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Reverse-Charge-Verfahren bei im<br />

Ausland ansässigen Unternehmern:<br />

Haftungsvoraussetzungen für die<br />

Umsatzsteuer<br />

In diesem Beitrag erfahren Sie …<br />

• … wie die rechtliche Definition des Begriffs „Zweigniederlassung“<br />

vom Bundesfinanzhof ausgelegt<br />

wird.<br />

• … welche Auswirkungen diese Auslegung für im<br />

Ausland ansässige Unternehmer hat.<br />

In seinem Urteil vom 8. September 2010 ging der Bundesfinanzhof<br />

folgender Frage nach: Genügt eine vom<br />

einem ausländischen Unternehmen im Inland unterhaltene<br />

Betriebsstätte den Voraussetzungen einer im<br />

Paragraf 51 Absatz 3 Satz 1 Umsatzsteuerdurchführungsverordnung<br />

und ab 1. Januar 2002 im Paragraf<br />

13 b Absatz 4 Satz 1 Umsatzsteuergesetz geregelten<br />

Zweigniederlassung? Wie das hohe Gericht entschied,<br />

lesen Sie im Beitrag von Mónica Azcárate und Denis<br />

Specht.<br />

Sachverhalt<br />

Gegenstand des Urteils war ein Rechtsstreit der Beteiligten<br />

darüber, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (eine in der<br />

Baubranche tätige GmbH) zur Einbehaltung und Abführung<br />

von Umsatzsteuer im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahrens<br />

verpflichtet war. Eine „umgekehrte Belastung“ (Reverse-<br />

Charge) bezeichnet eine Regelung, nach der in bestimmten<br />

Fällen der Empfänger der Leistung und nicht der leistende<br />

Unternehmer die Umsatzsteuer schuldet. Die Klägerin war in<br />

den Streitjahren 1997 und 1998 Leistungsempfängerin von<br />

umsatzsteuerpflichtigen Werklieferungen einer polnischen<br />

Kapitalgesellschaft (I). Die Geschäftsleitung und Sitz der I<br />

befanden sich unstrittig in Polen.<br />

Die I unterhielt im Inland eine Betriebsstätte, die nicht in das<br />

inländische Handelsregister eingetragen war. Ihre Rechnungen<br />

an die Klägerin stellte I ohne den Umsatzsteuerausweis aus.<br />

Die Erstattung ihrer Vorsteuerbeträge hatte I im Rahmen eines<br />

Vorsteuervergütungsverfahrens nach §§ 59 ff. Umsatzsteuer-<br />

Durchführungsverordnung (UStDV) beantragt. Zu diesem<br />

Zweck reichte der Steuerberater der I Ende 1995 beim Bundesamt<br />

für Finanzen (BfF) einen entsprechenden Antrag ein. Den<br />

Antrag lehnte das BfF 1996 ab, und zwar mit der Begründung,<br />

die Vorsteuervergütung habe nicht im Vergütungsverfahren<br />

nach §§ 59 ff. UStDV zu erfolgen, sondern im allgemeinen<br />

Besteuerungsverfahren.<br />

Steuern A bis Z<br />

Daraufhin stellte I der Klägerin Rechnungen mit gesondertem<br />

Steuerausweis, da I annahm, sie unterliege als im Inland ansässiger<br />

Unternehmer der Umsatzbesteuerung gemäß §§ 16 und<br />

18 Umsatzsteuergesetz (UStG).<br />

Die daraus entstandene Umsatzsteuer wurde seitens I gegenüber<br />

dem zuständigen Finanzamt erklärt. Dennoch wurde die<br />

Umsatzsteuer laut den Feststellungen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung<br />

bei der I nicht entrichtet.<br />

Den Feststellungen der Sonderprüfung folgend vertrat das<br />

Finanzamt daraufhin die Ansicht, mangels Eintragung im Handelsregister<br />

liege eine Zweigniederlassung im Sinne des § 51<br />

Abs. 3 UStDV (ab 1. Januar 2002 § 13 b Abs. 4 UStG) nicht vor<br />

und I sei folglich im Ausland ansässig. Nach der in den Streitjahren<br />

geltenden Rechtslage hatte die Klägerin als Leistungsempfänger<br />

nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 UStDV (ab 1. Januar 2002 §<br />

13 b Abs. 1 Nr. 1 UStG) für die Umsätze der I die Steuer einzubehalten<br />

und an das für die Klägerin zuständige Finanzamt<br />

abzuführen. Da die Klägerin das unterlassen hatte, erließ das<br />

Finanzamt gegenüber der Klägerin einen Haftungsbescheid<br />

bezüglich der von I geschuldeten Umsatzsteuer.<br />

Der folgende Einspruch der Klägerin hatte keinen Erfolg. Das<br />

Finanzgericht schloss sich der Auffassung des Finanzamts an<br />

und erkannte bei der von I unterhaltenen Betriebsstätte keine<br />

inländische Zweigniederlassung. Das Gericht war der Auffassung:<br />

Die Ansässigkeit der I im Inland sei nur dann gegeben,<br />

wenn I über eine inländische Zweigniederlassung im Sinne des<br />

§ 51 UStDV verfügt hätte. In Anlehnung an § 13 des Handelsgesetzbuchs<br />

wären zumindest ernsthafte Bemühungen um die<br />

gesetzlich vorgeschriebene Eintragung in das Handelsregister<br />

notwendig.<br />

In der anschließenden Revision rügte die Klägerin die Auffassung<br />

des Finanzgerichts. Sie machte geltend, I unterhielte eine<br />

Betriebsstätte im Inland und die Voraussetzungen einer Zweigniederlassung<br />

seien deshalb erfüllt.<br />

Entscheidung des Bundesfinanzhofs<br />

Der Elfte Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hebt die Vorentscheidung<br />

der Vorinstanz auf und verweist die Rechtssache an<br />

das Finanzgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung<br />

zurück.<br />

In den Entscheidungsgründen führt der BFH aus: Das Finanzgericht<br />

hat sich bei der Auslegung des Begriffs „Zweigniederlassung“<br />

zu Unrecht auf die „eingetragene Zweigniederlassung“<br />

im Sinne des § 12 Abgabenordnung gestützt.<br />

Weiter schreiben die Richter, dass gemäß dem damaligen § 18<br />

Abs. 8 Nr. 1 UStG in Verbindung mit §§ 51, 54 UStDV ein unternehmerischer<br />

Leistungsempfänger für Werklieferungen und<br />

sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unterneh-<br />

steuern+recht April 19

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