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Veranstaltungen sind melde- bzw. bewilligungspflichtig! - Steyr

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Organisationshandbuch<br />

Dienststelle für<br />

Kulturangelegenheiten<br />

_________________________________________________________________________________<br />

Grundkonzept 3<br />

Künstler 5<br />

1. Künstlervertrag 5<br />

a.) Muster Künstlervertrag deutsch 8<br />

b.) Muster Künstlervertrag englisch 9<br />

2. Künstlerbetreuung 10<br />

3. Muster Honorarnote 10<br />

Anmietung Veranstaltungsstätten 11<br />

1. Altes Theater 11<br />

a.) Vermietung 11<br />

b.) Informationen zur Betriebsstätte 11<br />

c.) Sitzplan 12<br />

2. Stadtsaal/Jugendstilsaal 13<br />

a.) Vermietung 13<br />

b.) Informationen zur Betriebsstätte 13<br />

c.) Bestuhlungspläne 14<br />

3. Stadthalle Tabor 16<br />

4. Tarifordnung für das Alte Theater, den Stadtsaal 17<br />

und die Jugendstilsäle der Stadt <strong>Steyr</strong><br />

5. Tarifordnung Stadthalle Tabor 19<br />

6. Stadttheater 20<br />

a.) Vermietung 20<br />

b.) Reservierung Bühnenpersonal 20<br />

c.) Informationen zur Betriebsstätte 20<br />

d.) Sitzplan 21<br />

Bewilligungs- <strong>bzw</strong>. Meldepflicht 22<br />

1. Bezirksverwaltungsbehörde 22<br />

a.) Veranstaltungsanzeige 23<br />

b.) Veranstaltungsgenehmigung 23<br />

c.) Tombola 23<br />

d.) Plakatständeraufstellung 24<br />

e.) Flugblätterverteilung 24<br />

2. Bundespolizeidirektion <strong>Steyr</strong> 25<br />

3. Fachabteilung für Steuerangelegenheiten 25<br />

a.) Anmeldung 25<br />

b.) Eintrittskarten 25<br />

c.) Ehrenkarten 25<br />

d.) Freikarten 26<br />

e.) Abrechnung 26<br />

f.) Ankündigungs-/Anzeigenabgabe 26<br />

g.) Lustbarkeitsabgabenordnung 26<br />

4. Freiwillige Feuerwehr <strong>Steyr</strong> 30<br />

5. Erste Hilfe Bediensteter/Arzt 30<br />

6. AKM 30<br />

Stand Februar 2008 - 1 -


Organisationshandbuch<br />

Dienststelle für<br />

Kulturangelegenheiten<br />

_________________________________________________________________________________<br />

Veranstaltungskalender 30<br />

Finanzen 30<br />

1. Finanzierungsmöglichkeiten 30<br />

a.) Sponsoring 30<br />

b.) Mitgliedsbeiträge 32<br />

c.) Eintrittsgelder 32<br />

2. Umsatzsteuer 32<br />

a.) Umsatzsteuerpflichtige Leistungen 32<br />

b.) Höhe der Umsatzsteuer 32<br />

3. Finanzplan 33<br />

Arbeits- und Zeitpläne/Checklisten 34<br />

1. Checklisten 34<br />

a.) Checkliste für die Vorbereitungsphase 34<br />

b.) Checkliste für den Veranstaltungstag 35<br />

2. Arbeitspläne 36<br />

3. Arbeitsteilung 36<br />

4. Zeitpläne 37<br />

a.) Zeitplan für die Organisation einer 37<br />

Veranstaltung f. ca. 100 Besucher<br />

Werbung 39<br />

Werbeabgabegesetz 2000 41<br />

Urheberrechte 43<br />

1. AKM 43<br />

2. VVAT 45<br />

Rechtliche Situation 45<br />

OÖ Veranstaltungsgesetz 1992<br />

Stand Februar 2008 - 2 -


Organisationshandbuch<br />

Dienststelle für<br />

Kulturangelegenheiten<br />

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Grundkonzept<br />

Um Kulturarbeit verantwortungsbewusst, interessant und sinnvoll zu gestalten bedarf es eines<br />

inhaltlichen Grundkonzepts. Das Konzept dient zur laufenden Überprüfung der Arbeit, kann als<br />

Entscheidungsgrundlage herangezogen werden und Aufgaben <strong>bzw</strong>. Anliegen transparent machen.<br />

Das Erscheinungsbild nach innen und nach außen wird geklärt.<br />

Es werden nun einige Fragen gestellt, aus deren Beantwortung sich dieses Grundkonzept, die Ziele<br />

des Vereines ergeben. Diese Ziele bestimmen die Programmlinie, die Bewerbung, das Publikum, das<br />

Erscheinungsbild und die Mitarbeiter.<br />

1. WARUM veranstalten wir?<br />

z.B. um zu informieren, zu bilden, aufmerksam zu machen, ...<br />

Die Beantwortung der „Warum-Frage“ klärt die Gestaltung des Programmes und wirkt sich bis<br />

hin zur Präsentation der Veranstaltung aus. Regelmäßiges Hinterfragen des „Warum“.<br />

2. WAS veranstalten wir?<br />

z.B. ausschließlich Konzerte, Ausstellungen,...<br />

Die Spezialisierung auf einen bestimmten Bereich hat den Vorteil, dass man dadurch<br />

Publikum über die regionalen Grenzen hinaus erreichen kann.<br />

Was nicht gegen ein vielfältiges Programm spricht. Vor allem, wenn es das oberste Ziel ist,<br />

möglichst viele Menschen in einem Ort anzusprechen und mit verschiedenen Kunstformen<br />

vertraut zu machen.<br />

3. Für WEN veranstalten wir? (Zielgruppe)<br />

z.B. die Bevölkerung in meinem Heimatort, Kinder, Pensionisten,...<br />

Man muss die Zielgruppe, die man erreichen möchte, kennen, um zu wissen, in welcher Form<br />

sie anzusprechen ist.<br />

Die Wahl des Veranstaltungsortes und vor allem die Wahl des Künstlers kann sich an der<br />

Zielgruppe orientieren.<br />

4. WO veranstalten wir?<br />

a.) Größe des Veranstaltungsraumes<br />

Es wirkt sich negativ für eine Lesung aus, wenn der Saal zu groß<br />

gewählt wurde. Das Publikum fühlt sich verloren, der Künstler hat es<br />

sehr schwer, Stimmung bei einem locker gestreuten Publikum zu erzeugen. Hat man nur<br />

diesen einen großen Saal zur Verfügung, lässt sich durch die Anordnung der Sessel, der<br />

Präsentation des Künstlers nicht auf der Bühne, sondern im Saal, und der Beleuchtung eines<br />

nur kleinen Teiles des Raumes einiges atmosphärisch verbessern.<br />

Bei einem zu kleinen Veranstaltungsraum wird das Publikum verärgert, wenn die Sicht auf die<br />

Bühne nicht gewährt ist, zu wenig Sitzplätze vorhanden <strong>sind</strong> und die Luft vor Rauch und Hitze<br />

zum Schneiden ist.<br />

b.) Infrastruktur<br />

• Sind genügend Stromanschlüsse vorhanden?<br />

• Gibt es eine Künstlergarderobe?<br />

• Kann der Raum im Winter ausreichend geheizt werden?<br />

• Sind ausreichende Parkmöglichkeiten vorhanden?<br />

Stand Februar 2008 - 3 -


Organisationshandbuch<br />

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Kulturangelegenheiten<br />

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• Bühnensituation? etc.<br />

c.) Kooperation mit dem Vermieter<br />

• Wird während der Veranstaltung ausgeschenkt?<br />

• Kann ich selber ausschenken?<br />

• Wie laut darf die Veranstaltung sein?<br />

• Wann muss die Veranstaltung beendet werden?<br />

• Wie hoch ist die Miete?<br />

• etc.<br />

d.) Erreichbarkeit<br />

Zu beachten ist, dass im Winter aufgrund der Witterung die „Reiselust“ nicht so groß ist wie im<br />

Sommer und Fahrten in unbekanntes Gebiet“ vermieden werden. Im Winter also lieber im Ort<br />

veranstalten.<br />

e.) Akustik<br />

Nichts Schlimmeres als ein wunderbares Konzert, das durch schlechte akustische<br />

Bedingungen stark beeinträchtigt wird. Zu hohe, kahle Räume bergen die Gefahr hallig zu<br />

sein und <strong>sind</strong> besonders bei größeren verstärkten Orchestern gefährlich.<br />

f.) Atmosphäre<br />

Die Ausstrahlung eines Raumes muss bei einem Fest eine andere sein als bei einem<br />

klassischen Konzert. Man wird die Dekoration, die Bestuhlung und das Licht darauf<br />

ausrichten.<br />

5. Mit WEM veranstalte ich?<br />

An die Kooperation mit anderen Kulturveranstaltern wird selten gedacht, hat aber bei<br />

Großveranstaltungen viele Vorteile:<br />

Aufteilung der Arbeit, Aufteilung der Kosten,....<br />

6. WANN soll die Kampagne beginnen?<br />

Deadline für Inserate. Presseaussendungen?<br />

Stand Februar 2008 - 4 -


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Kulturangelegenheiten<br />

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Künstler<br />

1. Künstlervertrag<br />

Jede Vereinbarung mit KünstlerInnen, die bei einer geplanten Veranstaltung auftreten werden, sollte<br />

unbedingt auch schriftlich fixiert werden. Ein schriftlicher Vertrag schafft Klarheiten bei allfälligen<br />

Problemen und kann daher Rechtsstreitigkeiten schon im vorhinein vermeiden.<br />

a.) Inhalte des Künstlervertrages<br />

• Vertragspartner<br />

• Art, Zeit und Ort der Veranstaltung<br />

• Vorbereitung und technisches Equipment<br />

• Hotel und Catering<br />

• Honorar und Pönale<br />

• Versteuerung<br />

• Kontaktperson<br />

b.) Vertragspartner<br />

VeranstalterInnen<br />

Die VeranstalterInnen müssen klären, wer den/die KünstlerInnen engagiert. Das kann sein:<br />

• Einzelperson<br />

• Verein<br />

• Unternehmung<br />

• VeranstalterInnengruppe<br />

Ist der/die Veranstalter/in eine Einzelperson oder eine juristische Person (Verein, Unternehmung), ist<br />

dies unproblematisch. Tritt allerdings eine Initiative oder eine unorganisierte Gruppe von<br />

Einzelpersonen als Vertragspartner auf, werden entweder alle Einzelpersonen Vertragspartner<br />

des/der Künstler/in oder die Gruppe als solches. Im letzteren Fall kann die Gruppe dabei eine<br />

sogenannte „Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesBR)“ sein. Eine GesBR ist ein Zusammenschluss<br />

von Einzelpersonen zur Verwirklichung eines bestimmten Zweckes. Wesentlich dabei ist, dass für<br />

Verpflichtungen der GesBR jeder „Gesellschafter“ in voller Höhe in Anspruch genommen werden<br />

kann.<br />

KünstlerInnen<br />

Bei EinzelkünstlerInnen werden diese unmittelbare Vertragspartner, bei Gruppen entweder alle<br />

Gruppenmitglieder oder die Gruppe als Ganze. Gruppen lassen sich bei Vertragsabschlüssen auch oft<br />

durch ein Gruppemitglied vertreten, das in eigenem Namen abschließt.<br />

Wenn der/die KünstlerInnen durch eine/n ManagerIn vertreten ist/<strong>sind</strong>, kann auch mit diesem/dieser<br />

abgeschlossen werden, er/sie ist dann auch haftbar, wenn der Auftritt nicht zustande kommt. Bei<br />

Managerverträgen aber immer abklären, ob der „Manager“ auch zur Vertretung befugt ist! Ein<br />

Manager kann Künstlerverträge (je nach seiner Vereinbarung mit den KünstlerInnen) in eigenem oder<br />

im Namen der KünstlerInnen abschließen.<br />

c.) Dauer des Auftrittes<br />

Stand Februar 2008 - 5 -


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Kulturangelegenheiten<br />

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Die Dauer des Auftrittes zu fixieren schützt vor unliebsamen Überraschungen: Prominente<br />

KünstlerInnen, die nach 30 Minuten die Darbietung beenden, und weniger prominente KollegInnen,<br />

die das Gesamtprogramm bei Großveranstaltungen verzögern.<br />

d.) Vorbereitung des Auftrittes<br />

In diesem Vertragspunkt ist zu klären, wann mit dem Bühnenaufbau, mit dem Soundcheck und/oder<br />

Proben begonnen wird, welche technischen Anlagen benötigt werden, und von wem wird was zur<br />

Verfügung gestellt. Wie groß muss die Bühne sein, und welche Stromanschlüsse werden für Ton- und<br />

Lichtanlage benötigt? Wann ist der Abbau der Anlage, und von wem wird er durchgeführt?<br />

e.) Catering/Übernachtung<br />

Es sollte geklärt werden, ob und welche Getränke und Speisen vor, während und nach dem Auftritt zur<br />

Verfügung gestellt/bezahlt werden müssen. Auch die Übernachtungsfrage sollte schon vorab geklärt<br />

werden.<br />

f.) Honorar<br />

Die Höhe des Honorars muss im Vertrag ebenso fixiert werden wie die Form und der Zeitpunkt der<br />

Auszahlung. Sollte der Auftritt nicht zustande kommen, muss eine Ersatzregelung gefunden werden;<br />

z.B.: bei Absage durch die KünstlerInnen eine fixe Pönalezahlung, bei Absage durch die<br />

VeranstalterInnen entweder ebenfalls Pönalezahlung oder Angebot eines Ersatztermines und<br />

Spesenersatz.<br />

g.) Steuern<br />

Das an die KünstlerInnen zu bezahlende Honorar ist (praktisch immer) umsatzsteuerpflichtig. Der<br />

Steuersatz für Musik- und Gesangsaufführungen durch Einzelpersonen oder durch<br />

Personenzusammenschlüsse, insbesondere durch Orchester, Musikensembles und Chöre,<br />

Theateraufführungen einschließlich der Aufführung von pantomimischen Werken, Werke der<br />

Tanzkunst, Kleinkunst- und Varieté-Theatervorführungen sowie Puppenspiele und aller Leistungen,<br />

die regelmäßig mit dem Betrieb eines Theaters verbunden <strong>sind</strong> (§ 10 Abs.2 Zif. 13 UstG), beträgt<br />

derzeit 10 %, in allen übrigen Fällen 20 %. Im Künstlervertrag muss aufscheinen, ob das vereinbarte<br />

Honorar bereits die Umsatzsteuer beinhaltet oder nicht. Zur Abführung der Umsatzsteuer <strong>sind</strong> die<br />

KünstlerInnen entsprechend den sie treffenden steuerrechtlichen Bestimmungen verpflichtet.<br />

Bei ausländischen KünstlerInnenn ist die Umsatzsteuer von den inländischen<br />

VeranstalterInnen einzubehalten und selbst an das Finanzamt abzuführen!<br />

Das Honorar des/der Künstlers/in ist weiters auch einkommenssteuerpflichtig, dafür hat der/die<br />

Künstler/in dem Finanzamt eine Einkommenssteuererklärung zu legen. Für die VeranstalterInnen ist<br />

die Einkommenssteuerpflicht des/der Künstlers/in nur von Bedeutung, wenn der/die KünstlerIn in<br />

Österreich beschränkt einkommenssteuerpflichtig ist. Beschränkt einkommensteuerpflichtig ist, wer<br />

weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat (egal ob In- oder Ausländer).<br />

Einkünfte eines/r beschränkt einkommenssteuerpflichtigen Künstlers/in, Musikers/in, Artisten/in oder<br />

Mitwirkenden an Unterhaltungsdarbietungen unterliegen der Einkommenssteuer, wenn sie auf Grund<br />

einer gewerblichen (d.h. auf die fortgesetzte Erzielung von Einkünften gerichteten) Tätigkeit im Inland<br />

erzielt werden (§ 98 Zif.3 EstG).<br />

Die Einkommenssteuer beschränkt Steuerpflichtiger wird durch Steuerabzug erhoben (§99 EstG), ist<br />

also bereits im Inland von den Einkünften abzuziehen und abzuführen. Die Höhe der Abzugssteuer<br />

beträgt 20 %, Steuerschuldner ist formal der/die Künstler/in, für die Einbehaltung und Abfuhr der<br />

Steuerabzugsbeträge haftet jedoch der Schuldner der Einkünfte (Honorare), also in unseren Fällen die<br />

VeranstalterInnen, die das Honorar an den/die Künstler/in auszuzahlen haben (§ 100 Abs. 2 EstG).<br />

Stand Februar 2008 - 6 -


Organisationshandbuch<br />

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Kulturangelegenheiten<br />

_________________________________________________________________________________<br />

Die VeranstalterInnen haben daher die 20%-ige Einkommenssteuer ausländischer (<strong>bzw</strong>. beschränkt<br />

einkommenssteuerpflichtiger) KünstlerInnen direkt vom ausbezahlten Honorar einzubehalten, dies<br />

dem/der steuerpflichtigen Künstler/in mitzuteilen und entsprechende Aufzeichnungen zu führen.<br />

Die Abfuhr der Steuer hat ebenfalls durch den HonorarschuldnerInnen/VeranstalterInnen zu erfolgen,<br />

in dem dieser die binnen eines Kalendermonats angelaufenen Abzugssteuerbeträge längstens bis<br />

zum 10. des Folgemonats an sein Wohnsitzfinanzamt unter der Bezeichnung „Steuerabzug gem. § 99<br />

