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Einkommensteuergesetz:<br />
kein grundsätzliches Aufteilungs-<br />
und Abzugsverbot in<br />
Paragraf 12 Nummer 1 Satz 2<br />
Paragraf 12 Nummer 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz bestimmt:<br />
Der Steuerpflichtige darf Aufw<strong>end</strong>ungen der (privaten)<br />
Lebensführung weder bei der Ermittlung der einzelnen Einkunftsarten<br />
noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen, auch<br />
wenn diese Aufw<strong>end</strong>ungen der Förderung seiner Tätigkeit oder<br />
seinem Beruf dienen. In der Vergangenheit wurde diese Vorschrift<br />
regelmäßig herangezogen, um bei gemischten Aufw<strong>end</strong>ungen<br />
ein konstitutives Aufteilungs- und Abzugsverbot zu begründen. –<br />
Warum der Bundesfinanzhof diese Praxis unlängst einschränkte,<br />
erfahren Sie im folg<strong>end</strong>en Beitrag.<br />
Ein konstitutives Aufteilungs- und Abzugsverbot bei gemischten<br />
Aufw<strong>end</strong>ungen bedeutet: Bei Aufw<strong>end</strong>ungen, bei denen sowohl<br />
die berufliche Veranlassung als auch die Interessen der privaten<br />
Lebensführung ins Gewicht fallen und eine leichte und einwandfreie<br />
Aufteilung nicht möglich ist, wurde der Abzug bisher im<br />
Ganzen versagt.<br />
Allerdings war die gängige Rechtsprechung zu dem Thema in der<br />
Vergangenheit nicht unumstritten. Die überwieg<strong>end</strong>e Auffassung<br />
in der Literatur lehnte die eben dargestellte Deutung des § 12<br />
Nr. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) ab. Auch zeigte sich<br />
immer wieder: Viele Gerichte ließen durchaus Ausnahmen von<br />
diesem Aufteilungs- und Abzugsverbot zu (darunter Aufteilung<br />
der Telefongrundgebühr sowie der Kosten für die Reinigung von<br />
Berufskleidung), was zu einer kasuistischen und unübersichtlichen<br />
Rechtsprechung führte.<br />
Mit Beschluss vom 21. September 2009 (GrS-1/06) hat der<br />
Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) nun eine grundleg<strong>end</strong>e<br />
Kehrtw<strong>end</strong>e vollzogen: Der Senat geht nunmehr davon aus, dem<br />
§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG sei das erwähnte Aufteilungs- und Abzugsverbot<br />
nicht zu entnehmen. Geboten sei vielmehr eine<br />
Aufteilung und Berücksichtigung der beruflich veranlassten Aufw<strong>end</strong>ungen<br />
für Zwecke des Steuerrechts, gegebenenfalls im<br />
Wege der Schätzung („Aufteilungsgebot“).<br />
Dieses Gebot folge unter anderem dem Leistungsfähigkeitsrespektive<br />
dem sogenannten Nettoprinzip. Das objektive Nettoprinzip<br />
legt fest, dass die Ausgaben des Steuerpflichtigen, die<br />
aufgew<strong>end</strong>et wurden, um Einnahmen zu erzielen, von der Steuer<br />
e:pwc<br />
Aktuelles aus Steuern & Recht<br />
pwc: steuern+recht März <strong>2010</strong><br />
Steuern A bis Z<br />
In diesem Beitrag erfahren Sie …<br />
• … welche Auffassung Finanzverwaltung und Recht -<br />
sprechung zum Abzug gemischter Aufw<strong>end</strong>ungen bislang<br />
hatten.<br />
• … inwiefern der Bundesfinanzhof von der gängigen<br />
Rechtsprechung abweicht.<br />
• … warum das Urteil nicht in allen Fällen gelten muss.<br />
abgesetzt werden dürfen. Denn nur das verbleib<strong>end</strong>e Nettoeinkommen<br />
steht – nach Abzug der erwerbsbedingten Kosten – zur<br />
Befriedigung privater Bedürfnisse zur Verfügung und ist der<br />
Steuer zu unterwerfen.<br />
Beachten Sie aber bitte: Dem Beschluss des Senats lag ein<br />
vergleichsweise einfacher Sachverhalt zugrunde. Der Steuerpflichtige<br />
hatte eine siebentägige Reise nach Las Vegas unternommen,<br />
von denen unstreitig vier Tage beruflich veranlasst<br />
waren. Unter dem Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des<br />
BFH wollte die Finanzverwaltung lediglich die Tagungsgebühren<br />
als Werbungskosten anerkennen und den Abzug der weiteren<br />
gemischten Aufw<strong>end</strong>ungen (Flug- und Hotelkosten) vollständig<br />
versagen. Das zuständige Finanzgericht gab hingegen der Klage<br />
des Steuerpflichtigen teilweise statt und entschied, unter anderem<br />
die Flugkosten seien zu vier Siebteln als Werbungskosten<br />
anzuerkennen.<br />
Diesen Streitfall nutzte der Große Senat, um festzustellen: In<br />
diesem konkreten Fall ist die Aufteilung in beruflich und privat<br />
anhand der Zeitanteile geboten, wenn die beruflich veranlassten<br />
Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung<br />
sind. Der Große Senat vertrat hier konsequent eine veranlassungsbezogene<br />
Sicht der einzelnen Aufw<strong>end</strong>ungen einer Reise.<br />
Das unterschiedliche Gewicht der verschiedenen Veranlassungsbeiträge<br />
könne es im Einzelfall jedoch erfordern, einen anderen<br />
(als den Zeitanteil) Aufteilungsmaßstab heranzuziehen oder gar<br />
ganz von einer Aufteilung abzusehen.<br />
Dem BFH ist dabei bewusst, dass an der Grenzlinie zwischen<br />
Berufs- und Privatsphäre ein Anreiz für den Steuerpflichtigen<br />
besteht, Privataufw<strong>end</strong>ungen als beruflich veranlasst darzustellen,<br />
um so den Abzug der Aufw<strong>end</strong>ungen zu erreichen. Diesem<br />
können aber sowohl Finanzverwaltung als auch Finanzgerichte<br />
begegnen durch besonderes Augenmerk und Würdigung der<br />
Nachweise, die der Steuerpflichtige unter Umständen vorlegen<br />
muss, um seinen Sachvortrag zu stützen. Denn die Darlegungsund<br />
Nachweispflicht liegt beim Steuerpflichtigen und Zweifel an<br />
der beruflichen Veranlassung gehen zu seinen Lasten.<br />
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