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März <strong>2010</strong><br />
pwc:<br />
steuern+recht<br />
Nachrichten für Experten<br />
Titel<br />
Aufstellung einer Steuerbilanz und integrierte Steuerbuchführung nach dem<br />
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
Inhalt<br />
Steuern aktuell 4<br />
Titel 6<br />
Aufstellung einer Steuerbilanz und integrierte Steuerbuchführung<br />
nach dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz . . . . . . . . . 6<br />
Steuern A bis Z 11<br />
Hinzurechnung einer Teilwertabschreibung bei der<br />
Ermittlung des Gewerbeertrags einer Organschaft . . . . . . . . . . . . . . . . 11<br />
Einkommensteuergesetz: kein grundsätzliches Aufteilungs-<br />
und Abzugsverbot in Paragraf 12 Nummer 1 Satz 2 . . . . . . . . . . . . . . . 13<br />
Zugelassener Wirtschafts beteiligter (Teil 6): der Status als<br />
Baustein eines umfass<strong>end</strong>en Risikomanagements . . . . . . . . . . . . . . . . 14<br />
Präzisierung der Voraussetzungen einer wirtschaftlichen<br />
und organisatorischen Eingliederung bei umsatzsteuerlicher<br />
Organschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18<br />
Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen nach dem<br />
8. Dezember 2009 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />
Keine Anrechnung abkommenswidrig erhobener Schweizer<br />
Quellensteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22<br />
Zur Verw<strong>end</strong>ungsfestschreibung des steuerlichen<br />
Einlagekontos . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23<br />
Das aktuelle Buch: Verluste im Steuerrecht. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25<br />
Recht aktuell 26<br />
Bundesministerium reagiert auf Kritik zur Datenerhebung für<br />
elektronischen Entgeltnachweis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26<br />
Internationale Wirtschaftsstreitigkeiten: Verhandlungen vor<br />
deutschen Gerichten künftig in Englisch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26<br />
Neues Informationsportal für Dienstleistungen in anderen<br />
europäischen Staaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26<br />
Hauptinsolvenzverfahren in einem Mitgliedstaat schränkt<br />
Vollstreckungsmöglichkeiten ein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27<br />
Unzureich<strong>end</strong>e Deutschkenntnisse können eine ordentliche<br />
Kündigung rechtfertigen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27<br />
Deutsche Kündigungsfristen enthalten gemeinschaftsrechtswidrige<br />
Altersdiskriminierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27<br />
Gesellschaften mit beschränkter Haftung:<br />
gesteigerte Bedeutung der Gesellschafterliste . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28<br />
Die einvernehmliche Aufhebung von Arbeitsverhältnissen . . . . . . 30<br />
Neues Recht für Vereine: Überblick der Rechtsänderungen . . . . 33<br />
<strong>PwC</strong>-Studie: „Krise. Risiko. Management. Welche<br />
Konsequenzen ziehen deutsche Unternehmen aus der<br />
Wirtschaftskrise?“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34<br />
Länder 35<br />
Ticker 38<br />
Impressum 39<br />
2 pwc: steuern+recht März <strong>2010</strong>
pwc: steuern+recht März <strong>2010</strong><br />
Prof. Dr. Dieter Endres,<br />
Leiter Steuern und Mitglied<br />
des Vorstands<br />
„Herr der Zahlen bleiben“<br />
Einmal im Jahr müssen Unternehmen sprichwörtlich Farbe<br />
bekennen und über die Bilanz tiefe Einblicke in ihre wirtschaftliche<br />
Situation gewähren. Die Regeln dafür hat das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz<br />
(BilMoG) erst im Mai 2009 in großem<br />
Umfang reformiert. Die größte Umbildung der deutschen Rechnungslegung<br />
betrifft dabei nicht nur die Handelsbilanz. Sie wirkt<br />
sich auch sehr stark auf die Steuerbilanz aus. Denn das BilMoG<br />
lässt den Unternehmen mit der Abschaffung der umgekehrten<br />
Maßgeblichkeit per se mehr Freiräume. Der Steuerpflichtige<br />
muss sich bei der Aufstellung seiner Steuerbilanz nun nicht mehr<br />
generell an die Vorgaben der Handelsbilanz halten. Er hat vielmehr<br />
verschiedene Wahlrechte in der Steuerbilanz, die er nutzen<br />
kann, ohne darauf achten zu müssen, was er in der Handels bilanz<br />
gemacht hat. Gerade die – neben wenigen Annäherungen –<br />
gänzlich neu geschaffenen oder wenigstens verstärkten Unterschiede<br />
zwischen Handels- und Steuerbilanz machen die<br />
Abwicklung zwangsläufig aber auch komplexer und erhöhen die<br />
Kosten für die Unternehmen. Die Lösung für dieses mittelschwere<br />
Dilemma heißt: integrierte Steuerbuchführung. Wie die<br />
gestiegenen Anforderungen an die steuerliche Buchführung im<br />
Einzelnen und die Aufstellung der Steuerbilanz in Unternehmen<br />
als Prozess effizient umgesetzt werden können, erläutern Ihnen<br />
die <strong>PwC</strong>-Autoren Heiko Schäfer, Jens Briese, Matthias Walz,<br />
Nico Flemming und Kai Vogeler in der Titelgeschichte „Aufstellung<br />
einer Steuerbilanz und integrierte Steuerbuchführung nach<br />
dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz“ auf den Seiten 6 bis 10.<br />
Qualifizierte Mitarbeiter zu finden, zu halten und zu motivieren,<br />
steht beim derzeit starken Wettbewerb um Talente ganz oben auf<br />
der Ag<strong>end</strong>a der Personalverantwortlichen. Mittel hierfür bieten vor<br />
allem die Vergütung und weitere geldwerte Vorteile wie etwa Beteiligungen<br />
am Erfolg und Kapital des Unternehmens für das Personal.<br />
Vom Kollegen zum Miteigentümer – eine Entwicklung, die auch<br />
der Gesetzgeber erkannt hat. Unlängst hat sich auch das Bundes -<br />
finanzministerium wieder mit der Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen<br />
beschäftigt. – Wann eine Beteiligung steuerbegünstigt ist,<br />
zeigt anschaulich der Beitrag „Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen<br />
nach dem 8. Dezember 2009“ der <strong>PwC</strong>-Autoren Rosemarie<br />
Portner und Christian Röpke auf den Seiten 20 bis 22.<br />
Editorial<br />
Währ<strong>end</strong> die einen Talente anwerben und Mitarbeiter binden,<br />
denken andere Unternehmen über Möglichkeiten nach, ihre Kosten<br />
zu senken – speziell in konjunkturell schwierigen Zeiten. Ein<br />
dabei oft beschrittener Weg ist der Abbau personeller Überkapazitäten.<br />
Damit eventuell erforderliche Kündigungen nicht vor dem<br />
Arbeitsgericht <strong>end</strong>en, bemühen sich viele Arbeitgeber um eine<br />
einvernehmliche Kündigung. Welche Möglichkeiten es gibt, einen<br />
Aufhebungsvertrag zu gestalten, und welchen rechtlichen Rahmen<br />
der Gesetzgeber geschaffen hat, das verraten Ihnen die<br />
Experten der PricewaterhouseCoopers Legal AG Rechtsanwaltsgesellschaft<br />
Dr. Andreas Eckhardt und Daniela Sonntag in ihrem<br />
Beitrag „Die einvernehmliche Aufhebung von Arbeitsverhältnissen“<br />
auf den Seiten 30 bis 33.<br />
Kosten sparen auf hohem Niveau können eventuell ausländische<br />
Unternehmen, die sich in der Schweiz niederlassen wollen, indem<br />
sie vorab klären, ob sie lieber eine Tochtergesellschaft gründen<br />
oder lediglich eine Zweigniederlassung betreiben wollen. Als<br />
Schweizer Tochtergesellschaft wird die Gesellschaft mit beschränkter<br />
Haftung immer noch deutlich seltener gewählt als die<br />
Aktiengesellschaft. Durch die Anpassung des Schweizer Rechts<br />
zum 1. Januar 2008 ist sie jedoch in die Nähe der Aktiengesellschaft<br />
gerückt und so für ausländische Investoren wesentlich<br />
attraktiver geworden. Gestützt auf Erfahrungen aus der Praxis<br />
skizziert der Beitrag „Gesellschaftsgründung in der Schweiz:<br />
Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Aktiengesellschaft?“<br />
der Schweizer <strong>PwC</strong>-Kollegen Bianca Patkòs und Reto L. Schmid<br />
auf den Seiten 35 bis 36 die Vor- und Nachteile der Gründung<br />
einer Schweizer Tochtergesellschaft aus rechtlicher Sicht.<br />
Mit einer Serie von Beiträgen informierte Sie Ihr Fachmagazin<br />
pwc: steuern+recht über den Status des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten.<br />
In dieser sechsten und letzten Folge geht<br />
unser Gastautor Ulrich Lison von der AEB GmbH der Frage nach,<br />
welche Bedeutung dem neuen Status für die Sicherheit in der<br />
logistischen Wertschöpfungskette beikommt. Im Mittelpunkt des<br />
Beitrags auf den Seiten 14 bis 18 stehen dabei weniger formalrechtliche<br />
als vielmehr prozessorientierte Fragen.<br />
Vie Vergnügen und neue Einsichten bei der Lektüre wüncht Ihnen<br />
Ihr Professor Dr. Dieter Endres<br />
Leiter Steuern und Mitglied des Vorstands<br />
3
Steuern aktuell<br />
Steuerwirksame Abfindung<br />
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können den Zeitpunkt des Zuflusses<br />
einer Abfindung oder eines Teilbetrags einer solchen beim<br />
Arbeitnehmer steuerwirksam gestalten, indem sie die Fälligkeit<br />
der Abfindung vor ihrem Eintritt auf einen späteren Zeitpunkt verschieben.<br />
In dem Fall, den der Bundesfinanzhof (BFH) entschied,<br />
war der Zeitpunkt der Fälligkeit einer (Teil-)Abfindungsleistung für<br />
das Ausscheiden des Arbeitnehmers zunächst in einer Betriebsvereinbarung<br />
auf einen Tag im November des Streitjahrs 2000<br />
festgelegt worden. Die Vertragsparteien verschoben dann aber<br />
noch vor dem ursprünglichen Fälligkeitszeitpunkt den Eintritt der<br />
Fälligkeit einvernehmlich auf den Januar des Folgejahrs 2001,<br />
was im Interesse einer für den Arbeitnehmer günstigeren steuerlichen<br />
Gestaltung lag. Die Abfindung wurde entsprech<strong>end</strong> auch<br />
erst im Folgejahr ausgezahlt. Weil die Besteuerung vom Zufluss<br />
der Abfindung abhängt, war die Abfindung nach der Beurteilung<br />
des BFH deshalb auch erst im Jahr 2001 zu versteuern. – Richterliche<br />
Begründung: Grundsätzlich können Gläubiger und<br />
Schuldner einer Geldforderung im Rahmen der zivilrechtlichen<br />
Gestaltung des Erfüllungszeitpunkts auch die steuerrechtliche<br />
Zuordnung der Erfüllung zu einem Veranlagungszeitraum gestalten.<br />
Der Senat führte aus: Ist es den Beteiligten etwa möglich,<br />
von vornherein die Zahlung einer Abfindung für die Auflösung<br />
eines Dienstverhältnisses auf einen anderen Zeitpunkt als den<br />
der Auflösung des Dienstverhältnisses zu terminieren, der für sie<br />
steuerlich günstiger scheint, so kann es ihnen auch nicht<br />
verwehrt sein, die vorherige Vereinbarung – jedenfalls vor der<br />
ursprünglich vereinbarten Fälligkeit – im Einvernehmen und<br />
beiderseitigem Interesse wieder zu ändern. Rechtsmissbrauch<br />
komme in derartigen Fällen regelmäßig nicht in Betracht.<br />
Gemischt veranlasste Reisen<br />
– Rechtsprechung geändert<br />
Der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Beschluss<br />
vom 21. September 2009 (GrS 1/06) seine Rechtsprechung zur<br />
Beurteilung gemischt (beruflich und privat) veranlasster Aufw<strong>end</strong>ungen<br />
geändert. Danach werden Aufw<strong>end</strong>ungen für gemischt<br />
veranlasste Reisen in größerem Umfang als bisher zum Abzug<br />
als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zugelassen. –<br />
Hintergrund: Aufw<strong>end</strong>ungen für die Hin- und Rückreise bei Reisen,<br />
deren Anlass teils beruflicher, teils privater Natur ist, können<br />
grundsätzlich aufgeteilt werden in abziehbare Werbungskosten<br />
oder Betriebsausgaben und nicht abziehbare Aufw<strong>end</strong>ungen für<br />
die private Lebensführung. Dafür müssen die beruflich veran -<br />
lassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung<br />
sein. Das unterschiedliche Gewicht der verschiedenen<br />
Veranlassungsbeiträge kann es dabei jedoch im Einzelfall erforderlich<br />
machen, einen anderen Aufteilungsmaßstab heranzuziehen<br />
oder ganz von einer Aufteilung abzusehen. Ein Abzug der<br />
Aufw<strong>end</strong>ungen kommt nach Auffassung des BFH nur dann insgesamt<br />
nicht in Betracht, wenn die – für sich gesehen jeweils<br />
nicht unbedeut<strong>end</strong>en – beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge<br />
(etwa bei einer beruflich-privaten Doppelmotivation für<br />
eine Reise) so ineinandergreifen, dass eine Trennung nicht möglich<br />
ist, wenn es also an objektivierbaren Kriterien für eine Aufteilung<br />
fehlt.<br />
Damit hat der Große Senat die bisherige Rechtsprechung auf -<br />
gegeben, die der Vorschrift des § 12 Nr. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz<br />
ein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot für<br />
gemischt veranlasste Aufw<strong>end</strong>ungen entnommen hatte.<br />
Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht<br />
Die im deutschen Außensteuergesetz vorausgesetzte Typisierung<br />
eines Gestaltungsmissbrauchs widerspricht nach Auffassung des<br />
Bundesfinanzhofs (BFH) den Anforderungen der gemeinschaftsrechtlich<br />
verbürgten Niederlassungsfreiheit. Mit der Entscheidung<br />
schloss sich der Senat den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs<br />
(EuGH) vom 6. Dezember 2007 (C-298/05; Columbus Container<br />
Services) und 12. September 2006 (C-196/04; Cadbury<br />
Schweppes) an. Die Typisierung darf nach der Auslegung des<br />
BFH nicht ohne Weiteres dazu führen, dass ausländische Bezieher<br />
von Einkünften die in Doppelbesteuerungsabkommen gewährte<br />
Freistellung nicht in Anspruch nehmen können. Stein des<br />
Anstoßes: Niedrig besteuerte Einkünfte an einer ausländischen<br />
Kapitalgesellschaft, die als Zwischengesellschaft keine oder nur<br />
„passive“ eigene Aktivitäten entwickelt, werden den Einkünften<br />
der inländischen Gesellschafter hinzugerechnet. Wird, wie im<br />
Streitfall, der inländische Steuerpflichtige nicht durch eine Kapitalgesellschaft<br />
tätig, sondern durch eine Betriebsstätte, wird ihm<br />
der Vorteil der Steuerfreistellung nach dem Doppelbesteuerungsabkommen<br />
versagt. Die Folge: Er muss die Betriebsstätteneinkünfte<br />
unter Anrechnung der im Ausland darauf gezahlten Steuer<br />
in Deutschland versteuern. Der BFH bezog sich in seiner Urteilsbegründung<br />
ausdrücklich auf das vorangegangene EuGH-Urteil<br />
im Falle Cadbury Schweppes: Danach ist im Lichte der Niederlassungsfreiheit<br />
von der Anw<strong>end</strong>ung einer Missbrauchsregel<br />
abzusehen, wenn die beherrschte Gesellschaft ungeachtet des<br />
Vorhandenseins von Motiven steuerlicher Art definitiv im anderen<br />
Staat angesiedelt ist und dort wirklichen wirtschaftlichen Tätigkeiten<br />
nachgeht. Die im Außensteuergesetz vorausgesetzte<br />
Typisierung eines gestaltungsmissbräuchlichen Verhaltens widerspricht<br />
den Anforderungen der gemeinschaftsrechtlich verbürgten<br />
Niederlassungsfreiheit, weil sie dem Steuerpflichtigen die<br />
Möglichkeit eines Gegenbeweises im Einzelfall vorenthält. Der<br />
Steuerpflichtige muss beweisen dürfen, dass kein Gestaltungsmissbrauch<br />
vorliegt („Motivtest“).<br />
Bank muss Steuererstattung<br />
nicht zurückzahlen<br />
Der Bundesfinanzhof hat einem Kreditinstitut Recht gegeben,<br />
das sich geweigert hatte, dem Finanzamt einen Betrag zurückzu-<br />
4 pwc: steuern+recht März <strong>2010</strong>
zahlen, der als Steuererstattung auf ein von der Bank schon gekündigtes<br />
Konto eines Kunden überwiesen worden war. Die Bank<br />
hatte den Betrag zunächst auf diesem Konto verbucht, dann auf<br />
einem internen Verrechnungskonto hinterlegt und ihn später auf<br />
entsprech<strong>end</strong>e Anforderung an den Insolvenzverwalter ihres<br />
früheren Kunden ausgezahlt. Das Gericht stellte klar: Die Bank,<br />
die zivilrechtlich auch nach Kündigung eines Girokontos berechtigt<br />
ist, eingeh<strong>end</strong>e Zahlungen für ihren früheren Kunden entgegenzunehmen,<br />
fungiert jedenfalls dann als bloße Zahlstelle<br />
zwischen dem Finanzamt und ihrem Kunden, wenn sie den Betrag<br />
pflichtgemäß für den Kunden verbucht respektive an diesen<br />
auszahlt. Da folglich nicht sie selbst die Empfängerin der Leistung<br />
ist, kann die Behörde von ihr auch keine Rückzahlung des<br />
überwiesenen Betrags verlangen, urteilte der Senat.<br />
Besteuerung von Flugbenzin<br />
Mit Beschluss vom 1. Dezember 2009 hat der Bundesfinanzhof<br />
dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mehrere<br />
Fragen vorgelegt, welche die Besteuerung von Luftfahrtbetriebsstoffen<br />
(Flugbenzin und Kerosin) betreffen. Anlass der Vorlage:<br />
Nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2003/96/EG haben die Mitgliedstaaten<br />
Lieferungen von Energieerzeugnissen, die als Kraftstoff<br />
für die Luftfahrt verw<strong>end</strong>et werden, mit Ausnahme der<br />
privaten, nicht gewerblichen Luftfahrt von der Energiesteuer zu<br />
befreien. Von einer privaten, nicht gewerblichen Luftfahrt ist nach<br />
der gemeinschaftsrechtlichen Definition dann auszugehen, wenn<br />
das Flugzeug zu anderen als kommerziellen Zwecken genutzt<br />
wird. Von der Entscheidung des Luxemburger Gerichts hängt es<br />
somit ab, ob Deutschland aufgrund des gelt<strong>end</strong>en Gemeinschaftsrechts<br />
verpflichtet ist, alle in der Luftfahrt eingesetzten<br />
Kraftstoffe von der Mineralölsteuer zu befreien, wenn der Einsatz<br />
von Flugzeugen kommerziellen Zwecken dient. Nach gegenwärtiger<br />
deutscher Besteuerungspraxis wird die Steuerbefreiung<br />
grundsätzlich nur Luftfahrtunternehmen mit einer entsprech<strong>end</strong>en<br />
luftverkehrsrechtlichen Betriebsgenehmigung gewährt.<br />
Verweigert wird sie dagegen sonstigen Unternehmen, die beispielsweise<br />
mit der Herstellung oder dem Vertrieb von Produkten<br />
befasst sind.<br />
Kundenstamm und<br />
Know-how<br />
Werden „Kundenstamm und Know-how im Hinblick auf die Lieferanten“<br />
vom Einzelunternehmen an eine neu gegründete, die<br />
Geschäfte fortführ<strong>end</strong>e GmbH verpachtet, kann das nach Ansicht<br />
der obersten Finanzrichter steuerlich anzuerkennen sein.<br />
Voraussetzung hierfür: Es handelt sich beim Kundenstamm und<br />
Know-how nicht um den Geschäftswert, sondern um ein oder<br />
mehrere immaterielle Wirtschaftsgüter des Einzelunternehmens,<br />
die sich je für sich übertragen lassen. Der Geschäftswert ist<br />
indes Ausdruck der Gewinnchancen eines Unternehmens, soweit<br />
pwc: steuern+recht März <strong>2010</strong><br />
Steuern aktuell<br />
diese nicht auf einzelnen Wirtschaftsgütern oder der Person des<br />
Unternehmens beruhen.<br />
Steuerbarkeit von Transferzahlungen<br />
Die Grundsätze eines Urteils des Bundesfinanzhofs vom 27. Mai<br />
2009 (I R 86/07), nach dem Einnahmen eines ausländischen<br />
Sportvereins aus einer Transfervereinbarung mit einem inländischen<br />
Verein in der Form der sogenannten Spielerleihe keine –<br />
die beschränkte Steuerpflicht auslös<strong>end</strong>en – Einnahmen aus Vermietung<br />
und Verpachtung sind, müssen nach einem aktuellen<br />
Schreiben des Bundesfinanzministeriums bis auf Weiteres über<br />
den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht allgemein angewandt<br />
werden. In vergleichbaren Fällen kann jedoch mit Blick auf eine<br />
mögliche gesetzliche Neuregelung, die eventuell auch die Vergangenheit<br />
einbeziehen kann, das Verfahren auf Antrag ruhen.<br />
Amtliche Begründung: Es erscheine nicht ausgeschlossen, dass<br />
der Gesetzgeber an die Stelle der formalen Sichtweise des<br />
Bundesfinanzhofs die wirtschaftliche Wertung der Spielerleihe<br />
und des Spielertransfers als Rechteüberlassung oder -veräußerung<br />
setze.<br />
Datenspeicherung nicht<br />
verfassungsgemäß<br />
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden,<br />
dass die gesetzlichen Regelungen über die Vorratsdatenspeicherung<br />
mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sind. Zwar sei<br />
eine Speicherungspflicht in dem vorgesehenen Umfang nicht von<br />
vornherein schlechthin verfassungswidrig. Es fehle aber an einer<br />
dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprech<strong>end</strong>en Gestaltung.<br />
Festgehalten wurde bisher, wer wann wo mit wem telefonierte.<br />
Der Erste Senat sieht darin „einen besonders schweren Eingriff<br />
mit einer Streubreite, wie sie die Rechtsordnung bisher nicht<br />
kennt“. Aus den Daten ließen sich Rückschlüsse bis in die Intimsphäre<br />
ziehen und detaillierte Aussagen zu politischen<br />
Zugehörigkeiten ablesen. Allein ihre Existenz könne „ein diffus<br />
bedrohliches Gefühl des Beobachtetseins hervorrufen“ und<br />
damit die „unbefangene Wahrnehmung der Grundrechte in vielen<br />
Bereichen beeinträchtigen“. Kurzum: Die angegriffenen Vorschriften<br />
würden weder eine hinreich<strong>end</strong>e Datensicherheit noch eine<br />
hinreich<strong>end</strong>e Begrenzung der Verw<strong>end</strong>ungszwecke der Daten<br />
gewährleisten, so das höchste Gericht weiter in seiner Urteilsbegründung.<br />
Die unmittelbaren Folgen des Urteils: Die gespeicherten<br />
Vorratsdaten müssen gelöscht werden – und zwar sofort.<br />
5
Titel<br />
Aufstellung einer Steuerbilanz und<br />
nach dem Bilanzrechtsmodernisie<br />
Das Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts hat die Regeln<br />
für die Erstellung der Handels- und der Steuerbilanz beträchtlich<br />
verändert. Nachdem Sie sich in der letzten Ausgabe Ihres<br />
pwc: steuern+recht über die neuen Anforderungen bei der<br />
Handels bilanz informieren konnten, beleuchtet der aktuelle<br />
Beitrag, was sich bei der Steuerbilanz geändert hat.<br />
Wie Sie in der Ausgabe Januar/Februar <strong>2010</strong> ab Seite 6 schon<br />
lesen konnten, verändert das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz<br />
(BilMoG) nicht nur die Handelsbilanz. Es wirkt sich auch auf die<br />
Steuerbilanz aus. Denn durch neue Bilanzierungsregeln, die Einschränkung<br />
des Maßgeblichkeitsgrundsatzes und den neu eingefügten<br />
steuerlichen Wahlrechtsvorbehalt des § 5 Abs. 1 Satz 1<br />
2. Halbsatz Einkommensteuergesetz (EStG) wird es von nun an<br />
sehr wichtig, eine umfass<strong>end</strong>e steuerliche Buchführung zu erstellen.<br />
Eine Steuerbilanz aufzustellen ist – wie Sie sicher wissen –<br />
ein wesentlicher Schritt, um im Rahmen der Steuererklärung den<br />
steuerlichen Gewinn zu ermitteln. Zugleich ist die Steuerbilanz<br />
notw<strong>end</strong>ige Voraussetzung für die Ermittlung latenter Steuern<br />
nach dem neuen bilanzorientierten Konzept des BilMoG. Sie<br />
muss daher zeitgleich mit der Handelsbilanz aufgestellt werden.<br />
Es stellt sich nun die Frage, wie sich die gestiegenen Anforderungen<br />
an die steuerliche Buchführung und die Aufstellung der<br />
Steuerbilanz in Unternehmen prozessual effizient umsetzen<br />
lassen. Antworten geben Ihnen die folg<strong>end</strong>en Abschnitte.<br />
Gesetzliche Grundlagen<br />
• §§ 140 und 141 Abgabenordnung<br />
Das EStG enthält keine Vorschriften, wer zur Erstellung einer<br />
Steuerbilanz verpflichtet ist, sondern verweist in § 5 Abs. 1 Satz<br />
1 nur auf Gewerbetreib<strong>end</strong>e, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften<br />
Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse erstellen müssen.<br />
Die steuerrechtlichen Buchführungs- und Bilanzierungspflichten<br />
definieren die §§ 140 und 141 Abgabenordnung (AO).<br />
Nach § 140 AO sind außersteuerliche Regelungen über die Führung<br />
von Büchern und Aufzeichnungen auch für die Besteuerung<br />
zu erfüllen, wenn sie für diesen Zweck ebenso von Bedeutung<br />
sind. Damit sind die handelsrechtlichen Buchführungspflichten<br />
nach § 238 ff. Handelsgesetzbuch (HGB) auch für die Besteuerung<br />
zu beachten. Allerdings verpflichten die außersteuerrechtlichen<br />
Regelungen nicht dazu, eine Steuerbilanz aufzustellen.<br />
§ 141 AO fordert eine eigenständige steuerliche Buchführungspflicht<br />
von bestimmten Gewerbetreib<strong>end</strong>en sowie Land- und<br />
Forstwirten und verweist in der Frage der Gestaltung der Buchführung<br />
ebenfalls auf § 238 ff. HGB. § 141 AO kommt zur Anw<strong>end</strong>ung,<br />
wenn der Steuerpflichtige nicht schon nach § 140 AO<br />
zur Buchführung verpflichtet ist. Handelsrechtlich führte das<br />
BilMoG in Anlehnung an § 141 AO eine Befreiungsvorschrift für<br />
bestimmte Einzelkaufleute im § 241a HGB neu ein. Allerdings<br />
sind – darauf sollten Sie achten – beide Vorschriften nicht vollständig<br />
deckungsgleich. Eine handelsrechtliche Befreiung nach<br />
In diesem Beitrag erfahren Sie …<br />
• … welche gesetzlichen Grundlagen bei der Erststellung<br />
einer Steuerbilanz zu beachten sind.<br />
• … welche Wahlrechte Sie haben.<br />
• … wie die geänderten Anforderungen der Steuerbilanz in<br />
Prozessen umgesetzt werden können.<br />
§ 241 a HGB bei gleichzeitiger steuerlicher Buchführungspflicht<br />
lässt sich daher nicht ausschließen.<br />
• § 60 Abs. 2 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung<br />
Nach § 60 Abs. 1 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung<br />
(EStDV) ist der Steuererklärung eine Bilanz beizufügen. Sie ist<br />
nach handelsrechtlichen Vorschriften aufzustellen. Entsprechen<br />
einzelne Wertansätze in der Handelsbilanz nicht den steuerlichen<br />
Vorschriften, sind Anmerkungen oder Zusätze zur Anpassung an<br />
die steuerlichen Vorschriften vorzunehmen (§ 60 Abs. 2 Satz 1<br />
EStDV). In der Praxis wird deshalb bisher oft eine Gegenüberstellung<br />
der Handels- und Steuerbilanzwerte beigefügt, um die Vermögensunterschiede<br />
darzustellen. Mit einem Vergleich der Vermögensunterschiede<br />
des lauf<strong>end</strong>en und des vorangegangenen<br />
