewährleiste den gleichen Einfluss auf die Geschäftsführung der Organgesellschaften, wie es bei einer personellen Verflechtung über die Geschäftsführung von Organträger und Organgesellschaft der Fall sei. Von besonderer Bedeutung ist der Hinweis des BFH, das FG habe nach Zurückverweisung der Sache unter Umständen auch darüber entscheiden müssen, welche Bedeutung einer Geschäftsführungsordnung für das Vorliegen einer organisatorischen Eingliederung zukomme und welche Anforderungen die Geschäftsführerordnung erfüllen müsse. Aus diesem Grunde sollten Unternehmer auch den dritten Rechtszug dieses Verfahrens mit Blick auf die Präzisierung der Voraussetzungen der umsatzsteuerlichen Organschaft mit besonderem Interesse verfolgen. Über den weiteren Gang der Dinge wird Sie pwc: steuern+recht laufend informieren. Haben Sie Fragen oder sind Sie an Details interessiert? – Dann rufen Sie bitte Ihre Ansprechpartner an oder mailen ihnen einfach. Ihre Ansprechpartner Elmar Jaster Tel.: 0221 2084-203 elmar.jaster@de.pwc.com Petra Ferdinand Tel.: 0221 2084-205 petra.ferdinand@de.pwc.com Fundstellen BFH, Urteil vom 3. April 2008 (V R 76/05) BFH, Urteil vom 20. August 2009 (V R 30/06) Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen nach dem 8. Dezember 2009 In diesem Beitrag erfahren Sie … • … welche Passagen im neuen Gesetz das Bundesfinanz - ministerium nun geklärt hat. • … wann eine Beteiligung steuerbegünstigt ist. • … warum für die Bewertung der Beteiligung ausschließlich der gemeine Wert maßgeblich ist, wie er sich nach dem Bewertungsgesetz ermittelt. Das Bundesfinanzministerium hat sich im Dezember mit der Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen beschäftigt. Das Schreiben soll Zweifelsfragen klären, die sich bei der Anwendung des neuen Paragrafen im Einkommensteuergesetz stellen. – Der aktuelle Beitrag informiert Sie über die Eckpunkte der Verlaut - barung. 20 pwc: steuern+recht März 2010

