april-2011_final herunterladen - PwC Blogs
april-2011_final herunterladen - PwC Blogs april-2011_final herunterladen - PwC Blogs
Aktuelle Nachrichten für Expertinnen und Experten April 2011 Titel Grünbuch über die Zukunft der Mehrwertsteuer: Die EU-Kommission konsultiert die Steuerbürger http://tax-news.pwc.de/steuern-und-recht steuern+recht
- Seite 2 und 3: Inhalt Steuern aktuell ............
- Seite 4 und 5: Steuern aktuell Sanierungsklausel:
- Seite 6 und 7: Titel Grünbuch über die Zukunft d
- Seite 8 und 9: Titel 8 PwC Mónica Azcárate (VAT-
- Seite 10 und 11: Steuern A bis Z Abgabenordnung sowi
- Seite 12 und 13: Steuern A bis Z Steuerliche Optimie
- Seite 14 und 15: Steuern A bis Z ländischen Tochter
- Seite 16 und 17: Steuern A bis Z vollzogen worden se
- Seite 18 und 19: Steuern A bis Z No bad debt deducti
- Seite 20 und 21: Steuern A bis Z mers die Steuer von
- Seite 22 und 23: Steuern A bis Z Vorsteuerabzug und
- Seite 24 und 25: Steuern A bis Z Abspaltung einer au
- Seite 26 und 27: Recht aktuell tragsparteien sicherh
- Seite 28 und 29: Länder nehmer nachkommen, wodurch
- Seite 30 und 31: Ticker Steuern & Recht: die Seite f
- Seite 32: http://tax-news.pwc.de/steuern-und-
Aktuelle Nachrichten für<br />
Expertinnen und Experten<br />
April <strong>2011</strong><br />
Titel<br />
Grünbuch über die Zukunft<br />
der Mehrwertsteuer:<br />
Die EU-Kommission<br />
konsultiert die Steuerbürger<br />
http://tax-news.pwc.de/steuern-und-recht<br />
steuern+recht
Inhalt<br />
Steuern aktuell ........................... 4<br />
Titel ............................................ 6<br />
Grünbuch über die Zukunft der Mehrwertsteuer:<br />
Die EU-Kommission konsultiert die Steuerbürger<br />
Teil 1: Grünbuch und Fragen zur Betrugsbekämpfung ..... 6<br />
Steuern A bis Z ............................ 9<br />
Jahressteuergesetz 2010:<br />
Bindung des Verlustfeststellungsbescheids an den<br />
Steuerfestsetzungsbescheid ............................................. 9<br />
Steuerliche Optimierungsmöglichkeiten von<br />
Bauausführungen oder Montagen in Frankreich .............. 12<br />
Abzug „<strong>final</strong>er“ Verluste einer ausländischen<br />
Tochterkapitalgesellschaft ............................................... 13<br />
Steuerrechtliche Anerkennung von Darlehensverträgen<br />
zwischen Angehörigen .................................................... 14<br />
Wertveränderung einer Kaufpreisforderung als Teil<br />
des Veräußerungsgewinns nach § 8 b Absatz 2<br />
Körperschaftsteuergesetz ................................................ 16<br />
Reverse-Charge-Verfahren bei im Ausland ansässigen<br />
Unternehmern: Haftungsvoraussetzungen für die<br />
Umsatzsteuer .................................................................. 19<br />
Kein Vorsteuerabzug bei Eingangsleistungen, die für<br />
Lieferungen oder sonstigen Leistungen gleichgestellten<br />
Entnahmen bestimmt sind ............................................... 21<br />
Vorschlag der Europäischen Kommission zur einheitlichen<br />
Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer ................ 22<br />
Abspaltung einer ausländischen Kapitalgesellschaft:<br />
Unklarheiten für deutsche Gesellschafter ......................... 24<br />
Recht aktuell .............................. 25<br />
Haftung des Geschäftsführers bei Kontopfändung ........... 25<br />
Gesetzentwurf zur Erleichterung der Unternehmenssanierung.........................................................................<br />
25<br />
Zulässigkeit von Beurkundungen in der Schweiz ............. 25<br />
Straffung von Strafprozessen ........................................... 26<br />
Länder ........................................ 27<br />
Ticker ......................................... 30<br />
Impressum ................................. 31<br />
2 <strong>PwC</strong>
Editorial<br />
Prof. Dr. Dieter Endres,<br />
Leiter Steuern und Mitglied<br />
des Vorstands<br />
„EU-Kommission konsultiert die<br />
Steuerbürger“<br />
Schon in der Februarausgabe unseres Mandantenmagazins hatten<br />
wir es zum Thema: das Grünbuch der EU-Kommission über<br />
die Zukunft der Mehrwertsteuer. Das Mehrwertsteueraufkommen<br />
trägt zunehmend zum Gesamtsteueraufkommen der Mitgliedstaaten<br />
bei. Für nicht wenige ist es bereits zur wichtigsten<br />
Einnahmequelle geworden: In jüngster Zeit konnte beobachtet<br />
werden, dass viele Mitgliedstaaten den Mehrwertsteuersatz<br />
angehoben haben oder dies in Betracht ziehen, nicht zuletzt, um<br />
die Folgen der Finanzkrise zu bewältigen. Das gemeinsame<br />
Mehrwertsteuersystem scheint allerdings an den Grenzen seiner<br />
Möglichkeiten angelangt und nicht weiter optimierbar zu sein.<br />
Bereits seit Längerem sind darum Forderungen laut geworden,<br />
das System umfassend zu überdenken. Mit dem Grünbuch regt<br />
die Kommission daher jetzt eine Diskussion über die Zukunft<br />
des EU-Mehrwertsteuersystems an. Derzeit haben alle europäischen<br />
Unternehmen erstmals die Möglichkeit, aktiv an dieser<br />
Diskussion teilzunehmen. In unserem Titelbeitrag „Grünbuch<br />
über die Zukunft der Mehrwertsteuer: Die EU-Kommission konsultiert<br />
die Steuerbürger“ befassen sich unsere Autoren Mónica<br />
Azcárate und Martin Diemer mit der besseren Anpassung des<br />
Mehrwertsteuersystems an grenzüberschreitende Lieferungen<br />
und Dienstleistungen im europäischen Binnenmarkt und an<br />
Reformen im Bereich der Steuererhebung. Vielleicht haben auch<br />
Sie aus Ihrer eigenen steuerlichen Praxis Vorstellungen, wie das<br />
Mehrwertsteuersystem in einer Art reformiert werden könnte,<br />
dass die bürokratischen und finanziellen Belastungen der Unternehmer<br />
deutlich verringert werden könnten. Ihre Anmerkungen<br />
zu möglichen grundlegenden Systemänderungen und Gesetzesmodifikationen<br />
sind gefragt. Wo und wie Sie unmittelbar Stellung<br />
beziehen können, lesen Sie ebenfalls in unserem<br />
Titelbeitrag auf den Seiten 6 bis 8.<br />
Angehörigen steht es grundsätzlich frei, ihre Rechtsverhältnisse<br />
untereinander so zu gestalten, dass sie steuerlich möglichst<br />
günstig sind. Sie müssen jedoch den Fremdvergleich<br />
beachten: Die Konditionen, zu denen ein Darlehensvertrag<br />
zwischen Angehörigen geschlossen wird, dürfen sich nicht von<br />
denen unterscheiden, die üblicherweise zwischen fremden<br />
Dritten vereinbart würden. Andernfalls muss davon ausgegan-<br />
gen werden, dass kein vertraglicher Bindungswille zwischen<br />
den Beteiligten besteht. Besonderes Augenmerk ist auf die<br />
schenkweise begründeten Darlehensverhältnisse zu legen.<br />
Denn sobald zwischen einer Schenkung und einem Darlehen<br />
eine Abhängigkeit erkennbar beziehungsweise nachweisbar ist,<br />
sind weder die Schenkung noch das Darlehensverhältnis anzuerkennen.<br />
Auf welche sachlichen und zeitlichen Zusammenhänge<br />
Sie bei privaten Schenkungs- und Darlehensverträgen<br />
achten sollten, lesen Sie auf den Seiten 14 bis 16 in dem Beitrag<br />
„Steuerrechtliche Anerkennung von Darlehensverträgen<br />
zwischen Angehörigen“ unserer Autorin Sophie Neuhaus.<br />
Nach bisheriger Rechtsprechung konnte ein Verlust auch erstmalig<br />
festgestellt werden, wenn der Bescheid zur Einkommenoder<br />
Körperschaftsteuer oder zum Gewerbesteuermessbetrag<br />
bereits bestandskräftig und daher nicht mehr änderbar war und<br />
in diesem Bescheid auch keine nicht ausgeglichenen negativen<br />
Einkünfte berücksichtigt wurden. Diese Unabhängigkeit des Erlasses<br />
eines Verlustfeststellungsbescheides von der verfahrensrechtlichen<br />
Änderungsmöglichkeit des entsprechenden<br />
Steuerbescheides wurde mit dem Jahressteuergesetz 2010<br />
eliminiert. Nach neuer Rechtslage wird eine Bindungswirkung<br />
für die Verlustfeststellung durch den korrespondierenden Steuerbescheid<br />
normiert. Durch diese Neuregelung wurde eine<br />
systematische Vereinheitlichung der Steuerfestsetzung und der<br />
Verlustfeststellung bezweckt. Die Folge: Besteuerungsgrundlagen<br />
können nur noch in dem Umfang in einem Verlustfeststellungsbescheid<br />
berücksichtigt werden, in dem sie der Steuerfestsetzung<br />
zugrunde gelegt worden sind. Durch die geänderte<br />
Norm und die damit verbundene zeitliche Einschränkung des<br />
Verlustvortrages besteht die Notwendigkeit, Verluste zeitnah<br />
geltend zu machen. Anhand eines Beispiels sowie mit Hinweisen<br />
für die Praxis erläutern Ihnen unsere Autoren Doreen<br />
Wilferth und Stefan Krähe in ihrem Beitrag „Jahressteuergesetz<br />
2010: Bindung des Verlustfeststellungsbescheides an den<br />
Steuerfestsetzungsbescheid“ auf den Seiten 9 bis 11, welche<br />
Veränderungen die Neuerungen mit sich bringen.<br />
Ich wünsche Ihnen eine anregende und abwechslungsreiche<br />
Lektüre<br />
Ihr<br />
Professor Dr. Dieter Endres<br />
steuern+recht April 3
Steuern aktuell<br />
Sanierungsklausel: Bundesregierung<br />
will Klage erheben<br />
Die Europäische Kommission entschied am 26. Januar <strong>2011</strong>:<br />
Die „Sanierungsklausel“ des § 8 c Abs. 1 a Körperschaftsteuergesetz<br />
ist eine mit dem Binnenmarkt nicht zu vereinbarende<br />
rechtswidrige Beihilferegelung. Aus Sicht der Bundesregierung<br />
handelt es sich bei der Sanierungsklausel dagegen nicht um<br />
eine staatliche Beihilfe, die selektiv „Unternehmen in Schwierigkeiten“<br />
begünstigt. Deshalb wird die Regierung gegen die<br />
Entscheidung der Kommission eine Nichtigkeitsklage vor dem<br />
Europäischen Gerichtshof einreichen. – Hintergrund des Disputs:<br />
Mit dem Bürgerentlastungsgesetz wurde die Sanierungsklausel<br />
im Juli 2009 befristet eingeführt und im Rahmen des<br />
Gesetzes zur Beschleunigung des Wachstums in eine unbefristete<br />
Maßnahme umgewandelt. Die Klausel erlaubt es Unternehmen,<br />
Verluste trotz des Wechsels bei den Anteilseignern<br />
weiter zu nutzen und die Steuerlast in künftigen Jahren zu<br />
verringern, wenn der Anteilseignerwechsel dem Zweck der<br />
Sanierung der Firma dient. Die EU-Kommission hat dagegen<br />
festgestellt: Die deutsche Regelung zum Verlustvortrag angeschlagener<br />
Unternehmen ist nicht mit den EU-Beihilferegeln<br />
vereinbar. Die deutsche Finanzverwaltung fordert deshalb nun<br />
diese nicht zugelassene Beihilfe von den betroffenen Unternehmen<br />
zurück.<br />
Nach Ansicht der Brüsseler Institution können lediglich in<br />
Ausnahmefällen auf der Grundlage der Sanierungsklausel<br />
gewährte „Einzelbeihilfen“ mit dem Binnenmarkt vereinbar<br />
und damit von der Rückforderung ausgenommen sein. Das<br />
wäre zum Beispiel dann so, wenn der Steuervorteil 500.000<br />
Euro nicht überschreitet, das begünstigte Unternehmen zum<br />
1. Juli 2008 kein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ war und<br />
alle anderen einschlägigen Voraussetzungen des Vorübergehenden<br />
Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen zur<br />
Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der<br />
Finanz- und Wirtschaftskrise sowie der einschlägigen Umsetzungsregelungen<br />
erfüllt sind.<br />
Da es sich aus Sicht der Bundesregierung bei der Sanierungsklausel<br />
jedoch alles in allem um keine selektive staatliche<br />
Beihilferegelung handelt, will sie deswegen unabhängig von<br />
den eingeräumten Ausnahmefällen gegen die Entscheidung<br />
der Kommission vor dem Europäischen Gerichtshof wegen<br />
Nichtigkeit klagen. Einziger Wermutstropfen für Unternehmen:<br />
Eine solche Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Den<br />
europäischen Beschluss umzusetzen ist deshalb zwingend vorgegeben.<br />
In der Praxis bedeutet das: Trotz der bevorstehenden<br />
Klage müssen gewährte Steuervorteile innerhalb der vorgegebenen<br />
Frist von vier Monaten zurückgefordert und die gesetzliche<br />
Vorschrift aufgehoben werden. Ein entsprechendes<br />
Anwendungsschreiben wurde vom Bundesfinanzministerium<br />
schon an die Landesfinanzbehörden verschickt. Sollte die Bundesregierung<br />
mit ihrer Klage Erfolg haben, könnte die Sanie-<br />
4 <strong>PwC</strong><br />
rungsklausel des § 8 c Abs. 1 a Körperschaftsteuergesetz für die<br />
Veranlagungszeiträume 2008, 2009 und 2010 wieder angewandt<br />
werden.<br />
Häusliches Arbeitszimmer: Regeln<br />
konkretisiert<br />
Das Bundesfinanzministerium (BMF) nahm im Dezember 2010<br />
zu den verfahrensrechtlichen Folgerungen aus dem Beschluss<br />
des Bundesverfassungsgerichts zur Abziehbarkeit der Aufwendungen<br />
für ein häusliches Arbeitszimmer Stellung. Jetzt hat<br />
sich die Verwaltung zum Anwendungsbereich und zu bestimmten<br />
Zweifelsfragen geäußert, die sich aufgrund der – mit dem<br />
Jahressteuergesetz 2010 geänderten – einschlägigen Fassung<br />
des Einkommensteuergesetzes ergeben. Aufwendungen für ein<br />
häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten seiner Ausstattung<br />
lassen sich demnach grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben<br />
oder Werbungskosten abziehen. Bildet das häusliche Arbeitszimmer<br />
aber den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und<br />
beruflichen Betätigung, können die Aufwendungen in voller<br />
Höhe steuerlich berücksichtigt werden. Steht für die betriebliche<br />
oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur<br />
Verfügung, sind die Aufwendungen bis zur Höhe von 1.250<br />
Euro je Wirtschafts- oder Kalenderjahr als Betriebsausgaben<br />
oder Werbungskosten abziehbar. Der Betrag von 1.250 Euro ist<br />
kein Pauschbetrag. Es handelt sich vielmehr um einen objektbezogenen<br />
Höchstbetrag, der nicht mehrfach für verschiedene<br />
Tätigkeiten oder Personen in Anspruch genommen werden<br />
kann.<br />
Ein häusliches Arbeitszimmer ist ein Raum, der nach Lage und<br />
Funktion in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden<br />
ist. Das BMF stellt klar: Der betreffende Raum muss<br />
dazu dienen, gedankliche, schriftliche, verwaltungstechnische<br />
oder organisatorische Arbeiten zu erledigen. Eine untergeordnete<br />
private Mitbenutzung von weniger als zehn Prozent sei<br />
unschädlich. Den Arbeitsraum vom übrigen Wohnbereich<br />
deutlich abzutrennen ist erforderlich. Das BMF erläutert beispielhaft<br />
einzelne Abgrenzungsfälle und gibt Hinweise zur Beantwortung<br />
der Frage, was unter einem „anderen Arbeitsplatz“<br />
konkret zu verstehen ist. Weiterhin geht das Schreiben auf die<br />
Art der betroffenen Aufwendungen ein und beschreibt ausführlich,<br />
wann von einem Mittelpunkt der beruflichen Betätigung<br />
ausgegangen werden kann. Ausführungen zur Nutzung des Arbeitszimmers<br />
durch mehrere Steuerpflichtige oder zu Ausbildungszwecken<br />
sowie zu einer nicht ganzjährigen Nutzung<br />
runden das Schreiben ab.<br />
Die Regelungen gelten rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum<br />
2007. Wird der Gewinn nach einem vom Kalenderjahr<br />
abweichenden Wirtschaftsjahr ermittelt, ist die Vorschrift ab<br />
1. Januar 2007 anzuwenden. Für den Teil des Wirtschaftsjahrs,
der vor dem 1. Januar 2007 liegt, gilt noch die bis dahin gültige<br />
Fassung des Einkommensteuergesetzes.<br />
Steuerabzugsverfahren bei<br />
beschränkt Steuerpflichtigen<br />
Die Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug bei beschränkt<br />
Steuerpflichtigen kann durch die Berücksichtigung von Betriebsausgaben<br />
oder Werbungskosten vermindert werden. Das<br />
Bundesfinanzministerium (BMF) gab dazu jetzt einen Anwendungserlass<br />
für die Zeit vor 2009 heraus. – Hintergrund: Der<br />
Europäische Gerichtshof hatte in seinem Urteil vom 3. Oktober<br />
2006 (C-290/04, Scorpio) entschieden, das Steuerabzugsverfahren<br />
bei beschränkt Steuerpflichtigen und die damit einhergehende<br />
Haftung des Vergütungsschuldners seien<br />
grundsätzlich mit EU-Recht vereinbar. Unter einer Voraussetzung:<br />
Im Steuerabzugsverfahren können die im unmittelbaren<br />
Zusammenhang mit der inländischen Tätigkeit stehenden<br />
Betriebsausgaben des beschränkt steuerpflichtigen EU-Vergütungsgläubigers,<br />
die er dem Vergütungsschuldner mitgeteilt<br />
hat, geltend gemacht werden.<br />
Das BMF schließt sich in seinem koordinierten Ländererlass<br />
dieser Sichtweise auch für die Vergangenheit an. In seinem<br />
Schreiben vom 16. Februar <strong>2011</strong> nahm das Ministerium Stellung<br />
zu ausgewählten Einzelfragen. Demnach muss der Vergütungsgläubiger<br />
Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der<br />
Europäischen Union sein oder eines Staates, für den das<br />
Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt.<br />
Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug ist der positive<br />
Unterschiedsbetrag zwischen den Einnahmen und den Betriebsausgaben<br />
oder Werbungskosten, die damit in unmittelbarem<br />
wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Auf diesen<br />
Betrag ist dann der jeweils maßgebende Steuersatz anzuwenden.<br />
Das Schreiben geht auf die konkreten Voraussetzungen<br />
des Nachweises der geltend gemachten Aufwendungen ein und<br />
weist darauf hin, eine Schätzung von Betriebsausgaben oder<br />
Werbungskosten komme im Steuerabzugsverfahren nicht in<br />
Betracht.<br />
Die genannten Grundsätze erstrecken sich auf alle noch offenen<br />
Fälle von Steueranmeldungen und Haftungsbescheiden,<br />
wenn sie Vergütungen betreffen, die bis zum 31. Dezember<br />
2008 zugeflossen sind. Für die Zeit danach hatte der Gesetzgeber<br />
die bisherigen Regelungen im Rahmen des Jahressteuergesetzes<br />
2009 an die Luxemburger Rechtsprechung angepasst:<br />
Der pauschale Steuersatz beträgt bei beschränkt steuerpflichtigen<br />
natürlichen Personen dann 30 Prozent der Nettoeinnahmen,<br />
bei beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften<br />
weiterhin 15 Prozent der Nettoeinnahmen.<br />
Steuern aktuell<br />
Umgekehrte Familienheimfahrten<br />
bei doppelter Haushaltsführung:<br />
keine Werbungskosten<br />
Aufwendungen des am Familienwohnsitz lebenden Ehegatten<br />
für Besuchsreisen zur Wohnung des auswärts berufstätigen<br />
Ehegatten lassen sich nicht als Werbungskosten abziehen,<br />
wenn die Besuche privat veranlasst waren. Voraussetzung für<br />
einen Werbungskostenabzug ist, dass die geltend gemachten<br />
Kosten beruflich veranlasst sind. In diesem Rahmen dürfen<br />
Aufwendungen für die Wege vom Beschäftigungsort zum Ort<br />
des eigenen Hausstands und zurück einmal wöchentlich als<br />
Familienheimfahrt steuerlich abgezogen werden. In einem<br />
konkreten Fall hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt entschieden:<br />
Die Regelung gilt nicht für Besuchsreisen eines Steuerpflichtigen<br />
