Veranstaltungen sind melde- bzw. bewilligungspflichtig! - Steyr
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Organisationshandbuch<br />
Dienststelle für<br />
Kulturangelegenheiten<br />
_________________________________________________________________________________<br />
Grundkonzept 3<br />
Künstler 5<br />
1. Künstlervertrag 5<br />
a.) Muster Künstlervertrag deutsch 8<br />
b.) Muster Künstlervertrag englisch 9<br />
2. Künstlerbetreuung 10<br />
3. Muster Honorarnote 10<br />
Anmietung Veranstaltungsstätten 11<br />
1. Altes Theater 11<br />
a.) Vermietung 11<br />
b.) Informationen zur Betriebsstätte 11<br />
c.) Sitzplan 12<br />
2. Stadtsaal/Jugendstilsaal 13<br />
a.) Vermietung 13<br />
b.) Informationen zur Betriebsstätte 13<br />
c.) Bestuhlungspläne 14<br />
3. Stadthalle Tabor 16<br />
4. Tarifordnung für das Alte Theater, den Stadtsaal 17<br />
und die Jugendstilsäle der Stadt <strong>Steyr</strong><br />
5. Tarifordnung Stadthalle Tabor 19<br />
6. Stadttheater 20<br />
a.) Vermietung 20<br />
b.) Reservierung Bühnenpersonal 20<br />
c.) Informationen zur Betriebsstätte 20<br />
d.) Sitzplan 21<br />
Bewilligungs- <strong>bzw</strong>. Meldepflicht 22<br />
1. Bezirksverwaltungsbehörde 22<br />
a.) Veranstaltungsanzeige 23<br />
b.) Veranstaltungsgenehmigung 23<br />
c.) Tombola 23<br />
d.) Plakatständeraufstellung 24<br />
e.) Flugblätterverteilung 24<br />
2. Bundespolizeidirektion <strong>Steyr</strong> 25<br />
3. Fachabteilung für Steuerangelegenheiten 25<br />
a.) Anmeldung 25<br />
b.) Eintrittskarten 25<br />
c.) Ehrenkarten 25<br />
d.) Freikarten 26<br />
e.) Abrechnung 26<br />
f.) Ankündigungs-/Anzeigenabgabe 26<br />
g.) Lustbarkeitsabgabenordnung 26<br />
4. Freiwillige Feuerwehr <strong>Steyr</strong> 30<br />
5. Erste Hilfe Bediensteter/Arzt 30<br />
6. AKM 30<br />
Stand Februar 2008 - 1 -
Organisationshandbuch<br />
Dienststelle für<br />
Kulturangelegenheiten<br />
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Veranstaltungskalender 30<br />
Finanzen 30<br />
1. Finanzierungsmöglichkeiten 30<br />
a.) Sponsoring 30<br />
b.) Mitgliedsbeiträge 32<br />
c.) Eintrittsgelder 32<br />
2. Umsatzsteuer 32<br />
a.) Umsatzsteuerpflichtige Leistungen 32<br />
b.) Höhe der Umsatzsteuer 32<br />
3. Finanzplan 33<br />
Arbeits- und Zeitpläne/Checklisten 34<br />
1. Checklisten 34<br />
a.) Checkliste für die Vorbereitungsphase 34<br />
b.) Checkliste für den Veranstaltungstag 35<br />
2. Arbeitspläne 36<br />
3. Arbeitsteilung 36<br />
4. Zeitpläne 37<br />
a.) Zeitplan für die Organisation einer 37<br />
Veranstaltung f. ca. 100 Besucher<br />
Werbung 39<br />
Werbeabgabegesetz 2000 41<br />
Urheberrechte 43<br />
1. AKM 43<br />
2. VVAT 45<br />
Rechtliche Situation 45<br />
OÖ Veranstaltungsgesetz 1992<br />
Stand Februar 2008 - 2 -
Organisationshandbuch<br />
Dienststelle für<br />
Kulturangelegenheiten<br />
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Grundkonzept<br />
Um Kulturarbeit verantwortungsbewusst, interessant und sinnvoll zu gestalten bedarf es eines<br />
inhaltlichen Grundkonzepts. Das Konzept dient zur laufenden Überprüfung der Arbeit, kann als<br />
Entscheidungsgrundlage herangezogen werden und Aufgaben <strong>bzw</strong>. Anliegen transparent machen.<br />
Das Erscheinungsbild nach innen und nach außen wird geklärt.<br />
Es werden nun einige Fragen gestellt, aus deren Beantwortung sich dieses Grundkonzept, die Ziele<br />
des Vereines ergeben. Diese Ziele bestimmen die Programmlinie, die Bewerbung, das Publikum, das<br />
Erscheinungsbild und die Mitarbeiter.<br />
1. WARUM veranstalten wir?<br />
z.B. um zu informieren, zu bilden, aufmerksam zu machen, ...<br />
Die Beantwortung der „Warum-Frage“ klärt die Gestaltung des Programmes und wirkt sich bis<br />
hin zur Präsentation der Veranstaltung aus. Regelmäßiges Hinterfragen des „Warum“.<br />
2. WAS veranstalten wir?<br />
z.B. ausschließlich Konzerte, Ausstellungen,...<br />
Die Spezialisierung auf einen bestimmten Bereich hat den Vorteil, dass man dadurch<br />
Publikum über die regionalen Grenzen hinaus erreichen kann.<br />
Was nicht gegen ein vielfältiges Programm spricht. Vor allem, wenn es das oberste Ziel ist,<br />
möglichst viele Menschen in einem Ort anzusprechen und mit verschiedenen Kunstformen<br />
vertraut zu machen.<br />
3. Für WEN veranstalten wir? (Zielgruppe)<br />
z.B. die Bevölkerung in meinem Heimatort, Kinder, Pensionisten,...<br />
Man muss die Zielgruppe, die man erreichen möchte, kennen, um zu wissen, in welcher Form<br />
sie anzusprechen ist.<br />
Die Wahl des Veranstaltungsortes und vor allem die Wahl des Künstlers kann sich an der<br />
Zielgruppe orientieren.<br />
4. WO veranstalten wir?<br />
a.) Größe des Veranstaltungsraumes<br />
Es wirkt sich negativ für eine Lesung aus, wenn der Saal zu groß<br />
gewählt wurde. Das Publikum fühlt sich verloren, der Künstler hat es<br />
sehr schwer, Stimmung bei einem locker gestreuten Publikum zu erzeugen. Hat man nur<br />
diesen einen großen Saal zur Verfügung, lässt sich durch die Anordnung der Sessel, der<br />
Präsentation des Künstlers nicht auf der Bühne, sondern im Saal, und der Beleuchtung eines<br />
nur kleinen Teiles des Raumes einiges atmosphärisch verbessern.<br />
Bei einem zu kleinen Veranstaltungsraum wird das Publikum verärgert, wenn die Sicht auf die<br />
Bühne nicht gewährt ist, zu wenig Sitzplätze vorhanden <strong>sind</strong> und die Luft vor Rauch und Hitze<br />
zum Schneiden ist.<br />
b.) Infrastruktur<br />
• Sind genügend Stromanschlüsse vorhanden?<br />
• Gibt es eine Künstlergarderobe?<br />
• Kann der Raum im Winter ausreichend geheizt werden?<br />
• Sind ausreichende Parkmöglichkeiten vorhanden?<br />
Stand Februar 2008 - 3 -
Organisationshandbuch<br />
Dienststelle für<br />
Kulturangelegenheiten<br />
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• Bühnensituation? etc.<br />
c.) Kooperation mit dem Vermieter<br />
• Wird während der Veranstaltung ausgeschenkt?<br />
• Kann ich selber ausschenken?<br />
• Wie laut darf die Veranstaltung sein?<br />
• Wann muss die Veranstaltung beendet werden?<br />
• Wie hoch ist die Miete?<br />
• etc.<br />
d.) Erreichbarkeit<br />
Zu beachten ist, dass im Winter aufgrund der Witterung die „Reiselust“ nicht so groß ist wie im<br />
Sommer und Fahrten in unbekanntes Gebiet“ vermieden werden. Im Winter also lieber im Ort<br />
veranstalten.<br />
e.) Akustik<br />
Nichts Schlimmeres als ein wunderbares Konzert, das durch schlechte akustische<br />
Bedingungen stark beeinträchtigt wird. Zu hohe, kahle Räume bergen die Gefahr hallig zu<br />
sein und <strong>sind</strong> besonders bei größeren verstärkten Orchestern gefährlich.<br />
f.) Atmosphäre<br />
Die Ausstrahlung eines Raumes muss bei einem Fest eine andere sein als bei einem<br />
klassischen Konzert. Man wird die Dekoration, die Bestuhlung und das Licht darauf<br />
ausrichten.<br />
5. Mit WEM veranstalte ich?<br />
An die Kooperation mit anderen Kulturveranstaltern wird selten gedacht, hat aber bei<br />
Großveranstaltungen viele Vorteile:<br />
Aufteilung der Arbeit, Aufteilung der Kosten,....<br />
6. WANN soll die Kampagne beginnen?<br />
Deadline für Inserate. Presseaussendungen?<br />
Stand Februar 2008 - 4 -
Organisationshandbuch<br />
Dienststelle für<br />
Kulturangelegenheiten<br />
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Künstler<br />
1. Künstlervertrag<br />
Jede Vereinbarung mit KünstlerInnen, die bei einer geplanten Veranstaltung auftreten werden, sollte<br />
unbedingt auch schriftlich fixiert werden. Ein schriftlicher Vertrag schafft Klarheiten bei allfälligen<br />
Problemen und kann daher Rechtsstreitigkeiten schon im vorhinein vermeiden.<br />
a.) Inhalte des Künstlervertrages<br />
• Vertragspartner<br />
• Art, Zeit und Ort der Veranstaltung<br />
• Vorbereitung und technisches Equipment<br />
• Hotel und Catering<br />
• Honorar und Pönale<br />
• Versteuerung<br />
• Kontaktperson<br />
b.) Vertragspartner<br />
VeranstalterInnen<br />
Die VeranstalterInnen müssen klären, wer den/die KünstlerInnen engagiert. Das kann sein:<br />
• Einzelperson<br />
• Verein<br />
• Unternehmung<br />
• VeranstalterInnengruppe<br />
Ist der/die Veranstalter/in eine Einzelperson oder eine juristische Person (Verein, Unternehmung), ist<br />
dies unproblematisch. Tritt allerdings eine Initiative oder eine unorganisierte Gruppe von<br />
Einzelpersonen als Vertragspartner auf, werden entweder alle Einzelpersonen Vertragspartner<br />
des/der Künstler/in oder die Gruppe als solches. Im letzteren Fall kann die Gruppe dabei eine<br />
sogenannte „Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesBR)“ sein. Eine GesBR ist ein Zusammenschluss<br />
von Einzelpersonen zur Verwirklichung eines bestimmten Zweckes. Wesentlich dabei ist, dass für<br />
Verpflichtungen der GesBR jeder „Gesellschafter“ in voller Höhe in Anspruch genommen werden<br />
kann.<br />
KünstlerInnen<br />
Bei EinzelkünstlerInnen werden diese unmittelbare Vertragspartner, bei Gruppen entweder alle<br />
Gruppenmitglieder oder die Gruppe als Ganze. Gruppen lassen sich bei Vertragsabschlüssen auch oft<br />
durch ein Gruppemitglied vertreten, das in eigenem Namen abschließt.<br />
Wenn der/die KünstlerInnen durch eine/n ManagerIn vertreten ist/<strong>sind</strong>, kann auch mit diesem/dieser<br />
abgeschlossen werden, er/sie ist dann auch haftbar, wenn der Auftritt nicht zustande kommt. Bei<br />
Managerverträgen aber immer abklären, ob der „Manager“ auch zur Vertretung befugt ist! Ein<br />
Manager kann Künstlerverträge (je nach seiner Vereinbarung mit den KünstlerInnen) in eigenem oder<br />
im Namen der KünstlerInnen abschließen.<br />
c.) Dauer des Auftrittes<br />
Stand Februar 2008 - 5 -
Organisationshandbuch<br />
Dienststelle für<br />
Kulturangelegenheiten<br />
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Die Dauer des Auftrittes zu fixieren schützt vor unliebsamen Überraschungen: Prominente<br />
KünstlerInnen, die nach 30 Minuten die Darbietung beenden, und weniger prominente KollegInnen,<br />
die das Gesamtprogramm bei Großveranstaltungen verzögern.<br />
d.) Vorbereitung des Auftrittes<br />
In diesem Vertragspunkt ist zu klären, wann mit dem Bühnenaufbau, mit dem Soundcheck und/oder<br />
Proben begonnen wird, welche technischen Anlagen benötigt werden, und von wem wird was zur<br />
Verfügung gestellt. Wie groß muss die Bühne sein, und welche Stromanschlüsse werden für Ton- und<br />
Lichtanlage benötigt? Wann ist der Abbau der Anlage, und von wem wird er durchgeführt?<br />
e.) Catering/Übernachtung<br />
Es sollte geklärt werden, ob und welche Getränke und Speisen vor, während und nach dem Auftritt zur<br />
Verfügung gestellt/bezahlt werden müssen. Auch die Übernachtungsfrage sollte schon vorab geklärt<br />
werden.<br />
f.) Honorar<br />
Die Höhe des Honorars muss im Vertrag ebenso fixiert werden wie die Form und der Zeitpunkt der<br />
Auszahlung. Sollte der Auftritt nicht zustande kommen, muss eine Ersatzregelung gefunden werden;<br />
z.B.: bei Absage durch die KünstlerInnen eine fixe Pönalezahlung, bei Absage durch die<br />
VeranstalterInnen entweder ebenfalls Pönalezahlung oder Angebot eines Ersatztermines und<br />
Spesenersatz.<br />
g.) Steuern<br />
Das an die KünstlerInnen zu bezahlende Honorar ist (praktisch immer) umsatzsteuerpflichtig. Der<br />
Steuersatz für Musik- und Gesangsaufführungen durch Einzelpersonen oder durch<br />
Personenzusammenschlüsse, insbesondere durch Orchester, Musikensembles und Chöre,<br />
Theateraufführungen einschließlich der Aufführung von pantomimischen Werken, Werke der<br />
Tanzkunst, Kleinkunst- und Varieté-Theatervorführungen sowie Puppenspiele und aller Leistungen,<br />
die regelmäßig mit dem Betrieb eines Theaters verbunden <strong>sind</strong> (§ 10 Abs.2 Zif. 13 UstG), beträgt<br />
derzeit 10 %, in allen übrigen Fällen 20 %. Im Künstlervertrag muss aufscheinen, ob das vereinbarte<br />
Honorar bereits die Umsatzsteuer beinhaltet oder nicht. Zur Abführung der Umsatzsteuer <strong>sind</strong> die<br />
KünstlerInnen entsprechend den sie treffenden steuerrechtlichen Bestimmungen verpflichtet.<br />
Bei ausländischen KünstlerInnenn ist die Umsatzsteuer von den inländischen<br />
VeranstalterInnen einzubehalten und selbst an das Finanzamt abzuführen!<br />
Das Honorar des/der Künstlers/in ist weiters auch einkommenssteuerpflichtig, dafür hat der/die<br />
Künstler/in dem Finanzamt eine Einkommenssteuererklärung zu legen. Für die VeranstalterInnen ist<br />
die Einkommenssteuerpflicht des/der Künstlers/in nur von Bedeutung, wenn der/die KünstlerIn in<br />
Österreich beschränkt einkommenssteuerpflichtig ist. Beschränkt einkommensteuerpflichtig ist, wer<br />
weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat (egal ob In- oder Ausländer).<br />
Einkünfte eines/r beschränkt einkommenssteuerpflichtigen Künstlers/in, Musikers/in, Artisten/in oder<br />
Mitwirkenden an Unterhaltungsdarbietungen unterliegen der Einkommenssteuer, wenn sie auf Grund<br />
einer gewerblichen (d.h. auf die fortgesetzte Erzielung von Einkünften gerichteten) Tätigkeit im Inland<br />
erzielt werden (§ 98 Zif.3 EstG).<br />
Die Einkommenssteuer beschränkt Steuerpflichtiger wird durch Steuerabzug erhoben (§99 EstG), ist<br />
also bereits im Inland von den Einkünften abzuziehen und abzuführen. Die Höhe der Abzugssteuer<br />
beträgt 20 %, Steuerschuldner ist formal der/die Künstler/in, für die Einbehaltung und Abfuhr der<br />
Steuerabzugsbeträge haftet jedoch der Schuldner der Einkünfte (Honorare), also in unseren Fällen die<br />
VeranstalterInnen, die das Honorar an den/die Künstler/in auszuzahlen haben (§ 100 Abs. 2 EstG).<br />
Stand Februar 2008 - 6 -
Organisationshandbuch<br />
Dienststelle für<br />
Kulturangelegenheiten<br />
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Die VeranstalterInnen haben daher die 20%-ige Einkommenssteuer ausländischer (<strong>bzw</strong>. beschränkt<br />
einkommenssteuerpflichtiger) KünstlerInnen direkt vom ausbezahlten Honorar einzubehalten, dies<br />
dem/der steuerpflichtigen Künstler/in mitzuteilen und entsprechende Aufzeichnungen zu führen.<br />
Die Abfuhr der Steuer hat ebenfalls durch den HonorarschuldnerInnen/VeranstalterInnen zu erfolgen,<br />
in dem dieser die binnen eines Kalendermonats angelaufenen Abzugssteuerbeträge längstens bis<br />
zum 10. des Folgemonats an sein Wohnsitzfinanzamt unter der Bezeichnung „Steuerabzug gem. § 99<br />
EStG“ überweist.<br />
Das Finanzamt ist berechtigt, in die Aufzeichnungen des Zahlungspflichtigen einzusehen. Wer daher<br />
viel mit ausländischen (oder „steuerausländischen“) KünstlerInnen zu tun hat, sollte unbedingt mit dem<br />
Finanzamt Kontakt aufnehmen.<br />
h.) Rechte der Aufführung<br />
Die VeranstalterInnen haben die notwendigen Vereinbarungen mit der AKM zu treffen. Das Recht zur<br />
Bild- und Tonaufzeichnung sowie die übrigen Leistungsschutzrechte (Leistungsschutzrechte <strong>sind</strong><br />
Rechte betreffend die Aufzeichnung der Vorführung des/r ausübenden Künstlers/in, die<br />
Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe der Aufzeichnung u.ä.), die den<br />
KünstlerInnen zustehen, können im Künstlervertrag an die VeranstalterInnen übertragen werden; dies<br />
würde beispielsweise die Videoaufzeichnung einer Veranstaltung erst erlauben. Fehlt ein solcher<br />
Passus, so hat der/die Künstler/in das Recht, die Aufzeichnung zu verbieten und die Vernichtung<br />
