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Steuern A bis Z<br />
Steuerliche Optimierungsmöglichkeiten<br />
von Bauausführungen oder<br />
Montagen in Frankreich<br />
In der Praxis ist es relativ leicht festzustellen, ob französisches<br />
Steuerrecht bei einer Baustelle in Frankreich<br />
greift oder nicht. Was Sie tun können, um die<br />
Gewinne steuerlich zu optimieren, erläutern Ihnen<br />
unsere französischen Kollegen Laurence Bruckert und<br />
Stéphane Thomas.<br />
Gemäß Artikel 4 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen<br />
Deutschland und Frankreich vom 21. Juli 1959 (DBA)<br />
können Gewinne eines Unternehmens eines der Vertragsstaaten<br />
nur in diesem Staat besteuert werden. Es sei denn, das<br />
Unternehmen ist in dem anderen Staat durch eine dort belegene<br />
Betriebsstätte gewerblich tätig. Die Gewinne, die der<br />
Betriebsstätte zugerechnet werden können, sind in dem Staat,<br />
in dem die Betriebsstätte liegt, zu versteuern.<br />
Laut Artikel 2 des DBA gilt eine Bauausführung oder Montage,<br />
deren Dauer zwölf Monate überschreitet, als eine Betriebsstätte,<br />
sodass die daraus herrührenden Gewinne in dem Staat,<br />
in dem die Bauausführung liegt, zu versteuern sind.<br />
Führt eine deutsche Gesellschaft in Frankreich eine Bauausführung<br />
oder Montage über eine Dauer von mehr als zwölf<br />
Monaten durch, wären die daraus resultierenden Gewinne in<br />
Frankreich zu versteuern. In der Praxis ist es also relativ leicht<br />
festzustellen, ob französisches Steuerrecht bei einer Baustelle<br />
in Frankreich greift oder nicht.<br />
Regelung von Fall zu Fall<br />
Die Modalitäten und der Zeitpunkt der Erklärung von durch<br />
ausländische Gesellschaften erzielten Gewinnen aus Bauausführungen<br />
in Frankreich werden jedoch nicht präzise definiert.<br />
Daher sind verschiedene Aspekte zu berücksichtigen, die von<br />
Fall zu Fall variieren können:<br />
• Anmeldung beim französischen Handelsregister<br />
• Ort der Abgabe der Körperschaftsteuererklärung<br />
• Ort der Abgabe der Gewerbesteuererklärung („Contribution<br />
Economique et Territoriale“)<br />
• Zeitpunkt der Abgabe der Körperschaftsteuererklärung<br />
• Zeitpunkt der Abgabe der Gewerbesteuererklärung,<br />
• Fälligkeitszeitpunkt der „taxe sur les salaires“<br />
Die Wahl der Erklärungsmodalitäten und des Erklärungszeitpunkts<br />
kann erhebliche Folgen haben und Optimierungsmöglichkeiten<br />
beinhalten.<br />
12 <strong>PwC</strong><br />
In diesem Beitrag erfahren Sie …<br />
• … was Artikel 4 des Doppelbesteuerungsabkommens<br />
Deutschland-Frankreich besagt.<br />
• … welche Modalitäten bei der Erklärung von<br />
Gewinnen zu beachten sind.<br />
• … wodurch sich eine feste Geschäftseinrichtung<br />
im Sinne der Körperschaftsteuer von einer festen<br />
Niederlassung im Sinne der Umsatzsteuer unterscheidet.<br />
Feste Geschäftseinrichtung im Sinne der<br />
Körperschaftsteuer versus feste Niederlassung<br />
im Sinne der Umsatzsteuer<br />
Der Begriff der festen Geschäftseinrichtung (oder Betriebsstätte)<br />
im Sinne der Körperschaftsteuer ist außerdem von dem<br />
der festen Niederlassung für umsatzsteuerliche Zwecke zu unterscheiden.<br />
So ist eine Baustelle, die nach dem DBA als eine<br />
Betriebsstätte in Frankreich eingestuft wird, aus umsatzsteuerlicher<br />
Sicht nicht automatisch als eine feste Niederlassung zu<br />
bewerten. Anlässlich der Umsetzung der EU-Richtlinien aus<br />
dem Jahr 2008 bezüglich des Ortes der Dienstleistung in das<br />
französische Recht wurde der Begriff der festen Niederlassung<br />
im Sinne der Umsatzsteuer in einer französischen Verwaltungsrichtlinie<br />
genauer definiert.<br />
Seit dem 1. Januar 2010 gilt als Ort einer Dienstleistung an<br />
einen Steuerpflichtigen grundsätzlich der Ort, an dem dieser<br />
Steuerpflichtige den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat,<br />
außer wenn diese Dienstleistung durch eine feste Niederlassung<br />
des Steuerpflichtigen erbracht wird, die an einem anderen<br />
Ort als dem Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit liegt. In<br />
diesem besonderen Fall gilt als Ort der Dienstleistung der Sitz<br />
der festen Niederlassung.<br />
Gemäß einer französischen Verwaltungsrichtlinie wird eine<br />
feste Niederlassung durch eine ausreichende Dauerhaftigkeit<br />
und ihre Struktur charakterisiert, die in Hinsicht auf ihr Personal<br />
und ihre technische Ausrüstung fähig ist, Folgendes zu ermöglichen:<br />
• entweder die Erbringung von Leistungen durch diese Niederlassung<br />
• oder die Verwendung von Leistungen durch diese Niederlassung<br />
Somit kann die Baustelle einer ausländischen Gesellschaft, die<br />
grundsätzlich keine feste Niederlassung als Leistungserbringer<br />
ist, dennoch eine feste Niederlassung als Leistungsnehmer<br />
sein. Diese Bewertung hat Konsequenzen für die Bestimmung<br />
des Ortes der Dienstleistung (Dienstleistungen, die unter die<br />
allgemeine Bestimmung fallen), welche für solche Gesellschaf-