04.08.2013 Aufrufe

april-2011_final herunterladen - PwC Blogs

april-2011_final herunterladen - PwC Blogs

april-2011_final herunterladen - PwC Blogs

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Steuern A bis Z<br />

Jahressteuergesetz 2010: Bindung<br />

des Verlustfeststellungsbescheids<br />

an den Steuerfestsetzungsbescheid<br />

Mit der Neufassung des Einkommensteuergesetzes im<br />

Jahressteuergesetz 2010 (Paragraf 10 d Absatz 4<br />

Sätze 4 und 5) wurden die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs<br />

vom 17. September 2008 und 14. Juli<br />

2009 gegenstandslos. Denen zufolge ließ sich ein Verlust<br />

auch erstmalig gesondert feststellen, wenn der<br />

Bescheid zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer<br />

oder zum Gewerbesteuermessbetrag schon bestandskräftig<br />

und daher nicht mehr änderbar war und<br />

darin auch keine nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte<br />

berücksichtigt wurden. Diese Unabhängigkeit<br />

des Erlasses eines Verlustfeststellungsbescheids von<br />

der verfahrensrechtlichen Änderungsmöglichkeit des<br />

entsprechenden Steuerbescheids ist nun durch das<br />

Jahressteuergesetz 2010 Vergangenheit. Stattdessen<br />

wird eine Bindungswirkung für die Verlustfeststellung<br />

durch den korrespondierenden Steuerbescheid<br />

normiert.<br />

Verlustvor- und -rücktrag und gesonderte<br />

Feststellung im Verlustfeststellungsbescheid<br />

Bestehen am Schluss eines Veranlagungszeitraums nicht ausgeglichene<br />

negative Einkünfte, lassen sie sich bis zu einem<br />

Betrag von 511.500 Euro vom Gesamtbetrag der Einkünfte im<br />

unmittelbar vorangegangenen Veranlagungsjahr abziehen, so<br />

regelt es § 10 d Abs. 1 Satz Einkommensteuergesetz (EStG)<br />

(„einjähriger Verlustrücktrag“). Wird kein Rücktrag vorgenommen,<br />

sind Verluste in die Veranlagungszeiträume, die auf das<br />

Verlustjahr folgen – und zwar zeitlich unbegrenzt –, bis zu<br />

einer Million Euro uneingeschränkt und darüber hinaus bis zu<br />

60 Prozent des die eine Million Euro übersteigenden Gesamtbetrags<br />

der Einkünfte (§ 10 d Abs. 2 EStG) vorzutragen (so genannter<br />

Verlustvortrag). Um jedoch diesen Verlustvor- oder<br />

-rücktrag vornehmen zu können, bedarf es einer gesonderten<br />

Feststellung dieses Verlusts nach § 10 d Abs. 4 Sätze 1 und 2<br />

EStG im so genannten Verlustfeststellungsbescheid.<br />

Wichtige Änderungen<br />

in Recht und Gesetz<br />

steuern+recht aktuell<br />

In diesem Beitrag erfahren Sie …<br />

• … welche Rechtslage bis zur Neufassung bestand<br />

und was sich nun geändert hat.<br />

• … auf welche Weise der Steuerbescheid zum<br />

„Quasi“-Grundlagenbescheid wird.<br />

• … was Sie unternehmen sollten, um auf die geänderte<br />

Rechtslage zu reagieren.<br />

Rechtsentwicklung<br />

Nach der Rechtsprechung vor 2008 konnte ein nach eingetretener<br />

Bestandskraft des Steuerbescheids geltend gemachter Verlust<br />

zunächst nur dann noch gesondert festgestellt werden,<br />

wenn sich der ursprüngliche Steuerbescheid noch ändern ließ.<br />

Mit den Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom<br />

17. September 2008 und 14. Juli 2009 änderte sich die langjährige<br />

Rechtsprechung. Danach war es für Veranlagungszeiträume<br />

mit negativen Einkünften (zum Beispiel aus<br />

vorweggenommenen Werbungskosten) möglich, entsprechende<br />

Verluste erst erhebliche Zeit nach dem Veranlagungsjahr,<br />

aber noch innerhalb der Feststellungsfrist nachträglich<br />

gesondert feststellen zu lassen. Unerheblich war dabei, ob und<br />

wie eine Steuerfestsetzung durchgeführt worden war. Damit<br />

wurde das Verlustfeststellungsverfahren als eine eigenständige,<br />

vom Steuerfeststellungsverfahren losgelöste Methodik<br />

gesehen, die es ermöglichte, nachträgliche Aufwendungen<br />

beziehungsweise Verluste mittels erstmaligen Erlass eines<br />

Verlustfeststellungsbescheids feststellen zu lassen. Diese<br />

Rechtsprechung war auf alle bis zum 13. Dezember 2010<br />

abgegebenen Erklärungen zur Feststellung eines verbleibenden<br />

Verlustvortrags anzuwenden (§ 52 Abs. 25 Satz 5 EStG).<br />

Durch die Neufassung des § 10 d Abs. 4 Sätze 4 und 5 EStG im<br />

Jahressteuergesetz (JStG) 2010 wurde der Rechtsprechung<br />

des BFH die Grundlage entzogen. Im Gesetz heißt es nun:<br />

„Bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags sind die<br />

Besteuerungsgrundlagen so zu berücksichtigen, wie sie den<br />

Steuerfestsetzungen des Veranlagungszeitraums, auf dessen<br />

Schluss der verbleibende Verlustvortrag festgestellt wird, und<br />

des Veranlagungszeitraums, in dem ein Verlustrücktrag vorgenommen<br />

werden kann, zugrunde gelegt worden sind; § 171<br />

Abs. 10, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 351 Abs. 2 der<br />

Weitere interessante Beiträge finden<br />

Sie in der neuen Ausgabe von<br />

steuern+recht aktuell.<br />

Bestellung<br />

E-Mail: manfred.haas@de.pwc.com<br />

steuern+recht April 9

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!