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Hinzurechnung einer<br />
Teilwertabschreibung bei<br />
der Ermittlung des Gewerbeertrags<br />
einer Organschaft<br />
In seinem Urteil vom 5. November 2009 befasste sich der<br />
Bundesfinanzhof mit folg<strong>end</strong>er Frage: Ist bei Bestehen einer<br />
gewerbesteuerlichen Organschaft eine Teilwertabschreibung des<br />
Organträgers auf Darlehensforderungen gegen eine Organgesellschaft<br />
beim organschaftlichen Gewerbeertrag zu neutralisieren?<br />
– Zu welchem Ergebnis das Gericht kam und wie es dabei<br />
argumentierte, skizziert für Sie der folg<strong>end</strong>e Artikel.<br />
Sachverhalt<br />
Die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin und frühere persönlich<br />
haft<strong>end</strong>e Gesellschafterin einer Kommanditgesellschaft (KG). Die<br />
KG wiederum war Alleingesellschafterin einer Gesellschaft mit<br />
beschränkter Haftung (GmbH). Zwischen der KG und der GmbH<br />
bestand in den Jahren 1998 bis 2001 eine gewerbesteuerliche<br />
Organschaft. Da eine Ergebnisabführung zwischen ihnen nicht<br />
vereinbart war, entfiel die gewerbesteuerliche Organschaft ab<br />
dem 1. Januar 2002. Denn ab diesem Zeitpunkt setzt auch die<br />
gewerbesteuerliche Organschaft einen wirksamen Ergebnisabführungsvertrag<br />
voraus.<br />
Seit ihrem Bestehen erwirtschaftete die GmbH Verluste, weshalb<br />
die Handelsbilanz zum 31. Dezember 2000 einen nicht durch Eigenkapital<br />
gedeckten Fehlbetrag in Höhe von 1.553.925,04 DM<br />
auswies. Im Streitjahr (2000) betrug der Verlust 1.815.683,53 DM.<br />
Um die verlustbring<strong>end</strong>e lauf<strong>end</strong>e Produktentwicklung und die<br />
Geschäftstätigkeit der GmbH zu finanzieren, stellte die KG neben<br />
dem Stammkapital in Höhe von 500.000 DM der GmbH auch<br />
Fremdkapital zur Verfügung. Ende 2000 betrugen die Darlehen<br />
insgesamt 1.498.252,28 DM. Im Streitjahr erfolgte auf Ebene der<br />
KG steuerwirksam eine Teilwertabschreibung auf die vergebenen<br />
Darlehen. In ihrer Gewerbesteuererklärung berücksichtigte die<br />
KG gleichwohl die von der Organgesellschaft im Jahr 2000<br />
erlittenen Verluste. Folglich bezog die KG in ihre Gewerbesteuer -<br />
erklärung für das Streitjahr beim Gewerbeertrag sowohl die<br />
Verluste der GmbH ein als auch die Teilwertabschreibung.<br />
Erklärungsgemäß setzte das Finanzamt (FA) den Gewerbesteuermessbetrag<br />
unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest.<br />
Bei der Betriebsprüfung vertrat die Finanzverwaltung jedoch die<br />
Ansicht, die Teilwertabschreibung auf das Darlehen sei dem<br />
organschaftlichen Gewerbeertrag wieder hinzuzurechnen, da<br />
ansonsten die Verluste der GmbH doppelt berücksichtigt würden.<br />
Das FA änderte den Gewerbesteuermessbetrag dementsprech<strong>end</strong>.<br />
Dagegen richtete sich die Klage der GmbH, die das Finanzgericht<br />
(FG) Hamburg jedoch abwies. Die Klägerin begründete ihre<br />
Klage unter anderem damit, der Gewerbeertrag der Organschaft<br />
sei mit Blick auf die Teilwertabschreibung schon deswegen nicht<br />
zu korrigieren, weil sich die bisherigen Verluste der Organgesellschaft<br />
– entgegen der Ansicht des FA – nicht doppelt ausgewirkt<br />
pwc: steuern+recht März <strong>2010</strong><br />
Steuern A bis Z<br />
In diesem Beitrag erfahren Sie …<br />