EStG“ überweist.<br />

Das Finanzamt ist berechtigt, in die Aufzeichnungen des Zahlungspflichtigen einzusehen. Wer daher<br />

viel mit ausländischen (oder „steuerausländischen“) KünstlerInnen zu tun hat, sollte unbedingt mit dem<br />

Finanzamt Kontakt aufnehmen.<br />

h.) Rechte der Aufführung<br />

Die VeranstalterInnen haben die notwendigen Vereinbarungen mit der AKM zu treffen. Das Recht zur<br />

Bild- und Tonaufzeichnung sowie die übrigen Leistungsschutzrechte (Leistungsschutzrechte <strong>sind</strong><br />

Rechte betreffend die Aufzeichnung der Vorführung des/r ausübenden Künstlers/in, die<br />

Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe der Aufzeichnung u.ä.), die den<br />

KünstlerInnen zustehen, können im Künstlervertrag an die VeranstalterInnen übertragen werden; dies<br />

würde beispielsweise die Videoaufzeichnung einer Veranstaltung erst erlauben. Fehlt ein solcher<br />

Passus, so hat der/die Künstler/in das Recht, die Aufzeichnung zu verbieten und die Vernichtung<br />

gemachter Film- und Tonaufnahmen zu verlangen. Die Aufzeichnung des Auftrittes durch Dritte darf<br />

allerdings auch nur mit Zustimmung der VeranstalterInnen erfolgen!<br />

i.) Ansprechpartner<br />

Vor allem bei größeren <strong>Veranstaltungen</strong> sollte im Künstlervertrag geklärt sein, wer die<br />

Ansprechperson für die KünstlerInnen bildet <strong>bzw</strong>. wie und über wen die VeranstalterInnen die<br />

KünstlerInnen erreichen.<br />

Stand Februar 2008 - 7 -


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Kulturangelegenheiten<br />

_________________________________________________________________________________<br />

a.) Künstlervertrag<br />

KünstlerIn/Gruppe: Veranstalter:<br />

vertreten durch: vertreten durch:<br />

Adresse: Adresse:<br />

Telefon, Fax:<br />

E-mail: E-mail:<br />

Dieser Vertrag gilt für folgende Veranstaltung(en):<br />

Veranstaltungsort:<br />

Telefon, Fax-Büro/privat:<br />

Datum: Beginn: Dauer des Programms:<br />

Ankunft der KünstlerInnen: Probe, Soundcheck: Einlass:<br />

Gage: inkl./excl. .... % Ust<br />

Reisekosten: trägt Veranstalter/ KünstlerIn<br />

Übernachtung:<br />

... Einzelzimmer ... Doppelzimmer von .... bis ....<br />

trägt Veranstalter/ KünstlerIn<br />

Hotel, Adresse, Telefonnr.:<br />

Verpflegung/Catering: trägt Veranstalter/ KünstlerIn<br />

Programm:<br />

Namen aller auftretenden Personen und Besetzung:<br />

Der Künstler sendet auf Wunsch bis zum: (Datum)<br />

..... Fotos Preis/Stück ..... kostenlos<br />

..... Presseunterlagen Preis/Stück ..... kostenlos<br />

..... Plakate Preis/Stück ..... kostenlos<br />

Zusätzlich werden folgende technische Mittel benötigt:<br />

Ein Techniker steht seitens des Veranstalters/ des Künstlers zur Verfügung (die Kosten dafür <strong>sind</strong><br />

in der Gage inkludiert)<br />

• Bei Nichteinhaltung des Vertrages geht eine Konventionalstrafe in Höhe des Honorars zu<br />

Lasten des schuldtragenden Vertragspartners. In Fällen höherer Gewalt ist der Vertrag<br />

gegenstandslos.<br />

• Spezielle Vereinbarungen für Open-Air-<strong>Veranstaltungen</strong> (Ersatztermine, Ausweichorte, bei<br />

Absage bedingt durch Schlechtwetter Gagenvereinbarung treffen).<br />

• Der Veranstalter übernimmt die Werbung, Pressemitteilungen an die Medien, die für den<br />

Veranstalter relevant <strong>sind</strong> und die Plakatierung für das Gastspiel sowie die hierfür anfallenden<br />

Kosten.<br />

• Die Gage wird dem Künstler nach der Vorstellung bar ausgezahlt/per Überweisung.<br />

• Der/die KünstlerIn verpflichtet sich, ..... Tage vor dem Auftritt keinen anderen Auftritt im<br />

Umkreis von ..... km durchzuführen.<br />

• Es bedarf der Genehmigung durch den Künstler oder dessen Vertreter, von der Vorstellung<br />

Aufzeichnungen herzustellen. Dasselbe gilt für Senderechte für Rundfunk und Fernsehen.<br />

• Der Künstler erhält die Möglichkeit bei Bedarf Programme, Plakate etc. auf eigene Rechnung<br />

an die Zuschauer zu verkaufen.<br />

• Ein Vertragsexemplar ist vom Künstler unterzeichnet zurückzusenden. Ein Exemplar verbleibt<br />

beim Künstler.<br />

• Die diesem Vertrag beiliegenden technischen Bedingungen <strong>sind</strong> Bestandteil des Vertrages.<br />

Stand Februar 2008 - 8 -


Organisationshandbuch<br />

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Kulturangelegenheiten<br />

_________________________________________________________________________________<br />

• Abänderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden haben<br />

keine Gültigkeit.<br />

• Im Falle eines Rechtsstreites gilt ausschließlich österreichisches Recht. Gerichtsstand für<br />

beide Seiten ist in jedem Fall ..................... (Bezirksgericht des Veranstalters einfügen).<br />

Ort, Datum, Unterschrift, Stempel des Veranstalters<br />

Ort, Datum, Unterschrift der/des Künstlers/in<br />

b.) Künstlervertrag<br />

CONTRACT<br />

Between ................................................................. (Artist)<br />

Represented by ......................................................<br />

Adress ....................................................................<br />

Tel & Fax ...............................................................<br />

E-mail ....................................................................<br />

and<br />

..................................................... (Organizer)<br />

....................................................<br />

Adress ....................................................................<br />

Tel & Fax ...............................................................<br />

E-mail ....................................................................<br />

The contract partners have made the following agreements:<br />

1. The artist will perform in .................... Date: ............<br />

Place of Performance: ...................................................<br />

Phone: see above Time of Performance: .................<br />

2. Fee: €................................. in words: Euro..................................<br />

The fee has to be paid in cash after the performance. All taxes are paid by the organizer.<br />

Without agreement of the artist nobody is allowed to tape, broadcast or film the performance. The<br />

agreement of the artist to perform is subject to detention of sickness, accidents or any other<br />

incidents beyond their control. A breach of contract caused by reasons of the organizer will not change<br />

the obligation to pay the agreed fee to the artists.<br />

3. Additional terms: (fill in: drums, amps or enclose a rider)<br />

………………………………………………………………………………………………<br />

………………………………………………………………………………………………<br />

………………………………………………………………………………………………<br />

4. Hotelrooms are paid by the organizer. The artist needs .......... single<br />

rooms for the time of .......... to ........... Travel is paid and organized by<br />

………………… (the Artist/Organizer).<br />

5. The organizer provides refreshments at the place of performance.<br />

Stand Februar 2008 - 9 -


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Kulturangelegenheiten<br />

_________________________________________________________________________________<br />

6. Both contract partners are obliged to keep the agreed terms. For any legal problems:<br />

Gerichtsstand <strong>Steyr</strong>, Austria<br />

Date: Date:<br />

Artist Organizer<br />

2. Künstlerbetreuung<br />

Der Kulturverein muss davon ausgehen, dass KünstlerInnen zu ihrem „Kapital“ gehören. Je wohler<br />

sich ein Künstler bei einem Veranstalter fühlt, umso eher wird sich eine zukünftige Zusammenarbeit<br />

ergeben, die sich derart gestalten kann, dass der/die KünstlerIn über laufende Projekte informiert,<br />

anderen Künstlern den Veranstaltungsort empfiehlt, wodurch man vielleicht zu exklusiven Angeboten<br />

kommt.<br />

Bei der Künstlerbetreuung muss man bedenken, dass KünstlerInnen auch nur Menschen <strong>sind</strong>, an<br />

einen fremden Ort kommen und unsicher <strong>sind</strong>, wer und was sie dort erwartet. Sie müssen um- und<br />

versorgt werden. Eine Ansprechperson muss zur Verfügung stehen, um den Künstlern behilflich sein<br />

zu können.<br />

Sich auch nach der Veranstaltung um die KünstlerIn kümmern, bei Abbau helfen, zum Essen<br />

begleiten, eventuell auch dem Publikum den Treffpunkt bekannt geben, um über die Veranstaltung<br />

sprechen zu können und dem Gast einen gemütlichen Abend zu bereiten.<br />

3. Honorarnote<br />

Ein Beispiel, wie die Gagenempfangsbestätigung aussehen kann. In doppelter Ausführung vorbereiten<br />

– eine für den/die KünstlerIn, eine für den Veranstalter.<br />

Stand Februar 2008 - 10 -<br />

HONORARNOTE<br />

Name Adresse des/r Künstlers/in:<br />

............................................................................................................<br />

............................................................................................................<br />

Ich habe € .......................... (incl. ... % Ust.) als Gage für die<br />

Veranstaltung ......................................................................................................<br />

am .......................................... im .................................................... (Spielstätte)<br />

von ................................................................................................ (Veranstalter)<br />

Adresse ................................................................................................................<br />

am ................................ in bar erhalten.<br />

Datum: Unterschrift (Künstler):


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Kulturangelegenheiten<br />

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Anmietung Veranstaltungsstätten<br />

1. Altes Theater<br />

a.) Die Vermietung<br />

dieser Räumlichkeiten erfolgt<br />

durch:<br />

Magistrat der Stadt <strong>Steyr</strong><br />

DS für Kulturangelegenheiten,<br />

Stadtplatz 31, 4400 <strong>Steyr</strong><br />

Tel.: (07252) 575-345,<br />

Fax: (07252) 575-346<br />

E-mail: kulturtermine@steyr.gv.at<br />

b.) Information zur Betriebsstätte<br />

Altes Theater<br />

Promenade 3, 4400 <strong>Steyr</strong><br />

Tel.: (07252) 53 512, Fax: (07252) 41 735<br />

Der Fassungsraum von 272 Personen darf nicht überschritten werden, davon entfallen auf<br />

Parterre 130 Sitzplätze + 2 Notsitze<br />

Logen (1.OG) 34 Sitzplätze + 8 Notsitze<br />

Balkon (2.OG) 68 Sitzplätze und 30 Stehplätze<br />

Hausmeister:<br />

Tel.: (07252) 53 245, Fax: (07252) 41 735<br />

Buffet:<br />

Tel.: (07252) 53 512, Fax: (07252) 41 735<br />

Stand Februar 2008 - 11 -


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Kulturangelegenheiten<br />

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c.) Sitzplan<br />

Dienstsitze:<br />

Erste-Hilfe-Bediensteter: Parterre, 1. Reihe, Sitz 1<br />

Feuerwehr: Parterre, 2. Reihe, Sitz 1<br />

Kultur: Parterre, 4. Reihe, Sitz 1 + 2<br />

Stand Februar 2008 - 12 -


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Dienststelle für<br />

Kulturangelegenheiten<br />

_________________________________________________________________________________<br />

2. Stadtsaal/Jugendstilsaal<br />

a.) Die Vermietung<br />

dieser Räumlichkeiten erfolgt durch:<br />

Magistrat der Stadt <strong>Steyr</strong><br />

DS für Kulturangelegenheiten,<br />

Stadtplatz 31, 4400 <strong>Steyr</strong><br />

Tel.: (07252) 575-345,<br />

Fax: (07252) 575-346<br />

E-mail: kulturtermine@steyr.gv.at<br />

b.) Information zur Betriebsstätte:<br />

Stadtsaal <strong>Steyr</strong><br />

Stelzhamerstraße 2a, 4400 <strong>Steyr</strong><br />

Tel.: (07252) 54 701<br />

Der Stadtsaal hat ein Fassungsvermögen von 700 Personen bei Bestuhlung oder 440 Personen bei<br />

Sesseln und Tischen.<br />

Bei <strong>Veranstaltungen</strong> im Großen Saal (Stadtsaal) darf die maximale Besucheranzahl von 700<br />

Personen nicht überschritten werden.<br />

Bei Ballveranstaltungen, unter Einbeziehung der Jugendstilsäle, darf die maximale Besucheranzahl<br />

von 900 Personen nicht überschritten werden.<br />

Hausmeister:<br />

Tel.: 0676/7216543<br />

Buffet:<br />

Theaterkeller<br />

Anzenberger Franz<br />

Volksstraße 5, 4400 <strong>Steyr</strong><br />

Tel.: 0676/6104565<br />

Stand Februar 2008 - 13 -


Organisationshandbuch<br />

Dienststelle für<br />

Kulturangelegenheiten<br />

_________________________________________________________________________________<br />

c.) Bestuhlungspläne<br />

Tisch/Sesselbestuhlung<br />

Stand Februar 2008 - 14 -


Organisationshandbuch<br />

Dienststelle für<br />

Kulturangelegenheiten<br />

_________________________________________________________________________________<br />

Sesselbestuhlung<br />

Stand Februar 2008 - 15 -


Organisationshandbuch<br />

Dienststelle für<br />

Kulturangelegenheiten<br />

_________________________________________________________________________________<br />

3. Stadthalle Tabor<br />

a.) Die Vermietung<br />

dieser Räumlichkeit erfolgt durch:<br />

Magistrat der Stadt <strong>Steyr</strong><br />

DS für Sportangelegenheiten<br />

Stadtplatz 31, 4400 <strong>Steyr</strong><br />

Tel.: (07252) 575-371<br />

Fax: (07252) 575-372<br />

E-mail: sport@steyr.gv.at<br />

b.) Informationen zur Betriebsstätte:<br />

Stadthalle Tabor<br />

Kaserngasse 1, 4400 <strong>Steyr</strong><br />

Tel. und Fax: (07252) 72 907<br />

Die Stadthalle hat ein Fassungsvermögen von<br />

3450 Personen.<br />

Für das Parkett beträgt die maximale<br />

Besucheranzahl 2350 Personen.<br />

Die maximale Besucheranzahl auf der Tribüne<br />

beträgt 949 Personen.<br />

Hallenwart:<br />

Tel.: 0676/5751025<br />

E-mail: stadthalle@steyr.gv.at<br />

Stadthallenbuffet:<br />

Tel.: (07252) 71 431<br />

Stand Februar 2008 - 16 -


Organisationshandbuch<br />

Dienststelle für<br />

Kulturangelegenheiten<br />

_________________________________________________________________________________<br />

4. Tarifordnung für das Alte Theater und den Stadtsaal und die Jugendstilsäle der Stadt <strong>Steyr</strong><br />

Präambel<br />

Der Gemeinderat der Stadt <strong>Steyr</strong> hat in der Sitzung am 19. 01. 2006 die Tarifordnung für das Alte<br />

Theater, den Stadtsaal und die Jugendstilsäle beschlossen.<br />

Artikel I. Tarife<br />

Ausgangslage 100 % Altes Theater (44 %) Stadtsaal<br />

(114 %)<br />

1. Miete für kulturelle<br />

<strong>Veranstaltungen</strong>:<br />

Stand Februar 2008 - 17 -<br />

Stadtsaal einschl.<br />

Jugendstilsäle (147 %)<br />

Jugendstilsäle<br />

(32 %)<br />

Plätze 270 700 900 200<br />

a. Theateraufführung mit gesamter<br />

Bühne<br />

(ohne Orchestergraben - einschl.<br />

Garderobe)<br />

in Euro in Euro in Euro in Euro<br />

28,--/Std. 71,--/Std. 92,--/Std. 20,--/Std.<br />

25,--/Std. 0 0 0<br />

b. Saalstellen bei Tischen 0 228,-- 294,-- 64,--<br />

c. Diavorträge und Ähnliches<br />

pauschal<br />

(samt Leinwand)<br />

d. Proben pauschal<br />

d1. ohne besonderen Aufbau<br />

während der Dienstzeit<br />

260,-- 673,-- 0 189,--<br />

53,-- 137,-- 176,-- 0<br />

d2. mit Auf- und Abbau oder<br />

außerhalb der Dienstzeit<br />

132,-- 342,-- 441,-- 0<br />

2. Miete für nichtkulturelle <strong>Veranstaltungen</strong>:<br />

a. Veranstaltung mit gesamter<br />

Bühne<br />

572,-- 1.482,-- 1.911,-- 0<br />

b. Ballveranstaltung ganzes Haus<br />

inkl. Tanzboden und Ballproben<br />

während der Dienstzeit<br />

0 1653,-- 2131,-- 464,-c.<br />

Modenschau 528,-- 1368,-- 1764,-- 384,--<br />

3. Sonstige Mieten<br />

a. Foyer für 24 Stunden 53,-- 137,-- 0 0<br />

b. Foyer für kommerzielle Belange<br />

für 24 Stunden<br />

185,-- 479,-- 0 0<br />

c. Klavierbenützung (Stimmen auf<br />

Kosten des Mieters)<br />

390,-- 390,-- 390,-- 390,-d.<br />

Für <strong>Veranstaltungen</strong> jeglicher Art, die sich über mehr als einen Veranstaltungstag erstrecken, werden in jedem Einzelfall die<br />

Tarife einvernehmlich mit der FA f. Kulturangelegenheiten festgelegt.<br />

4. Bühnenbeleuchtung<br />

a. Theateraufführung mit gesamter<br />

Bühne<br />

b. Konzertaufführung mit gesamter<br />

Bühne<br />

c. Sonstige Veranstaltung mit<br />

Benützung der gesamten Bühne<br />

d. Bei Benützung einer<br />

mitgebrachten Lichtanlage<br />

(Anschluss 125 V)<br />

5. Bereitstellung von<br />

Arbeitskräften<br />

für Auf-, Ab- oder Umbauarbeiten<br />

pro angefangene Stunde und<br />

Person<br />

gem. gelt.<br />

Nebengeb.O.<br />

77,-- 200,-- 0 56,--<br />

55,-- 143,-- 0 40,--<br />

80,-- 205,-- 0 58,--<br />

119,-- 308,-- 0 86,--<br />

gem. gelt.<br />

Nebengeb.O.<br />

gem. gelt. Nebengeb.O. gem. gelt.<br />

Nebengeb.O.