vom Familienwohnsitz an den auswärtigen Beschäftigungsort<br />
der Ehefrau. Die Ehefrau wohnte in dem Fall an<br />
ihrem Beschäftigungsort in einer Eigentumswohnung und<br />
kehrte an den Wochenenden zum Familienwohnsitz zurück.<br />
Der Ehemann besuchte seine Ehefrau jedoch ebenfalls mehrfach<br />
am Beschäftigungsort.<br />
Das Gericht ließ die Aufwendungen für die Besuchsfahrten des<br />
Ehemanns nicht zum Werbungskostenabzug zu. Die Ehefrau<br />
hatte die wöchentliche Heimfahrt jeweils aus privaten Gründen<br />
nicht angetreten. Der BFH betonte, es handele sich folglich<br />
weder um eine Familienheimfahrt noch um sonstige Werbungskosten.<br />
Auf die Frage, ob eine berufliche Veranlassung<br />
vorliege, wenn der den zweiten Haushalt führende Ehegatte<br />
aus beruflichen Gründen die wöchentliche Familienheimfahrt<br />
nicht antreten kann, ist der BFH in seiner Entscheidung allerdings<br />
nicht näher eingegangen.<br />
Der BFH wies darauf hin, die im Einkommensteuergesetz getroffenen<br />
Regelungen zu Familienheimfahrten seien unter dem<br />
Blickwinkel des Artikels 6 Grundgesetz auch verfassungsrechtlich<br />
nicht zu beanstanden. Im Lichte der Rechtsprechung des<br />
Bundesverfassungsgerichts zu dieser Thematik dürfe der<br />
Gesetzgeber zwar einem notwendigem Mehraufwand nicht<br />
wegen einer privaten Mitveranlassung den Abzug versagen.<br />
Anders sei das aber bei rein privaten Aufwendungen, da sich<br />
diese für die Eheleute im Prinzip als frei disponibel darstellten.<br />
Die Reisen an den Beschäftigungsort der Ehefrau, so die Richter<br />
abschließend, seien ungeachtet der doppelten Haushaltführung<br />
private Wochenendreisen gewesen.<br />
steuern+recht April 5
Titel<br />
Grünbuch über die Zukunft der Mehrwertsteuer:<br />
Teil 1: Grünbuch und Fragen zur<br />
Betrugsbekämpfung<br />
In zunehmendem Maße trägt das Mehrwertsteueraufkommen<br />
zum Gesamtsteueraufkommen der Mitgliedstaaten<br />
bei. Für nicht wenige von ihnen ist es bereits<br />
zur wichtigsten Einnahmequelle geworden. Dieser<br />
Trend hält weiter an: In jüngster Zeit haben viele Mitgliedstaaten<br />
den Mehrwertsteuersatz angehoben oder<br />
ziehen dies in Betracht, nicht zuletzt, um die Folgen<br />
der Finanzkrise zu bewältigen.<br />
Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem scheint nach über<br />
vierzig Jahren an den Grenzen seiner Möglichkeiten angelangt<br />
und durch begrenzte Reformen nicht weiter optimierbar zu<br />
sein. Bereits seit Längerem sind darum Forderungen laut geworden,<br />
das System in einem umfassenderen Rahmen zu überdenken.<br />
Mit dem im Dezember 2010 veröffentlichten Grünbuch regt<br />
die Kommission eine Diskussion über die Zukunft des Mehrwertsteuersystems<br />
auf europäischer Ebene an. Nun haben alle<br />
europäischen Unternehmen erstmals seit Einführung des<br />
gemeinsamen Mehrwertsteuersystems im Jahre 1967 die<br />
Möglichkeit, aktiv an der Diskussion zur Gestaltung eines<br />
einfacheren, robusteren und effizienteren Mehrwertsteuersystems<br />
teilzunehmen. Im Rahmen des Grünbuchs werden<br />
von der EU-Kommission im Wesentlichen zwei Grundfragen<br />
aufgeworfen:<br />
1. Wie kann das Mehrwertsteuersystem den Anforderungen<br />
des Binnenmarktes besser gerecht werden?<br />
2. Wie lässt sich die Effizienz und Solidität des Systems verbessern,<br />
unter anderem durch geringere Komplexität des<br />
Systems, durch Senkung der Verwaltungs- und Erhebungskosten<br />
und durch Minderung der Betrugsanfälligkeit?<br />
Der Ihnen vorliegende erste Teil zum Thema Grünbuch befasst<br />
sich mit der besseren Anpassung des Mehrwertsteuersystems<br />
auf grenzüberschreitende Lieferungen und Dienstleistungen<br />
im europäischen Binnenmarkt und auf Reformen im Bereich<br />
der Steuererhebung. Die erheblichen Steuerausfälle im Bereich<br />
des innergemeinschaftlichen Handels sind vor allem auf Betrug<br />
zurückzuführen, der die systembedingten Schwächen des<br />
Mehrwertsteuersystems ausnützt. Sinnvolle Maßnahmen im<br />
Kampf gegen den Steuerbetrug sind nicht alleine auf dem<br />
Gebiet des materiellen Mehrwertsteuerrechts, sondern auch<br />
durch neue Ansätze im Steuererhebungsverfahren denkbar.<br />
6 <strong>PwC</strong><br />
Grenzüberschreitende Umsätze im<br />
Binnenmarkt – Gleichbehandlung von<br />
inländischen und innergemeinschaftlichen<br />
Umsätzen<br />
Das derzeitige Mehrwertsteuersystem unterscheidet zwischen<br />
so genannten B2B-Umsätzen, die in der Regel nach dem Bestimmungslandprinzip<br />
beim Leistungsempfänger versteuert<br />
werden, und so genannten B2C-Umsätzen, deren Besteuerung<br />
grundsätzlich (wenngleich mit zahlreichen Ausnahmen) dem<br />
Ursprungslandprinzip folgt. Diese Ungleichbehandlung ist<br />
eines der Einfallstore für den Umsatzsteuerbetrug. Darum ist<br />
zu überlegen, ob eine Gleichbehandlung der Inlands- mit den<br />
innergemeinschaftlichen Umsätzen herbeigeführt oder das<br />
Besteuerungswesen auf eine gemeinsame administrative<br />
Grundlage gestellt werden sollte.<br />
• Sollten auch innergemeinschaftliche Umsätze grundsätzlich<br />
im Ursprungsland besteuert werden und der Kunde im anderen<br />
EU-Land die ausländische Umsatzsteuer (Vorsteuer)<br />
abziehen können? Sollte gegebenenfalls ein einheitlicher<br />
Steuersatz für Binnenmarktumsätze eingeführt werden (zum<br />
Beispiel 15 Prozent)?<br />
Aus unserer Sicht würde diese Variante zu erheblichem Anpassungsbedarf<br />
in der Buchhaltung führen, ohne aber dem Steuerpflichtigen<br />
allzu viele Vorteile zu bringen. Es ist kaum<br />
vorstellbar, dass diese Variante ohne das bekannte System der<br />
Zusammenfassenden Meldungen und Transportnachweise auskommen<br />
wird, dessen Nachteile auf der Hand liegen.<br />
• Sollte ein generelles Reverse-Charge-Verfahren angewendet<br />
werden, das alle B2B-Umsätze im Bestimmungsmitgliedstaat<br />
besteuert?<br />
Die bereits zu einem früheren Zeitpunkt diskutierte generelle<br />
Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens würde sich auf<br />
Steuerpflichtige trotz anfänglichem erheblichem Anpassungsbedarf<br />
in der Buchhaltung langfristig positiv auswirken, da<br />
eine Registrierungspflicht im Bestimmungsstaat zumeist vermieden<br />
und ein höherer Grad von Rechtssicherheit erreicht<br />
werden würde. Dagegen spricht, dass sich der Steuerbetrug in<br />
diesem Falle auf Leistungen an Nichtunternehmer oder zum<br />
nicht unternehmerischen Gebrauch verlagern könnte, was zur<br />
einseitigen Belastung bestimmter Branchen führen würde.<br />
• Wie ist die Einführung des so genannten „one stop shops“ zu<br />
beurteilen?
Die EU-Kommission konsultiert die Steuerbürger<br />
Dieses Konzept sieht vor, dass jeder Steuerpflichtige innerhalb<br />
der EU nur in seinem Ansässigkeitsstaat steuerlich registriert<br />
ist und für alle in der EU steuerbaren Umsätze eine einzige<br />
Steuererklärung abgibt. In diesem Falle wäre es möglich, EUinterne<br />
Umsätze einfacher nach den Vorschriften und den<br />
Steuersätzen des Bestimmungsmitgliedstaats (das wäre entweder<br />
der Ort, an dem die Warenbewegung endet, oder der<br />
Ansässigkeitsstaat des Kunden) zu besteuern. Dieses ebenfalls<br />
bereits früher einmal erörterte System würde allerdings ein<br />
mehr oder weniger kompliziertes Clearingverfahren der Finanzverwaltungen<br />
der verschiedenen Mitgliedstaaten untereinander<br />
erfordern.<br />
Überprüfung der Mehrwertsteuererhebung<br />
Neben der Umgestaltung der Besteuerung im innergemeinschaftlichen<br />
Handel bestünde die Möglichkeit, das Verfahren<br />
der Steuererhebung von Grund auf zu verändern. Ein wesentlicher<br />
Schwachpunkt der bisherigen Steuererhebung ist die<br />
nachträgliche Überprüfung, die einerseits in der Betriebsprüfung<br />
zu Streitfällen über mehrjährige Sachverhalte, andererseits<br />
zu Insolvenzausfällen und zur oft allzu späten Aufdeckung<br />
von Steuerbetrug führt. Hier stehen insbesondere vier<br />
Modelle zur Diskussion, die sowohl einzeln als auch kumulativ<br />
implementiert werden könnten:<br />
• Ein Kreditinstitut (Finanzintermediär) splittet bei Zahlungsanweisung<br />
durch den Leistungsempfänger den Betrag in Entgelt<br />
und Mehrwertsteuerbetrag auf. Während dem<br />
Unternehmer nur das Entgelt zugeleitet wird, wird der Mehrwertsteuerbetrag<br />
der Finanzbehörde überwiesen. Hier<br />
kommt mit dem Finanzintermediär eine dritte Partei ins<br />
Spiel, was eine diffizile Risikoverteilung erforderlich macht.<br />
Diese Lösung bringt für den Bankensektor ganz erheblichen<br />
zusätzlichen Verwaltungsaufwand mit sich.<br />
Zur schnelleren und einfacheren Überwachung durch die<br />
Steuerbehörden könnten alle Rechnungsangaben in Echtzeit<br />
an eine EU-Datenbank gesendet werden. Eine damit einhergehende<br />
elektronische Rechnungsstellung wäre für alle B2B-<br />
Umsätze effizienter und weniger aufwendig. Manche<br />
umsatzsteuerlichen Pflichten könnten sogar ganz entfallen.<br />
• Vordefinierte Umsatzangaben sollen von dem Unternehmer<br />
in einem Datenlager archiviert werden, auf welches die<br />
Steuerbehörde unmittelbar und kurzfristig Zugriff hat.<br />
Steuerbetrug könnte so zwar nicht verhindert, aber wesentlich<br />
schneller aufgedeckt werden.<br />
• Zertifizierung der beim Steuerpflichtigen anlaufenden<br />
Deklarationsprozesse und deren Kontrolle, wodurch größeres<br />
Vertrauen zwischen Steuerpflichtigen und Finanzbehörde<br />
entsteht.<br />
Titel<br />
Zusätzlich wird ein freiwilliges Reverse-Charge-Verfahren vorgeschlagen,<br />
um ehrliche Wirtschaftsbeteiligte vor einer möglichen<br />
Betrugsverwicklung zu schützen. Dieses Reverse-<br />
Charge-Verfahren würde aber – anders als das herkömmliche<br />
Verfahren – nicht in einem Übergang der Steuerschuld auf den<br />
Leistungsempfänger bestehen. Vielmehr würde der Leistungsempfänger<br />
die auf der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer<br />
–- anstatt sie dem Lieferanten auszuzahlen – direkt an<br />
die Finanzverwaltung zahlen, um so seinen eigenen Vorsteuerabzug<br />
zu sichern.<br />
Ferner wurden Konzepte vorgeschlagen, um die Kommunikation<br />
zwischen Finanzbehörden und Steuerpflichtigen auszubauen.<br />
Das kann etwa dadurch geschehen, dass ein ständiges<br />
Diskussionsforum auf EU-Ebene eingerichtet wird oder indem<br />
bewährte Praktiken in den einzelnen Mitgliedstaaten zusammengelegt<br />
werden, die zur Straffung der Verwaltungsverfahren<br />
und zur Abschaffung unnötiger Verwaltungslasten für<br />
Unternehmer beitragen.<br />
Beratungshinweis<br />
Wir sind uns sicher, dass sich viele dieser und anderer Vorschläge<br />
auch auf Ihr Unternehmen auswirken. Vielleicht haben<br />
Sie aus Ihrer eigenen steuerlichen Praxis andere Vorstellungen,<br />
wie das Mehrwertsteuersystem in einer Art reformiert werden<br />
könnte, dass die bürokratischen und finanziellen Belastungen<br />
der Unternehmer soweit möglich vermindert werden. Es liegt<br />
nunmehr auch bei Ihnen, aktiv auf mögliche grundlegende<br />
Systemänderungen und Gesetzesmodifikationen persönlich<br />
einzuwirken. Sie können unmittelbar zu den Fragen und Vorschlägen<br />
der Kommission Stellung beziehen. Eine Stellungnahme<br />
ist bis zum 31. Mai <strong>2011</strong> möglich und sollte bevorzugt<br />
als Worddokument per E-Mail an folgende Adresse versandt<br />
werden: TAXUD-VAT-greenpaper@ec.europa.eu.<br />
Weitergehende Informationen finden Sie auf der Website der<br />
Europäischen Kommission unter dem Punkt „Konsultationen –<br />
Bestimmen Sie mit!“:<br />
http://ec.europa.eu/taxation_customs/index_de.htm<br />
Das gesamte Grünbuch über die Zukunft der Mehrwertsteuer<br />
der Europäischen Kommission vom 1. Dezember 2010 finden<br />
Sie unter: http://ec.europa.eu/taxation_customs/resources/<br />
documents/common/consultations/tax/future_vat/<br />
com(2010)695_de.pdf.<br />
Für weiterführende Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.<br />
Bitte schreiben Sie uns eine E-Mail oder rufen Sie uns einfach an.<br />
steuern+recht April 7
Titel<br />
8 <strong>PwC</strong><br />
Mónica Azcárate<br />
(VAT-Team Frankfurt)<br />
Tel.: +49 69 9585-6111<br />
monica.azcarate@de.pwc.com<br />
Martin Diemer<br />
(VAT-Team Frankfurt)<br />
Tel.: +49 69 9585-6104<br />
martin.diemer@de.pwc.com<br />
Green Paper on the future of the VAT system<br />
Part 1: The Green Paper and strategies against VAT fraud<br />
Over the course of time VAT receipts accounted for significant part of the national tax revenues of EU Member States.<br />
As a reaction to the consolidation needs resulting from the financial crisis or in the context of a longer-term shift towards<br />
indirect rather than direct taxation, several Member States have recently increased VAT rates or are considering doing so.<br />
The objective of the Green Paper published by the Commission on December 12, 2010 is to trigger and encourage public<br />
debate on the future of the EU VAT system. The Commission therefore invites all interested parties to submit their contributions<br />
in response to the questions raised in the Green Paper by May 31, <strong>2011</strong>.<br />
Besides tax avoidance and losses due to insolvencies the shortfall of VAT within the European VAT system is largely<br />
attributable to fraud resulting in part from the endemic weaknesses of the current provisions, which, in particular, allow<br />
VAT-free cross-border purchases of goods and services. The current VAT system distinguishes between supplies among<br />
taxable persons (business to business or “B2B”) and supplies to <strong>final</strong> consumers (business to consumer or “B2C”). For crossborder<br />
B2B transactions taxation is at the rate and conditions of the Member State of destination, whereas B2C supplies are<br />
normally taxed in the Member State where the sale of goods is made or where the supplier is established. This distinction is<br />
the potential weak spot and a source of vulnerability to fraud. Consistency between domestic and intra-EU transactions<br />
could be achieved by applying a reverse charge mechanism on domestic B2B transactions.<br />
The so called one-stop-scheme proposed by the Commission in 2004 is still of significance in the course of the present<br />
discussions. Under this system traders would be allowed to use a single VAT number for all supplies made throughout the<br />
EU and submit one single VAT declaration for all taxable turnovers made within the EC. As long as VAT is based on taxation<br />
at destination, the one-stop-shop is desirable as a simplification measure and would increase compliance and cross-border<br />
trade.<br />
A review of the VAT collection system was launched by the Commission to find ways of improving and simplifying the<br />
collection of VAT by means of modern technology or financial intermediaries. It is further suggested that all invoice data be<br />
sent to a central VAT monitoring database from which the tax authorities could obtain information more quickly. The VAT<br />
compliance process and internal controls of the taxpayers should be certified, which would increase trust between taxpayers<br />
and tax authorities. In one further step the entrepreneur uploads predefined transaction data into a secure VAT data<br />
warehouse maintained by him and being accessible to the tax authorities. Finally, it is discussed to enhance the dialogue<br />
between tax authorities and taxpayers, for instance by setting up a permanent discussion forum allowing tax authorities<br />
and business representatives at EU level to exchange views. The Commission encourages all interested parties to bring up<br />
issues other than those discussed in the Green Paper in order to launch as broad a debate as possible. (MH)
Steuern A bis Z<br />
Jahressteuergesetz 2010: Bindung<br />
des Verlustfeststellungsbescheids<br />
an den Steuerfestsetzungsbescheid<br />
Mit der Neufassung des Einkommensteuergesetzes im<br />
Jahressteuergesetz 2010 (Paragraf 10 d Absatz 4<br />
Sätze 4 und 5) wurden die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs<br />
vom 17. September 2008 und 14. Juli<br />
2009 gegenstandslos. Denen zufolge ließ sich ein Verlust<br />
auch erstmalig gesondert feststellen, wenn der<br />
Bescheid zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer<br />
oder zum Gewerbesteuermessbetrag schon bestandskräftig<br />
und daher nicht mehr änderbar war und<br />
darin auch keine nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte<br />
berücksichtigt wurden. Diese Unabhängigkeit<br />
des Erlasses eines Verlustfeststellungsbescheids von<br />
der verfahrensrechtlichen Änderungsmöglichkeit des<br />
entsprechenden Steuerbescheids ist nun durch das<br />
Jahressteuergesetz 2010 Vergangenheit. Stattdessen<br />
wird eine Bindungswirkung für die Verlustfeststellung<br />
durch den korrespondierenden Steuerbescheid<br />
normiert.<br />
Verlustvor- und -rücktrag und gesonderte<br />
Feststellung im Verlustfeststellungsbescheid<br />
Bestehen am Schluss eines Veranlagungszeitraums nicht ausgeglichene<br />
negative Einkünfte, lassen sie sich bis zu einem<br />
Betrag von 511.500 Euro vom Gesamtbetrag der Einkünfte im<br />
unmittelbar vorangegangenen Veranlagungsjahr abziehen, so<br />
regelt es § 10 d Abs. 1 Satz Einkommensteuergesetz (EStG)<br />
(„einjähriger Verlustrücktrag“). Wird kein Rücktrag vorgenommen,<br />
sind Verluste in die Veranlagungszeiträume, die auf das<br />
Verlustjahr folgen – und zwar zeitlich unbegrenzt –, bis zu<br />
einer Million Euro uneingeschränkt und darüber hinaus bis zu<br />
60 Prozent des die eine Million Euro übersteigenden Gesamtbetrags<br />
der Einkünfte (§ 10 d Abs. 2 EStG) vorzutragen (so genannter<br />
Verlustvortrag). Um jedoch diesen Verlustvor- oder<br />
-rücktrag vornehmen zu können, bedarf es einer gesonderten<br />
Feststellung dieses Verlusts nach § 10 d Abs. 4 Sätze 1 und 2<br />
EStG im so genannten Verlustfeststellungsbescheid.<br />
Wichtige Änderungen<br />
in Recht und Gesetz<br />
steuern+recht aktuell<br />
In diesem Beitrag erfahren Sie …<br />
• … welche Rechtslage bis zur Neufassung bestand<br />
und was sich nun geändert hat.<br />
• … auf welche Weise der Steuerbescheid zum<br />
„Quasi“-Grundlagenbescheid wird.<br />
• … was Sie unternehmen sollten, um auf die geänderte<br />
Rechtslage zu reagieren.<br />
Rechtsentwicklung<br />
Nach der Rechtsprechung vor 2008 konnte ein nach eingetretener<br />
Bestandskraft des Steuerbescheids geltend gemachter Verlust<br />
zunächst nur dann noch gesondert festgestellt werden,<br />
wenn sich der ursprüngliche Steuerbescheid noch ändern ließ.<br />
