april-2011_final herunterladen - PwC Blogs
april-2011_final herunterladen - PwC Blogs
april-2011_final herunterladen - PwC Blogs
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Keine Auswirkungen der Neuregelung auf<br />
den Verlustrücktrag<br />
Wie Sie wissen, lassen sich nach § 10 d Abs. 1 Sätze 5 und 6<br />
EStG negative, nicht ausgeglichene Einkünfte in den unmittelbar<br />
vorangegangenen Veranlagungszeitraum zurücktragen<br />
und bis zu einem Betrag von 511.500 Euro vom Gesamtbetrag<br />
der Einkünfte abziehen. Das ist selbst dann möglich, wenn der<br />
Steuerbescheid des Jahres, in dem der Verlust entstand, und<br />
des Veranlagungszeitraums, in den der Verlust zurückgetragen<br />
wird, bestandskräftig sind. Relevant könnte das zum Beispiel<br />
dann sein, wenn im Verlustentstehungsjahr der negative Gesamtbetrag<br />
der Einkünfte durch einen Rechtsanwendungsfehler<br />
der Finanzbehörde zu niedrig festgesetzt wurde. Aufgrund<br />
der eigenständigen Korrekturvorschrift des § 10 d Abs. 1 Sätze<br />
5 und 6 EStG gegenüber den Regelungen der Abgabenordung<br />
kann demnach der Steuerbescheid des Veranlagungsjahrs, in<br />
das der Verlust zurückgetragen werden soll, bis zum Eintritt<br />
der Festsetzungsverjährung mittels Antrag geändert werden.<br />
Damit bleibt festzuhalten: Die Neufassung des § 10 d Abs. 4<br />
Sätze 4 und 5 EStG neue Fassung hat keine Auswirkung auf<br />
den Verlustrücktrag. Somit bestehen in verfahrensrechtlicher<br />
Hinsicht zwei völlig divergierende Systeme zum Verlustrücktrag<br />
und zum -vortrag. Eine mögliche Erklärung ist, dass der<br />
einjährige Verlustrücktrag im Gegensatz zum zeitlich unbegrenzten<br />
Verlustvortrag regelmäßig deutlich reduzierte Steuerersparnisse<br />
mit sich bringt.<br />
Inhaltliche Übernahme für die Gewerbesteuer<br />
Die Neuregelung des § 10 d Abs. 4 Sätze 4 und 5 EStG gilt nach<br />
§ 35 b Abs. 2 Sätze 2 und 3 Gewerbesteuergesetz entsprechend<br />
für den Erlass von Gewerbesteuer-Verlustfeststellungsbescheiden.<br />
Beachten Sie in dem Zusammenhang allerdings bitte, dass<br />
das Gewerbesteuergesetz einen Verlustrücktrag ausdrücklich<br />
nicht zulässt.<br />
Fazit und Hinweis für die Praxis<br />
Durch die seit dem 14. Dezember 2010 geltende und auf alle<br />
offenen Fälle anzuwendende Neufassung des § 10 d Abs. 4<br />
Sätze 4 und 5 EStG wird der Steuerbescheid sozusagen zum<br />
„Quasi“-Grundlagenbescheid für den Verlustfeststellungsbescheid<br />
und entfaltet somit Bindungswirkung. Daher sollten Sie<br />
darauf achten, im Fall einer fehlenden Berücksichtigung von<br />
Verlusten im Steuerfestsetzungsverfahren (bitte beachten Sie:<br />
Der Bescheid ist nicht vorläufig, nicht unter dem Vorbehalt der<br />
Nachprüfung ergangen und auch nicht aufgrund einer anderen<br />
Korrekturvorschrift nach Ende der Einspruchsfrist änderbar)<br />
unbedingt fristgerecht gegen den Steuerfestsetzungsbescheid<br />
Einspruch einzulegen, um die korrekte Berücksichtigung im<br />
Verlustfeststellungsbescheid zu ermöglichen. Dieser Rechts-<br />
Steuern A bis Z<br />
behelf wird jedoch nur erfolgreich sein, wenn Sie durch die<br />
Steuerfestsetzung steuerlich beschwert sind. Sollte jedoch<br />
keine Beschwerde – etwa aufgrund der Festsetzung der Steuer<br />
mit null Euro – vorliegen, wird der Einspruch als unzulässig zurückgewiesen<br />
werden. Folglich ist ein Antrag auf eine gesonderte<br />
Feststellung des Verlusts erforderlich. Aufgrund der<br />
Bindungswirkung des Steuerbescheids für den Verlustfeststellungsbescheid<br />
ist der Antrag jedoch nur innerhalb der Rechtsbehelfsfrist<br />
des Steuerfestsetzungsbescheids möglich.<br />
Von der Neuregelung ist der Verlustrücktrag nach § 10 d Abs. 1<br />
EStG nicht betroffen; ein materiell-rechtlich fehlerhafter Rücktrag<br />
lässt sich innerhalb der Verjährungsfristen des Verlustfeststellungsbescheids<br />
jederzeit korrigieren.<br />
Und hier noch ein wichtiger Hinweis: Die Neuregelung des<br />
§ 10 d Abs. 4 Sätze 4 und 5 EStG neue Fassung gilt ebenfalls<br />
uneingeschränkt für die so genannten <strong>final</strong>en ausländischen<br />
Betriebsstättenverluste. (Detaillierte Informationen zum<br />
Thema „Abzug <strong>final</strong>er Verluste ausländischer Betriebsstätten“<br />
erhalten Sie in der Ausgabe November 2010 Ihrer<br />
steuern+recht ab Seite 17).<br />
Wenn Sie Fragen haben oder beraten werden möchten, rufen Sie<br />
bitte Ihre Ansprechpartner an oder schicken Sie ihnen einfach eine<br />
E-Mail.<br />
Doreen Wilferth Stefan Krähe<br />
Tel.: +49 69 9585-6530 Tel.: +49 69 9585-6277<br />
doreen.wilferth@de.pwc.com stefan.kraehe@de.pwc.com<br />
Fundstellen<br />
• JStG 2010 vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I 2010, 1768)<br />
• BFH, Urteil vom 17. September 2008 (IX R 70/06; BStBl. II<br />
2009, 897)<br />
• BFH, Urteil vom 14. September 2009 (IX R 52/08; BeckRS<br />
2009, 24003781)<br />
• BFH, Urteil vom 9. Dezember 1998 (IX R 62/97; BStBl. II<br />
2000, 3)<br />
steuern+recht April 11