Organisationshandbuch<br />

Dienststelle für<br />

Kulturangelegenheiten<br />

_________________________________________________________________________________<br />

Artikel II. Tarife für Sonderveranstaltungen<br />

Für nicht kommerzielle <strong>Veranstaltungen</strong> von Schulen, Vereinen, Organisationen oder<br />

<strong>Veranstaltungen</strong>, bei denen der Erlös ausschließlich wohltätigen oder gemeinnützigen Zwecken<br />

zugeführt wird, weiters Tagungen und Konferenzen – das <strong>sind</strong> insbesondere solche ohne<br />

Eintrittsgebühren oder ohne Gewinnabsicht – kann durch die FA für Kulturangelegenheiten nach<br />

Prüfung der Voraussetzungen auf die unter Punkt 1. genannten Tarife eine Ermäßigung gewährt<br />

werden.<br />

Artikel III. Tarifanpassung<br />

Die Gebühren werden in der Folge in 3-Jahres-Intervallen auf Basis des VPI 2000 jeweils zum 01. 01.<br />

des Folgejahres angepasst. Als Basiswert ist jeweils der VPI des ÖSTAT oder ein an dessen Stelle<br />

tretender Index mit Berechnungsbasis September heranzuziehen. Die kaufmännische Rundung erfolgt<br />

auf vollen Euro.<br />

Artikel IV. Leistungsumfang<br />

Die Saalmiete beinhaltet im:<br />

Stadtsaal:<br />

Bühne, Podium, Schulungstafel, Tonanlage, CD-Player, Mini-Disk, Kassettendeck, Diaprojektor,<br />

Overheadprojektor, Großleinwand, (Funk-)Mikrofone, Anschluss für Fernseh- und<br />

Rundfunkreportagen und für Video- und Simultananlagen;<br />

Alten Theater:<br />

Tonanlage, (Funk-)Mikrofone, CD-Player, Mini-Disk, Kassettendeck, Stative (Mikro, Lautsprecher),<br />

Alu-Podeste, Notenpulte und –leuchten, Leinwand, Projektortisch;<br />

Artikel V. Zusatzleistungen<br />

1. Inanspruchnahme von sonstigem Personal wie Billeteur, Garderobiere udgl. (Die Preise richten sich<br />

nach der jeweils geltenden Nebengebührenregelung des Magistrates der Stadt <strong>Steyr</strong>.)<br />

2. Blumenschmuck (Rampenschmuck und Lorbeerbäumchen) ist im Leistungsumfang nicht enthalten<br />

und kann deshalb vom Veranstalter auf dessen Kosten bei der Fachabteilung für<br />

Kulturangelegenheiten gesondert in Auftrag gegeben werden.<br />

3. Bei Eigenveranstaltungen der Stadt <strong>Steyr</strong> wird beim Einsatz von Garderobieren eine<br />

Garderobengebühr von € 0,50 je Stück eingehoben.<br />

Artikel VI. Sonderbestimmungen<br />

(1) Die Bezahlung der Gesamtmiete hat spätestens 8 Tage nach der Vorschreibung durch die<br />

Fachabteilung für Kulturangelegenheiten zu erfolgen.<br />

(2) Die genannten Tarife für die Saalmiete verstehen sich inklusive Umsatzsteuer. Sie beinhalten die<br />

Kosten für Heizung, Strom, übliche Reinigung (ausgenommen extreme Verschmutzung) und<br />

allgemeine Beleuchtung.<br />

(3) Der Mietvertrag wird in einem Original ausgefertigt, das beim Vermieter bleibt. Der Mieter erhält<br />

auf sein Verlangen eine unbeglaubigte <strong>bzw</strong>. auf seine Kosten eine beglaubigte Abschrift.<br />

(4) Diese Tarifordnung tritt für das Alte Theater mit 01.02.2006 und für den Stadtsaal sowie die<br />

Jugendstilsäle mit Wirkung vom 01.01.2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Tarifordnung vom 12. 12.<br />

2002, K-83/02, für das Alte Theater per 01.02.2006 und für den Stadtsaal sowie die Jugendstilsäle<br />

mit Wirkung vom 01.01.2007 außer Kraft.<br />

Der Bürgermeister<br />

Ing. David Forstenlechner<br />

<strong>Steyr</strong>, am .19. 01. 2006<br />

Stand Februar 2008 - 18 -


Organisationshandbuch<br />

Dienststelle für<br />

Kulturangelegenheiten<br />

_________________________________________________________________________________<br />

5. Tarifordnung Stadthalle <strong>Steyr</strong><br />

Sportveranstaltungen:<br />

TR........Trainingsbetrieb u. Turnunterricht<br />

VA........<strong>Veranstaltungen</strong><br />

1a. Halle je Stunde für <strong>Steyr</strong>er Sportvereine, die zur Ausübung ihres<br />

Sportbetriebes auf die Nutzung der Halle angewiesen <strong>sind</strong>. Für<br />

Vorbereitungszeiten (z.B. Anbringung von Werbung) werden 50 % des<br />

VA-Tarifes verrechnet.<br />

1b. Halle je Stunde für <strong>Steyr</strong>er Sportvereine u. <strong>Steyr</strong>er Schulen und<br />

Jugendorganisationen. Für Vorbereitungszeiten (z.B. Anbringung von<br />

Werbung) werden 50 % des VA-Tarifes verrechnet.<br />

1c. Halle je Stunde für Betriebsmannschaften u. auswärtige Vereine und<br />

sonstige Nutzer. Für Vorbereitungszeiten (z.B. Anbringung von<br />

Werbung) werden 50 % des VA-Tarifes verrechnet.<br />

2. Bandenauf- und -abbau komplett durch Stadt<br />

<strong>Steyr</strong> (nur stirnseitig)<br />

3. Bandenauf- und -abbau komplett durch Stadt<br />

<strong>Steyr</strong> (stirn- u. längsseitig)<br />

4. Lautsprecheranlage samt Mikrofon pro<br />

Veranstaltung<br />

Stand Februar 2008 - 19 -<br />

3-fach<br />

Halle<br />

n e t t o<br />

TR.....15,00<br />

VA.....30,00<br />

TR.....20,00<br />

VA.....60,00<br />

1/3<br />

Halle<br />

n e t t o<br />

TR......5,00<br />

VA.....10,00<br />

TR......8,00<br />

VA.....20,00<br />

70,00 30,00<br />

je 50,00 ---<br />

je 100,00<br />

25,00 ---<br />

VERANSTALTUNGEN MIT BODENABDECKUNG:<br />

(Kulturveranstaltungen, Kabaretts, Konzerte, Ausstellungen, Messen, Bälle, usw.)<br />

5. Halle je Stunde, 6.00 bis 22.00 Uhr 150,00 100,00<br />

6. Halle je Stunde 22.00 bis 6.00 Uhr 180,00 120,00<br />

7. Kaution, welche nach Reservierung zu erlegen ist 2000,00 ---<br />

8. Bodenabdeckung pro m2 (3 TH 1.215 m2) 1,00 1,00<br />

9. Sesselaufstellung je Sessel 0,30 0,30<br />

10. Tischaufstellung je Tisch oder Stehtisch 3,00 3,00<br />

11. Bühne je m2 (max. 175 m2) 9,00 9,00<br />

12. Tanzboden pro m2 ( max. 12 x 17 m = 204 m2) 1,00 1,00<br />

13. pro Auf- <strong>bzw</strong>. Abbaustunde 6.00 bis 22.00 Uhr 30,00 30,00<br />

14. pro Auf- <strong>bzw</strong>. Abbaustunde 22.00 bis 6.00 Uhr 45,00 45,00<br />

15. Drängelgeländer Eingang und Tretgitter für Bühnenabschirmung<br />

à 300 cm lang pro Stk.<br />

15,00 15,00<br />

FOYER und SONDERRÄUME<br />

16. Foyer je Veranstaltungstag pauschal 300,00 ---<br />

17. Kraftraum je Stunde 10,00 ---<br />

18. Catering-Küche / Kraftraum als VIP-Raum pro Veranstaltung je Raum 40,00 ---<br />

19. Büro-/Presseraum <strong>bzw</strong>. Wettkampfbüro pro Veranstaltung 25,00 ---<br />

Stornogebühren:<br />

Eine Stornierung wird bis 4 Wochen vor der jeweiligen Veranstaltung ohne Kostenvorschreibung<br />

akzeptiert.<br />

50% der vorreservierten Stunden werden dann verrechnet, wenn eine Absage bis 8 Tage vor der<br />

Veranstaltung getätigt wird. Bei Absagen innerhalb von 8 Tagen werden 100% der vorreservierten<br />

Stunden in Rechnung gestellt (sh. Tarife 1a bis c, 6 und 7 sowie 17 bis 20).<br />

Beschlossen im Gemeinderat der Stadt <strong>Steyr</strong> am 3. Juli 2003


Organisationshandbuch<br />

Dienststelle für<br />

Kulturangelegenheiten<br />

_________________________________________________________________________________<br />

6. Stadttheater<br />

a.) Die Vermietung<br />

dieser Räumlichkeiten erfolgt durch<br />

Herrn KR Horst Röber<br />

Stadlgasse 2, 4470 Enns<br />

Tel.: (07223) 82 670<br />

Fax: (07223) 82 406<br />

E-mail: roeber.horst@aon.at<br />

b.) Reservierung Bühnenpersonal<br />

Bezüglich dem Bühnenpersonal müssen Sie sich<br />

mit der DS für Kulturangelegenheiten, Telefon-<br />

nummer (07252) 575 – 345<br />

bis spätestens 5. des<br />

Veranstaltungsvormonats in Verbindung setzen.<br />

c.) Information zur Betriebsstätte<br />

Stadttheater <strong>Steyr</strong><br />

Volksstraße 5, 4400 <strong>Steyr</strong><br />

Tel.: 53 264<br />

Der Fassungsraum von 588 Personen darf nicht überschritten werden, davon 480 Personen im<br />

Parterre, 32 Personen in der Loge und 76 Personen am Balkon.<br />

Hausmeister:<br />

Tel.: 0676/7216543<br />

Bühnenmeister:<br />

Tel.: (0676) 57 51 030<br />

Buffet:<br />

Herr KR Horst Röber (siehe oben)<br />

Stand Februar 2008 - 20 -


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Kulturangelegenheiten<br />

_________________________________________________________________________________<br />

d.) Sitzplan<br />

Dienstsitze:<br />

Arzt: Parterre links, Reihe 1, Platz 1<br />

Polizei: Parterre Mitte, Reihe 7, Platz 1 und 2<br />

Feuerwehr: Parterre Mitte, Reihe 6, Platz 1<br />

Kultur: Parterre Mitte, Reihe 4, Platz 1 und 2, Seitensitz links, Platz 1 und 2<br />

Stand Februar 2008 - 21 -


Organisationshandbuch<br />

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Kulturangelegenheiten<br />

_________________________________________________________________________________<br />

<strong>Veranstaltungen</strong> <strong>sind</strong> <strong>melde</strong>- <strong>bzw</strong>. <strong>bewilligungspflichtig</strong>!<br />

„Man soll die Feste feiern, wie sie fallen“, sagt der Volksmund. Aber aufgepasst: Doch müssen die<br />

öffentlich stattfindenden Feste behördlich abgesegnet werden.<br />

Wer hat sich an die Behörde zu wenden? Der/Die Veranstalter/in selber.<br />

1. Bezirksverwaltungsbehörde<br />

Grundsätzlich wird zwischen öffentlichen und nicht öffentlichen <strong>Veranstaltungen</strong> unterschieden. Das<br />

wesentlichste Unterscheidungsmerkmal bildet die allgemeine Zugänglichkeit der Veranstaltung.<br />

Öffentliche <strong>Veranstaltungen</strong> <strong>sind</strong> daher:<br />

• öffentliche Theatervorführungen<br />

• öffentliche Schaustellungen und Darbietungen:<br />

� Konzerte, sonstige musikalische <strong>Veranstaltungen</strong>, Vorträge<br />

Lesungen, Kabaretts, Zirkusse, Sportveranstaltungen, Tanzvorführungen<br />

• Belustigungen<br />

� Tanzunterhaltungen, Umzüge, Unterhaltungsfeste<br />

• Peep-Shows<br />

• Buchmachertätigkeit<br />

Keine <strong>Veranstaltungen</strong> <strong>sind</strong>:<br />

• Versammlungen:<br />

Kundgebungen, Demonstrationen, Diskussionsveranstaltungen und dergleichen fallen unter<br />

das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Versammlungsfreiheit. Versammlungen<br />

unterliegen daher keiner Bewilligungspflicht und <strong>sind</strong> lediglich der jeweils örtlich zuständigen<br />

Bezirkshauptmannschaft (www.help.gv.at) 24 Stunden vorher anzukündigen.<br />

• <strong>Veranstaltungen</strong> der Religionsübungen<br />

• <strong>Veranstaltungen</strong>, die im Volksbrauchtum begründet <strong>sind</strong><br />

• <strong>Veranstaltungen</strong>, die vereinsgesetzlichen oder sonstigen gesetzlichen Vorschriften unterliegen<br />

<strong>Veranstaltungen</strong> mit vom Veranstalter als persönlich Bekannte geladene Gäste<br />

• Schulveranstaltungen<br />

• Aufstellen und der Betrieb von Spielapparaten<br />

Welche <strong>Veranstaltungen</strong> <strong>sind</strong> gesetzlich verboten?<br />

• Vergnügungsveranstaltungen am Karfreitag und am 24.12 (zusätzliche Sperrtage <strong>sind</strong> in den<br />

einzelnen Landesgesetzen verankert)<br />

• Experimentalveranstaltungen auf dem Gebiet der Hypnose und Suggestion unter<br />

•<br />

Heranziehung von Medien aus dem Bereich des Publikums<br />

Zukunftsdeutung gegen Entgelt, wenn nicht von vornherein deutlich erkennbar ist, dass es<br />

sich nicht um eine wirkliche Deutung, sondern um eine Unterhaltung handelt<br />

• Abschluss oder Vermittlung von Wetten mit Minderjährigen<br />

• Abschluss oder Vermittlung von Wetten, die nach allgemeinen Empfinden die<br />

Menschenwürde gröblich verletzen<br />

Anzeigepflichtige und <strong>bewilligungspflichtig</strong>e <strong>Veranstaltungen</strong> ohne rechtzeitige Anzeige <strong>bzw</strong>.<br />

Bewilligung <strong>sind</strong> gesetzlich verboten!<br />

Stand Februar 2008 - 22 -


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Dienststelle für<br />

Kulturangelegenheiten<br />

_________________________________________________________________________________<br />

a.) Veranstaltungsanzeige<br />

<strong>Veranstaltungen</strong>, denen keine Erwerbsabsicht des Veranstalters zugrunde liegt, oder mit denen<br />

ausschließlich kulturelle oder sportliche Zwecke oder Zwecke der allgemeinen Jugend- oder<br />

Erwachsenenbildung verfolgt werden, bedürfen keiner Bewilligung, <strong>sind</strong> jedoch der Behörde<br />

rechtzeitig anzuzeigen. Erforderlichenfalls kann die Behörde Auflagen zur Aufrechterhaltung der<br />

Ordnung und Sicherheit vorschreiben.<br />

Kontaktperson:<br />

Frau Silvia Waiermaier<br />

Stadtplatz 27, 4400 <strong>Steyr</strong><br />

Tel.: (07252) 575-241<br />

E-Mail: waiermaier@steyr.gv.at<br />

Download Formular unter www.steyr.at (Bürgerservice/Index A-Z/Veranstaltungsanzeige)<br />

Auch bei bloß anzeigepflichtigen <strong>Veranstaltungen</strong> kann die Behörde mit Bescheid Beschränkungen<br />

erlassen oder die Veranstaltung untersagen. Beschränkungen oder Untersagungen können erfolgen,<br />

wenn dies im überwiegenden Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder des<br />

Umweltschutzes notwendig ist.<br />

b.) Veranstaltungsgenehmigung <strong>bzw</strong>. - bewilligung<br />

Zur erwerbsmäßigen Durchführung von <strong>Veranstaltungen</strong> ist eine Bewilligung der Behörde erforderlich.<br />

Jedenfalls <strong>bewilligungspflichtig</strong> <strong>sind</strong> z.B.: Bälle, Konzerte und andere Musikveranstaltungen und<br />

Modeschauen.<br />

Es besteht die Möglichkeit, nicht nur jede Einzelveranstaltung zu beantragen, sondern auch eine<br />

