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spätere Kaufpreisausfall zu einer rückwirkenden Minderung<br />

des (steuerfreien) Veräußerungsgewinns oder<br />

handelt es sich um einen laufenden (steuerwirksam)<br />

zu erfassenden Verlust? – Wie das Gericht entschied<br />

und wie es seine Entscheidung begründete, fasst der<br />

folgende Beitrag für Sie zusammen.<br />

Sachverhalt<br />

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, ist<br />

Gesamtrechtsnachfolgerin einer KG. An dieser waren im Streitjahr<br />

2004 ausschließlich Kapitalgesellschaften beteiligt, sodass<br />

im Ergebnis für Veräußerungsgewinne die Regelungen des<br />

§ 8 b Abs. 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG) angewandt wurden.<br />

Die KG erzielte im Jahre 2002 einen Veräußerungsgewinn<br />

in Höhe von 232.127 Euro aus dem Verkauf von Anteilen an<br />

ihrer Tochterkapitalgesellschaft. Der Veräußerungsgewinn<br />

wurde nach § 8 b Abs. 2 KStG (in der Fassung von 2002)<br />

steuerfrei gestellt. Da der Kaufpreis nicht sofort beglichen<br />

wurde, erfolgte eine Aktivierung der Kaufpreisforderung in<br />

Höhe von 511.292 Euro. Zum Bilanzstichtag des Jahres 2004<br />

wurde die zu diesem Zeitpunkt noch ausstehende Kaufpreisforderung<br />

in Höhe von 382.825 Euro wegen drohenden Ausfalls<br />

in voller Höhe wertberichtigt. Die Wertberichtigung reduzierte<br />

das Jahresergebnis 2004 und wurde bei der steuerlichen<br />

Einkommensermittlung gleichsam gewinnmindernd berücksichtigt.<br />

Im Rahmen einer Außenprüfung vertrat das Finanzamt (Beklagte)<br />

folgende Ansicht: Die Gewinnminderung steht im Zusammenhang<br />

mit dem eigentlichen Veräußerungsgewinn und<br />

darf daher in Höhe von 382.825 Euro nach § 8 b Abs. 3 Satz 3<br />

KStG bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens<br />

nicht berücksichtigt werden. Daraufhin erließ das Finanzamt<br />

geänderte Bescheide, in denen sich der Kaufpreisausfall nicht<br />

mehr auf das steuerliche Einkommen der Klägerin auswirkte.<br />

Nach erfolglosem Einspruch gegen die Änderungsbescheide<br />

wies auch das Finanzgericht Düsseldorf (FG) die anschließende<br />

Klage als unbegründet zurück. Dagegen richtete sich die<br />

Revision der Klägerin vor dem Bundesfinanzhof (BFH).<br />

Im Mittelpunkt der Revision stand die Frage: Wie ist der spätere<br />

Kaufpreisausfall, der erst im Wirtschaftsjahr 2004 entstanden<br />

ist, steuerlich zu behandeln?<br />

Entscheidung<br />

Der Erste Senat des BFH wies die Revision als unbegründet zurück.<br />

Das Finanzgericht (FG) hat danach zu Recht abgelehnt,<br />

dass der Aufwand aus der Wertberichtigung der Kaufpreisminderung<br />

bei der steuerlichen Einkommensermittlung gewinnmindernd<br />

zu berücksichtigen sei. Dabei verwies der BFH in<br />

seiner Begründung nicht auf die Regelung des § 8 b Abs. 3<br />

Steuern A bis Z<br />

KStG. Er leitete seine Entscheidungen stattdessen aus dem<br />

Sinn und Zweck der Regelung des § 8 b Abs. 2 KStG selbst ab.<br />

Hervorzuheben ist die Entscheidung des BFH besonders vor<br />

folgendem Hintergrund: Bis zu dieser Entscheidung war es<br />

höchstrichterlich nicht geklärt, wie eine Wertminderung der<br />

Kaufpreisforderung aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften<br />

im Sinne des § 8 b Abs. 2 KStG in einem<br />

späteren Veranlagungszeitraum zu behandeln ist. So wurde in<br />

der Literatur kontrovers diskutiert, ob diese Wertänderung der<br />

Kaufpreisforderung eine (rückwirkende) Verminderung des<br />

Veräußerungsgewinns im Sinne von § 8 b Abs. 2 Satz 2 KStG<br />

2002 auslöst oder aber ein (späterer) laufender, nicht von § 8 b<br />

Abs. 3 KStG 2002 erfasster Verlust ist.<br />

Nach Ansicht des BFH ist bei dem strittigen Sachverhalt auf<br />

den Sinn und Zweck des Freistellungsverfahrens nach § 8 b<br />

Abs. 2 KStG und die Definition des Veräußerungsgewinns abzustellen.<br />

So führt der Senat – auf den Sachverhalt bezogen –<br />

aus, dass der Veräußerungsgewinn im Sinne von § 8 b Abs. 2<br />

Satz 1 und Satz 2 KStG der Betrag sei, um den der Veräußerungspreis<br />

nach Abzug der Veräußerungskosten den Buchwert<br />

übersteigt. Nach gängigem Verständnis entspreche der Veräußerungspreis<br />

dabei der Gegenleistung, die der Veräußerer vom<br />

Erwerber für die Anteilsübertragung erhalte. Das sei regelmäßig<br />

der Nennwert des vereinbarten Kaufpreises. Dieser Betrag<br />

sei dann nach § 8 b Abs. 2 KStG steuerfrei zu stellen. Weiche<br />

der vereinbarte Kaufpreis jedoch vom tatsächlich vereinnahmten<br />

Betrag ab, sei im Rahmen der Steuerfreistellung nicht auf<br />

den vereinbarten Veräußerungspreis abzustellen, sondern auf<br />

jenen Betrag, den der Veräußerer im Ergebnis auch tatsächlich<br />

vereinnahmt.<br />

Diese Einschätzung begründet der erkennende Senat, indem er<br />

zurückgreift auf die höchstrichterliche Finanzrechtsprechung<br />

zur Betriebsveräußerung nach § 16 Abs. 2 Einkommensteuergesetz<br />

(EStG) beziehungsweise zu der Parallelvorschrift des<br />

§ 17 Abs. 2 EStG für die Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften,<br />

die im Privatvermögen gehalten werden: In diesem<br />

Kontext seien später eintretende Veränderungen beim<br />

ursprünglich vereinbarten Veräußerungspreis so lange und so<br />

weit materiell-rechtlich auf den Zeitpunkt der Veräußerung<br />

zurückzubeziehen, wie der Erwerber seine Verpflichtung zur<br />

Zahlung des Kaufpreises noch nicht erfüllt habe. Welche<br />

Gründe für die Minderung oder Erhöhung des Erlöses maßgebend<br />

gewesen seien, sei dabei unerheblich. Nur auf diese<br />

Weise lasse sich eine sachgerechte (Einmal-)Besteuerung<br />

gewährleisten, denn nach Veräußerung des Betriebs oder der<br />

Gesellschaftsanteile entfalle für den Veräußernden eine Versteuerungspflicht.<br />

Deswegen sei es sachgerecht, spätere Wertveränderungen<br />

des Kaufpreises auf den Veräußerungszeitpunkt<br />

rückwirken zu lassen. Zu diesem Zweck bezögen sich<br />

§ 16 Abs. 2 EStG und § 17 Abs. 2 EStG nach der Regelungskonzeption<br />

auf den Stichtag.<br />

steuern+recht April 17

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