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Einkommensteuergesetz:<br />

kein grundsätzliches Aufteilungs-<br />

und Abzugsverbot in<br />

Paragraf 12 Nummer 1 Satz 2<br />

Paragraf 12 Nummer 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz bestimmt:<br />

Der Steuerpflichtige darf Aufw<strong>end</strong>ungen der (privaten)<br />

Lebensführung weder bei der Ermittlung der einzelnen Einkunftsarten<br />

noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen, auch<br />

wenn diese Aufw<strong>end</strong>ungen der Förderung seiner Tätigkeit oder<br />

seinem Beruf dienen. In der Vergangenheit wurde diese Vorschrift<br />

regelmäßig herangezogen, um bei gemischten Aufw<strong>end</strong>ungen<br />

ein konstitutives Aufteilungs- und Abzugsverbot zu begründen. –<br />

Warum der Bundesfinanzhof diese Praxis unlängst einschränkte,<br />

erfahren Sie im folg<strong>end</strong>en Beitrag.<br />

Ein konstitutives Aufteilungs- und Abzugsverbot bei gemischten<br />

Aufw<strong>end</strong>ungen bedeutet: Bei Aufw<strong>end</strong>ungen, bei denen sowohl<br />

die berufliche Veranlassung als auch die Interessen der privaten<br />

Lebensführung ins Gewicht fallen und eine leichte und einwandfreie<br />

Aufteilung nicht möglich ist, wurde der Abzug bisher im<br />

Ganzen versagt.<br />

Allerdings war die gängige Rechtsprechung zu dem Thema in der<br />

Vergangenheit nicht unumstritten. Die überwieg<strong>end</strong>e Auffassung<br />

in der Literatur lehnte die eben dargestellte Deutung des § 12<br />

Nr. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) ab. Auch zeigte sich<br />

immer wieder: Viele Gerichte ließen durchaus Ausnahmen von<br />

diesem Aufteilungs- und Abzugsverbot zu (darunter Aufteilung<br />

der Telefongrundgebühr sowie der Kosten für die Reinigung von<br />

Berufskleidung), was zu einer kasuistischen und unübersichtlichen<br />

Rechtsprechung führte.<br />

Mit Beschluss vom 21. September 2009 (GrS-1/06) hat der<br />

Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) nun eine grundleg<strong>end</strong>e<br />

Kehrtw<strong>end</strong>e vollzogen: Der Senat geht nunmehr davon aus, dem<br />

§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG sei das erwähnte Aufteilungs- und Abzugsverbot<br />

nicht zu entnehmen. Geboten sei vielmehr eine<br />

Aufteilung und Berücksichtigung der beruflich veranlassten Aufw<strong>end</strong>ungen<br />

für Zwecke des Steuerrechts, gegebenenfalls im<br />

Wege der Schätzung („Aufteilungsgebot“).<br />

Dieses Gebot folge unter anderem dem Leistungsfähigkeitsrespektive<br />

dem sogenannten Nettoprinzip. Das objektive Nettoprinzip<br />

legt fest, dass die Ausgaben des Steuerpflichtigen, die<br />

aufgew<strong>end</strong>et wurden, um Einnahmen zu erzielen, von der Steuer<br />

e:pwc<br />

Aktuelles aus Steuern & Recht<br />

pwc: steuern+recht März <strong>2010</strong><br />

Steuern A bis Z<br />

In diesem Beitrag erfahren Sie …<br />

• … welche Auffassung Finanzverwaltung und Recht -<br />

sprechung zum Abzug gemischter Aufw<strong>end</strong>ungen bislang<br />

hatten.<br />

• … inwiefern der Bundesfinanzhof von der gängigen<br />

Rechtsprechung abweicht.<br />

• … warum das Urteil nicht in allen Fällen gelten muss.<br />

abgesetzt werden dürfen. Denn nur das verbleib<strong>end</strong>e Nettoeinkommen<br />

steht – nach Abzug der erwerbsbedingten Kosten – zur<br />

Befriedigung privater Bedürfnisse zur Verfügung und ist der<br />

Steuer zu unterwerfen.<br />

Beachten Sie aber bitte: Dem Beschluss des Senats lag ein<br />

vergleichsweise einfacher Sachverhalt zugrunde. Der Steuerpflichtige<br />

hatte eine siebentägige Reise nach Las Vegas unternommen,<br />

von denen unstreitig vier Tage beruflich veranlasst<br />

waren. Unter dem Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des<br />

BFH wollte die Finanzverwaltung lediglich die Tagungsgebühren<br />

als Werbungskosten anerkennen und den Abzug der weiteren<br />

gemischten Aufw<strong>end</strong>ungen (Flug- und Hotelkosten) vollständig<br />

versagen. Das zuständige Finanzgericht gab hingegen der Klage<br />

des Steuerpflichtigen teilweise statt und entschied, unter anderem<br />

die Flugkosten seien zu vier Siebteln als Werbungskosten<br />

anzuerkennen.<br />

Diesen Streitfall nutzte der Große Senat, um festzustellen: In<br />

diesem konkreten Fall ist die Aufteilung in beruflich und privat<br />

anhand der Zeitanteile geboten, wenn die beruflich veranlassten<br />

Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung<br />

sind. Der Große Senat vertrat hier konsequent eine veranlassungsbezogene<br />

Sicht der einzelnen Aufw<strong>end</strong>ungen einer Reise.<br />

Das unterschiedliche Gewicht der verschiedenen Veranlassungsbeiträge<br />

könne es im Einzelfall jedoch erfordern, einen anderen<br />

(als den Zeitanteil) Aufteilungsmaßstab heranzuziehen oder gar<br />

ganz von einer Aufteilung abzusehen.<br />

Dem BFH ist dabei bewusst, dass an der Grenzlinie zwischen<br />

Berufs- und Privatsphäre ein Anreiz für den Steuerpflichtigen<br />

besteht, Privataufw<strong>end</strong>ungen als beruflich veranlasst darzustellen,<br />

um so den Abzug der Aufw<strong>end</strong>ungen zu erreichen. Diesem<br />

können aber sowohl Finanzverwaltung als auch Finanzgerichte<br />

begegnen durch besonderes Augenmerk und Würdigung der<br />

Nachweise, die der Steuerpflichtige unter Umständen vorlegen<br />

muss, um seinen Sachvortrag zu stützen. Denn die Darlegungsund<br />

Nachweispflicht liegt beim Steuerpflichtigen und Zweifel an<br />

der beruflichen Veranlassung gehen zu seinen Lasten.<br />

Weitere interessante Beiträge finden Sie in<br />

der neuen Ausgabe von e:pwc Aktuelles<br />

aus Steuern & Recht.<br />

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E-Mail: manfred.haas@de.pwc.com<br />

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