Mit den Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom<br />
17. September 2008 und 14. Juli 2009 änderte sich die langjährige<br />
Rechtsprechung. Danach war es für Veranlagungszeiträume<br />
mit negativen Einkünften (zum Beispiel aus<br />
vorweggenommenen Werbungskosten) möglich, entsprechende<br />
Verluste erst erhebliche Zeit nach dem Veranlagungsjahr,<br />
aber noch innerhalb der Feststellungsfrist nachträglich<br />
gesondert feststellen zu lassen. Unerheblich war dabei, ob und<br />
wie eine Steuerfestsetzung durchgeführt worden war. Damit<br />
wurde das Verlustfeststellungsverfahren als eine eigenständige,<br />
vom Steuerfeststellungsverfahren losgelöste Methodik<br />
gesehen, die es ermöglichte, nachträgliche Aufwendungen<br />
beziehungsweise Verluste mittels erstmaligen Erlass eines<br />
Verlustfeststellungsbescheids feststellen zu lassen. Diese<br />
Rechtsprechung war auf alle bis zum 13. Dezember 2010<br />
abgegebenen Erklärungen zur Feststellung eines verbleibenden<br />
Verlustvortrags anzuwenden (§ 52 Abs. 25 Satz 5 EStG).<br />
Durch die Neufassung des § 10 d Abs. 4 Sätze 4 und 5 EStG im<br />
Jahressteuergesetz (JStG) 2010 wurde der Rechtsprechung<br />
des BFH die Grundlage entzogen. Im Gesetz heißt es nun:<br />
„Bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags sind die<br />
Besteuerungsgrundlagen so zu berücksichtigen, wie sie den<br />
Steuerfestsetzungen des Veranlagungszeitraums, auf dessen<br />
Schluss der verbleibende Verlustvortrag festgestellt wird, und<br />
des Veranlagungszeitraums, in dem ein Verlustrücktrag vorgenommen<br />
werden kann, zugrunde gelegt worden sind; § 171<br />
Abs. 10, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 351 Abs. 2 der<br />
Weitere interessante Beiträge finden<br />
Sie in der neuen Ausgabe von<br />
steuern+recht aktuell.<br />
Bestellung<br />
E-Mail: manfred.haas@de.pwc.com<br />
steuern+recht April 9
Steuern A bis Z<br />
Abgabenordnung sowie § 42 der Finanzgerichtsordnung gelten<br />
entsprechend. Die Besteuerungsgrundlagen dürfen bei der Feststellung<br />
nur insoweit abweichend von Satz 4 berücksichtigt<br />
werden, wie die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der<br />
Steuerbescheide ausschließlich mangels Auswirkung auf die<br />
Höhe der festzusetzenden Steuer unterbleibt.“<br />
Durch diese Neuregelung beabsichtigt der Gesetzgeber eine<br />
systematische Vereinheitlichung der Steuerfestsetzung und der<br />
Verlustfeststellung. Demnach können Besteuerungsgrundlagen<br />
jetzt nur noch in dem Umfang in einem Verlustfeststellungsbescheid<br />
berücksichtigt werden, in dem sie der Steuerfestsetzung<br />
zugrunde gelegt worden sind. Voraussetzung für die Berücksichtigung<br />
nachträglich erklärter Verluste ist daher, dass<br />
gleichzeitig auch der zugrunde liegende Steuerbescheid noch<br />
geändert werden kann und das Finanzamt die nachträglich<br />
bekannt gewordenen Tatsachen (etwa Werbungskosten) bei<br />
rechtzeitiger Kenntnis anerkannt hätte. Der Steuerbescheid<br />
entfaltet daher Bindungswirkung für den Bescheid über die gesonderte<br />
Feststellung des Verlustvortrags und wird somit zum<br />
„Quasi“-Grundlagenbescheid. Durch die Neuregelung und die<br />
damit verbundene zeitliche Einschränkung des Verlustvortrags<br />
besteht nun die Notwendigkeit, die Verluste zeitnah geltend zu<br />
machen.<br />
Beachten Sie dabei bitte: Nach § 10 d Abs. 4 Satz 5 EStG neue<br />
Fassung gilt die oben genannte Bindungswirkung jedoch nicht<br />
und somit sollte der Erlass oder die Korrektur eines Verlustfeststellungsbescheids<br />
noch möglich sein, wenn der Einkommenoder<br />
Körperschaftsteuerbescheid dem Grunde nach (das heißt<br />
nach dem steuerlichen Verfahrensrecht) noch korrigiert werden<br />
könnte, eine Korrektur aber unterbleibt, weil sich die Höhe<br />
der festzusetzenden Steuern nicht ändern würde (etwa bei<br />
„Null-Bescheiden“).<br />
Wie sich die Neuregelung im Vergleich zur bisherigen Rechtsprechung<br />
konkret auswirkt, verdeutlicht Ihnen das folgende<br />
Beispiel.<br />
Beispiel<br />
Eine 2010 eingereichte Einkommensteuererklärung 2009 weist<br />
Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit in Höhe von 60.000<br />
Euro aus sowie negative Einkünfte aus Vermietung und Ver-<br />
10 <strong>PwC</strong><br />
European Customs & Trade<br />
Communiqué<br />
pachtung in Höhe von 50.000 Euro. Im Mai <strong>2011</strong> ergeht der<br />
Steuerbescheid für 2009, der nicht vorläufig ist und auch nicht<br />
unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht. Er weist eine<br />
Steuerschuld von null Euro aus. Drei Monate später stellt der<br />
Steuerpflichtige fest, dass im Zusammenhang mit den Einkünften<br />
aus Vermietung und Verpachtung angefallene Erhaltungsaufwendungen<br />
in Höhe von 60.000 Euro, die sofort<br />
abzugsfähig wären, irrtümlich nicht geltend gemacht wurden.<br />
Wären die Erhaltungsaufwendungen bereits in der Erklärung<br />
erfasst worden, hätte sich ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte<br />
in Höhe von 50.000 Euro ergeben. Da die Einspruchsfrist<br />
abgelaufen ist, beantragt der Steuerpflichtige im August<br />
<strong>2011</strong> den Erlass eines Verlustfeststellungsbescheids zum<br />
31. Dezember 2009 über einen vortragsfähigen Verlust in<br />
Höhe von 50.000 Euro.<br />
Nach der bisherigen Rechtsprechung hätte dem Antrag,<br />
obwohl der Einkommensteuerbescheid 2009 bereits bestandskräftig<br />
ist, zugestimmt werden und ein Verlustfeststellungsbescheid<br />
zum 31. Dezember 2009 über 50.000 Euro ergehen<br />
müssen. Die Neufassung des § 10 d Abs. 4 Sätze 4 und 5 EStG<br />
untersagt das aber: Danach sind bei der Feststellung des verbleibenden<br />
Verlustvortrags die Besteuerungsgrundlagen so zu<br />
berücksichtigen, wie sie der Steuerfestsetzung – hier für den<br />
Veranlagungszeitraum 2009 – zugrunde gelegt wurden. Tatsächlich<br />
wurde ein Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von<br />
10.000 Euro als Grundlage gewählt und nicht etwa einer von<br />
50.000 Euro. Die ausgewiesenen 10.000 Euro entfalten somit<br />
Bindungswirkung für den Verlustfeststellungsbescheid; eine<br />
eigenständige Ermittlung der Einkünfte findet bei der Fest -<br />
stellung des Verlustvortrags nicht statt. Eine Änderung des<br />
Einkommensteuerbescheids 2009 – und damit der Erlass eines<br />
Verlustfeststellungsbescheids – ist nur möglich, wenn die<br />
verfahrensrechtlichen Voraussetzungen einer Änderungsvorschrift<br />
vorliegen. § 173 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung könnte<br />
aufgrund nachträglich bekannt gewordener neuer Tatsachen<br />
nur greifen, sofern dem Steuerpflichtigen am nachträglichen<br />
Bekanntwerden der neuen Tatsachen kein grobes Verschulden<br />
trifft, was im vorliegenden Fall zu verneinen sein dürfte. Folglich<br />
kann ein Verlustvortrag in Höhe von 50.000 Euro nicht<br />
mehr festgestellt werden. Soweit die Aufwendungen nicht in<br />
einem späteren Veranlagungsjahr berücksichtigt werden können,<br />
ergäbe sich hieraus keine steuermindernde Wirkung.<br />
Beiträge zum Themenbereich Zoll<br />
finden Sie in der neuen Ausgabe von<br />
European Customs & Trade Communique.<br />
Bestellung<br />
E-Mail: ilse.juhre@de.pwc.com
Keine Auswirkungen der Neuregelung auf<br />
den Verlustrücktrag<br />
Wie Sie wissen, lassen sich nach § 10 d Abs. 1 Sätze 5 und 6<br />
EStG negative, nicht ausgeglichene Einkünfte in den unmittelbar<br />
vorangegangenen Veranlagungszeitraum zurücktragen<br />
und bis zu einem Betrag von 511.500 Euro vom Gesamtbetrag<br />
der Einkünfte abziehen. Das ist selbst dann möglich, wenn der<br />
Steuerbescheid des Jahres, in dem der Verlust entstand, und<br />
des Veranlagungszeitraums, in den der Verlust zurückgetragen<br />
wird, bestandskräftig sind. Relevant könnte das zum Beispiel<br />
dann sein, wenn im Verlustentstehungsjahr der negative Gesamtbetrag<br />
der Einkünfte durch einen Rechtsanwendungsfehler<br />
der Finanzbehörde zu niedrig festgesetzt wurde. Aufgrund<br />
der eigenständigen Korrekturvorschrift des § 10 d Abs. 1 Sätze<br />
5 und 6 EStG gegenüber den Regelungen der Abgabenordung<br />
kann demnach der Steuerbescheid des Veranlagungsjahrs, in<br />
das der Verlust zurückgetragen werden soll, bis zum Eintritt<br />
der Festsetzungsverjährung mittels Antrag geändert werden.<br />
Damit bleibt festzuhalten: Die Neufassung des § 10 d Abs. 4<br />
Sätze 4 und 5 EStG neue Fassung hat keine Auswirkung auf<br />
den Verlustrücktrag. Somit bestehen in verfahrensrechtlicher<br />
Hinsicht zwei völlig divergierende Systeme zum Verlustrücktrag<br />
und zum -vortrag. Eine mögliche Erklärung ist, dass der<br />
einjährige Verlustrücktrag im Gegensatz zum zeitlich unbegrenzten<br />
Verlustvortrag regelmäßig deutlich reduzierte Steuerersparnisse<br />
mit sich bringt.<br />
Inhaltliche Übernahme für die Gewerbesteuer<br />
Die Neuregelung des § 10 d Abs. 4 Sätze 4 und 5 EStG gilt nach<br />
§ 35 b Abs. 2 Sätze 2 und 3 Gewerbesteuergesetz entsprechend<br />
für den Erlass von Gewerbesteuer-Verlustfeststellungsbescheiden.<br />
Beachten Sie in dem Zusammenhang allerdings bitte, dass<br />
das Gewerbesteuergesetz einen Verlustrücktrag ausdrücklich<br />
nicht zulässt.<br />
Fazit und Hinweis für die Praxis<br />
Durch die seit dem 14. Dezember 2010 geltende und auf alle<br />
offenen Fälle anzuwendende Neufassung des § 10 d Abs. 4<br />
Sätze 4 und 5 EStG wird der Steuerbescheid sozusagen zum<br />
„Quasi“-Grundlagenbescheid für den Verlustfeststellungsbescheid<br />
und entfaltet somit Bindungswirkung. Daher sollten Sie<br />
darauf achten, im Fall einer fehlenden Berücksichtigung von<br />
Verlusten im Steuerfestsetzungsverfahren (bitte beachten Sie:<br />
Der Bescheid ist nicht vorläufig, nicht unter dem Vorbehalt der<br />
Nachprüfung ergangen und auch nicht aufgrund einer anderen<br />
Korrekturvorschrift nach Ende der Einspruchsfrist änderbar)<br />
unbedingt fristgerecht gegen den Steuerfestsetzungsbescheid<br />
Einspruch einzulegen, um die korrekte Berücksichtigung im<br />
Verlustfeststellungsbescheid zu ermöglichen. Dieser Rechts-<br />
Steuern A bis Z<br />
behelf wird jedoch nur erfolgreich sein, wenn Sie durch die<br />
Steuerfestsetzung steuerlich beschwert sind. Sollte jedoch<br />
keine Beschwerde – etwa aufgrund der Festsetzung der Steuer<br />
mit null Euro – vorliegen, wird der Einspruch als unzulässig zurückgewiesen<br />
werden. Folglich ist ein Antrag auf eine gesonderte<br />
Feststellung des Verlusts erforderlich. Aufgrund der<br />
Bindungswirkung des Steuerbescheids für den Verlustfeststellungsbescheid<br />
ist der Antrag jedoch nur innerhalb der Rechtsbehelfsfrist<br />
des Steuerfestsetzungsbescheids möglich.<br />
Von der Neuregelung ist der Verlustrücktrag nach § 10 d Abs. 1<br />
EStG nicht betroffen; ein materiell-rechtlich fehlerhafter Rücktrag<br />
lässt sich innerhalb der Verjährungsfristen des Verlustfeststellungsbescheids<br />
jederzeit korrigieren.<br />
Und hier noch ein wichtiger Hinweis: Die Neuregelung des<br />
§ 10 d Abs. 4 Sätze 4 und 5 EStG neue Fassung gilt ebenfalls<br />
uneingeschränkt für die so genannten <strong>final</strong>en ausländischen<br />
Betriebsstättenverluste. (Detaillierte Informationen zum<br />
Thema „Abzug <strong>final</strong>er Verluste ausländischer Betriebsstätten“<br />
erhalten Sie in der Ausgabe November 2010 Ihrer<br />
steuern+recht ab Seite 17).<br />
Wenn Sie Fragen haben oder beraten werden möchten, rufen Sie<br />
bitte Ihre Ansprechpartner an oder schicken Sie ihnen einfach eine<br />
E-Mail.<br />
Doreen Wilferth Stefan Krähe<br />
Tel.: +49 69 9585-6530 Tel.: +49 69 9585-6277<br />
doreen.wilferth@de.pwc.com stefan.kraehe@de.pwc.com<br />
Fundstellen<br />
• JStG 2010 vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I 2010, 1768)<br />
• BFH, Urteil vom 17. September 2008 (IX R 70/06; BStBl. II<br />
2009, 897)<br />
• BFH, Urteil vom 14. September 2009 (IX R 52/08; BeckRS<br />
2009, 24003781)<br />
• BFH, Urteil vom 9. Dezember 1998 (IX R 62/97; BStBl. II<br />
2000, 3)<br />
steuern+recht April 11
Steuern A bis Z<br />
Steuerliche Optimierungsmöglichkeiten<br />
von Bauausführungen oder<br />
Montagen in Frankreich<br />
In der Praxis ist es relativ leicht festzustellen, ob französisches<br />
Steuerrecht bei einer Baustelle in Frankreich<br />
greift oder nicht. Was Sie tun können, um die<br />
Gewinne steuerlich zu optimieren, erläutern Ihnen<br />
unsere französischen Kollegen Laurence Bruckert und<br />
Stéphane Thomas.<br />
Gemäß Artikel 4 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen<br />
Deutschland und Frankreich vom 21. Juli 1959 (DBA)<br />
können Gewinne eines Unternehmens eines der Vertragsstaaten<br />
nur in diesem Staat besteuert werden. Es sei denn, das<br />
Unternehmen ist in dem anderen Staat durch eine dort belegene<br />
Betriebsstätte gewerblich tätig. Die Gewinne, die der<br />
Betriebsstätte zugerechnet werden können, sind in dem Staat,<br />
in dem die Betriebsstätte liegt, zu versteuern.<br />
Laut Artikel 2 des DBA gilt eine Bauausführung oder Montage,<br />
deren Dauer zwölf Monate überschreitet, als eine Betriebsstätte,<br />
sodass die daraus herrührenden Gewinne in dem Staat,<br />
in dem die Bauausführung liegt, zu versteuern sind.<br />
Führt eine deutsche Gesellschaft in Frankreich eine Bauausführung<br />
oder Montage über eine Dauer von mehr als zwölf<br />
Monaten durch, wären die daraus resultierenden Gewinne in<br />
Frankreich zu versteuern. In der Praxis ist es also relativ leicht<br />
festzustellen, ob französisches Steuerrecht bei einer Baustelle<br />
in Frankreich greift oder nicht.<br />
Regelung von Fall zu Fall<br />
Die Modalitäten und der Zeitpunkt der Erklärung von durch<br />
ausländische Gesellschaften erzielten Gewinnen aus Bauausführungen<br />
in Frankreich werden jedoch nicht präzise definiert.<br />
Daher sind verschiedene Aspekte zu berücksichtigen, die von<br />
Fall zu Fall variieren können:<br />
• Anmeldung beim französischen Handelsregister<br />
• Ort der Abgabe der Körperschaftsteuererklärung<br />
• Ort der Abgabe der Gewerbesteuererklärung („Contribution<br />
Economique et Territoriale“)<br />
• Zeitpunkt der Abgabe der Körperschaftsteuererklärung<br />
• Zeitpunkt der Abgabe der Gewerbesteuererklärung,<br />
• Fälligkeitszeitpunkt der „taxe sur les salaires“<br />
Die Wahl der Erklärungsmodalitäten und des Erklärungszeitpunkts<br />
kann erhebliche Folgen haben und Optimierungsmöglichkeiten<br />
beinhalten.<br />
12 <strong>PwC</strong><br />
In diesem Beitrag erfahren Sie …<br />
• … was Artikel 4 des Doppelbesteuerungsabkommens<br />
Deutschland-Frankreich besagt.<br />
• … welche Modalitäten bei der Erklärung von<br />
Gewinnen zu beachten sind.<br />
• … wodurch sich eine feste Geschäftseinrichtung<br />
im Sinne der Körperschaftsteuer von einer festen<br />
Niederlassung im Sinne der Umsatzsteuer unterscheidet.<br />
Feste Geschäftseinrichtung im Sinne der<br />
Körperschaftsteuer versus feste Niederlassung<br />
im Sinne der Umsatzsteuer<br />
Der Begriff der festen Geschäftseinrichtung (oder Betriebsstätte)<br />
im Sinne der Körperschaftsteuer ist außerdem von dem<br />
der festen Niederlassung für umsatzsteuerliche Zwecke zu unterscheiden.<br />
So ist eine Baustelle, die nach dem DBA als eine<br />
Betriebsstätte in Frankreich eingestuft wird, aus umsatzsteuerlicher<br />
Sicht nicht automatisch als eine feste Niederlassung zu<br />
bewerten. Anlässlich der Umsetzung der EU-Richtlinien aus<br />
dem Jahr 2008 bezüglich des Ortes der Dienstleistung in das<br />
französische Recht wurde der Begriff der festen Niederlassung<br />
im Sinne der Umsatzsteuer in einer französischen Verwaltungsrichtlinie<br />
genauer definiert.<br />
Seit dem 1. Januar 2010 gilt als Ort einer Dienstleistung an<br />
einen Steuerpflichtigen grundsätzlich der Ort, an dem dieser<br />
Steuerpflichtige den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat,<br />
außer wenn diese Dienstleistung durch eine feste Niederlassung<br />
des Steuerpflichtigen erbracht wird, die an einem anderen<br />
Ort als dem Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit liegt. In<br />
diesem besonderen Fall gilt als Ort der Dienstleistung der Sitz<br />
der festen Niederlassung.<br />
Gemäß einer französischen Verwaltungsrichtlinie wird eine<br />
feste Niederlassung durch eine ausreichende Dauerhaftigkeit<br />
und ihre Struktur charakterisiert, die in Hinsicht auf ihr Personal<br />
und ihre technische Ausrüstung fähig ist, Folgendes zu ermöglichen:<br />
• entweder die Erbringung von Leistungen durch diese Niederlassung<br />
• oder die Verwendung von Leistungen durch diese Niederlassung<br />
Somit kann die Baustelle einer ausländischen Gesellschaft, die<br />
grundsätzlich keine feste Niederlassung als Leistungserbringer<br />
ist, dennoch eine feste Niederlassung als Leistungsnehmer<br />
sein. Diese Bewertung hat Konsequenzen für die Bestimmung<br />
des Ortes der Dienstleistung (Dienstleistungen, die unter die<br />
allgemeine Bestimmung fallen), welche für solche Gesellschaf-
ten erbracht werden, sowie gegebenenfalls auf die umsatzsteuerliche<br />
Registrierungspflicht von solchen Gesellschaften.<br />
Fazit<br />
Die praktischen steuerlichen Folgen im Falle einer Bauausführung<br />
durch eine deutsche Gesellschaft in Frankreich zu bestimmen<br />
bedarf einer eingehenden Prüfung. Es empfiehlt sich<br />
daher, eine genaue steuerliche Analyse der Folgen vorzunehmen,<br />
um die steuerliche und finanzielle Ertragsfähigkeit der<br />
Bauausführung zu optimieren.<br />
Haben Sie Fragen oder möchten Sie beraten werden? Dann rufen<br />
Sie bitte Ihre Ansprechpartner an oder schreiben Sie ihnen einfach<br />
eine E-Mail.<br />
Stéphane Thomas<br />
Tel.: +33 39040-2640<br />
stephane.thomas<br />
@fr.landwellglobal.com<br />
Laurence Bruckert<br />
Tel.: +33 39040-2635<br />
laurence.bruckert<br />
@fr.landwellglobal.com<br />
Abzug „<strong>final</strong>er“ Verluste einer<br />
ausländischen Tochterkapitalgesellschaft<br />
In diesem Beitrag erfahren Sie …<br />
• … wann Verluste „<strong>final</strong>“ sind.<br />
• … warum der Gesetzgeber weiterhin gefordert ist.<br />
• … welche Bedeutung der gedachten Organschaft<br />
zukommt.<br />
Steuern A bis Z<br />
Mit seinem Urteil vom 9. Juni 2010 entschied der<br />
Bundesfinanzhof: Der Abzug der Verluste einer im<br />
Ausland unterhaltenen Betriebsstätte kann nur ausnahmsweise<br />
aus Gründen des Gemeinschaftsrechts<br />
und frühestens im Veranlagungszeitraum des Eintritts<br />
der „Verlust<strong>final</strong>ität“ in Betracht kommen. Das<br />
gilt gleichermaßen für die Verluste einer italienischen<br />
