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spätere Kaufpreisausfall zu einer rückwirkenden Minderung<br />
des (steuerfreien) Veräußerungsgewinns oder<br />
handelt es sich um einen laufenden (steuerwirksam)<br />
zu erfassenden Verlust? – Wie das Gericht entschied<br />
und wie es seine Entscheidung begründete, fasst der<br />
folgende Beitrag für Sie zusammen.<br />
Sachverhalt<br />
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, ist<br />
Gesamtrechtsnachfolgerin einer KG. An dieser waren im Streitjahr<br />
2004 ausschließlich Kapitalgesellschaften beteiligt, sodass<br />
im Ergebnis für Veräußerungsgewinne die Regelungen des<br />
§ 8 b Abs. 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG) angewandt wurden.<br />
Die KG erzielte im Jahre 2002 einen Veräußerungsgewinn<br />
in Höhe von 232.127 Euro aus dem Verkauf von Anteilen an<br />
ihrer Tochterkapitalgesellschaft. Der Veräußerungsgewinn<br />
wurde nach § 8 b Abs. 2 KStG (in der Fassung von 2002)<br />
steuerfrei gestellt. Da der Kaufpreis nicht sofort beglichen<br />
wurde, erfolgte eine Aktivierung der Kaufpreisforderung in<br />
Höhe von 511.292 Euro. Zum Bilanzstichtag des Jahres 2004<br />
wurde die zu diesem Zeitpunkt noch ausstehende Kaufpreisforderung<br />
in Höhe von 382.825 Euro wegen drohenden Ausfalls<br />
in voller Höhe wertberichtigt. Die Wertberichtigung reduzierte<br />
das Jahresergebnis 2004 und wurde bei der steuerlichen<br />
Einkommensermittlung gleichsam gewinnmindernd berücksichtigt.<br />
Im Rahmen einer Außenprüfung vertrat das Finanzamt (Beklagte)<br />
folgende Ansicht: Die Gewinnminderung steht im Zusammenhang<br />
mit dem eigentlichen Veräußerungsgewinn und<br />
darf daher in Höhe von 382.825 Euro nach § 8 b Abs. 3 Satz 3<br />
KStG bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens<br />
nicht berücksichtigt werden. Daraufhin erließ das Finanzamt<br />
geänderte Bescheide, in denen sich der Kaufpreisausfall nicht<br />
mehr auf das steuerliche Einkommen der Klägerin auswirkte.<br />
Nach erfolglosem Einspruch gegen die Änderungsbescheide<br />
wies auch das Finanzgericht Düsseldorf (FG) die anschließende<br />
Klage als unbegründet zurück. Dagegen richtete sich die<br />
Revision der Klägerin vor dem Bundesfinanzhof (BFH).<br />
Im Mittelpunkt der Revision stand die Frage: Wie ist der spätere<br />
Kaufpreisausfall, der erst im Wirtschaftsjahr 2004 entstanden<br />
ist, steuerlich zu behandeln?<br />
Entscheidung<br />
Der Erste Senat des BFH wies die Revision als unbegründet zurück.<br />
Das Finanzgericht (FG) hat danach zu Recht abgelehnt,<br />
dass der Aufwand aus der Wertberichtigung der Kaufpreisminderung<br />
bei der steuerlichen Einkommensermittlung gewinnmindernd<br />
zu berücksichtigen sei. Dabei verwies der BFH in<br />
seiner Begründung nicht auf die Regelung des § 8 b Abs. 3<br />
Steuern A bis Z<br />
KStG. Er leitete seine Entscheidungen stattdessen aus dem<br />
Sinn und Zweck der Regelung des § 8 b Abs. 2 KStG selbst ab.<br />
Hervorzuheben ist die Entscheidung des BFH besonders vor<br />
folgendem Hintergrund: Bis zu dieser Entscheidung war es<br />
höchstrichterlich nicht geklärt, wie eine Wertminderung der<br />
Kaufpreisforderung aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften<br />
im Sinne des § 8 b Abs. 2 KStG in einem<br />
späteren Veranlagungszeitraum zu behandeln ist. So wurde in<br />
der Literatur kontrovers diskutiert, ob diese Wertänderung der<br />
Kaufpreisforderung eine (rückwirkende) Verminderung des<br />
Veräußerungsgewinns im Sinne von § 8 b Abs. 2 Satz 2 KStG<br />
2002 auslöst oder aber ein (späterer) laufender, nicht von § 8 b<br />
Abs. 3 KStG 2002 erfasster Verlust ist.<br />
Nach Ansicht des BFH ist bei dem strittigen Sachverhalt auf<br />
den Sinn und Zweck des Freistellungsverfahrens nach § 8 b<br />
Abs. 2 KStG und die Definition des Veräußerungsgewinns abzustellen.<br />
So führt der Senat – auf den Sachverhalt bezogen –<br />
aus, dass der Veräußerungsgewinn im Sinne von § 8 b Abs. 2<br />
Satz 1 und Satz 2 KStG der Betrag sei, um den der Veräußerungspreis<br />
nach Abzug der Veräußerungskosten den Buchwert<br />
übersteigt. Nach gängigem Verständnis entspreche der Veräußerungspreis<br />
dabei der Gegenleistung, die der Veräußerer vom<br />
Erwerber für die Anteilsübertragung erhalte. Das sei regelmäßig<br />
der Nennwert des vereinbarten Kaufpreises. Dieser Betrag<br />
sei dann nach § 8 b Abs. 2 KStG steuerfrei zu stellen. Weiche<br />
der vereinbarte Kaufpreis jedoch vom tatsächlich vereinnahmten<br />
Betrag ab, sei im Rahmen der Steuerfreistellung nicht auf<br />
den vereinbarten Veräußerungspreis abzustellen, sondern auf<br />
jenen Betrag, den der Veräußerer im Ergebnis auch tatsächlich<br />
vereinnahmt.<br />
Diese Einschätzung begründet der erkennende Senat, indem er<br />
zurückgreift auf die höchstrichterliche Finanzrechtsprechung<br />
zur Betriebsveräußerung nach § 16 Abs. 2 Einkommensteuergesetz<br />
(EStG) beziehungsweise zu der Parallelvorschrift des<br />
§ 17 Abs. 2 EStG für die Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften,<br />
die im Privatvermögen gehalten werden: In diesem<br />
Kontext seien später eintretende Veränderungen beim<br />
ursprünglich vereinbarten Veräußerungspreis so lange und so<br />
weit materiell-rechtlich auf den Zeitpunkt der Veräußerung<br />
zurückzubeziehen, wie der Erwerber seine Verpflichtung zur<br />
Zahlung des Kaufpreises noch nicht erfüllt habe. Welche<br />
Gründe für die Minderung oder Erhöhung des Erlöses maßgebend<br />
gewesen seien, sei dabei unerheblich. Nur auf diese<br />
Weise lasse sich eine sachgerechte (Einmal-)Besteuerung<br />
gewährleisten, denn nach Veräußerung des Betriebs oder der<br />
Gesellschaftsanteile entfalle für den Veräußernden eine Versteuerungspflicht.<br />
Deswegen sei es sachgerecht, spätere Wertveränderungen<br />
des Kaufpreises auf den Veräußerungszeitpunkt<br />
rückwirken zu lassen. Zu diesem Zweck bezögen sich<br />
§ 16 Abs. 2 EStG und § 17 Abs. 2 EStG nach der Regelungskonzeption<br />
auf den Stichtag.<br />
steuern+recht April 17