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DAV-Depesche - Deutscher Anwaltverein

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<strong>DAV</strong>-<strong>Depesche</strong><br />

<strong>Deutscher</strong>AnwaltVerein<br />

Nr. 6/12<br />

9. Februar 2012<br />

1. <strong>DAV</strong>-Stellungnahme zur Funkzellenabfrage – § 100g Abs. 2 S. 2 StPO ist<br />

verfassungswidrig: „Die massenhafte, verdachtsunabhängige Erhebung und<br />

Speicherung personenbezogener Daten im Rahmen einer Funkzellenabfrage lehnen<br />

wir ab!“<br />

Mit weiteren Sachverständigen diskutierte der <strong>DAV</strong> gestern im Rechtsausschuss des<br />

Deutschen Bundestages über das künftige Verfahren bei der Funkzellenabfrage. Der <strong>DAV</strong><br />

lehnt den Gesetzentwurf zur Funkzellenabfrage als Ermittlungsmaßnahme in seiner<br />

Stellungnahme Nr. 11/2012 ab. § 100g Abs. 2 S. 2 StPO entspricht nicht den<br />

rechtsstaatlichen Anforderungen an den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und die<br />

Grundrechte. Mit Blick auf das Volkszählungsurteil des BVerfG gefährdet die Norm nach<br />

Meinung des <strong>DAV</strong> sowohl individuelle Entfaltungschancen des Einzelnen als auch<br />

Gemeinwohl. Der <strong>DAV</strong> begrüßt daher den Vorschlag der LINKEN, § 100g Abs. 2 S. 2 StPO<br />

zu streichen. Der Vorschlag von Bündnis 90/Die Grünen, die Voraussetzungen für eine<br />

Funkzellenabfrage zu erhöhen, weist zwar in die richtige Richtung, vermag aber<br />

massenhafte Grundrechtseingriffe nicht wirksam zu verhindern.<br />

Derzeit können gemäß § 100g Abs. 2 StPO alle Verkehrsdaten in einem bestimmten Gebiet<br />

und für einen bestimmten Zeitpunkt erhoben werden, sofern es um Ermittlungen wegen einer<br />

„Straftat von erheblicher Bedeutung“ geht und die Erforschung des Sachverhalts oder die<br />

Ermittlung des Aufenthaltsorts des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder<br />

wesentlich erschwert wäre.<br />

2. Berufshaftpflichtversicherung: Die Sozienklausel<br />

Die Sozienklausel in den Versicherungsbedingungen der Berufshaftpflichtversicherung der<br />

Anwälte regelt, wie viel der Versicherer im Versicherungsfall im Innenverhältnis tatsächlich<br />

für die Sozien zahlt. Jeder Sozius und jeder Schein-Sozius sollte daher wissen, wie die<br />

Klausel funktioniert. Ihr wichtigster Sinn: Das Haftungsrisiko der Kanzlei soll gerecht auf die<br />

bestehenden Policen und die verschiedenen involvierten Haftpflichtversicherer verteilt<br />

werden. Das Gefährliche: Es kann dabei zu Lücken kommen. Sinn und Zweck der<br />

Sozienklausel und welche Folgen ihre Anwendung hat, wird im Februar-Heft des<br />

Anwaltsblatts anschaulich behandelt. Den Aufsatz von Chab (AnwBl 2012, 190) finden Sie in<br />

der Anwaltsblatt-Datenbank hier.<br />

3. Überarbeitung der Unterhaltsrechner-App für das iPhone<br />

Die vom Deutschen <strong>Anwaltverein</strong> (<strong>DAV</strong>) angebotene iPhone-App „Unterhaltsrechner“ ist<br />

erheblich verbessert und erweitert worden. Ein besonderes Highlight ist die neu integrierte<br />

Anwaltssuche. Über die Applikation kann man nun bequem und einfach nach einem Anwalt<br />

in der Nähe suchen und diesen direkt per Telefon oder E-Mail aus der Anwendung heraus<br />

kontaktieren. Auch die integrierte Anfahrtsbeschreibung vom aktuellen Standort des Nutzers<br />

zum gesuchten Rechtsanwalt stellt einen weiteren Mehrwert dar. Die Umsetzungen konnten<br />

auch aufgrund zahlreicher Hinweise und Anmerkungen der Nutzer erfolgreich umgesetzt<br />

werden. Über weitere Anregungen freuen wir uns.