Dauerbewilligung (Bewilligungsdauer 1 Jahr) zu erlangen.<br />

Während der Dauer der Ausübung der Berechtigung muss dieser Bewilligungsbescheid vorhanden<br />

sein; er ist den Überwachungsorganen auf Verlangen vorzuweisen.<br />

Im Bewilligungsbescheid können zeitliche, örtliche und sonstige Bedingungen (zB Beiziehung eines<br />

Sanitätsdienstes, der Feuerwehr, die Überwachung durch Sicherheitsorgane) und Beschränkungen<br />

sowie Auflagen hinsichtlich der Eignung der Örtlichkeit erteilt werden.<br />

Während der Veranstaltung muss der Bewilligungsbescheid der Bezirksverwaltung vorhanden sein, er<br />

ist den Überwachungsorganen auf Verlangen vorzuweisen.<br />

Kontaktperson:<br />

Frau Silvia Waiermaier<br />

Stadtplatz 27, 4400 <strong>Steyr</strong><br />

Tel.: (07252) 575-241<br />

E-Mail: waiermaier@steyr.gv.at<br />

Download Formular unter www.steyr.at (Bürgerservice/Index A-Z/Veranstaltungsanzeige)<br />

c.) Tombola<br />

Für die Durchführung von öffentlichen Ausspielungen (Glückshafen, Tombola) ist eine Bewilligung der<br />

Bezirksverwaltungsbehörde erforderlich.<br />

Bei einer solchen Ausspielung dürfen jedoch keine Erwerbszwecke verfolgt werden. Liegt das<br />

zusammengerechnete Spielkapital einer Ausspielung unter € 3.633,64 und werden mit der<br />

Ausspielung nicht persönliche Interessen des Veranstalters oder Erwerbszwecke verfolgt, ist eine<br />

schriftliche Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde erforderlich.<br />

Stand Februar 2008 - 23 -


Organisationshandbuch<br />

Dienststelle für<br />

Kulturangelegenheiten<br />

_________________________________________________________________________________<br />

Kontaktperson:<br />

Helga Fürtbauer<br />

Stadtplatz 27, 4400 <strong>Steyr</strong><br />

Tel.: (07252) 575-243<br />

E-mail: helga.fuertbauer@steyr.gv.at<br />

Download Formular unter www.steyr.at (Bürgerservice/Index A-Z/Tombola)<br />

d.) Plakatständeraufstellung<br />

Für die Benützung von Straßen (dazu gehört auch ein Gehsteig, eine Fußgängerzone, eine<br />

Verkehrsinsel etc.) zu verkehrsfremden Zwecken, wie zum Beispiel zur Aufstellung von<br />

Plakatständern (A-Ständer) ist unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach der<br />

Straßenverkehrsordnung erforderlich. Insbesonders gilt dies auch für Maßnahmen die geeignet <strong>sind</strong>,<br />

die Aufmerksamkeit der Lenker von Fahrzeugen zu beeinträchtigen. Die Aufstellung der Plakatständer<br />

hat nur an solchen Orten zu erfolgen, an denen die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des<br />

Verkehrs nicht beeinträchtigt wird (Achtung: insbesonders im Bereich von Kreuzungen – Sicht!). Auf<br />

den Plakatständern <strong>sind</strong> die Aufkleber (werden gleichzeitig mit dem Bewilligungsbescheid ausgestellt)<br />

jeweils am linken oberen Rand anzubringen. Plakatständer, die ohne diesen Aufkleber <strong>bzw</strong>.<br />

verkehrsbehindernd aufgestellt wurden, werden amtswegig entfernt. Gleichzeitig wird ein<br />

diesbezügliches Strafverfahren eingeleitet.<br />

Kontaktperson:<br />

Helga Fürtbauer<br />

Stadtplatz 27, 4400 <strong>Steyr</strong><br />

Tel.: (07252) 575-243<br />

E-mail: helga.fuertbauer@steyr.gv.at<br />

Download Formular unter www.steyr.at (Bürgerservice/Index A-Z/ Plakatständeraufstellung)<br />

e.) Flugblätterverteilung<br />

Für die Benützung von Straßen (dazu gehört auch ein Gehsteig oder eine Fußgängerzone etc.) zu<br />

verkehrsfremden Zwecken, wie zum Beispiel zur Werbung (durch zum Beispiel Flugblätter), ist<br />

unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach der Straßenverkehrsordnung<br />

erforderlich. Die Verteilung des Werbematerials ist nur direkt an Passanten erlaubt. Verboten ist das<br />

Verteilen von Werbematerial hinter Windschutzscheiben von Kraftfahrzeugen!<br />

Kontaktperson:<br />

Helga Fürtbauer<br />

Stadtplatz 27, 4400 <strong>Steyr</strong><br />

Tel.: (07252) 575-243<br />

E-mail: helga.fuertbauer@steyr.gv.at<br />

Download Formular unter www.steyr.at (Bürgerservice/Index A-Z/Flugblätterverteilung)<br />

Stand Februar 2008 - 24 -


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Kulturangelegenheiten<br />

_________________________________________________________________________________<br />

2. Bundespolizeidirektion <strong>Steyr</strong><br />

Hinsichtlich eines allenfalls erforderlichen sicherheitspolizeilichen Überwachungsdienstes ist<br />

Verbindung mit der Bundespolizeidirektion <strong>Steyr</strong> aufzunehmen.<br />

Kontaktadresse:<br />

Bundespolizeidirektion <strong>Steyr</strong><br />

Berggasse 2, 4400 <strong>Steyr</strong><br />

Tel. (07252) 570-540, Frau ADir. Schlachter<br />

E-mail: bpdsr.veranstaltungsamt@polizei.gv.at<br />

3. Fachabteilung für Steuerangelegenheiten<br />

Lustbarkeiten <strong>sind</strong> <strong>Veranstaltungen</strong>, welche geeignet <strong>sind</strong>, die Besucher <strong>bzw</strong>. Benützer zu unterhalten<br />

und zu ergötzen. Dies wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Veranstaltung auch gleichzeitig<br />

erbauenden, belehrenden, oder anderen nicht als Lustbarkeit anzusehenden Zwecken dient, oder<br />

dass der Unternehmer nicht die Absicht hat, eine Lustbarkeit zu veranstalten.<br />

a.) Anmeldung<br />

Das An<strong>melde</strong>formular für die Lustbarkeitsabgabe ist beim<br />

Magistrat der Stadt <strong>Steyr</strong><br />

FA für Steuerangelegenheiten<br />

Stadtplatz 27 , 4400 <strong>Steyr</strong><br />

Herr Johann Moritz, 2. Stock, Zi. 207, Tel.: (07252) 575-227<br />

E-mail: johann.moritz@steyr.gv.at<br />

oder im Internet unter www.steyr.at /Bürgerservice/Lustbarkeitsabgabe erhältlich und vom<br />

Veranstalter auszufüllen.<br />

Die vom Veranstalter aufgelegten Eintrittskarten sowie Ehrenkarten, Freikarten u. dgl. <strong>sind</strong> bei der<br />

Anmeldung zwecks Perforierung mitzubringen.<br />

b.) Eintrittskarten<br />

• Jede Karte muss mit einer Preisangabe versehen sein.<br />

• Es <strong>sind</strong> nur bis zu zwei Preisangaben je Kartenkategorie (Erwachsene, Schüler) auf einer<br />

Eintrittskarte (Vorverkauf und Abendkasse) zulässig.<br />

• Auf der Eintrittskarte muss der Veranstalter, die Art der Lustbarkeit, der Zeitpunkt und der Ort<br />

der Veranstaltung angeführt sein.<br />

c.) Ehrenkarten<br />

• Diese müssen als solche gekennzeichnet sein und maximal zwei Personen den Zutritt zu der<br />

jeweiligen Veranstaltung ermöglichen.<br />

• Ehrenkarten mit Spendenannahme (Beilage eines Erlagscheines bei Aussendung der<br />

Ehrenkarte) Eröffnung eines Bankkontos durch den Veranstalter. Auf dieses Konto dürfen nur<br />

Erlöse aus den Ehrenkarten eingezahlt werden. Erlöse aus einer Tombola, aus den normalen<br />

Eintrittskarten oder sonstige mit der Veranstaltung zusammenhängende Einzahlungen <strong>sind</strong><br />

nicht auf diesem Konto zur Einzahlung zu bringen, da ansonsten die Abrechnung der<br />

Ehrenkarten durch die Fachabteilung f. Steuerangelegenheiten zu ungunsten des<br />

Steuerpflichtigen durchgeführt werden muss. (Zur Abrechnung kommen alle angeführten<br />

Einzahlungen.)<br />

d.) Freikarten<br />

Diese Karten müssen als solche gekennzeichnet sein. Pro Veranstaltung können bis zu 100<br />

Freikarten aufgelegt werden.<br />

Stand Februar 2008 - 25 -


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Dienststelle für<br />

Kulturangelegenheiten<br />

_________________________________________________________________________________<br />

e.) Abrechnung der Veranstaltung<br />

Diese hat im Zeitraum von 7 Tagen nach Durchführung der Veranstaltung zu erfolgen.<br />

Erforderlich <strong>sind</strong>:<br />

• die genauen Angaben der im Vorverkauf und an der Abendkasse abgegebenen Karten,<br />

• die nicht verkauften Karten (aus Vorverkauf und Abendkasse). Diese <strong>sind</strong> abgezählt zur<br />

Abrechnung mitzubringen.<br />

• Der Kontoauszug (Erlös aus Ehrenkarten) ist bei der Abrechnung der Fachabteilung f.<br />

Steuerangelegenheiten vorzulegen.<br />

f.) Ankündigungs-/Anzeigenabgabe<br />

Sowohl die Anzeigen- als auch die Ankündigungsabgabe werden ab 1.6.2000 aus dem eigenen<br />

Wirkungsbereich der Gemeinden durch Änderung des Finanzausgleichsgesetzes entfernt. Das<br />

bedeutet, dass ab 1.6.2000 keine Anzeigen- und Ankündigungsabgabe mehr an die Stadt <strong>Steyr</strong><br />

zu entrichten ist.<br />

Die Einhebung und Erklärung der nunmehr bundeseinheitlichen Werbeabgabe ist über die<br />

Finanzämter durchzuführen. (Siehe Werbeabgabegesetz)<br />

g.) Lustbarkeitsabgabenordnung<br />

beschlossen in den Sitzungen des Gemeinderates der Stadt <strong>Steyr</strong> vom 25. November 1982, 20.<br />

September 1983, 29. November 1984, 29. November 1990, 8.11.2001 und 24.1.2002.<br />

§ 1 ABGABENAUSSCHREIBUNG<br />

Aufgrund des § 1 OÖ Lustbarkeitsabgabegesetz 1979, LGBl.Nr. 74, in der Fassung der<br />

Gesetze LGBl.Nr. 51/1982 und LGBl.Nr. 70/1983 sowie der OÖ Landesabgabenordnung,<br />

LGBl.Nr. 30/1984, wird für die im Gemeindegebiet der Stadt <strong>Steyr</strong> veranstalteten<br />

Lustbarkeiten (§ 2 Lustbarkeitsabgabegesetz) nach den Bestimmungen des<br />

Lustbarkeitsabgabegesetzes und den Bestimmungen dieser Verordnung eine Abgabe<br />

eingehoben.<br />

§ 2 ABGABENSCHULD UND HAFTUNG IM SINNE DES § 5<br />

LUSTBARKEITSABGABEGESETZ<br />

Abgabenschuldner ist der Veranstalter. Wer zur Anmeldung verpflichtet ist, ohne selbst<br />

Veranstalter zu sein, haftet neben dem Veranstalter als Gesamtschuldner. Werden mehrere,<br />

sonst einzeln wirtschaftlich selbständige Lustbarkeitsveranstaltungsbetriebe (§2 Abs. 2,<br />

insbesondere Abs. 4) im gegebenen Fall zu einer einzigen Veranstaltung zusammengefasst,<br />

haften neben dem Veranstalter der letzteren auch die Veranstalter der darin<br />

zusammengefassten einzelnen Lustbarkeiten als Gesamtschuldner.<br />

§ 3 AUSMASS DER KARTENABGABE IM SINNE DES § 10<br />

LUSTBARKEITSABGABEGESETZ<br />

(1) Das Ausmaß der Kartenabgabe (Prozentualabgabe) beträgt 25 v. H. des Preises oder<br />

Entgeltes, soweit nachstehend nicht anderes bestimmt wird.<br />

(2) a) Für Vorführungen von Bildstreifen beträgt die Abgabe bei einem<br />

Jahresbruttoumsatz bis einschließlich € 21.800,00 0 v. H., von € 21.801,00 3 v. H.<br />

und dann jeweils mit Erreichung eines Umsatzes von weiteren € 7.267,00 um 1 %<br />

mehr, bis maximal 10 % des Preises oder Entgeltes.<br />

b) Für Bildstreifen, die die "Gemeinsame Filmprädikatisierungskommission<br />

österreichischer Bundesländer" mit dem Prädikat "Besonders wertvoll", "Wertvoll"<br />

und "Sehenswert" bezeichnet sowie für Bildstreifen aus der Liste der Aktion "Der<br />

gute Film", die auf Empfehlung oder Initiative der Vertrauenspersonen dieser<br />

Aktion in das Spielprogramm der <strong>Steyr</strong>er Kinos aufgenommen werden wie auch für<br />

Stand Februar 2008 - 26 -


Organisationshandbuch<br />

Dienststelle für<br />

Kulturangelegenheiten<br />

_________________________________________________________________________________<br />

Bildstreifen, die anlässlich einer als Pensionistenveranstaltung deklarierten<br />

Kinovorstellung vorgeführt werden , wird keine Lustbarkeitsabgabe eingehoben.<br />

c) Die Einstufung erfolgt für jedes Kinounternehmen vorläufig nach dem<br />

Jahresbruttoumsatz des vorangegangenen Kalenderjahres. Die im Monat<br />

einzubringende Abgabe ist bis zum 10. des darauffolgenden Monates abzurechnen<br />

und einzuzahlen. Die Einzahlung gilt bis zur Jahresabrechnung als Akontozahlung.<br />

d) Nach Ablauf jedes Abrechnungsjahres (Kalenderjahres) ist nach Ermittlung<br />

des tatsächlichen Jahresbruttoumsatzes für dieses abgelaufene Abrechnungsjahr<br />

der endgültige Steuersatz mit Bescheid festzusetzen.<br />

e) Unter Jahresbruttoumsatz im Sinne dieser Abgabeordnung ist die Summe<br />

aller Preise oder Entgelte ohne jeden Abzug zu verstehen die für die Zulassung zur<br />

Vorführung von Bildstreifen vereinnahmt werden.<br />

f) Hat der Veranstalter von Filmvorführungen nicht während des ganzen<br />

Kalenderjahres Filmvorführungen dargeboten (zeitweilige Schließung oder<br />

Vermietung des Kinolokales an andere Veranstalter, Neueröffnung des Betriebes<br />

während des Kalenderjahres usw.) so ist der der Festsetzung des Steuersatzes<br />

zugrunde zu legende Jahresbruttoumsatz in jener Höhe anzunehmen, in der er<br />

sich unter Zugrundelegung der tatsächlich erzielten Einnahmen bei ganzjährigem<br />

Betrieb ergeben hätte. Bei Inbetriebnahme neu errichteter Kinounternehmen ist als<br />

vorläufiger Steuersatz jener Steuersatz anzunehmen, der für Kinounternehmer<br />

ähnlicher Lage und Größe festgestellt wurde.<br />

(3) Für Varieté- und Kabarettaufführungen von künstlerischem und theatermäßigen<br />

Charakter, die vor Stuhlreihen stattfinden und bei welchem die Verabfolgung von Speisen<br />

und Getränken sowie das Rauchen und Tanzen seitens der Besucher und der<br />

Veranstaltung<br />

ausgeschlossen ist, beträgt die Abgabe 15 v. H. des Preises oder Entgeltes.<br />

(4) Für <strong>Veranstaltungen</strong> der im § 2 Abs. 4 Zif. 8, 10 und 11 Lustbarkeitsabgabegesetz,<br />

bezeichneten Art, das <strong>sind</strong> beispielsweise Vorführungen von Licht- und Schattenbildern,<br />

Theatervorstellungen, Konzerte, Vorträge, Vorlesungen, beträgt die Abgabe 11 v. H. des<br />

Preises oder Entgeltes; wenn bei den in diesem Absatz angeführten <strong>Veranstaltungen</strong><br />

jedoch Laien (Dilettanten) auftreten, beträgt die Abgabe 15 v. H. des Preises oder<br />

Entgeltes.<br />

(5) Für Amateursportveranstaltungen der im § 2 Abs. 4 Zif. 7 Lustbarkeitsabgabegesetz,<br />

angeführten Art beträgt die Abgabe 15 v. H. des Preises oder Entgeltes.<br />

§ 4 PAUSCHALABGABE NACH DER ROHEINNAHME IM SINNE DES §<br />

15 LUSTBARKEITSABGABEGESETZ<br />

Die Pauschalabgabe nach der Roheinnahme beträgt 20 v. H. der voraussichtlichen oder<br />

festgestellten Roheinnahme, soweit sie nicht nach den Bestimmungen der §§ 16 bis 20<br />

Lustbarkeitsabgabegesetz zu berechnen ist.<br />

§ 5 PAUSCHALABGABE NACH DEM VIELFACHEN DES<br />

EINZELPREISES IM SINNE DES § 16 LUSTBARKEITSABGABE-<br />

GESETZ<br />

(1) Für Volksbelustigungen der im § 2 Abs. 4 Zif. 2 Lustbarkeitsabgabegesetz, bezeichneten<br />