Grundlage des Schreibens aus dem Bundesfinanzministerium (BMF) ist der § 3 Nr. 39 Einkommensteuergesetz (EStG), der ab 1. Januar 2009 anzuwenden ist und der den bisherigen § 19 a EStG ablöst. Persönlicher Anwendungsbereich: „alle Arbeitnehmer, die in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis stehen“ Nach § 3 Nr. 39 EStG müssen die Mitarbeiterbeteiligung – mindestens – allen Arbeitnehmern offenstehen, deren Dienstverhältnis zum Unternehmen des Arbeitgebers ein Jahr oder länger andauert. Dieser Satz birgt zwei potenzielle Probleme: zum einen das Tatbestandsmerkmal „alle Arbeitnehmer“, zum anderen das Tatbestandsmerkmal „gegenwärtiges Dienstverhältnis“. • „alle Arbeitnehmer“ Das Kriterium „alle Arbeitnehmer“ erweist sich in der Praxis als problematisch, weil ein Unternehmen gute Gründe haben mag, die Möglichkeit der Beteiligung am Kapital des Unternehmens auf bestimmte Gruppen der Belegschaft zu beschränken. In dieser Frage schafft das BMF-Schreiben nun Klarheit. Beispielhaft einbezogen werden müssen geringfügig Beschäftigte, Teilzeitkräfte und Auszubildende. Leiharbeitnehmer kann das Entleiherunternehmen dagegen von der Beteiligung ausschließen. Nach dem BMF-Schreiben ausgeschlossen werden können auch: entsandte Arbeitnehmer und Organe von Kapitalgesellschaften, mithin Vorstände und Geschäftsführer, Mandatsträger, gekündigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmer, die zwischen dem Zeitpunkt des Angebots und dem Zeitpunkt der Überlassung der Beteiligung aus sonstigen Gründen aus dem Unternehmen ausscheiden. Das BMF-Schreiben lässt den Ausschluss der genannten Personengruppen aus Gründen der Vereinfachung im Rahmen einer Nichtbeanstandung zu. Das bedeutet nach dem Verständnis der Autoren: Das BMF-Schreiben bietet für den Ausschluss anderer Personengruppen keine Grundlage. Das trifft beispielsweise auf andere als die im BMF-Schreiben aufgeführten befristeten Dienstverhältnisse zu, in denen die Arbeitnehmer bei Beschlussfassung über die Beteiligung bereits ein Jahr im Unternehmen beschäftigt waren, deren Dienstverhältnis aber unmittelbar nach Überlassung der Aktien endet. Logisch schwer zu erklären ist, warum dabei ein Unterschied zu einem Organ einer Kapitalgesellschaft mit einem in der Regel auf fünf Jahre befristeten Dienstverhältnis bestehen soll. • „gegenwärtiges Dienstverhältnis“ Das Tatbestandsmerkmal „gegenwärtiges Dienstverhältnis“ umfasst nach dem BMF-Schreiben auch ein ruhendes Dienstverhältnis sowie ein Dienstverhältnis während der Freistellungsphase einer Altersteilzeitvereinbarung. Gleiches muss aus der Sicht der Autoren für eine Freistellungsphase gelten, die ein Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber im Rahmen eines Zeitwertkontos auf vertraglicher Grundlage vereinbart, beispielsweise ein Sabbatical. In der Frage, wie eine solche Beteiligung zu gestalten wäre, darf im Gegensatz zur zuvor genannten Frage nach dem Ob zwischen verschiedenen Arbeitnehmergruppen unterschieden werden. Ob pwc: steuern+recht März 2010 Steuern A bis Z und inwiefern eine solche Annahme arbeitsrechtlich zulässig ist, bleibt einer arbeitsrechtlichen Prüfung vorbehalten. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang: Das Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Vorgaben der Europäischen Union (EU) sieht bereits eine Änderung des § 3 Nr. 39 EStG vor, die rückwirkend ab 2. April 2009 gelten soll. Danach soll es für die Gewährung der Steuerbegünstigung des § 3 Nr. 39 EStG nicht mehr erforderlich sein, dass die Beteiligung vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnedies geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Die Steuerbegünstigung wird auch dann gewährt, wenn Arbeitnehmer Anteile an ihrem Unternehmen durch Entgeltumwandlung erwerben. Sachlicher Anwendungsbereich des § 3 Nr. 39: „Vermögensbeteiligung“ Das BMF führt in diesem Zusammenhang aus: Aktienoptionen sind keine Vermögensbeteiligung im Sinne des § 3 Nr. 39 EStG. Das entspricht der bisherigen Auffassung. In der Praxis dürften sich daraus kaum nachteilige Folgen ergeben, weil die Gewährung von Aktienoptionen nur in Ausnahmefällen bereits einen Zufluss von Arbeitslohn auslöst. Im Übrigen stellt der Entwurf klar: Geldleistungen des Arbeitgebers zum Erwerb einer Vermögensbeteiligung sind nach § 3 Nr. 39 EStG nicht begünstigt. Diese Regelung entspricht der bisherigen Auffassung zur Anwendung des früheren § 19 a EStG. Im Gegensatz zum Wortlaut des früheren § 19 a EStG lässt sich das aus dem Wortlaut des § 3 Nr. 39 EStG jedoch nicht zwingend entnehmen. Inländische und ausländische Investmentanteile sind ebenfalls aus dem Anwendungsbereich des § 3 Nr. 39 EStG ausgeschlossen. Es sei denn, es handelt sich um Anteile an einem Sondervermögen zur Beteiligung der Mitarbeiter im Sinne des § 90 l Investmentgesetz. Eine Beteiligung ist auch dann steuerbegünstigt, wenn sie mittelbar über eine Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaft bürgerlichen Rechts (Gesamthandsgemeinschaft) gehalten wird. Allerdings gilt das nur, wenn die Beteiligung den Arbeitnehmern wirtschaftlich zuzurechnen ist. Nach den Ausführungen des BMF ist eine Beteiligung, die ein französischer Fonds Commun de Placement d’Entreprise erwirbt, von der Begünstigung ausgeschlossen, die Arbeitnehmer nach Auffassung des BMF erst bei Auflösung des Programms zufließen. Bewertung der Vermögensbeteiligung Für die Bewertung der Beteiligung ist nach Auffassung des BMF ausschließlich der gemeine Wert maßgeblich, wie er sich nach dem Bewertungsgesetz ermittelt. Nicht anzusetzen ist dabei § 8 Abs. 2 EStG. Damit weicht das BMF von der Rechtsprechung ab. Nach dem Bewertungsgesetz werden Aktien, die an einer Börse gehandelt werden, mit dem niedrigsten am Stichtag notierten Kurs angesetzt. Stichtag ist der Tag, an dem die Beteiligung überlassen wird. Die Regelung, nach der unter bestimmten Voraussetzungen auf den Tag der Beschlussfassung über die 21

