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der vor dem 1. Januar 2007 liegt, gilt noch die bis dahin gültige<br />
Fassung des Einkommensteuergesetzes.<br />
Steuerabzugsverfahren bei<br />
beschränkt Steuerpflichtigen<br />
Die Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug bei beschränkt<br />
Steuerpflichtigen kann durch die Berücksichtigung von Betriebsausgaben<br />
oder Werbungskosten vermindert werden. Das<br />
Bundesfinanzministerium (BMF) gab dazu jetzt einen Anwendungserlass<br />
für die Zeit vor 2009 heraus. – Hintergrund: Der<br />
Europäische Gerichtshof hatte in seinem Urteil vom 3. Oktober<br />
2006 (C-290/04, Scorpio) entschieden, das Steuerabzugsverfahren<br />
bei beschränkt Steuerpflichtigen und die damit einhergehende<br />
Haftung des Vergütungsschuldners seien<br />
grundsätzlich mit EU-Recht vereinbar. Unter einer Voraussetzung:<br />
Im Steuerabzugsverfahren können die im unmittelbaren<br />
Zusammenhang mit der inländischen Tätigkeit stehenden<br />
Betriebsausgaben des beschränkt steuerpflichtigen EU-Vergütungsgläubigers,<br />
die er dem Vergütungsschuldner mitgeteilt<br />
hat, geltend gemacht werden.<br />
Das BMF schließt sich in seinem koordinierten Ländererlass<br />
dieser Sichtweise auch für die Vergangenheit an. In seinem<br />
Schreiben vom 16. Februar <strong>2011</strong> nahm das Ministerium Stellung<br />
zu ausgewählten Einzelfragen. Demnach muss der Vergütungsgläubiger<br />
Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der<br />
Europäischen Union sein oder eines Staates, für den das<br />
Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt.<br />
Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug ist der positive<br />
Unterschiedsbetrag zwischen den Einnahmen und den Betriebsausgaben<br />
oder Werbungskosten, die damit in unmittelbarem<br />
wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Auf diesen<br />
Betrag ist dann der jeweils maßgebende Steuersatz anzuwenden.<br />
Das Schreiben geht auf die konkreten Voraussetzungen<br />
des Nachweises der geltend gemachten Aufwendungen ein und<br />
weist darauf hin, eine Schätzung von Betriebsausgaben oder<br />
Werbungskosten komme im Steuerabzugsverfahren nicht in<br />
Betracht.<br />
Die genannten Grundsätze erstrecken sich auf alle noch offenen<br />
Fälle von Steueranmeldungen und Haftungsbescheiden,<br />
wenn sie Vergütungen betreffen, die bis zum 31. Dezember<br />
2008 zugeflossen sind. Für die Zeit danach hatte der Gesetzgeber<br />
die bisherigen Regelungen im Rahmen des Jahressteuergesetzes<br />
2009 an die Luxemburger Rechtsprechung angepasst:<br />
Der pauschale Steuersatz beträgt bei beschränkt steuerpflichtigen<br />
natürlichen Personen dann 30 Prozent der Nettoeinnahmen,<br />
bei beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften<br />
weiterhin 15 Prozent der Nettoeinnahmen.<br />
Steuern aktuell<br />
Umgekehrte Familienheimfahrten<br />
bei doppelter Haushaltsführung:<br />
keine Werbungskosten<br />
Aufwendungen des am Familienwohnsitz lebenden Ehegatten<br />
für Besuchsreisen zur Wohnung des auswärts berufstätigen<br />
Ehegatten lassen sich nicht als Werbungskosten abziehen,<br />
wenn die Besuche privat veranlasst waren. Voraussetzung für<br />
einen Werbungskostenabzug ist, dass die geltend gemachten<br />
Kosten beruflich veranlasst sind. In diesem Rahmen dürfen<br />
Aufwendungen für die Wege vom Beschäftigungsort zum Ort<br />
des eigenen Hausstands und zurück einmal wöchentlich als<br />
Familienheimfahrt steuerlich abgezogen werden. In einem<br />
konkreten Fall hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt entschieden:<br />
Die Regelung gilt nicht für Besuchsreisen eines Steuerpflichtigen<br />
vom Familienwohnsitz an den auswärtigen Beschäftigungsort<br />
der Ehefrau. Die Ehefrau wohnte in dem Fall an<br />
ihrem Beschäftigungsort in einer Eigentumswohnung und<br />
kehrte an den Wochenenden zum Familienwohnsitz zurück.<br />
Der Ehemann besuchte seine Ehefrau jedoch ebenfalls mehrfach<br />
am Beschäftigungsort.<br />
Das Gericht ließ die Aufwendungen für die Besuchsfahrten des<br />
Ehemanns nicht zum Werbungskostenabzug zu. Die Ehefrau<br />
hatte die wöchentliche Heimfahrt jeweils aus privaten Gründen<br />
nicht angetreten. Der BFH betonte, es handele sich folglich<br />
weder um eine Familienheimfahrt noch um sonstige Werbungskosten.<br />
Auf die Frage, ob eine berufliche Veranlassung<br />
vorliege, wenn der den zweiten Haushalt führende Ehegatte<br />
aus beruflichen Gründen die wöchentliche Familienheimfahrt<br />
nicht antreten kann, ist der BFH in seiner Entscheidung allerdings<br />
nicht näher eingegangen.<br />
Der BFH wies darauf hin, die im Einkommensteuergesetz getroffenen<br />
Regelungen zu Familienheimfahrten seien unter dem<br />
Blickwinkel des Artikels 6 Grundgesetz auch verfassungsrechtlich<br />
nicht zu beanstanden. Im Lichte der Rechtsprechung des<br />
Bundesverfassungsgerichts zu dieser Thematik dürfe der<br />
Gesetzgeber zwar einem notwendigem Mehraufwand nicht<br />
wegen einer privaten Mitveranlassung den Abzug versagen.<br />
Anders sei das aber bei rein privaten Aufwendungen, da sich<br />
diese für die Eheleute im Prinzip als frei disponibel darstellten.<br />
Die Reisen an den Beschäftigungsort der Ehefrau, so die Richter<br />
abschließend, seien ungeachtet der doppelten Haushaltführung<br />
private Wochenendreisen gewesen.<br />
steuern+recht April 5