gemachter Film- und Tonaufnahmen zu verlangen. Die Aufzeichnung des Auftrittes durch Dritte darf<br />
allerdings auch nur mit Zustimmung der VeranstalterInnen erfolgen!<br />
i.) Ansprechpartner<br />
Vor allem bei größeren <strong>Veranstaltungen</strong> sollte im Künstlervertrag geklärt sein, wer die<br />
Ansprechperson für die KünstlerInnen bildet <strong>bzw</strong>. wie und über wen die VeranstalterInnen die<br />
KünstlerInnen erreichen.<br />
Stand Februar 2008 - 7 -
Organisationshandbuch<br />
Dienststelle für<br />
Kulturangelegenheiten<br />
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a.) Künstlervertrag<br />
KünstlerIn/Gruppe: Veranstalter:<br />
vertreten durch: vertreten durch:<br />
Adresse: Adresse:<br />
Telefon, Fax:<br />
E-mail: E-mail:<br />
Dieser Vertrag gilt für folgende Veranstaltung(en):<br />
Veranstaltungsort:<br />
Telefon, Fax-Büro/privat:<br />
Datum: Beginn: Dauer des Programms:<br />
Ankunft der KünstlerInnen: Probe, Soundcheck: Einlass:<br />
Gage: inkl./excl. .... % Ust<br />
Reisekosten: trägt Veranstalter/ KünstlerIn<br />
Übernachtung:<br />
... Einzelzimmer ... Doppelzimmer von .... bis ....<br />
trägt Veranstalter/ KünstlerIn<br />
Hotel, Adresse, Telefonnr.:<br />
Verpflegung/Catering: trägt Veranstalter/ KünstlerIn<br />
Programm:<br />
Namen aller auftretenden Personen und Besetzung:<br />
Der Künstler sendet auf Wunsch bis zum: (Datum)<br />
..... Fotos Preis/Stück ..... kostenlos<br />
..... Presseunterlagen Preis/Stück ..... kostenlos<br />
..... Plakate Preis/Stück ..... kostenlos<br />
Zusätzlich werden folgende technische Mittel benötigt:<br />
Ein Techniker steht seitens des Veranstalters/ des Künstlers zur Verfügung (die Kosten dafür <strong>sind</strong><br />
in der Gage inkludiert)<br />
• Bei Nichteinhaltung des Vertrages geht eine Konventionalstrafe in Höhe des Honorars zu<br />
Lasten des schuldtragenden Vertragspartners. In Fällen höherer Gewalt ist der Vertrag<br />
gegenstandslos.<br />
• Spezielle Vereinbarungen für Open-Air-<strong>Veranstaltungen</strong> (Ersatztermine, Ausweichorte, bei<br />
Absage bedingt durch Schlechtwetter Gagenvereinbarung treffen).<br />
• Der Veranstalter übernimmt die Werbung, Pressemitteilungen an die Medien, die für den<br />
Veranstalter relevant <strong>sind</strong> und die Plakatierung für das Gastspiel sowie die hierfür anfallenden<br />
Kosten.<br />
• Die Gage wird dem Künstler nach der Vorstellung bar ausgezahlt/per Überweisung.<br />
• Der/die KünstlerIn verpflichtet sich, ..... Tage vor dem Auftritt keinen anderen Auftritt im<br />
Umkreis von ..... km durchzuführen.<br />
• Es bedarf der Genehmigung durch den Künstler oder dessen Vertreter, von der Vorstellung<br />
Aufzeichnungen herzustellen. Dasselbe gilt für Senderechte für Rundfunk und Fernsehen.<br />
• Der Künstler erhält die Möglichkeit bei Bedarf Programme, Plakate etc. auf eigene Rechnung<br />
an die Zuschauer zu verkaufen.<br />
• Ein Vertragsexemplar ist vom Künstler unterzeichnet zurückzusenden. Ein Exemplar verbleibt<br />
beim Künstler.<br />
• Die diesem Vertrag beiliegenden technischen Bedingungen <strong>sind</strong> Bestandteil des Vertrages.<br />
Stand Februar 2008 - 8 -
Organisationshandbuch<br />
Dienststelle für<br />
Kulturangelegenheiten<br />
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• Abänderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden haben<br />
keine Gültigkeit.<br />
• Im Falle eines Rechtsstreites gilt ausschließlich österreichisches Recht. Gerichtsstand für<br />
beide Seiten ist in jedem Fall ..................... (Bezirksgericht des Veranstalters einfügen).<br />
Ort, Datum, Unterschrift, Stempel des Veranstalters<br />
Ort, Datum, Unterschrift der/des Künstlers/in<br />
b.) Künstlervertrag<br />
CONTRACT<br />
Between ................................................................. (Artist)<br />
Represented by ......................................................<br />
Adress ....................................................................<br />
Tel & Fax ...............................................................<br />
E-mail ....................................................................<br />
and<br />
..................................................... (Organizer)<br />
....................................................<br />
Adress ....................................................................<br />
Tel & Fax ...............................................................<br />
E-mail ....................................................................<br />
The contract partners have made the following agreements:<br />
1. The artist will perform in .................... Date: ............<br />
Place of Performance: ...................................................<br />
Phone: see above Time of Performance: .................<br />
2. Fee: €................................. in words: Euro..................................<br />
The fee has to be paid in cash after the performance. All taxes are paid by the organizer.<br />
Without agreement of the artist nobody is allowed to tape, broadcast or film the performance. The<br />
agreement of the artist to perform is subject to detention of sickness, accidents or any other<br />
incidents beyond their control. A breach of contract caused by reasons of the organizer will not change<br />
the obligation to pay the agreed fee to the artists.<br />
3. Additional terms: (fill in: drums, amps or enclose a rider)<br />
………………………………………………………………………………………………<br />
………………………………………………………………………………………………<br />
………………………………………………………………………………………………<br />
4. Hotelrooms are paid by the organizer. The artist needs .......... single<br />
rooms for the time of .......... to ........... Travel is paid and organized by<br />
………………… (the Artist/Organizer).<br />
5. The organizer provides refreshments at the place of performance.<br />
Stand Februar 2008 - 9 -
Organisationshandbuch<br />
Dienststelle für<br />
Kulturangelegenheiten<br />
_________________________________________________________________________________<br />
6. Both contract partners are obliged to keep the agreed terms. For any legal problems:<br />
Gerichtsstand <strong>Steyr</strong>, Austria<br />
Date: Date:<br />
Artist Organizer<br />
2. Künstlerbetreuung<br />
Der Kulturverein muss davon ausgehen, dass KünstlerInnen zu ihrem „Kapital“ gehören. Je wohler<br />
sich ein Künstler bei einem Veranstalter fühlt, umso eher wird sich eine zukünftige Zusammenarbeit<br />
ergeben, die sich derart gestalten kann, dass der/die KünstlerIn über laufende Projekte informiert,<br />
anderen Künstlern den Veranstaltungsort empfiehlt, wodurch man vielleicht zu exklusiven Angeboten<br />
kommt.<br />
Bei der Künstlerbetreuung muss man bedenken, dass KünstlerInnen auch nur Menschen <strong>sind</strong>, an<br />
einen fremden Ort kommen und unsicher <strong>sind</strong>, wer und was sie dort erwartet. Sie müssen um- und<br />
versorgt werden. Eine Ansprechperson muss zur Verfügung stehen, um den Künstlern behilflich sein<br />
zu können.<br />
Sich auch nach der Veranstaltung um die KünstlerIn kümmern, bei Abbau helfen, zum Essen<br />
begleiten, eventuell auch dem Publikum den Treffpunkt bekannt geben, um über die Veranstaltung<br />
sprechen zu können und dem Gast einen gemütlichen Abend zu bereiten.<br />
3. Honorarnote<br />
Ein Beispiel, wie die Gagenempfangsbestätigung aussehen kann. In doppelter Ausführung vorbereiten<br />
– eine für den/die KünstlerIn, eine für den Veranstalter.<br />
Stand Februar 2008 - 10 -<br />
HONORARNOTE<br />
Name Adresse des/r Künstlers/in:<br />
............................................................................................................<br />
............................................................................................................<br />
Ich habe € .......................... (incl. ... % Ust.) als Gage für die<br />
Veranstaltung ......................................................................................................<br />
am .......................................... im .................................................... (Spielstätte)<br />
von ................................................................................................ (Veranstalter)<br />
Adresse ................................................................................................................<br />
am ................................ in bar erhalten.<br />
Datum: Unterschrift (Künstler):
Organisationshandbuch<br />
Dienststelle für<br />
Kulturangelegenheiten<br />
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Anmietung Veranstaltungsstätten<br />
1. Altes Theater<br />
a.) Die Vermietung<br />
dieser Räumlichkeiten erfolgt<br />
durch:<br />
Magistrat der Stadt <strong>Steyr</strong><br />
DS für Kulturangelegenheiten,<br />
Stadtplatz 31, 4400 <strong>Steyr</strong><br />
Tel.: (07252) 575-345,<br />
Fax: (07252) 575-346<br />
E-mail: kulturtermine@steyr.gv.at<br />
b.) Information zur Betriebsstätte<br />
Altes Theater<br />
Promenade 3, 4400 <strong>Steyr</strong><br />
Tel.: (07252) 53 512, Fax: (07252) 41 735<br />
Der Fassungsraum von 272 Personen darf nicht überschritten werden, davon entfallen auf<br />
Parterre 130 Sitzplätze + 2 Notsitze<br />
Logen (1.OG) 34 Sitzplätze + 8 Notsitze<br />
Balkon (2.OG) 68 Sitzplätze und 30 Stehplätze<br />
Hausmeister:<br />
Tel.: (07252) 53 245, Fax: (07252) 41 735<br />
Buffet:<br />
Tel.: (07252) 53 512, Fax: (07252) 41 735<br />
Stand Februar 2008 - 11 -
Organisationshandbuch<br />
Dienststelle für<br />
Kulturangelegenheiten<br />
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c.) Sitzplan<br />
Dienstsitze:<br />
Erste-Hilfe-Bediensteter: Parterre, 1. Reihe, Sitz 1<br />
Feuerwehr: Parterre, 2. Reihe, Sitz 1<br />
Kultur: Parterre, 4. Reihe, Sitz 1 + 2<br />
Stand Februar 2008 - 12 -
Organisationshandbuch<br />
Dienststelle für<br />
Kulturangelegenheiten<br />
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2. Stadtsaal/Jugendstilsaal<br />
a.) Die Vermietung<br />
dieser Räumlichkeiten erfolgt durch:<br />
Magistrat der Stadt <strong>Steyr</strong><br />
DS für Kulturangelegenheiten,<br />
Stadtplatz 31, 4400 <strong>Steyr</strong><br />
Tel.: (07252) 575-345,<br />
Fax: (07252) 575-346<br />
E-mail: kulturtermine@steyr.gv.at<br />
b.) Information zur Betriebsstätte:<br />
Stadtsaal <strong>Steyr</strong><br />
Stelzhamerstraße 2a, 4400 <strong>Steyr</strong><br />
Tel.: (07252) 54 701<br />
Der Stadtsaal hat ein Fassungsvermögen von 700 Personen bei Bestuhlung oder 440 Personen bei<br />
Sesseln und Tischen.<br />
Bei <strong>Veranstaltungen</strong> im Großen Saal (Stadtsaal) darf die maximale Besucheranzahl von 700<br />
Personen nicht überschritten werden.<br />
Bei Ballveranstaltungen, unter Einbeziehung der Jugendstilsäle, darf die maximale Besucheranzahl<br />
von 900 Personen nicht überschritten werden.<br />
Hausmeister:<br />
Tel.: 0676/7216543<br />
Buffet:<br />
Theaterkeller<br />
Anzenberger Franz<br />
Volksstraße 5, 4400 <strong>Steyr</strong><br />
Tel.: 0676/6104565<br />
Stand Februar 2008 - 13 -
Organisationshandbuch<br />
Dienststelle für<br />
Kulturangelegenheiten<br />
_________________________________________________________________________________<br />
c.) Bestuhlungspläne<br />
Tisch/Sesselbestuhlung<br />
Stand Februar 2008 - 14 -
Organisationshandbuch<br />
Dienststelle für<br />
Kulturangelegenheiten<br />
_________________________________________________________________________________<br />
Sesselbestuhlung<br />
Stand Februar 2008 - 15 -
Organisationshandbuch<br />
Dienststelle für<br />
Kulturangelegenheiten<br />
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3. Stadthalle Tabor<br />
a.) Die Vermietung<br />
dieser Räumlichkeit erfolgt durch:<br />
Magistrat der Stadt <strong>Steyr</strong><br />
DS für Sportangelegenheiten<br />
Stadtplatz 31, 4400 <strong>Steyr</strong><br />
Tel.: (07252) 575-371<br />
Fax: (07252) 575-372<br />
E-mail: sport@steyr.gv.at<br />
b.) Informationen zur Betriebsstätte:<br />
Stadthalle Tabor<br />
Kaserngasse 1, 4400 <strong>Steyr</strong><br />
Tel. und Fax: (07252) 72 907<br />
Die Stadthalle hat ein Fassungsvermögen von<br />
3450 Personen.<br />
Für das Parkett beträgt die maximale<br />
Besucheranzahl 2350 Personen.<br />
Die maximale Besucheranzahl auf der Tribüne<br />
beträgt 949 Personen.<br />
Hallenwart:<br />
Tel.: 0676/5751025<br />
E-mail: stadthalle@steyr.gv.at<br />
Stadthallenbuffet:<br />
Tel.: (07252) 71 431<br />
Stand Februar 2008 - 16 -
Organisationshandbuch<br />
Dienststelle für<br />
Kulturangelegenheiten<br />
_________________________________________________________________________________<br />
4. Tarifordnung für das Alte Theater und den Stadtsaal und die Jugendstilsäle der Stadt <strong>Steyr</strong><br />
Präambel<br />
Der Gemeinderat der Stadt <strong>Steyr</strong> hat in der Sitzung am 19. 01. 2006 die Tarifordnung für das Alte<br />
Theater, den Stadtsaal und die Jugendstilsäle beschlossen.<br />
Artikel I. Tarife<br />
Ausgangslage 100 % Altes Theater (44 %) Stadtsaal<br />
(114 %)<br />
1. Miete für kulturelle<br />
<strong>Veranstaltungen</strong>:<br />
Stand Februar 2008 - 17 -<br />
Stadtsaal einschl.<br />
Jugendstilsäle (147 %)<br />
Jugendstilsäle<br />
(32 %)<br />
Plätze 270 700 900 200<br />
a. Theateraufführung mit gesamter<br />
Bühne<br />
(ohne Orchestergraben - einschl.<br />
Garderobe)<br />
in Euro in Euro in Euro in Euro<br />
28,--/Std. 71,--/Std. 92,--/Std. 20,--/Std.<br />
25,--/Std. 0 0 0<br />
b. Saalstellen bei Tischen 0 228,-- 294,-- 64,--<br />
c. Diavorträge und Ähnliches<br />
pauschal<br />
(samt Leinwand)<br />
d. Proben pauschal<br />
d1. ohne besonderen Aufbau<br />
während der Dienstzeit<br />
260,-- 673,-- 0 189,--<br />
53,-- 137,-- 176,-- 0<br />
d2. mit Auf- und Abbau oder<br />
außerhalb der Dienstzeit<br />
132,-- 342,-- 441,-- 0<br />
2. Miete für nichtkulturelle <strong>Veranstaltungen</strong>:<br />
a. Veranstaltung mit gesamter<br />
Bühne<br />
572,-- 1.482,-- 1.911,-- 0<br />
b. Ballveranstaltung ganzes Haus<br />
inkl. Tanzboden und Ballproben<br />
während der Dienstzeit<br />
0 1653,-- 2131,-- 464,-c.<br />
Modenschau 528,-- 1368,-- 1764,-- 384,--<br />
3. Sonstige Mieten<br />
a. Foyer für 24 Stunden 53,-- 137,-- 0 0<br />
b. Foyer für kommerzielle Belange<br />
für 24 Stunden<br />
185,-- 479,-- 0 0<br />
c. Klavierbenützung (Stimmen auf<br />
Kosten des Mieters)<br />
390,-- 390,-- 390,-- 390,-d.<br />
Für <strong>Veranstaltungen</strong> jeglicher Art, die sich über mehr als einen Veranstaltungstag erstrecken, werden in jedem Einzelfall die<br />
Tarife einvernehmlich mit der FA f. Kulturangelegenheiten festgelegt.<br />
4. Bühnenbeleuchtung<br />
a. Theateraufführung mit gesamter<br />
Bühne<br />
b. Konzertaufführung mit gesamter<br />
Bühne<br />
c. Sonstige Veranstaltung mit<br />
Benützung der gesamten Bühne<br />
d. Bei Benützung einer<br />
mitgebrachten Lichtanlage<br />
(Anschluss 125 V)<br />
5. Bereitstellung von<br />
Arbeitskräften<br />
für Auf-, Ab- oder Umbauarbeiten<br />
pro angefangene Stunde und<br />
Person<br />
gem. gelt.<br />
Nebengeb.O.<br />
77,-- 200,-- 0 56,--<br />
55,-- 143,-- 0 40,--<br />
80,-- 205,-- 0 58,--<br />
119,-- 308,-- 0 86,--<br />
gem. gelt.<br />
Nebengeb.O.<br />
gem. gelt. Nebengeb.O. gem. gelt.<br />
Nebengeb.O.
