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Länder<br />
Länderreport<br />
Polen<br />
Neue Regelungen zur Besteuerung<br />
von Eigenbeteiligungen der Arbeitnehmer<br />
Zum 1. Januar <strong>2011</strong> wurden einige Bestimmungen<br />
des polnischen Einkommensteuergesetzes<br />
geändert. Die neuen<br />
Vorgaben klären, wann der Besteuerungszeitpunkt<br />
für Einkünfte aus Kapitalbeteiligungen<br />
verlagert werden kann,<br />
die aus Plänen zur Beteiligung der Arbeitnehmer<br />
(EEP) stammen und zu Vorzugskonditionen<br />
erworben wurden.<br />
Bestehende Vorschriften und deren<br />
Anwendung<br />
EEP sind eine weit verbreitete Methode,<br />
Arbeitnehmer zu vergüten. Diese Vorgehensweise<br />
ermöglicht es den Beschäftigten,<br />
Aktien vom direkten Arbeitgeber<br />
oder einem anderen Unternehmen innerhalb<br />
des Konzerns zu einem vergünstigten<br />
Preis oder gratis zu erwerben. Die<br />
aktuellen Bestimmungen des Steuerrechts<br />
eröffnen die Möglichkeit, den<br />
Zeitpunkt der Versteuerung des geldwerten<br />
Vorteils aus dem Erwerb von Anteilen<br />
(zu einem niedrigeren Preis als dem<br />
Marktwert) bis zum Verkauf dieser Anteile<br />
hinauszuschieben, falls …<br />
• … die auf den Arbeitnehmer übertragenen<br />
Anteile neu ausgegeben werden<br />
(das heißt nicht auf dem Markt gekauft<br />
wurden) und die Arbeitnehmer<br />
berechtigt sind, die Aktien basierend<br />
auf einem Beschluss der Hauptversammlung<br />
des ausgebenden Unternehmens<br />
zu erwerben, oder<br />
• … die Arbeitnehmer die Anteile von<br />
einer juristischen Person erwerben, die<br />
Aktuelles aus<br />
Mittel- und Osteuropa<br />
diese laut einem Beschluss der Hauptversammlung<br />
des ausgebenden Unternehmens<br />
mit dem alleinigen Zweck<br />
erhielt, sie auf die Arbeitnehmer zu<br />
übertragen.<br />
In der Praxis wird die Verlagerung des<br />
Besteuerungszeitpunkts oft von Angestellten<br />
angewandt, die neu ausgegebene<br />
Anteile an polnischen oder ausländischen<br />
Firmen erworben haben.<br />
Malgorzata Jablonska<br />
Tel.: +48 71 356-1195<br />
Tomasz Wolczek<br />
Tel.: +48 71 356-1182<br />
Ungarn<br />
Sozialversicherungs- und Gesundheitsbeitrag<br />
Ab <strong>2011</strong> wird die Höhe des Beitrags zur<br />
Rentenversicherung von 9,5 auf zehn<br />
Prozent erhöht. Der private Gesundheitsbeitrag<br />
(7,5 Prozent) und der Sozialversicherungsbeitrag<br />
der Arbeitgeber (27<br />
Prozent) ändern sich nicht. Die Höchstgrenze<br />
des Rentenversicherungsbeitrags<br />
der Arbeitnehmer liegt bei 7.665.000<br />
Ungarischen Forint (HUF, etwa<br />
27.836,20 Euro – das heißt bei 21.000<br />
HUF pro Tag oder rund 76,26 Euro).<br />
Aber anders als im Gesetzentwurf noch<br />
vorgesehen, gibt es keine Obergrenze<br />
beim Sozialversicherungsbeitrag seitens<br />
des Arbeitgebers. Die Höhe des Gesundheitsbeitrags<br />
wird auf 5.100 HUF (circa<br />
18,52 Euro) pro Monat angehoben.<br />
EU kompakt<br />
Die Grundlage für die Beiträge ist ab<br />
<strong>2011</strong> der tatsächlich bezahlte Lohn, aber<br />
mindestens das Minimalgehalt des konkreten<br />
Monats (erwartet werden 76.800<br />
HUF, also etwa 278,91 Euro). Die Pflicht,<br />
das Zweifache des Minimalgehalts zu<br />
bezahlen, erlischt ebenso wie die Beitragszahlungsregel<br />
(„TEJEKE“ – charakteristische<br />
Einkunft der Tätigkeit) bei<br />
Unternehmereigenschaft als Haupttätigkeit.<br />
Danach ist die minimale Grundlage<br />
für die Beitragszahlung das einfache<br />
Minimalgehalt respektive bei einer Tätigkeit<br />
als Einzelunternehmer, die mindestens<br />
eine mittlere Stufe der Schulbildung<br />
bedarf, die Höhe des garantierten Lohnminimums.<br />
Auf die Dividende eines Wertpapiers, das<br />
an einer Börse gehandelt wird, die vom<br />
Gesetz über die Kapitalmärkte als anerkannter<br />
Kapitalmarkt eines Staats der<br />
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft<br />
geführt wird, wird der Gesundheitsbeitrag<br />
von 14 Prozent nicht erhoben. Nach<br />
den bisherigen Regelungen sind Drittländer<br />
bei Dienstfahrten, Entsendungen<br />
und Verleih von Arbeitskräften von der<br />
Beitragszahlungspflicht in Ungarn befreit.<br />
Ab 2012 kann diese Befreiung nur<br />
dann berücksichtigt werden, wenn die<br />
Arbeitstätigkeit in Ungarn nicht länger<br />
als zwei Jahre dauert. Übersteigt die<br />
Dauer der Arbeitstätigkeit in Ungarn<br />
zwei Jahre, kann eine Beitragszahlungspflicht<br />
erst im Jahr 2014 eintreten.<br />
Ab <strong>2011</strong> kann der ausländische Arbeitgeber<br />
auch direkt seiner Pflicht, Versicherungsbeiträge<br />
zu entrichten, gegenüber<br />
seinem in Ungarn versicherten Arbeit-<br />
Weitere interessante Beiträge finden Sie<br />
in der neuen Ausgabe von EU kompakt.<br />
Bestellung<br />
E-Mail:<br />
celina.maciejewski@de.pwc.com<br />
steuern+recht April 27