Wirtschaftsjahrs werden außerdem die Ergebnisunterschiede je<br />
Bilanzposten ermittelt. Der resultier<strong>end</strong>e Gewinnunterschied wird<br />
dann in der Steuererklärung als Überleitungsbetrag vom Handelsbilanz-<br />
zum Steuerbilanzergebnis eingetragen.<br />
Alternativ zu dieser Überleitungsrechnung kann der Steuerpflichtige<br />
aber auch eine eigenständige Steuerbilanz erstellen und der<br />
Steuererklärung beifügen (§ 60 Abs. 2 Satz 2 EStDV).<br />
Nicht verändert hat das BilMoG die Regelungen des § 60 Abs. 2<br />
EStDV. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat im Entwurf eines<br />
Schreibens zur Maßgeblichkeit vom 12. Oktober 2009 (BMF-Entwurf)<br />
in Teilziffer 1 zudem bestätigt: Es besteht keine Verpflichtung<br />
zur Aufstellung einer Steuerbilanz. Daher kann der Steuerpflichtige<br />
weiterhin eine Überleitung von der Handels- zur Steuerbilanz<br />
außerhalb der Buchführung vornehmen. Allerdings dürfte<br />
bei den zunehm<strong>end</strong>en Abweichungen zwischen Handels- und<br />
Steuer bilanz durch das BilMoG eine Überleitung wesentlich<br />
unübersichtlicher und – durch die manuelle Führung – auch fehleranfällig<br />
werden.<br />
• § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG<br />
§ 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG sind durch das BilMoG geändert<br />
beziehungsweise neu in das EStG aufgenommen worden. Über<br />
Einzelheiten zu der Verzeichnispflicht informierte Sie schon der<br />
Beitrag in der Ausgabe Januar/Februar <strong>2010</strong>. Dort können Sie<br />
alles Wichtige zum Thema nachlesen.<br />
Voraussetzung für die Ausübung steuerlicher Wahlrechte ist nach<br />
dem Gesetz, dass die betroffenen Wirtschaftsgüter in ein besonderes,<br />
lauf<strong>end</strong> zu führ<strong>end</strong>es Verzeichnis aufgenommen werden.<br />
6 pwc: steuern+recht März <strong>2010</strong>
integrierte Steuerbuchführung<br />
rungsgesetz<br />
Das Verzeichnis ergänzt § 60 Abs. 2 EStDV, denn es müssen über<br />
die reine Überleitungsrechnung durch Bilanzpostenvergleich hinaus<br />
weitergeh<strong>end</strong>e Informationen in diesem Verzeichnis enthalten<br />
sein.<br />
Grundsätzlich ist dieses besondere Verzeichnis auch zu erstellen,<br />
wenn eine Steuerbilanz angefertigt wird. Nach Einschätzung der<br />
Autoren können Steuerpflichtige auf ein besonderes Verzeichnis<br />
verzichten, wenn sämtliche Angaben, die in das besondere Verzeichnis<br />
aufgenommen werden, auch aus einer steuerlichen<br />
Buchführung ersichtlich sind, etwa indem sie einen separaten<br />
steuerlichen Bewertungsbereich für das Anlagevermögen aufbauen.<br />
Steuerbürokratieabbaugesetz<br />
Durch das Gesetz tur Modernisierung und Entbürokratisierung<br />
des Steuerverfahrens (Steuerbürokratieabbaugesetz) wurde § 5 b<br />
EStG in das Gesetz eingefügt. Nach den Anw<strong>end</strong>ungsvorschriften<br />
gilt dieser erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.<br />
Dezember <strong>2010</strong> beginnen. Nach § 5 b EStG sind zukünftig die<br />
Bilanz und die Gewinn-und-Verlust-Rechnung (GuV) nach amtlich<br />
vorgeschriebenem Datensatz bei den Finanzbehörden einzureichen.<br />
Wird keine Steuerbilanz erstellt, sind auch die Anpassungsbeträge<br />
per amtlich vorgeschriebenen Datensatz elektronisch per<br />
Datenfernübertragung zu übermitteln.<br />
Die elektronische Datenübertragung wird im Format eXtensible<br />
Business Reporting Language vorgenommen. Dieser Standard<br />
wird schon heute – wie Sie sicher wissen – verw<strong>end</strong>et bei der<br />
elektronischen Übermittlung der Jahresabschlüsse an den<br />
elektronischen Bundesanzeiger.<br />
Einzelheiten zu der konkreten Gestaltung der Daten und die Ausweispflichten<br />
werden momentan noch von einer Arbeitsgruppe<br />
unter Federführung des BMF erarbeitet und getestet. Sobald sie<br />
bekannt sind, wird pwc: steuern+recht Sie zeitnah darüber informieren.<br />
Systematisierung der Abweichungen zwischen Handels- und<br />
Steuerbilanz<br />
Die Abweichungen zwischen der Handels- und Steuerbilanz, die<br />
durch das BilMoG geschaffen wurden, lassen sich auf verschiedene<br />
Arten zuordnen: Zum einen gibt es zwing<strong>end</strong>e Abweichungen,<br />
da das Handelsrecht eine andere Bewertung als das Steuerrecht<br />
vorschreibt. Das ist zum Beispiel der Fall bei der Bewertung<br />
langfristiger Rückstellungen, da sowohl die Bemessungsgrundlage<br />
als auch die Abzinsung unterschiedlich geregelt sind.<br />
Daneben gibt es aber auch Abweichungen aufgrund steuerlicher<br />
Wahlrechte. Hier hat sich eine Unterteilung eingebürgert zwischen<br />
solchen, die mit den Grundsätzen ordnungsgemäßer<br />
Buchführung (GoB) konform gehen (GoB-konforme Wahlrechte),<br />
und solchen, die das nicht tun (GoB-inkonforme Wahlrechte).<br />
pwc: steuern+recht März <strong>2010</strong><br />
Titel<br />
GoB-inkonform sind steuerliche Wahlrechte, wenn die GoB kein<br />
gleichlaut<strong>end</strong>es Wahlrecht gestatten. Hierbei handelt es sich im<br />
Wesentlichen um die steuerlichen Wahlrechte, die bisher Gegenstand<br />
der umgekehrten Maßgeblichkeit waren. GoB-konforme<br />
Wahlrechte – also handels- und steuerrechtlich gleichlaut<strong>end</strong>e –<br />
dürfen seit der Änderung von § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG durch das<br />
BilMoG jeweils unterschiedlich ausgeübt werden.<br />
Mit Blick auf die Konsequenzen der beschriebenen gesetzlichen<br />
Änderungen für die steuerliche Buchführung und die Aufstellung<br />
einer Steuerbilanz bietet sich eine Unterscheidung an zwischen<br />
Einmal- sowie Dauer- und Massensachverhalten. Denn im<br />
Kontext einer integrierten Steuerbuchführung liegt die Heraus -<br />
forderung nicht nur in der reinen Kontierung und Erfassung der<br />
Buchungen. Vielmehr ist bereits bei der Ermittlung und Bewertung<br />
der einzelnen Bilanzposten anzusetzen.<br />
Einmalsachverhalte<br />
Unter Einmalsachverhalten sind Sachverhalte zu verstehen, die<br />
zu einem (!) Zeitpunkt für einen (!) Vorfall ermittelt werden. Der<br />
Bilanzwert des Vorjahrs beeinflusst dabei den Bilanzwert des<br />
lauf<strong>end</strong>en Jahres nicht.<br />
Die häufigsten Einmalsachverhalte mit unterschiedlichen Wert -<br />
ansätzen in Handels- und Steuerbilanz dürften Rückstellungen<br />
betreffen. Ihre Bewertung erfolgt handelsrechtlich unter Berücksichtigung<br />
künftiger Preis- und Kostensteigerungen, währ<strong>end</strong><br />
steuerlich die Verhältnisse zum Bilanzstichtag gelten. Auf die<br />
unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen werden dann die verschiedenen<br />
handels- und steuerrechtlichen Abzinsungsfaktoren<br />
angewandt.<br />
Die Bewertung einer Rückstellung muss daher schon aufgrund<br />
der Änderungen des handelsrechtlichen Abzinsungsfaktors<br />
grundsätzlich zu jedem Bilanzstichtag neu erfolgen. Es gibt keine<br />
Fortschreibung des Bilanzwerts der Vorperiode in einem schematischen<br />
Verfahren.<br />
Dauer- und Massentransaktionen<br />
Dauertransaktionen sind Sachverhalte, die das Ergebnis mehrerer<br />
Perioden beeinflussen. In den meisten Fällen ist das beim Anlagevermögen<br />
der Fall.<br />
Entscheidet sich ein Unternehmen, bewegliche Wirtschaftsgüter<br />
degressiv abzuschreiben, ergibt sich über mehrere Perioden eine<br />
vorbestimmte systematische Abweichung zu der handelsrechtlichen<br />
Bilanzierung, wenn der zutreff<strong>end</strong>e Entwertungsverlauf in<br />
der Handelsbilanz durch die lineare Abschreibung abgebildet<br />
wird. Gleiches gilt, wenn das Unternehmen stille Reserven nach<br />
§ 6 b EStG überträgt. Handelsrechtlich darf eine Übertragung<br />
von stillen Reserven wegen der Abschaffung der umgekehrten<br />
Maßgeblichkeit nicht mehr vorgenommen werden, sodass in diesem<br />
Fall die handelsrechtlichen Anschaffungskosten von den<br />
7
Titel<br />
steuerrechtlichen Anschaffungskosten nach Berücksichtigung<br />
von § 6 b EStG abweichen. Daraus ergibt sich über die Folge -<br />
perioden jeweils eine Abweichung zwischen den handels- und<br />
steuerrechtlichen Abschreibungsbeträgen.<br />
Besonders wenn es viele Abweichungen durch steuerrechtliche<br />
Wahlrechtsausübung gibt, empfiehlt es sich, einen eigenen<br />
Bewertungsbereich für das steuerliche Anlagevermögen aufzubauen<br />
und die handels- und steuerrechtliche Abschreibung jeweils<br />
automatisch zu ermitteln. Das gewährleistet sowohl die<br />
Genauigkeit der Ermittlung als auch die Vollständigkeit der Abweichungen.<br />
Dabei sind Steuerpflichtige gut beraten, die möglichen<br />
steuerlichen Abschreibungen mit einer je eigenen Kennziffer<br />
zu belegen. Ein getrennter Bewertungsbereich für das<br />
steuerliche Anlagevermögen erfüllt nach Einschätzung der Verfasser<br />
auch die Voraussetzung, die an das besondere, lauf<strong>end</strong>e<br />
Verzeichnis zu stellen sind: Denn aus diesem Anlagevermögen<br />
gehen dann der Tag der Anschaffung oder Herstellung, die Anschaffungskosten<br />
und die Art der steuerlichen Abschreibung<br />
hervor wie auch die Höhe der Abschreibung. Wenn aus der steuerlichen<br />
Buchhaltung ein Report auf Basis der einzelnen steuerlichen<br />
Abschreibungskennziffern erstellt werden kann, sichert<br />
das auch die ständige Reproduzierbarkeit des lauf<strong>end</strong>en Verzeichnisses<br />
für das Anlagevermögen und zusätzlich die Vollständigkeit<br />
der Erfassung der in Anspruch genommenen steuerlichen<br />
Wahlrechte für Zwecke des Verzeichnisses.<br />
Massentransaktionen liegen vor, wenn zu einem Bilanzstichtag<br />
eine Vielzahl von Einzelsachverhalten umzubewerten ist. Auch<br />
hier lässt sich unterscheiden zwischen zwing<strong>end</strong>en und wahlweisen<br />
Abweichungen.<br />
Zwing<strong>end</strong>e Abweichungen liegen etwa bei der Bewertung kurzfristiger<br />
Fremdwährungsforderungen oder -verbindlichkeiten vor.<br />
Handelsrechtlich sind diese nach § 256 a HGB mit dem Devisenkassakurs<br />
am Bilanzstichtag umzurechnen. Die Umrechnung ist<br />
damit nicht mehr auf die historischen Anschaffungskosten<br />
begrenzt, sodass es handelsrechtlich zu einer vorgezogenen<br />
Gewinnrealisierung kommt. Steuerrechtlich ist die Anschaffungskostenrestriktion<br />
des § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu beachten. Da in<br />
diesen Fällen die handelsrechtliche Umrechnung in der Regel<br />
automatisiert durch Einpflegen der Devisenkassakurse zum<br />
Bilanzstichtag erfolgt, empfiehlt es sich, eine eigene steuerliche<br />
Bewertungsroutine ebenfalls einzupflegen, die gewährleistet,<br />
dass die Bewertung der kurzfristigen Fremdwährungsposten für<br />
Zwecke der Steuerbilanz nicht über die historischen Anschaffungskosten<br />
hinausgeht. Gerade bei umfangreichen Fremdwährungsgeschäften<br />
und schwank<strong>end</strong>en Wechselkursen kann sich<br />
ein erheblicher Ergebniseffekt ergeben, weshalb sicherzustellen<br />
ist, dass es nicht zu einem unnötigen, vorzeitigen Mittelabfluss<br />
durch Steuerzahlungen für das Unternehmen kommt.<br />
Auch im Bereich des Treuhandvermögens, das insolvenzgeschützt<br />
der Absicherung von Altersversorgungsverpflichtungen<br />
dient, kommt es zu zwing<strong>end</strong>en Abweichungen zwischen Handels-<br />
und Steuerrecht. Handelsrechtlich ist dieses Treuhandoder<br />
Planvermögen mit dem beizuleg<strong>end</strong>en Zeitwert anzusetzen<br />
(§ 253 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB).<br />
Steuerrechtlich bleibt es auch in diesem Fall bei der Bewertung<br />
mit den Anschaffungskosten. Zudem ist in dem Treuhandvermögen<br />
zwischen Eigenkapitalpapieren, die unter § 8 b Körperschaftsteuergesetz<br />
fallen, und sonstigen Papieren zu differenzieren,<br />
um die richtigen Konsequenzen für die Berechnung der<br />
latenten Steuern zu ziehen.<br />
Wahlweise Abweichungen zwischen dem Handels- und Steuerrecht<br />
können sich bei den Massentransaktionen bei unterschiedlichen<br />
Verbrauchsfolgeverfahren in Handels- und Steuerbilanz<br />
ergeben. Wird handelsrechtlich das Verbrauchsfolgeverfahren<br />
des gewogenen Durchschnitts verw<strong>end</strong>et, steuerrechtlich aber<br />
das Last-in-first-out-Verfahren, ergeben sich hier Abweichungen,<br />
deren Vollständigkeit und Genauigkeit ebenfalls nur durch eine<br />
automatische Ermittlung innerhalb eines eigenen steuerlichen<br />
Bewertungsbereichs gewährleistet werden kann. Die Wahl unterschiedlicher<br />
Verbrauchsfolgeverfahren ist nach Teilziffer 10 des<br />
BMF-Entwurfs ausdrücklich zulässig.<br />
Schließlich können auch langfristige Rückstellungen für Massentransaktionen<br />
gebildet werden, beispielsweise Garantierückstellungen<br />
für eine Laufzeit von vier Jahren. Voraussetzung ist allerdings:<br />
Diese Rückstellungen werden auch handelsrechtlich aus<br />
dem Buchführungssystem gewonnen. In diesem Fall können<br />
dann die steuerlichen Parameter ebenfalls im Buchführungssystem<br />
hinterlegt werden, sodass die abweich<strong>end</strong>e Bewertung automatisch<br />
erfolgt.<br />
Integrierte Steuerbuchführung<br />
Um der gestiegenen Komplexität der steuerlichen Gewinnermittlung<br />
zu begegnen und die zusätzlichen Nachweispflichten zu<br />
erfüllen, empfiehlt sich eine systemtechnische Lösung. Sie ermöglicht<br />
eine parallele Steuerbuchhaltung inklusive der Ermittlung<br />
der durch Dauer- und Massentransaktionen beeinflussten<br />
Bilanzposten und erstellt die Steuerbilanz automatisiert. Das<br />
lässt sich effizient gewährleisten mit einer (teilweisen) Integration<br />
der Steuer buchführung in die handelsrechtlichen Buchführungssysteme.<br />
Die Idee einer integrierten Steuerbuchführung ist dabei<br />
nicht neu: Viele Unternehmen, die Abschlüsse sowohl nach<br />
nationalen als auch nach internationalen Rechnungslegungsvorschriften<br />
aufstellen, lösen diese Herausforderung schon längst<br />
durch integrierte Buchführungen.<br />
Anforderungen an die steuerliche Buchführung<br />
Die integrierte Steuerbuchführung hat den Grundsätzen ordnungsgemäßer<br />
Buchführung zu entsprechen sowie den Grundsätzen<br />
ordnungsmäßiger, auf elektronische Datenverarbeitung<br />
gestützter Buchführungssysteme.<br />
Zu den wesentlichen Kriterien gehören dabei die Beachtung der<br />
Vollständigkeit, Richtigkeit, Zeitnähe, Ordnung und Unveränderlichkeit<br />
(§ 239 HGB). Diese Kriterien dienen im Wesentlichen<br />
auch dazu, die Nachprüfbarkeit der Buchführung zu gewährleisten.<br />
Zusätzlich sind auch noch die Kriterien der Klarheit und<br />
Übersichtlichkeit zu beachten.<br />
Methoden der integrierten Steuerbuchführung<br />
Um die Erstellung der Steuerbilanz parallel zur Handelsbilanz<br />
möglichst effizient zu gestalten, ist es ratsam, ausgewählte<br />
Bereiche in einer eigens dafür einzuricht<strong>end</strong>en systemgestützten<br />
8 pwc: steuern+recht März <strong>2010</strong>
Buchhaltungssoftware abzubilden. Das betrifft im Besonderen<br />
die Bereiche, in denen Dauer- und Massentransaktionen auftreten.<br />
Die Werte nach Steuer- und Handelsrecht parallel fortzuschreiben<br />
ist grundsätzlich unabhängig von dem gewählten<br />
Buchführungssystem im Haupt- oder Nebenbuch möglich. Besondere<br />
Bedeutung kommt dabei der Bewertung des Anlagevermögens<br />
inklusive der Erstellung eines lauf<strong>end</strong>en Verzeichnisses<br />
zu sowie – je nach Erfordernissen des Unternehmens – auch der<br />
Bewertung von Vorräten und Fremdwährungen. Ziel dabei ist, die<br />
Steuer- und Handelsbilanz parallel (sprich: gleichzeitig) in der<br />
Buchführung zu erstellen und auswerten zu können. Je nach<br />
Buchführungssystem können dazu verschiedene Konzepte zur<br />
technischen Umsetzung benutzt werden. Die Umsetzung in der<br />
Nebenbuchhaltung hängt stark von dem verw<strong>end</strong>eten Buchführungssystem<br />
ab und soll deshalb hier nicht näher erläutert<br />
werden. Die Umsetzung im Hauptbuch ist konzeptionell – unabhängig<br />
vom IT-System – durch zwei Methoden möglich: die<br />
Buchungskreis- oder die Kontenplanmethode. Mit „Buchungskreis“<br />
ist die Abbildung in einer legalen Einheit gemeint, auf<br />
deren Ebene eine Bilanz und GuV erstellt wird.<br />
• Buchungskreismethode<br />
Bei der Buchungskreismethode wird zusätzlich zum bereits besteh<strong>end</strong>en<br />
Buchungskreis für die handelsrechtliche Buchführung<br />
ein zweiter Buchungskreis für die steuerliche Buchführung ein -<br />
gerichtet. Alle Geschäftsvorfälle, also alle Buchungen, werden<br />
unabhängig voneinander separat in beiden Buchungskreisen<br />
erfasst, wobei die Werte in dem einen Buchungskreis den<br />
steuerlichen Wertansatz und die Buchungen in dem anderen<br />
Buchungskreis den handelsrechtlichen Wertansatz abbilden.<br />
Auch Berichterstattung, Bilanz, GuV, lauf<strong>end</strong>es Verzeichnis und<br />
Anlage-, Eigenkapital sowie Rückstellungsspiegel werden<br />
unabhängig voneinander für steuerliche und handelsrechtliche<br />
Zwecke angefertigt.<br />
Vorteil der Buchungskreismethode ist die systemseitig sichergestellte,<br />
klare Trennung von Steuer- und Handelsbilanz. Von Nachteil<br />
allerdings sind der beträchtliche Administrationsaufwand für<br />
einen zweiten Buchungskreis und die Erhöhung des Datenvolumens.<br />
• Kontenplanmethode<br />
Bei dieser Methode wird der schon besteh<strong>end</strong>e Kontenplan für<br />
handelsrechtliche Zwecke erweitert um Konten für steuerliche<br />
Zwecke. Das geschieht im besteh<strong>end</strong>en Buchungskreis. Der<br />
erweiterte Kontenplan enthält drei wesentliche Kontenklassen:<br />
Die erste Kontenklasse bilden die sogenannten gemeinsamen<br />
Konten, auf denen alle Buchungen erfasst werden, die nach<br />
Steuer- und Handelsrecht keine Unterschiede aufweisen. Die<br />
zweite Kontenklasse umfasst alle Konten, auf die rein steuerliche<br />
Wertansätze gebucht werden, wie etwa im Bereich des Anlagevermögens,<br />
der Vorräte oder Fremdwährungen. Die dritte Kontenklasse<br />
ist eine Dopplung der zweiten Kontenklasse, um<br />
Buchungen mit rein handelsrechtlichen Wertansätzen zu erfassen.<br />
Um jeweils eine Bilanz und eine GuV nach Steuer- respektive<br />
Handelsrecht zu erhalten, muss das Berichtswesen im<br />
Buchführungssystem entsprech<strong>end</strong> angepasst werden, sodass<br />
entweder Kontenklasse 1 (gemeinsame Konten) plus Kontenklasse<br />
2 (steuerliche Konten) die Steuerbilanz und GuV ergeben,<br />
pwc: steuern+recht März <strong>2010</strong><br />
Titel<br />
oder Kontenklasse 1 (gemeinsame Konten) plus Kontenklasse 3<br />
(handelsrechtliche Konten) die Handelsbilanz und GuV.<br />
Vorteile der Kontenplanmethode sind vor allem die in der Regel<br />
technisch einfachere Realisierung im Buchführungssystem sowie<br />
der geringe Pflegeaufwand im lauf<strong>end</strong>en Betrieb. Nachteilig ist<br />
dagegen eine zunehm<strong>end</strong>e Komplexität des Kontenplans sowie<br />
die Erstellung mehrerer Bilanz- und GuV-Berichtsstrukturen.<br />
Die Buchungskreis- beziehungsweise Kontenplanmethode ergänz<strong>end</strong><br />
kann die integrierte Steuerbuchführung entweder Brutto<br />
oder Netto geführt werden.<br />
• Bruttomethode<br />
Bruttomethode bedeutet: In der Steuerbuchführung werden die<br />
vollen Buchungsbeträge erfasst. Ist etwa die Abschreibung auf<br />
eine Anlage steuerlich mit 120 Euro zu erfassen, handelsrechtlich<br />
aber bereits mit 100 Euro gebucht worden, so wird unabhängig<br />
von der handelsrechtlichen Buchung die steuerliche Abschreibung<br />
mit 120 Euro gebucht.<br />
• Nettomethode<br />
Im Gegensatz dazu steht die Nettomethode. Im genannten<br />
Beispiel wird die steuerliche Abschreibung nur in Höhe des<br />
Differenzbetrags gebucht, sprich: mit 20 Euro.<br />
Bitte beachten Sie: Je nachdem, ob Sie die Brutto- oder Nettomethode<br />
verw<strong>end</strong>en wollen, müssen Sie Ihr Berichtswesen entsprech<strong>end</strong><br />
anpassen. Bei der Nettomethode sind für die Ausgabe<br />
der Steuerbilanz dann alle drei Kontenklassen erforderlich.<br />
Vorteile der integrierten Steuerbuchführung<br />
Die Vorteile einer IT-gestützten integrierten Steuerbuchführung<br />
liegen in der Schonung der unternehmensinternen Ressourcen<br />
bei der Erstellung des Jahresabschlusses, da sich manuelle<br />
Wert ermittlungen vermeiden lassen und die Möglichkeit besteht,<br />
sich voll auf steuerliche Gestaltungsüberlegungen zu konzentrieren.<br />
Darüber hinaus kann die Ermittlung der tatsächlichen und<br />
latenten Steuern im Jahresabschluss schneller erfolgen. Eine<br />
Steuerbilanz ist grundsätzlich jederzeit verfügbar, zum Beispiel<br />
für eine unterjährige Planung steuerlicher Belastungen. Die<br />
systemseitige Fortschreibung stellt darüber hinaus die aktuellen<br />
steuerlichen Anpassungsbuchungen ohne Zuhilfenahme externer<br />
Tools sicher. Eine integrierte Steuerbuchführung ermöglicht eine<br />
automatische Übergabe der Steuerbilanz an Tax Tools und bietet<br />
eine notw<strong>end</strong>ige Vorbereitung zur automatisierten elektronischen<br />
Übermittlung von (Steuer-)Bilanzen an die Finanzbehörden, die in<br />
Zukunft generell verlangt wird.<br />
Verw<strong>end</strong>ung der Steuerbilanz zur Berechnung latenter Steuern<br />
Eine integrierte Steuerbuchführung stellt nicht nur die Genauigkeit<br />
und Vollständigkeit der Steuerbilanz sicher. Sie gewährleistet<br />
auch, dass die Steuerbilanz im Zuge der Jahresabschlusserstellung<br />
aufgestellt wird. Das ist notw<strong>end</strong>ig für die Berechnung der<br />
latenten Steuern. Denn nach dem Konzept zur Berechnung latenter<br />
Steuern nach dem BilMoG sind die Wertansätze in der Handelsbilanz<br />
mit ihren Wertansätzen in der Steuerbilanz zu vergleichen.<br />
Für einen Überhang an passiven latenten Steuern besteht<br />
dabei eine Ansatzpflicht, währ<strong>end</strong> für einen Überhang von akti-<br />
9
Titel<br />
ven latenten Steuern ein Ansatzwahlrecht besteht. Viele der im<br />
Rahmen dieses Beitrags angesprochenen Wahlrechte führen<br />
dazu, dass der Wertansatz in der Steuerbilanz niedriger ist als<br />
der Wertansatz in der Handelsbilanz. Daraus entstehen in der<br />
Folge passive latente Steuern.<br />
Durch die Verw<strong>end</strong>ung einer integrierten Steuerbuchführung wird<br />
der notw<strong>end</strong>ige Bilanzenvergleich deutlich erleichtert, da dann<br />
sowohl die Handels- als auch die Steuerbilanz in vorhandene<br />
oder neu zu entwickelnde Tools eingelesen werden können. Solche<br />
Tools können beispielsweise auf Excel basieren oder auch<br />
webbasierte Lösungen sein, etwa das GlobalTaxCenter.<br />
Haben Sie Fragen oder sind Sie an Details interessiert? – Dann<br />
rufen Sie bitte Ihre Ansprechpartner an oder mailen ihnen einfach.<br />
Ihre Ansprechpartner<br />
Heiko Schäfer<br />
Tel.: 069 9585-6227<br />
heiko.schaefer@de.pwc.com<br />
Jens Briese<br />
Tel.: 040 6378-1466<br />
jens.briese@de.pwc.com<br />
Matthias Walz<br />
Tel.: 0711 25034-3203<br />
matthias.walz@de.pwc.com<br />
Nico Flemming<br />
Tel.: 040 6378-1845<br />
nico.flemming@de.pwc.com<br />
Kai Vogeler<br />
Tel.: 040 6378-1835<br />
kai.vogeler@de.pwc.com<br />
10 pwc: steuern+recht März <strong>2010</strong>
Hinzurechnung einer<br />
Teilwertabschreibung bei<br />
der Ermittlung des Gewerbeertrags<br />
einer Organschaft<br />
In seinem Urteil vom 5. November 2009 befasste sich der<br />
Bundesfinanzhof mit folg<strong>end</strong>er Frage: Ist bei Bestehen einer<br />
gewerbesteuerlichen Organschaft eine Teilwertabschreibung des<br />
Organträgers auf Darlehensforderungen gegen eine Organgesellschaft<br />
beim organschaftlichen Gewerbeertrag zu neutralisieren?<br />
– Zu welchem Ergebnis das Gericht kam und wie es dabei<br />
argumentierte, skizziert für Sie der folg<strong>end</strong>e Artikel.<br />
Sachverhalt<br />
Die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin und frühere persönlich<br />
haft<strong>end</strong>e Gesellschafterin einer Kommanditgesellschaft (KG). Die<br />
KG wiederum war Alleingesellschafterin einer Gesellschaft mit<br />
beschränkter Haftung (GmbH). Zwischen der KG und der GmbH<br />
bestand in den Jahren 1998 bis 2001 eine gewerbesteuerliche<br />
Organschaft. Da eine Ergebnisabführung zwischen ihnen nicht<br />
vereinbart war, entfiel die gewerbesteuerliche Organschaft ab<br />
dem 1. Januar 2002. Denn ab diesem Zeitpunkt setzt auch die<br />
gewerbesteuerliche Organschaft einen wirksamen Ergebnisabführungsvertrag<br />
voraus.<br />
Seit ihrem Bestehen erwirtschaftete die GmbH Verluste, weshalb<br />
die Handelsbilanz zum 31. Dezember 2000 einen nicht durch Eigenkapital<br />
gedeckten Fehlbetrag in Höhe von 1.553.925,04 DM<br />
auswies. Im Streitjahr (2000) betrug der Verlust 1.815.683,53 DM.<br />
Um die verlustbring<strong>end</strong>e lauf<strong>end</strong>e Produktentwicklung und die<br />
Geschäftstätigkeit der GmbH zu finanzieren, stellte die KG neben<br />
dem Stammkapital in Höhe von 500.000 DM der GmbH auch<br />
Fremdkapital zur Verfügung. Ende 2000 betrugen die Darlehen<br />
insgesamt 1.498.252,28 DM. Im Streitjahr erfolgte auf Ebene der<br />
KG steuerwirksam eine Teilwertabschreibung auf die vergebenen<br />
Darlehen. In ihrer Gewerbesteuererklärung berücksichtigte die<br />
KG gleichwohl die von der Organgesellschaft im Jahr 2000<br />
erlittenen Verluste. Folglich bezog die KG in ihre Gewerbesteuer -<br />
erklärung für das Streitjahr beim Gewerbeertrag sowohl die<br />
Verluste der GmbH ein als auch die Teilwertabschreibung.<br />
Erklärungsgemäß setzte das Finanzamt (FA) den Gewerbesteuermessbetrag<br />
unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest.<br />