Organisationshandbuch<br />
Dienststelle für<br />
Kulturangelegenheiten<br />
_________________________________________________________________________________<br />
Artikel II. Tarife für Sonderveranstaltungen<br />
Für nicht kommerzielle <strong>Veranstaltungen</strong> von Schulen, Vereinen, Organisationen oder<br />
<strong>Veranstaltungen</strong>, bei denen der Erlös ausschließlich wohltätigen oder gemeinnützigen Zwecken<br />
zugeführt wird, weiters Tagungen und Konferenzen – das <strong>sind</strong> insbesondere solche ohne<br />
Eintrittsgebühren oder ohne Gewinnabsicht – kann durch die FA für Kulturangelegenheiten nach<br />
Prüfung der Voraussetzungen auf die unter Punkt 1. genannten Tarife eine Ermäßigung gewährt<br />
werden.<br />
Artikel III. Tarifanpassung<br />
Die Gebühren werden in der Folge in 3-Jahres-Intervallen auf Basis des VPI 2000 jeweils zum 01. 01.<br />
des Folgejahres angepasst. Als Basiswert ist jeweils der VPI des ÖSTAT oder ein an dessen Stelle<br />
tretender Index mit Berechnungsbasis September heranzuziehen. Die kaufmännische Rundung erfolgt<br />
auf vollen Euro.<br />
Artikel IV. Leistungsumfang<br />
Die Saalmiete beinhaltet im:<br />
Stadtsaal:<br />
Bühne, Podium, Schulungstafel, Tonanlage, CD-Player, Mini-Disk, Kassettendeck, Diaprojektor,<br />
Overheadprojektor, Großleinwand, (Funk-)Mikrofone, Anschluss für Fernseh- und<br />
Rundfunkreportagen und für Video- und Simultananlagen;<br />
Alten Theater:<br />
Tonanlage, (Funk-)Mikrofone, CD-Player, Mini-Disk, Kassettendeck, Stative (Mikro, Lautsprecher),<br />
Alu-Podeste, Notenpulte und –leuchten, Leinwand, Projektortisch;<br />
Artikel V. Zusatzleistungen<br />
1. Inanspruchnahme von sonstigem Personal wie Billeteur, Garderobiere udgl. (Die Preise richten sich<br />
nach der jeweils geltenden Nebengebührenregelung des Magistrates der Stadt <strong>Steyr</strong>.)<br />
2. Blumenschmuck (Rampenschmuck und Lorbeerbäumchen) ist im Leistungsumfang nicht enthalten<br />
und kann deshalb vom Veranstalter auf dessen Kosten bei der Fachabteilung für<br />
Kulturangelegenheiten gesondert in Auftrag gegeben werden.<br />
3. Bei Eigenveranstaltungen der Stadt <strong>Steyr</strong> wird beim Einsatz von Garderobieren eine<br />
Garderobengebühr von € 0,50 je Stück eingehoben.<br />
Artikel VI. Sonderbestimmungen<br />
(1) Die Bezahlung der Gesamtmiete hat spätestens 8 Tage nach der Vorschreibung durch die<br />
Fachabteilung für Kulturangelegenheiten zu erfolgen.<br />
(2) Die genannten Tarife für die Saalmiete verstehen sich inklusive Umsatzsteuer. Sie beinhalten die<br />
Kosten für Heizung, Strom, übliche Reinigung (ausgenommen extreme Verschmutzung) und<br />
allgemeine Beleuchtung.<br />
(3) Der Mietvertrag wird in einem Original ausgefertigt, das beim Vermieter bleibt. Der Mieter erhält<br />
auf sein Verlangen eine unbeglaubigte <strong>bzw</strong>. auf seine Kosten eine beglaubigte Abschrift.<br />
(4) Diese Tarifordnung tritt für das Alte Theater mit 01.02.2006 und für den Stadtsaal sowie die<br />
Jugendstilsäle mit Wirkung vom 01.01.2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Tarifordnung vom 12. 12.<br />
2002, K-83/02, für das Alte Theater per 01.02.2006 und für den Stadtsaal sowie die Jugendstilsäle<br />
mit Wirkung vom 01.01.2007 außer Kraft.<br />
Der Bürgermeister<br />
Ing. David Forstenlechner<br />
<strong>Steyr</strong>, am .19. 01. 2006<br />
Stand Februar 2008 - 18 -
Organisationshandbuch<br />
Dienststelle für<br />
Kulturangelegenheiten<br />
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5. Tarifordnung Stadthalle <strong>Steyr</strong><br />
Sportveranstaltungen:<br />
TR........Trainingsbetrieb u. Turnunterricht<br />
VA........<strong>Veranstaltungen</strong><br />
1a. Halle je Stunde für <strong>Steyr</strong>er Sportvereine, die zur Ausübung ihres<br />
Sportbetriebes auf die Nutzung der Halle angewiesen <strong>sind</strong>. Für<br />
Vorbereitungszeiten (z.B. Anbringung von Werbung) werden 50 % des<br />
VA-Tarifes verrechnet.<br />
1b. Halle je Stunde für <strong>Steyr</strong>er Sportvereine u. <strong>Steyr</strong>er Schulen und<br />
Jugendorganisationen. Für Vorbereitungszeiten (z.B. Anbringung von<br />
Werbung) werden 50 % des VA-Tarifes verrechnet.<br />
1c. Halle je Stunde für Betriebsmannschaften u. auswärtige Vereine und<br />
sonstige Nutzer. Für Vorbereitungszeiten (z.B. Anbringung von<br />
Werbung) werden 50 % des VA-Tarifes verrechnet.<br />
2. Bandenauf- und -abbau komplett durch Stadt<br />
<strong>Steyr</strong> (nur stirnseitig)<br />
3. Bandenauf- und -abbau komplett durch Stadt<br />
<strong>Steyr</strong> (stirn- u. längsseitig)<br />
4. Lautsprecheranlage samt Mikrofon pro<br />
Veranstaltung<br />
Stand Februar 2008 - 19 -<br />
3-fach<br />
Halle<br />
n e t t o<br />
TR.....15,00<br />
VA.....30,00<br />
TR.....20,00<br />
VA.....60,00<br />
1/3<br />
Halle<br />
n e t t o<br />
TR......5,00<br />
VA.....10,00<br />
TR......8,00<br />
VA.....20,00<br />
70,00 30,00<br />
je 50,00 ---<br />
je 100,00<br />
25,00 ---<br />
VERANSTALTUNGEN MIT BODENABDECKUNG:<br />
(Kulturveranstaltungen, Kabaretts, Konzerte, Ausstellungen, Messen, Bälle, usw.)<br />
5. Halle je Stunde, 6.00 bis 22.00 Uhr 150,00 100,00<br />
6. Halle je Stunde 22.00 bis 6.00 Uhr 180,00 120,00<br />
7. Kaution, welche nach Reservierung zu erlegen ist 2000,00 ---<br />
8. Bodenabdeckung pro m2 (3 TH 1.215 m2) 1,00 1,00<br />
9. Sesselaufstellung je Sessel 0,30 0,30<br />
10. Tischaufstellung je Tisch oder Stehtisch 3,00 3,00<br />
11. Bühne je m2 (max. 175 m2) 9,00 9,00<br />
12. Tanzboden pro m2 ( max. 12 x 17 m = 204 m2) 1,00 1,00<br />
13. pro Auf- <strong>bzw</strong>. Abbaustunde 6.00 bis 22.00 Uhr 30,00 30,00<br />
14. pro Auf- <strong>bzw</strong>. Abbaustunde 22.00 bis 6.00 Uhr 45,00 45,00<br />
15. Drängelgeländer Eingang und Tretgitter für Bühnenabschirmung<br />
à 300 cm lang pro Stk.<br />
15,00 15,00<br />
FOYER und SONDERRÄUME<br />
16. Foyer je Veranstaltungstag pauschal 300,00 ---<br />
17. Kraftraum je Stunde 10,00 ---<br />
18. Catering-Küche / Kraftraum als VIP-Raum pro Veranstaltung je Raum 40,00 ---<br />
19. Büro-/Presseraum <strong>bzw</strong>. Wettkampfbüro pro Veranstaltung 25,00 ---<br />
Stornogebühren:<br />
Eine Stornierung wird bis 4 Wochen vor der jeweiligen Veranstaltung ohne Kostenvorschreibung<br />
akzeptiert.<br />
50% der vorreservierten Stunden werden dann verrechnet, wenn eine Absage bis 8 Tage vor der<br />
Veranstaltung getätigt wird. Bei Absagen innerhalb von 8 Tagen werden 100% der vorreservierten<br />
Stunden in Rechnung gestellt (sh. Tarife 1a bis c, 6 und 7 sowie 17 bis 20).<br />
Beschlossen im Gemeinderat der Stadt <strong>Steyr</strong> am 3. Juli 2003
Organisationshandbuch<br />
Dienststelle für<br />
Kulturangelegenheiten<br />
_________________________________________________________________________________<br />
6. Stadttheater<br />
a.) Die Vermietung<br />
dieser Räumlichkeiten erfolgt durch<br />
Herrn KR Horst Röber<br />
Stadlgasse 2, 4470 Enns<br />
Tel.: (07223) 82 670<br />
Fax: (07223) 82 406<br />
E-mail: roeber.horst@aon.at<br />
b.) Reservierung Bühnenpersonal<br />
Bezüglich dem Bühnenpersonal müssen Sie sich<br />
mit der DS für Kulturangelegenheiten, Telefon-<br />
nummer (07252) 575 – 345<br />
bis spätestens 5. des<br />
Veranstaltungsvormonats in Verbindung setzen.<br />
c.) Information zur Betriebsstätte<br />
Stadttheater <strong>Steyr</strong><br />
Volksstraße 5, 4400 <strong>Steyr</strong><br />
Tel.: 53 264<br />
Der Fassungsraum von 588 Personen darf nicht überschritten werden, davon 480 Personen im<br />
Parterre, 32 Personen in der Loge und 76 Personen am Balkon.<br />
Hausmeister:<br />
Tel.: 0676/7216543<br />
Bühnenmeister:<br />
Tel.: (0676) 57 51 030<br />
Buffet:<br />
Herr KR Horst Röber (siehe oben)<br />
Stand Februar 2008 - 20 -
Organisationshandbuch<br />
Dienststelle für<br />
Kulturangelegenheiten<br />
_________________________________________________________________________________<br />
d.) Sitzplan<br />
Dienstsitze:<br />
Arzt: Parterre links, Reihe 1, Platz 1<br />
Polizei: Parterre Mitte, Reihe 7, Platz 1 und 2<br />
Feuerwehr: Parterre Mitte, Reihe 6, Platz 1<br />
Kultur: Parterre Mitte, Reihe 4, Platz 1 und 2, Seitensitz links, Platz 1 und 2<br />
Stand Februar 2008 - 21 -
Organisationshandbuch<br />
Dienststelle für<br />
Kulturangelegenheiten<br />
_________________________________________________________________________________<br />
<strong>Veranstaltungen</strong> <strong>sind</strong> <strong>melde</strong>- <strong>bzw</strong>. <strong>bewilligungspflichtig</strong>!<br />
„Man soll die Feste feiern, wie sie fallen“, sagt der Volksmund. Aber aufgepasst: Doch müssen die<br />
öffentlich stattfindenden Feste behördlich abgesegnet werden.<br />
Wer hat sich an die Behörde zu wenden? Der/Die Veranstalter/in selber.<br />
1. Bezirksverwaltungsbehörde<br />
Grundsätzlich wird zwischen öffentlichen und nicht öffentlichen <strong>Veranstaltungen</strong> unterschieden. Das<br />
wesentlichste Unterscheidungsmerkmal bildet die allgemeine Zugänglichkeit der Veranstaltung.<br />
Öffentliche <strong>Veranstaltungen</strong> <strong>sind</strong> daher:<br />
• öffentliche Theatervorführungen<br />
• öffentliche Schaustellungen und Darbietungen:<br />
� Konzerte, sonstige musikalische <strong>Veranstaltungen</strong>, Vorträge<br />
Lesungen, Kabaretts, Zirkusse, Sportveranstaltungen, Tanzvorführungen<br />
• Belustigungen<br />
� Tanzunterhaltungen, Umzüge, Unterhaltungsfeste<br />
• Peep-Shows<br />
• Buchmachertätigkeit<br />
Keine <strong>Veranstaltungen</strong> <strong>sind</strong>:<br />
• Versammlungen:<br />
Kundgebungen, Demonstrationen, Diskussionsveranstaltungen und dergleichen fallen unter<br />
das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Versammlungsfreiheit. Versammlungen<br />
unterliegen daher keiner Bewilligungspflicht und <strong>sind</strong> lediglich der jeweils örtlich zuständigen<br />
Bezirkshauptmannschaft (www.help.gv.at) 24 Stunden vorher anzukündigen.<br />
• <strong>Veranstaltungen</strong> der Religionsübungen<br />
• <strong>Veranstaltungen</strong>, die im Volksbrauchtum begründet <strong>sind</strong><br />
• <strong>Veranstaltungen</strong>, die vereinsgesetzlichen oder sonstigen gesetzlichen Vorschriften unterliegen<br />
<strong>Veranstaltungen</strong> mit vom Veranstalter als persönlich Bekannte geladene Gäste<br />
• Schulveranstaltungen<br />
• Aufstellen und der Betrieb von Spielapparaten<br />
Welche <strong>Veranstaltungen</strong> <strong>sind</strong> gesetzlich verboten?<br />
• Vergnügungsveranstaltungen am Karfreitag und am 24.12 (zusätzliche Sperrtage <strong>sind</strong> in den<br />
einzelnen Landesgesetzen verankert)<br />
• Experimentalveranstaltungen auf dem Gebiet der Hypnose und Suggestion unter<br />
•<br />
Heranziehung von Medien aus dem Bereich des Publikums<br />
Zukunftsdeutung gegen Entgelt, wenn nicht von vornherein deutlich erkennbar ist, dass es<br />
sich nicht um eine wirkliche Deutung, sondern um eine Unterhaltung handelt<br />
• Abschluss oder Vermittlung von Wetten mit Minderjährigen<br />
• Abschluss oder Vermittlung von Wetten, die nach allgemeinen Empfinden die<br />
Menschenwürde gröblich verletzen<br />
Anzeigepflichtige und <strong>bewilligungspflichtig</strong>e <strong>Veranstaltungen</strong> ohne rechtzeitige Anzeige <strong>bzw</strong>.<br />
Bewilligung <strong>sind</strong> gesetzlich verboten!<br />
Stand Februar 2008 - 22 -
Organisationshandbuch<br />
Dienststelle für<br />
Kulturangelegenheiten<br />
_________________________________________________________________________________<br />
a.) Veranstaltungsanzeige<br />
<strong>Veranstaltungen</strong>, denen keine Erwerbsabsicht des Veranstalters zugrunde liegt, oder mit denen<br />
ausschließlich kulturelle oder sportliche Zwecke oder Zwecke der allgemeinen Jugend- oder<br />
Erwachsenenbildung verfolgt werden, bedürfen keiner Bewilligung, <strong>sind</strong> jedoch der Behörde<br />
rechtzeitig anzuzeigen. Erforderlichenfalls kann die Behörde Auflagen zur Aufrechterhaltung der<br />
Ordnung und Sicherheit vorschreiben.<br />
Kontaktperson:<br />
Frau Silvia Waiermaier<br />
Stadtplatz 27, 4400 <strong>Steyr</strong><br />
Tel.: (07252) 575-241<br />
E-Mail: waiermaier@steyr.gv.at<br />
Download Formular unter www.steyr.at (Bürgerservice/Index A-Z/Veranstaltungsanzeige)<br />
Auch bei bloß anzeigepflichtigen <strong>Veranstaltungen</strong> kann die Behörde mit Bescheid Beschränkungen<br />
erlassen oder die Veranstaltung untersagen. Beschränkungen oder Untersagungen können erfolgen,<br />
wenn dies im überwiegenden Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder des<br />
Umweltschutzes notwendig ist.<br />
b.) Veranstaltungsgenehmigung <strong>bzw</strong>. - bewilligung<br />
Zur erwerbsmäßigen Durchführung von <strong>Veranstaltungen</strong> ist eine Bewilligung der Behörde erforderlich.<br />
Jedenfalls <strong>bewilligungspflichtig</strong> <strong>sind</strong> z.B.: Bälle, Konzerte und andere Musikveranstaltungen und<br />
Modeschauen.<br />
Es besteht die Möglichkeit, nicht nur jede Einzelveranstaltung zu beantragen, sondern auch eine<br />
Dauerbewilligung (Bewilligungsdauer 1 Jahr) zu erlangen.<br />
Während der Dauer der Ausübung der Berechtigung muss dieser Bewilligungsbescheid vorhanden<br />
sein; er ist den Überwachungsorganen auf Verlangen vorzuweisen.<br />
Im Bewilligungsbescheid können zeitliche, örtliche und sonstige Bedingungen (zB Beiziehung eines<br />
Sanitätsdienstes, der Feuerwehr, die Überwachung durch Sicherheitsorgane) und Beschränkungen<br />
sowie Auflagen hinsichtlich der Eignung der Örtlichkeit erteilt werden.<br />
Während der Veranstaltung muss der Bewilligungsbescheid der Bezirksverwaltung vorhanden sein, er<br />
ist den Überwachungsorganen auf Verlangen vorzuweisen.<br />
Kontaktperson:<br />
Frau Silvia Waiermaier<br />
Stadtplatz 27, 4400 <strong>Steyr</strong><br />
Tel.: (07252) 575-241<br />
E-Mail: waiermaier@steyr.gv.at<br />
Download Formular unter www.steyr.at (Bürgerservice/Index A-Z/Veranstaltungsanzeige)<br />
c.) Tombola<br />
Für die Durchführung von öffentlichen Ausspielungen (Glückshafen, Tombola) ist eine Bewilligung der<br />
Bezirksverwaltungsbehörde erforderlich.<br />
Bei einer solchen Ausspielung dürfen jedoch keine Erwerbszwecke verfolgt werden. Liegt das<br />
zusammengerechnete Spielkapital einer Ausspielung unter € 3.633,64 und werden mit der<br />
Ausspielung nicht persönliche Interessen des Veranstalters oder Erwerbszwecke verfolgt, ist eine<br />
schriftliche Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde erforderlich.<br />
Stand Februar 2008 - 23 -
Organisationshandbuch<br />
Dienststelle für<br />
Kulturangelegenheiten<br />
_________________________________________________________________________________<br />
Kontaktperson:<br />
Helga Fürtbauer<br />
Stadtplatz 27, 4400 <strong>Steyr</strong><br />
Tel.: (07252) 575-243<br />
E-mail: helga.fuertbauer@steyr.gv.at<br />
Download Formular unter www.steyr.at (Bürgerservice/Index A-Z/Tombola)<br />
d.) Plakatständeraufstellung<br />
Für die Benützung von Straßen (dazu gehört auch ein Gehsteig, eine Fußgängerzone, eine<br />
Verkehrsinsel etc.) zu verkehrsfremden Zwecken, wie zum Beispiel zur Aufstellung von<br />
Plakatständern (A-Ständer) ist unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach der<br />
Straßenverkehrsordnung erforderlich. Insbesonders gilt dies auch für Maßnahmen die geeignet <strong>sind</strong>,<br />
die Aufmerksamkeit der Lenker von Fahrzeugen zu beeinträchtigen. Die Aufstellung der Plakatständer<br />
hat nur an solchen Orten zu erfolgen, an denen die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des<br />
Verkehrs nicht beeinträchtigt wird (Achtung: insbesonders im Bereich von Kreuzungen – Sicht!). Auf<br />
den Plakatständern <strong>sind</strong> die Aufkleber (werden gleichzeitig mit dem Bewilligungsbescheid ausgestellt)<br />
jeweils am linken oberen Rand anzubringen. Plakatständer, die ohne diesen Aufkleber <strong>bzw</strong>.<br />
verkehrsbehindernd aufgestellt wurden, werden amtswegig entfernt. Gleichzeitig wird ein<br />
diesbezügliches Strafverfahren eingeleitet.<br />
Kontaktperson:<br />
Helga Fürtbauer<br />
Stadtplatz 27, 4400 <strong>Steyr</strong><br />
Tel.: (07252) 575-243<br />
E-mail: helga.fuertbauer@steyr.gv.at<br />
Download Formular unter www.steyr.at (Bürgerservice/Index A-Z/ Plakatständeraufstellung)<br />
e.) Flugblätterverteilung<br />
Für die Benützung von Straßen (dazu gehört auch ein Gehsteig oder eine Fußgängerzone etc.) zu<br />
verkehrsfremden Zwecken, wie zum Beispiel zur Werbung (durch zum Beispiel Flugblätter), ist<br />
unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach der Straßenverkehrsordnung<br />
erforderlich. Die Verteilung des Werbematerials ist nur direkt an Passanten erlaubt. Verboten ist das<br />
Verteilen von Werbematerial hinter Windschutzscheiben von Kraftfahrzeugen!<br />
Kontaktperson:<br />
Helga Fürtbauer<br />
Stadtplatz 27, 4400 <strong>Steyr</strong><br />
