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Keine Auswirkungen der Neuregelung auf<br />

den Verlustrücktrag<br />

Wie Sie wissen, lassen sich nach § 10 d Abs. 1 Sätze 5 und 6<br />

EStG negative, nicht ausgeglichene Einkünfte in den unmittelbar<br />

vorangegangenen Veranlagungszeitraum zurücktragen<br />

und bis zu einem Betrag von 511.500 Euro vom Gesamtbetrag<br />

der Einkünfte abziehen. Das ist selbst dann möglich, wenn der<br />

Steuerbescheid des Jahres, in dem der Verlust entstand, und<br />

des Veranlagungszeitraums, in den der Verlust zurückgetragen<br />

wird, bestandskräftig sind. Relevant könnte das zum Beispiel<br />

dann sein, wenn im Verlustentstehungsjahr der negative Gesamtbetrag<br />

der Einkünfte durch einen Rechtsanwendungsfehler<br />

der Finanzbehörde zu niedrig festgesetzt wurde. Aufgrund<br />

der eigenständigen Korrekturvorschrift des § 10 d Abs. 1 Sätze<br />

5 und 6 EStG gegenüber den Regelungen der Abgabenordung<br />

kann demnach der Steuerbescheid des Veranlagungsjahrs, in<br />

das der Verlust zurückgetragen werden soll, bis zum Eintritt<br />

der Festsetzungsverjährung mittels Antrag geändert werden.<br />

Damit bleibt festzuhalten: Die Neufassung des § 10 d Abs. 4<br />

Sätze 4 und 5 EStG neue Fassung hat keine Auswirkung auf<br />

den Verlustrücktrag. Somit bestehen in verfahrensrechtlicher<br />

Hinsicht zwei völlig divergierende Systeme zum Verlustrücktrag<br />

und zum -vortrag. Eine mögliche Erklärung ist, dass der<br />

einjährige Verlustrücktrag im Gegensatz zum zeitlich unbegrenzten<br />

Verlustvortrag regelmäßig deutlich reduzierte Steuerersparnisse<br />

mit sich bringt.<br />

Inhaltliche Übernahme für die Gewerbesteuer<br />

Die Neuregelung des § 10 d Abs. 4 Sätze 4 und 5 EStG gilt nach<br />

§ 35 b Abs. 2 Sätze 2 und 3 Gewerbesteuergesetz entsprechend<br />

für den Erlass von Gewerbesteuer-Verlustfeststellungsbescheiden.<br />

Beachten Sie in dem Zusammenhang allerdings bitte, dass<br />

das Gewerbesteuergesetz einen Verlustrücktrag ausdrücklich<br />

nicht zulässt.<br />

Fazit und Hinweis für die Praxis<br />

Durch die seit dem 14. Dezember 2010 geltende und auf alle<br />

offenen Fälle anzuwendende Neufassung des § 10 d Abs. 4<br />

Sätze 4 und 5 EStG wird der Steuerbescheid sozusagen zum<br />

„Quasi“-Grundlagenbescheid für den Verlustfeststellungsbescheid<br />

und entfaltet somit Bindungswirkung. Daher sollten Sie<br />

darauf achten, im Fall einer fehlenden Berücksichtigung von<br />

Verlusten im Steuerfestsetzungsverfahren (bitte beachten Sie:<br />

Der Bescheid ist nicht vorläufig, nicht unter dem Vorbehalt der<br />

Nachprüfung ergangen und auch nicht aufgrund einer anderen<br />

Korrekturvorschrift nach Ende der Einspruchsfrist änderbar)<br />

unbedingt fristgerecht gegen den Steuerfestsetzungsbescheid<br />

Einspruch einzulegen, um die korrekte Berücksichtigung im<br />

Verlustfeststellungsbescheid zu ermöglichen. Dieser Rechts-<br />

Steuern A bis Z<br />

behelf wird jedoch nur erfolgreich sein, wenn Sie durch die<br />

Steuerfestsetzung steuerlich beschwert sind. Sollte jedoch<br />

keine Beschwerde – etwa aufgrund der Festsetzung der Steuer<br />

mit null Euro – vorliegen, wird der Einspruch als unzulässig zurückgewiesen<br />

werden. Folglich ist ein Antrag auf eine gesonderte<br />

Feststellung des Verlusts erforderlich. Aufgrund der<br />

Bindungswirkung des Steuerbescheids für den Verlustfeststellungsbescheid<br />

ist der Antrag jedoch nur innerhalb der Rechtsbehelfsfrist<br />

des Steuerfestsetzungsbescheids möglich.<br />

Von der Neuregelung ist der Verlustrücktrag nach § 10 d Abs. 1<br />

EStG nicht betroffen; ein materiell-rechtlich fehlerhafter Rücktrag<br />

lässt sich innerhalb der Verjährungsfristen des Verlustfeststellungsbescheids<br />

jederzeit korrigieren.<br />

Und hier noch ein wichtiger Hinweis: Die Neuregelung des<br />

§ 10 d Abs. 4 Sätze 4 und 5 EStG neue Fassung gilt ebenfalls<br />

uneingeschränkt für die so genannten <strong>final</strong>en ausländischen<br />

Betriebsstättenverluste. (Detaillierte Informationen zum<br />

Thema „Abzug <strong>final</strong>er Verluste ausländischer Betriebsstätten“<br />

erhalten Sie in der Ausgabe November 2010 Ihrer<br />

steuern+recht ab Seite 17).<br />

Wenn Sie Fragen haben oder beraten werden möchten, rufen Sie<br />

bitte Ihre Ansprechpartner an oder schicken Sie ihnen einfach eine<br />

E-Mail.<br />

Doreen Wilferth Stefan Krähe<br />

Tel.: +49 69 9585-6530 Tel.: +49 69 9585-6277<br />

doreen.wilferth@de.pwc.com stefan.kraehe@de.pwc.com<br />

Fundstellen<br />

• JStG 2010 vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I 2010, 1768)<br />

• BFH, Urteil vom 17. September 2008 (IX R 70/06; BStBl. II<br />

2009, 897)<br />

• BFH, Urteil vom 14. September 2009 (IX R 52/08; BeckRS<br />

2009, 24003781)<br />

• BFH, Urteil vom 9. Dezember 1998 (IX R 62/97; BStBl. II<br />

2000, 3)<br />

steuern+recht April 11

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