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Veranstaltungen sind melde- bzw. bewilligungspflichtig! - Steyr

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Organisationshandbuch<br />

Dienststelle für<br />

Kulturangelegenheiten<br />

_________________________________________________________________________________<br />

(2) Keine <strong>Veranstaltungen</strong> im Sinne des Abs. 1 <strong>sind</strong><br />

1. <strong>Veranstaltungen</strong>, die Religionsausübung <strong>sind</strong>;<br />

2. <strong>Veranstaltungen</strong>, die im Volksbrauchtum begründet <strong>sind</strong>, soweit sie ihrem Inhalte nach und<br />

hinsichtlich des Ortes und der Zeit der Durchführung durch überliefertes Herkommen bestimmt <strong>sind</strong>;<br />

3. <strong>Veranstaltungen</strong>, die als Versammlungen den vereins- <strong>bzw</strong>. versammlungsgesetzlichen<br />

Vorschriften unterliegen;<br />

4. <strong>Veranstaltungen</strong>, die durch sonstige gesetzliche Vorschriften geregelt <strong>sind</strong>;<br />

5. nichterwerbsmäßige <strong>Veranstaltungen</strong> vor Gästen, die der Veranstalter als seine persönlichen<br />

Bekannten selbst namentlich eingeladen hat (nichtöffentliche <strong>Veranstaltungen</strong>);<br />

6. <strong>Veranstaltungen</strong> von Schulen oder Schülern im Rahmen der Schule und<br />

das Aufstellen und der Betrieb von Spielapparaten sowie die Durchführung sonstiger Tätigkeiten,<br />

auf die das Oö. Spielapparategesetz 1999 anzuwenden ist.<br />

(3) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes,<br />

insbesondere in Angelegenheiten des Abfallrechts, des Gewerberechts und des Glückspielmonopols,<br />

berührt wird, <strong>sind</strong> sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes<br />

hinausgehende Wirkung ergibt.<br />

§ 2<br />

(1) Zur erwerbsmäßigen Durchführung von <strong>Veranstaltungen</strong> ist eine Bewilligung der Behörde<br />

erforderlich. Eine Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn die Veranstaltung im Rahmen eines<br />

Gastgewerbebetriebes durchgeführt wird und sie typisch für die ausgeübte Betriebsart ist. Für die<br />

Betriebsart Nachtklub ist jedenfalls eine Bewilligung erforderlich.<br />

(2) <strong>Veranstaltungen</strong>, denen keine Erwerbsabsicht des Veranstalters zugrunde liegt, oder<br />

2. mit denen ausschließlich kulturelle oder sportliche Zwecke oder Zwecke der allgemeinen Jugend-<br />

oder Erwachsenenbildung verfolgt werden, bedürfen keiner Bewilligung; sie <strong>sind</strong><br />

jedoch der Behörde so rechtzeitig anzuzeigen, dass noch vor ihrer Durchführung festgestellt werden<br />

kann, ob die Veranstaltung im überwiegenden Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder<br />

des Umweltschutzes Beschränkungen zu unterwerfen oder überhaupt zu untersagen ist.<br />

Erforderlichenfalls erlässt die Behörde einen entsprechenden Bescheid.<br />

(3) Ansuchen um eine Bewilligung gemäß Abs. 1 und Anzeigen gemäß Abs. 2 können auch dann,<br />

wenn zuständige Behörde gemäß § 13 nicht die Gemeinde ist, bei der Gemeinde eingebracht werden.<br />

Die Gemeinde hat solche Ansuchen <strong>bzw</strong>. Anzeigen unverzüglich an die zuständige Behörde<br />

weiterzuleiten.<br />

§ 3<br />

(1) Im Bewilligungsbescheid (§ 2 Abs. 1) ist eindeutig zu umschreiben<br />

1. Art und Umfang der Veranstaltung;<br />

2. ob die Durchführung der Veranstaltung im überwiegenden Interesse der öffentlichen Ordnung und<br />

Sicherheit oder des Umweltschutzes<br />

a) zeitlichen Beschränkungen <strong>bzw</strong>. Beschränkungen hinsichtlich der Anzahl der <strong>Veranstaltungen</strong><br />

unterworfen ist und welchen;<br />

b) örtlichen Beschränkungen unterworfen ist und welchen;<br />

c) Bedingungen oder Auflagen hinsichtlich der Eignung der<br />

Örtlichkeit der Veranstaltung (Betriebsstätte) und hinsichtlich der Mittel, mit denen die Veranstaltung<br />

durchgeführt werden darf (Betriebseinrichtungen), unterworfen ist und welchen;<br />

d) Bedingungen oder Auflagen zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen unterworfen<br />

ist, sodass insbesondere die Natur und die Landschaft sowie der Boden in der natürlichen<br />

Beschaffenheit möglichst wenig beeinträchtigt werden;<br />

e) Bedingungen oder Auflagen zur Vermeidung oder, wenn dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, zur<br />

ordnungsgemäßen Entsorgung von Abfällen unterworfen ist und welchen;<br />

f) sonstigen Bedingungen oder Auflagen unterworfen ist und welchen;<br />

Stand Februar 2008 - 46 -

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