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ten erbracht werden, sowie gegebenenfalls auf die umsatzsteuerliche<br />

Registrierungspflicht von solchen Gesellschaften.<br />

Fazit<br />

Die praktischen steuerlichen Folgen im Falle einer Bauausführung<br />

durch eine deutsche Gesellschaft in Frankreich zu bestimmen<br />

bedarf einer eingehenden Prüfung. Es empfiehlt sich<br />

daher, eine genaue steuerliche Analyse der Folgen vorzunehmen,<br />

um die steuerliche und finanzielle Ertragsfähigkeit der<br />

Bauausführung zu optimieren.<br />

Haben Sie Fragen oder möchten Sie beraten werden? Dann rufen<br />

Sie bitte Ihre Ansprechpartner an oder schreiben Sie ihnen einfach<br />

eine E-Mail.<br />

Stéphane Thomas<br />

Tel.: +33 39040-2640<br />

stephane.thomas<br />

@fr.landwellglobal.com<br />

Laurence Bruckert<br />

Tel.: +33 39040-2635<br />

laurence.bruckert<br />

@fr.landwellglobal.com<br />

Abzug „<strong>final</strong>er“ Verluste einer<br />

ausländischen Tochterkapitalgesellschaft<br />

In diesem Beitrag erfahren Sie …<br />

• … wann Verluste „<strong>final</strong>“ sind.<br />

• … warum der Gesetzgeber weiterhin gefordert ist.<br />

• … welche Bedeutung der gedachten Organschaft<br />

zukommt.<br />

Steuern A bis Z<br />

Mit seinem Urteil vom 9. Juni 2010 entschied der<br />

Bundesfinanzhof: Der Abzug der Verluste einer im<br />

Ausland unterhaltenen Betriebsstätte kann nur ausnahmsweise<br />

aus Gründen des Gemeinschaftsrechts<br />

und frühestens im Veranlagungszeitraum des Eintritts<br />

der „Verlust<strong>final</strong>ität“ in Betracht kommen. Das<br />

gilt gleichermaßen für die Verluste einer italienischen<br />

Tochterkapitalgesellschaft, über die das Gericht am<br />

9. November zu entscheiden hatte. – Wie der Senat<br />

seine Entscheidung begründete und welche Fragen<br />

offenbleiben, lesen Sie im Beitrag von Professor Jörg<br />

Manfred Mössner.<br />

In dem Fall, den der Bundesfinanzhof (BFH) am 9. November<br />

2010 entschied, besitzt eine in Deutschland ansässige geschäftsleitende<br />

Holding unter anderem eine Tochtergesellschaft<br />

in Italien, die über Jahre Verluste erwirtschaftete. In den<br />

Streitjahren 2002 bis 2005 betrugen sie rund 23 Millionen<br />

Euro. Die Holding führte der Tochter entsprechende Beträge in<br />

Form von Kapitalerhöhungen unmittelbar beziehungsweise<br />

durch Umwandlung von Darlehen in Eigenkapital zu. Außerdem<br />

nahm sie steuerlich nicht wirksame Teilwertabschreibungen<br />

auf die Beteiligung vor. Im Jahr 2007 machte sie geltend,<br />

die Verluste der italienischen Gesellschaft jeweils in den Verlustentstehungsjahren<br />

bei ihr selbst in Deutschland gewinnmindernd<br />

zu berücksichtigen. Gegen die mehrmalige Ablehnung<br />

dieser Verlustzuweisung seitens der Finanzverwaltung<br />

ging die Holding jeweils in Revision.<br />

Der Erste Senat des BFH wies die Klage zurück, wobei die Begründung<br />

recht knapp ausfiel. Dabei bezog er sich auf seine<br />

Entscheidung vom 9. Juni 2010. In dieser hatten die obersten<br />

Finanzrichter ihre Schlussfolgerungen aus den Urteilen des<br />

Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in den Rechtssachen Marks<br />

& Spencer sowie Lidl gezogen (EuGH-Urteile vom 13. Dezember<br />

2005, C-446/03, und vom 15. Mai 2008, C-414/06). In<br />

den Urteilen sieht der EuGH einerseits zwar in der Nichtberücksichtigung<br />

ausländischer Verluste von Betriebsstätten oder<br />

Tochtergesellschaften eine Beeinträchtigung der Niederlassungsfreiheit<br />

(nun Artikel 49 des Vertrags über die Arbeitsweise<br />

der Europäischen Union), wenn entsprechende Verluste<br />

bei inländischen Betriebsstätten und Tochtergesellschaften<br />

berücksichtigt werden. Aber er hält das andererseits zwecks<br />

Sicherung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse der<br />

Staaten und zur Vermeidung einer doppelten Verlustberücksichtigung<br />

so lange für gerechtfertigt, wie es keine „<strong>final</strong>en“<br />

Verluste sind. Dieser Sicht folgte der BFH in seiner Entscheidung<br />

vom 9. Juni 2010 für ausländische Betriebsstätten ausdrücklich.<br />

Zum Zeitpunkt der Berücksichtigung im Inland hat<br />

er aber auf den Zeitpunkt abgestellt, in dem die Verluste <strong>final</strong><br />

werden, und nicht auf das jeweilige Verlustentstehungsjahr.<br />

In der neuen Entscheidung überträgt er das nun auf die Verluste<br />

einer ausländischen Tochtergesellschaft und erwähnt die<br />

Aufgabe des Geschäftsbetriebs oder die Liquidation der aus-<br />

steuern+recht April 13

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