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der vor dem 1. Januar 2007 liegt, gilt noch die bis dahin gültige<br />

Fassung des Einkommensteuergesetzes.<br />

Steuerabzugsverfahren bei<br />

beschränkt Steuerpflichtigen<br />

Die Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug bei beschränkt<br />

Steuerpflichtigen kann durch die Berücksichtigung von Betriebsausgaben<br />

oder Werbungskosten vermindert werden. Das<br />

Bundesfinanzministerium (BMF) gab dazu jetzt einen Anwendungserlass<br />

für die Zeit vor 2009 heraus. – Hintergrund: Der<br />

Europäische Gerichtshof hatte in seinem Urteil vom 3. Oktober<br />

2006 (C-290/04, Scorpio) entschieden, das Steuerabzugsverfahren<br />

bei beschränkt Steuerpflichtigen und die damit einhergehende<br />

Haftung des Vergütungsschuldners seien<br />

grundsätzlich mit EU-Recht vereinbar. Unter einer Voraussetzung:<br />

Im Steuerabzugsverfahren können die im unmittelbaren<br />

Zusammenhang mit der inländischen Tätigkeit stehenden<br />

Betriebsausgaben des beschränkt steuerpflichtigen EU-Vergütungsgläubigers,<br />

die er dem Vergütungsschuldner mitgeteilt<br />

hat, geltend gemacht werden.<br />

Das BMF schließt sich in seinem koordinierten Ländererlass<br />

dieser Sichtweise auch für die Vergangenheit an. In seinem<br />

Schreiben vom 16. Februar <strong>2011</strong> nahm das Ministerium Stellung<br />

zu ausgewählten Einzelfragen. Demnach muss der Vergütungsgläubiger<br />

Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der<br />

Europäischen Union sein oder eines Staates, für den das<br />

Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt.<br />

Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug ist der positive<br />

Unterschiedsbetrag zwischen den Einnahmen und den Betriebsausgaben<br />

oder Werbungskosten, die damit in unmittelbarem<br />

wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Auf diesen<br />

Betrag ist dann der jeweils maßgebende Steuersatz anzuwenden.<br />

Das Schreiben geht auf die konkreten Voraussetzungen<br />

des Nachweises der geltend gemachten Aufwendungen ein und<br />

weist darauf hin, eine Schätzung von Betriebsausgaben oder<br />

Werbungskosten komme im Steuerabzugsverfahren nicht in<br />

Betracht.<br />

Die genannten Grundsätze erstrecken sich auf alle noch offenen<br />

Fälle von Steueranmeldungen und Haftungsbescheiden,<br />

wenn sie Vergütungen betreffen, die bis zum 31. Dezember<br />

2008 zugeflossen sind. Für die Zeit danach hatte der Gesetzgeber<br />

die bisherigen Regelungen im Rahmen des Jahressteuergesetzes<br />

2009 an die Luxemburger Rechtsprechung angepasst:<br />

Der pauschale Steuersatz beträgt bei beschränkt steuerpflichtigen<br />

natürlichen Personen dann 30 Prozent der Nettoeinnahmen,<br />

bei beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften<br />

weiterhin 15 Prozent der Nettoeinnahmen.<br />

Steuern aktuell<br />

Umgekehrte Familienheimfahrten<br />

bei doppelter Haushaltsführung:<br />

keine Werbungskosten<br />

Aufwendungen des am Familienwohnsitz lebenden Ehegatten<br />

für Besuchsreisen zur Wohnung des auswärts berufstätigen<br />

Ehegatten lassen sich nicht als Werbungskosten abziehen,<br />

wenn die Besuche privat veranlasst waren. Voraussetzung für<br />

einen Werbungskostenabzug ist, dass die geltend gemachten<br />

Kosten beruflich veranlasst sind. In diesem Rahmen dürfen<br />

Aufwendungen für die Wege vom Beschäftigungsort zum Ort<br />

des eigenen Hausstands und zurück einmal wöchentlich als<br />

Familienheimfahrt steuerlich abgezogen werden. In einem<br />

konkreten Fall hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt entschieden:<br />

Die Regelung gilt nicht für Besuchsreisen eines Steuerpflichtigen<br />

vom Familienwohnsitz an den auswärtigen Beschäftigungsort<br />

der Ehefrau. Die Ehefrau wohnte in dem Fall an<br />

ihrem Beschäftigungsort in einer Eigentumswohnung und<br />

kehrte an den Wochenenden zum Familienwohnsitz zurück.<br />

Der Ehemann besuchte seine Ehefrau jedoch ebenfalls mehrfach<br />

am Beschäftigungsort.<br />

Das Gericht ließ die Aufwendungen für die Besuchsfahrten des<br />

Ehemanns nicht zum Werbungskostenabzug zu. Die Ehefrau<br />

hatte die wöchentliche Heimfahrt jeweils aus privaten Gründen<br />

nicht angetreten. Der BFH betonte, es handele sich folglich<br />

weder um eine Familienheimfahrt noch um sonstige Werbungskosten.<br />

Auf die Frage, ob eine berufliche Veranlassung<br />

vorliege, wenn der den zweiten Haushalt führende Ehegatte<br />

aus beruflichen Gründen die wöchentliche Familienheimfahrt<br />

nicht antreten kann, ist der BFH in seiner Entscheidung allerdings<br />

nicht näher eingegangen.<br />

Der BFH wies darauf hin, die im Einkommensteuergesetz getroffenen<br />

Regelungen zu Familienheimfahrten seien unter dem<br />

Blickwinkel des Artikels 6 Grundgesetz auch verfassungsrechtlich<br />

nicht zu beanstanden. Im Lichte der Rechtsprechung des<br />

Bundesverfassungsgerichts zu dieser Thematik dürfe der<br />

Gesetzgeber zwar einem notwendigem Mehraufwand nicht<br />

wegen einer privaten Mitveranlassung den Abzug versagen.<br />

Anders sei das aber bei rein privaten Aufwendungen, da sich<br />

diese für die Eheleute im Prinzip als frei disponibel darstellten.<br />

Die Reisen an den Beschäftigungsort der Ehefrau, so die Richter<br />

abschließend, seien ungeachtet der doppelten Haushaltführung<br />

private Wochenendreisen gewesen.<br />

steuern+recht April 5

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