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Allgemeine Voraussetzungen<br />
Die allgemeinen Voraussetzungen für die steuerrechtliche<br />
Anerkennung eines zwischen Angehörigen geschlossenen<br />
Darlehensvertrags sind die zivilrechtliche Wirksamkeit des<br />
Vertrags sowie die tatsächliche Durchführung des Vereinbarten.<br />
Vertragsinhalt und Durchführung müssen dabei dem<br />
Fremdvergleich entsprechen.<br />
Fremdvergleich bei Darlehensverträgen<br />
zwischen Angehörigen<br />
Angehörigen steht es grundsätzlich frei, ihre Rechtsverhältnisse<br />
untereinander so zu gestalten, dass sie steuerlich möglichst<br />
günstig für sie sind. Bei solchen Gestaltungen müssen sie<br />
jedoch den Fremdvergleich beachten. Das bedeutet: Die Konditionen,<br />
zu denen ein Darlehensvertrag zwischen Angehörigen<br />
geschlossen wird, dürfen sich nicht von denen unterscheiden,<br />
die üblicherweise zwischen fremden Dritten vereinbart würden.<br />
Als Maßstab gilt die übliche Gestaltung eines zwischen<br />
Darlehensnehmer und Kreditinstitut abgeschlossenen Vertrags.<br />
Besonders zu beachten sind die folgenden Voraussetzungen:<br />
• Die Vertragsparteien treffen Vereinbarungen über die Laufzeit<br />
und über Art und Zeit der Rückzahlung des Darlehens.<br />
• Die Zinsen werden zu den Fälligkeitszeitpunkten entrichtet.<br />
• Der Rückzahlungsanspruch ist ausreichend besichert.<br />
Die Voraussetzung einer ausreichenden Besicherung wird<br />
durch bankübliche Sicherheiten erfüllt, infrage kommen die<br />
dingliche Absicherung durch Hypothek oder Grundschuld,<br />
eine Bankbürgschaft oder die Sicherungsübereignung von<br />
Wirtschaftsgütern. Bei Darlehensverträgen, die zwischen<br />
volljährigen, voneinander wirtschaftlich unabhängigen Angehörigen<br />
geschlossen werden, sind die Anforderungen für den<br />
Fremdvergleich bei der steuerlichen Anerkennung niedriger.<br />
Hätte der Darlehensnehmer die gewährten Mittel für die Herstellung<br />
oder Anschaffung von Vermögensgegenständen ansonsten<br />
von einem fremden Dritten aufnehmen müssen, ist die<br />
tatsächliche Durchführung des Vereinbarten – besonders das<br />
regelmäßige Zahlen der Darlehenszinsen – entscheidend,<br />
damit der Fremdvergleich als erfüllt gilt. Die zivilrechtliche<br />
Unwirksamkeit eines zwischen Angehörigen geschlossenen<br />
Darlehensvertrags entfaltet eine Indizwirkung gegen den vertraglichen<br />
Bindungswillen der Beteiligten. Wenn jedoch den<br />
Angehörigen die Unwirksamkeit nicht angelastet werden kann<br />
und sie nachweisen können, dass sie zeitnah nach dem Auftauchen<br />
von Zweifeln an der zivilrechtlichen Wirksamkeit alle<br />
erforderlichen Maßnahmen ergriffen haben, um die zivilrechtliche<br />
Wirksamkeit des Vertrags herbeizuführen, kann der Darlehensvertrag<br />
für steuerrechtliche Zwecke anerkannt werden.<br />
Schenkweise begründete Darlehensforderung<br />
Steuern A bis Z<br />
Besonderes Augenmerk ist nach dem ministeriellen Schreiben<br />
auf die schenkweise begründeten Darlehensverhältnisse zu<br />
legen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind sowohl die<br />
Schenkung als auch das Darlehensverhältnis nicht anzuerkennen,<br />
wenn sich eine Abhängigkeit zwischen Schenkung und<br />
Darlehen nachweisen lasse. Wird einem Angehörigen ein Geldbetrag<br />
unentgeltlich unter der Bedingung zugewendet, dass<br />
dieser den Betrag als Darlehen an den Zuwendenden oder an<br />
eine Personengesellschaft, die der Zuwendende oder dessen<br />
Angehörige beherrschen, zurückgeben muss, sei ertragsteuerlich<br />
weder die vereinbarte Schenkung noch die Rückgabe als<br />
Darlehen anzuerkennen. Denn in einem solchen Fall erhalte<br />
der Empfänger nicht die alleinige und uneingeschränkte Verfügungsmacht<br />
über die Geldmittel. Die Schenkung werde also<br />
nicht tatsächlich vollzogen, sodass auch die Rückgewähr als<br />
Darlehen kein steuerrechtlich anzuerkennendes Darlehensverhältnis<br />
begründen könne. Die Darlehenszinsen dürften folglich<br />
nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen<br />
werden. Allerdings sieht die Finanzverwaltung eine Ausnahme<br />
vor: Wird das Darlehen einer zivil- und auch steuerrechtlich<br />
eigenständigen GmbH gewährt, wird eine Schenkung steuerrechtlich<br />
anerkannt. Insbesondere in folgenden Fällen vermutet<br />
die Verwaltung die Abhängigkeit zwischen Schenkung<br />
und Darlehensvertrag unwiderleglich:<br />
• Schenkung und Darlehen sind in ein und derselben Urkunde<br />
vereinbart.<br />
• Die Rückgabe als Darlehen ist eine ausdrückliche Auflage der<br />
Schenkung.<br />
• Eine Schenkung ist zugesagt unter der aufschiebenden<br />
Bedingung der Rückgabe als Darlehen.<br />
Die Abhängigkeit zwischen Schenkung und Darlehen kann<br />
hingegen nicht allein deshalb vermutet werden, weil die Vereinbarung<br />
von Schenkung und Darlehen zwar in mehreren<br />
Urkunden, aber innerhalb kurzer Zeit erfolgt ist. Allerdings<br />
kann auch bei einem längeren Abstand zwischen Schenkung<br />
und Darlehensvertrag eine auf einem Gesamtplan beruhende<br />
sachliche Verknüpfung bestehen. Die Abhängigkeit zwischen<br />
Schenkung und Darlehen ist vor allem bei den folgenden Vertragsgestaltungen<br />
widerleglich zu vermuten:<br />
• Ein Vereinbarungsdarlehen nach § 607 Abs. 2 Bürgerliches<br />
Gesetzbuch liegt vor.<br />
• Die Kündigung des Darlehens ist nur mit Zustimmung des<br />
Schenkers möglich<br />
• Entnahmen seitens des Beschenkten zulasten des Darlehenskontos<br />
bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des<br />
Schenkers.<br />
Sind der Schenkungs- und Darlehensvertrag sachlich und zeitlich<br />
unabhängig voneinander geschlossen worden, ist die Vermutung<br />
widerlegt. Hierzu muss die Schenkung zivilrechtlich<br />
steuern+recht April 15