Bei der Betriebsprüfung vertrat die Finanzverwaltung jedoch die<br />
Ansicht, die Teilwertabschreibung auf das Darlehen sei dem<br />
organschaftlichen Gewerbeertrag wieder hinzuzurechnen, da<br />
ansonsten die Verluste der GmbH doppelt berücksichtigt würden.<br />
Das FA änderte den Gewerbesteuermessbetrag dementsprech<strong>end</strong>.<br />
Dagegen richtete sich die Klage der GmbH, die das Finanzgericht<br />
(FG) Hamburg jedoch abwies. Die Klägerin begründete ihre<br />
Klage unter anderem damit, der Gewerbeertrag der Organschaft<br />
sei mit Blick auf die Teilwertabschreibung schon deswegen nicht<br />
zu korrigieren, weil sich die bisherigen Verluste der Organgesellschaft<br />
– entgegen der Ansicht des FA – nicht doppelt ausgewirkt<br />
pwc: steuern+recht März <strong>2010</strong><br />
Steuern A bis Z<br />
In diesem Beitrag erfahren Sie …<br />
• … wie der Bundesfinanzhof die Grundsätze der<br />
gewerbesteuerlichen Organschaft definiert.<br />
• … weshalb das Gericht die von der Klägerin vorgenommene<br />
erfolgswirksame Teilwertabschreibung auf die<br />
Darlehensforderungen ablehnt.<br />
• … wieso der Bundesfinanzhof in diesem Zusammenhang<br />
die Bedeutung des objektiven Nettoprinzips hervorhebt.<br />
hätten. Die Darlehen seien vielmehr wegen negativer Zukunftsaussichten<br />
abgeschrieben worden: Der Wert der Darlehensforderungen<br />
werde schließlich durch die zukünftige Ertragsentwicklung<br />
bestimmt. Die Teilwertabschreibung sei daher nicht auf<br />
schon erlittene Verluste zurückzuführen. Auch könnten die nach<br />
Be<strong>end</strong>igung der Organschaft mit Ablauf des Jahres 2001 erwarteten<br />
Verluste der Organgesellschaft sich aufgrund des vorlieg<strong>end</strong>en<br />
Wegfalls der gewerbesteuerlichen Organschaft nicht mehr<br />
doppelt auswirken und damit keinen Teilwertabschreibungen<br />
mehr entgegenstehen.<br />
In der anschließ<strong>end</strong>en Revision rügte die Klägerin die Verletzung<br />
materiellen Rechts. Die Revision bezieht sich auf die Neutralisierung<br />
der Teilwertabschreibung auf die Darlehensforderung bei<br />
der Ermittlung des Organschaftsgewerbeertrags.<br />
Entscheidung<br />
Der Vierte Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) bestätigte das<br />
Urteil des FG Hamburg, nach dem auch eine Teilwertschreibung<br />
auf eine Darlehensforderung dem Gewerbeertrag der Organschaft<br />
hinzuzurechnen ist, soweit er auf dem erlittenen Verlust<br />
der Organgesellschaft beruht.<br />
Der BFH erläutert in den Entscheidungsgründen zunächst die<br />
Grundsätze der gewerbesteuerlichen Organschaft: Nach § 2<br />
Abs. 2 Satz 2 Gewerbesteuergesetz 1999 gälten Kapitalgesellschaften,<br />
die – wie im Streitfall die GmbH – derart in ein anderes<br />
inländisches gewerbliches Unternehmen eingegliedert seien, als<br />
Betriebsstätten des anderen Unternehmens (gewerbesteuerrechtliche<br />
Organschaft). Dennoch bildeten die eingegliederten<br />
Kapitalgesellschaften (die Organgesellschaften) und das andere<br />
Unternehmen (der Organträger) kein einheitliches Unternehmen.<br />
Sie blieben im Sinne der gebrochenen oder eingeschränkten Einheitstheorie<br />
vielmehr selbstständige Gewerbebetriebe, die einzeln<br />
für sich bilanzierten und deren Gewerbeerträge getrennt zu<br />
ermitteln seien. Die Besonderheit der Organschaft sei jedoch,<br />
dass die persönliche Gewerbesteuerpflicht der Organgesellschaft<br />
für die Dauer der Organschaft dem Organträger zugerechnet<br />
werde. Deshalb sei der einheitliche Gewerbesteuermessbetrag<br />
für die zum Organkreis gehör<strong>end</strong>en Gewerbebetriebe – also die<br />
Gewerbebetriebe des Organträgers und der Organgesellschaft(en)<br />
– allein gegenüber dem Organträger festzusetzen. Allerdings sei<br />
bei der Festsetzung des maßgeb<strong>end</strong>en Gewerbeertrags des<br />
Organkreises zu berücksichtigen, dass durch die Zusammenrechnung<br />
der selbstständig ermittelten Gewerbeerträge keine<br />
steuerlichen Doppelbelastungen oder ungerechtfertigten steuerlichen<br />
Entlastungen entstünden. Die notw<strong>end</strong>igen Korrekturen<br />
seien entweder bereits bei den selbstständig ermittelten Gewer-<br />
11
Steuern A bis Z<br />
No trade tax write-off of loan to loss-making Organschaft<br />
subsidiary<br />
The Supreme Tax Court has refused a company a trade tax<br />
write-off for an irrecoverable loan made to a loss-making<br />
Organschaft subsidiary, because to do so would effectively<br />
double the loss relief.<br />
Companies within an Organschaft calculate their own profits<br />
and losses separately and then pool the results. They do not,<br />
however, eliminate intercompany profits on transfers between<br />
Organschaft members. As against this, the Trade Tax Act<br />
requires treatment of an Organschaft subsidiary as a branch<br />
of the parent, and the Supreme Tax Court has taken this<br />
requirement to mean that intercompany transactions should<br />
be eliminated as necessary to avoid a double charge or<br />
failure to charge altogether. In the case decided, the issue<br />
turned on the deduction by the parent of its write-off of a<br />
loan to an Organschaft subsidiary to finance losses. Since<br />
the losses fell to the parent through the pooling of results,<br />
allowing it the loan write-off would effectively lead to a<br />
double deduction, at least to the extent the loss of assets<br />
caused by the loss was the reason for the subsidiary’s<br />
inability to repay the debt. This link was to be assumed to the<br />
extent the write-down did not exceed the loss.<br />
Any income resulting from a possible waiver of the loans in<br />
subsequent years should be eliminated at that later time<br />
bearing credit to the fact, that the loan write-off was already<br />
disallowed in the past. (AM)<br />
beerträgen der zum Organkreis gehör<strong>end</strong>en Betriebe vorzunehmen<br />
oder anschließ<strong>end</strong>, indem sie der Summe der getrennt ermittelten<br />
Gewerbeerträge hinzugerechnet respektive von ihnen<br />
abgezogen würden. Das ergebe sich aus der Betriebsstättenfiktion<br />
des § 2 Abs. 2 Satz 2 Gewerbesteuergesetz und gelte nach<br />
der ständigen Rechtsprechung des BFH auch für Ertragsminderungen<br />
infolge von Teilwertabschreibungen auf Darlehen an<br />
Organgesellschaften. Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags des<br />
Organkreises seien diese Ertragsminderungen durch entsprech<strong>end</strong>e<br />
Hinzurechnungen zu korrigieren, wenn die Teilwertabschreibungen<br />
in ihrer Höhe den erlittenen Verlusten der Organgesellschaften<br />
entsprächen. Denn bei Teilwertabschreibungen<br />
auf diese Forderungen würde es bei besteh<strong>end</strong>er gewerbesteuerrechtlicher<br />
Organschaft zu einer doppelten Entlastung des<br />
Organträgers im Erhebungszeitraum kommen, und zwar durch<br />
die Zusammenfassung des eigenen, durch die verlustbedingten<br />
Teilwertabschreibungen geminderten Gewerbeertrags und des<br />
negativen Gewerbeertrags der Organgesellschaft. Um eine derartige<br />
Doppelerfassung zu vermeiden, sei die Teilwertabschreibung<br />
auf Ebene des Organträges zu korrigieren – sprich: zum Gewerbeertrag<br />
der Organschaft hinzuzurechnen –, soweit die Teilwertabschreibung<br />
zumindest auch durch erlittene Verluste der Organgesellschaft<br />
bedingt sei, die im Rahmen der gewerbesteuerlichen<br />
Einkommenszurechnung berücksichtigt würden. Im vorlieg<strong>end</strong>en<br />
Streitfall beruht nach der Auffassung des BFH die Teilwertabschreibung<br />
der Forderung auf den bereits in der Bilanz der<br />
Organgesellschaft ausgewiesenen Verlusten, da die Teilwertab-<br />
schreibung wertmäßig den erlittenen Verlust nicht überstieg.<br />
Deshalb lehnt der BFH die von der Klägerin vorgenommene erfolgswirksame<br />
Teilwertabschreibung auf die Darlehensforderungen<br />
ab. Die Richter führten ergänz<strong>end</strong> aus: Zwar würden die Darlehensverbindlichkeiten<br />
bei der Organgesellschaft weiterhin passiviert<br />
werden. Diese Bilanzierung nach dem Imparitätsprinzip sei<br />
jedoch gerade die Ursache dafür, dass sich die Verluste – ohne<br />
Korrekturen – im Streitjahr doppelt auswirken würden. Somit sei<br />
auch ohne Bedeutung, dass der Ertrag und der Aufwand aus<br />
dem Ausfall einer Forderung aufgrund bilanzieller Vorschriften bei<br />
unterschiedlichen Rechtsträgern zu erfassen sind.<br />
Besonders bemerkenswert sind die Ausführungen des BFH zu<br />
den Folgewirkungen der Hinzurechnung der Teilwertabschreibung<br />
zum Gewerbeertrag der Organschaft: Der BFH betont hierbei<br />
die Bedeutung des objektiven Nettoprinzips. Nach diesem<br />
Prinzip dürfe gleichsam keine Doppelbenachteiligung des Organträgers<br />
entstehen. Die Hinzurechnung der Teilwertabschreibung<br />
auf die Darlehen darf demnach nicht dazu führen, dass in zukünftigen<br />
Erhebungszeiträumen Gewinne aufgrund von bilanziellen<br />
Veränderungen bei der Organträgerin (speziell durch Wertauf -<br />
holung hinsichtlich dieser Darlehen) oder der Organgesellschaft<br />
(etwa bei Darlehensverzicht) den Gewerbeertrag erhöhen, währ<strong>end</strong><br />
die Teilwertabschreibung auf die Darlehen unberücksichtigt<br />
geblieben ist. Das gilt währ<strong>end</strong> der Organschaft und nach deren<br />
Be<strong>end</strong>igung gleichermaßen.<br />
Haben Sie Fragen oder sind Sie an Details interessiert? – Dann<br />
rufen Sie bitte Ihren Ansprechpartner an oder s<strong>end</strong>en Sie ihm<br />
einfach eine E-Mail.<br />
Ihr Ansprechpartner<br />
Dr. Michael Scheel<br />
Tel.: 069 9585-3911<br />
michael.scheel@de.pwc.com<br />
Fundstellen<br />
BFH, Beschluss vom 5. November 2009 (IV R 57/06)<br />
Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 25. August 2006 (5-K-9/06)<br />
12 pwc: steuern+recht März <strong>2010</strong>
Einkommensteuergesetz:<br />
kein grundsätzliches Aufteilungs-<br />
und Abzugsverbot in<br />
Paragraf 12 Nummer 1 Satz 2<br />
Paragraf 12 Nummer 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz bestimmt:<br />
Der Steuerpflichtige darf Aufw<strong>end</strong>ungen der (privaten)<br />
Lebensführung weder bei der Ermittlung der einzelnen Einkunftsarten<br />
noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen, auch<br />
wenn diese Aufw<strong>end</strong>ungen der Förderung seiner Tätigkeit oder<br />
seinem Beruf dienen. In der Vergangenheit wurde diese Vorschrift<br />
regelmäßig herangezogen, um bei gemischten Aufw<strong>end</strong>ungen<br />
ein konstitutives Aufteilungs- und Abzugsverbot zu begründen. –<br />
Warum der Bundesfinanzhof diese Praxis unlängst einschränkte,<br />
erfahren Sie im folg<strong>end</strong>en Beitrag.<br />
Ein konstitutives Aufteilungs- und Abzugsverbot bei gemischten<br />
Aufw<strong>end</strong>ungen bedeutet: Bei Aufw<strong>end</strong>ungen, bei denen sowohl<br />
die berufliche Veranlassung als auch die Interessen der privaten<br />
Lebensführung ins Gewicht fallen und eine leichte und einwandfreie<br />
Aufteilung nicht möglich ist, wurde der Abzug bisher im<br />
Ganzen versagt.<br />
Allerdings war die gängige Rechtsprechung zu dem Thema in der<br />
Vergangenheit nicht unumstritten. Die überwieg<strong>end</strong>e Auffassung<br />
in der Literatur lehnte die eben dargestellte Deutung des § 12<br />
Nr. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) ab. Auch zeigte sich<br />
immer wieder: Viele Gerichte ließen durchaus Ausnahmen von<br />
diesem Aufteilungs- und Abzugsverbot zu (darunter Aufteilung<br />
der Telefongrundgebühr sowie der Kosten für die Reinigung von<br />
Berufskleidung), was zu einer kasuistischen und unübersichtlichen<br />
Rechtsprechung führte.<br />
Mit Beschluss vom 21. September 2009 (GrS-1/06) hat der<br />
Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) nun eine grundleg<strong>end</strong>e<br />
Kehrtw<strong>end</strong>e vollzogen: Der Senat geht nunmehr davon aus, dem<br />
§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG sei das erwähnte Aufteilungs- und Abzugsverbot<br />
nicht zu entnehmen. Geboten sei vielmehr eine<br />
Aufteilung und Berücksichtigung der beruflich veranlassten Aufw<strong>end</strong>ungen<br />
für Zwecke des Steuerrechts, gegebenenfalls im<br />
Wege der Schätzung („Aufteilungsgebot“).<br />
Dieses Gebot folge unter anderem dem Leistungsfähigkeitsrespektive<br />
dem sogenannten Nettoprinzip. Das objektive Nettoprinzip<br />
legt fest, dass die Ausgaben des Steuerpflichtigen, die<br />
aufgew<strong>end</strong>et wurden, um Einnahmen zu erzielen, von der Steuer<br />
e:pwc<br />
Aktuelles aus Steuern & Recht<br />
pwc: steuern+recht März <strong>2010</strong><br />
Steuern A bis Z<br />
In diesem Beitrag erfahren Sie …<br />
• … welche Auffassung Finanzverwaltung und Recht -<br />
sprechung zum Abzug gemischter Aufw<strong>end</strong>ungen bislang<br />
hatten.<br />
• … inwiefern der Bundesfinanzhof von der gängigen<br />
Rechtsprechung abweicht.<br />
• … warum das Urteil nicht in allen Fällen gelten muss.<br />
abgesetzt werden dürfen. Denn nur das verbleib<strong>end</strong>e Nettoeinkommen<br />
steht – nach Abzug der erwerbsbedingten Kosten – zur<br />
Befriedigung privater Bedürfnisse zur Verfügung und ist der<br />
Steuer zu unterwerfen.<br />
Beachten Sie aber bitte: Dem Beschluss des Senats lag ein<br />
vergleichsweise einfacher Sachverhalt zugrunde. Der Steuerpflichtige<br />
hatte eine siebentägige Reise nach Las Vegas unternommen,<br />
von denen unstreitig vier Tage beruflich veranlasst<br />
waren. Unter dem Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des<br />
BFH wollte die Finanzverwaltung lediglich die Tagungsgebühren<br />
als Werbungskosten anerkennen und den Abzug der weiteren<br />
gemischten Aufw<strong>end</strong>ungen (Flug- und Hotelkosten) vollständig<br />
versagen. Das zuständige Finanzgericht gab hingegen der Klage<br />
des Steuerpflichtigen teilweise statt und entschied, unter anderem<br />
die Flugkosten seien zu vier Siebteln als Werbungskosten<br />
anzuerkennen.<br />
Diesen Streitfall nutzte der Große Senat, um festzustellen: In<br />
diesem konkreten Fall ist die Aufteilung in beruflich und privat<br />
anhand der Zeitanteile geboten, wenn die beruflich veranlassten<br />
Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung<br />
sind. Der Große Senat vertrat hier konsequent eine veranlassungsbezogene<br />
Sicht der einzelnen Aufw<strong>end</strong>ungen einer Reise.<br />
Das unterschiedliche Gewicht der verschiedenen Veranlassungsbeiträge<br />
könne es im Einzelfall jedoch erfordern, einen anderen<br />
(als den Zeitanteil) Aufteilungsmaßstab heranzuziehen oder gar<br />
ganz von einer Aufteilung abzusehen.<br />
Dem BFH ist dabei bewusst, dass an der Grenzlinie zwischen<br />
Berufs- und Privatsphäre ein Anreiz für den Steuerpflichtigen<br />
besteht, Privataufw<strong>end</strong>ungen als beruflich veranlasst darzustellen,<br />
um so den Abzug der Aufw<strong>end</strong>ungen zu erreichen. Diesem<br />
können aber sowohl Finanzverwaltung als auch Finanzgerichte<br />
begegnen durch besonderes Augenmerk und Würdigung der<br />
Nachweise, die der Steuerpflichtige unter Umständen vorlegen<br />
muss, um seinen Sachvortrag zu stützen. Denn die Darlegungsund<br />
Nachweispflicht liegt beim Steuerpflichtigen und Zweifel an<br />
der beruflichen Veranlassung gehen zu seinen Lasten.<br />
Weitere interessante Beiträge finden Sie in<br />
der neuen Ausgabe von e:pwc Aktuelles<br />
aus Steuern & Recht.<br />
Bestellung<br />
E-Mail: manfred.haas@de.pwc.com<br />
13
Steuern A bis Z<br />
Beachten Sie abschließ<strong>end</strong> außerdem: Unverzichtbare Aufw<strong>end</strong>ungen<br />
für die Lebensführung, die durch die Vorschriften zur<br />
Berücksichtigung des steuerlichen Existenzminimums pauschal<br />
abgegolten oder als Sonderausgaben oder außergewöhnliche<br />
Belastungen abziehbar sind (Repräsentationsaufw<strong>end</strong>ungen),<br />
sind von der geänderten Rechtsprechung nicht betroffen. Auch<br />
in Zukunft werden also Aufw<strong>end</strong>ungen für eine Brille oder eine<br />
Armbanduhr nicht (als Werbungskosten) abziehbar sein.<br />
Sehr wohl aber wird der Steuerpflichtige sich in Zukunft darauf<br />
berufen können, das Regel-Ausnahme-Prinzip habe sich dahingeh<strong>end</strong><br />
verschoben, dass bei gemischten Aufw<strong>end</strong>ungen grundsätzlich<br />
von einer Aufteilungsmöglichkeit in beruflich oder privat<br />
auszugehen sei. In vielen Fällen werden Steuerpflichtige von der<br />
neuen Rechtsprechung deshalb profitieren können.<br />
Haben Sie Fragen oder sind Sie an Details interessiert? – Dann<br />
rufen Sie bitte Ihre Ansprechpartner an oder mailen ihnen einfach.<br />
Ihre Ansprechpartner<br />
Barbara Weber<br />
Tel.: 069 9585-5047<br />
barbara.weber@de.pwc.com<br />
Dr. Ingo Nordmeyer<br />
Tel.: 069 9585-5042<br />
ingo.nordmeyer@de.pwc.com<br />
European Customs & Trade<br />
Communique<br />
Zugelassener Wirtschafts -<br />
beteiligter (Teil 6): der Status<br />
als Baustein eines umfass<strong>end</strong>en<br />
Risikomanagements<br />
In diesem Beitrag erfahren Sie …<br />
• … welche Maßnahmen Unternehmen ergreifen können, um<br />
ihr Transaktionsrisiko zu vermindern.<br />
• … welche Hürden sie dabei nehmen müssen.<br />
• … welche Rolle der AEO-Status beim Management von<br />
Transaktionsrisiken spielt.<br />
Mit einer Serie von Beiträgen informierte Sie Ihr Fachmagazin<br />
pwc: steuern+recht über den Status des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten.<br />
In dieser sechsten und letzten Folge geht<br />
unser Gastautor Ulrich Lison der Frage nach: Welche Bedeutung<br />
hat neue Status für die Sicherheit in der logistischen Wertschöpfungskette?<br />
Dabei rückt er weniger formalrechtliche Fragestellungen<br />
in den Mittelpunkt als vielmehr prozessorientierte.<br />
Der Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte<br />
Seit der Einführung des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten<br />
(Authorized Economic Operator, AEO) richtet sich das primäre<br />
Augenmerk der Behörden in der Europäischen Union (EU) auf<br />
das handelnde Unternehmen, nicht mehr auf die einzelne Transaktion.<br />
Partner einer Lieferkette sollen sich als zuverlässige<br />
Akteure zertifizieren lassen, um in den Genuss von Erleichterungen<br />
bei der Zollabwicklung zu kommen. Das gemeinsame Ziel<br />
aller beteiligten Staaten: den globalen Warenverkehr vor Terror -<br />
attacken zu schützen.<br />
Seit dem 1. Januar 2008 können Unternehmen in der Gemeinschaft<br />
den Status des AEO beantragen. Im Kern geht es darum,<br />
mit den Zollbehörden ein partnerschaftliches Verhältnis anzustreben.<br />
Der Grundgedanke entspringt dem in weiten Teilen vergleichbaren<br />
Konzept der USA, der Customs-Trade Partnership<br />
Against Terrorism (C-TPAT). Die weltweite Klammer bildet dabei<br />
das Framework of Standards to Secure and Facilitate Global<br />
Trade (SAFE) der Weltzollorganisation (WZO). Mit dem Rahmenwerk<br />
hat die WZO einen internationalen Standard geschaffen, um<br />
den globalen Handel zu vereinheitlichen und abzusichern. Weltweit<br />
gültige Richtlinien sollen den Zollverwaltungen helfen, ein<br />
effektives Risikomanagement aufzubauen und durchzuführen. Im<br />
Mittelpunkt steht dabei die Frage, wie sich güter- und finanzwirt-<br />
Beiträge zum Themenbereich Zoll finden<br />
Sie in der neuen Ausgabe von European<br />
Customs & Trade Communique.<br />
Bestellung<br />
E-Mail: ilse.juhre@de.pwc.com<br />
14 pwc: steuern+recht März <strong>2010</strong>
schaftliche Transaktionen im weltweiten Handel sicherer gestalten<br />
lassen. Der Begriff der „Sicherheit“ zielt hierbei nicht nur auf<br />
die Gefahren des weltweiten Terrorismus ab. Vielmehr werden<br />
damit auch weiterreich<strong>end</strong>e Ziele wie Gesundheitsschutz oder<br />
das Eindämmen von Schmuggel und Produktpiraterie verfolgt.<br />
Welchen Status nimmt nun der AEO innerhalb dieses global<br />
angestrebten Risikomanagements ein? – Um diese Frage zu<br />
beantworten, sollen die Grundzüge einer umfass<strong>end</strong>en Risiko -<br />
analyse betrachtet werden. Worin genau bestehen diese Risiken<br />
und inwiefern kann der neu geschaffene Status AEO dazu beitragen,<br />
dieses Risiko zu verringern? – Wie Sie Ihre Transaktions -<br />
risiken senken können und welche Rolle dabei der AEO<br />
einnehmen kann, erfahren Sie in den folg<strong>end</strong>en Abschnitten.<br />
Abbildung von Transaktionen auf IT-Basis: Transparenz verringert<br />
Transaktionsrisiko<br />
Transaktionen in Unternehmen auf IT-Basis abzubilden senkt für<br />
sich schon das Transaktionsrisiko. Denn um eine Transaktion auf<br />
ihr Risiko hin beurteilen zu können, ist es notw<strong>end</strong>ig, sie transparent<br />
zu machen. Das setzt zwing<strong>end</strong> eine IT-gestützte Abwicklung<br />
voraus. Nur so kann die Transaktion von den<br />
Wirtschaftsbeteiligten und den Zollbehörden einer effizienten<br />
Risikobeurteilung unterzogen werden. Um das sicherzustellen,<br />
sind Systeme, Prozesse und Abläufe zu beschreiben.<br />
Die IT-gestützte Abbildung der Zollprozesse ist innerhalb der<br />
Gemeinschaft mittlerweile weit fortgeschritten. Nahezu alle zollrelevanten<br />
Transaktionen müssen elektronisch gemeldet werden.<br />
Gegenüber den Zollbehörden hat der AEO die Einhaltung der<br />
Vorschrift nachzuweisen. Den letzten großen Baustein stellte die<br />
Abgabe der elektronischen Ausfuhranmeldung dar, die seit dem<br />
1. Juli 2009 innerhalb der Gemeinschaft obligatorisch ist. Das<br />
Jahr <strong>2010</strong> steht nun ganz im Zeichen der elektronischen Über -<br />
wachung des Verbrauchsteuerverfahrens Excise Movement and<br />
Control System (EMCS), einem EDV-System, das am 1. April<br />
<strong>2010</strong> in Betrieb genommen wird. Nach einer Umstellungsphase,<br />
die am 1. Januar 2011 <strong>end</strong>et, sind alles Transaktionen von verbrauchsteuerpflichtigen<br />
Waren innerhalb der EU mit diesem System<br />
zu melden. Das EMCS ersetzt die bisherigen papierhaften<br />
Meldeverfahren vollständig.<br />
Zwischenfazit<br />
Eine der großen Herausforderungen für Unternehmen ist die<br />
Integration der an der Außenwirtschaft orientierten Prozesse<br />
in die logistischen Abläufe, um zu verhindern, dass der logistische<br />
Warenfluss gehemmt wird oder gar zum Stillstand<br />
kommt, ob bei der Ein- oder der Ausfuhr.<br />
Vorausanmeldung führt zu einem geringeren Transaktionsrisiko<br />
Wird eine Transaktion IT-gestützt abgebildet, stellt sich als<br />
Nächstes die Frage nach dem Zeitpunkt der Interaktion mit den<br />
Zollbehörden. Neben der eigenen Risikobeurteilung, die der AEO<br />
mittels seiner IT-Systeme sicherstellen muss, ist es auch die Aufgabe<br />
der Zollbehörden, das Risiko einer Transaktion zu beurteilen.<br />
War es in der „papiergestützten Vergangenheit“ so, dass in<br />
den meisten Fällen erst die Warenbewegung erfolgte und dann<br />
pwc: steuern+recht März <strong>2010</strong><br />
Steuern A bis Z<br />
die Mitteilung an den Zoll, so fällt das mit der IT-gestützten<br />
Abwicklung nun in der Regel zusammen. – Sprich: Sobald die<br />
Waren den Zollbehörden zugestellt werden, erhalten sie auch die<br />
Meldung. Diese Praxis aber wird sich in den nächsten Jahren ändern,<br />
was sich unter dem Stichwort „Vorausanmeldungen“ subsumieren<br />
lässt. Demnach wird es zum 1. Januar 2011 erst eine<br />
elektronische Meldung an die Zollbehörden geben, die dann die<br />
Transaktion einer Risikobeurteilung unterziehen. Der physische<br />
Warenfluss erfolgt dann quasi nachgelagert. Der Wechsel wird in<br />
den nächsten Jahren sicherlich erhebliche Anpassungen der logistischen<br />
Prozesse bei den Unternehmen erforderlich machen<br />
sowie zu einer weltweiten Vernetzung der IT-Systeme der unterschiedlichen<br />
Akteure führen. Für einen reibungslosen Ablauf werden<br />
Ein- und Ausführer sowie die jeweils involvierten<br />
Dienstleister in einem höheren Maße ihre Systeme respektive<br />
Prozesse koppeln müssen. Das AEO-Zertifikat ist dabei eine Art<br />
Gütesiegel bei der Auswahl geeigneter Partner.<br />
Fazit 1<br />
In Zukunft müssen die Daten schon bereitgestellt werden,<br />
bevor die Ware fließen kann. Ein erfolgreiches Agieren von<br />
Unternehmen hängt dabei wesentlich von der Einbindung<br />
der Geschäftspartner ab. Auf der Eingangsseite bedeutet<br />
das, von den Lieferanten zu verlangen, die geplanten<br />
Transaktionen (Warenbewegungen) im Vorfeld elektronisch<br />
zu planen.<br />
Beurteilung von Transaktionsrisiken durch die Zollbehörden<br />
Werden nun die güterwirtschaftlichen Transaktionen vorab<br />
elektronisch gemeldet, überprüfen die Zollbehörden diese Informationen<br />
maschinell. Hierbei werden, vereinfacht formuliert, zwei<br />
Analysen vorgenommen:<br />
• Bei der warenbezogenen Analyse stehen die Ware (Identifizierung<br />
anhand des Harmonized-System-Codes und der Warenbeschreibung),<br />
deren Ursprung und der jeweilige Lieferant im<br />
Mittelpunkt der Risikobeurteilung.<br />
• Bei der adressbezogenen Analyse vergleichen die Zollbehörden<br />
die in der Transaktion vorhandenen Adressen (etwa der<br />
Empfänger der Waren) mit den Listen verdächtiger Personen<br />
und Organisationen. Diese Listen speisen sich nicht nur aus<br />
den bekannten „Terrorlisten“, sondern auch aus geheimdienstlichen<br />
Erkenntnissen und sind somit Bestandteil der – hoheitlichen<br />
– Risikobeurteilung.<br />
Erfüllt eine Transaktion ein Risikoprofil, so hemmt das jegliche<br />
zolltechnische Behandlung und damit auch unmittelbar den<br />