Tochterkapitalgesellschaft, über die das Gericht am<br />
9. November zu entscheiden hatte. – Wie der Senat<br />
seine Entscheidung begründete und welche Fragen<br />
offenbleiben, lesen Sie im Beitrag von Professor Jörg<br />
Manfred Mössner.<br />
In dem Fall, den der Bundesfinanzhof (BFH) am 9. November<br />
2010 entschied, besitzt eine in Deutschland ansässige geschäftsleitende<br />
Holding unter anderem eine Tochtergesellschaft<br />
in Italien, die über Jahre Verluste erwirtschaftete. In den<br />
Streitjahren 2002 bis 2005 betrugen sie rund 23 Millionen<br />
Euro. Die Holding führte der Tochter entsprechende Beträge in<br />
Form von Kapitalerhöhungen unmittelbar beziehungsweise<br />
durch Umwandlung von Darlehen in Eigenkapital zu. Außerdem<br />
nahm sie steuerlich nicht wirksame Teilwertabschreibungen<br />
auf die Beteiligung vor. Im Jahr 2007 machte sie geltend,<br />
die Verluste der italienischen Gesellschaft jeweils in den Verlustentstehungsjahren<br />
bei ihr selbst in Deutschland gewinnmindernd<br />
zu berücksichtigen. Gegen die mehrmalige Ablehnung<br />
dieser Verlustzuweisung seitens der Finanzverwaltung<br />
ging die Holding jeweils in Revision.<br />
Der Erste Senat des BFH wies die Klage zurück, wobei die Begründung<br />
recht knapp ausfiel. Dabei bezog er sich auf seine<br />
Entscheidung vom 9. Juni 2010. In dieser hatten die obersten<br />
Finanzrichter ihre Schlussfolgerungen aus den Urteilen des<br />
Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in den Rechtssachen Marks<br />
& Spencer sowie Lidl gezogen (EuGH-Urteile vom 13. Dezember<br />
2005, C-446/03, und vom 15. Mai 2008, C-414/06). In<br />
den Urteilen sieht der EuGH einerseits zwar in der Nichtberücksichtigung<br />
ausländischer Verluste von Betriebsstätten oder<br />
Tochtergesellschaften eine Beeinträchtigung der Niederlassungsfreiheit<br />
(nun Artikel 49 des Vertrags über die Arbeitsweise<br />
der Europäischen Union), wenn entsprechende Verluste<br />
bei inländischen Betriebsstätten und Tochtergesellschaften<br />
berücksichtigt werden. Aber er hält das andererseits zwecks<br />
Sicherung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse der<br />
Staaten und zur Vermeidung einer doppelten Verlustberücksichtigung<br />
so lange für gerechtfertigt, wie es keine „<strong>final</strong>en“<br />
Verluste sind. Dieser Sicht folgte der BFH in seiner Entscheidung<br />
vom 9. Juni 2010 für ausländische Betriebsstätten ausdrücklich.<br />
Zum Zeitpunkt der Berücksichtigung im Inland hat<br />
er aber auf den Zeitpunkt abgestellt, in dem die Verluste <strong>final</strong><br />
werden, und nicht auf das jeweilige Verlustentstehungsjahr.<br />
In der neuen Entscheidung überträgt er das nun auf die Verluste<br />
einer ausländischen Tochtergesellschaft und erwähnt die<br />
Aufgabe des Geschäftsbetriebs oder die Liquidation der aus-<br />
steuern+recht April 13
Steuern A bis Z<br />
ländischen Tochtergesellschaft als Ereignisse, die einen Verlust<br />
zu einem <strong>final</strong>en machten. Da die Klägerin eine zeitgleiche Verlustberücksichtigung<br />
wollte, wurde ihr Antrag abgewiesen. –<br />
Die Entscheidung zur Finalität wirft allerdings einige Fragen<br />
auf und schafft Klärungsbedarf, wie Sie den folgenden Absätzen<br />
entnehmen können.<br />
Offene Fragen und Klärungsbedarf<br />
• Da der BFH eine Verlustberücksichtigung zum Zeitpunkt der<br />
Entstehung der Verluste ablehnt, diese jedoch bei Inlandsverlusten<br />
zeitgleich erfolgt – sei es bei Betriebsstätten aufgrund<br />
der Zusammenfassung von Betriebsstätten eines Unternehmens<br />
respektive über eine Organschaft im Inland –, nimmt<br />
er die Liquiditätsnachteile hin, die sich aus der Zeit zwischen<br />
dem Entstehen und der Berücksichtigung der Verluste ergeben.<br />
Das liegt auf der Linie der Lidl-Entscheidung des EuGH<br />
und ist auch in der Praxis einfach anzuwenden. Denn in den<br />
Jahren, in denen der Verlust entsteht, steht noch nicht fest,<br />
ob der Verlust <strong>final</strong> ist oder mit künftigen Gewinnen verrechnet<br />
werden kann. Gleichzeitig ist es unbefriedigend, kann<br />
aber von der Rechtsprechung nicht gelöst werden, denn es<br />
erfordert eine Maßnahme des Gesetzgebers.<br />
• Ein Argument des BFH für die Abweisung ist, der Vergleich<br />
mit einer Organschaft scheitere daran, dass ein wirtschaftlich<br />
„gedachtes“ Organschaftsverhältnis über die Grenze tatsächlich<br />
nicht vereinbart und praktiziert wurde. Was soll das<br />
heißen? – Hätte das Gericht etwa anders entschieden, wenn<br />
sich die deutsche Holding zur Übernahme der Verluste der<br />
italienischen Tochter verpflichtet hätte? Was wären die<br />
Voraussetzungen für ein gedachtes wirtschaftliches Organschaftsverhältnis?<br />
• Das Besteuerungsrecht für die Tochter, so führte der BFH als<br />
weiteres Argument an, habe in Italien gelegen. – Welche Bedeutung<br />
kommt dem in Fällen einer gedachten Organschaft<br />
zu? Vermutlich will der BFH darauf abstellen, dass – analog<br />
zur Organschaft – nicht nur die Verluste bei der deutschen<br />
Holding besteuert werden müssten, sondern auch die Gewinne<br />
der italienischen Tochter. Dieser Vorgehensweise steht<br />
jedoch das Doppelbesteuerungsabkommen mit Italien entgegen<br />
und wahrscheinlich auch die Mutter-Tochter-Richtlinie<br />
der Europäischen Union. Denn in der Tat kann die faktische<br />
Organschaft keine Einbahnstraße nur für Auslandsverluste<br />
sein. Dieses Bedenken entfällt jedoch bei <strong>final</strong>en Verlusten.<br />
• Gesetzt den Fall, die Holding würde ihre italienische Tochter<br />
liquidieren, würde es zu einem <strong>final</strong>en Verlust kommen?<br />
§ 8 b Abs. 3 Körperschaftsteuergesetz (KStG) stände dann<br />
einem Verlust hinsichtlich des Untergangs der Beteiligung<br />
entgegen. Im Rahmen einer Organschaft würde das aber<br />
nicht gelten (§ 15 KStG). Was also lässt sich den Andeutungen<br />
des Ersten Senats entnehmen? Würde er beim Vorliegen<br />
eine grenzüberschreitend vereinbarten und durchgeführten<br />
gedachten Organschaft § 8 b Abs. 3 KStG ebenfalls nicht<br />
anwenden?<br />
14 <strong>PwC</strong><br />
Fazit<br />
Der Fall, welcher der Entscheidung zugrunde lag, wurde – wie<br />
Sie wissen – zu Ungunsten der Holding entschieden. Die<br />
Gründe überzeugen aber nur bedingt und lassen erahnen, vielleicht<br />
auch nur erhoffen, dass nach wie vor ein schmales Tor<br />
offen steht, durch das Auslandsverluste von Tochtergesellschaften<br />
im Ausland doch ins Inland gelangen könnten.<br />
Autor<br />
Prof. Dr. Jörg Manfred Mössner ist<br />
emeritierter Professor für öffentliches<br />
Recht, Steuerrecht und Rechtsinformatik an der Universität<br />
Osnabrück und Mitglied des Wissenschaftlichen Beirats von<br />
<strong>PwC</strong>.<br />
Fundstellen<br />
• BFH, Beschluss vom 9. November 2010 (I R 16/10)<br />
• BFH, Urteil vom 9. Juni 2010 (I R 107/09)<br />
Steuerrechtliche Anerkennung von<br />
Darlehensverträgen zwischen Angehörigen<br />
In diesem Beitrag erfahren Sie …<br />
• … in welchen Fällen ein Darlehensvertrag steuerlich<br />
anerkannt wird.<br />
• … welche Vertragsgestaltungen den geforderten<br />
Fremdvergleich erfüllen.<br />
• … wann Darlehensforderungen in Form einer<br />
Schenkung begründet sein können – und wann<br />
nicht.<br />
In seinem Schreiben vom 23. Dezember 2010 nimmt<br />
das Bundesministerium für Finanzen Stellung zur<br />
steuerrechtlichen Anerkennung von Darlehensverträgen<br />
zwischen Angehörigen oder zwischen einer Personengesellschaft<br />
und Angehörigen des Gesellschafters,<br />
der die Gesellschaft beherrscht. Der folgende Beitrag<br />
fasst die wichtigsten Inhalte für Sie zusammen.
Allgemeine Voraussetzungen<br />
Die allgemeinen Voraussetzungen für die steuerrechtliche<br />
Anerkennung eines zwischen Angehörigen geschlossenen<br />
Darlehensvertrags sind die zivilrechtliche Wirksamkeit des<br />
Vertrags sowie die tatsächliche Durchführung des Vereinbarten.<br />
Vertragsinhalt und Durchführung müssen dabei dem<br />
Fremdvergleich entsprechen.<br />
Fremdvergleich bei Darlehensverträgen<br />
zwischen Angehörigen<br />
Angehörigen steht es grundsätzlich frei, ihre Rechtsverhältnisse<br />
untereinander so zu gestalten, dass sie steuerlich möglichst<br />
günstig für sie sind. Bei solchen Gestaltungen müssen sie<br />
jedoch den Fremdvergleich beachten. Das bedeutet: Die Konditionen,<br />
zu denen ein Darlehensvertrag zwischen Angehörigen<br />
geschlossen wird, dürfen sich nicht von denen unterscheiden,<br />
die üblicherweise zwischen fremden Dritten vereinbart würden.<br />
Als Maßstab gilt die übliche Gestaltung eines zwischen<br />
Darlehensnehmer und Kreditinstitut abgeschlossenen Vertrags.<br />
Besonders zu beachten sind die folgenden Voraussetzungen:<br />
• Die Vertragsparteien treffen Vereinbarungen über die Laufzeit<br />
und über Art und Zeit der Rückzahlung des Darlehens.<br />
• Die Zinsen werden zu den Fälligkeitszeitpunkten entrichtet.<br />
• Der Rückzahlungsanspruch ist ausreichend besichert.<br />
Die Voraussetzung einer ausreichenden Besicherung wird<br />
durch bankübliche Sicherheiten erfüllt, infrage kommen die<br />
dingliche Absicherung durch Hypothek oder Grundschuld,<br />
eine Bankbürgschaft oder die Sicherungsübereignung von<br />
Wirtschaftsgütern. Bei Darlehensverträgen, die zwischen<br />
volljährigen, voneinander wirtschaftlich unabhängigen Angehörigen<br />
geschlossen werden, sind die Anforderungen für den<br />
Fremdvergleich bei der steuerlichen Anerkennung niedriger.<br />
Hätte der Darlehensnehmer die gewährten Mittel für die Herstellung<br />
oder Anschaffung von Vermögensgegenständen ansonsten<br />
von einem fremden Dritten aufnehmen müssen, ist die<br />
tatsächliche Durchführung des Vereinbarten – besonders das<br />
regelmäßige Zahlen der Darlehenszinsen – entscheidend,<br />
damit der Fremdvergleich als erfüllt gilt. Die zivilrechtliche<br />
Unwirksamkeit eines zwischen Angehörigen geschlossenen<br />
Darlehensvertrags entfaltet eine Indizwirkung gegen den vertraglichen<br />
Bindungswillen der Beteiligten. Wenn jedoch den<br />
Angehörigen die Unwirksamkeit nicht angelastet werden kann<br />
und sie nachweisen können, dass sie zeitnah nach dem Auftauchen<br />
von Zweifeln an der zivilrechtlichen Wirksamkeit alle<br />
erforderlichen Maßnahmen ergriffen haben, um die zivilrechtliche<br />
Wirksamkeit des Vertrags herbeizuführen, kann der Darlehensvertrag<br />
für steuerrechtliche Zwecke anerkannt werden.<br />
Schenkweise begründete Darlehensforderung<br />
Steuern A bis Z<br />
Besonderes Augenmerk ist nach dem ministeriellen Schreiben<br />
auf die schenkweise begründeten Darlehensverhältnisse zu<br />
legen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind sowohl die<br />
Schenkung als auch das Darlehensverhältnis nicht anzuerkennen,<br />
wenn sich eine Abhängigkeit zwischen Schenkung und<br />
Darlehen nachweisen lasse. Wird einem Angehörigen ein Geldbetrag<br />
unentgeltlich unter der Bedingung zugewendet, dass<br />
dieser den Betrag als Darlehen an den Zuwendenden oder an<br />
eine Personengesellschaft, die der Zuwendende oder dessen<br />
Angehörige beherrschen, zurückgeben muss, sei ertragsteuerlich<br />
weder die vereinbarte Schenkung noch die Rückgabe als<br />
Darlehen anzuerkennen. Denn in einem solchen Fall erhalte<br />
der Empfänger nicht die alleinige und uneingeschränkte Verfügungsmacht<br />
über die Geldmittel. Die Schenkung werde also<br />
nicht tatsächlich vollzogen, sodass auch die Rückgewähr als<br />
Darlehen kein steuerrechtlich anzuerkennendes Darlehensverhältnis<br />
begründen könne. Die Darlehenszinsen dürften folglich<br />
nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen<br />
werden. Allerdings sieht die Finanzverwaltung eine Ausnahme<br />
vor: Wird das Darlehen einer zivil- und auch steuerrechtlich<br />
eigenständigen GmbH gewährt, wird eine Schenkung steuerrechtlich<br />
anerkannt. Insbesondere in folgenden Fällen vermutet<br />
die Verwaltung die Abhängigkeit zwischen Schenkung<br />
und Darlehensvertrag unwiderleglich:<br />
• Schenkung und Darlehen sind in ein und derselben Urkunde<br />
vereinbart.<br />
• Die Rückgabe als Darlehen ist eine ausdrückliche Auflage der<br />
Schenkung.<br />
• Eine Schenkung ist zugesagt unter der aufschiebenden<br />
Bedingung der Rückgabe als Darlehen.<br />
Die Abhängigkeit zwischen Schenkung und Darlehen kann<br />
hingegen nicht allein deshalb vermutet werden, weil die Vereinbarung<br />
von Schenkung und Darlehen zwar in mehreren<br />
Urkunden, aber innerhalb kurzer Zeit erfolgt ist. Allerdings<br />
kann auch bei einem längeren Abstand zwischen Schenkung<br />
und Darlehensvertrag eine auf einem Gesamtplan beruhende<br />
sachliche Verknüpfung bestehen. Die Abhängigkeit zwischen<br />
Schenkung und Darlehen ist vor allem bei den folgenden Vertragsgestaltungen<br />
widerleglich zu vermuten:<br />
• Ein Vereinbarungsdarlehen nach § 607 Abs. 2 Bürgerliches<br />
Gesetzbuch liegt vor.<br />
• Die Kündigung des Darlehens ist nur mit Zustimmung des<br />
Schenkers möglich<br />
• Entnahmen seitens des Beschenkten zulasten des Darlehenskontos<br />
bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des<br />
Schenkers.<br />
Sind der Schenkungs- und Darlehensvertrag sachlich und zeitlich<br />
unabhängig voneinander geschlossen worden, ist die Vermutung<br />
widerlegt. Hierzu muss die Schenkung zivilrechtlich<br />
steuern+recht April 15
Steuern A bis Z<br />
vollzogen worden sein, sprich: Der Zuwendende muss endgültig,<br />
tatsächlich und rechtlich entreichert und der Empfänger<br />
entsprechend bereichert sein. Eine nur vorübergehende oder<br />
formale Vermögensverschiebung reicht nicht aus.<br />
Fazit<br />
Ergeben sich aus dem Schreiben des Bundesministeriums der<br />
Finanzen (BMF) vom 23. Dezember 2010 wesentliche neue<br />
Erkenntnisse? – Wahrscheinlich nicht. Eher erweckt es den<br />
Anschein, als fasse die Finanzverwaltung die in mehreren<br />
Schreiben manifestierte Auffassung nun in einem Schreiben<br />
zusammen. Insofern hebt es die folgenden Schreiben auf:<br />
• vom 1. Dezember 1992 (BStBl. 1992 I, 729)<br />
• vom 25. Mai 1993 (BStBl. 1993 I, 410)<br />
• vom 30. Mai 2001 (BStBl. 2001 I, 348)<br />
• vom 2. April 2007 (BStBl. 2007 I, 441)<br />
Das aktuelle Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden.<br />
Welcher Steuersatz ist nun auf die Zinseinnahmen bei dem<br />
darlehensgebenden Angehörigen anzuwenden? – Durch die<br />
Änderungen des Jahressteuergesetzes 2010 gilt ab dem Veranlagungszeitraum<br />
<strong>2011</strong> die Ausnahme der Besteuerung von<br />
Zinserträgen mit der Abgeltungsteuer nach § 32 d Abs. 2 Nr. 1<br />
Satz 1 Buchstabe a Einkommensteuergesetz (das heißt Besteuerung<br />
mit dem individuellen progressiven Einkommensteuertarif),<br />
wenn Gläubiger und Schuldner „einander<br />
nahestehende Personen“ sind, vorausgesetzt die Aufwendungen,<br />
die den Kapitalerträgen entsprechen, sind beim Schuldner<br />
Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Zusammenhang<br />
mit Einkünften, die der inländischen Besteuerung unterliegen<br />
und steuerlich tatsächlich abgezogen werden können.<br />
Sind Sie an weiteren Informationen zu diesem Thema interessiert?<br />
Dann rufen Sie bitte Ihre Ansprechpartnerin an oder<br />
schicken Sie ihr einfach eine E-Mail.<br />
16 <strong>PwC</strong><br />
Sophie Neuhaus<br />
Tel.: +49 69 9585-3502<br />
sophie.neuhaus@de.pwc.com<br />
Fundstelle<br />
BMF, Schreiben vom 23. Dezember 2010 (IV C 6 – S<br />
2144/07/10004)<br />
Loan agreements between relatives<br />
In a decree from December 23, 2010 the Federal Finance<br />
Ministry commented on tax aspects regarding loan<br />
agreements between relatives or loan agreements<br />
between a partnership and relatives of its controlling<br />
shareholder. As in past circulars on that subject, the<br />
administration emphasized that the underlying contracts<br />
must be legally valid and taken seriously by the parties.<br />
Above all, the agreement and its implementation must be<br />
at arm’s-length. The usual arrangements as offered by<br />
banks should be taken as a yardstick. The agreement<br />
should indicate the term and details of repayment and<br />
interest must be paid on the due dates. Repayment must<br />
be sufficiently collateralized by mortgage or land charge<br />
or by bank guarantee; the debt may also be secured by<br />
the borrower with a pledge on his assets. A more lenient<br />
approach is taken in case of loan agreements between<br />
economic independent relatives of full age and where the<br />
borrower otherwise would have been forced to finance<br />
the purchase of his assets through third-parties: Adherence<br />
to the terms of the agreement should be ensured<br />
and interest payments be made regularly.<br />
Gratuitous contributions of money made on the<br />
condition that it is given back as a loan is in generally not<br />
acceptable for tax purposes, since – under these circumstances<br />
– the beneficiary does not have free disposition of<br />
the amounts received, interest payments are therefore<br />
not deductible. A conclusive indication to that effect<br />
exists if both gift and loan agreement are fixed in one<br />
document and the contribution is dependent on being<br />
returned as a loan at some later time. The administration<br />
points out, that both agreements must be concluded<br />
independent from each other, as only a temporary shift<br />
of assets would not be sufficient. (MH)<br />
Wertveränderung einer Kaufpreisforderung<br />
als Teil des Veräußerungsgewinns<br />
nach § 8 b Absatz 2<br />
Körperschaftsteuergesetz<br />
In diesem Beitrag erfahren Sie …<br />
• … welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde<br />
lag.<br />
• … mit welchen Argumenten der Bundesfinanzhof<br />
die Klage zurückwies.<br />
• … welche bislang offene Frage die Entscheidung<br />
höchstrichterlich klärt.<br />
In seinem Urteil vom 22. Dezember 2010 befasste sich<br />
der Bundesfinanzhof mit folgender Frage: Führt der
spätere Kaufpreisausfall zu einer rückwirkenden Minderung<br />
des (steuerfreien) Veräußerungsgewinns oder<br />
handelt es sich um einen laufenden (steuerwirksam)<br />
zu erfassenden Verlust? – Wie das Gericht entschied<br />
und wie es seine Entscheidung begründete, fasst der<br />
folgende Beitrag für Sie zusammen.<br />
Sachverhalt<br />
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, ist<br />
Gesamtrechtsnachfolgerin einer KG. An dieser waren im Streitjahr<br />
2004 ausschließlich Kapitalgesellschaften beteiligt, sodass<br />