Tel.: (07252) 575-243<br />
E-mail: helga.fuertbauer@steyr.gv.at<br />
Download Formular unter www.steyr.at (Bürgerservice/Index A-Z/Flugblätterverteilung)<br />
Stand Februar 2008 - 24 -
Organisationshandbuch<br />
Dienststelle für<br />
Kulturangelegenheiten<br />
_________________________________________________________________________________<br />
2. Bundespolizeidirektion <strong>Steyr</strong><br />
Hinsichtlich eines allenfalls erforderlichen sicherheitspolizeilichen Überwachungsdienstes ist<br />
Verbindung mit der Bundespolizeidirektion <strong>Steyr</strong> aufzunehmen.<br />
Kontaktadresse:<br />
Bundespolizeidirektion <strong>Steyr</strong><br />
Berggasse 2, 4400 <strong>Steyr</strong><br />
Tel. (07252) 570-540, Frau ADir. Schlachter<br />
E-mail: bpdsr.veranstaltungsamt@polizei.gv.at<br />
3. Fachabteilung für Steuerangelegenheiten<br />
Lustbarkeiten <strong>sind</strong> <strong>Veranstaltungen</strong>, welche geeignet <strong>sind</strong>, die Besucher <strong>bzw</strong>. Benützer zu unterhalten<br />
und zu ergötzen. Dies wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Veranstaltung auch gleichzeitig<br />
erbauenden, belehrenden, oder anderen nicht als Lustbarkeit anzusehenden Zwecken dient, oder<br />
dass der Unternehmer nicht die Absicht hat, eine Lustbarkeit zu veranstalten.<br />
a.) Anmeldung<br />
Das An<strong>melde</strong>formular für die Lustbarkeitsabgabe ist beim<br />
Magistrat der Stadt <strong>Steyr</strong><br />
FA für Steuerangelegenheiten<br />
Stadtplatz 27 , 4400 <strong>Steyr</strong><br />
Herr Johann Moritz, 2. Stock, Zi. 207, Tel.: (07252) 575-227<br />
E-mail: johann.moritz@steyr.gv.at<br />
oder im Internet unter www.steyr.at /Bürgerservice/Lustbarkeitsabgabe erhältlich und vom<br />
Veranstalter auszufüllen.<br />
Die vom Veranstalter aufgelegten Eintrittskarten sowie Ehrenkarten, Freikarten u. dgl. <strong>sind</strong> bei der<br />
Anmeldung zwecks Perforierung mitzubringen.<br />
b.) Eintrittskarten<br />
• Jede Karte muss mit einer Preisangabe versehen sein.<br />
• Es <strong>sind</strong> nur bis zu zwei Preisangaben je Kartenkategorie (Erwachsene, Schüler) auf einer<br />
Eintrittskarte (Vorverkauf und Abendkasse) zulässig.<br />
• Auf der Eintrittskarte muss der Veranstalter, die Art der Lustbarkeit, der Zeitpunkt und der Ort<br />
der Veranstaltung angeführt sein.<br />
c.) Ehrenkarten<br />
• Diese müssen als solche gekennzeichnet sein und maximal zwei Personen den Zutritt zu der<br />
jeweiligen Veranstaltung ermöglichen.<br />
• Ehrenkarten mit Spendenannahme (Beilage eines Erlagscheines bei Aussendung der<br />
Ehrenkarte) Eröffnung eines Bankkontos durch den Veranstalter. Auf dieses Konto dürfen nur<br />
Erlöse aus den Ehrenkarten eingezahlt werden. Erlöse aus einer Tombola, aus den normalen<br />
Eintrittskarten oder sonstige mit der Veranstaltung zusammenhängende Einzahlungen <strong>sind</strong><br />
nicht auf diesem Konto zur Einzahlung zu bringen, da ansonsten die Abrechnung der<br />
Ehrenkarten durch die Fachabteilung f. Steuerangelegenheiten zu ungunsten des<br />
Steuerpflichtigen durchgeführt werden muss. (Zur Abrechnung kommen alle angeführten<br />
Einzahlungen.)<br />
d.) Freikarten<br />
Diese Karten müssen als solche gekennzeichnet sein. Pro Veranstaltung können bis zu 100<br />
Freikarten aufgelegt werden.<br />
Stand Februar 2008 - 25 -
Organisationshandbuch<br />
Dienststelle für<br />
Kulturangelegenheiten<br />
_________________________________________________________________________________<br />
e.) Abrechnung der Veranstaltung<br />
Diese hat im Zeitraum von 7 Tagen nach Durchführung der Veranstaltung zu erfolgen.<br />
Erforderlich <strong>sind</strong>:<br />
• die genauen Angaben der im Vorverkauf und an der Abendkasse abgegebenen Karten,<br />
• die nicht verkauften Karten (aus Vorverkauf und Abendkasse). Diese <strong>sind</strong> abgezählt zur<br />
Abrechnung mitzubringen.<br />
• Der Kontoauszug (Erlös aus Ehrenkarten) ist bei der Abrechnung der Fachabteilung f.<br />
Steuerangelegenheiten vorzulegen.<br />
f.) Ankündigungs-/Anzeigenabgabe<br />
Sowohl die Anzeigen- als auch die Ankündigungsabgabe werden ab 1.6.2000 aus dem eigenen<br />
Wirkungsbereich der Gemeinden durch Änderung des Finanzausgleichsgesetzes entfernt. Das<br />
bedeutet, dass ab 1.6.2000 keine Anzeigen- und Ankündigungsabgabe mehr an die Stadt <strong>Steyr</strong><br />
zu entrichten ist.<br />
Die Einhebung und Erklärung der nunmehr bundeseinheitlichen Werbeabgabe ist über die<br />
Finanzämter durchzuführen. (Siehe Werbeabgabegesetz)<br />
g.) Lustbarkeitsabgabenordnung<br />
beschlossen in den Sitzungen des Gemeinderates der Stadt <strong>Steyr</strong> vom 25. November 1982, 20.<br />
September 1983, 29. November 1984, 29. November 1990, 8.11.2001 und 24.1.2002.<br />
§ 1 ABGABENAUSSCHREIBUNG<br />
Aufgrund des § 1 OÖ Lustbarkeitsabgabegesetz 1979, LGBl.Nr. 74, in der Fassung der<br />
Gesetze LGBl.Nr. 51/1982 und LGBl.Nr. 70/1983 sowie der OÖ Landesabgabenordnung,<br />
LGBl.Nr. 30/1984, wird für die im Gemeindegebiet der Stadt <strong>Steyr</strong> veranstalteten<br />
Lustbarkeiten (§ 2 Lustbarkeitsabgabegesetz) nach den Bestimmungen des<br />
Lustbarkeitsabgabegesetzes und den Bestimmungen dieser Verordnung eine Abgabe<br />
eingehoben.<br />
§ 2 ABGABENSCHULD UND HAFTUNG IM SINNE DES § 5<br />
LUSTBARKEITSABGABEGESETZ<br />
Abgabenschuldner ist der Veranstalter. Wer zur Anmeldung verpflichtet ist, ohne selbst<br />
Veranstalter zu sein, haftet neben dem Veranstalter als Gesamtschuldner. Werden mehrere,<br />
sonst einzeln wirtschaftlich selbständige Lustbarkeitsveranstaltungsbetriebe (§2 Abs. 2,<br />
insbesondere Abs. 4) im gegebenen Fall zu einer einzigen Veranstaltung zusammengefasst,<br />
haften neben dem Veranstalter der letzteren auch die Veranstalter der darin<br />
zusammengefassten einzelnen Lustbarkeiten als Gesamtschuldner.<br />
§ 3 AUSMASS DER KARTENABGABE IM SINNE DES § 10<br />
LUSTBARKEITSABGABEGESETZ<br />
(1) Das Ausmaß der Kartenabgabe (Prozentualabgabe) beträgt 25 v. H. des Preises oder<br />
Entgeltes, soweit nachstehend nicht anderes bestimmt wird.<br />
(2) a) Für Vorführungen von Bildstreifen beträgt die Abgabe bei einem<br />
Jahresbruttoumsatz bis einschließlich € 21.800,00 0 v. H., von € 21.801,00 3 v. H.<br />
und dann jeweils mit Erreichung eines Umsatzes von weiteren € 7.267,00 um 1 %<br />
mehr, bis maximal 10 % des Preises oder Entgeltes.<br />
b) Für Bildstreifen, die die "Gemeinsame Filmprädikatisierungskommission<br />
österreichischer Bundesländer" mit dem Prädikat "Besonders wertvoll", "Wertvoll"<br />
und "Sehenswert" bezeichnet sowie für Bildstreifen aus der Liste der Aktion "Der<br />
gute Film", die auf Empfehlung oder Initiative der Vertrauenspersonen dieser<br />
Aktion in das Spielprogramm der <strong>Steyr</strong>er Kinos aufgenommen werden wie auch für<br />
Stand Februar 2008 - 26 -
Organisationshandbuch<br />
Dienststelle für<br />
Kulturangelegenheiten<br />
_________________________________________________________________________________<br />
Bildstreifen, die anlässlich einer als Pensionistenveranstaltung deklarierten<br />
Kinovorstellung vorgeführt werden , wird keine Lustbarkeitsabgabe eingehoben.<br />
c) Die Einstufung erfolgt für jedes Kinounternehmen vorläufig nach dem<br />
Jahresbruttoumsatz des vorangegangenen Kalenderjahres. Die im Monat<br />
einzubringende Abgabe ist bis zum 10. des darauffolgenden Monates abzurechnen<br />
und einzuzahlen. Die Einzahlung gilt bis zur Jahresabrechnung als Akontozahlung.<br />
d) Nach Ablauf jedes Abrechnungsjahres (Kalenderjahres) ist nach Ermittlung<br />
des tatsächlichen Jahresbruttoumsatzes für dieses abgelaufene Abrechnungsjahr<br />
der endgültige Steuersatz mit Bescheid festzusetzen.<br />
e) Unter Jahresbruttoumsatz im Sinne dieser Abgabeordnung ist die Summe<br />
aller Preise oder Entgelte ohne jeden Abzug zu verstehen die für die Zulassung zur<br />
Vorführung von Bildstreifen vereinnahmt werden.<br />
f) Hat der Veranstalter von Filmvorführungen nicht während des ganzen<br />
Kalenderjahres Filmvorführungen dargeboten (zeitweilige Schließung oder<br />
Vermietung des Kinolokales an andere Veranstalter, Neueröffnung des Betriebes<br />
während des Kalenderjahres usw.) so ist der der Festsetzung des Steuersatzes<br />
zugrunde zu legende Jahresbruttoumsatz in jener Höhe anzunehmen, in der er<br />
sich unter Zugrundelegung der tatsächlich erzielten Einnahmen bei ganzjährigem<br />
Betrieb ergeben hätte. Bei Inbetriebnahme neu errichteter Kinounternehmen ist als<br />
vorläufiger Steuersatz jener Steuersatz anzunehmen, der für Kinounternehmer<br />
ähnlicher Lage und Größe festgestellt wurde.<br />
(3) Für Varieté- und Kabarettaufführungen von künstlerischem und theatermäßigen<br />
Charakter, die vor Stuhlreihen stattfinden und bei welchem die Verabfolgung von Speisen<br />
und Getränken sowie das Rauchen und Tanzen seitens der Besucher und der<br />
Veranstaltung<br />
ausgeschlossen ist, beträgt die Abgabe 15 v. H. des Preises oder Entgeltes.<br />
(4) Für <strong>Veranstaltungen</strong> der im § 2 Abs. 4 Zif. 8, 10 und 11 Lustbarkeitsabgabegesetz,<br />
bezeichneten Art, das <strong>sind</strong> beispielsweise Vorführungen von Licht- und Schattenbildern,<br />
Theatervorstellungen, Konzerte, Vorträge, Vorlesungen, beträgt die Abgabe 11 v. H. des<br />
Preises oder Entgeltes; wenn bei den in diesem Absatz angeführten <strong>Veranstaltungen</strong><br />
jedoch Laien (Dilettanten) auftreten, beträgt die Abgabe 15 v. H. des Preises oder<br />
Entgeltes.<br />
(5) Für Amateursportveranstaltungen der im § 2 Abs. 4 Zif. 7 Lustbarkeitsabgabegesetz,<br />
angeführten Art beträgt die Abgabe 15 v. H. des Preises oder Entgeltes.<br />
§ 4 PAUSCHALABGABE NACH DER ROHEINNAHME IM SINNE DES §<br />
15 LUSTBARKEITSABGABEGESETZ<br />
Die Pauschalabgabe nach der Roheinnahme beträgt 20 v. H. der voraussichtlichen oder<br />
festgestellten Roheinnahme, soweit sie nicht nach den Bestimmungen der §§ 16 bis 20<br />
Lustbarkeitsabgabegesetz zu berechnen ist.<br />
§ 5 PAUSCHALABGABE NACH DEM VIELFACHEN DES<br />
EINZELPREISES IM SINNE DES § 16 LUSTBARKEITSABGABE-<br />
GESETZ<br />
(1) Für Volksbelustigungen der im § 2 Abs. 4 Zif. 2 Lustbarkeitsabgabegesetz, bezeichneten<br />
Art wird die Pauschalabgabe nach dem Vielfachen des Einzelpreises oder Einsatzes<br />
berechnet. Als Einzelpreis gilt der Höchsteinzelpreis für erwachsenen Personen.<br />
(2) Das Ausmaß der Pauschalabgabe beträgt für:<br />
1. Lustbarkeiten, soweit in der Folge nicht anderes bestimmt ist, das 25fache des<br />
Einzelpreises oder Einsatzes je Tag.<br />
2. Karusselle täglich:<br />
a) das 25fache des Einzelpreises;<br />
Stand Februar 2008 - 27 -
Organisationshandbuch<br />
Dienststelle für<br />
Kulturangelegenheiten<br />
_________________________________________________________________________________<br />
b) bei nicht mechanisch betriebenen Karussellen sowie bei Karussellen, welche ihrer<br />
Bauart nach nur für Kinder verwendet werden können, das 15fache des<br />
Einzelpreises.<br />
3. Achterbahnen Berg- und Talbahnen, Riesenräder täglich das 2fache des<br />
Einzelpreises für jeden vorhandenen Sitz.<br />
4. Rodel- und Rutschbahnen täglich das 40fache des Einzelpreises.<br />
5. Schaukeln aller Art täglich von nicht mehr als 5 Schiffen oder sonst kombinierten<br />
Sitzgelegenheiten das 10fache des Einzelpreises, mehr als 5 Schiffe oder sonst<br />
kombinierten Sitzgelegenheiten das 20fache des Einzelpreises.<br />
6. Schießbuden täglich mit einer Frontlänge unter 5 m das 10fache, über 5 m Frontlänge<br />
das 15fache des Einzelpreises für 3 Schuss.<br />
7. Schaubuden, Würfelbuden und dgl. täglich mit einer Frontlänge unter 5 m das<br />
10fache, über 5 m Frontlänge das 20fache des Einzelpreises.<br />
8. Autodrome täglich das 25fache des Einzelpreises für jeden vorhandenen Sitz;<br />
9. Velo- und Hippodrom täglich das 20fache des Einzelpreises für jeden vorhandenen<br />
Sitz.<br />
10.Geldautomaten und Unterhaltungsautomaten täglich das 30fache des Einzelpreises.<br />
11. Kraftmesser und Lungenprüfer täglich das 10fache des Einzelpreises.<br />
12. Horoskope und andere Belustigungen täglich das 10fache des Einzelpreises.<br />
§ 6 PAUSCHALABGABE FÜR DEN BETRIEB VON APPARATEN<br />
IM SINNE DES § 17 LUSTBARKEITSABGABEGESETZ<br />
Die Abgabe beträgt für jeden angefangenen Betriebsmonat für den Betrieb<br />
a) eines Fußballtisches, Fußball- oder Hockeyspielapparates, Billard oder sonstigen<br />
mechanischen Spiel- oder Sportapparates ohne elektronische oder elektromechanische<br />
Bauteile sowie von Kinderreit- oder Kinderschaukelapparaten oder anderen für Kinder<br />
bestimmten Apparaten € 4,30 pro Apparat;<br />
b) eines anderen Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparates €<br />
43,00 je Apparat, in Betrieben mit mehr als acht solchen Apparaten € 73,00 je Apparat.<br />
c) einer Vorrichtung zur mechanischen Wiedergabe musikalischer Stücke oder<br />
Deklamationen (Musikboxen, Tonbänder, Compactanlagen, Stereoanlagen, CD-Player,<br />
Plattenspieler, Kassettenrecorder, Fernseher mit Video u.a.)<br />
in Gast- und Schankwirtschaften; € 22,00<br />
in sonstigen Betrieben: nach der Größe der vorhandenen Verkaufsfläche<br />
bis 500 m² € 11,00<br />
von 500 m² bis 1000 m² € 14,50<br />
über 1000 m² € 18,00<br />
§ 7 PAUSCHALABGABE NACH DER ANZAHL DER MITWIRKENDEN<br />
IM SINNE DES § 18 LUSTBARKEITSABGABEGESETZ<br />
Für Musikvorträge von nicht mehr als drei Mitwirkenden in Gast- und Schankwirtschaften,<br />
öffentlichen Vergnügungslokalen, Buden oder Zelten und - soweit sie gewerbsmäßig<br />
dargeboten werden - an öffentlichen Orten (Straßen, Wegen, Plätzen) oder in Höfen von<br />
Wohnhäusern ist eine Abgabe von € 0,22 für jeden Tag und jeden Mitwirkenden zu<br />
entrichten. Für Musikvorträge von vier bis fünf Mitwirkenden ist eine Abgabe von € 0,30<br />
und für Musikvorträge mit über fünf Mitwirkenden eine solche von € 0,36 für jeden Tag<br />
und jeden Mitwirkenden zu entrichten.<br />
§ 8 PAUSCHALABGABE NACH DER GRÖSSE DES BENUTZTEN RAUMES IM SINNE<br />
DES § 19 LUSTBARKEITSABGABEGESETZ<br />
(1) Für <strong>Veranstaltungen</strong> gemäß § 19 Abs. 1 Lustbarkeitsabgabegesetz beträgt die<br />
Abgabe € 0,22 für je angefangene 10 m² benützter Fläche. Für die im Freien gelegenen<br />
Stand Februar 2008 - 28 -
Organisationshandbuch<br />
Dienststelle für<br />
Kulturangelegenheiten<br />
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Teile der benutzten Fläche, soweit sie gemäß § 19 Abs. 1 Lustbarkeitsabgabegesetz<br />
anzurechnen <strong>sind</strong>, ist die Hälfte dieses Satzes zu entrichten.<br />
(2) Die Abgabe für das Halten von Rundfunkempfangsanlagen an öffentlichen Orten, in<br />
Gast- und Schankwirtschaften, sowie in sonstigen jedermann zugänglichen Räumen<br />
beträgt täglich € 0,02 für je angefangene 10 m² benützter Fläche.<br />
§ 9 PAUSCHALABGABE NACH DER ART DES BETRIEBES<br />
IM SINNE DES § 20 LUSTBARKEITSABGABEGESETZ<br />
(1) Die Abgabe für das Halten von betriebsfähigen Kegelbahnen in Gast- und<br />
Schankwirtschaften, sofern diese lediglich der Unterhaltung dienen, beträgt € 2,20 für<br />
jeden angefangenen Monat.<br />
(2) Für Kegelbahnen, auf denen hauptsächlich aus Gewinnabsichten mit Einsätzen und<br />
Seitenspielen geschoben wird, beträgt diese Abgabe € 14,50 für jeden angefangenen<br />
Monat.<br />
(3) Für den Betrieb von Kegelbahnen auf Marktfesten, Wiesenfesten, Herbstfesten usw.<br />
beträgt die Abgabe täglich € 2,20.<br />
§ 10 SONDERABGABE VON DER ROHEINNAHME IM SINNE DES § 23<br />
LUSTBARKEITSABGABEGESETZ<br />
(1) Künstlerisch besonders hochstehende Lustbarkeiten der in § 2 Abs. 4 Zif. 8, 10 und<br />
11 bezeichneten Art, deren Geschäfts- und Kassenführung den Anforderungen entspricht,<br />
die an kaufmännisch geleitete Unternehmen üblicherweise gestellt werden, werden zu<br />
einer Abgabe von 5 von 100 der Roheinnahme herangezogen.<br />
(2) Zirkusvorführungen, deren Geschäfts- und Kassenführung den Anforderungen<br />
entspricht, die an kaufmännische Unternehmen üblicherweise gestellt werden, werden zu<br />
einer Abgabe von 10 von 100 der Roheinnahme herangezogen.<br />
(3) Tanzübungen (Perfektionen) in Tanzschulen, sofern sie sich nicht wesentlich vom<br />
Unterrichtsbetrieb unterscheiden, werden, sofern deren Geschäfts- und Kassenführung<br />
den Anforderungen entspricht, die an kaufmännisch geleitete Unternehmen üblicherweise<br />
gestellt werden zu einer Abgabe von 10 von 100 der Roheinnahme herangezogen.<br />
§ 11HÖHE DER ABGABE IM SINNE DES § 25 LUSTBARKEITSABGABEGESETZ BEI<br />
VERWENDUNG VON ABGABEKARTEN GEMÄSS § 24<br />
LUSTBARKEITSABGABEGESETZ<br />
Bei Verwendung von Abgabekarten gemäß § 24 Lustbarkeitsabgabegesetz wird die Höhe der<br />
Abgabe unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 14 Lustbarkeitsabgabegesetz<br />
bescheidmäßig festgesetzt und beträgt € 0,15 für jeden Besucher. Für Nachtlokale, Bars und<br />
Kabaretts beträgt der Abgabebetrag pro Besucher € 0,22; für sonstige Lokale ist die Abgabe<br />
