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Steuern A bis Z<br />

Steuerliche Optimierungsmöglichkeiten<br />

von Bauausführungen oder<br />

Montagen in Frankreich<br />

In der Praxis ist es relativ leicht festzustellen, ob französisches<br />

Steuerrecht bei einer Baustelle in Frankreich<br />

greift oder nicht. Was Sie tun können, um die<br />

Gewinne steuerlich zu optimieren, erläutern Ihnen<br />

unsere französischen Kollegen Laurence Bruckert und<br />

Stéphane Thomas.<br />

Gemäß Artikel 4 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen<br />

Deutschland und Frankreich vom 21. Juli 1959 (DBA)<br />

können Gewinne eines Unternehmens eines der Vertragsstaaten<br />

nur in diesem Staat besteuert werden. Es sei denn, das<br />

Unternehmen ist in dem anderen Staat durch eine dort belegene<br />

Betriebsstätte gewerblich tätig. Die Gewinne, die der<br />

Betriebsstätte zugerechnet werden können, sind in dem Staat,<br />

in dem die Betriebsstätte liegt, zu versteuern.<br />

Laut Artikel 2 des DBA gilt eine Bauausführung oder Montage,<br />

deren Dauer zwölf Monate überschreitet, als eine Betriebsstätte,<br />

sodass die daraus herrührenden Gewinne in dem Staat,<br />

in dem die Bauausführung liegt, zu versteuern sind.<br />

Führt eine deutsche Gesellschaft in Frankreich eine Bauausführung<br />

oder Montage über eine Dauer von mehr als zwölf<br />

Monaten durch, wären die daraus resultierenden Gewinne in<br />

Frankreich zu versteuern. In der Praxis ist es also relativ leicht<br />

festzustellen, ob französisches Steuerrecht bei einer Baustelle<br />

in Frankreich greift oder nicht.<br />

Regelung von Fall zu Fall<br />

Die Modalitäten und der Zeitpunkt der Erklärung von durch<br />

ausländische Gesellschaften erzielten Gewinnen aus Bauausführungen<br />

in Frankreich werden jedoch nicht präzise definiert.<br />

Daher sind verschiedene Aspekte zu berücksichtigen, die von<br />

Fall zu Fall variieren können:<br />

• Anmeldung beim französischen Handelsregister<br />

• Ort der Abgabe der Körperschaftsteuererklärung<br />

• Ort der Abgabe der Gewerbesteuererklärung („Contribution<br />

Economique et Territoriale“)<br />

• Zeitpunkt der Abgabe der Körperschaftsteuererklärung<br />

• Zeitpunkt der Abgabe der Gewerbesteuererklärung,<br />

• Fälligkeitszeitpunkt der „taxe sur les salaires“<br />

Die Wahl der Erklärungsmodalitäten und des Erklärungszeitpunkts<br />

kann erhebliche Folgen haben und Optimierungsmöglichkeiten<br />

beinhalten.<br />

12 <strong>PwC</strong><br />

In diesem Beitrag erfahren Sie …<br />

• … was Artikel 4 des Doppelbesteuerungsabkommens<br />

Deutschland-Frankreich besagt.<br />

• … welche Modalitäten bei der Erklärung von<br />

Gewinnen zu beachten sind.<br />

• … wodurch sich eine feste Geschäftseinrichtung<br />

im Sinne der Körperschaftsteuer von einer festen<br />

Niederlassung im Sinne der Umsatzsteuer unterscheidet.<br />

Feste Geschäftseinrichtung im Sinne der<br />

Körperschaftsteuer versus feste Niederlassung<br />

im Sinne der Umsatzsteuer<br />

Der Begriff der festen Geschäftseinrichtung (oder Betriebsstätte)<br />

im Sinne der Körperschaftsteuer ist außerdem von dem<br />

der festen Niederlassung für umsatzsteuerliche Zwecke zu unterscheiden.<br />

So ist eine Baustelle, die nach dem DBA als eine<br />

Betriebsstätte in Frankreich eingestuft wird, aus umsatzsteuerlicher<br />

Sicht nicht automatisch als eine feste Niederlassung zu<br />

bewerten. Anlässlich der Umsetzung der EU-Richtlinien aus<br />

dem Jahr 2008 bezüglich des Ortes der Dienstleistung in das<br />

französische Recht wurde der Begriff der festen Niederlassung<br />

im Sinne der Umsatzsteuer in einer französischen Verwaltungsrichtlinie<br />

genauer definiert.<br />

Seit dem 1. Januar 2010 gilt als Ort einer Dienstleistung an<br />

einen Steuerpflichtigen grundsätzlich der Ort, an dem dieser<br />

Steuerpflichtige den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat,<br />

außer wenn diese Dienstleistung durch eine feste Niederlassung<br />

des Steuerpflichtigen erbracht wird, die an einem anderen<br />

Ort als dem Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit liegt. In<br />

diesem besonderen Fall gilt als Ort der Dienstleistung der Sitz<br />

der festen Niederlassung.<br />

Gemäß einer französischen Verwaltungsrichtlinie wird eine<br />

feste Niederlassung durch eine ausreichende Dauerhaftigkeit<br />

und ihre Struktur charakterisiert, die in Hinsicht auf ihr Personal<br />

und ihre technische Ausrüstung fähig ist, Folgendes zu ermöglichen:<br />

• entweder die Erbringung von Leistungen durch diese Niederlassung<br />

• oder die Verwendung von Leistungen durch diese Niederlassung<br />

Somit kann die Baustelle einer ausländischen Gesellschaft, die<br />

grundsätzlich keine feste Niederlassung als Leistungserbringer<br />

ist, dennoch eine feste Niederlassung als Leistungsnehmer<br />

sein. Diese Bewertung hat Konsequenzen für die Bestimmung<br />

des Ortes der Dienstleistung (Dienstleistungen, die unter die<br />

allgemeine Bestimmung fallen), welche für solche Gesellschaf-

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