Art wird die Pauschalabgabe nach dem Vielfachen des Einzelpreises oder Einsatzes<br />

berechnet. Als Einzelpreis gilt der Höchsteinzelpreis für erwachsenen Personen.<br />

(2) Das Ausmaß der Pauschalabgabe beträgt für:<br />

1. Lustbarkeiten, soweit in der Folge nicht anderes bestimmt ist, das 25fache des<br />

Einzelpreises oder Einsatzes je Tag.<br />

2. Karusselle täglich:<br />

a) das 25fache des Einzelpreises;<br />

Stand Februar 2008 - 27 -


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Dienststelle für<br />

Kulturangelegenheiten<br />

_________________________________________________________________________________<br />

b) bei nicht mechanisch betriebenen Karussellen sowie bei Karussellen, welche ihrer<br />

Bauart nach nur für Kinder verwendet werden können, das 15fache des<br />

Einzelpreises.<br />

3. Achterbahnen Berg- und Talbahnen, Riesenräder täglich das 2fache des<br />

Einzelpreises für jeden vorhandenen Sitz.<br />

4. Rodel- und Rutschbahnen täglich das 40fache des Einzelpreises.<br />

5. Schaukeln aller Art täglich von nicht mehr als 5 Schiffen oder sonst kombinierten<br />

Sitzgelegenheiten das 10fache des Einzelpreises, mehr als 5 Schiffe oder sonst<br />

kombinierten Sitzgelegenheiten das 20fache des Einzelpreises.<br />

6. Schießbuden täglich mit einer Frontlänge unter 5 m das 10fache, über 5 m Frontlänge<br />

das 15fache des Einzelpreises für 3 Schuss.<br />

7. Schaubuden, Würfelbuden und dgl. täglich mit einer Frontlänge unter 5 m das<br />

10fache, über 5 m Frontlänge das 20fache des Einzelpreises.<br />

8. Autodrome täglich das 25fache des Einzelpreises für jeden vorhandenen Sitz;<br />

9. Velo- und Hippodrom täglich das 20fache des Einzelpreises für jeden vorhandenen<br />

Sitz.<br />

10.Geldautomaten und Unterhaltungsautomaten täglich das 30fache des Einzelpreises.<br />

11. Kraftmesser und Lungenprüfer täglich das 10fache des Einzelpreises.<br />

12. Horoskope und andere Belustigungen täglich das 10fache des Einzelpreises.<br />

§ 6 PAUSCHALABGABE FÜR DEN BETRIEB VON APPARATEN<br />

IM SINNE DES § 17 LUSTBARKEITSABGABEGESETZ<br />

Die Abgabe beträgt für jeden angefangenen Betriebsmonat für den Betrieb<br />

a) eines Fußballtisches, Fußball- oder Hockeyspielapparates, Billard oder sonstigen<br />

mechanischen Spiel- oder Sportapparates ohne elektronische oder elektromechanische<br />

Bauteile sowie von Kinderreit- oder Kinderschaukelapparaten oder anderen für Kinder<br />

bestimmten Apparaten € 4,30 pro Apparat;<br />

b) eines anderen Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparates €<br />

43,00 je Apparat, in Betrieben mit mehr als acht solchen Apparaten € 73,00 je Apparat.<br />

c) einer Vorrichtung zur mechanischen Wiedergabe musikalischer Stücke oder<br />

Deklamationen (Musikboxen, Tonbänder, Compactanlagen, Stereoanlagen, CD-Player,<br />

Plattenspieler, Kassettenrecorder, Fernseher mit Video u.a.)<br />

in Gast- und Schankwirtschaften; € 22,00<br />

in sonstigen Betrieben: nach der Größe der vorhandenen Verkaufsfläche<br />

bis 500 m² € 11,00<br />

von 500 m² bis 1000 m² € 14,50<br />

über 1000 m² € 18,00<br />

§ 7 PAUSCHALABGABE NACH DER ANZAHL DER MITWIRKENDEN<br />

IM SINNE DES § 18 LUSTBARKEITSABGABEGESETZ<br />

Für Musikvorträge von nicht mehr als drei Mitwirkenden in Gast- und Schankwirtschaften,<br />

öffentlichen Vergnügungslokalen, Buden oder Zelten und - soweit sie gewerbsmäßig<br />

dargeboten werden - an öffentlichen Orten (Straßen, Wegen, Plätzen) oder in Höfen von<br />

Wohnhäusern ist eine Abgabe von € 0,22 für jeden Tag und jeden Mitwirkenden zu<br />

entrichten. Für Musikvorträge von vier bis fünf Mitwirkenden ist eine Abgabe von € 0,30<br />

und für Musikvorträge mit über fünf Mitwirkenden eine solche von € 0,36 für jeden Tag<br />

und jeden Mitwirkenden zu entrichten.<br />

§ 8 PAUSCHALABGABE NACH DER GRÖSSE DES BENUTZTEN RAUMES IM SINNE<br />

DES § 19 LUSTBARKEITSABGABEGESETZ<br />

(1) Für <strong>Veranstaltungen</strong> gemäß § 19 Abs. 1 Lustbarkeitsabgabegesetz beträgt die<br />

Abgabe € 0,22 für je angefangene 10 m² benützter Fläche. Für die im Freien gelegenen<br />

Stand Februar 2008 - 28 -


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Dienststelle für<br />

Kulturangelegenheiten<br />

_________________________________________________________________________________<br />

Teile der benutzten Fläche, soweit sie gemäß § 19 Abs. 1 Lustbarkeitsabgabegesetz<br />

anzurechnen <strong>sind</strong>, ist die Hälfte dieses Satzes zu entrichten.<br />

(2) Die Abgabe für das Halten von Rundfunkempfangsanlagen an öffentlichen Orten, in<br />

Gast- und Schankwirtschaften, sowie in sonstigen jedermann zugänglichen Räumen<br />

beträgt täglich € 0,02 für je angefangene 10 m² benützter Fläche.<br />

§ 9 PAUSCHALABGABE NACH DER ART DES BETRIEBES<br />

IM SINNE DES § 20 LUSTBARKEITSABGABEGESETZ<br />

(1) Die Abgabe für das Halten von betriebsfähigen Kegelbahnen in Gast- und<br />

Schankwirtschaften, sofern diese lediglich der Unterhaltung dienen, beträgt € 2,20 für<br />

jeden angefangenen Monat.<br />

(2) Für Kegelbahnen, auf denen hauptsächlich aus Gewinnabsichten mit Einsätzen und<br />

Seitenspielen geschoben wird, beträgt diese Abgabe € 14,50 für jeden angefangenen<br />

Monat.<br />

(3) Für den Betrieb von Kegelbahnen auf Marktfesten, Wiesenfesten, Herbstfesten usw.<br />

beträgt die Abgabe täglich € 2,20.<br />

§ 10 SONDERABGABE VON DER ROHEINNAHME IM SINNE DES § 23<br />

LUSTBARKEITSABGABEGESETZ<br />

(1) Künstlerisch besonders hochstehende Lustbarkeiten der in § 2 Abs. 4 Zif. 8, 10 und<br />

11 bezeichneten Art, deren Geschäfts- und Kassenführung den Anforderungen entspricht,<br />

die an kaufmännisch geleitete Unternehmen üblicherweise gestellt werden, werden zu<br />

einer Abgabe von 5 von 100 der Roheinnahme herangezogen.<br />

(2) Zirkusvorführungen, deren Geschäfts- und Kassenführung den Anforderungen<br />

entspricht, die an kaufmännische Unternehmen üblicherweise gestellt werden, werden zu<br />

einer Abgabe von 10 von 100 der Roheinnahme herangezogen.<br />

(3) Tanzübungen (Perfektionen) in Tanzschulen, sofern sie sich nicht wesentlich vom<br />

Unterrichtsbetrieb unterscheiden, werden, sofern deren Geschäfts- und Kassenführung<br />

den Anforderungen entspricht, die an kaufmännisch geleitete Unternehmen üblicherweise<br />

gestellt werden zu einer Abgabe von 10 von 100 der Roheinnahme herangezogen.<br />

§ 11HÖHE DER ABGABE IM SINNE DES § 25 LUSTBARKEITSABGABEGESETZ BEI<br />

VERWENDUNG VON ABGABEKARTEN GEMÄSS § 24<br />

LUSTBARKEITSABGABEGESETZ<br />

Bei Verwendung von Abgabekarten gemäß § 24 Lustbarkeitsabgabegesetz wird die Höhe der<br />

Abgabe unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 14 Lustbarkeitsabgabegesetz<br />

bescheidmäßig festgesetzt und beträgt € 0,15 für jeden Besucher. Für Nachtlokale, Bars und<br />

Kabaretts beträgt der Abgabebetrag pro Besucher € 0,22; für sonstige Lokale ist die Abgabe<br />

im Verhältnis dazu zu bemessen.<br />

§ 12 WIRKSAMKEIT<br />

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1983 in Kraft. Gleichzeitig wird die<br />

Verordnung des Gemeinderates vom 23.9.1976 betreffend Lustbarkeitsabgabe in der zuletzt<br />

geltenden Fassung aufgehoben.<br />

Stand Februar 2008 - 29 -<br />

Der Bürgermeister:<br />

Ing. David Forstenlechner


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Kulturangelegenheiten<br />

_________________________________________________________________________________<br />

4. Freiwillige Feuerwehr der Stadt <strong>Steyr</strong><br />

Hinsichtlich eines erforderlichen Brandsicherheitswachdienstes ist Verbindung mit der Freiwilligen<br />

Feuerwehr der Stadt <strong>Steyr</strong> aufzunehmen. Sämtliche <strong>Veranstaltungen</strong> <strong>bzw</strong>. Änderungen von<br />

<strong>Veranstaltungen</strong> <strong>sind</strong> mind. 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn schriftlich der Freiw. Feuerwehr<br />

<strong>Steyr</strong> anzuzeigen.<br />

Im Alten Theater <strong>sind</strong> 2, im Stadttheater <strong>sind</strong> 3 Feuerwehrmänner für den Branddienst<br />

erforderlich. Im Stadtsaal ist nur nach Rücksprache mit der FFW, falls erforderlich, ein<br />

Branddienst zu stellen.<br />

Gebühren:<br />

EURO 25,50 / Person / Dienst <strong>sind</strong> am Veranstaltungstag, vor Veranstaltungsbeginn in bar dem<br />

Brandsicherheitswachdienst zu übergeben.<br />

Sollten vom Veranstalter abgesagte <strong>Veranstaltungen</strong> nicht der Feuerwehr ge<strong>melde</strong>t sein und der<br />

Branddienst bereits vor Ort sein, wird seitens der Feuerwehr die Dienstgebühr dem Veranstalter in<br />

Rechnung gestellt.<br />

Kontaktadresse:<br />

Dienststelle der Freiw. Feuerwehr der Stadt <strong>Steyr</strong><br />

Sierningerstraße 53, 4400 <strong>Steyr</strong><br />

Tel.: (07252) 72 629 Fax: (07252) 72 629-29<br />

5. Erste-Hilfe-Bediensteter/Arzt<br />

Die Notwendigkeit von Erste-Hilfe-Betreuern <strong>bzw</strong>. Arzt entnehmen Sie bitte der<br />

Veranstaltungsbewilligung.<br />

Sanitäterdienst Rotes Kreuz:<br />

Österr. Rotes Kreuz, Redtenbachergasse 5, 4400 <strong>Steyr</strong><br />

Tel. (07252) 53 991-0, Fax: (07252) 53 991-18<br />

Die Bezahlung erfolgt per Erlagschein.<br />

6. AKM:<br />

siehe Seite 43<br />

Veranstaltungskalender<br />

Um Konkurrenz- oder auch Doppelveranstaltungen zu vermeiden und Ihnen auch eine kostenlose<br />

Werbung zu ermöglichen, bietet Ihnen die Stadt <strong>Steyr</strong> die Möglichkeit an, sich selbst unter<br />

www.steyr.at im Veranstaltungskalender einzutragen.<br />

Finanzen<br />

1. Finanzierungsmöglichkeiten<br />

a.) Sponsoring<br />

Definition<br />

Sponsoring ist eine geschäftliche Beziehung. Sie basiert auf dem Austausch von Leistungen. Der<br />

Beitrag des Sponsors ist eine Geld-, Sach- oder Dienstleistung. Der Beitrag des Gesponserten besteht<br />

in einer werblichen Leistung.<br />

Achtung: Verwechseln Sie Sponsoring nicht mit dem privaten Mäzenatentum, der staatlich/öffentlichen<br />

Kunstförderung, einer Spende oder Schenkung!<br />

Stand Februar 2008 - 30 -


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Kulturangelegenheiten<br />

_________________________________________________________________________________<br />

Erfüllbarkeit der Leistung<br />

Die vereinbarten „Leistungen“ müssen fix definiert sein, und für beide Seiten planbar und erfüllbar. Nur<br />

so können beide Partner aus ihrer Verbindung Nutzen ziehen. Thema, konkrete Leistung, Zeit, Ort,<br />

Budget müssen festgelegt sein. – Auf eine „Idee“, ein „Konzept“, ein „Projekt“ ohne fixierten Termin<br />

<strong>bzw</strong>. Ort kann sich ein Unternehmen nicht einlassen, weil die damit verbundene werbliche Leistung<br />

nicht planbar ist (weder zeitlich noch budgetär) und somit der geschäftliche Nutzen fehlt.<br />

Budget<br />

Sponsoring deckt in den meisten Fällen nur einen kleinen Teil des Gesamtkostenbedarfs ab.<br />

Planungshorizont<br />

Mindestens 1 Jahr, bei größeren Projekten (Budgetbedarf in Millionenhöhe) entsprechend länger.<br />

Entscheidungsprozesse nehmen Zeit in Anspruch. Finanzierungsquellen können ausfallen,<br />

Verhandlungen können sich in die Länge ziehen. Bei zu kurzfristiger Planung oder einseitiger<br />

Finanzierungsabhängigkeit riskieren Sie Qualitätseinbußen und Terminverschiebungen.<br />

Muster- S P O N S O R V E R T R AG<br />

§ 1 – Vertragsparteien<br />

Dieser Sponsorvertrag wird abgeschlossen zwischen:<br />

.....................................................<br />

(im folgenden kurz ..........genannt)<br />

und<br />

.....................................................<br />

(im folgenden kurz .........genannt)<br />

§ 2 – Förderungsgegenstand<br />

Der .................. wird folgendes Projekt zur Realisierung bringen:<br />

...............................................................................................<br />

...............................................................................................<br />

...............................................................................................<br />

§ 3 – Förderungszusage<br />

Der Sponsor verpflichtet sich zur Erbringung folgender Leistungen an ............:<br />

Gesamtbetrag EUR ................., Fälligkeit: nach Erhalt der Rechnung (liegt diesem Sponsorvertrag<br />

bei), aber spätestens ...............................zahlbar auf das Konto bei der<br />

................................................., Konto-Nr.: .........................., lautend auf: ..............................................<br />

(Anmerkung: Da der ....................... ein gemeinnütziger ............... ist, enthält der Betrag keine<br />

Umsatzsteuer.)<br />

§ 4 – Verpflichtungen des ..............<br />

Der ............. verpflichtet sich zu Erbringung folgender Leistungen:<br />

1) Logo im Ankündigungstext des Stückes der hauseigenen Information des Künstlerhauses<br />

(Folder, Auflage ... Stück).<br />

2) Logo auf Plakat, Format ..., Auflage ... Stück, ...-färbig.<br />

Stand Februar 2008 - 31 -


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Kulturangelegenheiten<br />

_________________________________________________________________________________<br />

3) Erwähnung des Sponsors auf der U2 des Programmheftes (Format A5, Auflage 800 Stück,<br />

Umschlag 2-färbig, Innenteil schwarz-weiß) mit folgendem Text:<br />

„Der Sponsor dieser Aufführungsserie wünscht Ihnen einen schönen<br />

Theaterabend.“ Dazu ergänzend wird das Logo des Sponsors beigefügt.<br />

4) Eigenwerbung des Sponsors während der Spielzeit am Spielort (Künstlerhaus). Gerahmte Poster<br />

von ehemals geförderten <strong>Veranstaltungen</strong> des Sponsors werden im Treppenaufgang des<br />

Künstlerhauses und im Garderobenbereich aufgehängt.<br />

§ 5 – Zusätze<br />

Es wird für kein Konkurrenzunternehmen geworben.<br />

Der ..... verpflichtet sich in Presseaussendungen auf die Unterstützung des Sponsors hinzuweisen, um<br />

die Erwähnung des Sponsors in der redaktionellen Berichterstattung von Zeitschriften zu erreichen.<br />

Der Sponsor hat das Recht in seiner eigenen Werbung oder in anderer geeigneter Weise auf seine<br />

fördernde Tätigkeit öffentlich hinzuweisen.<br />

Darüber hinaus wird der ......... die aufgeführten Leistungen bis Ende des Jahres (31.12.1992) nicht<br />

erbringen sollte, ist dieser Vertrag als nichtig anzusehen. In diesem Fall verliert der ............. den<br />

Anspruch auf das volle Sponsorenentgelt. Die bis zu diesem Zeitpunkt geleisteten Zahlungen <strong>sind</strong><br />

dem Sponsor rückzuerstatten.<br />

Es gilt österreichisches Recht. Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem<br />

