april-2011_final herunterladen - PwC Blogs
april-2011_final herunterladen - PwC Blogs
april-2011_final herunterladen - PwC Blogs
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
ten erbracht werden, sowie gegebenenfalls auf die umsatzsteuerliche<br />
Registrierungspflicht von solchen Gesellschaften.<br />
Fazit<br />
Die praktischen steuerlichen Folgen im Falle einer Bauausführung<br />
durch eine deutsche Gesellschaft in Frankreich zu bestimmen<br />
bedarf einer eingehenden Prüfung. Es empfiehlt sich<br />
daher, eine genaue steuerliche Analyse der Folgen vorzunehmen,<br />
um die steuerliche und finanzielle Ertragsfähigkeit der<br />
Bauausführung zu optimieren.<br />
Haben Sie Fragen oder möchten Sie beraten werden? Dann rufen<br />
Sie bitte Ihre Ansprechpartner an oder schreiben Sie ihnen einfach<br />
eine E-Mail.<br />
Stéphane Thomas<br />
Tel.: +33 39040-2640<br />
stephane.thomas<br />
@fr.landwellglobal.com<br />
Laurence Bruckert<br />
Tel.: +33 39040-2635<br />
laurence.bruckert<br />
@fr.landwellglobal.com<br />
Abzug „<strong>final</strong>er“ Verluste einer<br />
ausländischen Tochterkapitalgesellschaft<br />
In diesem Beitrag erfahren Sie …<br />
• … wann Verluste „<strong>final</strong>“ sind.<br />
• … warum der Gesetzgeber weiterhin gefordert ist.<br />
• … welche Bedeutung der gedachten Organschaft<br />
zukommt.<br />
Steuern A bis Z<br />
Mit seinem Urteil vom 9. Juni 2010 entschied der<br />
Bundesfinanzhof: Der Abzug der Verluste einer im<br />
Ausland unterhaltenen Betriebsstätte kann nur ausnahmsweise<br />
aus Gründen des Gemeinschaftsrechts<br />
und frühestens im Veranlagungszeitraum des Eintritts<br />
der „Verlust<strong>final</strong>ität“ in Betracht kommen. Das<br />
gilt gleichermaßen für die Verluste einer italienischen<br />
Tochterkapitalgesellschaft, über die das Gericht am<br />
9. November zu entscheiden hatte. – Wie der Senat<br />
seine Entscheidung begründete und welche Fragen<br />
offenbleiben, lesen Sie im Beitrag von Professor Jörg<br />
Manfred Mössner.<br />
In dem Fall, den der Bundesfinanzhof (BFH) am 9. November<br />
2010 entschied, besitzt eine in Deutschland ansässige geschäftsleitende<br />
Holding unter anderem eine Tochtergesellschaft<br />
in Italien, die über Jahre Verluste erwirtschaftete. In den<br />
Streitjahren 2002 bis 2005 betrugen sie rund 23 Millionen<br />
Euro. Die Holding führte der Tochter entsprechende Beträge in<br />
Form von Kapitalerhöhungen unmittelbar beziehungsweise<br />
durch Umwandlung von Darlehen in Eigenkapital zu. Außerdem<br />
nahm sie steuerlich nicht wirksame Teilwertabschreibungen<br />
auf die Beteiligung vor. Im Jahr 2007 machte sie geltend,<br />
die Verluste der italienischen Gesellschaft jeweils in den Verlustentstehungsjahren<br />
bei ihr selbst in Deutschland gewinnmindernd<br />
zu berücksichtigen. Gegen die mehrmalige Ablehnung<br />
dieser Verlustzuweisung seitens der Finanzverwaltung<br />
ging die Holding jeweils in Revision.<br />
Der Erste Senat des BFH wies die Klage zurück, wobei die Begründung<br />
recht knapp ausfiel. Dabei bezog er sich auf seine<br />
Entscheidung vom 9. Juni 2010. In dieser hatten die obersten<br />
Finanzrichter ihre Schlussfolgerungen aus den Urteilen des<br />
Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in den Rechtssachen Marks<br />
& Spencer sowie Lidl gezogen (EuGH-Urteile vom 13. Dezember<br />
2005, C-446/03, und vom 15. Mai 2008, C-414/06). In<br />
den Urteilen sieht der EuGH einerseits zwar in der Nichtberücksichtigung<br />
ausländischer Verluste von Betriebsstätten oder<br />
Tochtergesellschaften eine Beeinträchtigung der Niederlassungsfreiheit<br />
(nun Artikel 49 des Vertrags über die Arbeitsweise<br />
der Europäischen Union), wenn entsprechende Verluste<br />
bei inländischen Betriebsstätten und Tochtergesellschaften<br />
berücksichtigt werden. Aber er hält das andererseits zwecks<br />
Sicherung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse der<br />
Staaten und zur Vermeidung einer doppelten Verlustberücksichtigung<br />
so lange für gerechtfertigt, wie es keine „<strong>final</strong>en“<br />
Verluste sind. Dieser Sicht folgte der BFH in seiner Entscheidung<br />
vom 9. Juni 2010 für ausländische Betriebsstätten ausdrücklich.<br />
Zum Zeitpunkt der Berücksichtigung im Inland hat<br />
er aber auf den Zeitpunkt abgestellt, in dem die Verluste <strong>final</strong><br />
werden, und nicht auf das jeweilige Verlustentstehungsjahr.<br />
In der neuen Entscheidung überträgt er das nun auf die Verluste<br />
einer ausländischen Tochtergesellschaft und erwähnt die<br />
Aufgabe des Geschäftsbetriebs oder die Liquidation der aus-<br />
steuern+recht April 13