im Ergebnis für Veräußerungsgewinne die Regelungen des<br />
§ 8 b Abs. 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG) angewandt wurden.<br />
Die KG erzielte im Jahre 2002 einen Veräußerungsgewinn<br />
in Höhe von 232.127 Euro aus dem Verkauf von Anteilen an<br />
ihrer Tochterkapitalgesellschaft. Der Veräußerungsgewinn<br />
wurde nach § 8 b Abs. 2 KStG (in der Fassung von 2002)<br />
steuerfrei gestellt. Da der Kaufpreis nicht sofort beglichen<br />
wurde, erfolgte eine Aktivierung der Kaufpreisforderung in<br />
Höhe von 511.292 Euro. Zum Bilanzstichtag des Jahres 2004<br />
wurde die zu diesem Zeitpunkt noch ausstehende Kaufpreisforderung<br />
in Höhe von 382.825 Euro wegen drohenden Ausfalls<br />
in voller Höhe wertberichtigt. Die Wertberichtigung reduzierte<br />
das Jahresergebnis 2004 und wurde bei der steuerlichen<br />
Einkommensermittlung gleichsam gewinnmindernd berücksichtigt.<br />
Im Rahmen einer Außenprüfung vertrat das Finanzamt (Beklagte)<br />
folgende Ansicht: Die Gewinnminderung steht im Zusammenhang<br />
mit dem eigentlichen Veräußerungsgewinn und<br />
darf daher in Höhe von 382.825 Euro nach § 8 b Abs. 3 Satz 3<br />
KStG bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens<br />
nicht berücksichtigt werden. Daraufhin erließ das Finanzamt<br />
geänderte Bescheide, in denen sich der Kaufpreisausfall nicht<br />
mehr auf das steuerliche Einkommen der Klägerin auswirkte.<br />
Nach erfolglosem Einspruch gegen die Änderungsbescheide<br />
wies auch das Finanzgericht Düsseldorf (FG) die anschließende<br />
Klage als unbegründet zurück. Dagegen richtete sich die<br />
Revision der Klägerin vor dem Bundesfinanzhof (BFH).<br />
Im Mittelpunkt der Revision stand die Frage: Wie ist der spätere<br />
Kaufpreisausfall, der erst im Wirtschaftsjahr 2004 entstanden<br />
ist, steuerlich zu behandeln?<br />
Entscheidung<br />
Der Erste Senat des BFH wies die Revision als unbegründet zurück.<br />
Das Finanzgericht (FG) hat danach zu Recht abgelehnt,<br />
dass der Aufwand aus der Wertberichtigung der Kaufpreisminderung<br />
bei der steuerlichen Einkommensermittlung gewinnmindernd<br />
zu berücksichtigen sei. Dabei verwies der BFH in<br />
seiner Begründung nicht auf die Regelung des § 8 b Abs. 3<br />
Steuern A bis Z<br />
KStG. Er leitete seine Entscheidungen stattdessen aus dem<br />
Sinn und Zweck der Regelung des § 8 b Abs. 2 KStG selbst ab.<br />
Hervorzuheben ist die Entscheidung des BFH besonders vor<br />
folgendem Hintergrund: Bis zu dieser Entscheidung war es<br />
höchstrichterlich nicht geklärt, wie eine Wertminderung der<br />
Kaufpreisforderung aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften<br />
im Sinne des § 8 b Abs. 2 KStG in einem<br />
späteren Veranlagungszeitraum zu behandeln ist. So wurde in<br />
der Literatur kontrovers diskutiert, ob diese Wertänderung der<br />
Kaufpreisforderung eine (rückwirkende) Verminderung des<br />
Veräußerungsgewinns im Sinne von § 8 b Abs. 2 Satz 2 KStG<br />
2002 auslöst oder aber ein (späterer) laufender, nicht von § 8 b<br />
Abs. 3 KStG 2002 erfasster Verlust ist.<br />
Nach Ansicht des BFH ist bei dem strittigen Sachverhalt auf<br />
den Sinn und Zweck des Freistellungsverfahrens nach § 8 b<br />
Abs. 2 KStG und die Definition des Veräußerungsgewinns abzustellen.<br />
So führt der Senat – auf den Sachverhalt bezogen –<br />
aus, dass der Veräußerungsgewinn im Sinne von § 8 b Abs. 2<br />
Satz 1 und Satz 2 KStG der Betrag sei, um den der Veräußerungspreis<br />
nach Abzug der Veräußerungskosten den Buchwert<br />
übersteigt. Nach gängigem Verständnis entspreche der Veräußerungspreis<br />
dabei der Gegenleistung, die der Veräußerer vom<br />
Erwerber für die Anteilsübertragung erhalte. Das sei regelmäßig<br />
der Nennwert des vereinbarten Kaufpreises. Dieser Betrag<br />
sei dann nach § 8 b Abs. 2 KStG steuerfrei zu stellen. Weiche<br />
der vereinbarte Kaufpreis jedoch vom tatsächlich vereinnahmten<br />
Betrag ab, sei im Rahmen der Steuerfreistellung nicht auf<br />
den vereinbarten Veräußerungspreis abzustellen, sondern auf<br />
jenen Betrag, den der Veräußerer im Ergebnis auch tatsächlich<br />
vereinnahmt.<br />
Diese Einschätzung begründet der erkennende Senat, indem er<br />
zurückgreift auf die höchstrichterliche Finanzrechtsprechung<br />
zur Betriebsveräußerung nach § 16 Abs. 2 Einkommensteuergesetz<br />
(EStG) beziehungsweise zu der Parallelvorschrift des<br />
§ 17 Abs. 2 EStG für die Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften,<br />
die im Privatvermögen gehalten werden: In diesem<br />
Kontext seien später eintretende Veränderungen beim<br />
ursprünglich vereinbarten Veräußerungspreis so lange und so<br />
weit materiell-rechtlich auf den Zeitpunkt der Veräußerung<br />
zurückzubeziehen, wie der Erwerber seine Verpflichtung zur<br />
Zahlung des Kaufpreises noch nicht erfüllt habe. Welche<br />
Gründe für die Minderung oder Erhöhung des Erlöses maßgebend<br />
gewesen seien, sei dabei unerheblich. Nur auf diese<br />
Weise lasse sich eine sachgerechte (Einmal-)Besteuerung<br />
gewährleisten, denn nach Veräußerung des Betriebs oder der<br />
Gesellschaftsanteile entfalle für den Veräußernden eine Versteuerungspflicht.<br />
Deswegen sei es sachgerecht, spätere Wertveränderungen<br />
des Kaufpreises auf den Veräußerungszeitpunkt<br />
rückwirken zu lassen. Zu diesem Zweck bezögen sich<br />
§ 16 Abs. 2 EStG und § 17 Abs. 2 EStG nach der Regelungskonzeption<br />
auf den Stichtag.<br />
steuern+recht April 17
Steuern A bis Z<br />
No bad debt deduction on tax-free sale of shares<br />
The Supreme Tax Court has held that irrecoverable<br />
proceeds from the tax-free sale of shares reduce the<br />
tax-free gain and are not a deductible bad debt.<br />
A GmbH sold shares in its Mexican subsidiary at a substantial<br />
profit. This gain was tax-free. Later, most of the<br />
proceeds proved to be irrecoverable and the seller was<br />
forced to take up an even larger bad debt. He claimed a<br />
deduction for this loss on the grounds that it was separate<br />
from the gain, not having been incurred until a later<br />
year and then for reasons unconnected with the sale of<br />
the shares. The tax office refused on the grounds that the<br />
two events were interlinked and should be treated alike.<br />
The Supreme Tax Court took the view that the bad debt<br />
and the tax-free gain are part of the same transaction.<br />
The net gain is based on the proceeds <strong>final</strong>ly received by<br />
the seller, without regard to the reasons for any departure<br />
from the contract. Thus, the tax-free gain is to be –<br />
adjusted with any later sales price adjustments – this is<br />
consistent with a Supreme Tax Court ruling on a<br />
comparable provision in the Income Tax Act – and there<br />
is no reason to treat a loss from the buyer’s default any<br />
differently. Rather, all aspects of the transaction – including<br />
the 5% add-back to taxable income for deemed<br />
effectively connected expenses – should be treated consistently.<br />
The transaction ends with the receipt – or<br />
write-off – of the consideration. (MH)<br />
Die Stichtagsbezogenheit überträgt der Erste Senat auf den<br />
Regelungsbereich des § 8 b Abs. 2 KStG. Er führt aus: Hintergrund<br />
dieser Regelung sei die vom Gesetzgeber typisierende<br />
Vorstellung, wonach es sich bei dem Veräußerungsgewinn um<br />
thesaurierte (komprimierte) Gewinne handelt. Daher ziele die<br />
eingeräumte Steuerfreistellung darauf ab, die vorangegangene<br />
(körperschaft-)steuerliche Vorbelastung beim Anteilseigner zu<br />
neutralisieren. Der BFH folgert zugleich, dies sei nur möglich,<br />
wenn man den Veräußerungsvorgang als isolierten, einmaligen<br />
Vorgang begreife und diesen Vorgang von der laufenden<br />
Besteuerung des Anteilseigners abgrenze. Gerade in dieser<br />
Überlegung sieht der BFH eine Ähnlichkeit zum Regelungsbereich<br />
des § 16 Abs. 2 beziehungsweise § 17 Abs. 2 EStG. So<br />
gehe es auch beim Anwendungsbereich des § 8 b Abs. 2 KStG<br />
darum, nur das tatsächlich vom Veräußerer Vereinnahmte von<br />
der Besteuerung freizustellen. Demzufolge wirkten dem Veräußerungsvorgang<br />
nachfolgende Wertveränderungen der noch<br />
ausstehenden Gegenleistung auf den Veräußerungszeitpunkt<br />
zurück und damit auch auf den Zeitpunkt der Ermittlung des<br />
Veräußerungsgewinns. Anders verhalte es sich jedoch bei<br />
Wertveränderungen am Gegenstand der Gegenleistung, wenn<br />
die Gegenleistung bereits erbracht worden ist.<br />
18 <strong>PwC</strong><br />
Die Argumentation des BFH führt zu dem Ergebnis, dass bei<br />
einem späteren Ausfall der Kaufpreisforderung die dadurch<br />
ausgelöste Wertminderung der Forderung auf die Ermittlung<br />
des Veräußerungsgewinns und damit auf den Umfang der<br />
Steuerfreistellung nach § 8 b Abs. 2 KStG 2002 durchschlägt.<br />
Zugleich wird in dem betreffenden Veranlagungszeitraum<br />
(hier: 2004), in dem der Forderungsausfall feststeht, korrespondierend<br />
kein abzugsfähiger Aufwand erfasst. Die Abzugsausschlussregelung<br />
in § 8 b Abs. 3 Satz 2 KStG 2002 kommt<br />
somit überhaupt nicht zum Tragen und wird deshalb vom BFH<br />
nicht weiter thematisiert.<br />
Haben Sie Fragen oder sind Sie an Details interessiert? – Dann<br />
rufen Sie bitte Ihre Ansprechpartner an oder senden Sie ihnen einfach<br />
eine E-Mail.<br />
Dr. Michael Scheel<br />
Tel.: +49 69 9585-3911<br />
michael.scheel@de.pwc.com<br />
Matthias Reitzenstein<br />
Tel.: +49 69 9585-2037<br />
matthias.reitzenstein@de.pwc.com<br />
Fundstellen<br />
• BFH, Urteil vom 22. Dezember 2010 (I R 58/10)<br />
• Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 2. Juli 2010 (17 K<br />
4146/09 G F)
Reverse-Charge-Verfahren bei im<br />
Ausland ansässigen Unternehmern:<br />
Haftungsvoraussetzungen für die<br />
Umsatzsteuer<br />
In diesem Beitrag erfahren Sie …<br />
• … wie die rechtliche Definition des Begriffs „Zweigniederlassung“<br />
vom Bundesfinanzhof ausgelegt<br />
wird.<br />
• … welche Auswirkungen diese Auslegung für im<br />
Ausland ansässige Unternehmer hat.<br />
In seinem Urteil vom 8. September 2010 ging der Bundesfinanzhof<br />
folgender Frage nach: Genügt eine vom<br />
einem ausländischen Unternehmen im Inland unterhaltene<br />
Betriebsstätte den Voraussetzungen einer im<br />
Paragraf 51 Absatz 3 Satz 1 Umsatzsteuerdurchführungsverordnung<br />
und ab 1. Januar 2002 im Paragraf<br />
13 b Absatz 4 Satz 1 Umsatzsteuergesetz geregelten<br />
Zweigniederlassung? Wie das hohe Gericht entschied,<br />
lesen Sie im Beitrag von Mónica Azcárate und Denis<br />
Specht.<br />
Sachverhalt<br />
Gegenstand des Urteils war ein Rechtsstreit der Beteiligten<br />
darüber, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (eine in der<br />
Baubranche tätige GmbH) zur Einbehaltung und Abführung<br />
von Umsatzsteuer im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahrens<br />
verpflichtet war. Eine „umgekehrte Belastung“ (Reverse-<br />
Charge) bezeichnet eine Regelung, nach der in bestimmten<br />
Fällen der Empfänger der Leistung und nicht der leistende<br />
Unternehmer die Umsatzsteuer schuldet. Die Klägerin war in<br />
den Streitjahren 1997 und 1998 Leistungsempfängerin von<br />
umsatzsteuerpflichtigen Werklieferungen einer polnischen<br />
Kapitalgesellschaft (I). Die Geschäftsleitung und Sitz der I<br />
befanden sich unstrittig in Polen.<br />
Die I unterhielt im Inland eine Betriebsstätte, die nicht in das<br />
inländische Handelsregister eingetragen war. Ihre Rechnungen<br />
an die Klägerin stellte I ohne den Umsatzsteuerausweis aus.<br />
Die Erstattung ihrer Vorsteuerbeträge hatte I im Rahmen eines<br />
Vorsteuervergütungsverfahrens nach §§ 59 ff. Umsatzsteuer-<br />
Durchführungsverordnung (UStDV) beantragt. Zu diesem<br />
Zweck reichte der Steuerberater der I Ende 1995 beim Bundesamt<br />
für Finanzen (BfF) einen entsprechenden Antrag ein. Den<br />
Antrag lehnte das BfF 1996 ab, und zwar mit der Begründung,<br />
die Vorsteuervergütung habe nicht im Vergütungsverfahren<br />
nach §§ 59 ff. UStDV zu erfolgen, sondern im allgemeinen<br />
Besteuerungsverfahren.<br />
Steuern A bis Z<br />
Daraufhin stellte I der Klägerin Rechnungen mit gesondertem<br />
Steuerausweis, da I annahm, sie unterliege als im Inland ansässiger<br />
Unternehmer der Umsatzbesteuerung gemäß §§ 16 und<br />
18 Umsatzsteuergesetz (UStG).<br />
Die daraus entstandene Umsatzsteuer wurde seitens I gegenüber<br />
dem zuständigen Finanzamt erklärt. Dennoch wurde die<br />
Umsatzsteuer laut den Feststellungen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung<br />
bei der I nicht entrichtet.<br />
Den Feststellungen der Sonderprüfung folgend vertrat das<br />
Finanzamt daraufhin die Ansicht, mangels Eintragung im Handelsregister<br />
liege eine Zweigniederlassung im Sinne des § 51<br />
Abs. 3 UStDV (ab 1. Januar 2002 § 13 b Abs. 4 UStG) nicht vor<br />
und I sei folglich im Ausland ansässig. Nach der in den Streitjahren<br />
geltenden Rechtslage hatte die Klägerin als Leistungsempfänger<br />
nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 UStDV (ab 1. Januar 2002 §<br />
13 b Abs. 1 Nr. 1 UStG) für die Umsätze der I die Steuer einzubehalten<br />
und an das für die Klägerin zuständige Finanzamt<br />
abzuführen. Da die Klägerin das unterlassen hatte, erließ das<br />
Finanzamt gegenüber der Klägerin einen Haftungsbescheid<br />
bezüglich der von I geschuldeten Umsatzsteuer.<br />
Der folgende Einspruch der Klägerin hatte keinen Erfolg. Das<br />
Finanzgericht schloss sich der Auffassung des Finanzamts an<br />
und erkannte bei der von I unterhaltenen Betriebsstätte keine<br />
inländische Zweigniederlassung. Das Gericht war der Auffassung:<br />
Die Ansässigkeit der I im Inland sei nur dann gegeben,<br />
wenn I über eine inländische Zweigniederlassung im Sinne des<br />
§ 51 UStDV verfügt hätte. In Anlehnung an § 13 des Handelsgesetzbuchs<br />
wären zumindest ernsthafte Bemühungen um die<br />
gesetzlich vorgeschriebene Eintragung in das Handelsregister<br />
notwendig.<br />
In der anschließenden Revision rügte die Klägerin die Auffassung<br />
des Finanzgerichts. Sie machte geltend, I unterhielte eine<br />
Betriebsstätte im Inland und die Voraussetzungen einer Zweigniederlassung<br />
seien deshalb erfüllt.<br />
Entscheidung des Bundesfinanzhofs<br />
Der Elfte Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hebt die Vorentscheidung<br />
der Vorinstanz auf und verweist die Rechtssache an<br />
das Finanzgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung<br />
zurück.<br />
In den Entscheidungsgründen führt der BFH aus: Das Finanzgericht<br />
hat sich bei der Auslegung des Begriffs „Zweigniederlassung“<br />
zu Unrecht auf die „eingetragene Zweigniederlassung“<br />
im Sinne des § 12 Abgabenordnung gestützt.<br />
Weiter schreiben die Richter, dass gemäß dem damaligen § 18<br />
Abs. 8 Nr. 1 UStG in Verbindung mit §§ 51, 54 UStDV ein unternehmerischer<br />
Leistungsempfänger für Werklieferungen und<br />
sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unterneh-<br />
steuern+recht April 19
Steuern A bis Z<br />
mers die Steuer von der Gegenleistung einzubehalten,<br />
anzumelden und an das für ihn zuständige Finanzamt abzuführen<br />
hatte. Für diese Steuer haftete der Leistungsempfänger<br />
entsprechend. Ein im Ausland ansässiger Unternehmer sei in<br />
§ 51 Abs. 3 Satz 1 UStDV beschrieben und umfasse Unternehmer,<br />
die im Inland keinen Wohnsitz, Sitz, eine Geschäftsleitung<br />
oder eine Zweigniederlassung hätten. Diese Definition<br />
der Ansässigkeit werde ab dem 1. Januar 2002 im § 13 b UStG<br />
weitergeführt, der die Regelungen der §§ 51 ff. UStDV abgelöst<br />
und noch bis zum 1. Januar 2010 gegolten habe.<br />
Da diese Vorschriften auf den Richtlinien der Europäischen<br />
Gemeinschaft beruhen, sei die Auslegung dieser am übernationalen<br />
Unionsrecht auszurichten.<br />
Nach der unionsrechtkonformen Auslegung des Begriffs<br />
„Zweigniederlassung“ kam der BFH zur Auffassung, dass eine<br />
„Zweigniederlassung“ über eine „feste Niederlassung“ verfügen<br />
müsse „von wo aus die Dienstleistung erbracht wird“ oder<br />
„von wo aus die Umsätze bewirkt worden sind“.<br />
Somit setzt eine Ansässigkeit im Inland laut der Entscheidung<br />
des BFH weder eine Zweigniederlassung in handelsrechtlichen<br />
Sinne voraus noch deren Eintragung im Handelsregister oder<br />
ernsthafte Bemühungen, eine solche zu erlangen.<br />
Beratungshinweis<br />
Da dieselbe Definition der Ansässigkeit bis zum Jahre 2010 in<br />
den Vorschriften des § 13 b UStG ausgewiesen wurde, ist die<br />
auf den ersten Blick zu einer alten Rechtslage erfolgte Entscheidung<br />
des BFH dennoch aktuell.<br />
Obwohl die Auslegung der für das Reverse-Charge-Verfahren<br />
geltenden Vorschriften seitens des BFH unionsrechtkonform<br />
erfolgt ist, geht er in seinen weiteren Ausführungen nicht darauf<br />
ein, ob die für den Sachverhalt relevanten Leistungen von<br />
der möglichen Betriebsstätte ausgeführt wurden. Mit seiner<br />
Zurückverweisung überlässt der Elfte Senat die endgültige<br />
Klärung dem Finanzgericht.<br />
Ob der BFH mit seiner Entscheidung andeuten möchte, für<br />
eine Ansässigkeit im Inland sei lediglich die bloße Existenz<br />
einer Betriebsstätte ausreichend, verrät das Urteil nicht. Wäre<br />
das der Fall, würde der BFH damit über die seit Januar 2010<br />
gültige Rechtslage sogar hinausgehen. Es wird dennoch auf<br />
Abschnitt 182 a Abs. 28 Satz 2 der Umsatzsteuerrichtlinien<br />
(Fassung 2008) verwiesen.<br />
Sie haben Fragen oder sind an Details interessiert? Die Experten<br />
von <strong>PwC</strong> sind Ihnen bei allen Fragen rund um dieses Thema gern<br />
behilflich. – Bitte rufen Sie Ihre Ansprechpartner an oder mailen<br />
Sie ihnen einfach.<br />
20 <strong>PwC</strong><br />
Mónica Azcárate<br />
Tel.: +49 69 9585-6111<br />
monica.azcarate@de.pwc.com<br />
Denis Specht<br />
Tel.: +49 69 9585-1113<br />
denis.specht@de.pwc.com<br />
Fundstellen<br />
• BFH, Urteil vom 8. September 2010 (XI R 15/08)<br />
• Finanzgericht Köln, Urteil vom 18. Oktober 2006<br />
(10 K 614/03)<br />
Reverse charge transactions and VAT liability<br />
Under the reverse charge mechanism German businesses<br />
receiving services from abroad must deduct VAT on behalf<br />
of the foreign entrepreneur providing the services.<br />
Specifically the provision of work, labour and material<br />
(Werklieferung) or other services from non-resident<br />
(foreign) entrepreneurs are to be reverse-charged. The<br />
reverse charge applies if the foreign supplier does not<br />