im Verhältnis dazu zu bemessen.<br />
§ 12 WIRKSAMKEIT<br />
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1983 in Kraft. Gleichzeitig wird die<br />
Verordnung des Gemeinderates vom 23.9.1976 betreffend Lustbarkeitsabgabe in der zuletzt<br />
geltenden Fassung aufgehoben.<br />
Stand Februar 2008 - 29 -<br />
Der Bürgermeister:<br />
Ing. David Forstenlechner
Organisationshandbuch<br />
Dienststelle für<br />
Kulturangelegenheiten<br />
_________________________________________________________________________________<br />
4. Freiwillige Feuerwehr der Stadt <strong>Steyr</strong><br />
Hinsichtlich eines erforderlichen Brandsicherheitswachdienstes ist Verbindung mit der Freiwilligen<br />
Feuerwehr der Stadt <strong>Steyr</strong> aufzunehmen. Sämtliche <strong>Veranstaltungen</strong> <strong>bzw</strong>. Änderungen von<br />
<strong>Veranstaltungen</strong> <strong>sind</strong> mind. 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn schriftlich der Freiw. Feuerwehr<br />
<strong>Steyr</strong> anzuzeigen.<br />
Im Alten Theater <strong>sind</strong> 2, im Stadttheater <strong>sind</strong> 3 Feuerwehrmänner für den Branddienst<br />
erforderlich. Im Stadtsaal ist nur nach Rücksprache mit der FFW, falls erforderlich, ein<br />
Branddienst zu stellen.<br />
Gebühren:<br />
EURO 25,50 / Person / Dienst <strong>sind</strong> am Veranstaltungstag, vor Veranstaltungsbeginn in bar dem<br />
Brandsicherheitswachdienst zu übergeben.<br />
Sollten vom Veranstalter abgesagte <strong>Veranstaltungen</strong> nicht der Feuerwehr ge<strong>melde</strong>t sein und der<br />
Branddienst bereits vor Ort sein, wird seitens der Feuerwehr die Dienstgebühr dem Veranstalter in<br />
Rechnung gestellt.<br />
Kontaktadresse:<br />
Dienststelle der Freiw. Feuerwehr der Stadt <strong>Steyr</strong><br />
Sierningerstraße 53, 4400 <strong>Steyr</strong><br />
Tel.: (07252) 72 629 Fax: (07252) 72 629-29<br />
5. Erste-Hilfe-Bediensteter/Arzt<br />
Die Notwendigkeit von Erste-Hilfe-Betreuern <strong>bzw</strong>. Arzt entnehmen Sie bitte der<br />
Veranstaltungsbewilligung.<br />
Sanitäterdienst Rotes Kreuz:<br />
Österr. Rotes Kreuz, Redtenbachergasse 5, 4400 <strong>Steyr</strong><br />
Tel. (07252) 53 991-0, Fax: (07252) 53 991-18<br />
Die Bezahlung erfolgt per Erlagschein.<br />
6. AKM:<br />
siehe Seite 43<br />
Veranstaltungskalender<br />
Um Konkurrenz- oder auch Doppelveranstaltungen zu vermeiden und Ihnen auch eine kostenlose<br />
Werbung zu ermöglichen, bietet Ihnen die Stadt <strong>Steyr</strong> die Möglichkeit an, sich selbst unter<br />
www.steyr.at im Veranstaltungskalender einzutragen.<br />
Finanzen<br />
1. Finanzierungsmöglichkeiten<br />
a.) Sponsoring<br />
Definition<br />
Sponsoring ist eine geschäftliche Beziehung. Sie basiert auf dem Austausch von Leistungen. Der<br />
Beitrag des Sponsors ist eine Geld-, Sach- oder Dienstleistung. Der Beitrag des Gesponserten besteht<br />
in einer werblichen Leistung.<br />
Achtung: Verwechseln Sie Sponsoring nicht mit dem privaten Mäzenatentum, der staatlich/öffentlichen<br />
Kunstförderung, einer Spende oder Schenkung!<br />
Stand Februar 2008 - 30 -
Organisationshandbuch<br />
Dienststelle für<br />
Kulturangelegenheiten<br />
_________________________________________________________________________________<br />
Erfüllbarkeit der Leistung<br />
Die vereinbarten „Leistungen“ müssen fix definiert sein, und für beide Seiten planbar und erfüllbar. Nur<br />
so können beide Partner aus ihrer Verbindung Nutzen ziehen. Thema, konkrete Leistung, Zeit, Ort,<br />
Budget müssen festgelegt sein. – Auf eine „Idee“, ein „Konzept“, ein „Projekt“ ohne fixierten Termin<br />
<strong>bzw</strong>. Ort kann sich ein Unternehmen nicht einlassen, weil die damit verbundene werbliche Leistung<br />
nicht planbar ist (weder zeitlich noch budgetär) und somit der geschäftliche Nutzen fehlt.<br />
Budget<br />
Sponsoring deckt in den meisten Fällen nur einen kleinen Teil des Gesamtkostenbedarfs ab.<br />
Planungshorizont<br />
Mindestens 1 Jahr, bei größeren Projekten (Budgetbedarf in Millionenhöhe) entsprechend länger.<br />
Entscheidungsprozesse nehmen Zeit in Anspruch. Finanzierungsquellen können ausfallen,<br />
Verhandlungen können sich in die Länge ziehen. Bei zu kurzfristiger Planung oder einseitiger<br />
Finanzierungsabhängigkeit riskieren Sie Qualitätseinbußen und Terminverschiebungen.<br />
Muster- S P O N S O R V E R T R AG<br />
§ 1 – Vertragsparteien<br />
Dieser Sponsorvertrag wird abgeschlossen zwischen:<br />
.....................................................<br />
(im folgenden kurz ..........genannt)<br />
und<br />
.....................................................<br />
(im folgenden kurz .........genannt)<br />
§ 2 – Förderungsgegenstand<br />
Der .................. wird folgendes Projekt zur Realisierung bringen:<br />
...............................................................................................<br />
...............................................................................................<br />
...............................................................................................<br />
§ 3 – Förderungszusage<br />
Der Sponsor verpflichtet sich zur Erbringung folgender Leistungen an ............:<br />
Gesamtbetrag EUR ................., Fälligkeit: nach Erhalt der Rechnung (liegt diesem Sponsorvertrag<br />
bei), aber spätestens ...............................zahlbar auf das Konto bei der<br />
................................................., Konto-Nr.: .........................., lautend auf: ..............................................<br />
(Anmerkung: Da der ....................... ein gemeinnütziger ............... ist, enthält der Betrag keine<br />
Umsatzsteuer.)<br />
§ 4 – Verpflichtungen des ..............<br />
Der ............. verpflichtet sich zu Erbringung folgender Leistungen:<br />
1) Logo im Ankündigungstext des Stückes der hauseigenen Information des Künstlerhauses<br />
(Folder, Auflage ... Stück).<br />
2) Logo auf Plakat, Format ..., Auflage ... Stück, ...-färbig.<br />
Stand Februar 2008 - 31 -
Organisationshandbuch<br />
Dienststelle für<br />
Kulturangelegenheiten<br />
_________________________________________________________________________________<br />
3) Erwähnung des Sponsors auf der U2 des Programmheftes (Format A5, Auflage 800 Stück,<br />
Umschlag 2-färbig, Innenteil schwarz-weiß) mit folgendem Text:<br />
„Der Sponsor dieser Aufführungsserie wünscht Ihnen einen schönen<br />
Theaterabend.“ Dazu ergänzend wird das Logo des Sponsors beigefügt.<br />
4) Eigenwerbung des Sponsors während der Spielzeit am Spielort (Künstlerhaus). Gerahmte Poster<br />
von ehemals geförderten <strong>Veranstaltungen</strong> des Sponsors werden im Treppenaufgang des<br />
Künstlerhauses und im Garderobenbereich aufgehängt.<br />
§ 5 – Zusätze<br />
Es wird für kein Konkurrenzunternehmen geworben.<br />
Der ..... verpflichtet sich in Presseaussendungen auf die Unterstützung des Sponsors hinzuweisen, um<br />
die Erwähnung des Sponsors in der redaktionellen Berichterstattung von Zeitschriften zu erreichen.<br />
Der Sponsor hat das Recht in seiner eigenen Werbung oder in anderer geeigneter Weise auf seine<br />
fördernde Tätigkeit öffentlich hinzuweisen.<br />
Darüber hinaus wird der ......... die aufgeführten Leistungen bis Ende des Jahres (31.12.1992) nicht<br />
erbringen sollte, ist dieser Vertrag als nichtig anzusehen. In diesem Fall verliert der ............. den<br />
Anspruch auf das volle Sponsorenentgelt. Die bis zu diesem Zeitpunkt geleisteten Zahlungen <strong>sind</strong><br />
dem Sponsor rückzuerstatten.<br />
Es gilt österreichisches Recht. Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem<br />
Vertragsverhältnis und seinen Nachwirkungen ist ....<br />
.................., am ...................................................<br />
Unterschriften Vertragspartner<br />
b.) Mitgliedsbeiträge<br />
Auf diese Einnahmequelle wird oft vergessen. Es gibt sicher einige Personen, die einen Verein auch<br />
finanziell unterstützen möchten. Man kann als Gegenleistung eine Eintrittsermäßigung und die<br />
kostenlose Programmzusendung anbieten.<br />
c.) Eintrittsgelder<br />
Müssen auf das Zielpublikum abgestimmt sein.<br />
2. Umsatzsteuer<br />
a.) Welche Leistungen der VeranstalterInnen <strong>sind</strong> umsatzsteuerpflichtig?<br />
Alle Leistungen, die die VeranstalterInnen beziehen, <strong>sind</strong> umsatzsteuerpflichtig:<br />
• das Ausleihen der PA-Anlage<br />
• das Anmieten des Veranstaltungssaales u.ä.<br />
b.) Wie hoch ist die Umsatzsteuer?<br />
Die Umsatzsteuer beträgt im Normalfalle 20 %. Dem ermäßigten Steuersatz von nur 10 %<br />
unterliegen Leistungen von Unternehmungen, die als Teilleistung unter den Begriff der<br />
„Veranstaltung von Musik- und Gesangsaufführungen“ eingeordnet werden können.<br />
(Siehe auch unter Künstler Punkt g. Steuern)<br />
Stand Februar 2008 - 32 -
Organisationshandbuch<br />
Dienststelle für<br />
Kulturangelegenheiten<br />
_________________________________________________________________________________<br />
3. Finanzplan<br />
Viele kleine Forderungen im Vertrag erhöhen die Ausgabenseite beträchtlich: eigens gelegter<br />
Stromanschluss, zusätzliche Bühnenelemente, eine stärkere PA als vorhanden, spezielles Catering,<br />
Plakatedruck, Lustbarkeitsabgabe,...<br />
Diese Summen müssen beachtet werden um einerseits richtig zu kalkulieren, andererseits rechtzeitig<br />
kostengünstige Lösungen suchen zu können.<br />
BEISPIEL FINANZPLAN BZW. VERANSTALTUNGSABRECHNUNG<br />
Veranstaltung: Datum: Ort:<br />
AUSGABEN: Beschreibung Optimale Variante Minimale Variante<br />
Gagen:<br />
Verpflegung:<br />
Übernachtung:<br />
Fahrtspesen:<br />
Saalmiete:<br />
Personalkosten:<br />
Betriebskosten:<br />
Sonst. Techn. Aufwand:<br />
AKM:<br />
Sonst. Abgaben:<br />
Plakate:<br />
Aussendung:<br />
Flugzettel:<br />
Sonst. Werbemaßnahmen:<br />
Porto:<br />
Büromaterial:<br />
Telefonkosten:<br />
Anteil. Büromiete:<br />
etc.<br />
SUMME DER AUSGABEN<br />
EINNAHMEN: Optimale Variante Minimale Variante<br />
Eintritt:<br />
Inserate, Sponsoren:<br />
Sonst. Einnahmen:<br />
SUMME DER EINNAHMEN:<br />
Summe der Ausgaben<br />
-Summe der Einnahmen<br />
Prognostizierter Gewinn/Verlust<br />
Fragen, die man sich nach der Erstellung des Finanzplanes und vor dem fixen Engagement der<br />
KünstlerInnen stellen sollte:<br />
- Wie viele Besucher müssen kommen um die Kosten abzudecken?<br />
- Einschätzung der finanziellen Lage<br />
- Kann der ev. Verlust durch andere <strong>Veranstaltungen</strong>/Förderungen/Guthaben abgedeckt<br />
werden?<br />
- Welche zusätzlichen Maßnahmen sollten zur Einnahmensteigerung erfolgen?<br />
- In welchen Bereichen kann man einsparen? Kann die Veranstaltung unter diesen<br />
Umständen durchgeführt werden?<br />
Stand Februar 2008 - 33 -
Organisationshandbuch<br />
Dienststelle für<br />
Kulturangelegenheiten<br />
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Arbeitspläne <strong>bzw</strong>. –einteilung - Zeitpläne/Checklisten<br />
1. Checklisten<br />
a.) Die Checkliste für die Vorbereitungsphase<br />
Speziell bei häufiger Veranstaltungstätigkeit ist es zweckmäßig eine Checkliste – als Art Wegbegleiter<br />
– zu führen. Diese soll den jeweiligen Veranstalterbedürfnissen <strong>bzw</strong>. -erfordernissen angepasst sein.<br />
Verschiedene „Eckdaten“ <strong>sind</strong> jedoch unabdingbar.<br />
- Veranstaltungstitel<br />
- Veranstaltungsort<br />
- Erwartete BesucherInnenzahl<br />
- Erfolgte und bestätigte Raumreservierung<br />
- Raumgestaltungserfordernisse (Heizung, Tische, ...)<br />
- Besondere Raumgegebenheiten (z.B. Nebenraumlärm)<br />
- Telefonnummer des Veranstaltungsortes (wichtig für Künstlerverträge)<br />
- Erreichbarkeit des Ortes (ev. Skizze)<br />
- Veranstaltungstag(e)<br />
- Veranstaltungsbeginn<br />
- Voraussichtliches Ende der Veranstaltung<br />
- Bekannte „Konkurrenzveranstaltungen“<br />
- Veranstaltungsverantwortliche(r) mit Tel. Nr.<br />
- Ev. StellvertreterIn des/der Verantwortlichen<br />
- Veranstaltungsteam – MitarbeiterInnen<br />
- Termine für Vorbereitungssitzungen<br />
- Veranstaltungsanmeldung durch ......... am.............<br />
- Künstlerhonorar(e)<br />
- Hotelkosten für KünstlerInnen; Hotelreservierung durch ........ am.......<br />
- Künstlerversorgung<br />
- Steuermodalitäten<br />
- Raummiete<br />
- Personalkosten<br />
- Auftragsvergabe an Firmen (Strom, Wasser,...)<br />
- Ton- und Lichtanlage<br />
- Plakatkosten/Plakatierkosten<br />
Grafikerkosten<br />
- Druckkosten der Werbefolder<br />
- Plakatierung durch ....... am ...<br />
- Falterverteilung durch ....... am ...<br />
- Erstellung der Eintrittskarten durch ........ am ... bis ...<br />
- Festlegung der Eintrittspreise<br />
- Sponsorkontakte durch ....... am ...<br />
- AKM-Meldung durch ........ am ...<br />
- Gastronomische Versorgung durch .......<br />
- Presseaussendungen für Monatszeitungen durch ........ am ..<br />
- Aktuelle schriftliche Presseinfos durch ........ am ...<br />
- Telefonische Pressekontakte durch ........ am...<br />
- Begleitprodukte (Transparente, Kapperl, Ordnerschleifen,...)<br />
- Förderungsansuchen durch ....... am ...<br />
- Beginn der Aufbauarbeiten durch ........ am ...<br />
- Abbauarbeiten durch ....... am ...<br />
- Klärung der Gerätschaftenanforderungen<br />
- Lustbarkeitsabgabe-Anmeldung durch ........ am...<br />
- Dokumentation erfolgt durch .......<br />
- Etc.<br />
Stand Februar 2008 - 34 -
Organisationshandbuch<br />
Dienststelle für<br />
Kulturangelegenheiten<br />
_________________________________________________________________________________<br />
Beispiel 1: Werbemaßnahmen<br />
- Radio/Fernsehen<br />
- Tageszeitung(en) – welche?<br />
- Fahnen/Transparente<br />
- Installationen<br />
- Direct-Mailing<br />
- Zielgruppenzeitungen<br />
- Folderverteilung<br />
- Inserate<br />
- Etc.<br />
Beispiel 2: Technische/Infrastrukturelle Voraussetzungen<br />
- Bühne (m² Angabe)<br />
- Tonanlage<br />
- Stellwände, Leinwand<br />
- Diaprojektor<br />
- Verlängerungskabel<br />
- Blumenschmuck<br />
- Etc.<br />
Beispiel 3: Besondere Anforderungen<br />
- Beschilderungen, Anfahrtspläne<br />
- Künstlerbetreuung<br />
- Technischer Bereitschaftsdienst<br />
- Mobiltelefon<br />
- Ärztlicher Bereitschaftsdienst<br />
- Catering-Vereinbarungen<br />
- Ordnerzahl<br />
- Einlasszeit<br />
- Moderation<br />
- Ehrengäste-Karten<br />
- Etc.<br />
Beispiel 4: Dokumentation<br />
- Pressespiegel (anschl. Versand)<br />
- Fotos<br />
- Video<br />
- Tonbandmitschrift<br />
- Publikumsbefragung<br />
- Besucherzahlenerhebung<br />
b.) Die Checkliste für den Veranstaltungstag<br />
- Veranstaltungssaal überprüfen (z.B. Heizung)<br />
- Funktioniert Ton- und Lichtanlage<br />
- Abrechnung Vorverkaufsstellen<br />
- Overhead etc. kontrollieren<br />
- Wechselgeld und Kasse vorhanden<br />
- Künstlerhonorare – Geldabhebung<br />
- Verträge, Bewilligungsbescheid mitnehmen<br />
Künstlerabholung und -betreuung<br />
- Garderobe<br />
- Abendprogramm (Handzettel)<br />
- Ordnereinsatz<br />
- Abendkassa<br />
- Empfangsbestätigungen (Künstler, Hilfsdienste)<br />
- Ehrengästebetreuung<br />
Stand Februar 2008 - 35 -
Organisationshandbuch<br />
Dienststelle für<br />
Kulturangelegenheiten<br />
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- AKM-Programm<br />
- Archivierung Programme/Flugblätter<br />
- U.v.m.<br />
2. Arbeitspläne<br />
Für organisatorisch aufwändige Projekte.<br />
Alle Arbeitsbereiche auflisten, den ungefähren Zeitaufwand bestimmen, Datum und Uhrzeit des<br />
Arbeitsbeginns eintragen und eine/n Verantwortliche/n für den Arbeitsbereich bestimmen, bei dem alle<br />
Informationen zusammen laufen. Der/die Verantwortliche muss die MitarbeiterInnen einweisen und<br />
sich bei Ausfall eines/r Mitarbeiters/in um Ersatz kümmern.<br />
Den MitarbeiterInnen die Arbeitspläne geben, damit sie sehen, mit wem sie zusammen arbeiten, von<br />
wem sie abgelöst werden und wer, wann und wo zu erreichen ist.<br />
Hauptkasse:<br />
Verantwortlich: .......................................................................<br />
10 – 14 Uhr: ................................. .................................<br />
14 – 18 Uhr: ................................. .................................<br />
18 – 23 Uhr: ................................. .................................<br />
Wobei für jeden Bereich schriftlich (in Form von Checklisten) die Aufgabengebiete festgelegt werden<br />
sollten.<br />
Ebenso ist genau zu definieren, wofür der Hauptverantwortliche zuständig ist.<br />
Die Arbeitslisten für die einzelnen Bereiche bei den Arbeitsplätzen aufhängen, damit die<br />
MitarbeiterInnen ersehen können, von wem sie abgelöst werden.<br />
Gut ersichtlich Name des/der Verantwortlichen und dessen /deren VertreterIn für diesen Bereich<br />
anbringen.<br />
Je nach Größe der Veranstaltung sollte eine oder mehrere Personen damit beauftragt sein<br />