Vertragsverhältnis und seinen Nachwirkungen ist ....<br />

.................., am ...................................................<br />

Unterschriften Vertragspartner<br />

b.) Mitgliedsbeiträge<br />

Auf diese Einnahmequelle wird oft vergessen. Es gibt sicher einige Personen, die einen Verein auch<br />

finanziell unterstützen möchten. Man kann als Gegenleistung eine Eintrittsermäßigung und die<br />

kostenlose Programmzusendung anbieten.<br />

c.) Eintrittsgelder<br />

Müssen auf das Zielpublikum abgestimmt sein.<br />

2. Umsatzsteuer<br />

a.) Welche Leistungen der VeranstalterInnen <strong>sind</strong> umsatzsteuerpflichtig?<br />

Alle Leistungen, die die VeranstalterInnen beziehen, <strong>sind</strong> umsatzsteuerpflichtig:<br />

• das Ausleihen der PA-Anlage<br />

• das Anmieten des Veranstaltungssaales u.ä.<br />

b.) Wie hoch ist die Umsatzsteuer?<br />

Die Umsatzsteuer beträgt im Normalfalle 20 %. Dem ermäßigten Steuersatz von nur 10 %<br />

unterliegen Leistungen von Unternehmungen, die als Teilleistung unter den Begriff der<br />

„Veranstaltung von Musik- und Gesangsaufführungen“ eingeordnet werden können.<br />

(Siehe auch unter Künstler Punkt g. Steuern)<br />

Stand Februar 2008 - 32 -


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Kulturangelegenheiten<br />

_________________________________________________________________________________<br />

3. Finanzplan<br />

Viele kleine Forderungen im Vertrag erhöhen die Ausgabenseite beträchtlich: eigens gelegter<br />

Stromanschluss, zusätzliche Bühnenelemente, eine stärkere PA als vorhanden, spezielles Catering,<br />

Plakatedruck, Lustbarkeitsabgabe,...<br />

Diese Summen müssen beachtet werden um einerseits richtig zu kalkulieren, andererseits rechtzeitig<br />

kostengünstige Lösungen suchen zu können.<br />

BEISPIEL FINANZPLAN BZW. VERANSTALTUNGSABRECHNUNG<br />

Veranstaltung: Datum: Ort:<br />

AUSGABEN: Beschreibung Optimale Variante Minimale Variante<br />

Gagen:<br />

Verpflegung:<br />

Übernachtung:<br />

Fahrtspesen:<br />

Saalmiete:<br />

Personalkosten:<br />

Betriebskosten:<br />

Sonst. Techn. Aufwand:<br />

AKM:<br />

Sonst. Abgaben:<br />

Plakate:<br />

Aussendung:<br />

Flugzettel:<br />

Sonst. Werbemaßnahmen:<br />

Porto:<br />

Büromaterial:<br />

Telefonkosten:<br />

Anteil. Büromiete:<br />

etc.<br />

SUMME DER AUSGABEN<br />

EINNAHMEN: Optimale Variante Minimale Variante<br />

Eintritt:<br />

Inserate, Sponsoren:<br />

Sonst. Einnahmen:<br />

SUMME DER EINNAHMEN:<br />

Summe der Ausgaben<br />

-Summe der Einnahmen<br />

Prognostizierter Gewinn/Verlust<br />

Fragen, die man sich nach der Erstellung des Finanzplanes und vor dem fixen Engagement der<br />

KünstlerInnen stellen sollte:<br />

- Wie viele Besucher müssen kommen um die Kosten abzudecken?<br />

- Einschätzung der finanziellen Lage<br />

- Kann der ev. Verlust durch andere <strong>Veranstaltungen</strong>/Förderungen/Guthaben abgedeckt<br />

werden?<br />

- Welche zusätzlichen Maßnahmen sollten zur Einnahmensteigerung erfolgen?<br />

- In welchen Bereichen kann man einsparen? Kann die Veranstaltung unter diesen<br />

Umständen durchgeführt werden?<br />

Stand Februar 2008 - 33 -


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Kulturangelegenheiten<br />

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Arbeitspläne <strong>bzw</strong>. –einteilung - Zeitpläne/Checklisten<br />

1. Checklisten<br />

a.) Die Checkliste für die Vorbereitungsphase<br />

Speziell bei häufiger Veranstaltungstätigkeit ist es zweckmäßig eine Checkliste – als Art Wegbegleiter<br />

– zu führen. Diese soll den jeweiligen Veranstalterbedürfnissen <strong>bzw</strong>. -erfordernissen angepasst sein.<br />

Verschiedene „Eckdaten“ <strong>sind</strong> jedoch unabdingbar.<br />

- Veranstaltungstitel<br />

- Veranstaltungsort<br />

- Erwartete BesucherInnenzahl<br />

- Erfolgte und bestätigte Raumreservierung<br />

- Raumgestaltungserfordernisse (Heizung, Tische, ...)<br />

- Besondere Raumgegebenheiten (z.B. Nebenraumlärm)<br />

- Telefonnummer des Veranstaltungsortes (wichtig für Künstlerverträge)<br />

- Erreichbarkeit des Ortes (ev. Skizze)<br />

- Veranstaltungstag(e)<br />

- Veranstaltungsbeginn<br />

- Voraussichtliches Ende der Veranstaltung<br />

- Bekannte „Konkurrenzveranstaltungen“<br />

- Veranstaltungsverantwortliche(r) mit Tel. Nr.<br />

- Ev. StellvertreterIn des/der Verantwortlichen<br />

- Veranstaltungsteam – MitarbeiterInnen<br />

- Termine für Vorbereitungssitzungen<br />

- Veranstaltungsanmeldung durch ......... am.............<br />

- Künstlerhonorar(e)<br />

- Hotelkosten für KünstlerInnen; Hotelreservierung durch ........ am.......<br />

- Künstlerversorgung<br />

- Steuermodalitäten<br />

- Raummiete<br />

- Personalkosten<br />

- Auftragsvergabe an Firmen (Strom, Wasser,...)<br />

- Ton- und Lichtanlage<br />

- Plakatkosten/Plakatierkosten<br />

Grafikerkosten<br />

- Druckkosten der Werbefolder<br />

- Plakatierung durch ....... am ...<br />

- Falterverteilung durch ....... am ...<br />

- Erstellung der Eintrittskarten durch ........ am ... bis ...<br />

- Festlegung der Eintrittspreise<br />

- Sponsorkontakte durch ....... am ...<br />

- AKM-Meldung durch ........ am ...<br />

- Gastronomische Versorgung durch .......<br />

- Presseaussendungen für Monatszeitungen durch ........ am ..<br />

- Aktuelle schriftliche Presseinfos durch ........ am ...<br />

- Telefonische Pressekontakte durch ........ am...<br />

- Begleitprodukte (Transparente, Kapperl, Ordnerschleifen,...)<br />

- Förderungsansuchen durch ....... am ...<br />

- Beginn der Aufbauarbeiten durch ........ am ...<br />

- Abbauarbeiten durch ....... am ...<br />

- Klärung der Gerätschaftenanforderungen<br />

- Lustbarkeitsabgabe-Anmeldung durch ........ am...<br />

- Dokumentation erfolgt durch .......<br />

- Etc.<br />

Stand Februar 2008 - 34 -


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Kulturangelegenheiten<br />

_________________________________________________________________________________<br />

Beispiel 1: Werbemaßnahmen<br />

- Radio/Fernsehen<br />

- Tageszeitung(en) – welche?<br />

- Fahnen/Transparente<br />

- Installationen<br />

- Direct-Mailing<br />

- Zielgruppenzeitungen<br />

- Folderverteilung<br />

- Inserate<br />

- Etc.<br />

Beispiel 2: Technische/Infrastrukturelle Voraussetzungen<br />

- Bühne (m² Angabe)<br />

- Tonanlage<br />

- Stellwände, Leinwand<br />

- Diaprojektor<br />

- Verlängerungskabel<br />

- Blumenschmuck<br />

- Etc.<br />

Beispiel 3: Besondere Anforderungen<br />

- Beschilderungen, Anfahrtspläne<br />

- Künstlerbetreuung<br />

- Technischer Bereitschaftsdienst<br />

- Mobiltelefon<br />

- Ärztlicher Bereitschaftsdienst<br />

- Catering-Vereinbarungen<br />

- Ordnerzahl<br />

- Einlasszeit<br />

- Moderation<br />

- Ehrengäste-Karten<br />

- Etc.<br />

Beispiel 4: Dokumentation<br />

- Pressespiegel (anschl. Versand)<br />

- Fotos<br />

- Video<br />

- Tonbandmitschrift<br />

- Publikumsbefragung<br />

- Besucherzahlenerhebung<br />

b.) Die Checkliste für den Veranstaltungstag<br />

- Veranstaltungssaal überprüfen (z.B. Heizung)<br />

- Funktioniert Ton- und Lichtanlage<br />

- Abrechnung Vorverkaufsstellen<br />

- Overhead etc. kontrollieren<br />

- Wechselgeld und Kasse vorhanden<br />

- Künstlerhonorare – Geldabhebung<br />

- Verträge, Bewilligungsbescheid mitnehmen<br />

Künstlerabholung und -betreuung<br />

- Garderobe<br />

- Abendprogramm (Handzettel)<br />

- Ordnereinsatz<br />

- Abendkassa<br />

- Empfangsbestätigungen (Künstler, Hilfsdienste)<br />

- Ehrengästebetreuung<br />

Stand Februar 2008 - 35 -


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Kulturangelegenheiten<br />

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- AKM-Programm<br />

- Archivierung Programme/Flugblätter<br />

- U.v.m.<br />

2. Arbeitspläne<br />

Für organisatorisch aufwändige Projekte.<br />

Alle Arbeitsbereiche auflisten, den ungefähren Zeitaufwand bestimmen, Datum und Uhrzeit des<br />

Arbeitsbeginns eintragen und eine/n Verantwortliche/n für den Arbeitsbereich bestimmen, bei dem alle<br />

Informationen zusammen laufen. Der/die Verantwortliche muss die MitarbeiterInnen einweisen und<br />

sich bei Ausfall eines/r Mitarbeiters/in um Ersatz kümmern.<br />

Den MitarbeiterInnen die Arbeitspläne geben, damit sie sehen, mit wem sie zusammen arbeiten, von<br />

wem sie abgelöst werden und wer, wann und wo zu erreichen ist.<br />

Hauptkasse:<br />

Verantwortlich: .......................................................................<br />

10 – 14 Uhr: ................................. .................................<br />

14 – 18 Uhr: ................................. .................................<br />

18 – 23 Uhr: ................................. .................................<br />

Wobei für jeden Bereich schriftlich (in Form von Checklisten) die Aufgabengebiete festgelegt werden<br />

sollten.<br />

Ebenso ist genau zu definieren, wofür der Hauptverantwortliche zuständig ist.<br />

Die Arbeitslisten für die einzelnen Bereiche bei den Arbeitsplätzen aufhängen, damit die<br />

MitarbeiterInnen ersehen können, von wem sie abgelöst werden.<br />

Gut ersichtlich Name des/der Verantwortlichen und dessen /deren VertreterIn für diesen Bereich<br />

anbringen.<br />

Je nach Größe der Veranstaltung sollte eine oder mehrere Personen damit beauftragt sein<br />

kontinuierlich die einzelnen Arbeitsbereiche zu kontrollieren, ob die Dienste übernommen wurden, ob<br />

Materialien, Wechselgeld benötigt wird.<br />

Apropos Geld: Bei großen <strong>Veranstaltungen</strong> Einnahmen ev. stündlich (je nachdem) während der<br />

Veranstaltung zum Nachttresor der Bank bringen.<br />

3. Arbeitsteilung<br />

Es kommt nicht nur einmal vor, dass im Verein eine Veranstaltung besprochen, Künstler und Termin<br />

fixiert <strong>sind</strong> und drei Tage vor dem Konzert stellt sich heraus, dass man die Veranstaltung alleine über<br />

die Bühne bringen muss. Die Vereinskollegen haben keine Zeit und nahmen an, dass alle anderen<br />

AktivistInnen sowieso da <strong>sind</strong>. Ein Arbeitsplan – nach Tätigkeit, Zeit und MitarbeiterInnen eingeteilt –<br />

bedeutet Zeitersparnis, Arbeitserleichterung und verhindert oben angeführte Gefahr. Eine sinnvolle<br />

Einteilung garantiert, dass zur richtigen Zeit immer genügend Arbeitskräfte verfügbar <strong>sind</strong>.<br />

Stand Februar 2008 - 36 -


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Kulturangelegenheiten<br />

_________________________________________________________________________________<br />

Die Arbeitseinteilung sollte immer im Büro<br />

aufgehängt sein, damit sich die<br />

VereinsaktivistInnen eintragen können und<br />

wissen, wer ihre Ansprechperson für die<br />

einzelnen Bereiche ist.<br />

BEISPIEL<br />

Künstlerkontakt, -betreuung inkl.<br />

Honorarauszahlung<br />

Anmeldungen<br />

Sponsoring, Inserate<br />

Gestaltung Aussendung<br />

Adressen kleben<br />

Presseaussendung, -betreuung<br />

Plakatieren:<br />

- Region A<br />

- Region B<br />

Flugzettel bei <strong>Veranstaltungen</strong> verteilen<br />

Zimmerreservierung<br />

Getränke, Verpflegung<br />

Saalvorbereitung<br />

Künstlertransport<br />

Bühnenaufbau<br />

Technik<br />

Kassa<br />

Wechselgeld, Gage<br />

Begrüßung Publikum<br />

Buffet<br />

Schlussdienst<br />

Reinigung<br />

Veranstaltungsdokumentation<br />

Veranstaltungsabrechnung<br />

Sonstiges:<br />

4. Zeitpläne<br />

Stand Februar 2008 - 37 -<br />

Wer Wann/Datum, Uhrzeit<br />

Ein gut durchdachter Zeitplan verhindert unnötigen Stress. Zeitliche Abfolgen <strong>sind</strong> schriftlich<br />

festgehalten und die Vorgangsweise logisch durchdacht. Aufgrund von Checklisten können die<br />

nötigen Vorbereitungen überprüft werden. Behörden bereiten z.B. oft lange Wartezeiten oder setzen<br />

unerwartete Fristen bei der Bewilligung von <strong>Veranstaltungen</strong> oder der Zusage und Ausbezahlung von<br />

Förderungen, die eine Veranstaltung zu dem angesetzten Termin nicht ermöglichen. Derartige<br />

Schwierigkeiten erspart man sich, wenn man sich zeitgerecht über Fristen informiert und mit den<br />

Vorbereitungen beginnt.<br />

Ein Zeitplan muss immer individuell auf die jeweiligen Ansprüche abgestimmt werden.<br />

a.) Zeitplan für die Organisation einer Veranstaltung für ca. 100 BesucherInnen<br />

Wir gehen bei diesem Zeitplan davon aus, dass das Konzept der Veranstaltung bereits steht und die<br />

Finanzierung gesichert ist.<br />

Eine erste Kontaktaufnahme mit dem/der KünstlerIn ist erfolgt, freie Auftrittstermine werden bis zu<br />

einer bestimmten Frist freigehalten, man hat sich nach der Gage und den Bedürfnissen des/der<br />

Künstlers/in erkundigt.<br />

Vor Abschluss des Vertrages <strong>sind</strong> folgende Punkte zu kontrollieren:<br />

1. Klärung der eigenen Ressourcen (personell, finanziell, räumlich, technisch)


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_________________________________________________________________________________<br />

2. Veranstaltungstermin<br />

Erkundigen, ob am selben Tag <strong>bzw</strong>. Wochenende <strong>Veranstaltungen</strong> angeboten werden, die<br />

eine Konkurrenz für meine Veranstaltung darstellen könnten.<br />

3. Kann ich die Auflagen des/der Künstlers/in einhalten<br />

4. Genauerer Finanzplan<br />

5. Reservierung des Veranstaltungssaales<br />

Erst wenn diese Punkte geklärt <strong>sind</strong>, kommt es zum Vertragsabschluss mit dem Künstler. (Siehe dazu<br />

den Punkt Künstlervertrag)<br />

Zeitangaben beziehen sich auf ideal vorbereitete <strong>Veranstaltungen</strong>.<br />

Projektbeschreibung, Förderansuchen<br />

1 Jahr vorher:<br />

3 – 4 Monate vorher:<br />

Vertragsabschluss mit KünstlerIn<br />

Saalreservierung fixieren<br />

PA, Licht, Klavier bestellen und schriftliche Vereinbarungen mit Verleiher abschließen<br />

Arbeiten innerhalb des Vereines aufteilen<br />

Anmeldung bei Behörden<br />

Checklisten erstellen (was ist zu besorgen, zu erledigen bis wann und von wem?)<br />

2-3 Monate vorher:<br />

Presseaussendung an Fachzeitschriften, die vierteljährlich oder monatlich erscheinen. Auf diese<br />

Medien wird oft vergessen oder sie werden nicht zeitgerecht informiert.<br />

2 Monate vorher:<br />

Veranstaltungsmeldungen, Plakat und Aussendung entwerfen, in Druck geben <strong>bzw</strong>. kopieren;<br />

Einteilung, wer diese <strong>Veranstaltungen</strong> besucht, Hilfspersonal einteilen.<br />

6 Wochen vorher:<br />

An wenigen zentralen Stellen einige Plakate anbringen als Vorinformation<br />

3-4 Wochen vorher:<br />

Presseaussendung an die Tagespresse<br />

Plakatieren, Handzettel verteilen<br />

Karten zu Vorverkaufsstellen bringen<br />

Am Anrufbeantworter Veranstaltung ankündigen<br />

2 Wochen vorher:<br />

Eventuell bei Presse nachtelefonieren und an die Veranstaltungsankündigung erinnern<br />