operate through an establishment (branch) in Germany.<br />
Under local VAT law the German recipient of the services<br />
is liable to collect and pay the tax.<br />
In the case dealt with by the Supreme Tax Court a<br />
company resident in Poland provided work and material<br />
to a German building contractor, a GmbH. The Polish<br />
company maintained a branch in Germany. The branch,<br />
however, was not entered into the local trade register.<br />
The tax office therefore held that VAT should have been<br />
deducted by the GmbH since the local branch for that<br />
reason did not qualify as a German establishment for<br />
VAT purposes. The Supreme Tax Court took a different<br />
view and held the registration condition as not relevant.<br />
The court pointed out that, for Vat purposes, the German<br />
branch must operate from a fixed place and also provide<br />
services from there. In light of the lack of available<br />
information to that effect, the case was referred back to<br />
the lower court for further fact finding. (MH)
Kein Vorsteuerabzug bei Eingangsleistungen,<br />
die für Lieferungen oder<br />
sonstigen Leistungen gleichgestellten<br />
Entnahmen bestimmt sind<br />
Der Bundesfinanzhof veröffentlichte am 9. März <strong>2011</strong><br />
gleichzeitig zwei Grundsatzurteile, die sich beide mit<br />
dem Vorsteuerabzug für solche Leistungen beschäftigen,<br />
die von vornherein ausschließlich und unmittelbar<br />
für eine Entnahme im Sinne des Paragrafen 3<br />
Absatz 1 b, 9 a Umsatzsteuergesetz bestimmt sind. In<br />
diesen Fällen soll die Vorsteuer auf die Eingangsleistung<br />
nicht abziehbar sein. Das gilt auch, wenn mit<br />
dem Bezug der Eingangsleistung mittelbar Ziele verfolgt<br />
werden, die zum Vorsteuerabzug berechtigen<br />
würden. – Über Hintergrund und Auswirkungen der<br />
Urteile informiert Sie der folgende Beitrag.<br />
Das Urteil vom 9. Dezember 2010 betrifft den Vorsteuerabzug<br />
bei Aufwendungen, die für einen Betriebsausflug für Angestellte<br />
durch Unternehmer, die nach ihrer allgemeinen Geschäftstätigkeit<br />
zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, getätigt<br />
wurden. Das Urteil vom 13. Januar <strong>2011</strong> betrifft die Frage des<br />
Vorsteuerabzugs aus Erschließungskosten.<br />
Sachverhalte<br />
Im Ausgangsverfahren, das der Entscheidung des Bundesfinanzhofs<br />
(BFH) vom 9. Dezember 2010 (V R 17/10) zugrunde<br />
lag, unterwarf das Finanzamt die Betriebsausflüge, die eine<br />
Praxisgemeinschaft von Steuerberatern für ihre Arbeitsnehmer<br />
veranstaltet hat, als steuerpflichtige Umsätze der Umsatzsteuer.<br />
Das Finanzamt begründete die Besteuerung der<br />
Betriebsausflüge damit, die lohnsteuerliche Freigrenze von<br />
110 Euro pro Arbeitnehmer sei überschritten worden. Werde<br />
diese Grenze überschritten, liege keine nicht steuerbare „Aufmerksamkeit“<br />
mehr vor. Das Finanzgericht teilte die Meinung<br />
des Finanzamts und bestätigte in seinem Urteil, die Leistungen<br />
für Betriebsausflüge unterlägen der Umsatzsteuer. Mit der<br />
beim BFH eingelegten Revision griffen die Steuerberater die<br />
auf Basis der Verwaltungsauffassung erlassenen Steuerbescheide<br />
ebenso an wie die nachfolgenden Rechtsbehelfsentscheidungen.<br />
Im Rahmen der Entscheidung zum Betriebsausflug kam der<br />
BFH zunächst zu dem Ergebnis, dass in der Vorinstanz die<br />
erforderlichen Feststellungen zur Entscheidung über den<br />
Vorsteuerabzug unterblieben sind. Er bestätigte: Im Falle der<br />
Leistungserbringung an Personal kann bei Überschreiten der<br />
lohnsteuerrechtlichen Freigrenze von 110 Euro pro Arbeitnehmer<br />
auch bei der Auslegung der „Aufmerksamkeiten“ im Sinne<br />
von § 3 Abs. 9 a Nr. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) herangezogen<br />
werden. In einem ersten Schritt müsse aber nach weiterer<br />
Sachaufklärung durch das Finanzgericht festgestellt werden,<br />
Steuern A bis Z<br />
In diesem Beitrag erfahren Sie …<br />
• … unter welchen Umständen der Vorsteuerabzug<br />
bei bestimmten Ausgangsumsätzen verneint wird.<br />
• … welche Auswirkungen die beiden Urteile auf die<br />
Praxis haben.<br />
• … wie Sie die Urteile für die Planung von Ausflügen<br />
nutzen können.<br />
ob die Leistungen tatsächlich für den privaten Bedarf des Personals<br />
bezogen worden seien. In diesem Fall – und sofern keine<br />
„Aufmerksamkeit“ vorläge – wäre der Vorsteuerabzug aus den<br />
entsprechenden Eingangsleistungen nicht zulässig. Den Sachverhalt<br />
verwies der BFH an das Finanzgericht zur Aufklärung<br />
weiterer Umstände zurück.<br />
Der Fall V R 12/08 vom 13. Januar <strong>2011</strong> behandelt eine<br />
GmbH, die Erschließungsarbeiten für eine Gemeinde vornahm<br />
und ihr die Erschließungsanlagen unentgeltlich überließ. Die<br />
GmbH, deren Alleingesellschafterin die Gemeinde war, verpflichtete<br />
sich gegenüber der Gemeinde, öffentliche Anlagen<br />
für die Erschließung eines Gewerbegebiets – wie etwa Straßen<br />
– kostenlos zu errichten. Dabei ging die GmbH davon aus, dass<br />
sie mit Blick auf die beabsichtigte umsatzsteuerpflichtige<br />
Veräußerung der erschlossenen Grundstücke aus den von ihr<br />
bezogenen Bauleistungen für die Herstellung von Erschließungsanlagen<br />
zum Vorsteuerabzug berechtigt sei. Das Finanzamt<br />
versagte den Vorsteuerabzug mit der Begründung, eine<br />
Zuordnung der Erschließungsanlagen zum Unternehmensvermögen<br />
sei nicht möglich. Die anschließende Klage beim Finanzgericht<br />
hatte keinen Erfolg. Zwar hat das Finanzgericht<br />
entgegen der Auffassung des Finanzamts entschieden, dass der<br />
Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen im Zusammenhang<br />
mit der Herstellung der Erschließungsanlagen der Klägerin<br />
zustehe; in identischer Höhe müssten jedoch die an die<br />
Gemeinde erbrachten Ausgangsleistungen der Umsatzsteuer<br />
unterworfen werden.<br />
Bei der Entscheidung zu den Erschließungskosten verneint der<br />
BFH ebenso den Vorsteuerabzug. Aus den Vereinbarungen der<br />
GmbH mit der Gemeinde und den Grundstückskäufern lasen<br />
die Richter heraus, die GmbH hätte zugesichert, die Anlagen<br />
unentgeltlich an die Gemeinde zu liefern. Eine unentgeltliche<br />
Lieferung sei steuerrechtlich aber einer Entnahme gleichgestellt,<br />
damit handle es sich um einen unentgeltlichen Umsatz,<br />
bei dem kein Vorsteuerabzug erlaubt ist. Der nur mittelbar verfolgte<br />
Zweck, die Grundstücke des Erschließungsgebiets steuerpflichtig<br />
zu liefern, ändere hieran nichts.<br />
Grundsätze der Entscheidungen des BFH<br />
Welche grundsätzlichen Erwägungen folgen aus den beiden<br />
Ihnen vorgestellten Urteilen? – In beiden Urteilen machten die<br />
obersten Finanzrichter eines deutlich: Die Vorschriften für den<br />
steuern+recht April 21
Steuern A bis Z<br />
Vorsteuerabzug und für die unentgeltliche Wertabgabe sollen<br />
einander ausschließen. Denn eine Leistung kann nach Auffassung<br />
des Senats vom Unternehmer nicht gleichzeitig „für<br />
Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den<br />
privaten Bedarf seines Personals“ und „für sein Unternehmen“<br />
bezogen werden. Ein Steuerpflichtiger, der „einen Gegenstand<br />
ausschließlich für seinen privaten Bedarf“ erwerbe, handle als<br />
Privatperson und nicht als Steuerpflichtiger und habe daher<br />
kein Recht auf Vorsteuerabzug. Ein Zuordnungswahlrecht<br />
könne es nur dann geben, wenn eine Leistung zugleich für die<br />
wirtschaftliche Tätigkeit und für private Zwecke (das heißt:<br />
nicht für jegliche nicht wirtschaftliche Tätigkeit) bezogen<br />
werde: Dann könne der Unternehmer den Gegenstand voll<br />
seiner unternehmerischen Tätigkeit zuordnen, müsse aber die<br />
private Verwendung versteuern.<br />
Beratungshinweise<br />
Im Ergebnis werden mit den beiden Urteilen der Bezug und die<br />
Weitergabe von Leistungen für den nicht unternehmerischen<br />
Bereich (einschließlich des privaten Bedarfs) außerhalb des<br />
Umsatzsteuersystems gestellt, wenn die Leistungen von vornherein<br />
zu diesem Zweck besorgt wurden. Die Urteile werden<br />
erhebliche Auswirkungen besonders auf die Lohnbuchhaltung<br />
haben. Ausnahmen bleiben wie bisher Ausgangsleistungen, die<br />
überwiegend durch das betriebliche Interesse des Arbeitgebers<br />
veranlasst sind, Sachlohnzuwendungen an Arbeitnehmer<br />
sowie Aufmerksamkeiten, Geschenke von geringem Wert und<br />
Warenmuster.<br />
Was könnten Sie schon während der Planung von Betriebsausflügen<br />
beachten? – Die Freigrenze von 110 Euro pro Arbeitgeber<br />
sollten Sie bei der Planung berücksichtigen, da bei Einhaltung<br />
der Freigrenze eine „Aufmerksamkeit“ vorliegt.<br />
Schenken Sie „Aufmerksamkeiten“ an das Personal, ist der<br />
Vorsteuerabzug nicht ausgeschlossen. Zudem könnte bei der<br />
Planung eines Ausflugs die Art des Ausflugsziels mit Bedacht<br />
gewählt werden, da unter anderem Theater-, Orchester-, Museen-<br />
und Tierparkbesuche nach § 4 Nr. 20 UStG umsatzsteuerfrei<br />
sein können. Insoweit fallen dann keine Vorsteuerbeträge<br />
an. Das allerdings bezieht sich lediglich auf die Veranstaltung<br />
selbst und nicht auf den Transport dorthin oder andere Leistungen.<br />
Sie haben noch Fragen oder sind an Details interessiert? Die<br />
Experten von <strong>PwC</strong> sind Ihnen bei allen Fragen rund um dieses<br />
Thema gern behilflich. – Bitte rufen Sie Ihre Ansprechpartnerinnen<br />
an oder mailen Sie ihnen einfach.<br />
Mónica Azcárate<br />
Tel.: +49 69 9585-6111<br />
monica.azcarate@de.pwc.com<br />
22 <strong>PwC</strong><br />
Irina Schmidt<br />
Tel.: +49 69 9585-6537<br />
irina.schmidt@de.pwc.com<br />
Fundstellen<br />
• BFH, Urteil vom 9. Dezember 2010 (V R 17/10)<br />
• BFH, Urteil vom 13. Januar <strong>2011</strong> (V R 12/08)<br />
Vorschlag der Europäischen<br />
Kommission zur einheitlichen<br />
Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer<br />
In diesem Beitrag erfahren Sie …<br />
• … welche Ziele die Kommission mit ihrem Vorschlag<br />
verfolgt.<br />
• … wie das System funktionieren würde.<br />
• … welche Vorteile sich Brüssel verspricht.<br />
Die Europäische Kommission hat ein gemeinsames<br />
System zur Festlegung der Steuerbemessungsgrundlage<br />
für Unternehmen, die in der Europäischen Union<br />
tätig sind, vorgeschlagen. Diese so genannte Gemeinsame<br />
Konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage<br />
soll steuerliche Hindernisse, mit denen in<br />
mehr als einem Mitgliedstaat tätige Unternehmen<br />
konfrontiert sind, systematisch beseitigen. Den Inhalt<br />
des Richtlinienvorschlags fasst der nachfolgende Beitrag<br />
für Sie zusammen.<br />
Der Richtlinienvorschlag<br />
Hintergrund: Seit 2001 arbeiten Experten der EU-Kommission<br />
und der Mitgliedstaaten an der Festlegung eines Richtlinienvorschlags<br />
zur Bildung einer einheitlichen Körperschaftsteuer-<br />
Bemessungsgrundlage. Die Haupthürde war bisher die notwendige<br />
einstimmige Verabschiedung durch die Mitgliedstaaten<br />
im Rat. Die jetzt am 16. März <strong>2011</strong> veröffentlichten<br />
Vorschläge stützen sich vereinfacht auf die folgenden vier<br />
Pfeiler:<br />
• Ermittlung des zu versteuernden Einkommens nach EU-einheitlichen<br />
Regelungen
• Konsolidierungsgrundsätze zur Bestimmung des Einkommens<br />
eines grenzüberschreitend tätigen Konzerns<br />
• Aufteilung des Einkommens auf die beteiligten Mitgliedstaaten<br />
nach einem angemessenen Mechanismus<br />
• Steuererhebung durch den jeweiligen Mitgliedstaat zu den<br />
eigenen Sätzen und nach den eigenen Verfahrensvorschriften<br />
Würde der jetzige Vorschlag angenommen, könnten Unternehmen<br />
von einem System mit einer zentralen Anlaufstelle profitieren,<br />
bei der sie ihre Steuererklärung einreichen können.<br />
Auch könnten sie sämtliche Gewinne und Verluste konsolidieren,<br />
die in der EU entstanden sind. Mit Blick auf die – noch –<br />
umzusetzenden Vorschläge betonte die Behörde in Brüssel,<br />
dass die Länder jedoch weiterhin ihre Souveränität behalten.<br />
Die Gemeinsame Konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage<br />
Die vorgeschlagene Gemeinsame Konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage<br />
(GKKB) ist ein System gemeinsamer<br />
Regeln für die Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage<br />
von Unternehmen mit steuerlichem Sitz in der EU<br />
und von Niederlassungen von Drittlandsunternehmen in der<br />
EU. Sie umfasst einheitliche Regeln, die in der Europäischen<br />
Union tätige Unternehmen zur Berechnung ihrer steuerpflichtigen<br />
Gewinne anwenden können. – Mit anderen Worten: Ein<br />
Unternehmen oder eine Unternehmensgruppe (Konzern)<br />
müsste nach Inkrafttreten bei der Berechnung ihres Gewinns<br />
für Steuerzwecke nur die Regeln eines einzigen EU-Systems<br />
befolgen. Somit wäre es nicht mehr erforderlich, die unterschiedlichen<br />
nationalen Regeln der Mitgliedstaaten, in denen<br />
ein Unternehmen tätig ist, anzuwenden. Darüber hinaus müssten<br />
Konzerne innerhalb des GKKB-Systems nur eine einzige<br />
zusammenfassende Steuererklärung für ihre gesamten Aktivitäten<br />
in der EU einreichen. Der konsolidierte steuerliche<br />
Gewinn eines Konzerns würde dann auf Basis einer einfach<br />
anzuwendenden Formel den einzelnen Konzerngesellschaften<br />
zugewiesen, sodass die Mitgliedstaaten den Gewinn der bei<br />
ihnen steuerpflichtigen Unternehmen unter Anwendung ihres<br />
jeweiligen nationalen Steuersatzes besteuern könnten.<br />
Beteiligung am System freiwillig<br />
Gesellschaften, die unter die Vorschriften der Richtlinie fallen,<br />
können sich für das GKKB-System entscheiden, wenn die Teilnahme<br />
an dem harmonisierten EU-System für sie Vorteile<br />
bietet. Der Steuerpflichtige optiert für das in dieser Richtlinie<br />
vorgesehene System, indem er seine Absicht der zuständigen<br />
Behörde des Mitgliedstaats, in dem er ansässig ist, mitteilt –<br />
oder im Fall einer Betriebsstätte eines gebietsfremden Steuerpflichtigen<br />
der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem<br />
sich die Betriebsstätte befindet. Im Fall einer Gruppe reicht der<br />
Hauptsteuerpflichtige im Namen der Gruppe die Mitteilung<br />
ein.<br />
Ziele und Kernpunkte der GKKB<br />
Steuern A bis Z<br />
Im Bereich der Körperschaftsteuer bestehen auf dem Binnenmarkt<br />
noch erhebliche Hindernisse, welche die Unternehmen<br />
beeinträchtigen. Grenzüberschreitende Unternehmen müssen<br />
bei der Berechnung ihrer Steuerbemessungsgrundlagen nach<br />
wie vor bis zu 27 unterschiedliche Regelwerke berücksichtigen<br />
und mit bis zu 27 Steuerverwaltungen zusammenarbeiten.<br />
Zudem sind sie verpflichtet, bei der Besteuerung ihrer gruppeninternen<br />
Transaktionen ein äußerst komplexes System anzuwenden<br />
(Verrechnungspreise), und können ihre in einem<br />
Mitgliedstaat entstandenen Verluste nicht mit Gewinnen ausgleichen,<br />
die sie in einem anderen Mitgliedstaat erzielt haben.<br />
Die Folge: Größeren Unternehmen entstehen hohe Kosten und<br />
Komplikationen, kleine verzichten oft komplett darauf, in der<br />
EU zu expandieren. Mit der GKKB möchte die Kommission<br />
diese Probleme aus der Welt schaffen. Die GKKB bietet den<br />
Unternehmen ein einziges Regelwerk für die Körperschaftsteuer<br />
und die Möglichkeit, für ihre gesamten Tätigkeiten in der<br />
EU bei einer einzigen Verwaltung eine einzige, konsolidierte<br />
Steuererklärung einzureichen. Daraufhin würde die Steuerbemessungsgrundlage<br />
des Unternehmens auf der Grundlage<br />
dieser einzigen Steuererklärung nach einer speziellen Formel<br />
zwischen den Mitgliedstaaten aufgeteilt, in denen das Unternehmen<br />
tätig ist. Die Formel berücksichtigt die drei Faktoren:<br />
• Vermögenswerte<br />
• Lohnsumme<br />
• Umsatz<br />
Nach der Aufteilung der Bemessungsgrundlage würden die<br />
Mitgliedstaaten dann ihren Anteil zu ihrem jeweiligen Körperschaftsteuersatz<br />
besteuern. Im Rahmen der GKKB legen die<br />
Mitgliedstaaten weiterhin nach eigenem Ermessen im Rahmen<br />
der nationalen Souveränität die Körperschaftsteuersätze fest.<br />
Weitere Vorteile sollen die Beseitigung von Problemen bei Verrechnungspreisen,<br />
die Vermeidung von Doppelbesteuerung<br />
oder Steuerschlupflöchern und die Vereinfachung von EU-Umstrukturierungen<br />
für Unternehmen sein. Generell soll durch<br />
die Einführung der GKKB die EU für ausländische Investoren<br />
attraktiver gemacht werden.<br />
Die EU-Kommission hofft, dass der jetzt vorliegende Vorschlag<br />
bis 2013 verabschiedet wird und die Richtlinie dann innerhalb<br />
der folgenden zwei bis drei Jahre von den Mitgliedstaaten umgesetzt<br />
werden kann. (MH /AM)<br />
Einzelheiten zur geplanten Richtlinie finden Sie auf der<br />
Website der Europäischen Kommission, die Vorschläge<br />
für eine Richtlinie des Rates über eine Gemeinsame Konsolidierte<br />
Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage<br />
(GKKB) unter:<br />
http://ec.europa.eu/taxation_customs/resources/<br />
documents/taxation/company_tax/common_tax_base/<br />
com_<strong>2011</strong>_121_de.pdf<br />
steuern+recht April 23
Steuern A bis Z<br />
Abspaltung einer ausländischen<br />
Kapitalgesellschaft: Unklarheiten<br />
für deutsche Gesellschafter<br />
Teilt eine Gesellschaft aus den USA ihren Anteilseignern<br />
im Wege eines Spin-offs Aktien ihrer US-amerikanischen<br />
Tochtergesellschaft zu, so führt das bei einem<br />
deutschen Anteilseigner (Privatanleger) nur dann zu<br />
einem steuerpflichtigen Kapitalertrag, wenn sich die<br />
Zuteilung nach US-amerikanischem Handels- und<br />
Gesellschaftsrecht als Gewinnverteilung – und nicht<br />
als Kapitalrückzahlung – darstellt. Das ist der Tenor<br />
eines Urteils des Bundesfinanzhofs, das Ihnen der<br />
folgende Beitrag vorstellt.<br />
Der Kläger ist privat an einer US-Kapitalgesellschaft (A) beteiligt.<br />
Im Jahr 1998 erhielt er neben der Dividende Anteile an<br />
einer anderen US-Kapitalgesellschaft (B), die durch Abspaltung<br />
(einem so genannten Spin-off) von A entstanden war. Das<br />
Finanzamt behandelte die zugeteilten Aktien an B wie eine<br />
Bardividende. Dagegen richtete sich die Klage vor dem Bundesfinanzhof<br />
(BFH).<br />
Entscheidung<br />
Der BFH entschied: Der Kläger hat die erhaltenen B-Aktien wie<br />
eine Bardividende zu versteuern, wenn es sich bei ihnen um<br />
einen sonstigen Bezug aus Aktien im Sinne von § 20 Abs. 1<br />
Nr. 1 Einkommensteuergesetz handelt. Das ist dann der Fall,<br />
wenn es zu einer Übertragung von Vermögen von der Gesellschaft<br />
