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Steuern aktuell<br />

Sanierungsklausel: Bundesregierung<br />

will Klage erheben<br />

Die Europäische Kommission entschied am 26. Januar <strong>2011</strong>:<br />

Die „Sanierungsklausel“ des § 8 c Abs. 1 a Körperschaftsteuergesetz<br />

ist eine mit dem Binnenmarkt nicht zu vereinbarende<br />

rechtswidrige Beihilferegelung. Aus Sicht der Bundesregierung<br />

handelt es sich bei der Sanierungsklausel dagegen nicht um<br />

eine staatliche Beihilfe, die selektiv „Unternehmen in Schwierigkeiten“<br />

begünstigt. Deshalb wird die Regierung gegen die<br />

Entscheidung der Kommission eine Nichtigkeitsklage vor dem<br />

Europäischen Gerichtshof einreichen. – Hintergrund des Disputs:<br />

Mit dem Bürgerentlastungsgesetz wurde die Sanierungsklausel<br />

im Juli 2009 befristet eingeführt und im Rahmen des<br />

Gesetzes zur Beschleunigung des Wachstums in eine unbefristete<br />

Maßnahme umgewandelt. Die Klausel erlaubt es Unternehmen,<br />

Verluste trotz des Wechsels bei den Anteilseignern<br />

weiter zu nutzen und die Steuerlast in künftigen Jahren zu<br />

verringern, wenn der Anteilseignerwechsel dem Zweck der<br />

Sanierung der Firma dient. Die EU-Kommission hat dagegen<br />

festgestellt: Die deutsche Regelung zum Verlustvortrag angeschlagener<br />

Unternehmen ist nicht mit den EU-Beihilferegeln<br />

vereinbar. Die deutsche Finanzverwaltung fordert deshalb nun<br />

diese nicht zugelassene Beihilfe von den betroffenen Unternehmen<br />

zurück.<br />

Nach Ansicht der Brüsseler Institution können lediglich in<br />

Ausnahmefällen auf der Grundlage der Sanierungsklausel<br />

gewährte „Einzelbeihilfen“ mit dem Binnenmarkt vereinbar<br />

und damit von der Rückforderung ausgenommen sein. Das<br />

wäre zum Beispiel dann so, wenn der Steuervorteil 500.000<br />

Euro nicht überschreitet, das begünstigte Unternehmen zum<br />

1. Juli 2008 kein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ war und<br />

alle anderen einschlägigen Voraussetzungen des Vorübergehenden<br />

Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen zur<br />

Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der<br />

Finanz- und Wirtschaftskrise sowie der einschlägigen Umsetzungsregelungen<br />

erfüllt sind.<br />

Da es sich aus Sicht der Bundesregierung bei der Sanierungsklausel<br />

jedoch alles in allem um keine selektive staatliche<br />

Beihilferegelung handelt, will sie deswegen unabhängig von<br />

den eingeräumten Ausnahmefällen gegen die Entscheidung<br />

der Kommission vor dem Europäischen Gerichtshof wegen<br />

Nichtigkeit klagen. Einziger Wermutstropfen für Unternehmen:<br />

Eine solche Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Den<br />

europäischen Beschluss umzusetzen ist deshalb zwingend vorgegeben.<br />

In der Praxis bedeutet das: Trotz der bevorstehenden<br />

Klage müssen gewährte Steuervorteile innerhalb der vorgegebenen<br />

Frist von vier Monaten zurückgefordert und die gesetzliche<br />

Vorschrift aufgehoben werden. Ein entsprechendes<br />

Anwendungsschreiben wurde vom Bundesfinanzministerium<br />

schon an die Landesfinanzbehörden verschickt. Sollte die Bundesregierung<br />

mit ihrer Klage Erfolg haben, könnte die Sanie-<br />

4 <strong>PwC</strong><br />

rungsklausel des § 8 c Abs. 1 a Körperschaftsteuergesetz für die<br />

Veranlagungszeiträume 2008, 2009 und 2010 wieder angewandt<br />

werden.<br />

Häusliches Arbeitszimmer: Regeln<br />

konkretisiert<br />

Das Bundesfinanzministerium (BMF) nahm im Dezember 2010<br />

zu den verfahrensrechtlichen Folgerungen aus dem Beschluss<br />

des Bundesverfassungsgerichts zur Abziehbarkeit der Aufwendungen<br />

für ein häusliches Arbeitszimmer Stellung. Jetzt hat<br />

sich die Verwaltung zum Anwendungsbereich und zu bestimmten<br />

Zweifelsfragen geäußert, die sich aufgrund der – mit dem<br />

Jahressteuergesetz 2010 geänderten – einschlägigen Fassung<br />

des Einkommensteuergesetzes ergeben. Aufwendungen für ein<br />

häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten seiner Ausstattung<br />

lassen sich demnach grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben<br />

oder Werbungskosten abziehen. Bildet das häusliche Arbeitszimmer<br />

aber den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und<br />

beruflichen Betätigung, können die Aufwendungen in voller<br />

Höhe steuerlich berücksichtigt werden. Steht für die betriebliche<br />

oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur<br />

Verfügung, sind die Aufwendungen bis zur Höhe von 1.250<br />

Euro je Wirtschafts- oder Kalenderjahr als Betriebsausgaben<br />

oder Werbungskosten abziehbar. Der Betrag von 1.250 Euro ist<br />

kein Pauschbetrag. Es handelt sich vielmehr um einen objektbezogenen<br />

Höchstbetrag, der nicht mehrfach für verschiedene<br />

Tätigkeiten oder Personen in Anspruch genommen werden<br />

kann.<br />

Ein häusliches Arbeitszimmer ist ein Raum, der nach Lage und<br />

Funktion in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden<br />

ist. Das BMF stellt klar: Der betreffende Raum muss<br />

dazu dienen, gedankliche, schriftliche, verwaltungstechnische<br />

oder organisatorische Arbeiten zu erledigen. Eine untergeordnete<br />

private Mitbenutzung von weniger als zehn Prozent sei<br />

unschädlich. Den Arbeitsraum vom übrigen Wohnbereich<br />

deutlich abzutrennen ist erforderlich. Das BMF erläutert beispielhaft<br />

einzelne Abgrenzungsfälle und gibt Hinweise zur Beantwortung<br />

der Frage, was unter einem „anderen Arbeitsplatz“<br />

konkret zu verstehen ist. Weiterhin geht das Schreiben auf die<br />

Art der betroffenen Aufwendungen ein und beschreibt ausführlich,<br />

wann von einem Mittelpunkt der beruflichen Betätigung<br />

ausgegangen werden kann. Ausführungen zur Nutzung des Arbeitszimmers<br />

durch mehrere Steuerpflichtige oder zu Ausbildungszwecken<br />

sowie zu einer nicht ganzjährigen Nutzung<br />

runden das Schreiben ab.<br />

Die Regelungen gelten rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum<br />

2007. Wird der Gewinn nach einem vom Kalenderjahr<br />

abweichenden Wirtschaftsjahr ermittelt, ist die Vorschrift ab<br />

1. Januar 2007 anzuwenden. Für den Teil des Wirtschaftsjahrs,

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