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Steuern A bis Z<br />
Jahressteuergesetz 2010: Bindung<br />
des Verlustfeststellungsbescheids<br />
an den Steuerfestsetzungsbescheid<br />
Mit der Neufassung des Einkommensteuergesetzes im<br />
Jahressteuergesetz 2010 (Paragraf 10 d Absatz 4<br />
Sätze 4 und 5) wurden die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs<br />
vom 17. September 2008 und 14. Juli<br />
2009 gegenstandslos. Denen zufolge ließ sich ein Verlust<br />
auch erstmalig gesondert feststellen, wenn der<br />
Bescheid zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer<br />
oder zum Gewerbesteuermessbetrag schon bestandskräftig<br />
und daher nicht mehr änderbar war und<br />
darin auch keine nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte<br />
berücksichtigt wurden. Diese Unabhängigkeit<br />
des Erlasses eines Verlustfeststellungsbescheids von<br />
der verfahrensrechtlichen Änderungsmöglichkeit des<br />
entsprechenden Steuerbescheids ist nun durch das<br />
Jahressteuergesetz 2010 Vergangenheit. Stattdessen<br />
wird eine Bindungswirkung für die Verlustfeststellung<br />
durch den korrespondierenden Steuerbescheid<br />
normiert.<br />
Verlustvor- und -rücktrag und gesonderte<br />
Feststellung im Verlustfeststellungsbescheid<br />
Bestehen am Schluss eines Veranlagungszeitraums nicht ausgeglichene<br />
negative Einkünfte, lassen sie sich bis zu einem<br />
Betrag von 511.500 Euro vom Gesamtbetrag der Einkünfte im<br />
unmittelbar vorangegangenen Veranlagungsjahr abziehen, so<br />
regelt es § 10 d Abs. 1 Satz Einkommensteuergesetz (EStG)<br />
(„einjähriger Verlustrücktrag“). Wird kein Rücktrag vorgenommen,<br />
sind Verluste in die Veranlagungszeiträume, die auf das<br />
Verlustjahr folgen – und zwar zeitlich unbegrenzt –, bis zu<br />
einer Million Euro uneingeschränkt und darüber hinaus bis zu<br />
60 Prozent des die eine Million Euro übersteigenden Gesamtbetrags<br />
der Einkünfte (§ 10 d Abs. 2 EStG) vorzutragen (so genannter<br />
Verlustvortrag). Um jedoch diesen Verlustvor- oder<br />
-rücktrag vornehmen zu können, bedarf es einer gesonderten<br />
Feststellung dieses Verlusts nach § 10 d Abs. 4 Sätze 1 und 2<br />
EStG im so genannten Verlustfeststellungsbescheid.<br />
Wichtige Änderungen<br />
in Recht und Gesetz<br />
steuern+recht aktuell<br />
In diesem Beitrag erfahren Sie …<br />
• … welche Rechtslage bis zur Neufassung bestand<br />
und was sich nun geändert hat.<br />
• … auf welche Weise der Steuerbescheid zum<br />
„Quasi“-Grundlagenbescheid wird.<br />
• … was Sie unternehmen sollten, um auf die geänderte<br />
Rechtslage zu reagieren.<br />
Rechtsentwicklung<br />
Nach der Rechtsprechung vor 2008 konnte ein nach eingetretener<br />
Bestandskraft des Steuerbescheids geltend gemachter Verlust<br />
zunächst nur dann noch gesondert festgestellt werden,<br />
wenn sich der ursprüngliche Steuerbescheid noch ändern ließ.<br />
Mit den Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom<br />
17. September 2008 und 14. Juli 2009 änderte sich die langjährige<br />
Rechtsprechung. Danach war es für Veranlagungszeiträume<br />
mit negativen Einkünften (zum Beispiel aus<br />
vorweggenommenen Werbungskosten) möglich, entsprechende<br />
Verluste erst erhebliche Zeit nach dem Veranlagungsjahr,<br />
aber noch innerhalb der Feststellungsfrist nachträglich<br />
gesondert feststellen zu lassen. Unerheblich war dabei, ob und<br />
wie eine Steuerfestsetzung durchgeführt worden war. Damit<br />
wurde das Verlustfeststellungsverfahren als eine eigenständige,<br />
vom Steuerfeststellungsverfahren losgelöste Methodik<br />
gesehen, die es ermöglichte, nachträgliche Aufwendungen<br />
beziehungsweise Verluste mittels erstmaligen Erlass eines<br />
Verlustfeststellungsbescheids feststellen zu lassen. Diese<br />
Rechtsprechung war auf alle bis zum 13. Dezember 2010<br />
abgegebenen Erklärungen zur Feststellung eines verbleibenden<br />
Verlustvortrags anzuwenden (§ 52 Abs. 25 Satz 5 EStG).<br />
Durch die Neufassung des § 10 d Abs. 4 Sätze 4 und 5 EStG im<br />
Jahressteuergesetz (JStG) 2010 wurde der Rechtsprechung<br />
des BFH die Grundlage entzogen. Im Gesetz heißt es nun:<br />
„Bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags sind die<br />
Besteuerungsgrundlagen so zu berücksichtigen, wie sie den<br />
Steuerfestsetzungen des Veranlagungszeitraums, auf dessen<br />
Schluss der verbleibende Verlustvortrag festgestellt wird, und<br />
des Veranlagungszeitraums, in dem ein Verlustrücktrag vorgenommen<br />
werden kann, zugrunde gelegt worden sind; § 171<br />
Abs. 10, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 351 Abs. 2 der<br />
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steuern+recht April 9