kontinuierlich die einzelnen Arbeitsbereiche zu kontrollieren, ob die Dienste übernommen wurden, ob<br />
Materialien, Wechselgeld benötigt wird.<br />
Apropos Geld: Bei großen <strong>Veranstaltungen</strong> Einnahmen ev. stündlich (je nachdem) während der<br />
Veranstaltung zum Nachttresor der Bank bringen.<br />
3. Arbeitsteilung<br />
Es kommt nicht nur einmal vor, dass im Verein eine Veranstaltung besprochen, Künstler und Termin<br />
fixiert <strong>sind</strong> und drei Tage vor dem Konzert stellt sich heraus, dass man die Veranstaltung alleine über<br />
die Bühne bringen muss. Die Vereinskollegen haben keine Zeit und nahmen an, dass alle anderen<br />
AktivistInnen sowieso da <strong>sind</strong>. Ein Arbeitsplan – nach Tätigkeit, Zeit und MitarbeiterInnen eingeteilt –<br />
bedeutet Zeitersparnis, Arbeitserleichterung und verhindert oben angeführte Gefahr. Eine sinnvolle<br />
Einteilung garantiert, dass zur richtigen Zeit immer genügend Arbeitskräfte verfügbar <strong>sind</strong>.<br />
Stand Februar 2008 - 36 -
Organisationshandbuch<br />
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Kulturangelegenheiten<br />
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Die Arbeitseinteilung sollte immer im Büro<br />
aufgehängt sein, damit sich die<br />
VereinsaktivistInnen eintragen können und<br />
wissen, wer ihre Ansprechperson für die<br />
einzelnen Bereiche ist.<br />
BEISPIEL<br />
Künstlerkontakt, -betreuung inkl.<br />
Honorarauszahlung<br />
Anmeldungen<br />
Sponsoring, Inserate<br />
Gestaltung Aussendung<br />
Adressen kleben<br />
Presseaussendung, -betreuung<br />
Plakatieren:<br />
- Region A<br />
- Region B<br />
Flugzettel bei <strong>Veranstaltungen</strong> verteilen<br />
Zimmerreservierung<br />
Getränke, Verpflegung<br />
Saalvorbereitung<br />
Künstlertransport<br />
Bühnenaufbau<br />
Technik<br />
Kassa<br />
Wechselgeld, Gage<br />
Begrüßung Publikum<br />
Buffet<br />
Schlussdienst<br />
Reinigung<br />
Veranstaltungsdokumentation<br />
Veranstaltungsabrechnung<br />
Sonstiges:<br />
4. Zeitpläne<br />
Stand Februar 2008 - 37 -<br />
Wer Wann/Datum, Uhrzeit<br />
Ein gut durchdachter Zeitplan verhindert unnötigen Stress. Zeitliche Abfolgen <strong>sind</strong> schriftlich<br />
festgehalten und die Vorgangsweise logisch durchdacht. Aufgrund von Checklisten können die<br />
nötigen Vorbereitungen überprüft werden. Behörden bereiten z.B. oft lange Wartezeiten oder setzen<br />
unerwartete Fristen bei der Bewilligung von <strong>Veranstaltungen</strong> oder der Zusage und Ausbezahlung von<br />
Förderungen, die eine Veranstaltung zu dem angesetzten Termin nicht ermöglichen. Derartige<br />
Schwierigkeiten erspart man sich, wenn man sich zeitgerecht über Fristen informiert und mit den<br />
Vorbereitungen beginnt.<br />
Ein Zeitplan muss immer individuell auf die jeweiligen Ansprüche abgestimmt werden.<br />
a.) Zeitplan für die Organisation einer Veranstaltung für ca. 100 BesucherInnen<br />
Wir gehen bei diesem Zeitplan davon aus, dass das Konzept der Veranstaltung bereits steht und die<br />
Finanzierung gesichert ist.<br />
Eine erste Kontaktaufnahme mit dem/der KünstlerIn ist erfolgt, freie Auftrittstermine werden bis zu<br />
einer bestimmten Frist freigehalten, man hat sich nach der Gage und den Bedürfnissen des/der<br />
Künstlers/in erkundigt.<br />
Vor Abschluss des Vertrages <strong>sind</strong> folgende Punkte zu kontrollieren:<br />
1. Klärung der eigenen Ressourcen (personell, finanziell, räumlich, technisch)
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Kulturangelegenheiten<br />
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2. Veranstaltungstermin<br />
Erkundigen, ob am selben Tag <strong>bzw</strong>. Wochenende <strong>Veranstaltungen</strong> angeboten werden, die<br />
eine Konkurrenz für meine Veranstaltung darstellen könnten.<br />
3. Kann ich die Auflagen des/der Künstlers/in einhalten<br />
4. Genauerer Finanzplan<br />
5. Reservierung des Veranstaltungssaales<br />
Erst wenn diese Punkte geklärt <strong>sind</strong>, kommt es zum Vertragsabschluss mit dem Künstler. (Siehe dazu<br />
den Punkt Künstlervertrag)<br />
Zeitangaben beziehen sich auf ideal vorbereitete <strong>Veranstaltungen</strong>.<br />
Projektbeschreibung, Förderansuchen<br />
1 Jahr vorher:<br />
3 – 4 Monate vorher:<br />
Vertragsabschluss mit KünstlerIn<br />
Saalreservierung fixieren<br />
PA, Licht, Klavier bestellen und schriftliche Vereinbarungen mit Verleiher abschließen<br />
Arbeiten innerhalb des Vereines aufteilen<br />
Anmeldung bei Behörden<br />
Checklisten erstellen (was ist zu besorgen, zu erledigen bis wann und von wem?)<br />
2-3 Monate vorher:<br />
Presseaussendung an Fachzeitschriften, die vierteljährlich oder monatlich erscheinen. Auf diese<br />
Medien wird oft vergessen oder sie werden nicht zeitgerecht informiert.<br />
2 Monate vorher:<br />
Veranstaltungsmeldungen, Plakat und Aussendung entwerfen, in Druck geben <strong>bzw</strong>. kopieren;<br />
Einteilung, wer diese <strong>Veranstaltungen</strong> besucht, Hilfspersonal einteilen.<br />
6 Wochen vorher:<br />
An wenigen zentralen Stellen einige Plakate anbringen als Vorinformation<br />
3-4 Wochen vorher:<br />
Presseaussendung an die Tagespresse<br />
Plakatieren, Handzettel verteilen<br />
Karten zu Vorverkaufsstellen bringen<br />
Am Anrufbeantworter Veranstaltung ankündigen<br />
2 Wochen vorher:<br />
Eventuell bei Presse nachtelefonieren und an die Veranstaltungsankündigung erinnern<br />
Kontaktaufnahme mit KünstlerIn, noch einmal Ankunftszeit usw. abklären<br />
Getränke bestellen<br />
Vorverkauf kontrollieren<br />
Wenn möglich am Tag vor der Veranstaltung:<br />
Veranstaltungssaal vorbereiten<br />
Technik kontrollieren um gegebenenfalls noch Ersatzteile besorgen zu können oder etwas reparieren<br />
zu können.<br />
Getränke einkühlen<br />
Parkplatzreservierung für Künstler<br />
Wichtige Kleinigkeiten wie z.B.: <strong>sind</strong> Ersatzsicherungen, Glühbirnen, genug Klopapier, Flaschenöffner<br />
... da?<br />
Stand Februar 2008 - 38 -
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Noch einmal Kontaktaufnahme mit KünstlerIn<br />
Wechselgeld und Gage besorgen<br />
Fotografiert jemand bei der Veranstaltung?<br />
Vorverkaufskarten abholen und abrechnen<br />
MitarbeiterInnen für den Veranstaltungstag kontaktieren<br />
Am Veranstaltungstag:<br />
So bald einheizen, dass es auch schon der Künstler warm hat bei seinem Aufbau und Soundcheck<br />
und nicht erst das Publikum.<br />
KünstlerIn ev. vom Bahnhof abholen, Veranstaltungssaal zeigen und mit ihm den weiteren Verlauf<br />
besprechen: wann Aufbau, wann Abendessen, wann Einlass...<br />
KünstlerIn Zimmer zeigen<br />
KünstlerIn bei Aufbau helfen<br />
Notausgänge kontrollieren, ob sie offen <strong>sind</strong><br />
Tisch für Abendessen reservieren und KünstlerIn davon informieren, falls z.B. nach 23 Uhr kein<br />
warmes Essen mehr zur Verfügung steht.<br />
Eine Ansprechperson sollte dem/der KünstlerIn bis zum Ende der Veranstaltung und wenn möglich<br />
auch noch beim gemeinsamen Umtrunk zur Verfügung stehen.<br />
1 Stunde vor Veranstaltung:<br />
Kassapersonal da, Ausschank öffnen<br />
Bei Veranstaltungsbeginn:<br />
Getränke auf die Bühne ,Unnötige Lärmquellen ausschalten (z.B.: Lüftung, Kaffeemaschine,...),<br />
Begrüßung des Publikums, Vorstellen der Künstler, Information ob Pause oder nicht<br />
Nach der Veranstaltung:<br />
Künstler beim Abbau helfen, So wie der Künstler braucht auch das Publikum Betreuung, ...<br />
Am nächsten Tag:<br />
Eventuell KünstlerIn verabschieden<br />
Falls kein/e JournalistInnen bei der Veranstaltung zugegen waren, selbst eine Kritik schreiben und an<br />
Zeitungen schicken. Wird manchmal abgedruckt und wie wir alle wissen, kann man nicht oft genug in<br />
der Zeitung stehen.<br />
In den nächsten Tagen:<br />
Nachbesprechung der Veranstaltung. Was hat funktioniert, was nicht. Was muss man in Zukunft mehr<br />
beachten. Dokumentation der Veranstaltung, z.B.: Abrechnung, Werbeaufwand, Besucher, Stimmung,<br />
Beurteilung der Veranstaltung ... (Kann hilfreich für den Tätigkeitsbericht gegenüber Fördergebern<br />
sein, da es nicht gerne gesehen wird, wenn nur das Datum der Veranstaltung und der Besuch<br />
festgehalten wird. Positiv bewertet wird, wenn die einzelnen <strong>Veranstaltungen</strong> kommentiert werden.)<br />
Werbung<br />
Ohne Werbung kein Publikum. Große Unternehmen geben je nach Branche bis zu zehn Prozent ihres<br />
Jahresumsatzes für Werbung aus, denn der Umsatz wird nicht zuletzt durch die Höhe der<br />
Werbeausgaben bestimmt. Mit anderen Worten: Werbung ist lebenswichtig für jeden, der auf<br />
Publikum und Öffentlichkeit angewiesen ist.<br />
Werbung kann, muss aber nicht teuer sein.<br />
Die verschiedenen Werbemittel<br />
Zur Auswahl (oder besser: zur Kombination) stehen eine ganze Reihe von Werbemitteln, die alle ihre<br />
Vor- und Nachteile und spezifischen Eigenschaften haben:<br />
Stand Februar 2008 - 39 -
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Kulturangelegenheiten<br />
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• Flugblätter<br />
• Plakate<br />
• Inserate<br />
• Radio- und Fernsehhinweise<br />
• Pressekonferenzen<br />
• Pressevorschauen und -hinweise<br />
Die zuverlässigste Werbemethode, die Mund-zu-Mund-Propaganda, lässt sich nur bedingt steuern,<br />
und oft erhält sie ihre Bedeutung erst, wenn mehrere Vorstellungen/Auftritte am gleichen Ort<br />
angesetzt <strong>sind</strong>.<br />
Der richtige Ort, an dem geworben wird, trägt viel zu Effektivität eines Werbemittels bei.<br />
Flugblätter und Plakate wird man dort verteilen und anbringen, wo das potentielle Zielpublikum der<br />
Veranstaltung verkehrt:<br />
• Bei ähnlichen Anlässen und <strong>Veranstaltungen</strong><br />
• Vor und in Schulhäusern<br />
• In Gemeinschaftszentren, Restaurants, Kinos<br />
• In Bahnhöfen, Einkaufszentren<br />
Vor allem bei teuren Werbemitteln ist zu bedenken, ob sich deren Einsatz überhaupt lohnt, ob die<br />
Verhältnismäßigkeit noch gewahrt ist.<br />
Was gehört auf ein Plakat, Inserat und Flugblatt?<br />
Plakate <strong>sind</strong> Werbeträger, die sich vor allem durch Einprägsamkeit auszeichnen müssen. Je<br />
origineller der visuelle Blickfang eines Plakates ist, desto höher wird sein Erkennungswert sein.<br />
Auffallen allein reicht nicht: Noch wichtiger <strong>sind</strong> der Informationswert und die Lesbarkeit eines Plakats.<br />
Demgegenüber hat das Inserat aus Kostengründen auf möglichst wenig Platz die wichtigsten<br />
Informationen zu vermitteln. Wichtig auch hier: Die Lesbarkeit sowie ein grafischer oder textlicher<br />
Blickfang.<br />
Die gleichen Anforderungen <strong>sind</strong> an das Flugblatt zu stellen. Hier allerdings <strong>sind</strong> relativ ausführliche<br />
Zusatzinformationen (z.B. auf der Rückseite) möglich)<br />
Auf jedes Veranstaltungsplakat, Inserat und Flugblatt gehören:<br />
• Name(n) der auftretenden Gruppe(n), <strong>bzw</strong>. der des auftretenden Künstler(s)<br />
• Datum<br />
• Ort<br />
• Beginn (eventuell Dauer)<br />
• Eintrittspreise<br />
• Vorverkauf<br />
• Verantwortlicher Veranstalter<br />
Je nach Veranstaltung kommen folgende Zusatzinformationen<br />
• Auflisten der Vorverkaufsstellen<br />
• Programmerläuterungen<br />
(besonders bei unbekannten Künstlern)<br />
• Servicehinweise<br />
(Transportverbindungen, Übernachtungs- und Verpflegungsmöglichkeiten usw.)<br />
Stand Februar 2008 - 40 -
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Kulturangelegenheiten<br />
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Artikel X – Werbeabgabegesetz 2000<br />
Bundesgesetz, mit dem eine Abgabe auf Werbeleistungen eingeführt wird (Werbeabgabegesetz 2000)<br />
Die neu eingeführte bundeseinheitliche Werbeabgabe hat das Ziel, die Problematik der<br />
unterschiedlichen Anzeigen und Ankündigungsabgabegesetze der einzelnen Bundesländer <strong>bzw</strong>.<br />
Verordnungen der verschiedenen Gemeinden zu lösen. Dies war unter anderem auch deshalb<br />
notwendig, weil auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom<br />
17. Dezember 1998, G 15/98, V 9/98 eine Vielzahl von Gemeinden auf Grund des freien<br />
Beschlussrechtes Ankündigungsabgabe-Verordnungen für Rundfunkwerbung erlassen haben.<br />
Gleichzeitig mit der Einführung einer bundeseinheitlichen Abgabe wird der bisher vielfach<br />
angewendete Steuersatz von 10 % auf einheitlich 5 % halbiert.<br />
1. Steuergegenstand<br />
§ 1. (1) Der Werbeabgabe unterliegen Werbeleistungen, soweit sie im Inland gegen Entgelt erbracht<br />
werden. Wird eine zum Empfang in Österreich bestimmte Werbeleistung in Hörfunk und Fernsehen<br />
vom Ausland aus verbreitet, dann gilt sie als im Inland erbracht.<br />
(2) Als Werbeleistung gilt:<br />
1. Die Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Druckwerken im Sinne des<br />
Mediengesetzes.<br />
2. Die Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Hörfunk und Fernsehen.<br />
3. Die Duldung der Benützung von Flächen und Räumen zur Verbreitung von<br />
Werbebotschaften.<br />
(3) Nicht als Werbeleistung gelten:<br />
1. Informationen von Körperschaften im Sinne der §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung.<br />
2. Informationen in nicht periodisch erscheinenden Druckwerken, die von Körperschaften im<br />
Sinne der §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung oder von Vereinen herausgegeben<br />
werden, wie z.B. Festschriften, Maturazeitungen oder Programmhefte.<br />
3. Die mediale Unterstützung gemäß § 17 Abs.7 des Glückspielgesetzes.<br />
2. Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe<br />
§ 2. (1) Bemessungsgrundlage der Werbeabgabe ist das Entgelt im Sinne des § 4 UStG 1994, das der<br />
Übernehmer des Auftrages dem Auftraggeber in Rechnung stellt, wobei die Werbeabgabe nicht Teil<br />
der Bemessungsgrundlage ist.<br />
(2) Die Abgabe beträgt 5 % der Bemessungsgrundlage.<br />
3. Abgabenschuldner, Entstehung des Abgabenanspruches, Haftung<br />
§ 3. (1) Abgabenschuldner ist derjenige, der Anspruch auf ein Entgelt für die Durchführung eine<br />
Werbeleistung im Sinne des § 1 hat. Ist der Auftragnehmer ein Unternehmer, der weder Sitz,<br />
Geschäftsleitung noch eine Betriebsstätte im Inland hat, so haftet der inländische Auftraggeber für die<br />
Abfuhr der Abgabe. Ist auch kein inländischer Auftraggeber vorhanden,<br />
so haftet derjenige, in dessen Interesse der Auftrag durchgeführt wird, für die Abfuhr der Abgabe.<br />
(2) Der Abgabenanspruch entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die abgabenpflichtige Leistung<br />
erbracht wird.<br />
(3) Ändert sich nachträglich das Entgelt für die Durchführung eines Auftrages, so ist in dem<br />
Besteuerungszeitraum, in dem die Änderung eintritt, eine Berichtigung durchzuführen.<br />
(4) Abgabenschuldnern, die ihre Umsätze gemäß § 17 UStG 1994 nach vereinnahmten Entgelten<br />
versteuern, hat das Finanzamt auf Antrag zu gestatten, dass die Abgabe nach vereinnahmten<br />
Entgelten berechnet und abgeführt wird.<br />
Stand Februar 2008 - 41 -
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4. Erhebung der Abgabe<br />
§ 4. (1) Der Abgabenschuldner hat die Abgabe selbst zu berechnen und bis zum 15. des<br />
zweitfolgenden Monats nach Entstehen des Abgabenanspruches zu entrichten. Beträge unter 20 Euro<br />
<strong>sind</strong> nicht zu entrichten.<br />
(2) Eine gemäß § 201 der Bundesabgabenordnung festgesetzte Abgabe hat die im Abs. 1 genannte<br />
Fälligkeit.<br />
(3) Der Abgabenschuldner wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) zur<br />
Werbeabgabe veranlagt. Bis zum 31. März eines jeden Jahres hat der Abgabenschuldner dem<br />
Finanzamt eine Jahresabgabenerklärung für das vorangegangene Jahr zu übermitteln.<br />
In diese <strong>sind</strong> die Arten der Werbeleistungen und die darauf fallenden Entgelte aufzunehmen.<br />
(4) Die Verpflichtung zur Einreichung einer Jahresabgabenerklärung entfällt, wenn die Summe der<br />
abgabepflichtigen Entgelte im Veranlagungszeitraum 1000 Euro nicht erreicht. Ist die auf den<br />
gesamten Veranlagungszeitraum entfallende Abgabe geringer als 50 Euro, so ist sie bei der<br />
Veranlagung nicht festzusetzen.<br />
(5) Die Erhebung der Abgabe obliegt dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des<br />
Abgabenschuldners zuständigen Finanzamt.<br />
5. Aufzeichnungspflichten<br />
§ 5. Der Abgabenschuldner ist verpflichtet, Aufzeichnungen über die übernommenen<br />
Werbeleistungen, die Auftraggeber und die Grundlagen zur Berechnung der Werbeabgabe zu führen.<br />
6. Inkrafttreten<br />
§ 6. Dieses Bundesgesetz ist auf Werbeleistungen anzuwenden, die nach dem 31. Mai 2000 erbracht<br />
werden.<br />
7. Zuständigkeit<br />
§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.<br />
Weitere Informationen unter http://www.bmf.gv.at/steuern/_startframe.htm<br />
oder<br />
Kontakt:<br />
Finanzamt <strong>Steyr</strong><br />
Informationsstelle<br />