logistischen Warenfluss. Da die elektronische Nachricht dem<br />
physischen Warenfluss vorausgeht, besteht zwar ein gewisser<br />
Puffer, um bei einem etwaigen Risikotreffer eine zeitnahe Klärung<br />
herbeizuführen, ohne dass der Warenfluss gehemmt wird. Aber<br />
der Zeitraum dürfte in der Praxis wohl eher kurz sein.<br />
15
Steuern A bis Z<br />
Fazit 2<br />
Wenn möglich, sollten Unternehmen selbst vorab eine<br />
adäquate Risikobeurteilung der Transaktion vornehmen. Der<br />
Abgleich der Adressen ihrer Geschäftspartner mit Listen Verdächtiger<br />
(Compliance Screening) ist schließlich heute schon<br />
Pflicht. Empfehlenswert ist aber auch eine warenbezogene<br />
Analyse, idealerweise über das (außenwirtschafts-)rechtliche<br />
Maß hinaus. Im Zuge der AEO-Zertifizierung ist der Nachweis<br />
einer entsprech<strong>end</strong>en internen Organisation sogar ein<br />
Muss!<br />
Die Bedeutung des AEO zur Reduzierung des Transaktionsrisikos<br />
Das geschilderte Prozedere orientiert sich bislang nur wenig an<br />
den Fragen: Wer führt eine entsprech<strong>end</strong>e Transaktion durch<br />
oder organisiert sie? Wer ist im weitesten Sinne daran beteiligt? –<br />
Stattdessen wird die einzelne Transaktion jeweils ganz allgemein<br />
beurteilt. Für eine effiziente Risikobeurteilung ist es aber von<br />
Bedeutung, welche Unternehmen die jeweilige Transaktion<br />
durchführen oder an dieser beteiligt sind. Wer tritt als Akteur auf,<br />
wenn beispielsweise Drittlands<strong>end</strong>ungen in das Zollgebiet der<br />
Gemeinschaft eingeführt werden? Mögliche Kandidaten: Ausführer<br />
im Drittland, Reeder, Hafenbetreiber, Spediteure, Frachtführer,<br />
Einführer und, und, und. Der Grundgedanke ist offensichtlich:<br />
Sind die Beteiligten dieser Prozesskette zuverlässige Unternehmen,<br />
dann ist die Wahrscheinlichkeit etwaiger Unregelmäßigkeiten<br />
geringer als bei unzuverlässigen Unternehmen.<br />
Wie können Unternehmen die Zuverlässigkeit gewährleisten und<br />
sie den Zollbehörden auch nachweisen? – Richtig: Indem sie den<br />
Status des AEO anstreben. Hierbei müssen sie ausführlich aufzeigen,<br />
dass sie ein sicheres Unternehmen sind. Mit der Beantwortung<br />
der rund 100 Fragen sollen die Unternehmen eine Art<br />
Selbstvalidierung rund um die Themenkomplexe Zollvorschriften<br />
und Sicherheit vornehmen.<br />
Die Fragen beziehen sich auf alle betrieblichen Prozesse: vom<br />
Wareneingang über die Fertigung und Lagerung bis hin zum<br />
Warenausgang und Transport. Das Unternehmen muss detailliert<br />
aufstellen, welche Anstrengungen es unternimmt, um seine<br />
Waren vor Missbrauch und Manipulation zu schützen. Wer AEO<br />
werden will, muss glaubhaft machen, dass seine Waren niemals<br />
unbeaufsichtigt sind oder in Gefahr, zu Terrorzwecken genutzt<br />
oder manipuliert zu werden. – Welche Aspekte sind beim<br />
Antrags verfahren aber zentral?<br />
Zum einen geht es um den Werksschutz und die physische Sicherheit<br />
der Liefervorgänge. Eine Rolle hierbei spielen Kriterien<br />
wie Zäune, Beleuchtung, Zugangskontrollen, Sicherheit der<br />
Transportbehälter und der Verladebereiche.<br />
Auch die IT-Systeme stehen auf dem Prüfstand. Sind alle Daten<br />
vor Eingriffen von außen geschützt? Ist nachvollziehbar, ob alle<br />
Zollformalitäten jederzeit vorschriftsmäßig abgewickelt werden?<br />
Das setzt voraus, dass Warenein- und -abgänge nachprüfbar<br />
sind, die Daten archiviert werden und mit den zollrechtlichen Vorgängen<br />
verknüpft sind.<br />
Die dokumentierte Selbstvalidierung als wesentlicher Bestandteil<br />
der AEO-Zertifizierung ermöglicht es dem Zoll, Unternehmen in<br />
ihrer Gesamtheit vorab zu überprüfen. Der einmal erlangte Status<br />
dient dazu, zu signalisieren: „Dieses Unternehmen ist vertrauenswürdig<br />
und tut alles, um Gefahren von der Lieferkette abzuw<strong>end</strong>en.“<br />
Alle Partner einer Lieferkette sollen sich derart qualifizieren<br />
können, also Hersteller, Importeure, Frachtführer, Spediteure,<br />
Hafenbetreiber, Reeder, Zollagenten und Ausführer. Das folgt aus<br />
der Überlegung, nach der das Risiko von Warenbewegungen<br />
umso geringer wird, je mehr zuverlässige Unternehmer an der<br />
Prozesskette beteiligt sind.<br />
Fazit 3<br />
Durch die Änderungen im Zollrecht, die in den letzten Monaten<br />
erfolgt sind, wertet die Verwaltung den Status des AEO<br />
auf. De facto ist er heute schon als eine Art Eintrittskarte in<br />
die Welt der Zollvereinfachungen anzusehen. Das wird er<br />
sicherlich noch wesentlich mehr sein, sobald die Regelungen<br />
des Modernisierten Zollkodexes anw<strong>end</strong>bar werden, da<br />
auch diese Neuerungen die Bedeutung des AEO stärken.<br />
Die zukünftige Entwicklung des AEO<br />
Mit dem AEO-Zertifikat „belohnt“ wird, wer alle (!) folg<strong>end</strong>en<br />
Kriterien erfüllt:<br />
• Er beschäftigt geschulte Mitarbeiter.<br />
• Er schützt Produktions- und Lagerhallen ausreich<strong>end</strong> vor<br />
unbefugtem Zutritt.<br />
• Er arbeitet nur mit zuverlässigen Geschäftspartnern zusammen.<br />
• Er setzt IT-Systeme ein, die den Warenfluss und Geschäfts -<br />
vorgänge dokumentieren.<br />
• Er sichert alle wichtigen Daten.<br />
Wie sich der AEO weiterhin entwickelt, wird sicherlich davon<br />
abhängen, wie er international anerkannt wird. Beobachter gehen<br />
davon aus: Er wird sich nächsten Jahren international durchsetzen.<br />
Dann wird es im Sinne einer sicheren Lieferkette (Secure<br />
Supply Chain) erforderlich sein, dass alle Prozessbeteiligten<br />
einen AEO-Status (oder einen vergleichbaren Status) haben.<br />
Absehbar ist, dass die Zollbehörden – gerade im internationalen<br />
Umfeld – solchen Transaktionen oder Warenbewegungen den<br />
Vorzug (im Sinne von Vorrang) geben werden, die „zu hundert<br />
Prozent sicher“ sind – sprich: solchen, bei denen alle Beteiligten<br />
einen entsprech<strong>end</strong>en Status haben.<br />
Und eine weitere Entwicklung ist bereits heute erkennbar: Hatten<br />
sich die Betriebsprüfer in der Vergangenheit sehr stark auf die<br />
Vollständigkeits- und Einzelbelegprüfung konzentriert, so wird<br />
sich das in den nächsten Jahren wandeln zu einer prozessrespektive<br />
systemorientierten Prüfung im Sinne eines Customs<br />
Audits. Prüfer werden somit verstärkt die Prozesse und Systeme<br />
in den Unternehmen durchleuchten. Verfügt das Unternehmen<br />
über ein entsprech<strong>end</strong> leistungsfähiges Customs-Risk-Management-System,<br />
dann ist auch die Wahrscheinlichkeit groß, dass<br />
die operativen Vorgänge vollständig, korrekt und sicher ausgeführt<br />
werden. Konkret bedeutet das: Unternehmen müssen in der<br />
Lage sein, ihre Systeme rund um Außenwirtschaft, Logistik und<br />
16 pwc: steuern+recht März <strong>2010</strong><br />
Finanzen verstärkt miteinander zu verknüpfen. Damit ist der<br />
Prüfer in der Lage, einen Vorgang von der zollrechtlichen Wiege<br />
bis zur kaufmännischen Bahre lückenlos nachzuvollziehen.<br />
Zudem sollte eine gemeinsame Datenbasis vorhanden sein, um<br />
zentral wichtige Risikoparameter und die Veränderungen zu<br />
dokumentieren. Dabei sollte beispielsweise ersichtlich sein:<br />
• Wurde eine Ware falsch tarifiert?<br />
• Kam es im Zuge der Abgabenerhebung es zu Abrechnungs -<br />
fehlern oder nicht?<br />
• Welche Schulungsmaßnahmen im Bereich Außenwirtschaft<br />
wurden umgesetzt?<br />
• Haben die gegenüber dem Zoll dargelegten Prozesse im<br />
Rahmen der AEO-Beantragung noch Gültigkeit (Monitoring)?<br />
Diese und weitere Parameter sollen dem Wirtschaftbeteiligten<br />
und den Zollbehörden ein umfass<strong>end</strong>es Bild über das Risikoprofil<br />
des Unternehmens ermöglichen. Dass es dazu entsprech<strong>end</strong><br />
leistungsfähiger, stark vernetzter Systeme bedarf, ist offensichtlich.<br />
Ausblick<br />
Dieser Beitrag sowie die vorangegangenen Teile der Serie haben<br />
deutlich gezeigt: Der Status des AEO ist überaus attraktiv. Zwar<br />
ist er mit großen Anforderungen verknüpft und sie nachzuweisen<br />
erfordert einen beträchtlichen Aufwand. Seine Vorteile aber lohnen<br />
das allemal. Der AEO wird, so zeichnet es sich heute schon<br />
ab, zu einem international anerkannten Standard. Wer ihn erreicht,<br />
weist sich als zuverlässiger Teilnehmer des Wirtschaftskreislaufs<br />
aus, dem andere getrost vertrauen dürfen. Dass dies<br />
ein Wettbewerbsvorteil ist, liegt auf der Hand. Mehr noch: Vermutlich<br />
werden sich Unternehmen, die den AOE selbst nicht vor-<br />
Steuern A bis Z<br />
Authorized Economic Operator – Part 6: The AEO and risk management<br />
The Framework of Standards to Secure and Facilitate Global Trade (SAFE) sets the general conditions to secure global trade on a<br />
uniform and internationally accepted basis. It should help customs to establish and maintain an effective risk management system<br />
with the prime objective to secure transactions worldwide. This should be done not only with regard to terrorist attacks but also by<br />
involving health protection or restrain contraband or any kind of counterfeiting.<br />
A pillar of such measures would be a screening of transactions by using competent information technology: In order to evaluate<br />
potential risks it is necessary to make the transaction transparent for a critical review. An IT-based handling is therefore essential.<br />
Presently, nearly all transactions relevant for customs need to be reported electronically. Since April 1, <strong>2010</strong> Excise Movement and<br />
Control System (EMCS) will replace the presently used reporting systems. The AEO must evaluate possible risks based on the<br />
IT-systems available to him and communicate the results to Customs which finally evaluates the transactions referred to it. In the<br />
future, data will be available already before goods are actually moved.<br />
If possible, the companies should make an adequate risk assessment prior to the transaction and match addresses of their<br />
business partners with the list of potential suspects. In the course of the AEO-certification process evidence must be produced<br />
that an adequate internal organization to that effect exists.<br />
In view of the changes in customs regulations over the past months, the status of an AEO towards the administration has been<br />
enhanced. This is also true in light of the upcoming modernized customs code, which will furthermore emphasize the importance<br />
of the AEO.<br />
As he gradually establishes himself on international grounds, the reputation of the AEO will grow significantly. Customs will prefer<br />
those kinds of transactions or movements of goods which are save and ideally where all parties involved have adequate status.<br />
A common data base should document and connect all relevant risk parameters and changes and an efficient customs-riskmanagement-system<br />
must secure that the operational processing is handled thoroughly and safely.<br />
An AEO employs qualified staff, he sufficiently secures his facilities and the goods stored. He only deals with reliable partners,<br />
uses IT-systems to document flow of goods and business transactions and he secures all important data.<br />
In the <strong>end</strong>, an AEO-certificate will be issued only if all of those criteria can be met. (AM)<br />
pwc: steuern+recht März <strong>2010</strong><br />
weisen können, in ein ungünstiges Licht rücken. Bitte betrachten<br />
Sie den AEO auch als ein zentrales Element eines umfass<strong>end</strong>en<br />
Risikomanagements. Denn die Anforderungen, welche die Behörden<br />
an einen AEO stellen, umfassen ein hohes Maß an Transparenz<br />
mit Blick auf Risiken beim Warenfluss, was dem eigenen<br />
internen Risikomanagement nur förderlich sein kann. Und noch<br />
etwas: Das Risiko eines Vertrauensschadens lässt sich durch<br />
den AEO ausschließen.<br />
<br />
Nützliche Informationen finden Sie unter folg<strong>end</strong>en Links:<br />
• Liste der zertifizierten Unternehmen:<br />
http://ec.europa.eu/taxation_customs/dds/cgi-bin/<br />
aeoaeoquery?Lang=DE<br />
• Allgemeine Fragen zum AEO:<br />
http://www.zoll.de/faq/faq_aeo/allgemein_aeo/<br />
index.html#aeo_allgemein11<br />
• Zollrechtliche Grundlagen des AEO:<br />
http://www.zoll.de/b0_zoll_und_steuern/a0_zoelle/<br />
a1_grundlage_zollrecht/g0_zugelassener_wirtschaftsbeteiligter/index.html<br />
• Leitlinien der Kommission: http://www.zoll.de/<br />
e0_downloads/f0_dont_show/leitlinien_zug_wirtschaft.pdf<br />
Der Autor, Dr. Ulrich Lison, ist Portfoliomanager der AEB GmbH,<br />
einem Unternehmen, das sich auf die Entwicklung von Anw<strong>end</strong>ungssoftware<br />
für Außenwirtschaft und Transport- und Versandlogistik<br />
spezialisiert hat.<br />
Dort ist er zuständig für die Bereiche Außenwirtschaft, ATLAS,<br />
EMCS, internationale Zollverfahren und AEO. Seit 2007 ist er<br />
17
Steuern A bis Z<br />
Prokurist und Gesellschafter des Stuttgarter Softwareunter -<br />
nehmens. Außerdem ist er seit 2003 Fachkoordinator IT<br />
der Außenwirtschaftsrunde e. V. – Sie erreichen ihn unter<br />
Tel.: 0711 72842-137 und der E-Mail-Adresse: ulrich.lison@aeb.de.<br />
Dr. Ulrich Lison<br />
Ihr Ansprechpartner bei<br />
PricewaterhouseCoopers<br />
zum Thema AEO<br />
Jochen Schmidt<br />
Tel.: 040 6878-1390<br />
jochen.schmidt@de.pwc.com<br />
Präzisierung der Voraussetzungen<br />
einer wirtschaftlichen<br />
und organisatorischen Eingliederung<br />
bei umsatzsteuerlicher<br />
Organschaft<br />
In diesem Beitrag erfahren Sie …<br />
• … unter welchen Voraussetzungen Leistungen des Organträgers<br />
an die Organgesellschaft eine wirtschaftliche<br />
Eingliederung begründen.<br />
• … wie der Bundesfinanzhof die Voraussetzungen der<br />
organisatorischen Eingliederung präzisiert.<br />
• … warum Unternehmen die weitere Rechtsprechung genau<br />
verfolgen sollten.<br />
Die Frage nach der wirtschaftlichen und organisatorischen<br />
Eingliederung einer Organgesellschaft in das Unternehmen des<br />
Organträgers und deren umsatzsteuerliche Behandlung beschäftigen<br />
Unternehmen, Finanzverwaltung und Gerichte immer wieder.<br />
Mit seinem Urteil vom 20. August 2009 gab der Bundes finanzhof<br />
Antworten auf umstrittene Fragen. – Welche Gründe er in seiner<br />
Entscheidung anführte und welche Konsequenzen sich daraus<br />
ergeben, erläutern Ihnen Elmar Jaster und Petra Ferdinand.<br />
In seinem Urteil vom 20. August 2009 hat der Bundesfinanzhof<br />
(BFH) entschieden: Eine wirtschaftliche Eingliederung im Sinne<br />
des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) erfordert eine<br />
Verflechtung zwischen den Unternehmensbereichen des Organträgers<br />
und der Organgesellschaft oder verschiedener Organgesellschaften.<br />
Stellt der Organträger für eine von der Organgesellschaft<br />
bezogene Leistung unentgeltlich Material bei, reicht<br />
das zur Begründung der wirtschaftlichen Eingliederung nicht aus.<br />
Auch zur organisatorischen Eingliederung im Sinne von § 2 Abs.<br />
2 Nr. 2 UStG hat sich der BFH geäußert. Eine solche kann sich<br />
auch daraus ergeben, dass die Geschäftsführer der Organgesellschaft<br />
leit<strong>end</strong>e Mitarbeiter des Organträgers sind.<br />
Vor welchem Hintergrund die Entscheidungen fielen und wie der<br />
BFH seine Auffassung begründete, lesen Sie in den folg<strong>end</strong>en<br />
Absätzen.<br />
Sachverhalt<br />
Die Klägerin ist eine GmbH, an der die Flussgenossenschaft<br />
(FlussG), eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, mit 51 und<br />
die R-GmbH mit 49 Prozent beteiligt sind. Als Pächterin betreibt<br />
die Klägerin eine Trocknungsanlage, um Brennstoffe aus kohlehaltigen<br />
Klärschlämmen eines Flusses herzustellen. Die Schlämme<br />
erhält sie unentgeltlich von ihrer Mehrheitsgesellschafterin. Bei<br />
den Geschäftsführern der Klägerin handelt es sich um leit<strong>end</strong>e<br />
Mitarbeiter der FlussG.<br />
Die Trocknungsanlage pachtet die Klägerin von der T-GmbH,<br />
welche die Anlage auf einem von der FlussG angemieteten<br />
Grundstück errichtete. Die FlussG ist an der T-GmbH zu 80 Prozent<br />
beteiligt und führt den Betrieb der T-GmbH.<br />
Klägerin und FlussG trafen folg<strong>end</strong>e Vereinbarung: Ließen sich<br />
die Selbstkosten der Klägerin durch die Brennstoffherstellung<br />
nicht decken, würde die FlussG die Verluste durch Betriebskostenzuschüsse<br />
ausgleichen, die in Form „verlorener Zuschüsse“<br />
zu gewähren sein sollten. Außerdem übernahm die Klägerin in<br />
dieser Vereinbarung die Verpflichtung, in Ausübung der Abwasserbeseitigungspflicht<br />
der FlussG tätig zu werden. Im Streitjahr<br />
1986 zahlte die FlussG der Klägerin aufgrund dieser Vereinbarung<br />
zum Verlustausgleich vier Millionen DM. Darüber hinaus<br />
erbrachte die FlussG gegenüber der Klägerin entgeltliche administrative<br />
und kaufmännische Leistungen in den Bereichen Buchhaltung,<br />
Personalwesen, Lohn- und Gehaltsabrechnung sowie<br />
Steuerberatung und stellte Personal zur Verfügung. Das Entgelt<br />
belief sich auf rund 127.000 DM. Das Finanzamt (FA) unterwarf<br />
die gezahlten vier Millionen DM der Umsatzsteuer. Der anschließ<strong>end</strong>e<br />
Einspruch hatte keinen Erfolg. Daraufhin klagte die GmbH<br />
vor dem Finanzgericht (FG).<br />
Der Klage gab das FG insoweit statt, als es zwischen der Klägerin<br />
und der FlussG eine Organschaft im Sinne des § 2 Abs. 2<br />
Nr. 2 UStG feststellte. Deshalb unterhalte die FlussG neben ihrem<br />
hoheitlichen einen unternehmerischen Bereich, in dem sie über<br />
die Entwässerung der Schlämme auf einen Wasseranteil von 40<br />
Prozent hinaus eine Aufkohlung der Schlämme vornehme und<br />
diese anschließ<strong>end</strong> an die Klägerin abgebe. Insoweit sei sie wirtschaftlich<br />
tätig gewesen. Die Entsorgungsleistungen der Klägerin<br />
habe sie in diesem unternehmerischen Bereich empfangen.<br />
18 pwc: steuern+recht März <strong>2010</strong>
Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision vor dem<br />
BFH.<br />
Entscheidungsgründe<br />
Die Revision des FA wies das Gericht als unbegründet zurück.<br />
Begründung: Die Klägerin habe an die FlussG mit der Entsorgung<br />
der Klärschlämme steuerbare Leistungen gegen Entgelt im<br />
Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG erbracht. Die Richter führten<br />
weiterhin aus: Nach ständiger Rechtsprechung würden Leistungen<br />
gegen Entgelt erbracht, wenn zwischen dem Leist<strong>end</strong>en und<br />
dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, das<br />
zwischen der Leistung und einem erhaltenen Gegenwert einen<br />
unmittelbaren Zusammenhang begründet, sodass die Vergütung<br />
den Gegenwert für die Leistung bildet.<br />
Die Abnahme der Klärschlämme und die Aufbereitung zu Brennstoff<br />
seitens der Klägerin sei als eine sonstige Leistung im Sinne<br />
des § 3 Abs. 9 UStG gegenüber der FlussG zu werten. Eine Gesellschaft<br />
erbringe gegenüber ihrem Gesellschafter nämlich dann<br />
eine Leistung, wenn diese dem Individualinteresse eines einzelnen<br />
Gesellschafters diene. Im vorlieg<strong>end</strong>en Fall sei das gegeben.<br />
Die Abnahme der Schlämme durch die Klägerin stelle ein „unerlässliches<br />
Glied der Entsorgungskette für Flussschlamm“ dar und<br />
liege somit im überwieg<strong>end</strong>en Interesse der FlussG.<br />
Auch sei diese Leistung entgeltlich erbracht worden, da die<br />
FlussG verlorene Zuschüsse zum Verlustausgleich an die Klägerin<br />
zahlte, was einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen<br />
Zahlung und Leistung begründet habe. Ob eine umsatzsteuer -<br />
liche Organschaft im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 UStG vorlag,<br />
klärte des BFH dagegen nicht abschließ<strong>end</strong>. Eine umsatzsteuer -<br />
liche Organschaft liegt dann vor, wenn eine juristische Person<br />
nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell,<br />
wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen eines<br />
anderen Unternehmers eingegliedert ist.<br />
Zwar war die FlussG Unternehmerin im Sinne des § 2 Abs. 3<br />
Satz 1 UStG in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1 Nr. 6 sowie 4 Abs. 1<br />
und 5 Körperschaftsteuergesetz, da sie im Rahmen eines Betriebs<br />
gewerblicher Art tätig war – sprich: einer Einrichtung, die<br />
einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von<br />
Einnahmen und nicht überwieg<strong>end</strong> der Ausübung öffentlicher<br />
Gewalt (Hoheitsbetrieb) dient. Sie erbrachte Leistungen gegen<br />
Entgelt in den Bereichen Buchhaltung, Personalwesen, Lohnund<br />
Gehaltsabrechnung, Steuerberatung sowie durch Gestellung<br />
von Personal.<br />
Auch war die Klägerin finanziell und organisatorisch in die FlussG<br />
eingegliedert. Die FlussG war Mehrheitsgesellschafterin der Klägerin<br />
und bei den Geschäftsführern der Klägerin handelte es sich<br />
um leit<strong>end</strong>e Angestellte der FlussG. Über leit<strong>end</strong>e Mitarbeiter hat<br />
der Organträger dieselben Einflussmöglichkeiten auf die Geschäftsführung<br />
der Organgesellschaft wie bei einer personellen<br />
Verflechtung der Geschäftsführungen.<br />
Bezüglich der wirtschaftlichen Eingliederung fehlte es allerdings<br />
an hinreich<strong>end</strong>en Feststellungen des FG, sodass der BFH das<br />
Vorliegen der wirtschaftlichen Eingliederung offenließ.<br />
pwc: steuern+recht März <strong>2010</strong><br />
Steuern A bis Z<br />
Der Senat erläutert das in folg<strong>end</strong>er Weise: Eine wirtschaftliche<br />
Eingliederung liege nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn<br />
die Organgesellschaft im Gefüge des übergeordneten Organträgers<br />
als dessen Bestandteil erscheint. Dabei könne eine Tätigkeit<br />
der Obergesellschaft schon ausreichen, die das Unternehmen<br />
der Untergesellschaft fördert. Entscheid<strong>end</strong> seien Art und Umfang<br />
der Verflechtungen zwischen den Unternehmensbereichen<br />
von Organträger und Organgesellschaft. Daher liege keine wirtschaftliche<br />
Eingliederung vor, wenn den entgeltlichen Leistungen<br />
des Gesellschafters für die Unternehmenstätigkeit der Untergesellschaft<br />
nur unwesentliche Bedeutung zukomme, das heißt,<br />
wenn zum Beispiel der Gesellschafter für die Gesellschaft lediglich<br />
Verwaltungsaufgaben in den Bereichen Buchführung und<br />
lauf<strong>end</strong>e Personalverwaltung übernimmt. Aus den von der<br />
FlussG an die Klägerin erbrachten Leistungen in den Bereichen<br />
Buchhaltung, Personalwesen, Lohn- und Gehaltsabrechnung<br />
und Steuerberatung sowie die Gestellung von Personal könne<br />
keine wirtschaftliche Eingliederung begründet werden, da diese<br />
zwar den Betrieb der Klägerin förderten, allerdings nur geringes<br />
wirtschaftliches Gewicht hätten.<br />
Auch aus der unentgeltlichen Abgabe der Klärschlämme an die<br />
Klägerin als Leistungsbeistellung der FlussG folge keine wirtschaftliche<br />
Eingliederung, da diese keine unternehmerische<br />
Tätigkeit der FlussG begründete.<br />
Eine wirtschaftliche Eingliederung kann sich aber möglicherweise<br />
daraus ergeben, dass die T-GmbH als Organgesellschaft der<br />
FlussG angesehen werden kann, da in diesem Fall die Verpachtung<br />
der Trocknungsanlage durch die T-GmbH an die Klägerin<br />
der FlussG als wirtschaftliche Tätigkeit zuzurechnen wäre. Eine<br />
wirtschaftliche Eingliederung muss – wie Sie gesehen haben –<br />
nicht auf einer unmittelbaren Beziehung zum Organträger beruhen,<br />
sondern kann sich auch aus der Verflechtung zwischen zwei<br />
Organgesellschaften ergeben.<br />
Sollte das FG eine wirtschaftliche Eingliederung über die<br />
T-GmbH und damit eine umsatzsteuerliche Organschaft bejahen,<br />
ist es schließlich für das Vorliegen einer nicht steuerbaren Innenleistung<br />
der Klägerin an die FlussG unerheblich, ob die FlussG<br />
die Leistungen für ihren unternehmerischen oder ihren nicht<br />
unternehmerischen Bereich verw<strong>end</strong>et.<br />
Bewertung des Urteils und Ausblick<br />
Das Urteil hat entscheid<strong>end</strong>e Bedeutung für die Frage, ob die<br />
Voraussetzungen einer wirtschaftlichen Eingliederung bei der<br />
umsatzsteuerlichen Organschaft vorliegen oder nicht. Wird die<br />
wirtschaftliche Eingliederung über Leistungen des Organträgers<br />
an die Organgesellschaft begründet, sollten die Unternehmen die<br />
Verflechtung zu ihren Organgesellschaften speziell daraufhin<br />
überprüfen, ob den erbrachten Leistungen des Organträgers wesentliche<br />
Bedeutung für das Unternehmen der Organgesellschaft<br />
zukommt. Hierbei legt der BFH sowohl eine qualitative als auch<br />
eine quantitative Betrachtung der Bedeutung der erbrachten<br />
Leistung für das Unternehmen der Organgesellschaft an.<br />
Währ<strong>end</strong> das oberste Gericht des Bundes in seinem Urteil vom<br />
3. April 2008 (V R 76/05) die erforderliche Gestaltung der organisatorischen<br />
Eingliederung im Einzelnen noch offenließ, erklärt der<br />
19
Steuern A bis Z<br />
Economic integration requirements for a VAT group<br />
(Organschaft)<br />
A VAT Organschaft is dep<strong>end</strong>ent on the three tests of<br />
common shareholdings (financial integration), common<br />
management (organizational integration) and common business<br />
(economic integration). The business of the subsidiary<br />
has to be integrated into that of the parent for the common<br />
business test to be met. The business connections from two<br />
mutually supportive and complementary businesses can fulfil<br />
