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Hinzurechnung einer<br />

Teilwertabschreibung bei<br />

der Ermittlung des Gewerbeertrags<br />

einer Organschaft<br />

In seinem Urteil vom 5. November 2009 befasste sich der<br />

Bundesfinanzhof mit folg<strong>end</strong>er Frage: Ist bei Bestehen einer<br />

gewerbesteuerlichen Organschaft eine Teilwertabschreibung des<br />

Organträgers auf Darlehensforderungen gegen eine Organgesellschaft<br />

beim organschaftlichen Gewerbeertrag zu neutralisieren?<br />

– Zu welchem Ergebnis das Gericht kam und wie es dabei<br />

argumentierte, skizziert für Sie der folg<strong>end</strong>e Artikel.<br />

Sachverhalt<br />

Die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin und frühere persönlich<br />

haft<strong>end</strong>e Gesellschafterin einer Kommanditgesellschaft (KG). Die<br />

KG wiederum war Alleingesellschafterin einer Gesellschaft mit<br />

beschränkter Haftung (GmbH). Zwischen der KG und der GmbH<br />

bestand in den Jahren 1998 bis 2001 eine gewerbesteuerliche<br />

Organschaft. Da eine Ergebnisabführung zwischen ihnen nicht<br />

vereinbart war, entfiel die gewerbesteuerliche Organschaft ab<br />

dem 1. Januar 2002. Denn ab diesem Zeitpunkt setzt auch die<br />

gewerbesteuerliche Organschaft einen wirksamen Ergebnisabführungsvertrag<br />

voraus.<br />

Seit ihrem Bestehen erwirtschaftete die GmbH Verluste, weshalb<br />

die Handelsbilanz zum 31. Dezember 2000 einen nicht durch Eigenkapital<br />

gedeckten Fehlbetrag in Höhe von 1.553.925,04 DM<br />

auswies. Im Streitjahr (2000) betrug der Verlust 1.815.683,53 DM.<br />

Um die verlustbring<strong>end</strong>e lauf<strong>end</strong>e Produktentwicklung und die<br />

Geschäftstätigkeit der GmbH zu finanzieren, stellte die KG neben<br />

dem Stammkapital in Höhe von 500.000 DM der GmbH auch<br />

Fremdkapital zur Verfügung. Ende 2000 betrugen die Darlehen<br />

insgesamt 1.498.252,28 DM. Im Streitjahr erfolgte auf Ebene der<br />

KG steuerwirksam eine Teilwertabschreibung auf die vergebenen<br />

Darlehen. In ihrer Gewerbesteuererklärung berücksichtigte die<br />

KG gleichwohl die von der Organgesellschaft im Jahr 2000<br />

erlittenen Verluste. Folglich bezog die KG in ihre Gewerbesteuer -<br />

erklärung für das Streitjahr beim Gewerbeertrag sowohl die<br />

Verluste der GmbH ein als auch die Teilwertabschreibung.<br />

Erklärungsgemäß setzte das Finanzamt (FA) den Gewerbesteuermessbetrag<br />

unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest.<br />

Bei der Betriebsprüfung vertrat die Finanzverwaltung jedoch die<br />

Ansicht, die Teilwertabschreibung auf das Darlehen sei dem<br />

organschaftlichen Gewerbeertrag wieder hinzuzurechnen, da<br />

ansonsten die Verluste der GmbH doppelt berücksichtigt würden.<br />

Das FA änderte den Gewerbesteuermessbetrag dementsprech<strong>end</strong>.<br />

