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Recht aktuell<br />

Haftung des Geschäftsführers bei<br />

Kontopfändung<br />

In einem Urteil vom 19. Januar <strong>2011</strong> (7 U 4342/10) befasst<br />

sich das Oberlandesgericht (OLG) München mit der Haftung<br />

eines Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft gemäß § 64<br />

des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter<br />

Haftung. Zu entscheiden war, ob ein Geschäftsführer auch<br />

dann für den Ersatz von Zahlungen haftet, die nach Eintritt der<br />

Zahlungsunfähigkeit vom Konto der Gesellschaft abgebucht<br />

wurden, wenn diese im Wege der Zwangsvollstreckung gegen<br />

die Gesellschaft erwirkt worden sind. – Im vorliegenden Fall<br />

hatte das Finanzamt nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit<br />

einer GmbH im Wege der Kontopfändung verschiedene Beträge<br />

vom Konto der GmbH gepfändet und sich überweisen<br />

lassen. Der Geschäftsführer hatte die Abbuchung vom Konto<br />

der Gesellschaft nicht veranlasst. Der Insolvenzverwalter der<br />

GmbH nahm den Geschäftsführer später dennoch unter anderem<br />

auf Ersatz auch dieser Beträge in Anspruch. Dagegen<br />

wehrte sich der Geschäftsführer erfolgreich. Das OLG entschied,<br />

dass der Geschäftsführer nicht zum Ersatz der Zahlungen<br />

verpflichtet sei. Voraussetzung der Haftung des Geschäftsführers<br />

sei stets, dass die Zahlung und die dadurch verursachte<br />

Verringerung des Gesellschaftsvermögens durch den Geschäftsführer<br />

veranlasst worden sei. Er könne nur dann für die<br />

Schmälerung des Gesellschaftsvermögens verantwortlich<br />

gemacht werden, wenn diese mit seinem Wissen und Willen<br />

geschehen sei beziehungsweise er sie hätte verhindern können.<br />

Bei Kontopfändungen sei das jedoch nicht der Fall.<br />

Gesetzentwurf zur Erleichterung der<br />

Unternehmenssanierung<br />

Ende Februar <strong>2011</strong> hat die Bundesregierung den Entwurf eines<br />

Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen<br />

(ESUG) vorgelegt. Der Entwurf fasst mehrere Reformvorhaben<br />

zum Insolvenzrecht zusammen. Die Reformen sollen<br />

die Fortführung von sanierungsfähigen Unternehmen erleichtern<br />

und so dazu beitragen, Arbeitsplätze zu erhalten. Am Ziel<br />

der bestmöglichen Befriedigung der Gläubiger – welches das<br />

deutsche Insolvenzrecht bisher beherrschte – soll laut der Begründung<br />

des Entwurfs festgehalten werden. Die Erhaltung<br />

eines insolventen Unternehmens könne in einer Marktwirtschaft<br />

kein Selbstzweck sein. Dies sei nur dann erstrebenswert,<br />

wenn durch die Sanierung Werte erhalten oder geschaffen und<br />

nicht vernichtet würden. Nur dann liege eine Fortführung des<br />

Unternehmens auch im Interesse der Gläubiger. Die Sanierung<br />

von Unternehmen soll unter anderem dadurch erleichtert werden,<br />

dass die Gläubiger einen stärkeren Einfluss auf die Auswahl<br />

des Insolvenzverwalters erhalten, das Insolvenzplanverfahren<br />

ausgebaut und gestrafft, der Zugang zur Eigenverwaltung<br />

vereinfacht und die Zuständigkeit der Insolvenzgerichte<br />

konzentriert wird. Außerdem sollen Kapitalmaßnahmen im<br />

Rahmen des Insolvenzplanverfahrens erleichtert werden, um<br />

die Möglichkeiten der Sanierung zu verbessern. Hier sieht der<br />

Entwurf insbesondere die Umwandlung von Forderungen in<br />

Gesellschaftsanteile vor, den so genannten Debt Equity Swap.<br />

Hierbei sollen sowohl Gläubiger als auch Anteilsinhaber mitentscheiden<br />

können. Damit greift der Gesetzgeber eine wesentliche<br />

Anregung der Praxis auf, die bereits seit Langem die<br />

gesetzliche Verankerung des Debt Equity Swap forderte. Teil<br />

des Reformpakets ist weiterhin ein neues Gesetz über die Insolvenzstatistik,<br />

auf dessen Grundlage der Bund statistische<br />

Daten zu Insolvenzen in der Bundesrepublik direkt bei den<br />

Amtsgerichten und Insolvenzverwaltern erheben könnte. Der<br />

Bundestag wird voraussichtlich noch vor der Sommerpause im<br />

August über den Entwurf beraten, sodass das Gesetz Anfang<br />

2012 in Kraft treten könnte.<br />

Zulässigkeit von Beurkundungen in<br />

der Schweiz<br />

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat am 2. März <strong>2011</strong> durch<br />

Beschluss entschieden, dass die Beurkundung von Verträgen<br />

zur Abtretung von GmbH-Anteilen durch einen Schweizer<br />

Notar in Basel zulässig sein kann (I-3 Wx 236/10). Nach deutschem<br />

GmbH-Recht müssen Verträge zur Abtretung von<br />

GmbH-Geschäftsanteilen in notarieller Form geschlossen werden.<br />

Nach bisheriger ständiger Rechtsprechung konnte diese<br />

Beurkundungsform auch bei einer Beurkundung im Ausland<br />

erfüllt sein, wenn diese der deutschen gleichwertig ist. Da das<br />

Honorar für eine Beurkundung im Ausland teilweise frei verhandelbar<br />

ist, können die Parteien durch den Gang ins Ausland<br />

im Vergleich zu den in der Bundesrepublik gesetzlich vorgeschriebenen<br />

Kosten, die im Grundsatz vom Wert der Anteile<br />

abhängen, leicht mehrere Tausend Euro sparen. Deshalb entschieden<br />

sich viele Vertragsparteien bei der Veräußerung von<br />

GmbH-Anteilen für eine Auslandsbeurkundung. In einer Randbemerkung<br />

zu einer Entscheidung aus dem Jahre 2009 (3/13<br />

O 46/09) führte jedoch das Landgericht Frankfurt aus, dass<br />

eine Auslandsbeurkundung nach der Reform des GmbH-<br />

Rechts im Jahre 2008 wahrscheinlich nicht weiter zulässig sei.<br />

Als Grund dafür nannte das Landgericht unter anderem den<br />

veränderten § 40 Abs. 2 Gesetz betreffend die Gesellschaften<br />

mit beschränkter Haftung (GmbHG). Dieser Norm zufolge<br />

muss ein Notar dann, wenn er an Veränderungen im Gesellschafterbestand<br />

mitgewirkt hat, die entsprechend veränderte<br />

Gesellschafterliste anstelle der eigentlich zuständigen Geschäftsführer<br />

unterschreiben und zum Handelsregister einreichen.<br />

Das Landgericht war der Auffassung, ausländische<br />

Notare könnten dieser Pflicht wegen des Fehlens von Amtsbefugnissen<br />

in Deutschland nicht nachkommen. Daher bestand<br />

seit dem Urteil des Landgerichts erhebliche Rechtsunsicherheit<br />

in dieser Frage. In der Praxis verzichteten deshalb viele Ver-<br />

steuern+recht April 25

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