the requirement as long as they are stronger than “only<br />
negligible”. The case dealt with by the Supreme Tax Court<br />
involved a subsidiary which operated a drying facility for fuel<br />
derived from sewage sludge. The subsidiary rented the<br />
facility from its sister company. The sludge was received at<br />
no charge from its parent, which was a public corporation.<br />
The parent also held the majority of shares in the sister company.<br />
Furthermore it provided certain administrative services<br />
in the area of accounting, human resource management, tax<br />
accountancy, staff exchange and payroll accounting to its<br />
subsidiary. The Court held that those facts were not sufficient<br />
and could not be viewed as being important enough to<br />
validate a common business and thus an Organschaft<br />
between the parent and its subsidiary. Economic integration<br />
generally is where the business of the subsidiary supports, or<br />
complements, that of the parent. The Court indicated, however,<br />
that an economic integration could nevertheless exist, if<br />
the sister company itself were to be viewed as an Organschaft<br />
subsidiary of the parent. In this case, the lease of the<br />
drying facility by the sister company could be attributed<br />
economically to the parent. Within an Organschaft all<br />
companies are treated as one business. Therefore, a VAT<br />
group based on common business may as well be assumed<br />
in case of a qualifying relationship between two subsidiaries<br />
of the same parent. The Court has remitted the case back to<br />
the lower court for additional fact finding on that and other<br />
specific issues. It also indicated that it would be acceptable<br />
for the organizational integration, if the general managers<br />
of the subsidiary work in executive positions at the parent<br />
company. (AM)<br />
Senat bereits im vorlieg<strong>end</strong>en Urteil, eine organisatorische<br />
Eingliederung könne sich auch daraus ergeben, dass die<br />
Geschäftsführer der Organgesellschaft leit<strong>end</strong>e Mitarbeiter des<br />
Organträgers seien. Denn dies gewährleiste den gleichen Einfluss<br />
auf die Geschäftsführung der Organgesellschaften, wie es<br />
bei einer personellen Verflechtung über die Geschäftsführung<br />
von Organträger und Organgesellschaft der Fall sei.<br />
Von besonderer Bedeutung ist der Hinweis des BFH, das FG<br />
habe nach Zurückverweisung der Sache unter Umständen auch<br />
darüber entscheiden müssen, welche Bedeutung einer Geschäftsführungsordnung<br />
für das Vorliegen einer organisatorischen<br />
Eingliederung zukomme und welche Anforderungen die<br />
Geschäftsführerordnung erfüllen müsse. Aus diesem Grunde<br />
sollten Unternehmer auch den dritten Rechtszug dieses Verfahrens<br />
mit Blick auf die Präzisierung der Voraussetzungen der<br />
umsatzsteuerlichen Organschaft mit besonderem Interesse<br />
verfolgen. Über den weiteren Gang der Dinge wird Sie<br />
pwc: steuern+recht lauf<strong>end</strong> informieren.<br />
Haben Sie Fragen oder sind Sie an Details interessiert? – Dann<br />
rufen Sie bitte Ihre Ansprechpartner an oder mailen ihnen einfach.<br />
Ihre Ansprechpartner<br />
Elmar Jaster<br />
Tel.: 0221 2084-203<br />
elmar.jaster@de.pwc.com<br />
Petra Ferdinand<br />
Tel.: 0221 2084-205<br />
petra.ferdinand@de.pwc.com<br />
Fundstellen<br />
BFH, Urteil vom 3. April 2008 (V R 76/05)<br />
BFH, Urteil vom 20. August 2009 (V R 30/06)<br />
Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen<br />
nach dem<br />
8. Dezember 2009<br />
In diesem Beitrag erfahren Sie …<br />
• … welche Passagen im neuen Gesetz das Bundesfinanz -<br />
ministerium nun geklärt hat.<br />
• … wann eine Beteiligung steuerbegünstigt ist.<br />
• … warum für die Bewertung der Beteiligung ausschließlich<br />
der gemeine Wert maßgeblich ist, wie er sich nach dem<br />
Bewertungsgesetz ermittelt.<br />
Das Bundesfinanzministerium hat sich im Dezember mit der<br />
Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen beschäftigt. Das<br />
Schreiben soll Zweifelsfragen klären, die sich bei der Anw<strong>end</strong>ung<br />
des neuen Paragrafen im Einkommensteuergesetz stellen. – Der<br />
aktuelle Beitrag informiert Sie über die Eckpunkte der Verlaut -<br />
barung.<br />
20 pwc: steuern+recht März <strong>2010</strong>
Grundlage des Schreibens aus dem Bundesfinanzministerium<br />
(BMF) ist der § 3 Nr. 39 Einkommensteuergesetz (EStG), der ab<br />
1. Januar 2009 anzuw<strong>end</strong>en ist und der den bisherigen § 19 a<br />
EStG ablöst.<br />
Persönlicher Anw<strong>end</strong>ungsbereich: „alle Arbeitnehmer, die in<br />
einem gegenwärtigen Dienstverhältnis stehen“<br />
Nach § 3 Nr. 39 EStG müssen die Mitarbeiterbeteiligung – mindestens<br />
– allen Arbeitnehmern offenstehen, deren Dienstverhältnis<br />
zum Unternehmen des Arbeitgebers ein Jahr oder länger<br />
andauert. Dieser Satz birgt zwei potenzielle Probleme: zum einen<br />
das Tatbestandsmerkmal „alle Arbeitnehmer“, zum anderen das<br />
Tatbestandsmerkmal „gegenwärtiges Dienstverhältnis“.<br />
• „alle Arbeitnehmer“<br />
Das Kriterium „alle Arbeitnehmer“ erweist sich in der Praxis als<br />
problematisch, weil ein Unternehmen gute Gründe haben mag,<br />
die Möglichkeit der Beteiligung am Kapital des Unternehmens<br />
auf bestimmte Gruppen der Belegschaft zu beschränken.<br />
In dieser Frage schafft das BMF-Schreiben nun Klarheit. Beispielhaft<br />
einbezogen werden müssen geringfügig Beschäftigte,<br />
Teilzeitkräfte und Auszubild<strong>end</strong>e. Leiharbeitnehmer kann das<br />
Entleiherunternehmen dagegen von der Beteiligung ausschließen.<br />
Nach dem BMF-Schreiben ausgeschlossen werden können<br />
auch: entsandte Arbeitnehmer und Organe von Kapitalgesellschaften,<br />
mithin Vorstände und Geschäftsführer, Mandatsträger,<br />
gekündigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmer, die zwischen dem<br />
Zeitpunkt des Angebots und dem Zeitpunkt der Überlassung der<br />
Beteiligung aus sonstigen Gründen aus dem Unternehmen ausscheiden.<br />
Das BMF-Schreiben lässt den Ausschluss der genannten Personengruppen<br />
aus Gründen der Vereinfachung im Rahmen einer<br />
Nichtbeanstandung zu. Das bedeutet nach dem Verständnis der<br />
Autoren: Das BMF-Schreiben bietet für den Ausschluss anderer<br />
Personengruppen keine Grundlage. Das trifft beispielsweise auf<br />
andere als die im BMF-Schreiben aufgeführten befristeten<br />
Dienstverhältnisse zu, in denen die Arbeitnehmer bei Beschlussfassung<br />
über die Beteiligung bereits ein Jahr im Unternehmen<br />
beschäftigt waren, deren Dienstverhältnis aber unmittelbar nach<br />
Überlassung der Aktien <strong>end</strong>et. Logisch schwer zu erklären ist,<br />
warum dabei ein Unterschied zu einem Organ einer Kapitalgesellschaft<br />
mit einem in der Regel auf fünf Jahre befristeten<br />
Dienstverhältnis bestehen soll.<br />
• „gegenwärtiges Dienstverhältnis“<br />
Das Tatbestandsmerkmal „gegenwärtiges Dienstverhältnis“ umfasst<br />
nach dem BMF-Schreiben auch ein ruh<strong>end</strong>es Dienstverhältnis<br />
sowie ein Dienstverhältnis währ<strong>end</strong> der Freistellungsphase<br />
einer Altersteilzeitvereinbarung. Gleiches muss aus der Sicht der<br />
Autoren für eine Freistellungsphase gelten, die ein Arbeitnehmer<br />
mit seinem Arbeitgeber im Rahmen eines Zeitwertkontos auf vertraglicher<br />
Grundlage vereinbart, beispielsweise ein Sabbatical.<br />
In der Frage, wie eine solche Beteiligung zu gestalten wäre, darf<br />
im Gegensatz zur zuvor genannten Frage nach dem Ob zwischen<br />
verschiedenen Arbeitnehmergruppen unterschieden werden. Ob<br />
pwc: steuern+recht März <strong>2010</strong><br />
Steuern A bis Z<br />
und inwiefern eine solche Annahme arbeitsrechtlich zulässig ist,<br />
bleibt einer arbeitsrechtlichen Prüfung vorbehalten.<br />
Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang: Das Gesetz zur<br />
Umsetzung steuerrechtlicher Vorgaben der Europäischen Union<br />
(EU) sieht bereits eine Änderung des § 3 Nr. 39 EStG vor, die<br />
rückwirk<strong>end</strong> ab 2. April 2009 gelten soll. Danach soll es für die<br />
Gewährung der Steuerbegünstigung des § 3 Nr. 39 EStG nicht<br />
mehr erforderlich sein, dass die Beteiligung vom Arbeitgeber<br />
zusätzlich zum ohnedies geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.<br />
Die Steuerbegünstigung wird auch dann gewährt, wenn Arbeitnehmer<br />
Anteile an ihrem Unternehmen durch Entgeltumwandlung<br />
erwerben.<br />
Sachlicher Anw<strong>end</strong>ungsbereich des § 3 Nr. 39:<br />
„Vermögensbeteiligung“<br />
Das BMF führt in diesem Zusammenhang aus: Aktienoptionen<br />
sind keine Vermögensbeteiligung im Sinne des § 3 Nr. 39 EStG.<br />
Das entspricht der bisherigen Auffassung. In der Praxis dürften<br />
sich daraus kaum nachteilige Folgen ergeben, weil die Gewährung<br />
von Aktienoptionen nur in Ausnahmefällen bereits einen<br />
Zufluss von Arbeitslohn auslöst.<br />
Im Übrigen stellt der Entwurf klar: Geldleistungen des Arbeitgebers<br />
zum Erwerb einer Vermögensbeteiligung sind nach § 3 Nr.<br />
39 EStG nicht begünstigt. Diese Regelung entspricht der bisherigen<br />
Auffassung zur Anw<strong>end</strong>ung des früheren § 19 a EStG. Im<br />
Gegensatz zum Wortlaut des früheren § 19 a EStG lässt sich das<br />
aus dem Wortlaut des § 3 Nr. 39 EStG jedoch nicht zwing<strong>end</strong><br />
entnehmen.<br />
Inländische und ausländische Investmentanteile sind ebenfalls<br />
aus dem Anw<strong>end</strong>ungsbereich des § 3 Nr. 39 EStG ausgeschlossen.<br />
Es sei denn, es handelt sich um Anteile an einem Sondervermögen<br />
zur Beteiligung der Mitarbeiter im Sinne des § 90 l<br />
Investmentgesetz.<br />
Eine Beteiligung ist auch dann steuerbegünstigt, wenn sie mittelbar<br />
über eine Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaft bürgerlichen<br />
Rechts (Gesamthandsgemeinschaft) gehalten wird.<br />
Allerdings gilt das nur, wenn die Beteiligung den Arbeitnehmern<br />
wirtschaftlich zuzurechnen ist. Nach den Ausführungen des BMF<br />
ist eine Beteiligung, die ein französischer Fonds Commun de<br />
Placement d’Entreprise erwirbt, von der Begünstigung ausgeschlossen,<br />
die Arbeitnehmer nach Auffassung des BMF erst bei<br />
Auflösung des Programms zufließen.<br />
Bewertung der Vermögensbeteiligung<br />
Für die Bewertung der Beteiligung ist nach Auffassung des BMF<br />
ausschließlich der gemeine Wert maßgeblich, wie er sich nach<br />
dem Bewertungsgesetz ermittelt. Nicht anzusetzen ist dabei § 8<br />
Abs. 2 EStG. Damit weicht das BMF von der Rechtsprechung ab.<br />
Nach dem Bewertungsgesetz werden Aktien, die an einer Börse<br />
gehandelt werden, mit dem niedrigsten am Stichtag notierten<br />
Kurs angesetzt. Stichtag ist der Tag, an dem die Beteiligung<br />
überlassen wird. Die Regelung, nach der unter bestimmten<br />
Voraussetzungen auf den Tag der Beschlussfassung über die<br />
21
Steuern A bis Z<br />
Gewährung der Vermögensbeteiligung abgestellt werden konnte,<br />
gilt nicht mehr. Ebenso wenig ist der Zeitpunkt maßgeblich, zu<br />
dem das obligatorische Rechtsgeschäft geschlossen wird.<br />
Am Tag der Überlassung ist der Sachbezug in Form eines verbilligten<br />
oder unentgeltlichen Erwerbs einer Beteiligung zugeflossen<br />
und damit zu versteuern.<br />
Mit seinem Urteil vom 20. November 2008 (VI R 25/05) entschied<br />
der Bundesfinanzhof (BFH): Der Zeitpunkt der Überlassung ist<br />
der Tag der Erfüllung des Anspruchs des Arbeitnehmers auf Verschaffung<br />
der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über die Aktien.<br />
Das ist in der Regel der Zeitpunkt der Einbuchung der Aktien in<br />
das Depot des Arbeitnehmers. Das BMF-Schreiben schließt sich<br />
nun der Auffassung des BFH an. Aus Vereinfachungsgründen ermittelt<br />
werden darf der Wert der Vermögensbeteiligung beim einzelnen<br />
Arbeitnehmer am Tag der Ausbuchung respektive am<br />
Vortag der Ausbuchung beim Überlass<strong>end</strong>en oder dessen Erfüllungsgehilfen.<br />
Damit soll es de facto möglich sein, zwischen dem<br />
Tag der Einbuchung und dem Tag beziehungsweise dem Vortag<br />
der Ausbuchung zu wählen, je nachdem, an welchem der Tage<br />
der Kurs der Aktien und damit auch der vom Arbeitnehmer zu<br />
versteuernde Sachbezug niedriger ist.<br />
Bei allen begünstigten Arbeitnehmern kann auch der durchschnittliche<br />
Wert der Beteiligung angesetzt werden, wenn das<br />
Zeitfenster der Überlassung nicht mehr als einen Monat beträgt.<br />
In diesem Zusammenhang bestätigt das BMF-Schreiben unter<br />
Bezug auf die Rechtsprechung die bisherige Auffassung, nach<br />
der Veräußerungssperren – anders als in zahlreichen anderen<br />
Staaten – nicht wertmindernd zu berücksichtigen sind.<br />
Sie haben Fragen? Rufen Sie bitte Ihre Ansprechpartner an oder<br />
schicken Ihnen einfach eine E-Mail.<br />
Ihre Ansprechpartner<br />
Rosemarie Portner<br />
Tel.: 0211 981-7220<br />
rosemarie.portner@de.pwc.com<br />
Christian Röpke<br />
Tel.: 040 6378-1492<br />
christian.roepke@de.pwc.com<br />
Keine Anrechnung abkommenswidrig<br />
erhobener<br />
Schweizer Quellensteuer<br />
In diesem Beitrag erfahren Sie …<br />
• … wie sich das geänderte Doppelbesteuerungsabkommen<br />
Deutschland-Schweiz auf die Anrechnung Schweizer<br />
Quellensteuer auswirkt.<br />
• … wann im Ausland gezahlte Steuern im Inland als<br />
Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt<br />
werden dürfen.<br />
• … warum es ohne sorgfältige Prüfung zu einer faktischen<br />
Doppelbesteuerung kommen kann.<br />
Quellensteuer, welche die Schweiz auf Einkünfte aus nicht<br />
selbstständiger Arbeit eines in Deutschland einkommensteuerpflichtigen<br />
Grenzgängers erhoben hat, lässt sich nicht auf die<br />
deutsche Einkommensteuer anrechnen, wenn die Erhebung<br />
gegen das Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-<br />
Schweiz verstieß. – Das entschied der Bundesfinanzhof mit<br />
seinem Urteil vom 1. Juli 2009.<br />
Sachverhalt<br />
Der Kläger wohnte im Grenzgebiet zur Schweiz und war als<br />
Grenzgänger in der Schweiz nicht selbstständig tätig. In den<br />
Streitjahren 1984 bis 1986 erklärte er gegenüber dem deutschen<br />
Finanzamt, er habe sich jeweils an mehr als 60 Werktagen außerhalb<br />
der Grenzzone aufgehalten und unterliege deshalb nicht der<br />
deutschen Besteuerung als Grenzgänger. Das Finanzamt folgte<br />
zunächst seiner Auffassung und unterwarf nur den Anteil der<br />
Einnahmen des Klägers aus nicht selbstständiger Arbeit im Inland<br />
der Besteuerung, der rechnerisch auf die Arbeitsausübung<br />
in Deutschland entfiel.<br />
Bei einer Prüfung der Steuerfahndung stellte sich jedoch heraus,<br />
dass die Angaben des Klägers unrichtig waren und der Kläger an<br />
weit weniger als 45 Tagen pro Jahr außerhalb der Grenzzone<br />
tätig gewesen war. – Zum Hintergrund sollten Sie wissen: Durch<br />
das Änderungsprotokoll vom 21. Dezember 1992 kam es zu zwei<br />
Änderungen: Erstens wurde die Grenzgängerregelung in Art. 15 a<br />
des Abkommens zur Doppelbesteuerung zwischen Deutschland<br />
und der Schweiz (DBA) neu gefasst und zweitens ist die bis<br />
dahin gelt<strong>end</strong>e „30-Kilometer-Grenzzone“ entfallen. Seither<br />
hängt der Grenzgängerstatus allein von der regelmäßigen Rückkehr<br />
an den Wohnsitz im anderen Staat ab: die „60-Tage-Regelung“.<br />
(Eine ausführliche Darstellung der Neuregelung finden<br />
Sie im Beitrag „Grenzgänger zwischen Deutschland und der<br />
Schweiz“ in der Ausgabe Juni/Juli 2008 Ihres Fachmagazins<br />
pwc: steuern+recht, ab Seite 16.) Das Finanzamt unterwarf daraufhin<br />
seine gesamten Arbeitseinkünfte der Besteuerung in<br />
Deutschland.<br />
Da eine Rückerstattung der in der Schweiz abgeführten Quellensteuer<br />
wegen Verjährung nicht mehr möglich war, beantragte der<br />
Kläger daraufhin eine Anrechnung bei der deutschen Einkommensteuerfestsetzung.<br />
22 pwc: steuern+recht März <strong>2010</strong>
Entscheidung des Bundesfinanzhofs<br />
Das Gericht entschied: Nach dem DBA Schweiz ist die schweizerische<br />
Quellensteuer nur anrechenbar, wenn sie in Übereinstimmung<br />
mit dem Abkommen erhoben wird.<br />
Das war nach Ansicht der Richter jedoch nicht der Fall: Da nach<br />
ihrer Rechtsauffassung der Kläger unstreitig als Grenzgänger einzustufen<br />
war, unterlagen die Einkünfte nach dem DBA Schweiz in<br />
vollem Umfang der Besteuerung in Deutschland als Ansässigkeitsstaat.<br />
Die in der Schweiz erhobene Quellensteuer ist somit<br />
nicht in Übereinstimmung mit dem Abkommen erhoben worden<br />
und kann daher nicht nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 DBA Schweiz angerechnet<br />
werden.<br />
Der Bundesfinanzhof versagte im Urteilsfall auch eine Anrechnung<br />
nach § 34 c Abs. 6 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG)<br />
alte Fassung, da die verbleib<strong>end</strong>e Doppelbesteuerung nicht<br />
durch das DBA verursacht worden sei. Nach dieser Norm war,<br />
wie Sie vielleicht wissen, eine Anrechnung vorgeschrieben, wenn<br />
eine Doppelbesteuerung nach den Vorschriften des Abkommens<br />
nicht beseitigt wird. Da die Doppelbesteuerung jedoch nicht<br />
durch die Abkommensvorschriften, sondern durch die im Urteilsfall<br />
versäumten Fristen verursacht worden sei, schied eine<br />
Anrechnung <strong>end</strong>gültig aus, urteilte der Senat. – So weit der<br />
besprochene Fall. In welchen Fällen eine Anrechnung dagegen<br />
möglich ist, erfahren Sie in den folg<strong>end</strong>en Abschnitten.<br />
Möglichkeiten, ausländische Steuer auf die deutsche<br />
Einkommensteuer anzurechnen<br />
Nach Auffassung des Senats ist bei unbeschränkt Steuerpflichtigen,<br />
die mit ausländischen Einkünften in dem Staat, aus dem die<br />
Einkünfte stammen, zu einer der deutschen Einkommensteuer<br />
entsprech<strong>end</strong>en Steuer herangezogen werden, nach § 34 c Abs.<br />
1 Satz 1 EStG die festgesetzte ausländische Steuer auf die deutsche<br />
Einkommensteuer anzurechnen, die auf die Einkünfte aus<br />
diesem Staat entfällt.<br />
Alternativ besteht auch die Möglichkeit, die im Ausland gezahlten<br />
Steuern im Inland bei der Ermittlung der Einkünfte als Betriebsausgaben<br />
oder Werbungskosten zu berücksichtigen (§ 34 c Abs.<br />
3 EStG).<br />
Nach § 34 c Abs. 6 EStG entfällt diese Möglichkeit der Anrechnung<br />
jedoch, wenn die Einkünfte aus einem Staat stammen, mit<br />
dem ein DBA besteht. Eine Anrechnung kommt in diesen Fällen<br />
nur in Betracht, wenn ein Abkommen die Anrechnung einer ausländischen<br />
Steuer ausdrücklich vorsieht.<br />
Hintergrund dieser Einschränkung ist, dass die speziellen Regelungen<br />
in einem besteh<strong>end</strong>en DBA stets Vorrang vor den nationalen<br />
Vorschriften haben sollen.<br />
Anrechnung Schweizer Quellensteuer<br />
Die Schweiz ist nach § 15 a DBA Schweiz berechtigt, von den<br />
Vergütungen eines in der Schweiz tätigen Grenzgängers 4,5 Prozent<br />
Quellensteuer einzubehalten. – Vorausgesetzt: Die Ansässigkeit<br />
in Deutschland wird durch eine amtliche Bescheinigung<br />
des in Deutschland zuständigen Finanzamts nachgewiesen.<br />
pwc: steuern+recht März <strong>2010</strong><br />
Steuern A bis Z<br />
In Deutschland wird diese Quellensteuer nach § 36 EStG unter<br />
Ausschluss von § 34 c EStG auf die deutsche Einkommensteuer<br />
angerechnet und auch bei der Festsetzung von Einkommensteuervorauszahlungen<br />
berücksichtigt (Art. 15 a Abs. 3 Buchstabe a<br />
DBA Schweiz).<br />
Die Schweizer Quellensteuer wird somit wie die deutsche Lohnsteuer<br />
eines in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmers ohne<br />
Höchstbetragsrechnung auf die Einkommensteuer angerechnet.<br />
Fazit<br />
Aus dem Gesagten ergibt sich: Die steuerliche Situation von<br />
Grenzgängern sollte sehr genau geprüft werden. Stellt sich<br />
nämlich im Nachhinein heraus, dass die bisherige Qualifikation<br />
nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht, kann es unter<br />
Umständen zu einer faktischen Doppelbesteuerung kommen,<br />
wenn einbehaltene Quellensteuern nicht angerechnet werden<br />
können.<br />
Sie möchten mehr über das Thema erfahren oder beraten werden?<br />
– Bitte rufen Sie Ihren Ansprechpartner an oder mailen Sie<br />
ihm einfach.<br />
Ihr Ansprechpartner<br />
Thomas Soehner<br />
Tel.: 0761 28297-342<br />
thomas.soehner@de.pwc.com<br />
Fundstelle<br />
Bundesfinanzhof, Urteil vom 1. Juli 2009 (I R 113/08)<br />
Zur Verw<strong>end</strong>ungsfestschreibung<br />
des steuerlichen<br />
Einlagekontos<br />
In diesem Beitrag erfahren Sie …<br />
• … inwiefern die Einführung des Gesetzes über steuerliche<br />
Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen<br />
Gesellschaft die Rechtslage verändert hat.<br />
• … wie der Bundesfinanzhof den offenen Meinungsstreit<br />
entschieden hat.<br />
• … was unter der „fiktiven Nullbescheinigung“ zu verstehen<br />
ist.<br />
23
Steuern A bis Z<br />
Der folg<strong>end</strong>e Beitrag analysiert die Frage, welche Folgen sich ergeben<br />
können, wenn Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto<br />
in Abweichung von einer Bescheinigung verw<strong>end</strong>et werden, speziell<br />
wenn die Verw<strong>end</strong>ung des steuerlichen Einlagekontos nicht<br />
bescheinigt oder in der Bescheinigung nicht erwähnt wurde. Im<br />
Lichte der aktuellen Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung<br />
differenzieren die Autoren zwischen der Rechtslage vor und nach<br />
Inkrafttreten des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen<br />
zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung<br />
weiterer steuerrechtlicher Vorschriften vom 7. Dezember 2006.<br />
Im Zusammenhang mit der Verw<strong>end</strong>ungsfestschreibung des<br />
steuerlichen Einlagekontos nach § 27 Körperschaftsteuergesetz<br />
(KStG) sind drei Fälle zu unterscheiden:<br />
• Die Verw<strong>end</strong>ung des steuerlichen Einlagekontos wurde zu<br />
hoch bescheinigt.<br />
• Die Verw<strong>end</strong>ung des steuerlichen Einlagekontos wurde zu<br />
niedrig bescheinigt.<br />
• Die Verw<strong>end</strong>ung des steuerlichen Einlagekontos wurde nicht<br />
bescheinigt oder in der Bescheinigung nicht erwähnt.<br />
Der aktuelle Beitrag konzentriert sich auf den dritten Fall.<br />
Steuerliches Einlagekonto<br />
Konto, auf dem eine Kapitalgesellschaft Einlagen ihrer<br />
Anteilseigner ausweist, die nicht ins Stammkapital geleistet<br />
worden sind. Sinn des steuerlichen Einlagekontos ist es,<br />
festzustellen, ob Ausschüttungen einer Kapitalgesellschaft<br />
an ihre Anteilseigner aus Gewinnen oder aus Einlagen der<br />
Anteilseigner stammen. Die Höhe des steuerlichen Einlagekontos<br />
wird am Ende des Wirtschaftsjahrs gesondert<br />
fest gestellt. – Ist ein entsprech<strong>end</strong>er Bescheid erst einmal<br />
bestandskräftig, kann er nicht mehr geändert werden.<br />
Rechtslage vor der Einführung des Gesetzes über steuerliche<br />
Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft<br />
Nach § 27 Abs. 1 Satz 5 KStG in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I 2002, 4144) bleibt für<br />
Leistungen einer Kapitalgesellschaft, für die eine Minderung des<br />
steuerlichen Einlagekontos bescheinigt worden ist, die Verw<strong>end</strong>ung<br />
des steuerlichen Einlagekontos, die der Bescheinigung<br />
zugrunde gelegt wurde, unverändert. Im Ergebnis führt das dann<br />
dazu, dass eine ursprünglich nicht bescheinigte steuerfreie Ein -<br />
lagenrückgewähr etwa für spätere – im Rahmen einer Betriebsprüfung<br />
festgestellte verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) –<br />
nicht möglich ist. Spiegelt die erteilte Bescheinigung die tatsächlichen<br />
Verhältnisse nicht wider, haftet die ausschütt<strong>end</strong>e Kapitalgesellschaft<br />
für etwaig verkürzte Steuern.<br />
Aufgrund der weitreich<strong>end</strong>en Folgen der Verw<strong>end</strong>ungsfestschreibung<br />
war umstritten, ob die Ausstellung einer Steuerbescheinigung<br />
für Zwecke einer steuerfreien Einlagenrückgewähr auch<br />
dann nicht mehr möglich ist, wenn eine Bescheinigung über die<br />
Verw<strong>end</strong>ung des steuerlichen Einlagekontos ursprünglich nicht<br />
erteilt beziehungsweise die Verw<strong>end</strong>ung nicht erwähnt wurde.<br />
Mit dem Argument, eine Berichtigung der Bescheinigungen sei –<br />
besonders bei Publikumskapitalgesellschaften, die ihre Anteils -<br />
eigner häufig nicht namentlich kennen – nahezu unmöglich,<br />
wurde folg<strong>end</strong>e Auffassung vertreten: Nach Sinn und Zweck der<br />
gesetzlichen Regelungen des § 27 KStG tritt eine Bindungswirkung<br />
auch dann ein, wenn eine Bescheinigung nicht ausgestellt<br />
oder die Verw<strong>end</strong>ung in der Bescheinigung nicht erwähnt wird<br />
(vergleichen Sie dazu auch Dötsch/Jost/Pung/Witt, „Die Körperschaftsteuer“,<br />
2009, § 27 KStG, Teilziffer 192). Dem hielten<br />
andere entgegen, das Gesetz regele ein Änderungsverbot nicht<br />
ausdrücklich.<br />
Mit Urteil vom 10. Juni 2009 (IR 10/09) dürfte der Bundesfinanzhof<br />
(BFH) den genannten Meinungsstreit nun wie folgt entschieden<br />
haben:<br />
Eine Verw<strong>end</strong>ungsfestschreibung tritt nach dem Wortlaut des<br />
§ 27 Abs. 1 Satz 5 KStG nur dann ein, wenn die Verw<strong>end</strong>ung<br />
entweder zu hoch oder zu niedrig bescheinigt wurde. Eine Festschreibung<br />
der Verw<strong>end</strong>ungsreihenfolge tritt demgegenüber<br />
nach Auffassung des BFH dann nicht ein, wenn der Anteilseigner<br />
