04.08.2013 Aufrufe

april-2011_final herunterladen - PwC Blogs

april-2011_final herunterladen - PwC Blogs

april-2011_final herunterladen - PwC Blogs

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Steuern A bis Z<br />

Vorsteuerabzug und für die unentgeltliche Wertabgabe sollen<br />

einander ausschließen. Denn eine Leistung kann nach Auffassung<br />

des Senats vom Unternehmer nicht gleichzeitig „für<br />

Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den<br />

privaten Bedarf seines Personals“ und „für sein Unternehmen“<br />

bezogen werden. Ein Steuerpflichtiger, der „einen Gegenstand<br />

ausschließlich für seinen privaten Bedarf“ erwerbe, handle als<br />

Privatperson und nicht als Steuerpflichtiger und habe daher<br />

kein Recht auf Vorsteuerabzug. Ein Zuordnungswahlrecht<br />

könne es nur dann geben, wenn eine Leistung zugleich für die<br />

wirtschaftliche Tätigkeit und für private Zwecke (das heißt:<br />

nicht für jegliche nicht wirtschaftliche Tätigkeit) bezogen<br />

werde: Dann könne der Unternehmer den Gegenstand voll<br />

seiner unternehmerischen Tätigkeit zuordnen, müsse aber die<br />

private Verwendung versteuern.<br />

Beratungshinweise<br />

Im Ergebnis werden mit den beiden Urteilen der Bezug und die<br />

Weitergabe von Leistungen für den nicht unternehmerischen<br />

Bereich (einschließlich des privaten Bedarfs) außerhalb des<br />

Umsatzsteuersystems gestellt, wenn die Leistungen von vornherein<br />

zu diesem Zweck besorgt wurden. Die Urteile werden<br />

erhebliche Auswirkungen besonders auf die Lohnbuchhaltung<br />

haben. Ausnahmen bleiben wie bisher Ausgangsleistungen, die<br />

überwiegend durch das betriebliche Interesse des Arbeitgebers<br />

veranlasst sind, Sachlohnzuwendungen an Arbeitnehmer<br />

sowie Aufmerksamkeiten, Geschenke von geringem Wert und<br />

Warenmuster.<br />

Was könnten Sie schon während der Planung von Betriebsausflügen<br />

beachten? – Die Freigrenze von 110 Euro pro Arbeitgeber<br />

sollten Sie bei der Planung berücksichtigen, da bei Einhaltung<br />

der Freigrenze eine „Aufmerksamkeit“ vorliegt.<br />

Schenken Sie „Aufmerksamkeiten“ an das Personal, ist der<br />

Vorsteuerabzug nicht ausgeschlossen. Zudem könnte bei der<br />

Planung eines Ausflugs die Art des Ausflugsziels mit Bedacht<br />

gewählt werden, da unter anderem Theater-, Orchester-, Museen-<br />

und Tierparkbesuche nach § 4 Nr. 20 UStG umsatzsteuerfrei<br />

sein können. Insoweit fallen dann keine Vorsteuerbeträge<br />

an. Das allerdings bezieht sich lediglich auf die Veranstaltung<br />

selbst und nicht auf den Transport dorthin oder andere Leistungen.<br />

Sie haben noch Fragen oder sind an Details interessiert? Die<br />

Experten von <strong>PwC</strong> sind Ihnen bei allen Fragen rund um dieses<br />

Thema gern behilflich. – Bitte rufen Sie Ihre Ansprechpartnerinnen<br />

an oder mailen Sie ihnen einfach.<br />

Mónica Azcárate<br />

Tel.: +49 69 9585-6111<br />

monica.azcarate@de.pwc.com<br />

22 <strong>PwC</strong><br />

Irina Schmidt<br />

Tel.: +49 69 9585-6537<br />

irina.schmidt@de.pwc.com<br />

Fundstellen<br />

• BFH, Urteil vom 9. Dezember 2010 (V R 17/10)<br />

• BFH, Urteil vom 13. Januar <strong>2011</strong> (V R 12/08)<br />

Vorschlag der Europäischen<br />

Kommission zur einheitlichen<br />

Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer<br />

In diesem Beitrag erfahren Sie …<br />

• … welche Ziele die Kommission mit ihrem Vorschlag<br />

verfolgt.<br />

• … wie das System funktionieren würde.<br />

• … welche Vorteile sich Brüssel verspricht.<br />

Die Europäische Kommission hat ein gemeinsames<br />

System zur Festlegung der Steuerbemessungsgrundlage<br />

für Unternehmen, die in der Europäischen Union<br />

tätig sind, vorgeschlagen. Diese so genannte Gemeinsame<br />

Konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage<br />

soll steuerliche Hindernisse, mit denen in<br />

mehr als einem Mitgliedstaat tätige Unternehmen<br />

konfrontiert sind, systematisch beseitigen. Den Inhalt<br />

des Richtlinienvorschlags fasst der nachfolgende Beitrag<br />

für Sie zusammen.<br />

Der Richtlinienvorschlag<br />

Hintergrund: Seit 2001 arbeiten Experten der EU-Kommission<br />

und der Mitgliedstaaten an der Festlegung eines Richtlinienvorschlags<br />

zur Bildung einer einheitlichen Körperschaftsteuer-<br />

Bemessungsgrundlage. Die Haupthürde war bisher die notwendige<br />

einstimmige Verabschiedung durch die Mitgliedstaaten<br />

im Rat. Die jetzt am 16. März <strong>2011</strong> veröffentlichten<br />

Vorschläge stützen sich vereinfacht auf die folgenden vier<br />

Pfeiler:<br />

• Ermittlung des zu versteuernden Einkommens nach EU-einheitlichen<br />

Regelungen

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!