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Kein Vorsteuerabzug bei Eingangsleistungen,<br />
die für Lieferungen oder<br />
sonstigen Leistungen gleichgestellten<br />
Entnahmen bestimmt sind<br />
Der Bundesfinanzhof veröffentlichte am 9. März <strong>2011</strong><br />
gleichzeitig zwei Grundsatzurteile, die sich beide mit<br />
dem Vorsteuerabzug für solche Leistungen beschäftigen,<br />
die von vornherein ausschließlich und unmittelbar<br />
für eine Entnahme im Sinne des Paragrafen 3<br />
Absatz 1 b, 9 a Umsatzsteuergesetz bestimmt sind. In<br />
diesen Fällen soll die Vorsteuer auf die Eingangsleistung<br />
nicht abziehbar sein. Das gilt auch, wenn mit<br />
dem Bezug der Eingangsleistung mittelbar Ziele verfolgt<br />
werden, die zum Vorsteuerabzug berechtigen<br />
würden. – Über Hintergrund und Auswirkungen der<br />
Urteile informiert Sie der folgende Beitrag.<br />
Das Urteil vom 9. Dezember 2010 betrifft den Vorsteuerabzug<br />
bei Aufwendungen, die für einen Betriebsausflug für Angestellte<br />
durch Unternehmer, die nach ihrer allgemeinen Geschäftstätigkeit<br />
zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, getätigt<br />
wurden. Das Urteil vom 13. Januar <strong>2011</strong> betrifft die Frage des<br />
Vorsteuerabzugs aus Erschließungskosten.<br />
Sachverhalte<br />
Im Ausgangsverfahren, das der Entscheidung des Bundesfinanzhofs<br />
(BFH) vom 9. Dezember 2010 (V R 17/10) zugrunde<br />
lag, unterwarf das Finanzamt die Betriebsausflüge, die eine<br />
Praxisgemeinschaft von Steuerberatern für ihre Arbeitsnehmer<br />
veranstaltet hat, als steuerpflichtige Umsätze der Umsatzsteuer.<br />
Das Finanzamt begründete die Besteuerung der<br />
Betriebsausflüge damit, die lohnsteuerliche Freigrenze von<br />
110 Euro pro Arbeitnehmer sei überschritten worden. Werde<br />
diese Grenze überschritten, liege keine nicht steuerbare „Aufmerksamkeit“<br />
mehr vor. Das Finanzgericht teilte die Meinung<br />
des Finanzamts und bestätigte in seinem Urteil, die Leistungen<br />
für Betriebsausflüge unterlägen der Umsatzsteuer. Mit der<br />
beim BFH eingelegten Revision griffen die Steuerberater die<br />
auf Basis der Verwaltungsauffassung erlassenen Steuerbescheide<br />
ebenso an wie die nachfolgenden Rechtsbehelfsentscheidungen.<br />
Im Rahmen der Entscheidung zum Betriebsausflug kam der<br />
BFH zunächst zu dem Ergebnis, dass in der Vorinstanz die<br />
erforderlichen Feststellungen zur Entscheidung über den<br />
Vorsteuerabzug unterblieben sind. Er bestätigte: Im Falle der<br />
Leistungserbringung an Personal kann bei Überschreiten der<br />
lohnsteuerrechtlichen Freigrenze von 110 Euro pro Arbeitnehmer<br />
auch bei der Auslegung der „Aufmerksamkeiten“ im Sinne<br />
von § 3 Abs. 9 a Nr. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) herangezogen<br />
werden. In einem ersten Schritt müsse aber nach weiterer<br />
Sachaufklärung durch das Finanzgericht festgestellt werden,<br />
Steuern A bis Z<br />
In diesem Beitrag erfahren Sie …<br />
• … unter welchen Umständen der Vorsteuerabzug<br />
bei bestimmten Ausgangsumsätzen verneint wird.<br />
• … welche Auswirkungen die beiden Urteile auf die<br />
Praxis haben.<br />
• … wie Sie die Urteile für die Planung von Ausflügen<br />
nutzen können.<br />
ob die Leistungen tatsächlich für den privaten Bedarf des Personals<br />
bezogen worden seien. In diesem Fall – und sofern keine<br />
„Aufmerksamkeit“ vorläge – wäre der Vorsteuerabzug aus den<br />
entsprechenden Eingangsleistungen nicht zulässig. Den Sachverhalt<br />
verwies der BFH an das Finanzgericht zur Aufklärung<br />
weiterer Umstände zurück.<br />
Der Fall V R 12/08 vom 13. Januar <strong>2011</strong> behandelt eine<br />
GmbH, die Erschließungsarbeiten für eine Gemeinde vornahm<br />
und ihr die Erschließungsanlagen unentgeltlich überließ. Die<br />
GmbH, deren Alleingesellschafterin die Gemeinde war, verpflichtete<br />
sich gegenüber der Gemeinde, öffentliche Anlagen<br />
für die Erschließung eines Gewerbegebiets – wie etwa Straßen<br />
– kostenlos zu errichten. Dabei ging die GmbH davon aus, dass<br />
sie mit Blick auf die beabsichtigte umsatzsteuerpflichtige<br />
Veräußerung der erschlossenen Grundstücke aus den von ihr<br />
bezogenen Bauleistungen für die Herstellung von Erschließungsanlagen<br />
zum Vorsteuerabzug berechtigt sei. Das Finanzamt<br />
versagte den Vorsteuerabzug mit der Begründung, eine<br />
Zuordnung der Erschließungsanlagen zum Unternehmensvermögen<br />
sei nicht möglich. Die anschließende Klage beim Finanzgericht<br />
hatte keinen Erfolg. Zwar hat das Finanzgericht<br />
entgegen der Auffassung des Finanzamts entschieden, dass der<br />
Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen im Zusammenhang<br />
mit der Herstellung der Erschließungsanlagen der Klägerin<br />
zustehe; in identischer Höhe müssten jedoch die an die<br />
Gemeinde erbrachten Ausgangsleistungen der Umsatzsteuer<br />
unterworfen werden.<br />
Bei der Entscheidung zu den Erschließungskosten verneint der<br />
BFH ebenso den Vorsteuerabzug. Aus den Vereinbarungen der<br />
GmbH mit der Gemeinde und den Grundstückskäufern lasen<br />
die Richter heraus, die GmbH hätte zugesichert, die Anlagen<br />
unentgeltlich an die Gemeinde zu liefern. Eine unentgeltliche<br />
Lieferung sei steuerrechtlich aber einer Entnahme gleichgestellt,<br />
damit handle es sich um einen unentgeltlichen Umsatz,<br />
bei dem kein Vorsteuerabzug erlaubt ist. Der nur mittelbar verfolgte<br />
Zweck, die Grundstücke des Erschließungsgebiets steuerpflichtig<br />
zu liefern, ändere hieran nichts.<br />
Grundsätze der Entscheidungen des BFH<br />
Welche grundsätzlichen Erwägungen folgen aus den beiden<br />
Ihnen vorgestellten Urteilen? – In beiden Urteilen machten die<br />
obersten Finanzrichter eines deutlich: Die Vorschriften für den<br />
steuern+recht April 21