Grundlage des Schreibens aus dem Bundesfinanzministerium<br />

(BMF) ist der § 3 Nr. 39 Einkommensteuergesetz (EStG), der ab<br />

1. Januar 2009 anzuw<strong>end</strong>en ist und der den bisherigen § 19 a<br />

EStG ablöst.<br />

Persönlicher Anw<strong>end</strong>ungsbereich: „alle Arbeitnehmer, die in<br />

einem gegenwärtigen Dienstverhältnis stehen“<br />

Nach § 3 Nr. 39 EStG müssen die Mitarbeiterbeteiligung – mindestens<br />

– allen Arbeitnehmern offenstehen, deren Dienstverhältnis<br />

zum Unternehmen des Arbeitgebers ein Jahr oder länger<br />

andauert. Dieser Satz birgt zwei potenzielle Probleme: zum einen<br />

das Tatbestandsmerkmal „alle Arbeitnehmer“, zum anderen das<br />

Tatbestandsmerkmal „gegenwärtiges Dienstverhältnis“.<br />

• „alle Arbeitnehmer“<br />

Das Kriterium „alle Arbeitnehmer“ erweist sich in der Praxis als<br />

problematisch, weil ein Unternehmen gute Gründe haben mag,<br />

die Möglichkeit der Beteiligung am Kapital des Unternehmens<br />

auf bestimmte Gruppen der Belegschaft zu beschränken.<br />

In dieser Frage schafft das BMF-Schreiben nun Klarheit. Beispielhaft<br />

einbezogen werden müssen geringfügig Beschäftigte,<br />

Teilzeitkräfte und Auszubild<strong>end</strong>e. Leiharbeitnehmer kann das<br />

Entleiherunternehmen dagegen von der Beteiligung ausschließen.<br />

Nach dem BMF-Schreiben ausgeschlossen werden können<br />

auch: entsandte Arbeitnehmer und Organe von Kapitalgesellschaften,<br />

mithin Vorstände und Geschäftsführer, Mandatsträger,<br />

gekündigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmer, die zwischen dem<br />

Zeitpunkt des Angebots und dem Zeitpunkt der Überlassung der<br />

Beteiligung aus sonstigen Gründen aus dem Unternehmen ausscheiden.<br />

Das BMF-Schreiben lässt den Ausschluss der genannten Personengruppen<br />

aus Gründen der Vereinfachung im Rahmen einer<br />

Nichtbeanstandung zu. Das bedeutet nach dem Verständnis der<br />

Autoren: Das BMF-Schreiben bietet für den Ausschluss anderer<br />

Personengruppen keine Grundlage. Das trifft beispielsweise auf<br />

andere als die im BMF-Schreiben aufgeführten befristeten<br />

Dienstverhältnisse zu, in denen die Arbeitnehmer bei Beschlussfassung<br />

über die Beteiligung bereits ein Jahr im Unternehmen<br />

beschäftigt waren, deren Dienstverhältnis aber unmittelbar nach<br />

Überlassung der Aktien <strong>end</strong>et. Logisch schwer zu erklären ist,<br />

