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Allgemeine Voraussetzungen<br />

Die allgemeinen Voraussetzungen für die steuerrechtliche<br />

Anerkennung eines zwischen Angehörigen geschlossenen<br />

Darlehensvertrags sind die zivilrechtliche Wirksamkeit des<br />

Vertrags sowie die tatsächliche Durchführung des Vereinbarten.<br />

Vertragsinhalt und Durchführung müssen dabei dem<br />

Fremdvergleich entsprechen.<br />

Fremdvergleich bei Darlehensverträgen<br />

zwischen Angehörigen<br />

Angehörigen steht es grundsätzlich frei, ihre Rechtsverhältnisse<br />

untereinander so zu gestalten, dass sie steuerlich möglichst<br />

günstig für sie sind. Bei solchen Gestaltungen müssen sie<br />

jedoch den Fremdvergleich beachten. Das bedeutet: Die Konditionen,<br />

zu denen ein Darlehensvertrag zwischen Angehörigen<br />

geschlossen wird, dürfen sich nicht von denen unterscheiden,<br />

die üblicherweise zwischen fremden Dritten vereinbart würden.<br />

Als Maßstab gilt die übliche Gestaltung eines zwischen<br />

Darlehensnehmer und Kreditinstitut abgeschlossenen Vertrags.<br />

Besonders zu beachten sind die folgenden Voraussetzungen:<br />

• Die Vertragsparteien treffen Vereinbarungen über die Laufzeit<br />

und über Art und Zeit der Rückzahlung des Darlehens.<br />

• Die Zinsen werden zu den Fälligkeitszeitpunkten entrichtet.<br />

• Der Rückzahlungsanspruch ist ausreichend besichert.<br />

Die Voraussetzung einer ausreichenden Besicherung wird<br />

durch bankübliche Sicherheiten erfüllt, infrage kommen die<br />

dingliche Absicherung durch Hypothek oder Grundschuld,<br />

eine Bankbürgschaft oder die Sicherungsübereignung von<br />

Wirtschaftsgütern. Bei Darlehensverträgen, die zwischen<br />

volljährigen, voneinander wirtschaftlich unabhängigen Angehörigen<br />

geschlossen werden, sind die Anforderungen für den<br />

Fremdvergleich bei der steuerlichen Anerkennung niedriger.<br />

Hätte der Darlehensnehmer die gewährten Mittel für die Herstellung<br />

oder Anschaffung von Vermögensgegenständen ansonsten<br />

von einem fremden Dritten aufnehmen müssen, ist die<br />

tatsächliche Durchführung des Vereinbarten – besonders das<br />

regelmäßige Zahlen der Darlehenszinsen – entscheidend,<br />

damit der Fremdvergleich als erfüllt gilt. Die zivilrechtliche<br />

Unwirksamkeit eines zwischen Angehörigen geschlossenen<br />

Darlehensvertrags entfaltet eine Indizwirkung gegen den vertraglichen<br />

Bindungswillen der Beteiligten. Wenn jedoch den<br />

Angehörigen die Unwirksamkeit nicht angelastet werden kann<br />

und sie nachweisen können, dass sie zeitnah nach dem Auftauchen<br />

von Zweifeln an der zivilrechtlichen Wirksamkeit alle<br />

erforderlichen Maßnahmen ergriffen haben, um die zivilrechtliche<br />

Wirksamkeit des Vertrags herbeizuführen, kann der Darlehensvertrag<br />

für steuerrechtliche Zwecke anerkannt werden.<br />

Schenkweise begründete Darlehensforderung<br />

Steuern A bis Z<br />

Besonderes Augenmerk ist nach dem ministeriellen Schreiben<br />

auf die schenkweise begründeten Darlehensverhältnisse zu<br />

legen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind sowohl die<br />

Schenkung als auch das Darlehensverhältnis nicht anzuerkennen,<br />

wenn sich eine Abhängigkeit zwischen Schenkung und<br />

Darlehen nachweisen lasse. Wird einem Angehörigen ein Geldbetrag<br />

unentgeltlich unter der Bedingung zugewendet, dass<br />

dieser den Betrag als Darlehen an den Zuwendenden oder an<br />

eine Personengesellschaft, die der Zuwendende oder dessen<br />

Angehörige beherrschen, zurückgeben muss, sei ertragsteuerlich<br />

weder die vereinbarte Schenkung noch die Rückgabe als<br />

Darlehen anzuerkennen. Denn in einem solchen Fall erhalte<br />

der Empfänger nicht die alleinige und uneingeschränkte Verfügungsmacht<br />

über die Geldmittel. Die Schenkung werde also<br />

nicht tatsächlich vollzogen, sodass auch die Rückgewähr als<br />

Darlehen kein steuerrechtlich anzuerkennendes Darlehensverhältnis<br />

begründen könne. Die Darlehenszinsen dürften folglich<br />

nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen<br />

werden. Allerdings sieht die Finanzverwaltung eine Ausnahme<br />

vor: Wird das Darlehen einer zivil- und auch steuerrechtlich<br />

eigenständigen GmbH gewährt, wird eine Schenkung steuerrechtlich<br />

anerkannt. Insbesondere in folgenden Fällen vermutet<br />

die Verwaltung die Abhängigkeit zwischen Schenkung<br />

und Darlehensvertrag unwiderleglich:<br />

• Schenkung und Darlehen sind in ein und derselben Urkunde<br />

vereinbart.<br />

• Die Rückgabe als Darlehen ist eine ausdrückliche Auflage der<br />

Schenkung.<br />

• Eine Schenkung ist zugesagt unter der aufschiebenden<br />

Bedingung der Rückgabe als Darlehen.<br />

Die Abhängigkeit zwischen Schenkung und Darlehen kann<br />

hingegen nicht allein deshalb vermutet werden, weil die Vereinbarung<br />

von Schenkung und Darlehen zwar in mehreren<br />

Urkunden, aber innerhalb kurzer Zeit erfolgt ist. Allerdings<br />

kann auch bei einem längeren Abstand zwischen Schenkung<br />

und Darlehensvertrag eine auf einem Gesamtplan beruhende<br />

sachliche Verknüpfung bestehen. Die Abhängigkeit zwischen<br />

Schenkung und Darlehen ist vor allem bei den folgenden Vertragsgestaltungen<br />

widerleglich zu vermuten:<br />

• Ein Vereinbarungsdarlehen nach § 607 Abs. 2 Bürgerliches<br />

Gesetzbuch liegt vor.<br />

• Die Kündigung des Darlehens ist nur mit Zustimmung des<br />

Schenkers möglich<br />

• Entnahmen seitens des Beschenkten zulasten des Darlehenskontos<br />

bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des<br />

Schenkers.<br />

Sind der Schenkungs- und Darlehensvertrag sachlich und zeitlich<br />

unabhängig voneinander geschlossen worden, ist die Vermutung<br />

widerlegt. Hierzu muss die Schenkung zivilrechtlich<br />

steuern+recht April 15

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