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Steuern A bis Z<br />
Abgabenordnung sowie § 42 der Finanzgerichtsordnung gelten<br />
entsprechend. Die Besteuerungsgrundlagen dürfen bei der Feststellung<br />
nur insoweit abweichend von Satz 4 berücksichtigt<br />
werden, wie die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der<br />
Steuerbescheide ausschließlich mangels Auswirkung auf die<br />
Höhe der festzusetzenden Steuer unterbleibt.“<br />
Durch diese Neuregelung beabsichtigt der Gesetzgeber eine<br />
systematische Vereinheitlichung der Steuerfestsetzung und der<br />
Verlustfeststellung. Demnach können Besteuerungsgrundlagen<br />
jetzt nur noch in dem Umfang in einem Verlustfeststellungsbescheid<br />
berücksichtigt werden, in dem sie der Steuerfestsetzung<br />
zugrunde gelegt worden sind. Voraussetzung für die Berücksichtigung<br />
nachträglich erklärter Verluste ist daher, dass<br />
gleichzeitig auch der zugrunde liegende Steuerbescheid noch<br />
geändert werden kann und das Finanzamt die nachträglich<br />
bekannt gewordenen Tatsachen (etwa Werbungskosten) bei<br />
rechtzeitiger Kenntnis anerkannt hätte. Der Steuerbescheid<br />
entfaltet daher Bindungswirkung für den Bescheid über die gesonderte<br />
Feststellung des Verlustvortrags und wird somit zum<br />
„Quasi“-Grundlagenbescheid. Durch die Neuregelung und die<br />
damit verbundene zeitliche Einschränkung des Verlustvortrags<br />
besteht nun die Notwendigkeit, die Verluste zeitnah geltend zu<br />
machen.<br />
Beachten Sie dabei bitte: Nach § 10 d Abs. 4 Satz 5 EStG neue<br />
Fassung gilt die oben genannte Bindungswirkung jedoch nicht<br />
und somit sollte der Erlass oder die Korrektur eines Verlustfeststellungsbescheids<br />
noch möglich sein, wenn der Einkommenoder<br />
Körperschaftsteuerbescheid dem Grunde nach (das heißt<br />
nach dem steuerlichen Verfahrensrecht) noch korrigiert werden<br />
könnte, eine Korrektur aber unterbleibt, weil sich die Höhe<br />
der festzusetzenden Steuern nicht ändern würde (etwa bei<br />
„Null-Bescheiden“).<br />
Wie sich die Neuregelung im Vergleich zur bisherigen Rechtsprechung<br />
konkret auswirkt, verdeutlicht Ihnen das folgende<br />
Beispiel.<br />
Beispiel<br />
Eine 2010 eingereichte Einkommensteuererklärung 2009 weist<br />
Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit in Höhe von 60.000<br />
Euro aus sowie negative Einkünfte aus Vermietung und Ver-<br />
10 <strong>PwC</strong><br />
European Customs & Trade<br />
Communiqué<br />
pachtung in Höhe von 50.000 Euro. Im Mai <strong>2011</strong> ergeht der<br />
Steuerbescheid für 2009, der nicht vorläufig ist und auch nicht<br />
unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht. Er weist eine<br />
Steuerschuld von null Euro aus. Drei Monate später stellt der<br />
Steuerpflichtige fest, dass im Zusammenhang mit den Einkünften<br />
aus Vermietung und Verpachtung angefallene Erhaltungsaufwendungen<br />
in Höhe von 60.000 Euro, die sofort<br />
abzugsfähig wären, irrtümlich nicht geltend gemacht wurden.<br />
Wären die Erhaltungsaufwendungen bereits in der Erklärung<br />
erfasst worden, hätte sich ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte<br />
in Höhe von 50.000 Euro ergeben. Da die Einspruchsfrist<br />
abgelaufen ist, beantragt der Steuerpflichtige im August<br />
<strong>2011</strong> den Erlass eines Verlustfeststellungsbescheids zum<br />
31. Dezember 2009 über einen vortragsfähigen Verlust in<br />
Höhe von 50.000 Euro.<br />
Nach der bisherigen Rechtsprechung hätte dem Antrag,<br />
obwohl der Einkommensteuerbescheid 2009 bereits bestandskräftig<br />
ist, zugestimmt werden und ein Verlustfeststellungsbescheid<br />
zum 31. Dezember 2009 über 50.000 Euro ergehen<br />
müssen. Die Neufassung des § 10 d Abs. 4 Sätze 4 und 5 EStG<br />
untersagt das aber: Danach sind bei der Feststellung des verbleibenden<br />
Verlustvortrags die Besteuerungsgrundlagen so zu<br />
berücksichtigen, wie sie der Steuerfestsetzung – hier für den<br />
Veranlagungszeitraum 2009 – zugrunde gelegt wurden. Tatsächlich<br />
wurde ein Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von<br />
10.000 Euro als Grundlage gewählt und nicht etwa einer von<br />
50.000 Euro. Die ausgewiesenen 10.000 Euro entfalten somit<br />
Bindungswirkung für den Verlustfeststellungsbescheid; eine<br />
eigenständige Ermittlung der Einkünfte findet bei der Fest -<br />
stellung des Verlustvortrags nicht statt. Eine Änderung des<br />
Einkommensteuerbescheids 2009 – und damit der Erlass eines<br />
Verlustfeststellungsbescheids – ist nur möglich, wenn die<br />
verfahrensrechtlichen Voraussetzungen einer Änderungsvorschrift<br />
vorliegen. § 173 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung könnte<br />
aufgrund nachträglich bekannt gewordener neuer Tatsachen<br />
nur greifen, sofern dem Steuerpflichtigen am nachträglichen<br />
Bekanntwerden der neuen Tatsachen kein grobes Verschulden<br />
trifft, was im vorliegenden Fall zu verneinen sein dürfte. Folglich<br />
kann ein Verlustvortrag in Höhe von 50.000 Euro nicht<br />
mehr festgestellt werden. Soweit die Aufwendungen nicht in<br />
einem späteren Veranlagungsjahr berücksichtigt werden können,<br />
ergäbe sich hieraus keine steuermindernde Wirkung.<br />
Beiträge zum Themenbereich Zoll<br />
finden Sie in der neuen Ausgabe von<br />
European Customs & Trade Communique.<br />
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