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Recht aktuell<br />
Haftung des Geschäftsführers bei<br />
Kontopfändung<br />
In einem Urteil vom 19. Januar <strong>2011</strong> (7 U 4342/10) befasst<br />
sich das Oberlandesgericht (OLG) München mit der Haftung<br />
eines Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft gemäß § 64<br />
des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter<br />
Haftung. Zu entscheiden war, ob ein Geschäftsführer auch<br />
dann für den Ersatz von Zahlungen haftet, die nach Eintritt der<br />
Zahlungsunfähigkeit vom Konto der Gesellschaft abgebucht<br />
wurden, wenn diese im Wege der Zwangsvollstreckung gegen<br />
die Gesellschaft erwirkt worden sind. – Im vorliegenden Fall<br />
hatte das Finanzamt nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit<br />
einer GmbH im Wege der Kontopfändung verschiedene Beträge<br />
vom Konto der GmbH gepfändet und sich überweisen<br />
lassen. Der Geschäftsführer hatte die Abbuchung vom Konto<br />
der Gesellschaft nicht veranlasst. Der Insolvenzverwalter der<br />
GmbH nahm den Geschäftsführer später dennoch unter anderem<br />
auf Ersatz auch dieser Beträge in Anspruch. Dagegen<br />
wehrte sich der Geschäftsführer erfolgreich. Das OLG entschied,<br />
dass der Geschäftsführer nicht zum Ersatz der Zahlungen<br />
verpflichtet sei. Voraussetzung der Haftung des Geschäftsführers<br />
sei stets, dass die Zahlung und die dadurch verursachte<br />
Verringerung des Gesellschaftsvermögens durch den Geschäftsführer<br />
veranlasst worden sei. Er könne nur dann für die<br />
Schmälerung des Gesellschaftsvermögens verantwortlich<br />
gemacht werden, wenn diese mit seinem Wissen und Willen<br />
geschehen sei beziehungsweise er sie hätte verhindern können.<br />
Bei Kontopfändungen sei das jedoch nicht der Fall.<br />
Gesetzentwurf zur Erleichterung der<br />
Unternehmenssanierung<br />
Ende Februar <strong>2011</strong> hat die Bundesregierung den Entwurf eines<br />
Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen<br />
(ESUG) vorgelegt. Der Entwurf fasst mehrere Reformvorhaben<br />
zum Insolvenzrecht zusammen. Die Reformen sollen<br />
die Fortführung von sanierungsfähigen Unternehmen erleichtern<br />
und so dazu beitragen, Arbeitsplätze zu erhalten. Am Ziel<br />
der bestmöglichen Befriedigung der Gläubiger – welches das<br />
deutsche Insolvenzrecht bisher beherrschte – soll laut der Begründung<br />
des Entwurfs festgehalten werden. Die Erhaltung<br />
eines insolventen Unternehmens könne in einer Marktwirtschaft<br />
kein Selbstzweck sein. Dies sei nur dann erstrebenswert,<br />
wenn durch die Sanierung Werte erhalten oder geschaffen und<br />
nicht vernichtet würden. Nur dann liege eine Fortführung des<br />
Unternehmens auch im Interesse der Gläubiger. Die Sanierung<br />
von Unternehmen soll unter anderem dadurch erleichtert werden,<br />
dass die Gläubiger einen stärkeren Einfluss auf die Auswahl<br />
des Insolvenzverwalters erhalten, das Insolvenzplanverfahren<br />
ausgebaut und gestrafft, der Zugang zur Eigenverwaltung<br />
vereinfacht und die Zuständigkeit der Insolvenzgerichte<br />
konzentriert wird. Außerdem sollen Kapitalmaßnahmen im<br />
Rahmen des Insolvenzplanverfahrens erleichtert werden, um<br />
die Möglichkeiten der Sanierung zu verbessern. Hier sieht der<br />
Entwurf insbesondere die Umwandlung von Forderungen in<br />
Gesellschaftsanteile vor, den so genannten Debt Equity Swap.<br />
Hierbei sollen sowohl Gläubiger als auch Anteilsinhaber mitentscheiden<br />
können. Damit greift der Gesetzgeber eine wesentliche<br />
Anregung der Praxis auf, die bereits seit Langem die<br />
gesetzliche Verankerung des Debt Equity Swap forderte. Teil<br />
des Reformpakets ist weiterhin ein neues Gesetz über die Insolvenzstatistik,<br />
auf dessen Grundlage der Bund statistische<br />
Daten zu Insolvenzen in der Bundesrepublik direkt bei den<br />
Amtsgerichten und Insolvenzverwaltern erheben könnte. Der<br />
Bundestag wird voraussichtlich noch vor der Sommerpause im<br />
August über den Entwurf beraten, sodass das Gesetz Anfang<br />
2012 in Kraft treten könnte.<br />
Zulässigkeit von Beurkundungen in<br />
der Schweiz<br />
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat am 2. März <strong>2011</strong> durch<br />
Beschluss entschieden, dass die Beurkundung von Verträgen<br />
zur Abtretung von GmbH-Anteilen durch einen Schweizer<br />
Notar in Basel zulässig sein kann (I-3 Wx 236/10). Nach deutschem<br />
GmbH-Recht müssen Verträge zur Abtretung von<br />
GmbH-Geschäftsanteilen in notarieller Form geschlossen werden.<br />
Nach bisheriger ständiger Rechtsprechung konnte diese<br />
Beurkundungsform auch bei einer Beurkundung im Ausland<br />
erfüllt sein, wenn diese der deutschen gleichwertig ist. Da das<br />
Honorar für eine Beurkundung im Ausland teilweise frei verhandelbar<br />
ist, können die Parteien durch den Gang ins Ausland<br />
im Vergleich zu den in der Bundesrepublik gesetzlich vorgeschriebenen<br />
Kosten, die im Grundsatz vom Wert der Anteile<br />
abhängen, leicht mehrere Tausend Euro sparen. Deshalb entschieden<br />
sich viele Vertragsparteien bei der Veräußerung von<br />
GmbH-Anteilen für eine Auslandsbeurkundung. In einer Randbemerkung<br />
zu einer Entscheidung aus dem Jahre 2009 (3/13<br />
O 46/09) führte jedoch das Landgericht Frankfurt aus, dass<br />
eine Auslandsbeurkundung nach der Reform des GmbH-<br />
Rechts im Jahre 2008 wahrscheinlich nicht weiter zulässig sei.<br />
Als Grund dafür nannte das Landgericht unter anderem den<br />
veränderten § 40 Abs. 2 Gesetz betreffend die Gesellschaften<br />
mit beschränkter Haftung (GmbHG). Dieser Norm zufolge<br />
muss ein Notar dann, wenn er an Veränderungen im Gesellschafterbestand<br />
mitgewirkt hat, die entsprechend veränderte<br />
Gesellschafterliste anstelle der eigentlich zuständigen Geschäftsführer<br />
unterschreiben und zum Handelsregister einreichen.<br />
Das Landgericht war der Auffassung, ausländische<br />
Notare könnten dieser Pflicht wegen des Fehlens von Amtsbefugnissen<br />
in Deutschland nicht nachkommen. Daher bestand<br />
seit dem Urteil des Landgerichts erhebliche Rechtsunsicherheit<br />
in dieser Frage. In der Praxis verzichteten deshalb viele Ver-<br />
steuern+recht April 25