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Kein Vorsteuerabzug bei Eingangsleistungen,<br />

die für Lieferungen oder<br />

sonstigen Leistungen gleichgestellten<br />

Entnahmen bestimmt sind<br />

Der Bundesfinanzhof veröffentlichte am 9. März <strong>2011</strong><br />

gleichzeitig zwei Grundsatzurteile, die sich beide mit<br />

dem Vorsteuerabzug für solche Leistungen beschäftigen,<br />

die von vornherein ausschließlich und unmittelbar<br />

für eine Entnahme im Sinne des Paragrafen 3<br />

Absatz 1 b, 9 a Umsatzsteuergesetz bestimmt sind. In<br />

diesen Fällen soll die Vorsteuer auf die Eingangsleistung<br />

nicht abziehbar sein. Das gilt auch, wenn mit<br />

dem Bezug der Eingangsleistung mittelbar Ziele verfolgt<br />

werden, die zum Vorsteuerabzug berechtigen<br />

würden. – Über Hintergrund und Auswirkungen der<br />

Urteile informiert Sie der folgende Beitrag.<br />

Das Urteil vom 9. Dezember 2010 betrifft den Vorsteuerabzug<br />

bei Aufwendungen, die für einen Betriebsausflug für Angestellte<br />

durch Unternehmer, die nach ihrer allgemeinen Geschäftstätigkeit<br />

zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, getätigt<br />

wurden. Das Urteil vom 13. Januar <strong>2011</strong> betrifft die Frage des<br />

Vorsteuerabzugs aus Erschließungskosten.<br />

Sachverhalte<br />

Im Ausgangsverfahren, das der Entscheidung des Bundesfinanzhofs<br />

(BFH) vom 9. Dezember 2010 (V R 17/10) zugrunde<br />

lag, unterwarf das Finanzamt die Betriebsausflüge, die eine<br />

Praxisgemeinschaft von Steuerberatern für ihre Arbeitsnehmer<br />

veranstaltet hat, als steuerpflichtige Umsätze der Umsatzsteuer.<br />

Das Finanzamt begründete die Besteuerung der<br />

Betriebsausflüge damit, die lohnsteuerliche Freigrenze von<br />

110 Euro pro Arbeitnehmer sei überschritten worden. Werde<br />

diese Grenze überschritten, liege keine nicht steuerbare „Aufmerksamkeit“<br />

mehr vor. Das Finanzgericht teilte die Meinung<br />

des Finanzamts und bestätigte in seinem Urteil, die Leistungen<br />

für Betriebsausflüge unterlägen der Umsatzsteuer. Mit der<br />

beim BFH eingelegten Revision griffen die Steuerberater die<br />

auf Basis der Verwaltungsauffassung erlassenen Steuerbescheide<br />

ebenso an wie die nachfolgenden Rechtsbehelfsentscheidungen.<br />

Im Rahmen der Entscheidung zum Betriebsausflug kam der<br />

BFH zunächst zu dem Ergebnis, dass in der Vorinstanz die<br />

erforderlichen Feststellungen zur Entscheidung über den<br />

Vorsteuerabzug unterblieben sind. Er bestätigte: Im Falle der<br />

Leistungserbringung an Personal kann bei Überschreiten der<br />

lohnsteuerrechtlichen Freigrenze von 110 Euro pro Arbeitnehmer<br />

auch bei der Auslegung der „Aufmerksamkeiten“ im Sinne<br />

von § 3 Abs. 9 a Nr. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) herangezogen<br />

werden. In einem ersten Schritt müsse aber nach weiterer<br />

Sachaufklärung durch das Finanzgericht festgestellt werden,<br />

Steuern A bis Z<br />

In diesem Beitrag erfahren Sie …<br />

• … unter welchen Umständen der Vorsteuerabzug<br />

bei bestimmten Ausgangsumsätzen verneint wird.<br />

• … welche Auswirkungen die beiden Urteile auf die<br />

Praxis haben.<br />

• … wie Sie die Urteile für die Planung von Ausflügen<br />

nutzen können.<br />

ob die Leistungen tatsächlich für den privaten Bedarf des Personals<br />

bezogen worden seien. In diesem Fall – und sofern keine<br />

„Aufmerksamkeit“ vorläge – wäre der Vorsteuerabzug aus den<br />

entsprechenden Eingangsleistungen nicht zulässig. Den Sachverhalt<br />

verwies der BFH an das Finanzgericht zur Aufklärung<br />

weiterer Umstände zurück.<br />

Der Fall V R 12/08 vom 13. Januar <strong>2011</strong> behandelt eine<br />

GmbH, die Erschließungsarbeiten für eine Gemeinde vornahm<br />

und ihr die Erschließungsanlagen unentgeltlich überließ. Die<br />

GmbH, deren Alleingesellschafterin die Gemeinde war, verpflichtete<br />

sich gegenüber der Gemeinde, öffentliche Anlagen<br />

für die Erschließung eines Gewerbegebiets – wie etwa Straßen<br />

– kostenlos zu errichten. Dabei ging die GmbH davon aus, dass<br />

sie mit Blick auf die beabsichtigte umsatzsteuerpflichtige<br />

Veräußerung der erschlossenen Grundstücke aus den von ihr<br />

bezogenen Bauleistungen für die Herstellung von Erschließungsanlagen<br />

zum Vorsteuerabzug berechtigt sei. Das Finanzamt<br />

versagte den Vorsteuerabzug mit der Begründung, eine<br />

Zuordnung der Erschließungsanlagen zum Unternehmensvermögen<br />

sei nicht möglich. Die anschließende Klage beim Finanzgericht<br />

hatte keinen Erfolg. Zwar hat das Finanzgericht<br />

entgegen der Auffassung des Finanzamts entschieden, dass der<br />

Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen im Zusammenhang<br />

mit der Herstellung der Erschließungsanlagen der Klägerin<br />

zustehe; in identischer Höhe müssten jedoch die an die<br />

Gemeinde erbrachten Ausgangsleistungen der Umsatzsteuer<br />

unterworfen werden.<br />

Bei der Entscheidung zu den Erschließungskosten verneint der<br />

BFH ebenso den Vorsteuerabzug. Aus den Vereinbarungen der<br />

GmbH mit der Gemeinde und den Grundstückskäufern lasen<br />

die Richter heraus, die GmbH hätte zugesichert, die Anlagen<br />

unentgeltlich an die Gemeinde zu liefern. Eine unentgeltliche<br />

Lieferung sei steuerrechtlich aber einer Entnahme gleichgestellt,<br />

damit handle es sich um einen unentgeltlichen Umsatz,<br />

bei dem kein Vorsteuerabzug erlaubt ist. Der nur mittelbar verfolgte<br />

Zweck, die Grundstücke des Erschließungsgebiets steuerpflichtig<br />

zu liefern, ändere hieran nichts.<br />

Grundsätze der Entscheidungen des BFH<br />

Welche grundsätzlichen Erwägungen folgen aus den beiden<br />

Ihnen vorgestellten Urteilen? – In beiden Urteilen machten die<br />

obersten Finanzrichter eines deutlich: Die Vorschriften für den<br />

steuern+recht April 21

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