warum dabei ein Unterschied zu einem Organ einer Kapitalgesellschaft<br />

mit einem in der Regel auf fünf Jahre befristeten<br />

Dienstverhältnis bestehen soll.<br />

• „gegenwärtiges Dienstverhältnis“<br />

Das Tatbestandsmerkmal „gegenwärtiges Dienstverhältnis“ umfasst<br />

nach dem BMF-Schreiben auch ein ruh<strong>end</strong>es Dienstverhältnis<br />

sowie ein Dienstverhältnis währ<strong>end</strong> der Freistellungsphase<br />

einer Altersteilzeitvereinbarung. Gleiches muss aus der Sicht der<br />

Autoren für eine Freistellungsphase gelten, die ein Arbeitnehmer<br />

mit seinem Arbeitgeber im Rahmen eines Zeitwertkontos auf vertraglicher<br />

Grundlage vereinbart, beispielsweise ein Sabbatical.<br />

In der Frage, wie eine solche Beteiligung zu gestalten wäre, darf<br />

im Gegensatz zur zuvor genannten Frage nach dem Ob zwischen<br />

verschiedenen Arbeitnehmergruppen unterschieden werden. Ob<br />

pwc: steuern+recht März <strong>2010</strong><br />

Steuern A bis Z<br />

und inwiefern eine solche Annahme arbeitsrechtlich zulässig ist,<br />

bleibt einer arbeitsrechtlichen Prüfung vorbehalten.<br />

Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang: Das Gesetz zur<br />

Umsetzung steuerrechtlicher Vorgaben der Europäischen Union<br />

(EU) sieht bereits eine Änderung des § 3 Nr. 39 EStG vor, die<br />

rückwirk<strong>end</strong> ab 2. April 2009 gelten soll. Danach soll es für die<br />

Gewährung der Steuerbegünstigung des § 3 Nr. 39 EStG nicht<br />

mehr erforderlich sein, dass die Beteiligung vom Arbeitgeber<br />

zusätzlich zum ohnedies geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.<br />

Die Steuerbegünstigung wird auch dann gewährt, wenn Arbeitnehmer<br />

Anteile an ihrem Unternehmen durch Entgeltumwandlung<br />

erwerben.<br />

Sachlicher Anw<strong>end</strong>ungsbereich des § 3 Nr. 39:<br />

„Vermögensbeteiligung“<br />

Das BMF führt in diesem Zusammenhang aus: Aktienoptionen<br />

sind keine Vermögensbeteiligung im Sinne des § 3 Nr. 39 EStG.<br />

Das entspricht der bisherigen Auffassung. In der Praxis dürften<br />

sich daraus kaum nachteilige Folgen ergeben, weil die Gewährung<br />

von Aktienoptionen nur in Ausnahmefällen bereits einen<br />

Zufluss von Arbeitslohn auslöst.<br />

Im Übrigen stellt der Entwurf klar: Geldleistungen des Arbeitgebers<br />

zum Erwerb einer Vermögensbeteiligung sind nach § 3 Nr.<br />

39 EStG nicht begünstigt. Diese Regelung entspricht der bisherigen<br />

Auffassung zur Anw<strong>end</strong>ung des früheren § 19 a EStG. Im<br />

Gegensatz zum Wortlaut des früheren § 19 a EStG lässt sich das<br />

aus dem Wortlaut des § 3 Nr. 39 EStG jedoch nicht zwing<strong>end</strong><br />

entnehmen.<br />

Inländische und ausländische Investmentanteile sind ebenfalls<br />

aus dem Anw<strong>end</strong>ungsbereich des § 3 Nr. 39 EStG ausgeschlossen.<br />

Es sei denn, es handelt sich um Anteile an einem Sondervermögen<br />

zur Beteiligung der Mitarbeiter im Sinne des § 90 l<br />

Investmentgesetz.<br />

Eine Beteiligung ist auch dann steuerbegünstigt, wenn sie mittelbar<br />

über eine Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaft bürgerlichen<br />

Rechts (Gesamthandsgemeinschaft) gehalten wird.<br />

Allerdings gilt das nur, wenn die Beteiligung den Arbeitnehmern<br />

wirtschaftlich zuzurechnen ist. Nach den Ausführungen des BMF<br />

ist eine Beteiligung, die ein französischer Fonds Commun de<br />

Placement d’Entreprise erwirbt, von der Begünstigung ausgeschlossen,<br />

die Arbeitnehmer nach Auffassung des BMF erst bei<br />

Auflösung des Programms zufließen.<br />

Bewertung der Vermögensbeteiligung<br />

Für die Bewertung der Beteiligung ist nach Auffassung des BMF<br />

ausschließlich der gemeine Wert maßgeblich, wie er sich nach<br />

dem Bewertungsgesetz ermittelt. Nicht anzusetzen ist dabei § 8<br />

Abs. 2 EStG. Damit weicht das BMF von der Rechtsprechung ab.<br />

Nach dem Bewertungsgesetz werden Aktien, die an einer Börse<br />

gehandelt werden, mit dem niedrigsten am Stichtag notierten<br />

Kurs angesetzt. Stichtag ist der Tag, an dem die Beteiligung<br />

überlassen wird. Die Regelung, nach der unter bestimmten<br />

Voraussetzungen auf den Tag der Beschlussfassung über die<br />

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