überhaupt keine Bescheinigung im Sinne des § 27 Abs. 3 KStG<br />
erhalten hat oder die Verw<strong>end</strong>ung in der Bescheinigung nicht<br />
erwähnt wurde.<br />
Hierfür spricht – so der BFH – der Umkehrschluss aus der Neu -<br />
regelung des § 27 Abs. 5 Satz 2 KStG in der Fassung des Gesetzes<br />
über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der<br />
Europäischen Gesellschaft (SEStEG). Nach § 27 gilt nun für<br />
Leistungen einer Kapitalgesellschaft, für die bis zum Tag der<br />
Bekanntgabe der erstmaligen gesonderten Feststellung des<br />
Bestands des steuerlichen Einlagekontos bis zum Schluss des<br />
Wirtschaftsjahrs der Leistung eine Bescheinigung über die Verw<strong>end</strong>ung<br />
nicht erteilt worden ist, die Verw<strong>end</strong>ung des steuerlichen<br />
Einlagekontos als mit null Euro bescheinigt.<br />
Das Urteil des BFH hat entscheid<strong>end</strong>e Bedeutung für Betriebsprüfungen<br />
von Wirtschaftsjahren bis einschließlich Veranlagungszeitrum<br />
2005: Eine erstmalige (!) Ausstellung der Bescheinigung<br />
über die Verw<strong>end</strong>ung des steuerlichen Einlagekontos sollte auch<br />
noch nach Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos<br />
möglich sein.<br />
Rechtslage nach dem neuen Gesetz<br />
Durch das SEStEG wurde die Haftungsregelung für Fälle einer<br />
unzutreff<strong>end</strong>en Bescheinigung der Verw<strong>end</strong>ung des steuerlichen<br />
Einlagekontos neu gefasst (§ 27 Abs. 5 KStG):<br />
Ist für eine Leistung bis zum Tag der Bekanntgabe der Feststellung<br />
des Bestands des steuerlichen Einlagekontos zum Schluss<br />
des Wirtschaftsjahrs der Leistung eine Bescheinigung von der<br />
Körperschaft nicht erteilt worden, gilt die Verw<strong>end</strong>ung als mit null<br />
Euro bescheinigt. Nach dem Wortlaut der neuen Regelung scheidet<br />
eine erstmalige Ausstellung einer Bescheinigung zugunsten<br />
einer steuerfreien Einlagenrückgewähr für spätere – etwa im<br />
Rahmen einer Betriebsprüfung festgestellte – vGA nunmehr auch<br />
dann aus, wenn eine Bescheinigung über die Verw<strong>end</strong>ung des<br />
steuerlichen Einlagekontos bisher nicht (rechtzeitig) vorliegt. – Ob<br />
das für Fälle von Änderungen aufgrund einer späteren Betriebsprüfung<br />
uneingeschränkt gilt, wird bezweifelt.<br />
24 pwc: steuern+recht März <strong>2010</strong>
Kritiker der neu eingeführten „fiktiven Nullbescheinigung“ weisen<br />
darauf hin, dass die Neuregelung der Bindungswirkung im<br />
Zusammenhang mit Feststellungen aus der Betriebsprüfung zu<br />
sachlich unbilligen Ergebnissen führe (vgl. : Dötsch/Jost/Pung/<br />
Witt, „Die Körperschaftsteuer“, 2009, § 27 KStG, Teilziffer 214).<br />
In diesem Zusammenhang äußerte nunmehr die Oberfinanzdirektion<br />
Münster in ihrer Verfügung vom 27. November 2009 (2836 –<br />
7 – St 13 – 33) erstmals: Aufgrund der gesetzlich geregelten<br />
Fiktion kann es auch für nachträgliche – im Rahmen einer<br />
Betriebsprüfung festgestellte – vGA wegen der Verw<strong>end</strong>ungsfestschreibung<br />
zu keiner erstmaligen Ausstellung einer Bescheinigung<br />
und mithin zu keiner Verw<strong>end</strong>ung des steuerlichen<br />
Einlagekontos mehr kommen. Das gelte auch dann, wenn die<br />
Kapitalgesellschaft in ausreich<strong>end</strong>em Umfang über Einlage -<br />
kontobestände verfüge.<br />
Fazit<br />
Wird im Rahmen einer Betriebsprüfung eine vGA festgestellt, so<br />
gilt für Wirtschaftsjahre bis einschließlich 2005: Ist eine Verw<strong>end</strong>ung<br />
des steuerlichen Einlagekontos bisher nicht (ausdrücklich)<br />
bescheinigt worden, ist eine steuerfreie Einlagenrückgewähr<br />
durch erstmalige Erteilung einer entsprech<strong>end</strong>en Bescheinigung<br />
möglich. Ab dem Veranlagungszeitraum 2006 hingegen gilt eine<br />
Nichtbescheinigung als Nullbescheinigung mit haftungsrechtlichen<br />
Folgen. Welcher Spielraum für anderslaut<strong>end</strong>e Meinungen<br />
noch verbleibt, wird abzuwarten sein.<br />
Sie haben Fragen oder sind an Details interessiert? – Rufen Sie<br />
bitte Ihre Ansprechpartner an oder schicken ihnen einfach eine<br />
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Beschränkung der steuerlichen Verlustnutzung erweisen sich<br />
gerade in der Wirtschaftskrise als wirtschaftlich und rechtlich<br />
unzulänglich. Die Publikation „Verluste im Steuerrecht“ enthält<br />
eine kritische Bestandsaufnahme der Vorschriften und – auch vor<br />
dem Hintergrund von im Ausland gefundenen Lösungen – Anregungen<br />
für Reformen. In dem vorlieg<strong>end</strong>en Werk werden die<br />
verstreuten Regelungen erstmals in einer Gesamtschau kommentiert<br />
und kritisch gewürdigt. Die festgestellten Defizite maßgeblicher<br />
Vorschriften bei der praktischen Anw<strong>end</strong>ung wie in der<br />
theoretischen Grundlegung indizieren erheblichen Reformbedarf<br />
wie auch ein Vergleich wichtiger Parameter der Verlustnutzung in<br />
38 Staaten. Vor diesem Hintergrund und unter Beachtung fiskalischer<br />
Zwänge werden Anregungen für eine Reform der steuerlichen<br />
Verlustnutzung gegeben, die praktischen Erfordernissen<br />
ebenso wie betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Anforderungen<br />
Rechnung zu tragen versucht. Die Autoren sind Partner und<br />
Mitarbeiter von PricewaterhouseCoopers.<br />
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Steuern A bis Z<br />
25
Recht aktuell<br />
Bundesministerium reagiert<br />
auf Kritik zur Datenerhebung<br />
für elektronischen Entgeltnachweis<br />
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird Nachbesserungen<br />
am ELENA-Verfahren vornehmen, dem Verfahren zur Datenerhebung<br />
für den elektronischen Entgeltnachweis. Sie wissen:<br />
Mit dem ELENA-Verfahrensgesetz vom 28. März 2009 beschloss<br />
der Gesetzgeber ein Verfahren, das Anträge auf bestimmte<br />
Sozial leistungen künftig wesentlich vereinfachen und beschleunigen<br />
soll. Bisher mussten sich Arbeitnehmer, wenn sie Sozialleistungen<br />
wie Wohngeld oder Elterngeld beantragen wollten, eine<br />
Bescheinigung über ihr Einkommen vom Arbeitgeber in Papierform<br />
ausstellen lassen und an die Behörde weiterleiten, die für<br />
die beantragte Leistung zuständig war. Mitarbeiter der Behörde<br />
übernahmen die Daten dann von Hand in ihre jeweiligen internen<br />
Datenverarbeitungssysteme. Diese Vorgehensweise führte in der<br />
Praxis oft zu Verzögerungen und auch Fehlern. Im Rahmen des<br />
ELENA-Verfahrens melden die Arbeitgeber nun seit dem 1. Januar<br />
<strong>2010</strong> die Entgeltdaten ihrer Arbeitnehmer monatlich an eine<br />
zentrale Speicherstelle (ZSS). Ab dem 1. Januar 2012 können die<br />
jeweils zuständigen Behörden diese Daten dann – im Zusam -<br />
menwirken mit dem antragstell<strong>end</strong>en Arbeitnehmer – aus der<br />
ZSS abrufen. Das geht schneller als das bisherige Verfahren und<br />
vermeidet Fehler bei der manuellen Übertragung der Daten.<br />
Außerdem muss der Arbeitgeber keine Bescheinigungen in<br />
Papierform mehr ausstellen und erfährt nicht einmal mehr, wenn<br />
der Arbeitnehmer eine Sozialleistung beantragt.<br />
Dagegen haben Datenschützer das Verfahren in den vergangenen<br />
Wochen stark kritisiert. Nach ihrer Auffassung ist die millionenfache<br />
Sammlung von Arbeitnehmerdaten bei der zentralen<br />
Speicherstelle eine unzulässige Datenspeicherung auf Vorrat, da<br />
nicht abzusehen sei, ob die Daten überhaupt jemals benötigt<br />
würden. Es entstände ein immenser zentraler Datenspeicher, der<br />
sich nur mit großem Aufwand gegen Datenmissbrauch sichern<br />
ließe. Auch dass Streikzeiten der Arbeitnehmer in der Datenbank<br />
erfasst wurden, erregte dem Unmut der Datenschützer. In Reaktion<br />
auf diese Kritik teilte das Bundesministerium für Arbeit und<br />
Soziales am 5. Januar <strong>2010</strong> mit, Streikzeiten sollen künftig als<br />
solche nicht mehr erfasst werden. Außerdem soll der ELENA-<br />
Beirat, dem neben Arbeitgebern auch Datenschützer und Gewerkschaftsvertreter<br />
angehören, im Januar <strong>2010</strong> noch einmal alle<br />
zu erheb<strong>end</strong>en Daten auf ihre Notw<strong>end</strong>igkeit hin überprüfen. Die<br />
Bundesarbeitsministerin stellte darüber hinaus in Aussicht, Arbeitnehmervertretern<br />
ein Anhörungsrecht bei allen Entscheidungen<br />
über den Inhalt der zu erheb<strong>end</strong>en Daten einzuräumen, was<br />
noch im lauf<strong>end</strong>en Jahr gesetzlich geregelt werden soll. In seiner<br />
Reaktion auf die Kritik betonte das Ministerium auch noch einmal,<br />
die empfangenen Daten würden zweimal verschlüsselt, und<br />
zwar sowohl bei der Übertragung durch den Arbeitgeber als auch<br />
bei der Speicherung. Bei einem Abruf der Daten gelte das „Doppelschlüsselprinzip“.<br />
Ein Abruf sei danach nur dann möglich,<br />
wenn der antragstell<strong>end</strong>e Arbeitnehmer und der Mitarbeiter einer<br />
Behörde, der den Antrag bearbeitet, zusammenwirkten. Dabei<br />
müsse sowohl der Antragsteller als auch der Mitarbeiter der<br />
Behörde eine persönliche elektronische Signaturkarte einsetzen.<br />
Fehle eine dieser Karten, so sei ein Abruf der Daten nicht möglich.<br />
Speicherung und Abruf der Daten erfüllten somit höchste<br />
Sicherheitsstandards, versicherte das Ministerium.<br />
Internationale Wirtschaftsstreitigkeiten:<br />
Verhandlungen<br />
vor deutschen Gerichten<br />
künftig in Englisch<br />
Verfahren zu internationalen Wirtschaftsstreitigkeiten sollen künftig<br />
vor deutschen Gerichten vollständig in englischer Sprache<br />
geführt werden können. – Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den<br />
die nordrhein-westfälische Landesregierung und der Hamburger<br />
Senat gemeinsam beim Bundesrat einbringen wollen. Zuständig<br />
für solche Verfahren sollen Kammern für internationale Handelssachen<br />
sein, die bei ausgewählten Landgerichten eingerichtet<br />
werden. Bis derartige Kammern bundesweit eingeführt sind,<br />
dürfte jedoch noch einige Zeit vergehen, da das Gesetzgebungsverfahren<br />
erst ganz am Anfang steht.<br />
Seit dem 1. Januar <strong>2010</strong> ist es – unabhängig vom eben erwähnten<br />
Gesetzesvorschlag – im Oberlandesgerichtsbezirk Köln im<br />
Rahmen eines Modelprojekts möglich, Zivilprozesse vor Gericht<br />
in englischer Sprache zu verhandeln. – Vorausgesetzt: Sowohl<br />
Kläger als Beklagter sind der englischen Sprache mächtig, wünschen<br />
übereinstimm<strong>end</strong> die Verhandlung auf Englisch, verzichten<br />
dabei auf Dolmetscher und der Prozess weist einen internationalen<br />
Bezug auf. Die Landgerichte Köln, Bonn und Aachen sowie<br />
das Oberlandesgericht Köln haben in ihren aktuellen Geschäftsverteilungsplänen<br />
Kammern, beispielsweise einen Senat, eingerichtet,<br />
die für entsprech<strong>end</strong>e Prozesse zuständig sind. Allerdings<br />
kann nur die mündliche Verhandlung auf Englisch geführt<br />
werden. Schriftsätze der Parteien und Schreiben des Gerichts<br />
müssen nach gelt<strong>end</strong>em Recht nach wie vor auf Deutsch verfasst<br />
werden.<br />
Neues Informationsportal für<br />
Dienstleistungen in anderen<br />
europäischen Staaten<br />
Das Gesetz zur Umsetzung der europäischen Dienstleistungsrichtlinie<br />
im deutschen Gewerberecht und in weiteren Vorschriften<br />
ist seit dem 28. Dezember 2009 in weiten Teilen in Kraft.<br />
Künftig wird es dadurch für Unternehmer und Verbraucher einfacher<br />
und sicherer sein, grenzüberschreit<strong>end</strong>e Dienstleistungen im<br />
euro päischen Binnenmarkt in Anspruch zu nehmen. Das durch<br />
das Gesetz unter anderem neu errichtete Portal 21 informiert<br />
26 pwc: steuern+recht März <strong>2010</strong>
über rechtliche Rahmenbedingungen für Dienstleistungen in<br />
anderen europäischen Mitgliedstaaten. Das Portal 21, das nach<br />
dem entsprech<strong>end</strong>en Artikel 21 der Richtlinie 2006/123/EG des<br />
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember<br />
2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (kurz: Dienstleistungsrichtlinie)<br />
benannt ist, informiert über wichtige Gebiete wie<br />
das Zivil- und das Insolvenzrecht sowie den gewerblichen<br />
Rechtsschutz im europäischen Ausland. Spezielle Fragen des<br />
Verbraucherschutzes werden in einer gesonderten Rubrik berücksichtigt.<br />
Hierzu zählen vor allem auch Fragen aus dem Bereich<br />
Fernabsatz- und Internetrecht. Im Zusammenhang mit der<br />
Aufnahme und Ausübung von Dienstleistungen weist das Portal<br />
21 auf nationale Besonderheiten des ausländischen Rechts hin.<br />
Indem es Artikel 6 der Dienstleistungsrichtlinie umsetzt, enthält<br />
es außerdem eine Auflistung sogenannter einheitlicher Ansprechpartner,<br />
über die Dienstleister alle Verfahren und Formalitäten im<br />
Zusammenhang mit der Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit in<br />
dem jeweiligen Mitgliedstaat abwickeln können. Auf dem Portal<br />
21 befinden sich darüber hinaus Kontaktinformationen zu deutschen<br />
Verbänden und Vereinigungen, ausgewählten Institutionen<br />
der Europäischen Union (EU) und kompetenten Ansprechpartnern<br />
in anderen EU-Mitgliedstaaten, darunter Verbänden, Handelsregistern<br />
und Ministerien.<br />
Hauptinsolvenzverfahren in<br />
einem Mitgliedstaat schränkt<br />
Vollstreckungsmöglichkeiten<br />
ein<br />
Nach der Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens in einem<br />
Mitgliedstaat der Europäischen Union sind die Behörden jedes<br />
anderen Mitgliedstaats verpflichtet, alle Entscheidungen im Zusam<br />
menhang mit diesem Verfahren anzuerkennen und zu vollstrecken.<br />
Das hat der Europäischen Gerichtshof (EuGH) in<br />
seinem Urteil vom 21. Januar <strong>2010</strong> entschieden (C-444/07; MG<br />
Probud Gdynia sp. zo.o).<br />
Im entschiedenen Fall war im Jahr 2005 in Polen über ein polnisches<br />
Unternehmen das Insolvenzverfahren eröffnet worden. In<br />
einem davon unabhängigen Gerichtsverfahren in Deutschland<br />
ordnete das Amtsgericht Saarbrücken den dinglichen Arrest über<br />
das Bankguthaben der deutschen Zweigniederlassung des<br />
Unternehmens sowie die Pfändung verschiedener Forderungen<br />
an, die deutsche Vertragspartner gegen die Zweigniederlassung<br />
gelt<strong>end</strong> gemacht hatten.<br />
Nach dem Urteil des EuGH ist es deutschen Behörden nicht<br />
möglich, Vollstreckungsmaßnahmen in die Vermögenswerte des<br />
Schuldners anzuordnen, die sich im eigenen Land befinden,<br />
wenn das Recht des Staates, in dem das Verfahren eröffnet<br />
wurde, das nicht erlaubt. Die Richter erläuterten: Das polnische<br />
Gesetz über die Insolvenz und Sanierung lasse nicht zu, dass<br />
nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner<br />
Vollstreckungsverfahren in Bezug auf die Vermögenswerte<br />
pwc: steuern+recht März <strong>2010</strong><br />
Recht aktuell<br />
eingeleitet werden, die zur Insolvenzmasse gehören. Das gelte<br />
auch für Vermögensgegenstände, die sich in einem anderen<br />
Mitgliedstaat befinden.<br />
Unzureich<strong>end</strong>e Deutschkenntnisse<br />
können eine<br />
ordentliche Kündigung rechtfertigen<br />
In seinem Urteil vom 28. Januar <strong>2010</strong> (2 AZR 764/08) hat das<br />
Bundesarbeitsgericht entschieden: Der Arbeitgeber kann von<br />
seinem Arbeitnehmer schriftliche Kenntnisse der deutschen<br />
Sprache verlangen, soweit diese für dessen Tätigkeit erforderlich<br />
ist. Stellt der Arbeitgeber fest, dass der Arbeitnehmer Prüfungsanweisungen<br />
nicht lesen kann, so darf er den Arbeitnehmer auffordern,<br />
Maßnahmen zur Verbesserung seiner Deutschkenntnisse<br />
zu ergreifen. Kommt der Arbeitnehmer dieser Aufforderung nicht<br />
nach, kann das eine ordentliche Kündigung rechtfertigen.<br />
Die Richter führten aus: Eine solche Kündigung verstoße nicht<br />
gegen das Verbot der mittelbaren Diskriminierung wegen der<br />
ethnischen Herkunft, das in § 3 Abs. 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz<br />
geregelt ist. Das von dem Arbeitgeber in dem<br />
Fall verfolgte Ziel der Qualitätssicherung sei legitim und nicht diskriminier<strong>end</strong><br />
gewesen. Der Arbeitgeber habe dem Arbeitnehmer<br />
im entschiedenen Fall zudem ausreich<strong>end</strong> Gelegenheit zum notw<strong>end</strong>igen<br />
Spracherwerb gegeben.<br />
Deutsche Kündigungsfristen<br />
enthalten gemeinschaftsrechtswidrigeAltersdiskriminierung<br />
Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshof vom 19. Januar<br />
<strong>2010</strong> (C-555/07) verstößt die deutsche Regelung des § 622 Abs.<br />
2 Satz 2 Bundesgesetzbuch (BGB), nach der vor Voll<strong>end</strong>ung des<br />
25. Lebensjahrs lieg<strong>end</strong>e Beschäftigungszeiten des Arbeitnehmers<br />
bei der Berechnung der Kündigungsfrist nicht berücksichtigt<br />
werden, gegen europäisches Gemeinschaftsrecht. – Genauer:<br />
gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters,<br />
wie es in der Richtlinie des Rates 2000/78/EG vom 27. November<br />
2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung<br />
der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf<br />
konkretisiert wurde. Das Gericht führte aus: Die deutschen Kündigungsregeln<br />
des § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB enthalten eine Ungleichbehandlung,<br />
die auf dem Kriterium des Alters beruhe. Die<br />
Regelung sieht eine weniger günstige Behandlung von Arbeitnehmern<br />
vor, die ihre Beschäftigung bei dem Arbeitgeber vor Vollen-<br />
27
Recht aktuell<br />
dung des 25. Lebensjahrs aufgenommen haben. Sie behandelt<br />
Personen, welche die gleiche Betriebszugehörigkeitsdauer aufweisen,<br />
unterschiedlich, je nachdem in welchem Alter sie in den<br />
Betrieb eingetreten sind. Diese Ungleichbehandlung sei nicht<br />
gerechtfertigt. Zwar gehöre das Ziel des § 622 Abs. 2 Satz 2<br />
BGB, dem Arbeitgeber durch die bevorzugte Entlassung jüngerer<br />
und deswegen meist flexiblerer Arbeitnehmer eine größere personalwirtschaftliche<br />
Flexibilität zu verschaffen, zur Beschäftigungs-<br />
und Arbeitspolitik und sei daher grundsätzlich legitim.<br />
§ 622 Abs. 2 Satz 2 BGB sei aber weder geeignet noch angemessen,<br />
um dieses Ziel zu erreichen. Die Regelung gelte für alle<br />
Arbeitnehmer, die vor Voll<strong>end</strong>ung des 25. Lebensjahrs in den<br />
Betrieb eingetreten seien, unabhängig davon, wie alt sie zum<br />
Zeitpunkt ihrer Entlassung seien. Es würden somit nicht nur jüngere,<br />
flexible Arbeitnehmer von ihr betroffen, sondern durchaus<br />
auch ältere. Das führe zu einem Verstoß des § 622 Abs. 2 Satz 2<br />
BGB gegen die Richtlinie 2000/78/EG. Die Regelung sei deshalb<br />
unwirksam.<br />
Sie haben Fragen? – Die Experten von PricewaterhouseCoopers<br />
Legal helfen Ihnen gerne weiter. Sie erreichen sie telefonisch<br />
oder per E-Mail.<br />
Ihre Ansprechpartner<br />
Annekatren Werthmann-Feldhues<br />
Tel.: 040 6378-1484<br />
annekatren.werthmannfeldhues@de.pwc.com<br />
Arne Vogel<br />
Tel.: 040 6378-1233<br />
arne.vogel@de.pwc.com<br />
Gesellschaften mit<br />
beschränkter Haftung:<br />
gesteigerte Bedeutung der<br />
Gesellschafterliste<br />
In diesem Beitrag erfahren Sie …<br />
• … inwiefern die Gesellschafterliste eine erhebliche<br />
Aufwertung erfahren hat.<br />
• … warum diese Änderungen besonders für die Haftung der<br />
Geschäftsführer von Bedeutung sind.<br />
• … welche Auswirkungen die Neuregelungen auf die<br />
Zulässigkeit von Auslandsbeurkundungen haben.<br />
Das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung<br />
von Missbräuchen, das am 1. November 2008 in Kraft<br />
trat, hat Neuerungen für die Gesellschafterliste mit sich gebracht,<br />
die sich erheblich auf die Praxis auswirken. Auch mehr als ein<br />
Jahr nachdem die neuen Regelungen gültig wurden, gibt es noch<br />
erheblichen Aufklärungsbedarf. – Der folg<strong>end</strong>e Beitrag gibt Ihnen<br />
einen Überblick über wichtige Änderungen, die im Umgang mit<br />
neu zu erstell<strong>end</strong>en Gesellschafterlisten zu beachten sind.<br />
Motivation des Gesetzgebers für die Änderungen<br />
Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes betreff<strong>end</strong> die Gesellschaften<br />
mit beschränkter Haftung (GmbHG) in der seit dem<br />
1. November 2008 gelt<strong>end</strong>en Fassung haben die Geschäftsführer<br />
– oder der mit der Sache betraute Notar – nach jeder Änderung<br />
der Beteiligungsverhältnisse an einer GmbH eine aktualisierte<br />
Gesellschafterliste zum Handelsregister einzureichen. Mit der<br />
Änderung des § 40 GmbHG durch das Gesetz zur Modernisierung<br />
des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen<br />
(MoMiG) wollte der Gesetzgeber dem Bedürfnis nach mehr<br />
Transparenz über die Anteilseignerstrukturen einer GmbH nachkommen.<br />
Untermauert wird diese Absicht durch den neu geschaffenen<br />
§ 16 GmbHG. Er wertet die Gesellschafterliste zu<br />
einem Rechtsscheinträger auf. Rechtlich ermöglicht das einen<br />
gutgläubigen Erwerb von Geschäftsanteilen durch einen Nichtberechtigten.<br />
Durch das Zusammenspiel von §§ 16 und 40 GmbHG<br />
sollen nach dem Willen des Gesetzgebers die Interessen der Gesellschaft,<br />
aber auch die ihrer Gläubiger sowie die der Erwerber<br />
von Geschäftsanteilen gestärkt werden, was die Rechtssicherheit<br />
im Rechtsverkehr verbessern soll.<br />
Grundzüge der Neuregelung und des Haftungsrisikos für die<br />
Geschäftsführer<br />
Die Pflicht, eine aktuelle Gesellschafterliste einzureichen, liegt<br />
nach § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG primär aufseiten des Geschäftsführers<br />
(Primärpflicht). Für die Gesellschafterliste gilt<br />
weiterhin die Schriftform. Der Pflicht des Geschäftsführers, die<br />
Gesellschafterliste aktuell zu halten, kommt vor dem Hintergrund<br />
des § 16 GmbHG eine besondere Bedeutung zu. Denn § 16 Abs.<br />
3 GmbHG ermöglicht es Nichtberechtigten – Sie haben es eben<br />
gelesen –, Geschäftsanteile gutgläubig zu erwerben. Ein solcher<br />
Erwerb ist nur möglich, wenn die Gesellschafterliste unrichtig ist.<br />
28 pwc: steuern+recht März <strong>2010</strong>
Im Klartext: Der Veräußerer ist als Inhaber des Geschäftsanteils<br />
in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste<br />
zwar eingetragen, tatsächlich aber nicht Inhaber des Geschäftsanteils.<br />
Als weitere Voraussetzung nennt der Gesetzgeber: Der<br />
Erwerber ist gutgläubig und der im Handelsregister eingereichten<br />
Liste ist kein Widerspruch zugeordnet. Außerdem muss die Liste<br />
zum Zeitpunkt des Erwerbs im Hinblick auf den Geschäftsanteil<br />
entweder mindestens drei Jahre unrichtig oder die Unrichtigkeit<br />
muss dem Berechtigten zuzurechnen sein. Reicht der Geschäftsführer<br />
bei Veränderungen der Anteilsstrukturen nicht unverzüglich<br />
eine korrigierte Liste ein und wird dadurch ein gutgläubiger Erwerb<br />
erst möglich, so haftet er für den dadurch entstandenen<br />
Schaden. Den Geschäftsführer von dieser Verpflichtung durch<br />
vertragliche Absprachen zu entbinden ist nicht möglich.<br />
Die Gesellschafterliste kann nicht in Papierform beim Register -<br />
gericht vorgelegt werden. Nach § 12 Abs. 2 Handelsgesetzbuch<br />
können Dokumente beim Handelsregister nur noch elektronisch<br />
eingereicht werden. Diese Vorschrift gilt auch für die Einreichung<br />
der Liste durch den Geschäftsführer. Die Vorlage erfolgt dabei<br />
über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach<br />
(EGVP). Das hierzu erforderliche Programm steht im Internet<br />
(www.egvp.de) kostenlos zum Download bereit. Möchte oder<br />
kann der Geschäftsführer aus technischen Gründen keinen<br />
elektronischen Datenverkehr mit dem Handelsregister haben,<br />
steht ihm die Möglichkeit offen, einen Notar mit der Einreichung<br />
der Liste zu beauftragen. Hierfür darf der Notar Gebühren erheben.<br />
Die Primärpflicht des Geschäftsführers, die Gesellschafterliste<br />
einzureichen, entfällt in der Regel dann, wenn ein Notar an den<br />
Veränderungen bei den Personen der Gesellschafter oder des<br />
Umfangs ihrer Beteiligung mitgewirkt hat. In diesem Fall ist der<br />
Notar anstelle des Geschäftsführers dazu verpflichtet, die geänderte<br />
Liste zu unterschreiben und zum Handelsregister einzureichen<br />
(§ 40 Abs. 2 Satz 1 GmbHG). In einem solchen Fall kann<br />
dem Geschäftsführer das Verschulden des Notars grundsätzlich<br />
nicht zugerechnet werden. Im Rahmen seiner allgemeinen Sorgfaltspflichten<br />
nach § 43 GmbHG hat der Geschäftsführer aber<br />
weiterhin die Pflicht, die durch den Notar geänderte Liste auf<br />
Fehler durchzusehen. Im eigenen Interesse sollte der Geschäftsführer<br />
einer GmbH deshalb Richtigkeit und Aktualität der beim<br />
Handelsregister hinterlegten Gesellschafterliste in regelmäßigen<br />
Abständen überprüfen.<br />
Auslandsbeurkundungen: weiterhin zulässig?<br />
Gegenwärtig taucht immer wieder die Frage auf, wie sich das<br />
MoMiG auf die Zulässigkeit von Auslandsbeurkundungen im<br />
Zusammenhang mit der Veräußerung von Geschäftsanteilen auswirkt.<br />
Speziell die Auslandsbeurkundung in der Schweiz ist und<br />
bleibt aufgrund der damit in der Regel verbundenen Kostenersparnis<br />
ein zentrales Thema. Ob eine Beurkundung durch einen<br />
ausländischen Notar weiterhin möglich ist, hängt maßgeblich ab<br />
von der Auslegung des neuen § 40 Abs. 2 GmbHG. Ungeklärt ist<br />
insbesondere, ob ein ausländischer Notar Adressat dieser Vorschrift<br />
sein kann und – falls nicht – ob er sie freiwillig anw<strong>end</strong>en<br />
darf.<br />
