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Recht aktuell<br />
tragsparteien sicherheitshalber darauf, Abtretungen im Ausland<br />
beurkunden zu lassen. Das OLG Düsseldorf ist dieser Ansicht<br />
nun im oben genannten Fall entgegengetreten. Der<br />
Gesetzgeber habe durch die GmbH-Reform im Jahre 2008 die<br />
Auslandsbeurkundung nicht verbieten wollen. Aus § 40 Abs. 2<br />
GmbHG gehe auch nicht hervor, dass eine Auslandsbeurkundung<br />
unzulässig sei. Es müsse differenziert werden zwischen<br />
der Beurkundung des Abtretungsvertrags und der öffentlichrechtlichen<br />
Pflicht des Notars, Veränderungen im Gesellschafterbestand<br />
durch Einreichung der Liste mitzuteilen. § 40 Abs. 2<br />
GmbHG betreffe nur die Mitteilungspflicht. Die Pflicht könne<br />
zwar einem ausländischen Notar durch ein deutsches Gesetz<br />
nicht auferlegt werden. Sie treffe dann die Geschäftsführer der<br />
GmbH, die ohnehin in anderen Fällen gemäß § 40 Abs. 1<br />
GmbHG zur Einreichung der Liste verpflichtet sind. Das ändere<br />
aber nichts daran, dass der ausländische Notar wirksam beurkunden<br />
könne. Auch der ausländische Notar könne im Übrigen<br />
die Liste beim Handelsregister einreichen, wenn er dies wolle.<br />
Zwar könne das deutsche Gesetz den ausländischen Notar<br />
nicht dazu verpflichten. Das alleine rechtfertige aber nicht den<br />
Umkehrschluss, dass es ihm verboten sei, dies zu tun. Wenn<br />
das deutsche Recht eine Beurkundung durch den ausländischen<br />
Notar als der Beurkundung durch einen deutschen Notar<br />
gleichwertig anerkennt, seien keine Anhaltspunkte erkennbar,<br />
die gegen eine Eignung des ausländischen Notars zur Einreichung<br />
der Liste sprechen könnten. Dies treffe jedenfalls auf Beurkundungen<br />
durch Notare in Basel in der Schweiz zu.<br />
Dieser Beschluss bereitet der Praxis den Weg, GmbH-Anteils-<br />
Abtretungsverträge wieder von ausländischen Notaren beurkunden<br />
zu lassen. Endgültige Rechtssicherheit wird jedoch erst<br />
eintreten, wenn der Bundesgerichtshof über diese Frage entschieden<br />
hat.<br />
Straffung von Strafprozessen<br />
Im Rahmen der Hauptverhandlung vor Strafgerichten müssen<br />
gemäß § 243 Abs. 3 Satz 1 Strafprozessordnung im Grundsatz<br />
alle vorgeworfenen Taten und die durch sie verletzten Strafnormen<br />
vorgelesen werden. Dabei müssen sämtliche Taten, die<br />
dem Angeklagten vorgeworfen werden, einzeln und minutiös<br />
beschrieben werden und ebenso jeweils die Strafnormen, die<br />
durch die einzelnen Taten verletzt worden sein sollen. Insbesondere<br />
in Fällen, in denen eine Vielzahl gleichartiger Delikte<br />
zur Anklage gebracht wurde, etwa bei Serienbetrug und Wirtschaftsstraftaten,<br />
konnte sich alleine das Verlesen der vorgeworfenen<br />
Taten über mehrere Stunden oder gar Tage<br />
hinziehen. Das nahm wichtige Ressourcen der Gerichte in Anspruch<br />
und behinderte eher die Information der Verfahrensbeteiligten<br />
über den Kern der Vorwürfe, statt sie zu fördern. Der<br />
Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs entschied<br />
deshalb mit Beschluss vom 12. Januar <strong>2011</strong> (GSSt 1/10), dass<br />
es bei Strafverfahren, in denen eine Vielzahl gleichförmiger<br />
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Taten zur Anklage kommt, ausreichen müsse, wenn der Staatsanwalt<br />
die Umstände der gleichartigen Tatausführung, die<br />
Gesamtzahl der Taten, den Tatzeitraum und bei Vermögensdelikten<br />
den Gesamtschaden schildert sowie die durch die Taten<br />
verletzten Strafvorschriften benennt. In derartigen Fällen<br />
müssten die näher individualisierten tatsächlichen Umstände<br />
der Einzeltaten oder einzelnen Tatausführungen nicht verlesen<br />
werden, da die Hauptverhandlung durch sie ohne erkennbaren<br />
verfahrensrechtlichen Gewinn belastet würde. Stattdessen reiche<br />
es aus, den Verfahrensbeteiligten und der Öffentlichkeit<br />
den Anklagesatz in der Hauptverhandlung so zu präsentieren,<br />
dass die zur Aburteilung stehenden Lebenssachverhalte in<br />
ihrem wesentlichen tatsächlichen Kern verständlich würden<br />
und somit der Gang der Hauptverhandlung nachvollzogen werden<br />
könne. Dafür sei das Vorlesen aller Einzeltaten zumindest<br />
dann nicht geeignet und erforderlich, wenn deren Details<br />
schon aufgrund der Menge an Informationen intellektuell<br />
nicht aufgenommen und im Gedächtnis gespeichert werden<br />
könnten.<br />
Die konkreten Tatzeitpunkte, die Tatorte, die Tatopfer und die<br />
jeweiligen Einzelschäden müssten in diesen Fällen aber in<br />
einem anderen nicht zu verlesenden Teil der Anklage detailliert<br />
beschrieben werden. Das bleibe nötig, damit die Angeklagten<br />
weiterhin die Möglichkeit hätten, sich gegen die<br />
einzelnen vorgeworfenen Taten effektiv zu verteidigen, und<br />
damit sich die anderen Verfahrensbeteiligten über die einzelnen<br />
vorgeworfenen Taten informieren könnten.<br />
Der Beschluss des Großen Strafsenats wird zu einer deutlichen<br />
Straffung der Hauptverhandlungen in großen Strafverfahren<br />
führen. Damit werden die Ressourcen der Justiz geschont und<br />
alle Verfahrensbeteiligten entlastet, ohne die Angeklagten in<br />
ihren Verteidigungsmöglichkeiten oder die Informationsrechte<br />
der Öffentlichkeit zu beschränken.<br />
Haben Sie Fragen? Dann rufen Sie bitte Ihren Ansprechpartner an<br />
oder schicken ihm einfach eine E-Mail.<br />
Dr. Arne Vogel<br />
Tel.: +49 40 6378-1233<br />
arne.vogel@de.pwc.com