zum Gesellschafter kommt. Daran fehlt es bei Kapitalrückzahlungen,<br />
weil der Gesellschafter dann lediglich das<br />
Vermögen zurückerhält, das er der Gesellschaft zur Verfügung<br />
gestellt hat. Bei einer Abspaltung wird Vermögen von der Gesellschaft<br />
auf eine neue Gesellschaft übertragen, sodass die<br />
Anteile an der alten Gesellschaft einen Wertverlust erleiden.<br />
Werden die Gesellschafter für diesen Wertverlust dadurch entschädigt,<br />
dass sie ihrem Anteil entsprechend Anteile an der<br />
neuen Gesellschaft erhalten, schließt sich daran die Frage, ob<br />
das mit einer Realisierung der stillen Reserven verbunden ist.<br />
Was zutrifft, entscheidet sich nach den maßgeblichen Vorschriften<br />
des Handels- und Gesellschaftsrechts, hier des USamerikanischen.<br />
BFH sieht Klärungsbedarf<br />
Die Feststellungen des Finanzgerichts reichten im Streitfall<br />
dem BFH allerding für eine abschließende Entscheidung nicht<br />
aus. Das Finanzgericht, das von Einkünften ausging, die in<br />
Deutschland steuerpflichtig seien, muss jetzt im zweiten<br />
Rechtsgang erst noch prüfen, ob die Übertragung der Aktien<br />
nach US-amerikanischem Handels- und Gesellschaftsrecht als<br />
Kapitalrückzahlung oder als Gewinnausschüttung zu beurteilen<br />
ist. Handelte es sich um eine Gewinnausschüttung, muss<br />
24 <strong>PwC</strong><br />
das Gericht klären: Liegt der Ausschüttung nach den Bestimmungen<br />
des US-Rechts ein dem Gewinnverteilungsbeschluss<br />
nach vergleichbarer Rechtsakt der US-Kapitalgesellschaft zugrunde,<br />
mit dem sich der allgemeine Anspruch des Steuerpflichtigen<br />
auf den Gewinn zu einem Anspruch auf Auszahlung<br />
dieses Gewinns konkretisiert hat? Wenn in diesem Fall der<br />
Steuerpflichtige bereits zum Zeitpunkt der rechtlichen Entstehung<br />
des Auszahlungsanspruchs Aktionär der US-Kapitalgesellschaft<br />
gewesen ist, liegen steuerpflichtige Kapitalerträge<br />
vor. Fehlt es an einem Rechtsakt, der den Auszahlungsanspruch<br />
begründet, entscheidet der Zeitpunkt der Ausschüttung.<br />
Fazit<br />
In diesem Beitrag erfahren Sie …<br />
• … was Kapitalrückzahlung oder Gewinnausschüttung<br />
steuerlich unterscheidet.<br />
• … warum bei einem Spin-off keine Aufteilung eines<br />
Unternehmens in mehrere Teile vorliegt.<br />
Es fällt nicht leicht, in der Zuteilung neuer Aktien an der abgespaltenen<br />
Gesellschaft eine „Rückzahlung“ des Kapitals der<br />
alten Gesellschaft zu sehen. Vielmehr wird ein entsprechender<br />
Teil des „Kapitals“ auf die neue Gesellschaft übertragen. Erhält<br />
der Gesellschafter im Ausgleich für den Wertverlust seiner<br />
Aktien solche an der neuen Gesellschaft, so wird sein „Kapital“<br />
bewahrt, ihm aber nicht zurückgegeben. Die Kapitalrückgewähr<br />
liegt eindeutig vor, wenn das Nennkapital herabgesetzt<br />
und der entsprechende Betrag dem Gesellschafter ausgezahlt<br />
wird. Im Streitfall war aber das Nennkapital der Alt-Gesellschaft<br />
unverändert geblieben, lediglich der Wert der Anteile<br />
hatte sich verringert.<br />
Autor<br />
Prof. Dr. Jörg Manfred Mössner ist<br />
emeritierter Professor für öffentliches<br />
Recht, Steuerrecht und Rechtsinformatik an der Universität<br />
Osnabrück und Mitglied des Wissenschaftlichen Beirats von<br />
<strong>PwC</strong>.<br />
Fundstelle<br />
BFH, Urteil vom 20. Oktober 2010 (I R 117/08)
Recht aktuell<br />
Haftung des Geschäftsführers bei<br />
Kontopfändung<br />
In einem Urteil vom 19. Januar <strong>2011</strong> (7 U 4342/10) befasst<br />
sich das Oberlandesgericht (OLG) München mit der Haftung<br />
eines Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft gemäß § 64<br />
des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter<br />
Haftung. Zu entscheiden war, ob ein Geschäftsführer auch<br />
dann für den Ersatz von Zahlungen haftet, die nach Eintritt der<br />
Zahlungsunfähigkeit vom Konto der Gesellschaft abgebucht<br />
wurden, wenn diese im Wege der Zwangsvollstreckung gegen<br />
die Gesellschaft erwirkt worden sind. – Im vorliegenden Fall<br />
hatte das Finanzamt nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit<br />
einer GmbH im Wege der Kontopfändung verschiedene Beträge<br />
vom Konto der GmbH gepfändet und sich überweisen<br />
lassen. Der Geschäftsführer hatte die Abbuchung vom Konto<br />
der Gesellschaft nicht veranlasst. Der Insolvenzverwalter der<br />
GmbH nahm den Geschäftsführer später dennoch unter anderem<br />
auf Ersatz auch dieser Beträge in Anspruch. Dagegen<br />
wehrte sich der Geschäftsführer erfolgreich. Das OLG entschied,<br />
dass der Geschäftsführer nicht zum Ersatz der Zahlungen<br />
verpflichtet sei. Voraussetzung der Haftung des Geschäftsführers<br />
sei stets, dass die Zahlung und die dadurch verursachte<br />
Verringerung des Gesellschaftsvermögens durch den Geschäftsführer<br />
veranlasst worden sei. Er könne nur dann für die<br />
Schmälerung des Gesellschaftsvermögens verantwortlich<br />
gemacht werden, wenn diese mit seinem Wissen und Willen<br />
geschehen sei beziehungsweise er sie hätte verhindern können.<br />
Bei Kontopfändungen sei das jedoch nicht der Fall.<br />
Gesetzentwurf zur Erleichterung der<br />
Unternehmenssanierung<br />
Ende Februar <strong>2011</strong> hat die Bundesregierung den Entwurf eines<br />
Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen<br />
(ESUG) vorgelegt. Der Entwurf fasst mehrere Reformvorhaben<br />
zum Insolvenzrecht zusammen. Die Reformen sollen<br />
die Fortführung von sanierungsfähigen Unternehmen erleichtern<br />
und so dazu beitragen, Arbeitsplätze zu erhalten. Am Ziel<br />
der bestmöglichen Befriedigung der Gläubiger – welches das<br />
deutsche Insolvenzrecht bisher beherrschte – soll laut der Begründung<br />
des Entwurfs festgehalten werden. Die Erhaltung<br />
eines insolventen Unternehmens könne in einer Marktwirtschaft<br />
kein Selbstzweck sein. Dies sei nur dann erstrebenswert,<br />
wenn durch die Sanierung Werte erhalten oder geschaffen und<br />
nicht vernichtet würden. Nur dann liege eine Fortführung des<br />
Unternehmens auch im Interesse der Gläubiger. Die Sanierung<br />
von Unternehmen soll unter anderem dadurch erleichtert werden,<br />
dass die Gläubiger einen stärkeren Einfluss auf die Auswahl<br />
des Insolvenzverwalters erhalten, das Insolvenzplanverfahren<br />
ausgebaut und gestrafft, der Zugang zur Eigenverwaltung<br />
vereinfacht und die Zuständigkeit der Insolvenzgerichte<br />
konzentriert wird. Außerdem sollen Kapitalmaßnahmen im<br />
Rahmen des Insolvenzplanverfahrens erleichtert werden, um<br />
die Möglichkeiten der Sanierung zu verbessern. Hier sieht der<br />
Entwurf insbesondere die Umwandlung von Forderungen in<br />
Gesellschaftsanteile vor, den so genannten Debt Equity Swap.<br />
Hierbei sollen sowohl Gläubiger als auch Anteilsinhaber mitentscheiden<br />
können. Damit greift der Gesetzgeber eine wesentliche<br />
Anregung der Praxis auf, die bereits seit Langem die<br />
gesetzliche Verankerung des Debt Equity Swap forderte. Teil<br />
des Reformpakets ist weiterhin ein neues Gesetz über die Insolvenzstatistik,<br />
auf dessen Grundlage der Bund statistische<br />
Daten zu Insolvenzen in der Bundesrepublik direkt bei den<br />
Amtsgerichten und Insolvenzverwaltern erheben könnte. Der<br />
Bundestag wird voraussichtlich noch vor der Sommerpause im<br />
August über den Entwurf beraten, sodass das Gesetz Anfang<br />
2012 in Kraft treten könnte.<br />
Zulässigkeit von Beurkundungen in<br />
der Schweiz<br />
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat am 2. März <strong>2011</strong> durch<br />
Beschluss entschieden, dass die Beurkundung von Verträgen<br />
zur Abtretung von GmbH-Anteilen durch einen Schweizer<br />
Notar in Basel zulässig sein kann (I-3 Wx 236/10). Nach deutschem<br />
GmbH-Recht müssen Verträge zur Abtretung von<br />
GmbH-Geschäftsanteilen in notarieller Form geschlossen werden.<br />
Nach bisheriger ständiger Rechtsprechung konnte diese<br />
Beurkundungsform auch bei einer Beurkundung im Ausland<br />
erfüllt sein, wenn diese der deutschen gleichwertig ist. Da das<br />
Honorar für eine Beurkundung im Ausland teilweise frei verhandelbar<br />
ist, können die Parteien durch den Gang ins Ausland<br />
im Vergleich zu den in der Bundesrepublik gesetzlich vorgeschriebenen<br />
Kosten, die im Grundsatz vom Wert der Anteile<br />
abhängen, leicht mehrere Tausend Euro sparen. Deshalb entschieden<br />
sich viele Vertragsparteien bei der Veräußerung von<br />
GmbH-Anteilen für eine Auslandsbeurkundung. In einer Randbemerkung<br />
zu einer Entscheidung aus dem Jahre 2009 (3/13<br />
O 46/09) führte jedoch das Landgericht Frankfurt aus, dass<br />
eine Auslandsbeurkundung nach der Reform des GmbH-<br />
Rechts im Jahre 2008 wahrscheinlich nicht weiter zulässig sei.<br />
Als Grund dafür nannte das Landgericht unter anderem den<br />
veränderten § 40 Abs. 2 Gesetz betreffend die Gesellschaften<br />
mit beschränkter Haftung (GmbHG). Dieser Norm zufolge<br />
muss ein Notar dann, wenn er an Veränderungen im Gesellschafterbestand<br />
mitgewirkt hat, die entsprechend veränderte<br />
Gesellschafterliste anstelle der eigentlich zuständigen Geschäftsführer<br />
unterschreiben und zum Handelsregister einreichen.<br />
Das Landgericht war der Auffassung, ausländische<br />
Notare könnten dieser Pflicht wegen des Fehlens von Amtsbefugnissen<br />
in Deutschland nicht nachkommen. Daher bestand<br />
seit dem Urteil des Landgerichts erhebliche Rechtsunsicherheit<br />
in dieser Frage. In der Praxis verzichteten deshalb viele Ver-<br />
steuern+recht April 25
Recht aktuell<br />
tragsparteien sicherheitshalber darauf, Abtretungen im Ausland<br />
beurkunden zu lassen. Das OLG Düsseldorf ist dieser Ansicht<br />
nun im oben genannten Fall entgegengetreten. Der<br />
Gesetzgeber habe durch die GmbH-Reform im Jahre 2008 die<br />
Auslandsbeurkundung nicht verbieten wollen. Aus § 40 Abs. 2<br />
GmbHG gehe auch nicht hervor, dass eine Auslandsbeurkundung<br />
unzulässig sei. Es müsse differenziert werden zwischen<br />
der Beurkundung des Abtretungsvertrags und der öffentlichrechtlichen<br />
Pflicht des Notars, Veränderungen im Gesellschafterbestand<br />
durch Einreichung der Liste mitzuteilen. § 40 Abs. 2<br />
GmbHG betreffe nur die Mitteilungspflicht. Die Pflicht könne<br />
zwar einem ausländischen Notar durch ein deutsches Gesetz<br />
nicht auferlegt werden. Sie treffe dann die Geschäftsführer der<br />
GmbH, die ohnehin in anderen Fällen gemäß § 40 Abs. 1<br />
GmbHG zur Einreichung der Liste verpflichtet sind. Das ändere<br />
aber nichts daran, dass der ausländische Notar wirksam beurkunden<br />
könne. Auch der ausländische Notar könne im Übrigen<br />
die Liste beim Handelsregister einreichen, wenn er dies wolle.<br />
Zwar könne das deutsche Gesetz den ausländischen Notar<br />
nicht dazu verpflichten. Das alleine rechtfertige aber nicht den<br />
Umkehrschluss, dass es ihm verboten sei, dies zu tun. Wenn<br />
das deutsche Recht eine Beurkundung durch den ausländischen<br />
Notar als der Beurkundung durch einen deutschen Notar<br />
gleichwertig anerkennt, seien keine Anhaltspunkte erkennbar,<br />
die gegen eine Eignung des ausländischen Notars zur Einreichung<br />
der Liste sprechen könnten. Dies treffe jedenfalls auf Beurkundungen<br />
durch Notare in Basel in der Schweiz zu.<br />
Dieser Beschluss bereitet der Praxis den Weg, GmbH-Anteils-<br />
Abtretungsverträge wieder von ausländischen Notaren beurkunden<br />
zu lassen. Endgültige Rechtssicherheit wird jedoch erst<br />
eintreten, wenn der Bundesgerichtshof über diese Frage entschieden<br />
hat.<br />
Straffung von Strafprozessen<br />
Im Rahmen der Hauptverhandlung vor Strafgerichten müssen<br />
gemäß § 243 Abs. 3 Satz 1 Strafprozessordnung im Grundsatz<br />
alle vorgeworfenen Taten und die durch sie verletzten Strafnormen<br />
vorgelesen werden. Dabei müssen sämtliche Taten, die<br />
dem Angeklagten vorgeworfen werden, einzeln und minutiös<br />
beschrieben werden und ebenso jeweils die Strafnormen, die<br />
durch die einzelnen Taten verletzt worden sein sollen. Insbesondere<br />
in Fällen, in denen eine Vielzahl gleichartiger Delikte<br />
zur Anklage gebracht wurde, etwa bei Serienbetrug und Wirtschaftsstraftaten,<br />
konnte sich alleine das Verlesen der vorgeworfenen<br />
Taten über mehrere Stunden oder gar Tage<br />
hinziehen. Das nahm wichtige Ressourcen der Gerichte in Anspruch<br />
und behinderte eher die Information der Verfahrensbeteiligten<br />
über den Kern der Vorwürfe, statt sie zu fördern. Der<br />
Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs entschied<br />
deshalb mit Beschluss vom 12. Januar <strong>2011</strong> (GSSt 1/10), dass<br />
es bei Strafverfahren, in denen eine Vielzahl gleichförmiger<br />
26 <strong>PwC</strong><br />
Taten zur Anklage kommt, ausreichen müsse, wenn der Staatsanwalt<br />
die Umstände der gleichartigen Tatausführung, die<br />
Gesamtzahl der Taten, den Tatzeitraum und bei Vermögensdelikten<br />
den Gesamtschaden schildert sowie die durch die Taten<br />
verletzten Strafvorschriften benennt. In derartigen Fällen<br />
müssten die näher individualisierten tatsächlichen Umstände<br />
der Einzeltaten oder einzelnen Tatausführungen nicht verlesen<br />
werden, da die Hauptverhandlung durch sie ohne erkennbaren<br />
verfahrensrechtlichen Gewinn belastet würde. Stattdessen reiche<br />
es aus, den Verfahrensbeteiligten und der Öffentlichkeit<br />
den Anklagesatz in der Hauptverhandlung so zu präsentieren,<br />
dass die zur Aburteilung stehenden Lebenssachverhalte in<br />
ihrem wesentlichen tatsächlichen Kern verständlich würden<br />
und somit der Gang der Hauptverhandlung nachvollzogen werden<br />
könne. Dafür sei das Vorlesen aller Einzeltaten zumindest<br />
dann nicht geeignet und erforderlich, wenn deren Details<br />
schon aufgrund der Menge an Informationen intellektuell<br />
nicht aufgenommen und im Gedächtnis gespeichert werden<br />
könnten.<br />
Die konkreten Tatzeitpunkte, die Tatorte, die Tatopfer und die<br />
jeweiligen Einzelschäden müssten in diesen Fällen aber in<br />
einem anderen nicht zu verlesenden Teil der Anklage detailliert<br />
beschrieben werden. Das bleibe nötig, damit die Angeklagten<br />
weiterhin die Möglichkeit hätten, sich gegen die<br />
einzelnen vorgeworfenen Taten effektiv zu verteidigen, und<br />
damit sich die anderen Verfahrensbeteiligten über die einzelnen<br />
vorgeworfenen Taten informieren könnten.<br />
Der Beschluss des Großen Strafsenats wird zu einer deutlichen<br />
Straffung der Hauptverhandlungen in großen Strafverfahren<br />
führen. Damit werden die Ressourcen der Justiz geschont und<br />
alle Verfahrensbeteiligten entlastet, ohne die Angeklagten in<br />
ihren Verteidigungsmöglichkeiten oder die Informationsrechte<br />
der Öffentlichkeit zu beschränken.<br />
Haben Sie Fragen? Dann rufen Sie bitte Ihren Ansprechpartner an<br />
oder schicken ihm einfach eine E-Mail.<br />
Dr. Arne Vogel<br />
Tel.: +49 40 6378-1233<br />
arne.vogel@de.pwc.com
Länder<br />
Länderreport<br />
Polen<br />
Neue Regelungen zur Besteuerung<br />
von Eigenbeteiligungen der Arbeitnehmer<br />
Zum 1. Januar <strong>2011</strong> wurden einige Bestimmungen<br />
des polnischen Einkommensteuergesetzes<br />
geändert. Die neuen<br />
Vorgaben klären, wann der Besteuerungszeitpunkt<br />
für Einkünfte aus Kapitalbeteiligungen<br />
verlagert werden kann,<br />
die aus Plänen zur Beteiligung der Arbeitnehmer<br />
(EEP) stammen und zu Vorzugskonditionen<br />
erworben wurden.<br />
Bestehende Vorschriften und deren<br />
Anwendung<br />
EEP sind eine weit verbreitete Methode,<br />
Arbeitnehmer zu vergüten. Diese Vorgehensweise<br />
ermöglicht es den Beschäftigten,<br />
Aktien vom direkten Arbeitgeber<br />
oder einem anderen Unternehmen innerhalb<br />
des Konzerns zu einem vergünstigten<br />
Preis oder gratis zu erwerben. Die<br />
aktuellen Bestimmungen des Steuerrechts<br />
eröffnen die Möglichkeit, den<br />
Zeitpunkt der Versteuerung des geldwerten<br />
Vorteils aus dem Erwerb von Anteilen<br />
(zu einem niedrigeren Preis als dem<br />
Marktwert) bis zum Verkauf dieser Anteile<br />
hinauszuschieben, falls …<br />
• … die auf den Arbeitnehmer übertragenen<br />
Anteile neu ausgegeben werden<br />
(das heißt nicht auf dem Markt gekauft<br />
wurden) und die Arbeitnehmer<br />
berechtigt sind, die Aktien basierend<br />
auf einem Beschluss der Hauptversammlung<br />
des ausgebenden Unternehmens<br />
zu erwerben, oder<br />
• … die Arbeitnehmer die Anteile von<br />
einer juristischen Person erwerben, die<br />
Aktuelles aus<br />
Mittel- und Osteuropa<br />
diese laut einem Beschluss der Hauptversammlung<br />
des ausgebenden Unternehmens<br />
mit dem alleinigen Zweck<br />
erhielt, sie auf die Arbeitnehmer zu<br />
übertragen.<br />
In der Praxis wird die Verlagerung des<br />
Besteuerungszeitpunkts oft von Angestellten<br />
angewandt, die neu ausgegebene<br />
Anteile an polnischen oder ausländischen<br />
Firmen erworben haben.<br />
Malgorzata Jablonska<br />
Tel.: +48 71 356-1195<br />
Tomasz Wolczek<br />
Tel.: +48 71 356-1182<br />
Ungarn<br />
Sozialversicherungs- und Gesundheitsbeitrag<br />
Ab <strong>2011</strong> wird die Höhe des Beitrags zur<br />
Rentenversicherung von 9,5 auf zehn<br />
Prozent erhöht. Der private Gesundheitsbeitrag<br />
(7,5 Prozent) und der Sozialversicherungsbeitrag<br />
der Arbeitgeber (27<br />
Prozent) ändern sich nicht. Die Höchstgrenze<br />
des Rentenversicherungsbeitrags<br />
der Arbeitnehmer liegt bei 7.665.000<br />
Ungarischen Forint (HUF, etwa<br />
27.836,20 Euro – das heißt bei 21.000<br />
HUF pro Tag oder rund 76,26 Euro).<br />
Aber anders als im Gesetzentwurf noch<br />
vorgesehen, gibt es keine Obergrenze<br />
beim Sozialversicherungsbeitrag seitens<br />
des Arbeitgebers. Die Höhe des Gesundheitsbeitrags<br />
wird auf 5.100 HUF (circa<br />
18,52 Euro) pro Monat angehoben.<br />
EU kompakt<br />
Die Grundlage für die Beiträge ist ab<br />
<strong>2011</strong> der tatsächlich bezahlte Lohn, aber<br />
mindestens das Minimalgehalt des konkreten<br />
Monats (erwartet werden 76.800<br />
HUF, also etwa 278,91 Euro). Die Pflicht,<br />
das Zweifache des Minimalgehalts zu<br />
bezahlen, erlischt ebenso wie die Beitragszahlungsregel<br />
(„TEJEKE“ – charakteristische<br />
Einkunft der Tätigkeit) bei<br />
Unternehmereigenschaft als Haupttätigkeit.<br />
Danach ist die minimale Grundlage<br />
für die Beitragszahlung das einfache<br />
Minimalgehalt respektive bei einer Tätigkeit<br />
als Einzelunternehmer, die mindestens<br />
eine mittlere Stufe der Schulbildung<br />
bedarf, die Höhe des garantierten Lohnminimums.<br />