Das Landgericht Frankfurt hat kürzlich in einem Obiter Dictum –<br />
eine beiläufige Bemerkung also, die das Urteil nicht begründete,<br />
pwc: steuern+recht März <strong>2010</strong><br />
Recht aktuell<br />
aber fiel, weil sich die Gelegenheit bot – die Ansicht vertreten,<br />
§ 40 Abs. 2 GmbHG neue Fassung stehe einer Auslandsbeurkundung<br />
„wahrscheinlich“ entgegen, weil der ausländische Notar<br />
der darin normierten Pflicht wegen Fehlens von Amtsbefugnissen<br />
in Deutschland nicht nachkommen könne.<br />
Die nach Beobachtung der Autoren herrsch<strong>end</strong>e Meinung in der<br />
Literatur, die dem Vernehmen nach auch das Bundesjustizministerium<br />
teilt, argumentiert abweich<strong>end</strong> vom Obiter Dictum aus<br />
Frankfurt wie folgt: Auch wenn die Frage der Anw<strong>end</strong>barkeit des<br />
§ 40 Abs. 2 GmbHG neue Fassung auf ausländische Notare<br />
bislang noch nicht höchst- oder obergerichtlich geklärt sei, so<br />
könne wohl trotzdem – unter der bislang schon gelt<strong>end</strong>en Voraussetzung<br />
der Gleichwertigkeit von Urkundsperson und Urkundsverfahren<br />
– von einer weiterhin zulässigen Beurkundung<br />
durch bestimmte ausländische Notare ausgegangen werden. Die<br />
Gleichwertigkeit der durch einen Schweizer Notar mit Amtssitz in<br />
Basel-Stadt, Zürich-Altstadt oder Zug vorgenommenen Beurkundung<br />
zu der in § 15 Abs. 3 GmbHG geforderten sei vor Einführung<br />
des MoMiG von der Rechtsprechung allgemein anerkannt<br />
worden. Es seien keine Gründe ersichtlich, dass sich daran durch<br />
die gesetzliche Neuregelung etwas geändert habe. § 40 Abs. 2<br />
GmbHG neue Fassung stellt nach dieser Meinung keine Formvorschrift<br />
zur Geschäftsanteilsabtretung dar, sondern lediglich<br />
deren Folge. Die Nichtanw<strong>end</strong>barkeit des § 40 Abs. 2 GmbH auf<br />
ausländische Notare habe lediglich zur Folge, dass die Pflicht zur<br />
Einreichung der Gesellschafterliste beim Geschäftsführer verbleibt.<br />
Eine mögliche Formunwirksamkeit der Geschäftsanteilsabtretung<br />
gehe damit nicht einher. – Welche Rechtsauffassung<br />
sich in der Praxis durchsetzen wird, bleibt abzuwarten. Ihr Fachmagazin<br />
pwc: steuern+recht wird Sie auf dem Lauf<strong>end</strong>en halten.<br />
Die Autoren können aus ihrer Praxis bestätigen, dass die Registergerichte<br />
neue Gesellschafterlisten akzeptieren, die von den<br />
Geschäftsführern unterschrieben worden und auf eine Beurkundung<br />
von Geschäftsanteilsabtretungen im Ausland zurückzuführen<br />
sind. Andere Praktiker berichten davon, dass auch von<br />
ausländischen Notaren gefertigte Gesellschafterlisten von den<br />
Registergerichten anerkannt werden.<br />
Möchten Sie mehr Informationen zum Thema? Bitte rufen Sie<br />
Ihre Ansprechpartner an oder mailen Sie ihnen einfach.<br />
Ihre Ansprechpartner bei der PricewaterhouseCoopers Legal AG<br />
Dirk Krome Daniela Schmitt<br />
Tel.: 0711 25034-1530 Tel.: 089 5790-6229<br />
dirk.krome@de.pwc.com daniela.schmitt@de.pwc.com<br />
29
Recht aktuell<br />
Die einvernehmliche<br />
Aufhebung von Arbeitsverhältnissen<br />
In konjunkturell schwierigen Zeiten denken viele Unternehmen<br />
über Möglichkeiten nach, ihre Kosten zu senken. Ein oft beschrittener<br />
Weg ist der Abbau personeller Überkapazitäten. Damit<br />
eventuell erforderliche Kündigungen nicht vor dem Arbeitsgericht<br />
<strong>end</strong>en, bemühen sich viele Arbeitgeber um eine einvernehmliche<br />
Kündigung. Welche Möglichkeiten es gibt, einen Aufhebungsvertrag<br />
zu gestalten, und welchen rechtlichen Rahmen der Gesetzgeber<br />
geschaffen hat, das verraten Ihnen die Experten von<br />
PricewaterhouseCoopers Legal AG Rechtsanwaltsgesellschaft.<br />
Einvernehmliche Kündigung statt Rechtsstreit<br />
Wie Sie vielleicht aus eigener Erfahrung wissen, zwingen die<br />
aktuellen konjunkturellen Entwicklungen viele Unternehmen<br />
dazu, personelle Kapazitäten nachhaltig anzupassen. Einem<br />
Arbeitnehmer zu kündigen ist jedoch ein Prozess, der beide<br />
Seiten nicht nur vor erhebliche rechtliche Hürden stellt, sondern<br />
häufig auch zeitintensiv und schwer zu kommunizieren ist.<br />
So <strong>end</strong>en viele Kündigungen vor einem Arbeitsgericht, wo in<br />
der Regel viele Monate bis zu einer <strong>end</strong>gültigen Entscheidung<br />
vergehen.<br />
Nahelieg<strong>end</strong>er ist es deshalb, ein Arbeitsverhältnis einvernehmlich<br />
– bestenfalls durch einen Aufhebungsvertrag – zu be<strong>end</strong>en.<br />
Der Aufhebungsvertrag erlaubt dem Arbeitgeber eine kurzfristige<br />
Be<strong>end</strong>igung des Arbeitsverhältnisses ohne die engen Begrenzungen,<br />
die das Kündigungsschutzrecht mit sich bringt. Dem<br />
Arbeitnehmer bietet er die Möglichkeit, die Be<strong>end</strong>igungsfristen<br />
variabel zu gestalten und über eine mögliche Abfindung zu verhandeln.<br />
Welche Fallstricke und Gestaltungsmöglichkeiten es hierbei zu<br />
beachten gilt, lesen Sie in den folg<strong>end</strong>en Abschnitten.<br />
Inhalte eines Aufhebungsvertrags<br />
Welchen Inhalt ein Aufhebungsvertrag haben sollte, hängt ab von<br />
den konkreten Umständen des Einzelfalls. Ein rechtliches „Muss“<br />
eines jeden Aufhebungsvertrags ist lediglich der Satz, das Arbeitsverhältnis<br />
werde (einvernehmlich) zu einem bestimmten<br />
Be<strong>end</strong>igungszeitpunkt be<strong>end</strong>et. Es empfiehlt sich dring<strong>end</strong> der<br />
Zusatz: Die Aufhebung erfolgt „aufgrund arbeitgeberseitiger<br />
Veranlassung zur Vermeidung einer ansonsten unvermeintlichen<br />
betriebsbedingten Kündigung“.<br />
Darüber hinaus ist es sinnvoll, auch folg<strong>end</strong>e Sachverhalte zu<br />
regeln:<br />
• die Abfindung<br />
• die Freistellung des Arbeitnehmers<br />
• Urlaub und Arbeitszeitguthaben<br />
• variable Vergütung, Altersversorgung, Dienstwagen, Arbeit -<br />
geberdarlehen und Ähnliches mehr<br />
• Outplacement<br />
• nachvertragliche Wettbewerbsverbote<br />
• Zeugnis<br />
In diesem Beitrag erfahren Sie …<br />
• … was ein Aufhebungsvertrag regeln sollte.<br />
• … welche juristischen Fallstricke Sie beachten sollten.<br />
• … wie die Verhängung einer Sperrfrist beim Bezug von<br />
Arbeitslosengeld vermieden werden kann.<br />
• Verschwiegenheits- respektive Rückgabeklausel<br />
• Aufklärung des Arbeitnehmers<br />
• Abgeltungsklausel<br />
• Abfindung<br />
Der für den Arbeitnehmer wichtigste Punkt bei den Regelungen<br />
im Vertrag wird regelmäßig die Zahlung einer bestimmten Abfindung<br />
sein. Als Verhandlungsmaßstab bietet sich dabei die<br />
Schwelle des § 1 a Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) an,<br />
wonach eine Abfindung ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Jahr<br />
der Beschäftigung betragen sollte. Für den Erfolg einer Abfindungsverhandlung<br />
ist es entscheid<strong>end</strong>, schon zu Beginn der Verhandlung<br />
eine gemeinsame Sprachregelung zu finden, die dann<br />
auch im Vertrag festgehalten werden sollte. Für einen Arbeitnehmer<br />
ist in erster Linie wichtig, welcher Betrag der zugesagten<br />
Abfindung auf seinem Konto ankommen wird. Sich auf Brutto -<br />
beträge zu einigen, um nicht die Steuerlast des Arbeitnehmers zu<br />
übernehmen, ist hingegen für den Arbeitgeber wichtig. Die<br />
Einigung auf Bruttozahlungen ist übrigens die Regel – Nettozahlungen<br />
dagegen die Ausnahme.<br />
• Freistellung<br />
Mit Abschluss des Aufhebungsvertrags kann ein Arbeitgeber regelmäßig<br />
ein Interesse haben, den Arbeitnehmer bis zum Ablauf<br />
der Kündigungsfrist freizustellen. Spricht der Arbeitgeber die<br />
Freistellung einseitig aus, kann er wählen, ob die Freistellung<br />
widerruflich oder unwiderruflich erfolgen soll. Ist die Freistellung<br />
Bestandteil des Aufhebungsvertrags, hat dieser die Art der<br />
Freistellung zu regeln. Die Art der Freistellung hat Auswirkungen<br />
auf verschiedene Aspekte, darunter:<br />
• die Anrechnung von Urlaubs- und Freizeitausgleichsansprüchen<br />
• die Fortgeltung des vertraglichen Wettbewerbsverbots<br />
• die Anrechnung anderweitigen Erwerbs (§ 615 Satz 2 Bundesgesetzbuch,<br />
BGB)<br />
Welche Rechtsfolgen die vereinbarte Freistellungsart hat, sollten<br />
die Parteien des Arbeitsvertrags daher genau überprüfen (lassen)<br />
und im Zweifel offene Punkte ausdrücklich regeln.<br />
Ein Bereich, der im Zusammenhang mit einer (einvernehmlichen)<br />
unwiderruflichen Freistellung in der Vergangenheit oft zu Problemen<br />
führte, hat sich durch Entscheidungen des Bundessozialgerichts<br />
vom 24. September 2008 erledigt. – Zum Hintergrund: Die<br />
Sozialversicherungsträger waren lange der Auffassung, mit einer<br />
unwiderruflichen Freistellung <strong>end</strong>e das (beitragsrechtliche) Beschäftigungsverhältnis,<br />
obwohl das Arbeitsverhältnis noch nicht<br />
be<strong>end</strong>et war. Die unangenehme Folge: Der Arbeitnehmer war mit<br />
seiner Freistellung nicht mehr pflichtversichert und der Schutz<br />
der gesetzlichen Sozialversicherung war ihm entzogen. In der<br />
Praxis wurden deshalb komplizierte Freistellungsregelungen vereinbart,<br />
um diese Folgen abzufedern. Das Bundessozialgericht<br />
30 pwc: steuern+recht März <strong>2010</strong>
(BSG) hat der Verwirrung nun ein Ende gesetzt und klargestellt:<br />
Auch bei einer unwiderruflichen Freistellung (einvernehmlich oder<br />
einseitig) besteht das (beitragsrechtliche) Beschäftigungsverhältnis<br />
fort und der Arbeitnehmer genießt den vollen Versicherungsschutz!<br />
Wirksamkeit<br />
Die Aufhebung des Arbeitsvertrags bedarf nach § 623 BGB<br />
zwing<strong>end</strong> der Schriftform – sprich: Die Vertragsurkunde muss<br />
von beiden Vertragsparteien unterzeichnet werden. Unwirksam<br />
ist somit ein mündlich oder konkludent geschlossener Aufhebungsvertrag<br />
– wie auch ein Vertragsschluss über elektronische<br />
Medien (etwa per E-Mail).<br />
Sofern in Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen nicht abweich<strong>end</strong>e<br />
Bestimmungen getroffen wurden, gibt es darüber hinaus<br />
keine zwing<strong>end</strong>en rechtlichen Einschränkungen. Speziell die<br />
Einhaltung einer Kündigungsfrist oder die Darlegung eines wichtigen<br />
Kündigungsgrunds sind nicht erforderlich. Entbehrlich ist<br />
auch die Anhörung des Betriebsrats nach § 102 Betriebsverfassungsgesetz.<br />
Zudem entfallen die Anforderungen des besonderen<br />
Kündigungsschutzes, zum Beispiel für schwerbehinderte<br />
Arbeitnehmer, Arbeitnehmer in Elternzeit oder Mutterschutz.<br />
Wie jeder zivilrechtliche Vertrag ist auch ein Aufhebungsvertrag<br />
nach den §§ 119 ff. BGB anfechtbar. Eine Möglichkeit, den Vertrag<br />
anzufechten, besteht für den Arbeitnehmer etwa dann, wenn<br />
der Arbeitgeber besteh<strong>end</strong>en Aufklärungspflichten nicht nach -<br />
gekommen ist. Derartige Hinweis- und Informationspflichten<br />
können ihn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts<br />
besonders dann treffen, wenn der Aufhebungsvertrag<br />
auf seine Initiative hin und in seinem Interesse zustande kommt.<br />
Hier kann es unter Umständen notw<strong>end</strong>ig werden, den Arbeitnehmer<br />
auf mögliche schädliche Wirkungen eines Aufhebungsvertrags<br />
hinzuweisen, wenn der Beschäftigte erkennbaren<br />
Informationsbedarf hat. In der Regel muss sich allerdings der<br />
Arbeitnehmer vor Abschluss eines Aufhebungsvertrags selbst<br />
einen Überblick über die Folgen der Be<strong>end</strong>igung des Arbeitsverhältnisses<br />
verschaffen. Unzulässig ist in jedem Fall, Fragen eines<br />
Arbeitnehmers, die in diese Richtung gehen, falsch oder „ins<br />
Blaue hinein“ zu beantworten. Außerdem kann auch die Drohung<br />
mit einer unzulässigen Kündigung ein Anfechtungsrecht des<br />
Arbeitnehmers begründen.<br />
Ein Recht zum Widerruf besteht nicht, wenn es nicht gesondert<br />
in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen reguliert oder im<br />
Aufhebungsvertrag selbst vereinbart wurde.<br />
Steuer- und sozialrechtliche Nachteile für den Arbeitnehmer<br />
vermeiden<br />
Dass selbst bei guten Rahmenbedingungen Arbeitnehmer vom<br />
Abschluss eines Aufhebungsvertrags häufig Abstand nehmen,<br />
hat meist steuer- oder sozialversicherungsrechtliche Gründe. Vor<br />
allem droh<strong>end</strong>e Sperrzeiten beim Bezug von Arbeitslosengeld,<br />
aber auch die durch eine Abfindung verursachte erhöhte Einkommensteuerbelastung<br />
halten einen Arbeitnehmer – wie die Praxis<br />
immer wieder zeigt – vom Abschluss eines an sich attraktiven<br />
Aufhebungsvertrags ab.<br />
pwc: steuern+recht März <strong>2010</strong><br />
Recht aktuell<br />
Sozialversicherungsrechtliche Aspekte<br />
• Sozialversicherungsfreiheit<br />
Abfindungen, die aufgrund der einvernehmlichen Be<strong>end</strong>igung<br />
des Arbeitsverhältnisses gewährt werden, sind sozialversicherungsfrei.<br />
Denn dabei handelt sich nicht um Arbeitsentgelt im<br />
sozialversicherungsrechtlichen Sinne. Arbeitgeber und Arbeitnehmer<br />
können hierdurch Sozialversicherungsbeiträge sparen. Die<br />
Arbeitsagenturen achten allerdings darauf, dass keine Arbeitsentgelte<br />
als Abfindung deklariert werden, um Beiträge zu sparen,<br />
und prüfen das nach.<br />
• Sperrzeiten<br />
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) III ruht<br />
der Anspruch eines Arbeitnehmers auf den Bezug von Arbeitslosengeld<br />
für zwölf Wochen, wenn er das Beschäftigungsverhältnis<br />
gelöst und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeits -<br />
losigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe). Nach<br />
ständiger Rechtsprechung erfüllt der Abschluss eines Aufhebungsvertrags<br />
diese Voraussetzung regelmäßig. Auch der Abschluss<br />
eines sogenannten Abwicklungsvertrags im Nachgang<br />
zu einer betriebsbedingten Kündigung erfüllt diese Voraussetzungen,<br />
sofern die Kündigung nur Mittel zum Zweck war.<br />
Zum Ruhen des Anspruchs tritt eine Verkürzung der Bezugsdauer<br />
des Arbeitslosengelds. Nach § 128 Abs. 1 Nr. 4 SGB III<br />
verkürzt sich die Bezugsdauer mindestens um ein Viertel der<br />
Anspruchsdauer.<br />
Nach dem Gesetz treten eine Sperrzeit und die damit verbundene<br />
Verkürzung der Bezugsdauer des Arbeitslosengelds nur<br />
dann nicht ein, wenn ein wichtiger Grund zur Lösung des Arbeitsverhältnisses<br />
vorliegt. Im Laufe der Zeit haben BSG und<br />
Bundesagentur für Arbeit bestimmte Fallgruppen entwickelt, bei<br />
denen das Vorliegen eines wichtigen Grundes regelmäßig anzunehmen<br />
ist, die der folg<strong>end</strong>e Abschnitt Ihnen vorstellt.<br />
Drohung mit objektiv rechtmäßiger Kündigung<br />
Aufgrund einer Entscheidung des BSG hat die Bundesagentur in<br />
ihrer Durchführungsanweisung festgeschrieben, dass ein wichtiger<br />
Grund unterstellt werden kann, wenn<br />
• der Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung konkret in<br />
Aussicht gestellt hat,<br />
• die Kündigungsfrist eingehalten worden wäre,<br />
• der Arbeitnehmer nicht unkündbar war und<br />
• in Anlehnung an § 1 a KSchG eine Abfindung zwischen 0,25<br />
und 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr gezahlt<br />
wird.<br />
Liegen diese Voraussetzungen allesamt vor, gewähren die Arbeitsagenturen<br />
einen ungekürzten Arbeitslosengeldanspruch<br />
trotz Aufhebungsvertrag, ohne die Rechtmäßigkeit der in Aussicht<br />
gestellten Kündigung zu prüfen. Sie prüfen allerdings, ob<br />
anstelle einer höheren Abfindung die Dauer der Kündigungsfrist<br />
verlängert wurde oder zusätzliche Bonuszahlungen geflossen<br />
sind. Deshalb ist hier allergrößte Vorsicht angebracht.<br />
Auch eine höhere oder niedrigere Abfindung kann im Einzelfall<br />
unschädlich sein. Allerdings nur, wäre die betriebsbedingte Kündigung<br />
tatsächlich rechtmäßig gewesen und der Arbeitnehmer<br />
31
Recht aktuell<br />
sich durch den Aufhebungsvertrag nur eine Abfindung sichern<br />
möchte. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, prüfen sowohl<br />
Gerichte als auch die Arbeitsagenturen streng nach, sodass hier<br />
das Vorliegen der Kündigungsvoraussetzungen, speziell auch die<br />
Durchführung einer Sozialauswahl, schlüssig dargestellt werden<br />
muss. Vor allem darf die Kündigung nicht offenkundig rechtswidrig<br />
sein. Mit anderen Worten: Es darf beispielsweise nicht die<br />
vorherige Anhörung des Betriebsrats unterlassen werden.<br />
Arbeitsgerichtlicher Vergleich<br />
In der Praxis hat sich folg<strong>end</strong>es Vorgehen herausgebildet: Arbeitgeber<br />
und Arbeitnehmer einigen sich auf den Inhalt eines Aufhebungsvertrags,<br />
der jedoch nicht zur Unterzeichnung kommt. Der<br />
Arbeitgeber kündigt den Arbeitnehmer pro forma. Der legt dann<br />
fristgemäß Kündigungsschutzklage ein. Ohne dass der Gütetermin<br />
vor dem Arbeitsgericht wahrgenommen werden muss, bitten<br />
die Parteien das Arbeitsgericht auf schriftlichem Wege, den zuvor<br />
ausgehandelten Aufhebungsvertrag als Vergleich zu schließen.<br />
Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt des<br />
vorgeschlagenen Vergleichs durch Beschluss fest. Zwei Vorteile<br />
dieses Vorgehens liegen auf der Hand:<br />
• Die Parteien sparen sich den Gang zum Gericht.<br />
• Das Gericht beschließt den Vergleich mit dem Inhalt, wie ihn<br />
die Parteien vorgeschlagen haben.<br />
Ein noch größerer Vorteil aber besteht darin, dass bei einem<br />
arbeitsgerichtlichen Vergleich in der Regel von der Existenz eines<br />
wichtigen Grundes im Sinne von § 144 SGB III auszugehen ist.<br />
Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn der arbeitsgerichtliche<br />
Vergleich eine Abfindungszahlung vorsieht, welche die oben<br />
genannte Regelabfindung deutlich überschreitet.<br />
Beachten Sie aber bitte: Das BSG privilegiert den arbeitsgerichtlichen<br />
Vergleich nur, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen,<br />
dass der abgeschlossene Vergleich lediglich ein zuvor abgesprochenes<br />
Vorgehen festhält und damit eine Manipulation zulasten<br />
der Versichertengemeinschaft vorliegt. Das Gericht in Kassel hat<br />
entsprech<strong>end</strong>e Gesetzesumgehungen bereits bejaht, wenn die<br />
ausgesprochene Kündigung offenkundig rechtswidrig ist (etwa<br />
wegen unterlassener Anhörung des Betriebsrats) oder wenn aufgrund<br />
des Gesamtgeschehens genüg<strong>end</strong> Indizien vorliegen, die<br />
Empfehlungen für den Aufhebungsvertrag<br />
Der Aufhebungsvertrag sollte eine Klausel enthalten – darauf<br />
ist seitens des Arbeitgebers unbedingt zu achten –, wonach<br />
der Arbeitnehmer vor Abschluss des Aufhebungsvertrags<br />
hinreich<strong>end</strong> Gelegenheit hatte, sich über etwaige sozial -<br />
versicherungsrecht liche Nachteile sowie über die steuerlichen<br />
Auswirkungen des Aufhebungsvertrags zu informieren.<br />
Außerdem muss er den Arbeitnehmer darauf hinweisen,<br />
dass der sich zusätzlich bei Fragen zum Bezug von Arbeitslosengeld<br />
an die zuständige Arbeitsagentur und für Fragen<br />
zu steuerlichen Auswirkungen an sein Wohnsitzfinanzamt<br />
w<strong>end</strong>en kann. Auch auf den Umstand, dass sich der Arbeitnehmer<br />
nach Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags bei<br />
der zuständigen Arbeitsagentur unverzüglich arbeitsuch<strong>end</strong><br />
zu melden hat, sollte der Arbeitgeber ihn aufmerksam<br />
machen.<br />
auf ein abgestimmtes Vorgehen zur Vermeidung einer Sperrzeit<br />
hindeuten.<br />
Arbeitsgerichtlicher Vergleich – was Sie beachten sollten<br />
Wollen die Arbeitsvertragsparteien einen arbeitsgerichtlichen<br />
Vergleich schließen, um eine Sperrzeit sicher auszuschließen,<br />
sollten sie sicherheitshalber Folg<strong>end</strong>es beachten:<br />
• Schließen Sie den Vergleich nicht im schriftlichen Verfahren,<br />
sondern in der mündlichen Verhandlung vor dem<br />
Arbeitsgericht.<br />
• Der Inhalt des Vergleichs sollte Ergebnis der Verhandlung<br />
vor dem Arbeitsgericht sein. Legen Sie dem Gericht daher<br />
keinen ausgearbeiteten Vergleichsvorschlag vor.<br />
• Die ausgesprochene Kündigung darf nicht offensichtlich<br />
rechtswidrig sein. Speziell der Betriebsrat sollte zuvor<br />
angehört worden sein.<br />
Steuerrechtliche Aspekte<br />
Gezahlte Abfindungen sind nach der „Fünftelregel“ nach § 34<br />
Abs. 1 Einkommensteuergesetz zu versteuern. Um die Steuerprogression<br />
abzumildern, wird dabei – einfach gesprochen –<br />
zunächst die Abfindung gefünftelt, dann die fällige Steuer<br />
berechnet und dieser Betrag dann verfünffacht. Zu einem steuerlichen<br />
Vorteil führt das nur dann, wenn wenige sonstige Einkünfte<br />
vorliegen. Anderenfalls kann eine Abfindung trotzdem zu einer<br />
unerwünschten Steuerprogression führen.<br />
Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich – wenn möglich –, die<br />
Zahlung der Abfindung auf das nachfolg<strong>end</strong>e Kal<strong>end</strong>erjahr zu<br />
verschieben, in dem der Arbeitnehmer – etwa wegen Arbeits -<br />
losigkeit – weniger sonstige Einkünfte hat.<br />
Die Zulässigkeit einer solchen Gestaltung hat der Bundesfinanzhof<br />
jüngst in einer Entscheidung vom 11. November 2009 bestätigt.<br />
Im entschiedenen Fall war eine Abfindung für das<br />
Ausscheiden des Arbeitnehmers zunächst im November des<br />
Streitjahrs 2000 fällig. Um den mit der Fünftelregel einhergeh<strong>end</strong>en<br />
Steuervorteil zu nutzen, verschoben die Vertragsparteien den<br />
Fälligkeitszeitpunkt für einen Teil der Abfindung einvernehmlich<br />
auf Januar 2001. Da die Steuer sich nach dem Zuflusszeitpunkt<br />
richtet, musste der aufgeschobene Abfindungsteil laut Bundes -<br />
finanzhof erst im Jahr 2001 versteuert werden.<br />
Fazit und Beratungshinweis<br />
Wie Sie gesehen haben, bietet die einvernehmliche Be<strong>end</strong>igung<br />
von Arbeitsverhältnissen viele Fallstricke und Gestaltungsmöglichkeiten,<br />
die es zu kennen und zu beachten gilt. Durch eine<br />
gute Gestaltung lässt sich so eine attraktive Vereinbarung aushandeln,<br />
die den Arbeitsvertragsparteien auch steuer- und sozialversicherungsrechtliche<br />
Vorteile bringen kann.<br />
Wenn Sie Fragen zu einer optimalen Gestaltung einer einvernehmlichen<br />
Be<strong>end</strong>igung von Arbeitsverhältnissen haben oder<br />
beraten werden möchten, rufen Sie bitte Ihre Ansprechpartner<br />
bei der PricewaterhouseCoopers Legal an oder mailen ihnen<br />
einfach.<br />
32 pwc: steuern+recht März <strong>2010</strong>
Ihre Ansprechpartner<br />
Dr. Andreas Eckhardt Daniela Sonntag<br />
Tel.: 040 6378-1302 Tel.: 040 6378-1302<br />
andreas.eckhardt@de.pwc.com daniela.sonntag@de.pwc.com<br />
Dr. Andreas Eckhardt ist Rechtsanwalt der<br />
PricewaterhouseCoopers Legal AG Rechtsanwaltsgesellschaft<br />
am Hamburger Standort; Daniela Sonntag ist Rechtsrefer<strong>end</strong>arin<br />
der Praxisgruppe Arbeitsrecht am Hamburger Standort.<br />
Neues Recht für Vereine:<br />
Überblick der Rechtsänderungen<br />
In diesem Beitrag erfahren Sie …<br />
• … was Vereine bei Anmeldung und Abmeldung beachten<br />
sollten.<br />
• … nach welchen neuen Vorgaben Vereine ab sofort ihre<br />
Beschlüsse fassen müssen.<br />
• … welche Regeln für die Vertretung eines Vereins künftig<br />
gelten.<br />
Am 24. September 2009 verabschiedete der Bundestag das Gesetz<br />
zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereins -<br />
register und anderer vereinsrechtlicher Änderungen. Hinter dem<br />
wenig aussagekräftigen Titel verbergen sich einige wesentliche<br />
Änderungen für die Körperschaft und deren praktische Handhabung.<br />
Stellvertret<strong>end</strong> seien hier drei genannt: Der Verein erlangt<br />
prozessual die schon lange ersehnte Rechts- beziehungsweise<br />
Parteifähigkeit. Die elektronische Anmeldung zum Vereinsregister<br />
wurde erleichtert und die Beschlussfassungen und Vertretungs -<br />
regelungen der Praxis angepasst. – Der Beitrag verschafft Ihnen<br />
einen Überblick über die Regelungen, die ab dem 1. Oktober<br />
2009 gelten, und beleuchtet Hintergründe und Konsequenzen für<br />
die Praxis.<br />
Prozessuale Neuregelungen<br />
Durch eine Änderung des § 50 Absatz 2 Zivilprozessordnung ist<br />
dem Verein nun auch gesetzlich die aktive Parteifähigkeit eingeräumt.<br />
In der Vergangenheit konnte der nicht rechtsfähige Verein<br />
verklagt werden, aber nicht selbst klagen. Dies hatte in der Vereinspraxis<br />
zu rechtlich nicht unproblematischen Konstruktionen<br />
pwc: steuern+recht März <strong>2010</strong><br />
Recht aktuell<br />
geführt, um die Ansprüche des nicht rechtfähigen Vereins doch<br />
gelt<strong>end</strong> machen zu können (Soergel/Hadding, „Bundesgesetzbuch“,<br />
13. Auflage 2000, § 54 Rn. 33). Hatte der Bundesgerichtshof<br />
bereits den organisierten Gewerkschaften die aktive Partei -<br />
fähigkeit zugesprochen, wird diese Rechtsprechung durch die<br />
Ergänzung im Gesetz nun auch auf andere Vereine konsequent<br />
umgesetzt. Nach § 23 Bundesgesetzbuch (BGB) in der neuen<br />
Fassung sind ausländische Vereine, sofern sie nach ihrem Heimatland<br />
rechtsfähig sind, auch nach dem deutschen Recht<br />
rechtsfähig und damit parteifähig; und über den Verweis des § 86<br />
BGB gilt das jetzt nach neuem Recht auch für Stiftungen.<br />
Erleichterung der elektronischen Anmeldung zum Vereinsregister<br />
Bei den Eintragungen zum elektronischen Vereinsregister sind<br />
sowohl die Anmeldung als auch die Löschung erheblich vereinfacht<br />
worden.<br />
• Anmeldungen<br />
Für eine elektronische Übermittlung der Anmeldung zum Vereins -<br />