• … wie der Bundesfinanzhof die Grundsätze der<br />
gewerbesteuerlichen Organschaft definiert.<br />
• … weshalb das Gericht die von der Klägerin vorgenommene<br />
erfolgswirksame Teilwertabschreibung auf die<br />
Darlehensforderungen ablehnt.<br />
• … wieso der Bundesfinanzhof in diesem Zusammenhang<br />
die Bedeutung des objektiven Nettoprinzips hervorhebt.<br />
hätten. Die Darlehen seien vielmehr wegen negativer Zukunftsaussichten<br />
abgeschrieben worden: Der Wert der Darlehensforderungen<br />
werde schließlich durch die zukünftige Ertragsentwicklung<br />
bestimmt. Die Teilwertabschreibung sei daher nicht auf<br />
schon erlittene Verluste zurückzuführen. Auch könnten die nach<br />
Be<strong>end</strong>igung der Organschaft mit Ablauf des Jahres 2001 erwarteten<br />
Verluste der Organgesellschaft sich aufgrund des vorlieg<strong>end</strong>en<br />
Wegfalls der gewerbesteuerlichen Organschaft nicht mehr<br />
doppelt auswirken und damit keinen Teilwertabschreibungen<br />
mehr entgegenstehen.<br />
In der anschließ<strong>end</strong>en Revision rügte die Klägerin die Verletzung<br />
materiellen Rechts. Die Revision bezieht sich auf die Neutralisierung<br />
der Teilwertabschreibung auf die Darlehensforderung bei<br />
der Ermittlung des Organschaftsgewerbeertrags.<br />
Entscheidung<br />
Der Vierte Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) bestätigte das<br />
Urteil des FG Hamburg, nach dem auch eine Teilwertschreibung<br />
auf eine Darlehensforderung dem Gewerbeertrag der Organschaft<br />
hinzuzurechnen ist, soweit er auf dem erlittenen Verlust<br />
der Organgesellschaft beruht.<br />
Der BFH erläutert in den Entscheidungsgründen zunächst die<br />
Grundsätze der gewerbesteuerlichen Organschaft: Nach § 2<br />
Abs. 2 Satz 2 Gewerbesteuergesetz 1999 gälten Kapitalgesellschaften,<br />
die – wie im Streitfall die GmbH – derart in ein anderes<br />
inländisches gewerbliches Unternehmen eingegliedert seien, als<br />
Betriebsstätten des anderen Unternehmens (gewerbesteuerrechtliche<br />
Organschaft). Dennoch bildeten die eingegliederten<br />
Kapitalgesellschaften (die Organgesellschaften) und das andere<br />
Unternehmen (der Organträger) kein einheitliches Unternehmen.<br />
Sie blieben im Sinne der gebrochenen oder eingeschränkten Einheitstheorie<br />
vielmehr selbstständige Gewerbebetriebe, die einzeln<br />
für sich bilanzierten und deren Gewerbeerträge getrennt zu<br />
ermitteln seien. Die Besonderheit der Organschaft sei jedoch,<br />
dass die persönliche Gewerbesteuerpflicht der Organgesellschaft<br />
für die Dauer der Organschaft dem Organträger zugerechnet<br />
werde. Deshalb sei der einheitliche Gewerbesteuermessbetrag<br />
für die zum Organkreis gehör<strong>end</strong>en Gewerbebetriebe – also die<br />
Gewerbebetriebe des Organträgers und der Organgesellschaft(en)<br />
– allein gegenüber dem Organträger festzusetzen. Allerdings sei<br />
bei der Festsetzung des maßgeb<strong>end</strong>en Gewerbeertrags des<br />
Organkreises zu berücksichtigen, dass durch die Zusammenrechnung<br />
der selbstständig ermittelten Gewerbeerträge keine<br />
steuerlichen Doppelbelastungen oder ungerechtfertigten steuerlichen<br />
Entlastungen entstünden. Die notw<strong>end</strong>igen Korrekturen<br />
seien entweder bereits bei den selbstständig ermittelten Gewer-<br />
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