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Steuern aktuell<br />
Sanierungsklausel: Bundesregierung<br />
will Klage erheben<br />
Die Europäische Kommission entschied am 26. Januar <strong>2011</strong>:<br />
Die „Sanierungsklausel“ des § 8 c Abs. 1 a Körperschaftsteuergesetz<br />
ist eine mit dem Binnenmarkt nicht zu vereinbarende<br />
rechtswidrige Beihilferegelung. Aus Sicht der Bundesregierung<br />
handelt es sich bei der Sanierungsklausel dagegen nicht um<br />
eine staatliche Beihilfe, die selektiv „Unternehmen in Schwierigkeiten“<br />
begünstigt. Deshalb wird die Regierung gegen die<br />
Entscheidung der Kommission eine Nichtigkeitsklage vor dem<br />
Europäischen Gerichtshof einreichen. – Hintergrund des Disputs:<br />
Mit dem Bürgerentlastungsgesetz wurde die Sanierungsklausel<br />
im Juli 2009 befristet eingeführt und im Rahmen des<br />
Gesetzes zur Beschleunigung des Wachstums in eine unbefristete<br />
Maßnahme umgewandelt. Die Klausel erlaubt es Unternehmen,<br />
Verluste trotz des Wechsels bei den Anteilseignern<br />
weiter zu nutzen und die Steuerlast in künftigen Jahren zu<br />
verringern, wenn der Anteilseignerwechsel dem Zweck der<br />
Sanierung der Firma dient. Die EU-Kommission hat dagegen<br />
festgestellt: Die deutsche Regelung zum Verlustvortrag angeschlagener<br />
Unternehmen ist nicht mit den EU-Beihilferegeln<br />
vereinbar. Die deutsche Finanzverwaltung fordert deshalb nun<br />
diese nicht zugelassene Beihilfe von den betroffenen Unternehmen<br />
zurück.<br />
Nach Ansicht der Brüsseler Institution können lediglich in<br />
Ausnahmefällen auf der Grundlage der Sanierungsklausel<br />
gewährte „Einzelbeihilfen“ mit dem Binnenmarkt vereinbar<br />
und damit von der Rückforderung ausgenommen sein. Das<br />
wäre zum Beispiel dann so, wenn der Steuervorteil 500.000<br />
Euro nicht überschreitet, das begünstigte Unternehmen zum<br />
1. Juli 2008 kein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ war und<br />
alle anderen einschlägigen Voraussetzungen des Vorübergehenden<br />
Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen zur<br />
Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der<br />
Finanz- und Wirtschaftskrise sowie der einschlägigen Umsetzungsregelungen<br />
erfüllt sind.<br />
Da es sich aus Sicht der Bundesregierung bei der Sanierungsklausel<br />
jedoch alles in allem um keine selektive staatliche<br />
Beihilferegelung handelt, will sie deswegen unabhängig von<br />
den eingeräumten Ausnahmefällen gegen die Entscheidung<br />
der Kommission vor dem Europäischen Gerichtshof wegen<br />
Nichtigkeit klagen. Einziger Wermutstropfen für Unternehmen:<br />
Eine solche Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Den<br />
europäischen Beschluss umzusetzen ist deshalb zwingend vorgegeben.<br />
In der Praxis bedeutet das: Trotz der bevorstehenden<br />
Klage müssen gewährte Steuervorteile innerhalb der vorgegebenen<br />
Frist von vier Monaten zurückgefordert und die gesetzliche<br />
Vorschrift aufgehoben werden. Ein entsprechendes<br />
Anwendungsschreiben wurde vom Bundesfinanzministerium<br />
schon an die Landesfinanzbehörden verschickt. Sollte die Bundesregierung<br />
mit ihrer Klage Erfolg haben, könnte die Sanie-<br />
4 <strong>PwC</strong><br />
rungsklausel des § 8 c Abs. 1 a Körperschaftsteuergesetz für die<br />
Veranlagungszeiträume 2008, 2009 und 2010 wieder angewandt<br />
werden.<br />
Häusliches Arbeitszimmer: Regeln<br />
konkretisiert<br />
Das Bundesfinanzministerium (BMF) nahm im Dezember 2010<br />
zu den verfahrensrechtlichen Folgerungen aus dem Beschluss<br />
des Bundesverfassungsgerichts zur Abziehbarkeit der Aufwendungen<br />
für ein häusliches Arbeitszimmer Stellung. Jetzt hat<br />
sich die Verwaltung zum Anwendungsbereich und zu bestimmten<br />
Zweifelsfragen geäußert, die sich aufgrund der – mit dem<br />
Jahressteuergesetz 2010 geänderten – einschlägigen Fassung<br />
des Einkommensteuergesetzes ergeben. Aufwendungen für ein<br />
häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten seiner Ausstattung<br />
lassen sich demnach grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben<br />
oder Werbungskosten abziehen. Bildet das häusliche Arbeitszimmer<br />
aber den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und<br />
beruflichen Betätigung, können die Aufwendungen in voller<br />
Höhe steuerlich berücksichtigt werden. Steht für die betriebliche<br />
oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur<br />
Verfügung, sind die Aufwendungen bis zur Höhe von 1.250<br />
Euro je Wirtschafts- oder Kalenderjahr als Betriebsausgaben<br />
oder Werbungskosten abziehbar. Der Betrag von 1.250 Euro ist<br />
kein Pauschbetrag. Es handelt sich vielmehr um einen objektbezogenen<br />
Höchstbetrag, der nicht mehrfach für verschiedene<br />
Tätigkeiten oder Personen in Anspruch genommen werden<br />
kann.<br />
Ein häusliches Arbeitszimmer ist ein Raum, der nach Lage und<br />
Funktion in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden<br />
ist. Das BMF stellt klar: Der betreffende Raum muss<br />
dazu dienen, gedankliche, schriftliche, verwaltungstechnische<br />
oder organisatorische Arbeiten zu erledigen. Eine untergeordnete<br />
private Mitbenutzung von weniger als zehn Prozent sei<br />
unschädlich. Den Arbeitsraum vom übrigen Wohnbereich<br />
deutlich abzutrennen ist erforderlich. Das BMF erläutert beispielhaft<br />
einzelne Abgrenzungsfälle und gibt Hinweise zur Beantwortung<br />
der Frage, was unter einem „anderen Arbeitsplatz“<br />
konkret zu verstehen ist. Weiterhin geht das Schreiben auf die<br />
Art der betroffenen Aufwendungen ein und beschreibt ausführlich,<br />
wann von einem Mittelpunkt der beruflichen Betätigung<br />
ausgegangen werden kann. Ausführungen zur Nutzung des Arbeitszimmers<br />
durch mehrere Steuerpflichtige oder zu Ausbildungszwecken<br />
sowie zu einer nicht ganzjährigen Nutzung<br />
runden das Schreiben ab.<br />
Die Regelungen gelten rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum<br />
2007. Wird der Gewinn nach einem vom Kalenderjahr<br />
abweichenden Wirtschaftsjahr ermittelt, ist die Vorschrift ab<br />
1. Januar 2007 anzuwenden. Für den Teil des Wirtschaftsjahrs,