register muss ein Verein nun die Satzung nicht mehr in Urschrift<br />
vorlegen. Vorzulegen ist allerdings nach wie vor eine Abschrift –<br />
also eine wortgetreue Kopie des Schriftstücks. Diese Abschrift<br />
muss so beschaffen sein, dass alle Voraussetzungen für die Eintragung,<br />
die sich auf die Satzung beziehen, auch gerichtlich zu<br />
überprüfen sind. Vor allem müssen die Anforderungen des § 59<br />
Abs. 3 BGB erfüllt werden. Aus der Abschrift muss sich unter<br />
anderem ergeben, wann die Satzung errichtet wurde und von<br />
wem sie unterzeichnet worden ist. Eine notarielle Abschrift ist<br />
hierfür allerdings nicht erforderlich.<br />
Ebenso wie bei der Anmeldung des Vereins wird auch bei Anmeldungen<br />
von Satzungsänderungen auf die Vorlage der Urschrift<br />
verzichtet, um auch in diesen Fällen die elektronische Anmeldung<br />
zu ermöglichen. Damit dem Registergericht immer auch der<br />
vollständige aktuelle Wortlaut der Satzung vorliegt, soll bei der<br />
Anmeldung von Satzungsänderungen zusätzlich zu der Abschrift<br />
des Änderungsbeschlusses künftig auch immer der vollständige<br />
Wortlaut der geänderten Satzung eingereicht werden.<br />
Auch Bescheinigungen über Vereinsmitglieder können jetzt in nur<br />
schriftlicher Form statt in vom Vorstand vollzogener (unterschriebener)<br />
Form zum elektronischen Vereinsregister eingereicht werden.<br />
• Löschungen<br />
Nach der Ergänzung des § 76 Absatz 1 BGB muss im Falle einer<br />
Liquidation des Vereins auch das Löschen des Vereins infolge<br />
der Be<strong>end</strong>igung der Liquidation in das Vereinsregister eingetragen<br />
werden. Die Be<strong>end</strong>igung der Liquidation ist für den Rechtsverkehr<br />
von großer Bedeutung. Ist die Löschung eingetragen, ist<br />
das Rechtssubjekt des Vereins erloschen. Nach § 76 BGB ist das<br />
Anmelden der Be<strong>end</strong>igung der Liquidation für die Liquidatoren<br />
jetzt verpflicht<strong>end</strong>.<br />
Nach der Neuregelung ist der Beschluss auch bei Abweisung<br />
des Insolvenzantrags mangels Masse zum Schutz des Rechtsverkehrs<br />
in das Vereinsregister einzutragen.<br />
33
Recht aktuell<br />
Beschlussregelungen<br />
Die alte Fassung war nicht eindeutig formuliert. Die ständige<br />
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hielt aber die Mehrheit<br />
der Stimmen der anwes<strong>end</strong>en Mitglieder für eine gültige Beschlussfassung<br />
für erforderlich. Nach der Neufassung des § 32<br />
BGB ist für die Beschlussfassung von nun an die Mehrheit der<br />
abgegebenen Stimmen und nicht die Mehrheit der anwes<strong>end</strong>en<br />
Mitglieder maßgeb<strong>end</strong>. Ziel ist es, die Stimmenenthaltungen<br />
nicht als Nein-Stimmen zu werten. Damit werden fortan ungültige<br />
sowie Stimmenenthaltungen nicht mehr gewertet. Die exakten<br />
Formulierungen bringen daher mehr Rechtssicherheit.<br />
Vertretungsverhältnisse<br />
Auch die Rechtsunsicherheit in den Vertretungsregelungen des<br />
Vereins ist durch die Neuregelungen der §§ 26, 28 BGB in der<br />
neuen Fassung beseitigt worden. In der alten Fassung war umstritten,<br />
ob die Mehrheitsvertretung der gesetzliche Regelfall ist<br />
oder nur alle Vorstandsmitglieder gemeinsam den Verein vertreten<br />
können. Die Neuregelungen sind durch die Trennung der<br />
Beschlussregeln von den Vertretungsregeln transparenter und<br />
schaffen eine klare gesetzliche Grundregel, von der durch Satzung<br />
nach wie vor abgewichen werden kann. § 26 Abs. 2 BGB<br />
in der neuen Fassung regelt zunächst die Vertretung über Mehrheitsverhältnisse.<br />
Auch die Vertretung bei der Anmeldung zum<br />
Vereinsregister ist mit der Neufassung des § 77 Satz 1 BGB neu<br />
geregelt. Ab sofort wird der Vorstand bei den Anmeldungen als<br />
vertretungsberechtigtes Organ für den Verein tätig. Welche Vorstandsmitglieder<br />
im Einzelnen für den Vorstand auftreten, bestimmen<br />
die getroffen Vertretungsregeln in der Satzung. Nach<br />
§ 26 Abs. 2 BGB kann dies auch durch Gesamtvertretung nach<br />
dem Gesetz erfolgen.<br />
Fazit<br />
Aufgrund der zahlreichen kleinen Änderungen in den ohnehin nur<br />
wenigen Vorschriften des Vereinsrechts hat der Gesetzgeber auf<br />
die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und auf die Praxisbedürfnisse<br />
Rücksicht genommen. Die neuen Regeln werden das<br />
rechtliche Vereinsleben nicht revolutionieren, aber sicher ein<br />
wenig erleichtern.<br />
Sie haben Fragen oder möchten beraten werden? – Dann rufen<br />
Sie bitte Ihre Ansprechpartner an oder schicken ihnen einfach<br />
eine E-Mail. Beide sind Rechtsanwälte der <strong>PwC</strong> Legal AG in Siegen.<br />
Ihre Ansprechpartner<br />
Wolf Henning Zint<br />
Tel.: 0271 33582-62<br />
wolf.henning.zint@de.pwc.com<br />
Frank Andreas Tepper<br />
Tel.: 0271 33582-32<br />
frank.andreas.tepper@de.pwc.com<br />
„Krise. Risiko. Management.<br />
Welche Konsequenzen ziehen<br />
deutsche Unternehmen<br />
aus der Wirtschaftskrise?“<br />
(Studie)<br />
Die Finanz- und Wirtschaftskrise der Jahre 2008 und 2009 hat<br />
das Risikomanagement der Unternehmen weltweit auf den Prüfstand<br />
gestellt. In diesem sich ständig verändernden Marktumfeld<br />
muss sich das Risikomanagement entsprech<strong>end</strong> dynamisch und<br />
flexibel entwickeln, um zukünftige Herausforderungen zu meistern.<br />
Um die Situation deutscher Unternehmen besser zu verstehen,<br />
hat ein Marktforschungsinstitut im Auftrag von<br />
PricewaterhouseCoopers (<strong>PwC</strong>) Personen befragt, die sich mit<br />
Risikomanagement befassen. Das Ziel der Studie ist es, die aktuellen<br />
Diskussionen rund um das Thema auf eine fundierte Datenbasis<br />
zu stellen.<br />
Die aktuelle Studie analysiert, wie deutsche Unternehmen die<br />
Performance ihrer Risikostrategien und -instrumente währ<strong>end</strong><br />
der Krise bewerten, welche Optimierungspotenziale sie erkannt<br />
und umgesetzt haben und an welchen Stellen weiterer Handlungsbedarf<br />
besteht. Befragt wurden gut 500 Unternehmen<br />
unterschiedlicher Größe aus den Bereichen Finanzdienstleistungen,<br />
Energie, Automotive, Chemie und Pharma sowie weiterer<br />
Branchen.<br />
Die wichtigsten Ergebnisse und weitere Informationen zur <strong>PwC</strong>-<br />
Studie finden Sie im <strong>PwC</strong>-Portal unter www.pwc.de.<br />
34 pwc: steuern+recht März <strong>2010</strong>
Länderreport<br />
Gesellschaftsgründung in der<br />
Schweiz: Gesellschaft mit<br />
beschränkter Haftung oder<br />
Aktiengesellschaft?<br />
Ausländische Unternehmen, die sich in der Schweiz niederlassen<br />
wollen, fragen sich meist, ob sie eine Tochtergesellschaft gründen<br />
oder lediglich eine Zweigniederlassung betreiben sollen. Als<br />
Schweizer Tochtergesellschaft wird die Gesellschaft mit beschränkter<br />
Haftung gegenüber der Aktiengesellschaft noch<br />
immer seltener gewählt. Durch die Anpassung des Schweizer<br />
Rechts zum 1. Januar 2008 ist sie jedoch in die Nähe der Aktiengesellschaft<br />
gerückt und so für ausländische Investoren wesentlich<br />
attraktiver geworden. Gestützt auf Erfahrungen aus der<br />
Praxis skizziert der aktuelle Beitrag die Vor- und Nachteile der<br />
Gründung einer Schweizer Tochtergesellschaft in der Rechtsform<br />
einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Vergleich zur<br />
Aktiengesellschaft oder einer Zweigniederlassung aus rechtlicher<br />
Sicht.<br />
Errichtung einer Zweigniederlassung oder Gründung einer<br />
Tochtergesellschaft?<br />
Jede Unternehmung mit Sitz im Ausland kann grundsätzlich eine<br />
Zweigniederlassung in der Schweiz betreiben. Sie ist dann jedoch<br />
verpflichtet, diese im Handelsregister eintragen zu lassen.<br />
Damit eine Zweigniederlassung eingetragen wird, müssen mehrere<br />
Kriterien erfüllt sein: Es muss ein nach kaufmännischer Art<br />
geführter Betrieb sein, der dauernd eine eigene Geschäftstätigkeit<br />
ausübt und dabei wirtschaftlich eine gewisse äußere und innere<br />
Selbstständigkeit besitzt. Eigene Büroräumlichkeiten und eigenes<br />
Personal, das im Namen des Schweizer Geschäftsbetriebs<br />
handelt, deuten regelmäßig auf das Vorliegen einer Zweigniederlassung<br />
hin. Davon abzugrenzen und nicht als Zweigniederlassung<br />
eintragungsfähig sind ähnliche Organisationstypen wie Verkaufsstellen,<br />
Warenlager oder Fabrikationsanlagen.<br />
Mit der Eröffnung einer Zweigniederlassung sind Kosten in Höhe<br />
von circa 1.000 Euro sowie administrativer Aufwand verbunden.<br />
So müssen ein für die Zweigniederlassung bevollmächtigter<br />
Vertreter mit Wohnsitz in der Schweiz eingesetzt und verschiedene<br />
beglaubigte Belege beigebracht werden. Die Vorteile einer<br />
Zweig niederlassung liegen zwar auf der Hand: Verzicht auf<br />
Stammkapital oder die relativ einfache Errichtung. Dennoch<br />
EU kompakt<br />
Aktuelles aus Mittel- und Osteuropa<br />
pwc: steuern+recht März <strong>2010</strong><br />
Länder<br />
In diesem Beitrag erfahren Sie …<br />
• … warum die Gründung einer Schweizer GmbH gerade für<br />
kleine und mittelständische Unternehmen interessant ist.<br />
• … welche Kosten die Gründung einer GmbH verursacht<br />
und wie lange sie dauert.<br />
• … warum aus rechtlicher Sicht vom Kauf einer Vorratsgesellschaft<br />
abzuraten ist.<br />
sollte ein Unternehmen beim Gang in die Schweiz auf jeden Fall<br />
auch die Gründung einer Tochtergesellschaft ernsthaft in Erwägung<br />
ziehen.<br />
Mit der Gründung einer Tochtergesellschaft ist eine Kapitaleinlage<br />
von mindestens 20.000 (Gesellschaft mit beschränkter Haftung,<br />
GmbH) beziehungsweise 100.000 (Aktiengesellschaft, AG)<br />
Schweizer Franken (CHF) aufzubringen. Gesellschaftsformen wie<br />
die deutsche Unternehmergesellschaft oder die englische Private<br />
Limited Company, welche sich beide durch ein sehr geringes<br />
Stammkapital auszeichnen, sind in der Schweiz nicht vorgesehen.<br />
Das Eintragungsverfahren einer Tochtergesellschaft ist zwar<br />
etwas umfangreicher und die Kosten höher als bei einer Zweig -<br />
niederlassung. Dafür bieten die AG und die GmbH jedoch einen<br />
wesentlichen Vorteil: Die Haftung aus der Geschäftstätigkeit ist<br />
grundsätzlich auf die Tochtergesellschaft und deren Stammoder<br />
Aktienkapital beschränkt. Darüber hinaus erlaubt das flexible<br />
GmbH-Recht den Gründern, in den Statuten die für ihre<br />
Bedürfnisse pass<strong>end</strong>en gesellschaftsrechtlichen Strukturen zu<br />
wählen.<br />
Wesensmerkmale der Gesellschaft mit beschränkter Haftung<br />
Mit der Änderung des Gesetzes zum 1. Januar 2008 hat der<br />
Gesetzgeber die GmbH einer Kapitalgesellschaft angeglichen.<br />
Gleichzeitig blieben die bisherigen Vorzüge der persönlichen<br />
Gestaltung der GmbH erhalten. Dadurch wurden verschiedene<br />
Schwachstellen behoben mit der Absicht, die Risikobereitschaft<br />
von kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMU) zu fördern.<br />
So beschränkt sich die Haftung des Gesellschafters nur auf<br />
seine Einlage, die er voll einbezahlen musste. Ebenfalls ist die<br />
Begrenzung der Kapitaleinlage auf maximal 2.000.000 CHF weggefallen.<br />
Im Gegenzug zur kapitalbezogenen Angleichung an die<br />
AG wurden die strengen Sach- und Sachübernahmebestimmungen<br />
der AG bei Gründung und Kapitalerhöhung eingeführt.<br />
Das gesetzliche Grundmodell der GmbH ist auf Unternehmen mit<br />
einer kleinen Anzahl von Gesellschaftern oder mit einem engen<br />
Weitere interessante Beiträge finden Sie<br />
in der neuen Ausgabe von EU kompakt.<br />
Bestellung<br />
E-Mail: celina.maciejewski@de.pwc.com<br />
35
Länder<br />
Personenbezug, etwa Familienunternehmen, zugeschnitten. Die<br />
GmbH ist die Gesellschaftsform des typischen KMU, eignet sich<br />
aber auch für Tochtergesellschaften in einem Konzern. Demgegenüber<br />
lässt sich – aufgrund der fehl<strong>end</strong>en Kapitalmarkfähigkeit<br />
der Stammanteile – die GmbH nicht als Publikumsgesellschaft<br />
gestalten. Strebt eine GmbH den Schritt auf den öffentlichen<br />
Kapitalmarkt an, ermöglicht das Fusionsgesetz für diese Fälle<br />
eine reibungslose Umwandlung einer GmbH in eine AG.<br />
Die vielen dispositiven Regelungen im GmbH-Recht machen es<br />
möglich, viele individuelle Bestimmungen einzuführen:<br />
• Nachschuss- und Nebenleistungspflichten in den Statuten<br />
• Normen zur Treuepflicht und zu Konkurrenzverboten<br />
• die Ausgabe im Stimmrecht privilegierter Stammanteile<br />
• Stimmrechtsbeschränkungen<br />
• ein Vetorecht<br />
• eine strenge Vinkulierung (Gesellschafterversammlung muss<br />
Übertragung genehmigen)<br />
• das Erfordernis, bestimmte Entscheidungen der Geschäfts -<br />
führer durch die Gesellschafterversammlung genehmigen zu<br />
lassen<br />
• Austrittsrechte<br />
• Ausschlussmöglichkeiten<br />
In einer Konzernstruktur hat die Personenbezogenheit der GmbH<br />
den Vorteil gegenüber der AG, dass damit Interessenskonflikte<br />
zwischen Mutter- und der GmbH-Tochtergesellschaft vermieden<br />
werden können. Die kollisionsfreie Konzernleitung kann mit statutarisch<br />
festgehaltenen Genehmigungsvorbehalten für die Gesellschafter<br />
bei wichtigen Geschäften sichergestellt werden.<br />
Dank diesen Gestaltungsmöglichkeiten, der Kapitalstruktur und<br />
einem verhältnismäßig niedrigen Startkapital von 20.000 CHF ist<br />
die GmbH gerade auch für Tochtergesellschaften geeignet.<br />
Gründungsverfahren: Dauer und Kosten<br />
Die GmbH kann sowohl von einer natürlichen als auch von einer<br />
juristischen Person mittels einer öffentlichen Urkunde, ausgestellt<br />
von einem Notar (je nach Kanton unterschiedliche Zuständigkeiten),<br />
errichtet werden. Einpersonengesellschaften sind zulässig,<br />
wobei der Gründer nicht Schweizer Bürger sein beziehungsweise<br />
keinen Sitz in der Schweiz haben muss. Für die Gründung einer<br />
GmbH bedarf es, wie Sie bereits gelesen haben, eines minimalen<br />
und nach oben unlimitierten Stammkapitals von 20.000 CHF. Bei<br />
einer Sacheinlagegründung sind besondere Vorschriften einzuhalten<br />
(darunter die Prüfungsbestätigung eines zugelassenen<br />
Wirtschaftsprüfers). Zu beachten gilt wie bei der Zweigniederlassung:<br />
Sowohl bei der GmbH als auch bei der AG muss eine<br />
zeichnungsberechtigte Person (Geschäftsführer, Direktor) zwing<strong>end</strong><br />
ihren Wohnsitz in der Schweiz haben. Allenfalls muss diese<br />
Voraussetzung durch einen treuhänderisch beauftragten Geschäftsführer<br />
erfüllt werden. Die neu errichtete GmbH wird<br />
schließlich in das Handelsregister des Orts eingetragen, an dem<br />
sie ihren Sitz hat.<br />
Die Gründung einer GmbH ohne besondere Umstände und geringem<br />
Koordinationsaufwand kann innerhalb weniger Tage erfolgen<br />
und beim Handelsregister angemeldet werden. Die Kosten<br />
der Gründung, also inklusive Beratungshonorar, Ausarbeitung<br />
der Statuten und weiteren Gründungsunterlagen sowie Beurkundungs-<br />
und Eintragungsgebühren, beträgt je nach Komplexität<br />
zwischen 2.500 und 4.000 Euro.<br />
Kauf einer Vorratsgesellschaft?<br />
Häufig wird die Ansicht vertreten, der Kauf einer Vorratsgesellschaft<br />
sei günstiger und gehe schneller vonstatten als die Gründung<br />
einer eigenen Tochtergesellschaft. Diese Vorgehensweise<br />
ist aber mit erheblichen rechtlichen Risiken verbunden, da die<br />
Schweizer Rechtsprechung die Rechtsgeschäfte einer Vorratsgesellschaft<br />
als rechtlich nichtig qualifiziert. Die Handelsregisterämter<br />
sind deshalb verpflichtet, das handelsregisterliche Bestehen<br />
und den Handel mit Vorratsgesellschaften nach Möglichkeit zu<br />
unterbinden. Neben der rechtlichen Unsicherheit beim Kauf einer<br />
Vorratsgesellschaft sollte auch berücksichtigt werden: Mit der<br />
Übernahme einer Vorratsgesellschaft sind statutarische Anpassungen<br />
erforderlich. Diese Änderungen benötigen ebenso viel<br />
Zeit und Aufwand wie die Errichtung einer neuen Gesellschaft.<br />
Deshalb empfiehlt es sich, auf diese unsichere Abkürzung zu verzichten<br />
und stattdessen eine GmbH oder AG neu zu gründen.<br />
Fazit<br />
Steht eine ausländische Gesellschaft vor der Entscheidung, ihre<br />
Schweizer Niederlassung als rechtlich selbstständige Tochtergesellschaft<br />
oder als Zweigniederlassung zu gestalten, sind die Vorund<br />
Nachteile in Sachen Haftung, Kapital- und Verwaltungsaufwand<br />
sowie Wahrnehmung des Geschäftsumfelds gegeneinander<br />
abzuwägen. Gerade die flexible GmbH kann in dieser Interessenabwägung<br />
eine geeignete Lösung sein. Dank des neuen<br />
GmbH-Rechts können ausländische Unternehmen innerhalb kürzester<br />
Zeit eine ihren Bedürfnissen angepasste GmbH mit relativ<br />
geringem Kapital-, Gebühren- und Beratungsaufwand in der<br />
Schweiz errichten.<br />
Sie haben Fragen oder möchten bei Ihren Planungen beraten<br />
werden? – Bitte rufen Sie Ihre Ansprechpartner an oder schicken<br />
ihnen einfach eine E-Mail.<br />
Reto L. Schmid<br />
Tel.: +41 58 792-7495<br />
reto.l.schmid@ch.pwc.com<br />
Ihre Ansprechpartner vor Ort<br />
Bianca Patkòs<br />
Tel.: +41 58 792-4221<br />
bianca.x.patkos@ch.pwc.com<br />
36 pwc: steuern+recht März <strong>2010</strong>
Die Schweiz schafft mit einer hohen Produktivität, unternehmensfreundlichen Behörden,<br />
effizientem Kapitalmarkt, hoher Lebensqualität, sehr guter Infrastruktur und einer maßvollen<br />
Steuerbelastung einen deutlichen Anreiz für Investitionen und Unternehmensansiedlungen<br />
im Herzen Europas.<br />
Investitionen, Kooperationen und der Ausbau der unternehmerischen Tätigkeit in der<br />
Schweiz sollten ebenso wie der private Umzug in die Schweiz gut geplant werden. Nur<br />
so können steuerliche Fallstricke vermieden werden.<br />
Auf der Tagung geben Ihnen die Experten von PricewaterhouseCoopers einen fundierten<br />
Überblick über die rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen in der<br />
Schweiz. Sie erläutern die beim Wegzug aus Deutschland auftret<strong>end</strong>en Risiken und zeigen<br />
anhand ihrer Erfahrung Wege auf, diese zu minimieren.<br />
Zielgruppe<br />
Die Veranstaltung richtet sich vor allem an Unternehmer, Eigentümer, Gesellschafter und<br />
die Verantwortlichen für Steuern und Finanzen von Firmen, die in der Schweiz unternehmerisch<br />
tätig werden oder dort investieren möchten.<br />
Teilnahmegebühr<br />
Die Teilnahme an der Veranstaltung ist für Sie kostenfrei.<br />
Anmeldung<br />
Bitte melden Sie sich unter www.pwc.de/de/mittelstand bis spätestens sieben Tage vor<br />
dem Veranstaltungstermin an. Nach Eingang Ihrer Anmeldung erhalten Sie eine Bestätigung<br />
mit weiteren Informationen.<br />
Alle Termine auf einen Blick<br />
14. April <strong>2010</strong> Mannheim 22. April <strong>2010</strong> Köln<br />
15. April <strong>2010</strong> Bremen 28. April <strong>2010</strong> München<br />
21. April <strong>2010</strong> Düsseldorf 29. April <strong>2010</strong> Kassel<br />
Lassen Sie sich von schweizerischen und deutschen Steuerexperten neueste Entwicklungen<br />
und Lösungsmöglichkeiten aufzeigen.<br />
Prof. Dr. Norbert Winkeljohann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater<br />
Mitglied des Vorstands<br />
Leiter des Geschäftsbereichs Familienunternehmen und Mittelstand<br />
pwc: steuern+recht März <strong>2010</strong><br />
Rumänien<br />
Änderung der Steuergesetzgebung<br />
Am 13. Oktober 2009 veröffentlichte die<br />
Regierung das Notgesetz 109/2009 (Gov -<br />
ernment Emergency Ordinance). In der<br />
Folge ändern sich die Gewinn-, Einkommen-<br />
und Umsatzsteuer sowie die Verbrauchsteuern.<br />
Die Änderungen treten ab<br />
1. Januar <strong>2010</strong> in Kraft.<br />
Änderungen in der Besteuerung von<br />
Divid<strong>end</strong>en<br />
Künftig nicht mehr als steuerbare Divid<strong>end</strong>en<br />
werden behandelt:<br />
• der Kauf von Anteilen des eigenen<br />
Unternehmens ohne Veränderung der<br />
prozentualen Beteiligung der Anteils -<br />
eigner<br />
• die Zahlung eines Agios an die Anteils -<br />
eigner, wenn das im Verhältnis zu den<br />
gehaltenen Anteilen geschieht<br />
• jede Summe, die von den Unternehmen<br />
an ihre Anteilseigner für Güter und<br />
Dienstleistungen über dem Marktpreis<br />
gezahlt wird (vorausgesetzt, diese<br />
Summe unterliegt auf Ebene des An -<br />
teils eigners der Besteuerung)<br />
Sofern Divid<strong>end</strong>en zum Ende des Geschäftsjahrs<br />
zwar ausgewiesen, aber<br />
noch nicht gezahlt wurden, wird die Zahlungsfrist<br />
der Divid<strong>end</strong>ensteuer verlängert<br />
und muss bis 25. Januar des folg<strong>end</strong>en<br />
Jahres gezahlt werden (statt bisher bis<br />
31. Dezember im Jahr des Ausweises).<br />
Diese neue Frist gilt ebenfalls für Divid<strong>end</strong>en,<br />
die an Nichtansässige gezahlt werden.<br />
Umsatzsteuer für eine im Land ansässige<br />
Person<br />
Für Umsatzsteuerzwecke wird eine<br />
Person dann als in Rumänien ansässig<br />
betrachtet, wenn sie in Rumänien ihr<br />
Stammhaus hat oder über eine feste<br />
Niederlassung in Rumänien verfügt.<br />
Ein Unternehmer mit Stammhaus im<br />
Ausland hat eine feste Niederlassung in<br />
Rumänien, wenn diese über eine hinreich<strong>end</strong>e<br />
Personalausstattung und technische<br />
Ressourcen verfügt, um regelmäßig<br />
steuerbare Lieferungen und sonstige Leistungen<br />
zu erbringen.<br />
Ihr Ansprechpartner vor Ort<br />
Alex Massaci<br />
Tel.: +40 21 202-8658<br />
Länder<br />
37
Ticker<br />
Der Nachrichtenkanal: das Business-<br />
Portal von <strong>PwC</strong><br />
Unter www.pwc.de gibt Ihnen der Internetauftritt von <strong>PwC</strong> nützliche Hinweise zu<br />
wichtigen Themen an die Hand.<br />
Aktuell und schnell: Der Navigationspunkt „Nachrichten“ versorgt interessierte Nutzer<br />
mit wertvollen Informationen aus dem Bereich Steuern und Recht.<br />
e:pwc<br />
German Tax & Legal News<br />
BFH – kurz und<br />
knapp<br />
Verlängerte Abgabefrist<br />
Beantragt ein Arbeitnehmer eine Veranlagung<br />
zur Einkommensteuer für Zeiträume<br />
vor 2005 erst nach dem 28. Dezember<br />
2007, kann das Finanzamt die Durchführung<br />
der Veranlagung nicht ohne Weiteres<br />
mit dem Hinweis auf die bislang gelt<strong>end</strong>e<br />
zweijährige Ausschlussfrist ablehnen. –<br />
Bisher konnte die sogenannte Antragsveranlagung<br />
nur innerhalb von zwei Jahren<br />
nach Ablauf des betreff<strong>end</strong>en Veranlagungszeitraums<br />
gestellt werden.<br />
Urteil vom 12. November 2009 (VI R 1/09)<br />
Zwischengewinn steuerpflichtig<br />
Der beim Verkauf von Fondsanteilen<br />
erzielte Zwischengewinn gehört zu den<br />
Kapitaleinkünften. Die Besteuerung richtet<br />
sich für 1998 nach der Spezialregelung des<br />
Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften.<br />
Ein Rückgriff auf die einkommensteuerrechtlichen<br />
Regelungen für Finanzinnovationen<br />
kommt nach Ansicht der Richter<br />
insoweit nicht in Betracht.<br />
Urteil vom 24. November 2009<br />
(VIII R 30/06)<br />
Bestandskräftige Änderung<br />
Den bestandskräftigen Gewerbesteuermessbescheid<br />
zu ändern ist nach § 35 b<br />
Gewerbesteuergesetz 1999 in Organschaftsfällen<br />
auch bei einer Gewinnänderung<br />
auf der Ebene der Organgesellschaft<br />
möglich.<br />
Urteil vom 21. Oktober 2009 (I R 29/09)<br />
Sonderregelung für Reisebüros<br />
Der Bundesfinanzhof hat dem Gerichtshof<br />
der Europäischen Gemeinschaften folg<strong>end</strong>e<br />
Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:<br />
Gilt die „Sonderregelung für Reisebüros“<br />
in Art. 26 der Mehrwertsteuerrichtlinie<br />
77/388/EWG auch für den Verkauf von<br />
Opernkarten durch ein Reisebüro ohne zusätzlich<br />
erbrachte Leistungen?<br />
Beschluss vom 10. Dezember 2009<br />
(XI R 39/08)<br />
Beiträge in Englisch finden Sie in der<br />
neuen Ausgabe von e:pwc German Tax &<br />
Legal News.<br />
Bestellung<br />
E-Mail: manfred.haas@de.pwc.com<br />
38 pwc: steuern+recht März <strong>2010</strong>
Herausgeber<br />
PricewaterhouseCoopers AG<br />
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />
Olof-Palme-Straße 35<br />
60439 Frankfurt am Main<br />
www.pwc.de<br />
V. i. S. d. P.<br />
Gabriele Stein (GS)<br />
Fax: 069 9585-944904<br />
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Redaktion<br />
Gabriele Stein (verantwortlich)<br />
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Daniel John<br />
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Gestaltung, Satz<br />
H. J. and fri<strong>end</strong>s Werbeagentur GmbH, Frankfurt am Main<br />
Korrektorat<br />
Werkstatt für moderne Sprache, Frankfurt am Main<br />
Druck<br />
Kohlhammer und Wallishauser GmbH, Hechingen<br />
Die Beiträge sind als Hinweise für unsere Mandanten bestimmt.<br />
Für die Lösung einschlägiger Probleme greifen Sie bitte auf die<br />
angegebenen Quellen oder die Unterstützung unserer für Sie<br />
tätigen Büros zurück. Teile dieser Veröffentlichung dürfen nur<br />
nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch den Herausgeber<br />
nachgedruckt oder vervielfältigt werden. Meinungsbeiträge<br />
geben die Auffassung der einzelnen Autoren wieder.<br />
Beiträge ohne Ansprechpartner hat die Tax-Redaktion verfasst.<br />
© März <strong>2010</strong><br />
PricewaterhouseCoopers bezeichnet die<br />
PricewaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />
und die anderen selbstständigen und rechtlich unabhängigen<br />
Mitgliedsfirmen der PricewaterhouseCoopers International<br />
Limited.<br />
pwc: steuern+recht März <strong>2010</strong><br />
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