Handel-Mazzetti-Promenade 14, 4400 <strong>Steyr</strong><br />
Tel. (07252) 571-0<br />
Fax: (07252) 48 733<br />
Stand Februar 2008 - 42 -
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Kulturangelegenheiten<br />
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Urheberrechte<br />
Eine Verletzung von Urheberrechten ist gerichtlich strafbar.<br />
1. AKM<br />
Musikwerke und Sprachwerke werden von Urhebern geschaffen; zu komponieren und Texte zu<br />
verfassen ist eine hochqualifizierte Arbeit. Jeder Urheber hat das Recht, über sein Werk (geistiges<br />
Eigentum) und dessen Nutzung frei zu verfügen. Das bedeutet einerseits, dass vom Veranstalter eine<br />
Bewilligung für die Nutzung zu erwerben ist und andererseits, dass für die Nutzung ein<br />
entsprechendes Entgelt zu zahlen ist.<br />
Die AKM bietet die Dienstleistungen der Vergabe der Nutzungsbewilligungen.<br />
Für Theateraufführungen <strong>sind</strong> die Rechte nicht bei der AKM, sondern bei eigenen<br />
Theaterverlagen zu erwerben.<br />
a.) Wer ist die AKM?<br />
AKM steht für Autoren, Komponisten und Musikverleger. Die AKM ist eine Interessengemeinschaft<br />
dieser zur kollektiven und treuhändigen Wahrnehmung ihrer urheberrechtlichen Nutzungsrechte.<br />
Solche Urheberrechtsgesellschaften gibt es in nahezu allen Staaten der Welt. Die AKM ist mit diesen<br />
durch Gegenseitigkeitsverträge verbunden und kann den Veranstaltern daher auch<br />
Nutzungsbewilligungen für die Werke der ausländischen Rechteinhaber einräumen.<br />
b.) Welchen Nutzen bieten die Dienstleistungen der AKM?<br />
Es ist für den Veranstalter praktisch unmöglich, jeden Urheber, dessen Musikwerk er nutzt, ausfindig<br />
zu machen und mit ihm einen Vertrag abzuschließen. Das ist auch gar nicht nötig, denn dafür gibt es<br />
die AKM. Bei der AKM können Sie die Nutzungsbewilligungen für nahezu das gesamte Weltrepertoire<br />
der Musik pauschal erwerben.<br />
Veranstalter nutzen aber oft nicht nur Musik sondern auch Werke der Literatur (Lesungen); bei der<br />
öffentlichen Wiedergabe auf mechanischem Weg (also mittels CD, MC, Rundfunk, Musikautomat etc.)<br />
und bei der Aufnahme auf Tonband zum Zweck der öffentlichen Wiedergabe werden auch die Rechte<br />
der Interpreten und Produzenten und andere Nutzungsrechte (Vervielfältigungs- und<br />
Verbreitungsrecht) berührt. Damit Sie sich als Veranstalter nicht an mehrere<br />
Verwertungsgesellschaften wenden müssen (Austro-Mechana, Literar-Mechana/LVG, LSG, VBT) hat<br />
die AKM mit diesen Vereinbarungen dahingehend getroffen, dass Sie die entsprechenden<br />
Nutzungsbewilligungen<br />
ebenfalls bei der AKM erwerben können. Die AKM ist Ihr Ansprechpartner für alle erforderlichen<br />
Nutzungsbewilligungen.<br />
c.) Wer gilt als Veranstalter?<br />
Als Veranstalter gilt, wer aus der Aufführung direkt oder indirekt Nutzen zieht, wer der Öffentlichkeit<br />
und den Behörden gegenüber als Veranstalter auftritt, etwaiges Eintrittsgeld kassiert und die Musiker<br />
honoriert.<br />
Verantwortlich für den Erwerb der Nutzungsbewilligung und die Zahlung des Nutzungsentgeltes ist<br />
immer der Veranstalter und nicht etwa der/die Musiker.<br />
d.) Wer <strong>sind</strong> Bezugsberechtigte?<br />
Bezugsberechtigte <strong>sind</strong> Autoren, Komponisten und Musikverleger, die die AKM oder eine<br />
ausländische Urheberrechtsgesellschaft, mit der die AKM einen Gegenseitigkeitsvertrag geschlossen<br />
hat, mit der Wahrnehmung ihrer Rechte betraut haben.<br />
Stand Februar 2008 - 43 -
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Kulturangelegenheiten<br />
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e.) Wie werden die Tantiemen abgerechnet?<br />
Die Abrechnung erfolgt nach festen Regeln, die sich auf gesetzliche Regelungen, die Statuten der<br />
AKM sowie die in den sogenannten Abrechnungsregeln zusammengefassten Beschlüsse des<br />
Vorstands gründen.<br />
Die AKM ist bei der Abrechnung bestrebt, jeden lizensierten Euro exakt einem Programm zuzuordnen<br />
und an die Bezugsberechtigten entsprechend den auf diesem Programm angegebenen Werken<br />
weiterzuleiten. Sowohl im Aufführungs- als auch im Sendebereich wird grundsätzlich jede Nutzung<br />
einzeln erfasst und abgerechnet. Die Aufteilung auf die Rechteinhaber eines Werkes erfolgt im<br />
allgemeinen nach dem Grundsatz: 1/3 Komponist, 1/3 Textautor, 1/3 Musikverlag. Sämtliche<br />
Varianten dieses Verteilungsschlüssels, die z.B. aufgrund von Bearbeitungen möglich <strong>sind</strong>, <strong>sind</strong> in<br />
den Abrechnungsregeln festgelegt.<br />
f.) Wann erlöschen die Rechte des/der Urhebers/in am Werk?<br />
Die Rechte des/der Urhebers/in an dem von ihm/ihr geschaffenen Werk erlöschen in Österreich 70<br />
Jahre nach dem Tod. Für Werke von bereits länger verstorbenen UrheberInnen muss weder eine<br />
Werknutzungsbewilligung eingeholt werden, noch <strong>sind</strong> Entgelte an die AKM zu entrichten.<br />
g.) Wann müssen keine Urhebertantiemen bezahlt werden?<br />
<strong>Veranstaltungen</strong> mit künstlerischen Darbietungen, die rein privaten Charakter haben (beschränkte<br />
Zahl von Gästen, die untereinander und zum Gastgeber in<br />
persönlicher Beziehung stehen), <strong>sind</strong> im Sinne des Urheberrechtsgesetzes nicht öffentlich. Die<br />
Aufführung unterliegt daher nicht der Zustimmung des/der Urhebers/in und somit auch nicht der<br />
entgeltlich zu erwerbenden Zustimmung der AKM.<br />
Weiters <strong>sind</strong> als „freie Werknutzungen“ vom Verbotsrecht des/der Urhebers/in nicht erfasst:<br />
1. Musikaufführungen im Rahmen von Wohltätigkeitsveranstaltungen, wenn der Ertrag zur<br />
Gänze wohltätigen Zwecken zugeführt wurde und die Mitwirkenden kein Honorar erhalten<br />
2. Aufführungen, die keinerlei Erwerbszwecken dienen und für die kein Eintritt oder sonstiges<br />
Entgelt zu entrichten ist<br />
3. Aufführungen von Hobbymusikern und Freizeitchören<br />
h.) Wer hat wann mit wem Kontakt aufzunehmen?<br />
Die VeranstalterInnen <strong>sind</strong> für den Erwerb der Nutzungsbewilligung und die Zahlung des<br />
Nutzungsentgeltes verantwortlich. Die Werknutzungsbewilligung ist vorher bei der AKM einzuholen.<br />
Dies erfolgt bei Einzelveranstaltungen durch Anmeldung der Veranstaltung bei der zuständigen<br />
Geschäftsstelle der AKM im jeweiligen Bundesland mittels An<strong>melde</strong>karte oder online unter<br />
www.akm.co.at bis spätestens drei Tage vor der Veranstaltung. Die AKM erteilt die Bewilligung und<br />
schickt eine Rechnung.<br />
i.) Grundlagen für die Abrechnung<br />
Die jeweils gültigen Nutzungsentgelte können auf der Homepage der AKM (www.akm.co.at)<br />
abgerufen werden. Die VeranstalterInnen können sich schon vorab individuelle die entstehenden<br />
AKM-Entgelte ausrechnen.<br />
Für die Abrechnung <strong>sind</strong> Daten über Werke und Rechteinhaber , genaue Angaben über Aufführungen<br />
und Sendungen, also Musikprogramme und Sendelisten , sowie der für die Nutzung lizensierte Betrag<br />
notwendig.<br />
j.) Wie viel kostet die Nutzungsbewilligung?<br />
Die AKM ist keine Behörde. Die genauen Konditionen einer Nutzungsbewilligung können daher<br />
durchaus verhandelt werden.<br />
Kontaktadresse:<br />
Geschäftsstelle der AKM<br />
Wienerstraße 131, 4020 Linz<br />
Tel.: 0732/651107 Fax: DW 33<br />
Internet: www.akm.co.at<br />
Stand Februar 2008 - 44 -
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2. VVAT (Veranstalterverband)<br />
Der VeranstalterVerband vertritt und berät alle gewerblichen Betriebe und privaten Veranstalter, die<br />
musikalische und literarische Urheberrechte nutzen. Für öffentliche Aufführungen von Musik oder<br />
Sprachwerken durch Musiker, mittels Platte, Tonband, CD, Video, Music-Clips, Radio oder Fernsehen<br />
- müssen die Rechte von den Urhebern erworben werden. Dafür <strong>sind</strong> Verträge mit den<br />
Verwertungsgesellschaften, meist der AKM (Gesellschaft der Autoren, Komponisten und<br />
Musikverleger), abzuschließen. Der VeranstalterVerband verhandelt mit insgesamt acht<br />
Verwertungsgesellschaften über die Höhe der Tarife, die für die Nutzung von Urheberrechten zu<br />
bezahlen <strong>sind</strong>, und schließt entsprechende Gesamtverträge ab. Dadurch erhalten die Mitglieder des<br />
VeranstalterVerbandes eine Ermäßigung um 40 Prozent auf die jeweils gültigen Urheberrechts-<br />
Entgelte. Weiters verfügt der VeranstalterVerband über die Kollektivvertragsfähigkeit und ist damit der<br />
Sozialpartner der Gewerkschaft Kunst, Medien und freie Berufe, Sektion Musiker. Der Verband zählt<br />
derzeit rund 52.000 Mitglieder in allen neun Bundesländern. Musikbetriebe wie Diskotheken, Heurige,<br />
Hotels mit Tanzmusik, Jazz-Clubs und Bars gehören ebenso dazu wie Gastgewerbe- und<br />
Handelsbetriebe mit Hintergrundmusik. Aber auch Ball- und Live-Konzertveranstalter werden<br />
gegenüber den Urhebern vertreten. Daraus ergibt sich, dass wir weder <strong>Veranstaltungen</strong> durchführen<br />
noch organisieren oder vermitteln.<br />
Kontaktadresse:<br />
Landesgeschäftsstelle Oberösterreich:<br />
p. A. Wirtschaftskammer Oberösterreich<br />
Hessenplatz, 34010 Linz<br />
Telefon: (0732) 78 00-400<br />
Telefax: (0732) 78 00-636<br />
Internet: www.vvat.at<br />
Rechtliche Situation<br />
Die Regelung des Veranstaltungsrechts ist Ländersache, sodass in jedem Bundesland die<br />
spezifischen landesrechtlichen Vorschriften zu beachten <strong>sind</strong>. Die Landesgesetze <strong>sind</strong> unter der<br />
Adresse www.ris.bka.gv.at jederzeit abrufbar.<br />
Neben den einschlägigen Veranstaltungsgesetzen finden sich auch in anderen Landes-<br />
/Bundesgesetzen Bestimmungen, die im Bereich des Veranstaltungswesens zur Anwendung<br />
gelangen. Dies <strong>sind</strong> z.B. Landespolizeigesetze, Verordnungsermächtigungen,<br />
Sicherheitspolizeigesetz; Jugendschutzgesetze u.a.<br />
Oö. Veranstaltungsgesetz 1992<br />
§ 1<br />
(1) <strong>Veranstaltungen</strong> im Sinne dieses Landesgesetzes <strong>sind</strong><br />
öffentliche Theatervorführungen;<br />
öffentliche Schaustellungen, insbesondere die Veranstaltung von Ausstellungen und Modeschauen;<br />
öffentliche Darbietungen, insbesondere Konzertveranstaltungen und sonstige musikalische<br />
<strong>Veranstaltungen</strong>, gesprochene Vorträge einschließlich Vorlesungen, Variete- und<br />
Kabarettveranstaltungen, Marionettentheatervorstellungen, Zirkusveranstaltungen,<br />
Sportveranstaltungen, artistische Vorführungen, Tanzvorführungen und bunte Abende;<br />
öffentliche Belustigungen, insbesondere die Veranstaltung von Tanzunterhaltungen, Faschingszügen,<br />
sonstigen Schauumzügen und Unterhaltungsfesten, der Betrieb von Karussellen, Schaukeln,<br />
Vergnügungsbahnen, Schießbuden;<br />
öffentliche Peep-Shows sowie öffentliche Video-Peep-Shows;<br />
Tätigkeiten der Buchmacher (gewerbsmäßiger Abschluss von Wetten) und Totalisateure<br />
(gewerbsmäßige Vermittlung von Wetten).<br />
Stand Februar 2008 - 45 -
Organisationshandbuch<br />
Dienststelle für<br />
Kulturangelegenheiten<br />
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(2) Keine <strong>Veranstaltungen</strong> im Sinne des Abs. 1 <strong>sind</strong><br />
1. <strong>Veranstaltungen</strong>, die Religionsausübung <strong>sind</strong>;<br />
2. <strong>Veranstaltungen</strong>, die im Volksbrauchtum begründet <strong>sind</strong>, soweit sie ihrem Inhalte nach und<br />
hinsichtlich des Ortes und der Zeit der Durchführung durch überliefertes Herkommen bestimmt <strong>sind</strong>;<br />
3. <strong>Veranstaltungen</strong>, die als Versammlungen den vereins- <strong>bzw</strong>. versammlungsgesetzlichen<br />
Vorschriften unterliegen;<br />
4. <strong>Veranstaltungen</strong>, die durch sonstige gesetzliche Vorschriften geregelt <strong>sind</strong>;<br />
5. nichterwerbsmäßige <strong>Veranstaltungen</strong> vor Gästen, die der Veranstalter als seine persönlichen<br />
Bekannten selbst namentlich eingeladen hat (nichtöffentliche <strong>Veranstaltungen</strong>);<br />
6. <strong>Veranstaltungen</strong> von Schulen oder Schülern im Rahmen der Schule und<br />
das Aufstellen und der Betrieb von Spielapparaten sowie die Durchführung sonstiger Tätigkeiten,<br />
auf die das Oö. Spielapparategesetz 1999 anzuwenden ist.<br />
(3) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes,<br />
insbesondere in Angelegenheiten des Abfallrechts, des Gewerberechts und des Glückspielmonopols,<br />
berührt wird, <strong>sind</strong> sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes<br />
hinausgehende Wirkung ergibt.<br />
§ 2<br />
(1) Zur erwerbsmäßigen Durchführung von <strong>Veranstaltungen</strong> ist eine Bewilligung der Behörde<br />
erforderlich. Eine Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn die Veranstaltung im Rahmen eines<br />
Gastgewerbebetriebes durchgeführt wird und sie typisch für die ausgeübte Betriebsart ist. Für die<br />
Betriebsart Nachtklub ist jedenfalls eine Bewilligung erforderlich.<br />
(2) <strong>Veranstaltungen</strong>, denen keine Erwerbsabsicht des Veranstalters zugrunde liegt, oder<br />
2. mit denen ausschließlich kulturelle oder sportliche Zwecke oder Zwecke der allgemeinen Jugend-<br />
oder Erwachsenenbildung verfolgt werden, bedürfen keiner Bewilligung; sie <strong>sind</strong><br />
jedoch der Behörde so rechtzeitig anzuzeigen, dass noch vor ihrer Durchführung festgestellt werden<br />
kann, ob die Veranstaltung im überwiegenden Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder<br />
des Umweltschutzes Beschränkungen zu unterwerfen oder überhaupt zu untersagen ist.<br />
Erforderlichenfalls erlässt die Behörde einen entsprechenden Bescheid.<br />
(3) Ansuchen um eine Bewilligung gemäß Abs. 1 und Anzeigen gemäß Abs. 2 können auch dann,<br />
wenn zuständige Behörde gemäß § 13 nicht die Gemeinde ist, bei der Gemeinde eingebracht werden.<br />
Die Gemeinde hat solche Ansuchen <strong>bzw</strong>. Anzeigen unverzüglich an die zuständige Behörde<br />
weiterzuleiten.<br />
§ 3<br />
(1) Im Bewilligungsbescheid (§ 2 Abs. 1) ist eindeutig zu umschreiben<br />
1. Art und Umfang der Veranstaltung;<br />
2. ob die Durchführung der Veranstaltung im überwiegenden Interesse der öffentlichen Ordnung und<br />
Sicherheit oder des Umweltschutzes<br />
a) zeitlichen Beschränkungen <strong>bzw</strong>. Beschränkungen hinsichtlich der Anzahl der <strong>Veranstaltungen</strong><br />
unterworfen ist und welchen;<br />
b) örtlichen Beschränkungen unterworfen ist und welchen;<br />
c) Bedingungen oder Auflagen hinsichtlich der Eignung der<br />
Örtlichkeit der Veranstaltung (Betriebsstätte) und hinsichtlich der Mittel, mit denen die Veranstaltung<br />
durchgeführt werden darf (Betriebseinrichtungen), unterworfen ist und welchen;<br />
d) Bedingungen oder Auflagen zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen unterworfen<br />
ist, sodass insbesondere die Natur und die Landschaft sowie der Boden in der natürlichen<br />
Beschaffenheit möglichst wenig beeinträchtigt werden;<br />
e) Bedingungen oder Auflagen zur Vermeidung oder, wenn dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, zur<br />
ordnungsgemäßen Entsorgung von Abfällen unterworfen ist und welchen;<br />
f) sonstigen Bedingungen oder Auflagen unterworfen ist und welchen;<br />
Stand Februar 2008 - 46 -
Organisationshandbuch<br />
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Kulturangelegenheiten<br />
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3. inwieweit im überwiegenden öffentlichen Interesse, insbesondere im Interesse der Sicherheit der<br />
Veranstaltungsbesucher, die Bewilligung befristet ist.<br />
(2) Ferner kann dem Veranstalter insbesondere vorgeschrieben werden, dass er auf seine Kosten für<br />
die Dauer der Veranstaltung einen ärztlichen Präsenzdienst mit den nötigen<br />
Hilfsmitteln einzurichten hat oder für die Einrichtung durch eine hierzu befähigte und befugte<br />
Organisation (z.B. Rotes Kreuz) zu sorgen hat.<br />
(3) Für <strong>Veranstaltungen</strong> im Sinn des § 1 Abs. 1 Z. 6 hat die Behörde nach Vorlage der<br />
Wettbedingungen für jedes Wettbüro eine Sicherheitsleistung in der Höhe von 72.600 Euro und für<br />
jede weitere Wettannahmestelle eine zusätzliche Sicherheitsleistung in der Höhe von 3.600 Euro<br />
vorzuschreiben.<br />
(4) Abs. 1 Z. 2 und 3 <strong>bzw</strong>. Abs. 2 gelten für Bescheide gemäß § 2 Abs. 2 sinngemäß.<br />
Persönliche Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung (§ 2 Abs. 1) ist<br />
1. die Eigenberechtigung,<br />
2. die Verlässlichkeit<br />
des Bewerbers.<br />
§ 5<br />
§ 4<br />
Die Bewilligung ist zu versagen, wenn<br />
1. mit Grund angenommen werden kann, dass durch die Art oder den Umfang der beabsichtigten<br />
Veranstaltung die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht aufrecht erhalten werden können;<br />
2. die für die betreffende Veranstaltung vorgesehene Örtlichkeit (Betriebsstätte) oder die Mittel, mit<br />
denen die Veranstaltung durchgeführt werden soll (Betriebseinrichtungen), nicht geeignet <strong>sind</strong> und mit<br />