Auf die Dividende eines Wertpapiers, das<br />
an einer Börse gehandelt wird, die vom<br />
Gesetz über die Kapitalmärkte als anerkannter<br />
Kapitalmarkt eines Staats der<br />
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft<br />
geführt wird, wird der Gesundheitsbeitrag<br />
von 14 Prozent nicht erhoben. Nach<br />
den bisherigen Regelungen sind Drittländer<br />
bei Dienstfahrten, Entsendungen<br />
und Verleih von Arbeitskräften von der<br />
Beitragszahlungspflicht in Ungarn befreit.<br />
Ab 2012 kann diese Befreiung nur<br />
dann berücksichtigt werden, wenn die<br />
Arbeitstätigkeit in Ungarn nicht länger<br />
als zwei Jahre dauert. Übersteigt die<br />
Dauer der Arbeitstätigkeit in Ungarn<br />
zwei Jahre, kann eine Beitragszahlungspflicht<br />
erst im Jahr 2014 eintreten.<br />
Ab <strong>2011</strong> kann der ausländische Arbeitgeber<br />
auch direkt seiner Pflicht, Versicherungsbeiträge<br />
zu entrichten, gegenüber<br />
seinem in Ungarn versicherten Arbeit-<br />
Weitere interessante Beiträge finden Sie<br />
in der neuen Ausgabe von EU kompakt.<br />
Bestellung<br />
E-Mail:<br />
celina.maciejewski@de.pwc.com<br />
steuern+recht April 27
Länder<br />
nehmer nachkommen, wodurch seinerseits<br />
eine Meldepflicht gegenüber der<br />
Steuerbehörde entsteht. Die Modifizierung<br />
konkretisiert den Beginn der Versicherungszeit.<br />
Die Versicherungspflicht<br />
entsteht nur dann, wenn der Arbeitnehmer<br />
die Arbeit auch tatsächlich aufnimmt<br />
(zurzeit gilt hier der Tag nach<br />
Abschluss des Arbeitsvertrags als Beginn<br />
der Versicherungszeit).<br />
Gabriella Erdös<br />
Tel.: +36 1 461-9130<br />
Bulgarien<br />
Einführung der EU-Richtlinie zu<br />
Zins- und Lizenzgebühren<br />
Am 1. Januar <strong>2011</strong> hat Bulgarien die<br />
Quellensteuer auf Zinsen und Lizenzgebühren,<br />
die an verbundene EU-Unternehmen<br />
zu zahlen sind, von zehn auf<br />
fünf Prozent herabgesetzt. Diese Änderung<br />
folgt der Umsetzung der Zins- und<br />
Lizenzrichtlinie der Europäischen Union<br />
in die nationale Steuergesetzgebung. Der<br />
Quellensteuersatz von fünf Prozent gilt<br />
für Einkommen, die an EU-Unternehmen<br />
zu zahlen sind, die seit mindestens zwei<br />
Jahren mindestens 25 Prozent der Anteile<br />
an dem einheimischen Zahlenden<br />
halten. Wenn das nationale Unternehmen<br />
seit mindestens zwei Jahren mindestens<br />
25 Prozent der Anteile des<br />
Einkommensempfängers in der EU<br />
besitzt, gilt die Regelung ebenfalls. Der<br />
Fünf-Prozent-Quellensteuersatz wird<br />
außerdem angewandt, wenn ein drittes<br />
EU-Unternehmen seit mindestens zwei<br />
Jahren mindestens 25 Prozent der Anteile<br />
des bulgarischen Zahlers sowie des<br />
Einkommensempfängers in der EU hält.<br />
In einigen Fällen wird das bevorzugte<br />
System indes nicht angewandt: bei Gewinnbeteiligungskrediten,<br />
verdeckten<br />
Gewinnausschüttungen, Plänen zur<br />
Steuerhinterziehung, nicht absetzbaren<br />
Ausgaben für eine nationale Betriebsstätte<br />
oder Ausgaben für eine Betriebsstätte<br />
eines nicht EU-Ansässigen. Die<br />
Richtlinie über Zins- und Lizenzgebühren<br />
soll am 1. Januar 2015 voll umgesetzt<br />
werden. Demnach wird eine komplette<br />
Befreiung der Quellensteuer auf<br />
Zinsen und Lizenzgebühren, die an ver-<br />
28 <strong>PwC</strong><br />
bundene EU-Unternehmen zu zahlen<br />
sind, möglich sein.<br />
Ginka Iskrova<br />
Tel.: +359 2 9355-100<br />
Rumänien<br />
<strong>2011</strong> erhöhte sich der Anteil von individuellen<br />
Sozialversicherungsbeiträgen,<br />
umgeleitet in die private Rentenversicherung,<br />
von 2,5 (2010) auf drei Prozent.<br />
Der Beitragssatz zu den anderen Fonds<br />
des Sozialversicherungssystems (Gesundheit,<br />
Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfälle und<br />
Berufsunfähigkeit) sowie des Lohngarantiefonds<br />
bleiben auf dem Niveau von<br />
2010.<br />
Einkommensbesteuerung von<br />
Kleinstfirmen<br />
Die Anordnung führt erneut Bestimmungen<br />
zur Einkommensbesteuerung von<br />
Kleinstfirmen ein. Der Steuersatz liegt<br />
bei drei Prozent. Einer Pressemitteilung<br />
des Finanzministeriums zufolge können<br />
alle Kleinstfirmen, die Ertragsteuer zahlen,<br />
die Zahlung von Einkommensteuer<br />
ab dem 1. Januar <strong>2011</strong> wählen, wenn sie<br />
bis zum 31. Dezember 2010 die vom Gesetz<br />
vorausgesetzten Bedingungen erfüllten.<br />
Der Status einer Kleinstfirma ist bis<br />
zum 31. Dezember 2009 nicht relevant.<br />
Einkommensteuer<br />
• Für unabhängige Unternehmungen<br />
wurde der Zeitraum, während dem angefallene<br />
Benzinkosten nicht abgezogen<br />
werden dürfen, auf das Jahr <strong>2011</strong><br />
verlängert.<br />
• Gutscheine für Geschenkkarten, die<br />
Einzelpersonen kostenlos angeboten<br />
werden, sind nicht mehr steuerfrei.<br />
• Besondere Regeln für die Berechnung<br />
und den Einbehalt von Einkommensteuer<br />
aus einer Vereinigung zwischen<br />
einer Einzelperson und einer Kleinstfirma<br />
traten in Kraft.<br />
• Für bestimmte unabhängige Unternehmungen,<br />
für die es die Anordnung<br />
einer erwarteten Steuer von zehn Prozent<br />
gibt, wurde die Möglichkeit des<br />
Einbehalts einer Schlusssteuer von 16<br />
Prozent eingeführt. Diese Arten von<br />
Einkommen sind von der Kategorie<br />
„andere Einkommensarten“ ausgeschlossen.<br />
• Im Gegensatz zu Anteilen und Wert -<br />
papieren im Falle eines aufgelösten<br />
Unternehmens ist die Verpflichtung<br />
der vierteljährlichen Anmeldung und<br />
Bezahlung der Steuer für Kapitalgewinne<br />
erhalten geblieben.<br />
• Ein neuer Artikel zu Definition und Besteuerung<br />
von Einkommen aus unbekannter<br />
Quelle wurde eingeführt. Um<br />
die Steuerbemessungsgrundlage festzustellen,<br />
werden nun indirekte Festsetzungsverfahren<br />
benutzt (dazu gehören<br />
das Quellen-, das Aufwands-, das Geldfluss-<br />
und das Herkunftsverfahren).<br />
• Wieder eingeführt wurde die Option,<br />
Einkommensteuervorauszahlungen im<br />
Falle vorübergehender Unterbrechung<br />
oder der Beendigung unabhängiger<br />
oder landwirtschaftlicher Unternehmungen<br />
neu zu berechnen.<br />
• Die Verpflichtung, die Einkommensteuer<br />
jährlich bis zum 25. Mai anzumelden<br />
und zu zahlen, wurde aufgehoben.<br />
Die Anordnung führt das jährlicheEinkommensteuererklärungsverfahren<br />
(für Einkommen aus Rumänien<br />
und dem Ausland) vom 15. Mai des<br />
Jahres, nach dem das Einkommen erzielt<br />
wurde, mit der Differenzzahlung<br />
innerhalb von 60 Tagen nach der Bekanntgabe<br />
des Steuerbescheids durch<br />
die Steuerbehörde, wieder ein.<br />
Sozialabgaben<br />
• Sozialabgaben werden durch die Abgabenordnung<br />
abgedeckt.<br />
• Die neue Bestimmung IX 2 wurde wirksam.<br />
Demnach sind folgende Gruppen<br />
als Steuerzahler definiert, die zum Sozialversicherungssystem<br />
beitragen, das<br />
durch die Abgabenordnung abgedeckt<br />
wird:<br />
– Ortsansässige mit Einkommen aus<br />
einem Arbeitsvertrag (oder aus<br />
einem Arbeitsverhältnis oder besonderen<br />
Status) sowie mit als Lohn behandelten<br />
Einkommen<br />
– Ortsansässige mit Einkommen aus<br />
a) mit Beachtung internationaler<br />
rechtlicher Übereinkommen, an<br />
denen Rumänien beteiligt ist<br />
– Einzelpersonen mit Einkommen aus<br />
fachmännischen Unternehmungen
(Urheberrechte und Zivilabkommen)<br />
– Rentner mit Renteneinkommen<br />
über 740 Rumänische Leu (rund<br />
173,05 Euro) im Monat<br />
– Einzelpersonen und Unternehmen,<br />
die als Arbeitgeber handeln, und<br />
Firmen, die einem Arbeitgeber ähnlich<br />
sind<br />
– öffentliche Einrichtungen<br />
– jede Person, die Gehälter oder Einkünfte<br />
ähnlich den Gehältern zahlt<br />
Alex Massaci<br />
Tel.: +40 21 202-86<br />
Slowakei<br />
Krankenversicherungsabgaben<br />
aus Dividenden-, Kapital- und<br />
sonstigen Einnahmen sowie aus<br />
Einnahmen aus Vermietung<br />
Für natürliche Personen, die Dividenden<br />
beziehen, beträgt der Krankenversicherungsbeitrag<br />
zehn Prozent der Bemessungsgrundlage.<br />
Für natürliche Personen,<br />
die Einnahmen aus Kapitalvermögen<br />
oder sonstige Einnahmen sowie Einnahmen<br />
aus Vermietung beziehen,<br />
beträgt der Krankenversicherungsbeitrag<br />
14 Prozent der Bemessungsgrundlage.<br />
Höchstbemessungsgrenze<br />
Die Summe sämtlicher Bemessungsgrundlagen<br />
ist begrenzt. Die Höchstbemessungsgrenze<br />
für den entsprechenden<br />
Besteuerungszeitraum beträgt das 36fache<br />
des durchschnittlichen monatlichen<br />
Bruttolohns in der Wirtschaft zwei<br />
Jahre vor dem Bemessungszeitraum (für<br />
<strong>2011</strong> wird beispielsweise der Durchschnittslohn<br />
von 2009 verwendet). <strong>2011</strong><br />
beträgt die jährliche Höchstbemessungsgrenze<br />
26.802 Euro.<br />
Änderungen in der Sozialversicherung<br />
Sozialversicherungsbeiträge müssen<br />
lediglich aus Einkünften aus nicht selbstständiger<br />
Arbeit (mit Ausnahme von Einnahmen<br />
aus Vereinbarungen über Arbeiten,<br />
die außerhalb des Arbeitsverhältnisses<br />
durchgeführt werden) und Einkünften aus<br />
selbstständiger Erwerbstätigkeit sowie un-<br />
ternehmerischer Tätigkeit (mit Ausnahme<br />
von Einnahmen aus Vermietung, Einnahmen<br />
aus Kapitalvermögen, sonstigen Einnahmen<br />
und Einnahmen, die der Abzugssteuer<br />
unterliegen) geleistet werden.<br />
Monatliche Höchstbemessungsgrenzen<br />
Die monatlichen Höchstbemessungsgrenzen<br />
für Arbeitnehmer und Arbeitgeber<br />
für <strong>2011</strong> sehen Sie in der Tabelle<br />
unten.<br />
Daneben muss jeder Arbeitgeber Unfallversicherungsbeiträge<br />
auf Basis des gesetzlich<br />
festgelegten Sicherheitsniveaus<br />
leisten (<strong>2011</strong> gilt für alle Arbeitnehmer<br />
der Satz von 0,8 Prozent aus der Summe<br />
ihrer monatlichen Lohn- und Gehaltskosten,<br />
auf zwei Eurocent nach unten gerundet).<br />
Die Mindest- und Höchstbemessungsgrenzen<br />
für Kranken- und<br />
Sozialversicherungsbeiträge gelten für<br />
das ganze Kalenderjahr <strong>2011</strong>.<br />
Meldepflicht für INTRASTAT –<br />
Änderungen <strong>2011</strong><br />
Für <strong>2011</strong> gelten folgende Schwellenwerte<br />
für die Abgabe von INTRASTAT-<br />
Meldungen:<br />
Monatliche Höchstbemessungsgrenzen<br />
• Ein Meldepflichtiger gibt eine vereinfachte<br />
Meldung ab, wenn er Waren im<br />
Gesamtwert von mindestens 200.000<br />
Euro aus anderen EU-Mitgliedstaaten<br />
empfangen oder im Gesamtwert von<br />
mindestens 400.000 Euro in andere<br />
EU-Mitgliedstaaten ausgeliefert hat;<br />
• Ein Meldepflichtiger gibt eine vollständige<br />
Meldung ab, wenn er im vorigen<br />
Kalenderjahr Waren im Gesamtwert<br />
von mindestens 600.000 Euro aus anderen<br />
EU-Mitgliedstaaten empfangen<br />
oder im Gesamtwert von mindestens<br />
1.700.000 Euro in andere EU-Mitgliedstaaten<br />
ausgeliefert hat.<br />
Falls sich seine Meldepflicht ändert, ist<br />
das Slowakische Statistische Amt über<br />
diese Tatsache zu unterrichten.<br />
Das Slowakische Statistische Amt wird<br />
im März <strong>2011</strong> die Meldepflicht aufgrund<br />
der kompletten Angaben für das Jahr<br />
2010 neu beurteilen.<br />
Tomas Alaxin<br />
Tel.: +421 2 59 350-664<br />
Arbeitnehmerbeiträge Arbeitgeberbeiträge<br />
Länder<br />
Sätze Höchst- Monatlicher Sätze Höchst- Monatlicher<br />
bemessungs- Höchst- bemessungs- Höchstgrenze<br />
betrag grenze betrag<br />
in Prozent in Euro in Euro in Prozent in Euro in Euro<br />
ArbeitsunfähigkeitsversicherungRenten-<br />
1,4 1.116,75 15,63 1,4 1.116,75 15,63<br />
versicherungInvaliden-<br />
4,0 2.978,00 119,12 14,0 2.978,00 416,92<br />
versicherungArbeitslosen-<br />
3,0 2.978,00 89,34 3,0 2.978,00 89,34<br />
versicherungKranken-<br />
1,0 2.978,00 29,70 1,0 2.978,00 29,78<br />
versicherungGarantie-<br />
4,0 2.233,50 89,34 10,0 2.233,50 223,35<br />
fonds*<br />
Solidaritäts-<br />
0,3 1.116,75 2,79<br />
Reservefonds** 4,8 2.978,00 141,45<br />
Summe 13,4 343,13 34,5 919,26<br />
* Die Arbeitgeber finanzieren diesen Fonds über Beiträge. In Aktion tritt der Kapitalstock, wenn ein<br />
Arbeitgeber zahlungsunfähig wird und deshalb seine Verbindlichkeiten gegenüber seinen Arbeitnehmern<br />
nicht nachkommen kann.<br />
** Der Solidaritäts-Reservefonds ist eine Einrichtung der Sozialversicherungsanstalt, auf den sie zurückgreift,<br />
wenn einer ihrer Versicherungsfonds (etwa die Rentenversicherung) zahlungsunfähig wird.<br />
steuern+recht April 29
Ticker<br />
Steuern & Recht: die Seite für alle Steuerfragen<br />
In allen Phasen des wirtschaftlichen Handelns spielen Steuerfragen eine wichtige<br />
Rolle. Die Quellen des Steuerrechts sind mannigfaltig, international vor allem durch<br />
Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs und im Inland durch Verfügungen<br />
der Finanzverwaltung sowie durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geprägt.<br />
Umfassend und aktuell stellt Ihnen <strong>PwC</strong> deshalb die erforderlichen Informationen<br />
online auf der neuen Steuern-&-Recht-Seite in deutscher und englischer<br />
Sprache zur Verfügung. Neben aktuellen Steuernachrichten, Newslettern und Publikationshinweisen<br />
erläutern die Steuerexperten von <strong>PwC</strong> Handlungsspielräume und<br />
Gestaltungsmöglichkeiten für Unternehmen.<br />
Ihr Link zur deutschen Seite<br />
http://tax-news.pwc.de/steuern-und-recht/<br />
Ihr Link zur englischen Seite<br />
http://tax-news.pwc.de/german-tax-and-legal-news/<br />
Statutes<br />
Cases<br />
Decrees<br />
30 <strong>PwC</strong><br />
Tax & Legal News<br />
BFH – kurz und knapp<br />
Finanzielle Eingliederung<br />
Eine finanzielle Eingliederung setzt sowohl<br />
bei einer Kapital- als auch bei einer<br />
Personengesellschaft als Organträger<br />
eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung<br />
an der Organgesellschaft voraus.<br />
Deshalb reicht es auch nach Ansicht des<br />
Bundesfinanzhofs für die finanzielle Eingliederung<br />
einer GmbH in eine Personengesellschaft<br />
nicht aus, wenn Letztere<br />
nicht selbst, sondern nur ihr Gesellschafter<br />
mit Stimmenmehrheit an der GmbH<br />
beteiligt ist (Änderung der Rechtsprechung).<br />
Urteil vom 1. Dezember 2010<br />
(XI R 43/08)<br />
Rückwirkende Herabsetzung<br />
Den herabgesetzten Höchstbetrag für<br />
außerordentliche Einkünfte auf eine<br />
Anteilsveräußerung von 30 auf 15 Millionen<br />
DM rückwirkend anzuwenden<br />
verletzt nicht das Interesse des Veräußerers<br />
an Vertrauensschutz.<br />
Urteil vom 26. Januar <strong>2011</strong><br />
(IX R 81/06)<br />
Vollständiger Rennservice<br />
Stellt ein Unternehmer mit Sitz im Inland<br />
einem Motorradrennfahrer einen<br />
vollständigen Rennservice mit Fahrzeug<br />
für im Ausland veranstaltete Motorradrennen<br />
zur Verfügung, führt er damit<br />
eine einheitliche sonstige Leistung aus,<br />
die im Inland der Umsatzbesteuerung<br />
unterliegt.<br />
Urteil vom 1. Dezember 2010<br />
(XI R 27/09)<br />
Beiträge in Englisch finden Sie in<br />
der neuen Ausgabe von Tax & Legal<br />
News.<br />
Bestellung<br />
E-Mail: manfred.haas@de.pwc.com
Impressum<br />
Herausgeber<br />
PricewaterhouseCoopers AG<br />
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />
Olof-Palme-Straße 35<br />
60439 Frankfurt am Main<br />
www.pwc.de<br />
V. i. S. d. P.<br />
Gabriele Stein<br />
Fax:+49 69 9585-944904<br />
E-Mail: gabriele.stein@de.pwc.com<br />
Redaktion<br />
Gabriele Stein (GS)<br />
Fax:+49 69 9585-944904<br />
E-Mail: gabriele.stein@de.pwc.com<br />
Beatrice Bratzler (BB)<br />
E-Mail: beatrice.bratzler@de.pwc.com<br />
Andrew Miles (AM)<br />
E-Mail: andrew.miles@de.pwc.com<br />
Manfred Haas (MH)<br />
E-Mail: manfred.haas@de.pwc.com<br />
Ihre Adresse hat sich geändert? Bitte informieren Sie<br />
unser Adressmanagement.<br />
Daniel John<br />
Fax:+49 69 9585-930258<br />
E-Mail: daniel.john@de.pwc.com<br />
Gestaltung, Satz<br />
H. J. and friends Werbeagentur GmbH, Frankfurt am Main<br />
Korrektorat<br />
Werkstatt für moderne Sprache, Frankfurt am Main<br />
Druck<br />
Kohlhammer und Wallishauser GmbH, Hechingen<br />
Die Beiträge sind als Hinweise für unsere Mandanten<br />
bestimmt. Für die Lösung einschlägiger Probleme greifen Sie<br />
bitte auf die angegebenen Quellen oder die Unterstützung<br />
unserer für Sie tätigen Büros zurück. Teile dieser Veröffentlichung<br />
dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung<br />
durch den Herausgeber nachgedruckt oder vervielfältigt<br />
werden. Meinungsbeiträge geben die Auffassung der einzelnen<br />
Autoren wieder. Beiträge ohne Ansprechpartner hat die Tax-<br />
Redaktion verfasst.<br />
Über uns<br />
Unsere Mandanten stehen tagtäglich vor neuen Aufgaben,<br />
haben interessante Ideen und suchen Rat. Sie erwarten, dass<br />
wir sie ganzheitlich betreuen und praxisorientierte Lösungen<br />
mit größtmöglichem Nutzen entwickeln. Deshalb setzen wir<br />
für jeden Mandanten, ob Global Player, Familienunternehmen<br />
oder kommunaler Träger, unser gesamtes Potenzial ein:<br />
Erfahrung, Branchenkenntnis, Fachwissen, Qualitätsanspruch,<br />
Innovationskraft und die Ressourcen unseres Expertennetzwerks<br />
in über 150 Ländern. Besonders wichtig ist uns die<br />
vertrauensvolle Zusammenarbeit mit unseren Mandanten,<br />
denn je besser wir sie kennen und verstehen, umso gezielter<br />
können wir sie unterstützen.<br />
<strong>PwC</strong>. 8.700 engagierte Menschen an 28 Standorten.<br />
1,33 Mrd. Euro Gesamtleistung.<br />
Führende Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaft in<br />
Deutschland.<br />
Die PricewaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />
bekennt sich zu den <strong>PwC</strong>-Ethik-Grundsätzen (zugänglich<br />
in deutscher Sprache über www.pwc.de/de/ethikcode)<br />
und zu den Zehn Prinzipien des UN Global Compact (zugänglich<br />
in deutscher und englischer Sprache über www.globalcompact.de).<br />
© April <strong>2011</strong> PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft<br />
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Alle Rechte vorbehalten.<br />
„<strong>PwC</strong>“ bezeichnet in diesem Dokument die Pricewaterhouse-<br />
Coopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,<br />
die eine Mitgliedsgesellschaft der PricewaterhouseCoopers<br />
International Limited (<strong>PwC</strong>IL) ist. Jede der Mitgliedsgesellschaften<br />
der <strong>PwC</strong>IL ist eine rechtlich selbstständige Gesellschaft.<br />
steuern+recht April 31
http://tax-news.pwc.de/steuern-und-recht