4. <strong>DAV</strong> begrüßt Gesetzentwurf zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und<br />

Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren (Stand: 9. Januar 2012)<br />

Der Verwaltungsrechtsausschuss des <strong>DAV</strong> schließt mit seiner Stellungnahme Nr. 10/12 an<br />

seine vorherigen Stellungnahmen Nr. 1/11 (4. Januar 2011) und Nr. 6/11 (15. Februar 2011)<br />

an.<br />

Der <strong>DAV</strong> begrüßt grundsätzlich die mit dem Entwurf verfolgte 3-fache Zielsetzung der<br />

Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung, der Konzentrierung der verfahrensrechtlichen<br />

Regelungen sowie der Beschleunigung des Planfeststellungsrechts im<br />

Verwaltungsverfahrensgesetz. Der Gesetzeszweck der Ausdehnung der beschleunigenden<br />

Maßgaben auf den gesamten Anwendungsbereich der Planfeststellung kann nach Ansicht<br />

des <strong>DAV</strong> jedoch erst im Wege der angestrebten Synchrongesetzgebung der Länder erreicht<br />

werden.<br />

Der <strong>DAV</strong> begrüßt ausdrücklich, dass der Entwurf die generelle Übertragung der sog.<br />

Fakultativstellung des Erörterungstermins in das Verwaltungsverfahrensgesetz, die auch<br />

vom <strong>DAV</strong> in seiner Stellungnahme Nr. 1/11 kritisiert worden war, nicht mehr weiterverfolgt.<br />

5. <strong>DAV</strong> fordert eine sofortige Anpassung der Regelsätze nach dem<br />

Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)<br />

Der <strong>DAV</strong> fordert die Bundesregierung auf, die Regelsätze nach dem AsylbLG ohne weitere<br />

Verzögerungen umgehend anzupassen sowie allen nach dem AsylbLG leistungsberechtigten<br />

Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen gleichermaßen einen gesetzlich<br />

verankerten rückwirkenden Rechtsanspruch auf Leistungen des Bildungs- und<br />

Teilhabepakets zu verschaffen. Die Leistungssätze des AsylbLG wurden seit 1993 trotz der<br />

Verpflichtung zur jährlichen Überprüfung bis heute nicht angehoben. Das Bundesministerium<br />

für Arbeit und Soziales hat, obwohl die Bundesregierung bereits wiederholt eingeräumt hat,<br />

dass das AsylbLG verfassungswidrig ist, selbst 2 Jahre nach der Entscheidung des BVerfG<br />

vom 9. Februar 2010 zum Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen<br />

Existenzminimums keine Vorlage zur Anpassung der willkürlich bemessenen Regelsätze des<br />

AsylbLG erstellt.<br />

_____________________________________________________________________<br />

v.i.S.d.P.: Rechtsanwalt Swen Walentowski, Pressesprecher des <strong>DAV</strong>, Berlin<br />

Für eine Abmeldung aus dem Verteiler schreiben Sie eine E-Mail an dav@anwaltverein.de<br />

D E U T S C H E R A N W A L T V E R E I N – http://www.anwaltverein.de/leistungen/dav-depesche<br />

Littenstraße 11, 10179 Berlin, Tel.: 030 726152-0, Fax: 030 726152-1 90, dav@anwaltverein.de<br />

<strong>Depesche</strong> Nr. 06/12 - Alle Angaben ohne Gewähr und Anspruch auf Vollständigkeit. © 2012 <strong>DAV</strong>

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