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Steuern A bis Z<br />

Abgabenordnung sowie § 42 der Finanzgerichtsordnung gelten<br />

entsprechend. Die Besteuerungsgrundlagen dürfen bei der Feststellung<br />

nur insoweit abweichend von Satz 4 berücksichtigt<br />

werden, wie die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der<br />

Steuerbescheide ausschließlich mangels Auswirkung auf die<br />

Höhe der festzusetzenden Steuer unterbleibt.“<br />

Durch diese Neuregelung beabsichtigt der Gesetzgeber eine<br />

systematische Vereinheitlichung der Steuerfestsetzung und der<br />

Verlustfeststellung. Demnach können Besteuerungsgrundlagen<br />

jetzt nur noch in dem Umfang in einem Verlustfeststellungsbescheid<br />

berücksichtigt werden, in dem sie der Steuerfestsetzung<br />

zugrunde gelegt worden sind. Voraussetzung für die Berücksichtigung<br />

nachträglich erklärter Verluste ist daher, dass<br />

gleichzeitig auch der zugrunde liegende Steuerbescheid noch<br />

geändert werden kann und das Finanzamt die nachträglich<br />

bekannt gewordenen Tatsachen (etwa Werbungskosten) bei<br />

rechtzeitiger Kenntnis anerkannt hätte. Der Steuerbescheid<br />

entfaltet daher Bindungswirkung für den Bescheid über die gesonderte<br />

Feststellung des Verlustvortrags und wird somit zum<br />

„Quasi“-Grundlagenbescheid. Durch die Neuregelung und die<br />

damit verbundene zeitliche Einschränkung des Verlustvortrags<br />

besteht nun die Notwendigkeit, die Verluste zeitnah geltend zu<br />

machen.<br />

Beachten Sie dabei bitte: Nach § 10 d Abs. 4 Satz 5 EStG neue<br />

Fassung gilt die oben genannte Bindungswirkung jedoch nicht<br />

und somit sollte der Erlass oder die Korrektur eines Verlustfeststellungsbescheids<br />

noch möglich sein, wenn der Einkommenoder<br />

Körperschaftsteuerbescheid dem Grunde nach (das heißt<br />

nach dem steuerlichen Verfahrensrecht) noch korrigiert werden<br />

könnte, eine Korrektur aber unterbleibt, weil sich die Höhe<br />

der festzusetzenden Steuern nicht ändern würde (etwa bei<br />

„Null-Bescheiden“).<br />

Wie sich die Neuregelung im Vergleich zur bisherigen Rechtsprechung<br />

konkret auswirkt, verdeutlicht Ihnen das folgende<br />

Beispiel.<br />

Beispiel<br />

Eine 2010 eingereichte Einkommensteuererklärung 2009 weist<br />

Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit in Höhe von 60.000<br />

Euro aus sowie negative Einkünfte aus Vermietung und Ver-<br />

10 <strong>PwC</strong><br />

European Customs & Trade<br />

Communiqué<br />

pachtung in Höhe von 50.000 Euro. Im Mai <strong>2011</strong> ergeht der<br />

Steuerbescheid für 2009, der nicht vorläufig ist und auch nicht<br />

unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht. Er weist eine<br />

Steuerschuld von null Euro aus. Drei Monate später stellt der<br />

Steuerpflichtige fest, dass im Zusammenhang mit den Einkünften<br />

aus Vermietung und Verpachtung angefallene Erhaltungsaufwendungen<br />

in Höhe von 60.000 Euro, die sofort<br />

abzugsfähig wären, irrtümlich nicht geltend gemacht wurden.<br />

Wären die Erhaltungsaufwendungen bereits in der Erklärung<br />

erfasst worden, hätte sich ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte<br />

in Höhe von 50.000 Euro ergeben. Da die Einspruchsfrist<br />

abgelaufen ist, beantragt der Steuerpflichtige im August<br />

<strong>2011</strong> den Erlass eines Verlustfeststellungsbescheids zum<br />

31. Dezember 2009 über einen vortragsfähigen Verlust in<br />

Höhe von 50.000 Euro.<br />

Nach der bisherigen Rechtsprechung hätte dem Antrag,<br />

obwohl der Einkommensteuerbescheid 2009 bereits bestandskräftig<br />

ist, zugestimmt werden und ein Verlustfeststellungsbescheid<br />

zum 31. Dezember 2009 über 50.000 Euro ergehen<br />

müssen. Die Neufassung des § 10 d Abs. 4 Sätze 4 und 5 EStG<br />

untersagt das aber: Danach sind bei der Feststellung des verbleibenden<br />

Verlustvortrags die Besteuerungsgrundlagen so zu<br />

berücksichtigen, wie sie der Steuerfestsetzung – hier für den<br />

Veranlagungszeitraum 2009 – zugrunde gelegt wurden. Tatsächlich<br />

wurde ein Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von<br />

10.000 Euro als Grundlage gewählt und nicht etwa einer von<br />

50.000 Euro. Die ausgewiesenen 10.000 Euro entfalten somit<br />

Bindungswirkung für den Verlustfeststellungsbescheid; eine<br />

eigenständige Ermittlung der Einkünfte findet bei der Fest -<br />

stellung des Verlustvortrags nicht statt. Eine Änderung des<br />

Einkommensteuerbescheids 2009 – und damit der Erlass eines<br />

Verlustfeststellungsbescheids – ist nur möglich, wenn die<br />

verfahrensrechtlichen Voraussetzungen einer Änderungsvorschrift<br />

vorliegen. § 173 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung könnte<br />

aufgrund nachträglich bekannt gewordener neuer Tatsachen<br />

nur greifen, sofern dem Steuerpflichtigen am nachträglichen<br />

Bekanntwerden der neuen Tatsachen kein grobes Verschulden<br />

trifft, was im vorliegenden Fall zu verneinen sein dürfte. Folglich<br />

kann ein Verlustvortrag in Höhe von 50.000 Euro nicht<br />

mehr festgestellt werden. Soweit die Aufwendungen nicht in<br />

einem späteren Veranlagungsjahr berücksichtigt werden können,<br />

ergäbe sich hieraus keine steuermindernde Wirkung.<br />

Beiträge zum Themenbereich Zoll<br />

finden Sie in der neuen Ausgabe von<br />

European Customs & Trade Communique.<br />

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E-Mail: ilse.juhre@de.pwc.com

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