Kontaktaufnahme mit KünstlerIn, noch einmal Ankunftszeit usw. abklären<br />

Getränke bestellen<br />

Vorverkauf kontrollieren<br />

Wenn möglich am Tag vor der Veranstaltung:<br />

Veranstaltungssaal vorbereiten<br />

Technik kontrollieren um gegebenenfalls noch Ersatzteile besorgen zu können oder etwas reparieren<br />

zu können.<br />

Getränke einkühlen<br />

Parkplatzreservierung für Künstler<br />

Wichtige Kleinigkeiten wie z.B.: <strong>sind</strong> Ersatzsicherungen, Glühbirnen, genug Klopapier, Flaschenöffner<br />

... da?<br />

Stand Februar 2008 - 38 -


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Noch einmal Kontaktaufnahme mit KünstlerIn<br />

Wechselgeld und Gage besorgen<br />

Fotografiert jemand bei der Veranstaltung?<br />

Vorverkaufskarten abholen und abrechnen<br />

MitarbeiterInnen für den Veranstaltungstag kontaktieren<br />

Am Veranstaltungstag:<br />

So bald einheizen, dass es auch schon der Künstler warm hat bei seinem Aufbau und Soundcheck<br />

und nicht erst das Publikum.<br />

KünstlerIn ev. vom Bahnhof abholen, Veranstaltungssaal zeigen und mit ihm den weiteren Verlauf<br />

besprechen: wann Aufbau, wann Abendessen, wann Einlass...<br />

KünstlerIn Zimmer zeigen<br />

KünstlerIn bei Aufbau helfen<br />

Notausgänge kontrollieren, ob sie offen <strong>sind</strong><br />

Tisch für Abendessen reservieren und KünstlerIn davon informieren, falls z.B. nach 23 Uhr kein<br />

warmes Essen mehr zur Verfügung steht.<br />

Eine Ansprechperson sollte dem/der KünstlerIn bis zum Ende der Veranstaltung und wenn möglich<br />

auch noch beim gemeinsamen Umtrunk zur Verfügung stehen.<br />

1 Stunde vor Veranstaltung:<br />

Kassapersonal da, Ausschank öffnen<br />

Bei Veranstaltungsbeginn:<br />

Getränke auf die Bühne ,Unnötige Lärmquellen ausschalten (z.B.: Lüftung, Kaffeemaschine,...),<br />

Begrüßung des Publikums, Vorstellen der Künstler, Information ob Pause oder nicht<br />

Nach der Veranstaltung:<br />

Künstler beim Abbau helfen, So wie der Künstler braucht auch das Publikum Betreuung, ...<br />

Am nächsten Tag:<br />

Eventuell KünstlerIn verabschieden<br />

Falls kein/e JournalistInnen bei der Veranstaltung zugegen waren, selbst eine Kritik schreiben und an<br />

Zeitungen schicken. Wird manchmal abgedruckt und wie wir alle wissen, kann man nicht oft genug in<br />

der Zeitung stehen.<br />

In den nächsten Tagen:<br />

Nachbesprechung der Veranstaltung. Was hat funktioniert, was nicht. Was muss man in Zukunft mehr<br />

beachten. Dokumentation der Veranstaltung, z.B.: Abrechnung, Werbeaufwand, Besucher, Stimmung,<br />

Beurteilung der Veranstaltung ... (Kann hilfreich für den Tätigkeitsbericht gegenüber Fördergebern<br />

sein, da es nicht gerne gesehen wird, wenn nur das Datum der Veranstaltung und der Besuch<br />

festgehalten wird. Positiv bewertet wird, wenn die einzelnen <strong>Veranstaltungen</strong> kommentiert werden.)<br />

Werbung<br />

Ohne Werbung kein Publikum. Große Unternehmen geben je nach Branche bis zu zehn Prozent ihres<br />

Jahresumsatzes für Werbung aus, denn der Umsatz wird nicht zuletzt durch die Höhe der<br />

Werbeausgaben bestimmt. Mit anderen Worten: Werbung ist lebenswichtig für jeden, der auf<br />

Publikum und Öffentlichkeit angewiesen ist.<br />

Werbung kann, muss aber nicht teuer sein.<br />

Die verschiedenen Werbemittel<br />

Zur Auswahl (oder besser: zur Kombination) stehen eine ganze Reihe von Werbemitteln, die alle ihre<br />

Vor- und Nachteile und spezifischen Eigenschaften haben:<br />

Stand Februar 2008 - 39 -


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• Flugblätter<br />

• Plakate<br />

• Inserate<br />

• Radio- und Fernsehhinweise<br />

• Pressekonferenzen<br />

• Pressevorschauen und -hinweise<br />

Die zuverlässigste Werbemethode, die Mund-zu-Mund-Propaganda, lässt sich nur bedingt steuern,<br />

und oft erhält sie ihre Bedeutung erst, wenn mehrere Vorstellungen/Auftritte am gleichen Ort<br />

angesetzt <strong>sind</strong>.<br />

Der richtige Ort, an dem geworben wird, trägt viel zu Effektivität eines Werbemittels bei.<br />

Flugblätter und Plakate wird man dort verteilen und anbringen, wo das potentielle Zielpublikum der<br />

Veranstaltung verkehrt:<br />

• Bei ähnlichen Anlässen und <strong>Veranstaltungen</strong><br />

• Vor und in Schulhäusern<br />

• In Gemeinschaftszentren, Restaurants, Kinos<br />

• In Bahnhöfen, Einkaufszentren<br />

Vor allem bei teuren Werbemitteln ist zu bedenken, ob sich deren Einsatz überhaupt lohnt, ob die<br />

Verhältnismäßigkeit noch gewahrt ist.<br />

Was gehört auf ein Plakat, Inserat und Flugblatt?<br />

Plakate <strong>sind</strong> Werbeträger, die sich vor allem durch Einprägsamkeit auszeichnen müssen. Je<br />

origineller der visuelle Blickfang eines Plakates ist, desto höher wird sein Erkennungswert sein.<br />

Auffallen allein reicht nicht: Noch wichtiger <strong>sind</strong> der Informationswert und die Lesbarkeit eines Plakats.<br />

Demgegenüber hat das Inserat aus Kostengründen auf möglichst wenig Platz die wichtigsten<br />

Informationen zu vermitteln. Wichtig auch hier: Die Lesbarkeit sowie ein grafischer oder textlicher<br />

Blickfang.<br />

Die gleichen Anforderungen <strong>sind</strong> an das Flugblatt zu stellen. Hier allerdings <strong>sind</strong> relativ ausführliche<br />

Zusatzinformationen (z.B. auf der Rückseite) möglich)<br />

Auf jedes Veranstaltungsplakat, Inserat und Flugblatt gehören:<br />

• Name(n) der auftretenden Gruppe(n), <strong>bzw</strong>. der des auftretenden Künstler(s)<br />

• Datum<br />

• Ort<br />

• Beginn (eventuell Dauer)<br />

• Eintrittspreise<br />

• Vorverkauf<br />

• Verantwortlicher Veranstalter<br />

Je nach Veranstaltung kommen folgende Zusatzinformationen<br />

• Auflisten der Vorverkaufsstellen<br />

• Programmerläuterungen<br />

(besonders bei unbekannten Künstlern)<br />

• Servicehinweise<br />

(Transportverbindungen, Übernachtungs- und Verpflegungsmöglichkeiten usw.)<br />

Stand Februar 2008 - 40 -


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Artikel X – Werbeabgabegesetz 2000<br />

Bundesgesetz, mit dem eine Abgabe auf Werbeleistungen eingeführt wird (Werbeabgabegesetz 2000)<br />

Die neu eingeführte bundeseinheitliche Werbeabgabe hat das Ziel, die Problematik der<br />

unterschiedlichen Anzeigen und Ankündigungsabgabegesetze der einzelnen Bundesländer <strong>bzw</strong>.<br />

Verordnungen der verschiedenen Gemeinden zu lösen. Dies war unter anderem auch deshalb<br />

notwendig, weil auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom<br />

17. Dezember 1998, G 15/98, V 9/98 eine Vielzahl von Gemeinden auf Grund des freien<br />

Beschlussrechtes Ankündigungsabgabe-Verordnungen für Rundfunkwerbung erlassen haben.<br />

Gleichzeitig mit der Einführung einer bundeseinheitlichen Abgabe wird der bisher vielfach<br />

angewendete Steuersatz von 10 % auf einheitlich 5 % halbiert.<br />

1. Steuergegenstand<br />

§ 1. (1) Der Werbeabgabe unterliegen Werbeleistungen, soweit sie im Inland gegen Entgelt erbracht<br />

werden. Wird eine zum Empfang in Österreich bestimmte Werbeleistung in Hörfunk und Fernsehen<br />

vom Ausland aus verbreitet, dann gilt sie als im Inland erbracht.<br />

(2) Als Werbeleistung gilt:<br />

1. Die Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Druckwerken im Sinne des<br />

Mediengesetzes.<br />

2. Die Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Hörfunk und Fernsehen.<br />

3. Die Duldung der Benützung von Flächen und Räumen zur Verbreitung von<br />

Werbebotschaften.<br />

(3) Nicht als Werbeleistung gelten:<br />

1. Informationen von Körperschaften im Sinne der §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung.<br />

2. Informationen in nicht periodisch erscheinenden Druckwerken, die von Körperschaften im<br />

Sinne der §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung oder von Vereinen herausgegeben<br />

werden, wie z.B. Festschriften, Maturazeitungen oder Programmhefte.<br />

3. Die mediale Unterstützung gemäß § 17 Abs.7 des Glückspielgesetzes.<br />

2. Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe<br />

§ 2. (1) Bemessungsgrundlage der Werbeabgabe ist das Entgelt im Sinne des § 4 UStG 1994, das der<br />

Übernehmer des Auftrages dem Auftraggeber in Rechnung stellt, wobei die Werbeabgabe nicht Teil<br />

der Bemessungsgrundlage ist.<br />

(2) Die Abgabe beträgt 5 % der Bemessungsgrundlage.<br />

3. Abgabenschuldner, Entstehung des Abgabenanspruches, Haftung<br />

§ 3. (1) Abgabenschuldner ist derjenige, der Anspruch auf ein Entgelt für die Durchführung eine<br />

Werbeleistung im Sinne des § 1 hat. Ist der Auftragnehmer ein Unternehmer, der weder Sitz,<br />

Geschäftsleitung noch eine Betriebsstätte im Inland hat, so haftet der inländische Auftraggeber für die<br />

Abfuhr der Abgabe. Ist auch kein inländischer Auftraggeber vorhanden,<br />

so haftet derjenige, in dessen Interesse der Auftrag durchgeführt wird, für die Abfuhr der Abgabe.<br />

(2) Der Abgabenanspruch entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die abgabenpflichtige Leistung<br />

erbracht wird.<br />

(3) Ändert sich nachträglich das Entgelt für die Durchführung eines Auftrages, so ist in dem<br />

Besteuerungszeitraum, in dem die Änderung eintritt, eine Berichtigung durchzuführen.<br />

(4) Abgabenschuldnern, die ihre Umsätze gemäß § 17 UStG 1994 nach vereinnahmten Entgelten<br />

versteuern, hat das Finanzamt auf Antrag zu gestatten, dass die Abgabe nach vereinnahmten<br />

Entgelten berechnet und abgeführt wird.<br />

Stand Februar 2008 - 41 -


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4. Erhebung der Abgabe<br />

§ 4. (1) Der Abgabenschuldner hat die Abgabe selbst zu berechnen und bis zum 15. des<br />

zweitfolgenden Monats nach Entstehen des Abgabenanspruches zu entrichten. Beträge unter 20 Euro<br />

<strong>sind</strong> nicht zu entrichten.<br />

(2) Eine gemäß § 201 der Bundesabgabenordnung festgesetzte Abgabe hat die im Abs. 1 genannte<br />

Fälligkeit.<br />

(3) Der Abgabenschuldner wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) zur<br />

Werbeabgabe veranlagt. Bis zum 31. März eines jeden Jahres hat der Abgabenschuldner dem<br />

Finanzamt eine Jahresabgabenerklärung für das vorangegangene Jahr zu übermitteln.<br />

In diese <strong>sind</strong> die Arten der Werbeleistungen und die darauf fallenden Entgelte aufzunehmen.<br />

(4) Die Verpflichtung zur Einreichung einer Jahresabgabenerklärung entfällt, wenn die Summe der<br />

abgabepflichtigen Entgelte im Veranlagungszeitraum 1000 Euro nicht erreicht. Ist die auf den<br />

gesamten Veranlagungszeitraum entfallende Abgabe geringer als 50 Euro, so ist sie bei der<br />

Veranlagung nicht festzusetzen.<br />

(5) Die Erhebung der Abgabe obliegt dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des<br />

Abgabenschuldners zuständigen Finanzamt.<br />

5. Aufzeichnungspflichten<br />

§ 5. Der Abgabenschuldner ist verpflichtet, Aufzeichnungen über die übernommenen<br />

Werbeleistungen, die Auftraggeber und die Grundlagen zur Berechnung der Werbeabgabe zu führen.<br />

6. Inkrafttreten<br />

§ 6. Dieses Bundesgesetz ist auf Werbeleistungen anzuwenden, die nach dem 31. Mai 2000 erbracht<br />

werden.<br />

7. Zuständigkeit<br />

§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.<br />

Weitere Informationen unter http://www.bmf.gv.at/steuern/_startframe.htm<br />

oder<br />

Kontakt:<br />

Finanzamt <strong>Steyr</strong><br />

Informationsstelle<br />

Handel-Mazzetti-Promenade 14, 4400 <strong>Steyr</strong><br />

Tel. (07252) 571-0<br />

Fax: (07252) 48 733<br />

Stand Februar 2008 - 42 -


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Kulturangelegenheiten<br />

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Urheberrechte<br />

Eine Verletzung von Urheberrechten ist gerichtlich strafbar.<br />

1. AKM<br />

Musikwerke und Sprachwerke werden von Urhebern geschaffen; zu komponieren und Texte zu<br />

verfassen ist eine hochqualifizierte Arbeit. Jeder Urheber hat das Recht, über sein Werk (geistiges<br />

Eigentum) und dessen Nutzung frei zu verfügen. Das bedeutet einerseits, dass vom Veranstalter eine<br />

Bewilligung für die Nutzung zu erwerben ist und andererseits, dass für die Nutzung ein<br />

entsprechendes Entgelt zu zahlen ist.<br />

Die AKM bietet die Dienstleistungen der Vergabe der Nutzungsbewilligungen.<br />

Für Theateraufführungen <strong>sind</strong> die Rechte nicht bei der AKM, sondern bei eigenen<br />

Theaterverlagen zu erwerben.<br />

a.) Wer ist die AKM?<br />

AKM steht für Autoren, Komponisten und Musikverleger. Die AKM ist eine Interessengemeinschaft<br />

dieser zur kollektiven und treuhändigen Wahrnehmung ihrer urheberrechtlichen Nutzungsrechte.<br />

Solche Urheberrechtsgesellschaften gibt es in nahezu allen Staaten der Welt. Die AKM ist mit diesen<br />

durch Gegenseitigkeitsverträge verbunden und kann den Veranstaltern daher auch<br />

Nutzungsbewilligungen für die Werke der ausländischen Rechteinhaber einräumen.<br />

b.) Welchen Nutzen bieten die Dienstleistungen der AKM?<br />

Es ist für den Veranstalter praktisch unmöglich, jeden Urheber, dessen Musikwerk er nutzt, ausfindig<br />

zu machen und mit ihm einen Vertrag abzuschließen. Das ist auch gar nicht nötig, denn dafür gibt es<br />

die AKM. Bei der AKM können Sie die Nutzungsbewilligungen für nahezu das gesamte Weltrepertoire<br />

der Musik pauschal erwerben.<br />

Veranstalter nutzen aber oft nicht nur Musik sondern auch Werke der Literatur (Lesungen); bei der<br />

öffentlichen Wiedergabe auf mechanischem Weg (also mittels CD, MC, Rundfunk, Musikautomat etc.)<br />

und bei der Aufnahme auf Tonband zum Zweck der öffentlichen Wiedergabe werden auch die Rechte<br />

der Interpreten und Produzenten und andere Nutzungsrechte (Vervielfältigungs- und<br />

Verbreitungsrecht) berührt. Damit Sie sich als Veranstalter nicht an mehrere<br />

Verwertungsgesellschaften wenden müssen (Austro-Mechana, Literar-Mechana/LVG, LSG, VBT) hat<br />

die AKM mit diesen Vereinbarungen dahingehend getroffen, dass Sie die entsprechenden<br />

Nutzungsbewilligungen<br />

ebenfalls bei der AKM erwerben können. Die AKM ist Ihr Ansprechpartner für alle erforderlichen<br />

Nutzungsbewilligungen.<br />

c.) Wer gilt als Veranstalter?<br />

Als Veranstalter gilt, wer aus der Aufführung direkt oder indirekt Nutzen zieht, wer der Öffentlichkeit<br />

und den Behörden gegenüber als Veranstalter auftritt, etwaiges Eintrittsgeld kassiert und die Musiker<br />

honoriert.<br />

Verantwortlich für den Erwerb der Nutzungsbewilligung und die Zahlung des Nutzungsentgeltes ist<br />

immer der Veranstalter und nicht etwa der/die Musiker.<br />

d.) Wer <strong>sind</strong> Bezugsberechtigte?<br />

Bezugsberechtigte <strong>sind</strong> Autoren, Komponisten und Musikverleger, die die AKM oder eine<br />

ausländische Urheberrechtsgesellschaft, mit der die AKM einen Gegenseitigkeitsvertrag geschlossen<br />

hat, mit der Wahrnehmung ihrer Rechte betraut haben.<br />

Stand Februar 2008 - 43 -


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Kulturangelegenheiten<br />

_________________________________________________________________________________<br />

e.) Wie werden die Tantiemen abgerechnet?<br />

Die Abrechnung erfolgt nach festen Regeln, die sich auf gesetzliche Regelungen, die Statuten der<br />