Beschränkungen, Bedingungen, Auflagen oder Befristungen nach § 3 Abs. 1 und 4 nicht das<br />
Auslangen gefunden werden kann;<br />
3. die Voraussetzungen gemäß § 4 nicht erfüllt <strong>sind</strong>;<br />
4. die Durchführung der Veranstaltung, für die die Bewilligung beantragt wird, gemäß § 14 Z. 1 bis 3<br />
und 6 sowie § 14a verboten ist.<br />
§ 6<br />
Juristische Personen dürfen die Bewilligung (§ 2 Abs. 1) unter der Bedingung erhalten und ausüben,<br />
dass sie einen von der die Bewilligung erteilenden Behörde zu genehmigenden Stellvertreter<br />
(Geschäftsführer) bestellen, der die Voraussetzungen gemäß § 4 erfüllt. Offene Handelsgesellschaften<br />
und Kommanditgesellschaften dürfen die Bewilligung (§ 2 Abs. 1) nur dann erhalten, wenn ein<br />
Gesellschafter <strong>bzw</strong>. ein persönlich haftender Gesellschafter, der die Erfordernisse gemäß § 4 erfüllt,<br />
die Gesellschaft vertritt und ihre Geschäfte führt.<br />
§ 7<br />
Ein Stellvertreter (Geschäftsführer) oder Pächter kann mit Genehmigung der die Bewilligung<br />
erteilenden Behörde bestellt werden, wenn er die Erfordernisse gemäß § 4 erfüllt. Eine<br />
Unterverpachtung ist nicht gestattet.<br />
§ 8<br />
Der durch den Bewilligungsbescheid (§ 2 Abs. 1) Berechtigte – im folgenden Bewilligungsinhaber<br />
genannt - ist zur persönlichen Leitung der Veranstaltung verpflichtet und<br />
allein für die Beachtung aller einschlägigen Vorschriften verantwortlich. Diese Verpflichtung gilt in den<br />
Stand Februar 2008 - 47 -
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Fällen gemäß § 6 und § 7 für den Stellvertreter (Geschäftsführer) oder Pächter.<br />
Sofern der Bewilligungsinhaber keinen Wohnsitz im Inland hat, ist ein im Inland wohnhafter<br />
Zustellungsbevollmächtigter namhaft zumachen.<br />
§ 8a<br />
§ 9<br />
(1) Nach dem Tode des Bewilligungsinhabers kann die Bewilligung nach Maßgabe ihrer Wirksamkeit<br />
und ihres Inhaltes (§ 3) durch den überlebenden Ehegatten für die Dauer des Verwitwetenstandes oder<br />
durch die erbberechtigten minderjährigen Nachkommen bis zur<br />
Erreichung der Volljährigkeit weiter ausgeübt werden, wenn binnen zwei Monaten die weitere<br />
Ausübung bei der Behörde, die die Bewilligung erteilt hat, ange<strong>melde</strong>t und ein Geschäftsführer (§ 7)<br />
bestellt wird; die Bestellung eines Geschäftsführers ist jedoch nicht erforderlich, wenn der überlebende<br />
Ehegatte die persönlichen<br />
Voraussetzungen gemäß § 4 erfüllt.<br />
(2) Wenn mehrere gemäß Abs. 1 Berechtigte von ihrem Recht Gebrauch machen wollen, so steht es<br />
ihnen gemeinschaftlich zu, soweit der Bewilligungsinhaber diesbezüglich rechtsgültig nicht anderes<br />
verfügt hat. Einzelne Berechtigte können für ihre Person auf ihr Recht verzichten.<br />
§ 10<br />
(1) Die nach § 13 Abs. 1 Z. 1 und 3 zuständige Behörde oder die Gemeinde, wenn die Veranstaltung<br />
den erwerbsmäßigen Betrieb von Sportanlagen, öffentlichen Peep-Shows sowie öffentlichen Video-<br />
Peep-Shows betrifft, hat den Bescheid über die Erteilung, die Untersagung der Ausübung oder die<br />
Entziehung der Bewilligung (§ 2 Abs. 1) sowie die eine solche Bewilligung betreffende Genehmigung<br />
einer Pächterbestellung gemäß § 7 oder eine Anmeldung gemäß § 9 der gesetzlich geschaffenen<br />
oder gesetzlich anerkannten Berufsvertretung der Veranstalter zur Kenntnis zu bringen.<br />
(2) Der Bewilligungsinhaber hat das Ruhen und die Wiederaufnahme seiner Erwerbstätigkeit binnen<br />
drei Wochen der im Abs. 1 genannten Berufsvertretung anzuzeigen.<br />
§ 11<br />
(1) <strong>Veranstaltungen</strong> <strong>sind</strong> nach Bedarf daraufhin zu überwachen, ob die Bestimmungen dieses<br />
Landesgesetzes und der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide<br />
eingehalten werden.<br />
(2) Falls Mängel festgestellt werden, ist entweder dem Bewilligungsinhaber mit Bescheid unter<br />
Androhung der Untersagung der Bewilligungsausübung aufzutragen, sie binnen einer gleichzeitig zu<br />
bestimmenden angemessenen Frist zu beheben oder es ist - wenn dies geboten<br />
erscheint - die Ausübung der Bewilligung bis zur Behebung der Mängel zu untersagen. Die Bewilligung<br />
ist jedoch sofort zu entziehen, wenn nichtbehebbare wesentliche Mängel festgestellt werden.<br />
(3) Die Zuständigkeit der Gemeinde, nach Maßgabe der einzelnen Rechtsvorschriften <strong>Veranstaltungen</strong><br />
in ortspolizeilicher Hinsicht im Rahmen des eigenen Wirkungsbereiches zu überwachen, wird durch die<br />
Bestimmungen der Abs. 1 und 2 nicht berührt.<br />
§ 12<br />
(1) Die Behörde kann durch Auflagen im Bewilligungsbescheid (§ 2 Abs. 1) oder in einem Bescheid<br />
gemäß § 2 Abs. 2 den Besuch von Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr beschränken oder<br />
gänzlich verbieten, wenn der Inhalt einer Veranstaltung geeignet ist, die sittliche, geistige oder<br />
gesundheitliche Entwicklung von Kindern und Jugendlichen, insbesondere durch Verleitung zu<br />
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Kulturangelegenheiten<br />
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Gewalttaten oder anderen strafbaren Handlungen aller Art oder durch Reizung oder Irreleitung des<br />
Geschlechtstriebes schädlich zu beeinflussen. Aus politischen, sozialen oder religiösen Gründen allein<br />
dürfen solche Beschränkungen oder Verbote nicht verfügt werden.<br />
(2) Die Bestimmungen des Oö. Jugendschutzgesetzes 1988 werden hiedurch nicht berührt.<br />
§ 13<br />
(1) Zur Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben gemäß den §§ 2 bis 9 und 12 ist zuständig<br />
1. die Landesregierung hinsichtlich folgender <strong>Veranstaltungen</strong>:<br />
öffentliche Theatervorführungen von Berufstheatern,<br />
<strong>Veranstaltungen</strong> der Veranstaltungsdirektionen,<br />
<strong>Veranstaltungen</strong> der Konzertdirektionen,<br />
Varieteveranstaltungen,<br />
Kabarettveranstaltungen,<br />
Zirkusveranstaltungen,<br />
die Tätigkeit der Buchmacher und Totalisateure,<br />
<strong>Veranstaltungen</strong>, die im Umherziehen ausgeübt werden, und <strong>Veranstaltungen</strong>, die nicht auf den<br />
Bereich eines politischen Bezirkes beschränkt <strong>sind</strong>; 2. die Gemeinde hinsichtlich der übrigen<br />
<strong>Veranstaltungen</strong> dann, wenn die Veranstaltung nach ihrer Art, dem Veranstaltungsort und dem<br />
Ausmaß des zu erwartenden Publikumsinteresses in ihrer Bedeutung nicht über den Bereich einer<br />
Gemeinde hinausreicht, jedenfalls für <strong>Veranstaltungen</strong> gemäß § 1 Abs. 1 Z. 5;<br />
3. die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde jedoch<br />
diese Behörde, hinsichtlich jener <strong>Veranstaltungen</strong>, die nicht unter Z. 1 oder 2 fallen.<br />
(2) Die Landesregierung und die Gemeinden haben vor jeder Entscheidung gemäß § 2 Abs. 1 und 2<br />
über eine Veranstaltung, die im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde durchgeführt<br />
werden soll, diese Behörde zu hören und ihr von der Entscheidung Kenntnis zu geben.<br />
(3) Die Überwachung gemäß § 11 sowie Maßnahmen gemäß § 15 obliegen<br />
1. der Bundespolizeibehörde hinsichtlich der <strong>Veranstaltungen</strong>, die im örtlichen Wirkungsbereich einer<br />
solchen Behörde durchgeführt werden,<br />
2. der Gemeinde hinsichtlich der unter Abs. 1 Z. 2 fallenden <strong>Veranstaltungen</strong>, sofern nicht die<br />
Zuständigkeit einer Bundespolizeibehörde gegeben ist,<br />
3. der Bezirksverwaltungsbehörde hinsichtlich aller übrigen <strong>Veranstaltungen</strong>.<br />
(4) Die in den Abs. 1 bis 3 umschriebenen Aufgaben der Gemeinde <strong>sind</strong> solche des eigenen<br />
Wirkungsbereiches.<br />
§ 14<br />
(1) Verboten ist die Durchführung<br />
1. von Vergnügungsveranstaltungen am Karfreitag und am 24. Dezember;<br />
2. von Experimentalveranstaltungen auf dem Gebiete der Hypnose und Suggestion unter<br />
Heranziehung von Medien aus dem Kreise der Teilnehmer;<br />
3. der Zukunftsdeutung gegen Entgelt, wenn nicht von vornherein deutlich erkennbar ist, dass es<br />
sich nicht um eine wirkliche Deutung, sondern lediglich um eine Unterhaltung handelt, wie dies z.B.<br />
bei sogenannten Juxhoroskopen (Juxplaneten) der Fall ist;<br />
4. von <strong>bewilligungspflichtig</strong>en <strong>Veranstaltungen</strong> ohne Bewilligung (§ 2 Abs. 1) oder entgegen einer<br />
behördlichen Untersagung der Ausübung der Bewilligung oder trotz einer Entziehung der Bewilligung<br />
(§ 11 Abs. 2);<br />
5. von anzeigepflichtigen <strong>Veranstaltungen</strong> ohne rechtzeitige<br />
Anzeige oder entgegen einer behördlichen Untersagung (§ 2 Abs. 2);<br />
6. von <strong>Veranstaltungen</strong>, die auf Grund der örtlichen oder sachlichen Verhältnisse (wie z.B.<br />
Ausstattung der Betriebsstätte oder öffentliche Ankündigung) einen Zusammenhang mit der<br />
Anbahnung oder Ausübung der Prostitution mit Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, es sei denn, dass<br />
eine rechtskräftige Ausnahmebewilligung gemäß § 2 Abs. 4 des Oö. Polizeistrafgesetzes vorliegt.<br />
(2) Verboten ist der Abschluss oder die Vermittlung von Wetten<br />
1. mit Minderjährigen,<br />
Stand Februar 2008 - 49 -
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2. auf Ereignisse, die die Tötung oder Verletzung von Menschen oder Tieren zum Inhalt haben,<br />
3. auf Ereignisse, die nach allgemeinem sittlichen Empfinden die Menschenwürde gröblich verletzen,<br />
4. auf Ereignisse, durch die Menschen herabgesetzt werden.<br />
§ 14a<br />
Die Nutzung bestimmter Gebäude, Gebäudeteile oder Gruppen von<br />
Gebäuden für <strong>Veranstaltungen</strong> gemäß § 1 Abs. 1 Z. 5 ist in der Nähe<br />
von Kirchen, Friedhöfen, Krankenanstalten, Schulen, Kindergärten,<br />
Kinder- und Jugendspielplätzen, Jugendheimen und dergleichen verboten. Überdies kann die<br />
Gemeinde die Nutzung bestimmter Gebäude, Gebäudeteile oder Gruppen von Gebäuden des<br />
Gemeindegebietes für <strong>Veranstaltungen</strong> gemäß § 1 Abs. 1 Z. 5 durch Verordnung untersagen, wenn<br />
1. durch diese Veranstaltung die Nachbarschaft in unzumutbarer<br />
Weise belästigt wird oder<br />
2. das örtliche Gemeinwesen gestört wird oder eine solche Störung zu erwarten ist oder<br />
3. sonstige öffentliche Interessen, insbesondere solche der Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder des<br />
Jugendschutzes, verletzt werden oder eine solche Verletzung zu erwarten ist.<br />
§ 15<br />
(1) Die Organe der für die Überwachung der Veranstaltung zuständigen Behörde (§ 13 Abs. 3)<br />
können bei Gefahr im Verzug, insbesondere für das Leben oder die Gesundheit von Menschen,<br />
ohne weiteres Verfahren und ohne Anhörung des Veranstalters die Veranstaltung in Anwendung<br />
unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt unverzüglich unterbrechen oder schließen.<br />
(2) Wurde eine verbotene Veranstaltung geschlossen (Abs. 1), so <strong>sind</strong> die Örtlichkeiten<br />
(Betriebsstätten) und Mittel (Betriebseinrichtungen) von der Behörde in geeigneter Form eindeutig so<br />
zu kennzeichnen, dass die behördliche Schließung erkennbar ist. Das Entfernen, Beschädigen,<br />
Unlesbarmachen oder sonstige Verändern einer solchen Kennzeichnung ist verboten.<br />
(3) Zur Verhinderung von Verwaltungsübertretungen (§ 16) können - erforderlichenfalls unter<br />
Anwendung körperlichen Zwanges – Personen am Betreten von Örtlichkeiten (Betriebsstätten) oder<br />
am Benützen von Mitteln (Betriebseinrichtungen) gehindert werden, wenn der begründete Verdacht<br />
besteht, dass an den Örtlichkeiten oder mit den Mitteln die Durchführung verbotener<br />
<strong>Veranstaltungen</strong> erfolgt oder beabsichtigt ist, und die Personen nicht glaubhaft machen können,<br />
dass sie die betreffenden Örtlichkeiten (Betriebsstätten) zu Zwecken betreten oder die betreffenden<br />
Mittel (Betriebseinrichtungen) zu Zwecken benützen wollen, die mit der verbotenen Veranstaltung<br />
nichts zu tun haben.<br />
§ 16<br />
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer<br />
1. eine verbotene Veranstaltung durchführt (§ 14) oder in seiner Betriebsstätte <strong>bzw</strong>. mit seinen<br />
Betriebseinrichtungen duldet,<br />
2. Gebäude, Gebäudeteile oder Gruppen von Gebäuden für <strong>Veranstaltungen</strong> gemäß § 1 Abs. 1 Z.<br />
5 entgegen einem Verbot oder einer Untersagung (§ 14a) nützt oder solche verbotenen oder<br />
untersagten <strong>Veranstaltungen</strong> in seinen Gebäuden, Gebäudeteilen oder Gruppen von Gebäuden<br />
duldet,<br />
3. die Verpflichtung zur persönlichen Leitung der Veranstaltung<br />
verletzt (§ 8),<br />
4. keinen Wohnsitz im Inland hat und keinen Zustellungsbevollmächtigten namhaft macht (§ 8a),<br />
5. entgegen den Bestimmungen des § 9 eine Bewilligung nach dem Tod des Bewilligungsinhabers<br />
weiter ausübt,<br />
6. seiner Anzeigepflicht bei der Berufsvertretung nicht nachkommt (§ 10 Abs. 2),<br />
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6. den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Bescheiden zuwiderhandelt<br />
oder sich der im § 15 Abs. 3 vorgesehenen Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsund<br />
Zwangsgewalt widersetzt,<br />
7. eine behördliche Kennzeichnung entfernt, beschädigt, unlesbar macht oder sonst verändert<br />
(§ 15 Abs. 2).<br />
(2) Verwaltungsübertretungen (Abs. 1) <strong>sind</strong> von der Bezirksverwaltungsbehörde, im<br />
Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit Geldstrafe bis 7.200 Euro oder mit<br />
Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.<br />
(3) Eine Bewilligung kann strafweise entzogen werden, wenn der Bewilligungsinhaber wiederholt<br />
1. die Verpflichtung zur persönlichen Leitung der Veranstaltung verletzt<br />
(§ 8), oder<br />
2. den auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen oder Bescheiden<br />
zuwiderhandelt.<br />
(4) Sachen, die Gegenstand einer nach diesem Landesgesetz strafbaren Handlung <strong>sind</strong> oder zur<br />
Begehung einer solchen strafbaren Handlung gedient haben, <strong>sind</strong> für verfallen zu<br />
erklären, sofern der Wert einer solchen Sache in einem angemessenen Verhältnis zum Grad des<br />
Verschuldens und zum Ausmaß der Schädigung der durch dieses Landesgesetz geschützten<br />
Interessen steht. Unter den gleichen Voraussetzungen ist auf eine Verfallsersatzstrafe in der Höhe<br />
des Wertes des Verfallsgegenstandes zu erkennen, wenn die dem Verfall unterliegenden<br />
Gegenstände nicht erfasst werden können, weil sie veräußert, verbraucht oder sonstwie beiseite<br />
geschafft wurden.<br />
§ 17<br />
Die Organe der Bundesgendarmerie haben bei der Vollziehung dieses Landesgesetzes und von auf<br />
Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen im Umfang des § 1 des Gesetzes über die<br />
Mitwirkung der Bundesgendarmerie bei der Vollziehung von Landesgesetzen, LGBl.Nr. 46/1977,<br />
mitzuwirken.<br />
§ 18<br />
Auf Grund der bisherigen Vorschriften erworbene Berechtigungen werden durch die Vorschriften<br />
dieses Landesgesetzes über die Erlangung einer Bewilligung nicht geschmälert.<br />
§ 19<br />
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Oö. Veranstaltungsgesetzes, LGBl.Nr. 7/1955, geltenden<br />
Vorschriften auf dem Gebiete des Veranstaltungswesens (§ 1 Abs. 1) werden aufgehoben. Es <strong>sind</strong><br />
dies insbesondere: die Verordnung des Ministers des Inneren vom 25. November 1850, RGBl.Nr. 454,<br />
wodurch eine Theaterordnung erlassen wird, das<br />
Hofkanzlei-Präsidialdekret vom 6. Jänner 1836, PGS. Bd. 64, Nr. 5, betreffend die Bewilligung von<br />
Produktionen und Schaustellungen, das Hofkanzlei-Dekret vom 29. Mai 1821, ProvGS.Nr. 188,<br />
betreffend die Erteilung von Bettelmusiklizenzen, das Hofkanzlei-Dekret vom 12. Mai 1827, PGS. Bd.<br />
55, Nr. 60, betreffend Vorschriften zur Sicherung der genauen Beobachtung der hinsichtlich der<br />
Tanzmusiken kundgemachten höchsten Entschließung, die Kundmachung des Landeshauptmannes<br />
für Oberösterreich vom 27. Juni 1931, LGBl.Nr. 47, womit entgeltliches Kartenaufschlagen,<br />
Wahrsagen und Sterndeuten verboten wird, und die Verordnung des Landeshauptmannes für<br />
Oberösterreich vom 13. Mai 1933, LGBl.Nr. 33, betreffend das Verbot öffentlicher Vorträge auf<br />
gesundheitlichem Gebiete durch Laien.<br />
Quellen:<br />
Britta Brinker, Thomas Hummel, Erfolgreiche Musikfestivalrealisierung in: Handbuch<br />
KulturManagement, 2/00, Raabe Fachverlag für Öffentliche Verwaltung, Berlin.<br />
Stand Februar 2008 - 51 -
Organisationshandbuch<br />
Dienststelle für<br />
Kulturangelegenheiten<br />
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Elke Wagner, Veranstaltungsorganisation (Handbuch für Kulturinitiativen)<br />
Rechtsfragen für Veranstalter, Magistrat Linz, Mag. Michael Pilz, Dr. Anja Oberkofler,<br />
Der Konzert- und Theaterveranstalter, Kulturelle Aktionen MGB<br />
Stand Februar 2008 - 52 -