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Länder<br />

Länderreport<br />

Polen<br />

Neue Regelungen zur Besteuerung<br />

von Eigenbeteiligungen der Arbeitnehmer<br />

Zum 1. Januar <strong>2011</strong> wurden einige Bestimmungen<br />

des polnischen Einkommensteuergesetzes<br />

geändert. Die neuen<br />

Vorgaben klären, wann der Besteuerungszeitpunkt<br />

für Einkünfte aus Kapitalbeteiligungen<br />

verlagert werden kann,<br />

die aus Plänen zur Beteiligung der Arbeitnehmer<br />

(EEP) stammen und zu Vorzugskonditionen<br />

erworben wurden.<br />

Bestehende Vorschriften und deren<br />

Anwendung<br />

EEP sind eine weit verbreitete Methode,<br />

Arbeitnehmer zu vergüten. Diese Vorgehensweise<br />

ermöglicht es den Beschäftigten,<br />

Aktien vom direkten Arbeitgeber<br />

oder einem anderen Unternehmen innerhalb<br />

des Konzerns zu einem vergünstigten<br />

Preis oder gratis zu erwerben. Die<br />

aktuellen Bestimmungen des Steuerrechts<br />

eröffnen die Möglichkeit, den<br />

Zeitpunkt der Versteuerung des geldwerten<br />

Vorteils aus dem Erwerb von Anteilen<br />

(zu einem niedrigeren Preis als dem<br />

Marktwert) bis zum Verkauf dieser Anteile<br />

hinauszuschieben, falls …<br />

• … die auf den Arbeitnehmer übertragenen<br />

Anteile neu ausgegeben werden<br />

(das heißt nicht auf dem Markt gekauft<br />

wurden) und die Arbeitnehmer<br />

berechtigt sind, die Aktien basierend<br />

auf einem Beschluss der Hauptversammlung<br />

des ausgebenden Unternehmens<br />

zu erwerben, oder<br />

• … die Arbeitnehmer die Anteile von<br />

einer juristischen Person erwerben, die<br />

Aktuelles aus<br />

Mittel- und Osteuropa<br />

diese laut einem Beschluss der Hauptversammlung<br />

des ausgebenden Unternehmens<br />

mit dem alleinigen Zweck<br />

erhielt, sie auf die Arbeitnehmer zu<br />

übertragen.<br />

In der Praxis wird die Verlagerung des<br />

Besteuerungszeitpunkts oft von Angestellten<br />

angewandt, die neu ausgegebene<br />

Anteile an polnischen oder ausländischen<br />

Firmen erworben haben.<br />

Malgorzata Jablonska<br />

Tel.: +48 71 356-1195<br />

Tomasz Wolczek<br />

Tel.: +48 71 356-1182<br />

Ungarn<br />

Sozialversicherungs- und Gesundheitsbeitrag<br />

Ab <strong>2011</strong> wird die Höhe des Beitrags zur<br />

Rentenversicherung von 9,5 auf zehn<br />

Prozent erhöht. Der private Gesundheitsbeitrag<br />

(7,5 Prozent) und der Sozialversicherungsbeitrag<br />

der Arbeitgeber (27<br />

Prozent) ändern sich nicht. Die Höchstgrenze<br />

des Rentenversicherungsbeitrags<br />

der Arbeitnehmer liegt bei 7.665.000<br />

Ungarischen Forint (HUF, etwa<br />

27.836,20 Euro – das heißt bei 21.000<br />

HUF pro Tag oder rund 76,26 Euro).<br />

Aber anders als im Gesetzentwurf noch<br />

vorgesehen, gibt es keine Obergrenze<br />

beim Sozialversicherungsbeitrag seitens<br />

des Arbeitgebers. Die Höhe des Gesundheitsbeitrags<br />

wird auf 5.100 HUF (circa<br />

18,52 Euro) pro Monat angehoben.<br />

EU kompakt<br />

Die Grundlage für die Beiträge ist ab<br />

<strong>2011</strong> der tatsächlich bezahlte Lohn, aber<br />

mindestens das Minimalgehalt des konkreten<br />

Monats (erwartet werden 76.800<br />

HUF, also etwa 278,91 Euro). Die Pflicht,<br />

das Zweifache des Minimalgehalts zu<br />

bezahlen, erlischt ebenso wie die Beitragszahlungsregel<br />

(„TEJEKE“ – charakteristische<br />

Einkunft der Tätigkeit) bei<br />

Unternehmereigenschaft als Haupttätigkeit.<br />

Danach ist die minimale Grundlage<br />

für die Beitragszahlung das einfache<br />

Minimalgehalt respektive bei einer Tätigkeit<br />

als Einzelunternehmer, die mindestens<br />

eine mittlere Stufe der Schulbildung<br />

bedarf, die Höhe des garantierten Lohnminimums.<br />

Auf die Dividende eines Wertpapiers, das<br />

an einer Börse gehandelt wird, die vom<br />

Gesetz über die Kapitalmärkte als anerkannter<br />

Kapitalmarkt eines Staats der<br />

Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft<br />

geführt wird, wird der Gesundheitsbeitrag<br />

von 14 Prozent nicht erhoben. Nach<br />

den bisherigen Regelungen sind Drittländer<br />

bei Dienstfahrten, Entsendungen<br />

und Verleih von Arbeitskräften von der<br />

Beitragszahlungspflicht in Ungarn befreit.<br />

Ab 2012 kann diese Befreiung nur<br />

dann berücksichtigt werden, wenn die<br />

Arbeitstätigkeit in Ungarn nicht länger<br />

als zwei Jahre dauert. Übersteigt die<br />

Dauer der Arbeitstätigkeit in Ungarn<br />

zwei Jahre, kann eine Beitragszahlungspflicht<br />

erst im Jahr 2014 eintreten.<br />

Ab <strong>2011</strong> kann der ausländische Arbeitgeber<br />

auch direkt seiner Pflicht, Versicherungsbeiträge<br />

zu entrichten, gegenüber<br />

seinem in Ungarn versicherten Arbeit-<br />

Weitere interessante Beiträge finden Sie<br />

in der neuen Ausgabe von EU kompakt.<br />

Bestellung<br />

E-Mail:<br />

celina.maciejewski@de.pwc.com<br />

steuern+recht April 27

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