Dagegen richtete sich die Klage der GmbH, die das Finanzgericht<br />

(FG) Hamburg jedoch abwies. Die Klägerin begründete ihre<br />

Klage unter anderem damit, der Gewerbeertrag der Organschaft<br />

sei mit Blick auf die Teilwertabschreibung schon deswegen nicht<br />

zu korrigieren, weil sich die bisherigen Verluste der Organgesellschaft<br />

– entgegen der Ansicht des FA – nicht doppelt ausgewirkt<br />

pwc: steuern+recht März <strong>2010</strong><br />

Steuern A bis Z<br />

In diesem Beitrag erfahren Sie …<br />

• … wie der Bundesfinanzhof die Grundsätze der<br />

gewerbesteuerlichen Organschaft definiert.<br />

• … weshalb das Gericht die von der Klägerin vorgenommene<br />

erfolgswirksame Teilwertabschreibung auf die<br />

Darlehensforderungen ablehnt.<br />

• … wieso der Bundesfinanzhof in diesem Zusammenhang<br />

die Bedeutung des objektiven Nettoprinzips hervorhebt.<br />

hätten. Die Darlehen seien vielmehr wegen negativer Zukunftsaussichten<br />

abgeschrieben worden: Der Wert der Darlehensforderungen<br />

werde schließlich durch die zukünftige Ertragsentwicklung<br />

bestimmt. Die Teilwertabschreibung sei daher nicht auf<br />

schon erlittene Verluste zurückzuführen. Auch könnten die nach<br />

Be<strong>end</strong>igung der Organschaft mit Ablauf des Jahres 2001 erwarteten<br />

Verluste der Organgesellschaft sich aufgrund des vorlieg<strong>end</strong>en<br />

Wegfalls der gewerbesteuerlichen Organschaft nicht mehr<br />

doppelt auswirken und damit keinen Teilwertabschreibungen<br />

mehr entgegenstehen.<br />

In der anschließ<strong>end</strong>en Revision rügte die Klägerin die Verletzung<br />

materiellen Rechts. Die Revision bezieht sich auf die Neutralisierung<br />

der Teilwertabschreibung auf die Darlehensforderung bei<br />

der Ermittlung des Organschaftsgewerbeertrags.<br />

Entscheidung<br />

Der Vierte Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) bestätigte das<br />

Urteil des FG Hamburg, nach dem auch eine Teilwertschreibung<br />

auf eine Darlehensforderung dem Gewerbeertrag der Organschaft<br />

hinzuzurechnen ist, soweit er auf dem erlittenen Verlust<br />

der Organgesellschaft beruht.<br />

Der BFH erläutert in den Entscheidungsgründen zunächst die<br />

Grundsätze der gewerbesteuerlichen Organschaft: Nach § 2<br />

Abs. 2 Satz 2 Gewerbesteuergesetz 1999 gälten Kapitalgesellschaften,<br />

die – wie im Streitfall die GmbH – derart in ein anderes<br />

inländisches gewerbliches Unternehmen eingegliedert seien, als<br />

Betriebsstätten des anderen Unternehmens (gewerbesteuerrechtliche<br />

Organschaft). Dennoch bildeten die eingegliederten<br />

Kapitalgesellschaften (die Organgesellschaften) und das andere<br />

Unternehmen (der Organträger) kein einheitliches Unternehmen.<br />

Sie blieben im Sinne der gebrochenen oder eingeschränkten Einheitstheorie<br />

vielmehr selbstständige Gewerbebetriebe, die einzeln<br />

für sich bilanzierten und deren Gewerbeerträge getrennt zu<br />

ermitteln seien. Die Besonderheit der Organschaft sei jedoch,<br />

dass die persönliche Gewerbesteuerpflicht der Organgesellschaft<br />

für die Dauer der Organschaft dem Organträger zugerechnet<br />

werde. Deshalb sei der einheitliche Gewerbesteuermessbetrag<br />

für die zum Organkreis gehör<strong>end</strong>en Gewerbebetriebe – also die<br />

Gewerbebetriebe des Organträgers und der Organgesellschaft(en)<br />

– allein gegenüber dem Organträger festzusetzen. Allerdings sei<br />

bei der Festsetzung des maßgeb<strong>end</strong>en Gewerbeertrags des<br />

Organkreises zu berücksichtigen, dass durch die Zusammenrechnung<br />

der selbstständig ermittelten Gewerbeerträge keine<br />

steuerlichen Doppelbelastungen oder ungerechtfertigten steuerlichen<br />

Entlastungen entstünden. Die notw<strong>end</strong>igen Korrekturen<br />

seien entweder bereits bei den selbstständig ermittelten Gewer-<br />

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