AKM sowie die in den sogenannten Abrechnungsregeln zusammengefassten Beschlüsse des<br />

Vorstands gründen.<br />

Die AKM ist bei der Abrechnung bestrebt, jeden lizensierten Euro exakt einem Programm zuzuordnen<br />

und an die Bezugsberechtigten entsprechend den auf diesem Programm angegebenen Werken<br />

weiterzuleiten. Sowohl im Aufführungs- als auch im Sendebereich wird grundsätzlich jede Nutzung<br />

einzeln erfasst und abgerechnet. Die Aufteilung auf die Rechteinhaber eines Werkes erfolgt im<br />

allgemeinen nach dem Grundsatz: 1/3 Komponist, 1/3 Textautor, 1/3 Musikverlag. Sämtliche<br />

Varianten dieses Verteilungsschlüssels, die z.B. aufgrund von Bearbeitungen möglich <strong>sind</strong>, <strong>sind</strong> in<br />

den Abrechnungsregeln festgelegt.<br />

f.) Wann erlöschen die Rechte des/der Urhebers/in am Werk?<br />

Die Rechte des/der Urhebers/in an dem von ihm/ihr geschaffenen Werk erlöschen in Österreich 70<br />

Jahre nach dem Tod. Für Werke von bereits länger verstorbenen UrheberInnen muss weder eine<br />

Werknutzungsbewilligung eingeholt werden, noch <strong>sind</strong> Entgelte an die AKM zu entrichten.<br />

g.) Wann müssen keine Urhebertantiemen bezahlt werden?<br />

<strong>Veranstaltungen</strong> mit künstlerischen Darbietungen, die rein privaten Charakter haben (beschränkte<br />

Zahl von Gästen, die untereinander und zum Gastgeber in<br />

persönlicher Beziehung stehen), <strong>sind</strong> im Sinne des Urheberrechtsgesetzes nicht öffentlich. Die<br />

Aufführung unterliegt daher nicht der Zustimmung des/der Urhebers/in und somit auch nicht der<br />

entgeltlich zu erwerbenden Zustimmung der AKM.<br />

Weiters <strong>sind</strong> als „freie Werknutzungen“ vom Verbotsrecht des/der Urhebers/in nicht erfasst:<br />

1. Musikaufführungen im Rahmen von Wohltätigkeitsveranstaltungen, wenn der Ertrag zur<br />

Gänze wohltätigen Zwecken zugeführt wurde und die Mitwirkenden kein Honorar erhalten<br />

2. Aufführungen, die keinerlei Erwerbszwecken dienen und für die kein Eintritt oder sonstiges<br />

Entgelt zu entrichten ist<br />

3. Aufführungen von Hobbymusikern und Freizeitchören<br />

h.) Wer hat wann mit wem Kontakt aufzunehmen?<br />

Die VeranstalterInnen <strong>sind</strong> für den Erwerb der Nutzungsbewilligung und die Zahlung des<br />

Nutzungsentgeltes verantwortlich. Die Werknutzungsbewilligung ist vorher bei der AKM einzuholen.<br />

Dies erfolgt bei Einzelveranstaltungen durch Anmeldung der Veranstaltung bei der zuständigen<br />

Geschäftsstelle der AKM im jeweiligen Bundesland mittels An<strong>melde</strong>karte oder online unter<br />

www.akm.co.at bis spätestens drei Tage vor der Veranstaltung. Die AKM erteilt die Bewilligung und<br />

schickt eine Rechnung.<br />

i.) Grundlagen für die Abrechnung<br />

Die jeweils gültigen Nutzungsentgelte können auf der Homepage der AKM (www.akm.co.at)<br />

abgerufen werden. Die VeranstalterInnen können sich schon vorab individuelle die entstehenden<br />

AKM-Entgelte ausrechnen.<br />

Für die Abrechnung <strong>sind</strong> Daten über Werke und Rechteinhaber , genaue Angaben über Aufführungen<br />

und Sendungen, also Musikprogramme und Sendelisten , sowie der für die Nutzung lizensierte Betrag<br />

notwendig.<br />

j.) Wie viel kostet die Nutzungsbewilligung?<br />

Die AKM ist keine Behörde. Die genauen Konditionen einer Nutzungsbewilligung können daher<br />

durchaus verhandelt werden.<br />

Kontaktadresse:<br />

Geschäftsstelle der AKM<br />

Wienerstraße 131, 4020 Linz<br />

Tel.: 0732/651107 Fax: DW 33<br />

Internet: www.akm.co.at<br />

Stand Februar 2008 - 44 -


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_________________________________________________________________________________<br />

2. VVAT (Veranstalterverband)<br />

Der VeranstalterVerband vertritt und berät alle gewerblichen Betriebe und privaten Veranstalter, die<br />

musikalische und literarische Urheberrechte nutzen. Für öffentliche Aufführungen von Musik oder<br />

Sprachwerken durch Musiker, mittels Platte, Tonband, CD, Video, Music-Clips, Radio oder Fernsehen<br />

- müssen die Rechte von den Urhebern erworben werden. Dafür <strong>sind</strong> Verträge mit den<br />

Verwertungsgesellschaften, meist der AKM (Gesellschaft der Autoren, Komponisten und<br />

Musikverleger), abzuschließen. Der VeranstalterVerband verhandelt mit insgesamt acht<br />

Verwertungsgesellschaften über die Höhe der Tarife, die für die Nutzung von Urheberrechten zu<br />

bezahlen <strong>sind</strong>, und schließt entsprechende Gesamtverträge ab. Dadurch erhalten die Mitglieder des<br />

VeranstalterVerbandes eine Ermäßigung um 40 Prozent auf die jeweils gültigen Urheberrechts-<br />

Entgelte. Weiters verfügt der VeranstalterVerband über die Kollektivvertragsfähigkeit und ist damit der<br />

Sozialpartner der Gewerkschaft Kunst, Medien und freie Berufe, Sektion Musiker. Der Verband zählt<br />

derzeit rund 52.000 Mitglieder in allen neun Bundesländern. Musikbetriebe wie Diskotheken, Heurige,<br />

Hotels mit Tanzmusik, Jazz-Clubs und Bars gehören ebenso dazu wie Gastgewerbe- und<br />

Handelsbetriebe mit Hintergrundmusik. Aber auch Ball- und Live-Konzertveranstalter werden<br />

gegenüber den Urhebern vertreten. Daraus ergibt sich, dass wir weder <strong>Veranstaltungen</strong> durchführen<br />

noch organisieren oder vermitteln.<br />

Kontaktadresse:<br />

Landesgeschäftsstelle Oberösterreich:<br />

p. A. Wirtschaftskammer Oberösterreich<br />

Hessenplatz, 34010 Linz<br />

Telefon: (0732) 78 00-400<br />

Telefax: (0732) 78 00-636<br />

Internet: www.vvat.at<br />

Rechtliche Situation<br />

Die Regelung des Veranstaltungsrechts ist Ländersache, sodass in jedem Bundesland die<br />

spezifischen landesrechtlichen Vorschriften zu beachten <strong>sind</strong>. Die Landesgesetze <strong>sind</strong> unter der<br />

Adresse www.ris.bka.gv.at jederzeit abrufbar.<br />

Neben den einschlägigen Veranstaltungsgesetzen finden sich auch in anderen Landes-<br />

/Bundesgesetzen Bestimmungen, die im Bereich des Veranstaltungswesens zur Anwendung<br />

gelangen. Dies <strong>sind</strong> z.B. Landespolizeigesetze, Verordnungsermächtigungen,<br />

Sicherheitspolizeigesetz; Jugendschutzgesetze u.a.<br />

Oö. Veranstaltungsgesetz 1992<br />

§ 1<br />

(1) <strong>Veranstaltungen</strong> im Sinne dieses Landesgesetzes <strong>sind</strong><br />

öffentliche Theatervorführungen;<br />

öffentliche Schaustellungen, insbesondere die Veranstaltung von Ausstellungen und Modeschauen;<br />

öffentliche Darbietungen, insbesondere Konzertveranstaltungen und sonstige musikalische<br />

<strong>Veranstaltungen</strong>, gesprochene Vorträge einschließlich Vorlesungen, Variete- und<br />

Kabarettveranstaltungen, Marionettentheatervorstellungen, Zirkusveranstaltungen,<br />

Sportveranstaltungen, artistische Vorführungen, Tanzvorführungen und bunte Abende;<br />

öffentliche Belustigungen, insbesondere die Veranstaltung von Tanzunterhaltungen, Faschingszügen,<br />

sonstigen Schauumzügen und Unterhaltungsfesten, der Betrieb von Karussellen, Schaukeln,<br />

Vergnügungsbahnen, Schießbuden;<br />

öffentliche Peep-Shows sowie öffentliche Video-Peep-Shows;<br />

Tätigkeiten der Buchmacher (gewerbsmäßiger Abschluss von Wetten) und Totalisateure<br />

(gewerbsmäßige Vermittlung von Wetten).<br />

Stand Februar 2008 - 45 -


Organisationshandbuch<br />

Dienststelle für<br />

Kulturangelegenheiten<br />

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(2) Keine <strong>Veranstaltungen</strong> im Sinne des Abs. 1 <strong>sind</strong><br />

1. <strong>Veranstaltungen</strong>, die Religionsausübung <strong>sind</strong>;<br />

2. <strong>Veranstaltungen</strong>, die im Volksbrauchtum begründet <strong>sind</strong>, soweit sie ihrem Inhalte nach und<br />

hinsichtlich des Ortes und der Zeit der Durchführung durch überliefertes Herkommen bestimmt <strong>sind</strong>;<br />

3. <strong>Veranstaltungen</strong>, die als Versammlungen den vereins- <strong>bzw</strong>. versammlungsgesetzlichen<br />

Vorschriften unterliegen;<br />

4. <strong>Veranstaltungen</strong>, die durch sonstige gesetzliche Vorschriften geregelt <strong>sind</strong>;<br />

5. nichterwerbsmäßige <strong>Veranstaltungen</strong> vor Gästen, die der Veranstalter als seine persönlichen<br />

Bekannten selbst namentlich eingeladen hat (nichtöffentliche <strong>Veranstaltungen</strong>);<br />

6. <strong>Veranstaltungen</strong> von Schulen oder Schülern im Rahmen der Schule und<br />

das Aufstellen und der Betrieb von Spielapparaten sowie die Durchführung sonstiger Tätigkeiten,<br />

auf die das Oö. Spielapparategesetz 1999 anzuwenden ist.<br />

(3) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes,<br />

insbesondere in Angelegenheiten des Abfallrechts, des Gewerberechts und des Glückspielmonopols,<br />

berührt wird, <strong>sind</strong> sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes<br />

hinausgehende Wirkung ergibt.<br />

§ 2<br />

(1) Zur erwerbsmäßigen Durchführung von <strong>Veranstaltungen</strong> ist eine Bewilligung der Behörde<br />

erforderlich. Eine Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn die Veranstaltung im Rahmen eines<br />

Gastgewerbebetriebes durchgeführt wird und sie typisch für die ausgeübte Betriebsart ist. Für die<br />

Betriebsart Nachtklub ist jedenfalls eine Bewilligung erforderlich.<br />

(2) <strong>Veranstaltungen</strong>, denen keine Erwerbsabsicht des Veranstalters zugrunde liegt, oder<br />

2. mit denen ausschließlich kulturelle oder sportliche Zwecke oder Zwecke der allgemeinen Jugend-<br />

oder Erwachsenenbildung verfolgt werden, bedürfen keiner Bewilligung; sie <strong>sind</strong><br />

jedoch der Behörde so rechtzeitig anzuzeigen, dass noch vor ihrer Durchführung festgestellt werden<br />

kann, ob die Veranstaltung im überwiegenden Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder<br />

des Umweltschutzes Beschränkungen zu unterwerfen oder überhaupt zu untersagen ist.<br />

Erforderlichenfalls erlässt die Behörde einen entsprechenden Bescheid.<br />

(3) Ansuchen um eine Bewilligung gemäß Abs. 1 und Anzeigen gemäß Abs. 2 können auch dann,<br />

wenn zuständige Behörde gemäß § 13 nicht die Gemeinde ist, bei der Gemeinde eingebracht werden.<br />

Die Gemeinde hat solche Ansuchen <strong>bzw</strong>. Anzeigen unverzüglich an die zuständige Behörde<br />

weiterzuleiten.<br />

§ 3<br />

(1) Im Bewilligungsbescheid (§ 2 Abs. 1) ist eindeutig zu umschreiben<br />

1. Art und Umfang der Veranstaltung;<br />

2. ob die Durchführung der Veranstaltung im überwiegenden Interesse der öffentlichen Ordnung und<br />

Sicherheit oder des Umweltschutzes<br />

a) zeitlichen Beschränkungen <strong>bzw</strong>. Beschränkungen hinsichtlich der Anzahl der <strong>Veranstaltungen</strong><br />

unterworfen ist und welchen;<br />

b) örtlichen Beschränkungen unterworfen ist und welchen;<br />

c) Bedingungen oder Auflagen hinsichtlich der Eignung der<br />

Örtlichkeit der Veranstaltung (Betriebsstätte) und hinsichtlich der Mittel, mit denen die Veranstaltung<br />

durchgeführt werden darf (Betriebseinrichtungen), unterworfen ist und welchen;<br />

d) Bedingungen oder Auflagen zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen unterworfen<br />

ist, sodass insbesondere die Natur und die Landschaft sowie der Boden in der natürlichen<br />

Beschaffenheit möglichst wenig beeinträchtigt werden;<br />

e) Bedingungen oder Auflagen zur Vermeidung oder, wenn dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, zur<br />

ordnungsgemäßen Entsorgung von Abfällen unterworfen ist und welchen;<br />

f) sonstigen Bedingungen oder Auflagen unterworfen ist und welchen;<br />

Stand Februar 2008 - 46 -


Organisationshandbuch<br />

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Kulturangelegenheiten<br />

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3. inwieweit im überwiegenden öffentlichen Interesse, insbesondere im Interesse der Sicherheit der<br />

Veranstaltungsbesucher, die Bewilligung befristet ist.<br />

(2) Ferner kann dem Veranstalter insbesondere vorgeschrieben werden, dass er auf seine Kosten für<br />

die Dauer der Veranstaltung einen ärztlichen Präsenzdienst mit den nötigen<br />

Hilfsmitteln einzurichten hat oder für die Einrichtung durch eine hierzu befähigte und befugte<br />

Organisation (z.B. Rotes Kreuz) zu sorgen hat.<br />

(3) Für <strong>Veranstaltungen</strong> im Sinn des § 1 Abs. 1 Z. 6 hat die Behörde nach Vorlage der<br />

Wettbedingungen für jedes Wettbüro eine Sicherheitsleistung in der Höhe von 72.600 Euro und für<br />

jede weitere Wettannahmestelle eine zusätzliche Sicherheitsleistung in der Höhe von 3.600 Euro<br />

vorzuschreiben.<br />

(4) Abs. 1 Z. 2 und 3 <strong>bzw</strong>. Abs. 2 gelten für Bescheide gemäß § 2 Abs. 2 sinngemäß.<br />

Persönliche Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung (§ 2 Abs. 1) ist<br />

1. die Eigenberechtigung,<br />

2. die Verlässlichkeit<br />

des Bewerbers.<br />

§ 5<br />

§ 4<br />

Die Bewilligung ist zu versagen, wenn<br />

1. mit Grund angenommen werden kann, dass durch die Art oder den Umfang der beabsichtigten<br />

Veranstaltung die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht aufrecht erhalten werden können;<br />

2. die für die betreffende Veranstaltung vorgesehene Örtlichkeit (Betriebsstätte) oder die Mittel, mit<br />

denen die Veranstaltung durchgeführt werden soll (Betriebseinrichtungen), nicht geeignet <strong>sind</strong> und mit<br />

Beschränkungen, Bedingungen, Auflagen oder Befristungen nach § 3 Abs. 1 und 4 nicht das<br />

Auslangen gefunden werden kann;<br />

3. die Voraussetzungen gemäß § 4 nicht erfüllt <strong>sind</strong>;<br />

4. die Durchführung der Veranstaltung, für die die Bewilligung beantragt wird, gemäß § 14 Z. 1 bis 3<br />

und 6 sowie § 14a verboten ist.<br />

§ 6<br />

Juristische Personen dürfen die Bewilligung (§ 2 Abs. 1) unter der Bedingung erhalten und ausüben,<br />

dass sie einen von der die Bewilligung erteilenden Behörde zu genehmigenden Stellvertreter<br />

(Geschäftsführer) bestellen, der die Voraussetzungen gemäß § 4 erfüllt. Offene Handelsgesellschaften<br />

und Kommanditgesellschaften dürfen die Bewilligung (§ 2 Abs. 1) nur dann erhalten, wenn ein<br />

Gesellschafter <strong>bzw</strong>. ein persönlich haftender Gesellschafter, der die Erfordernisse gemäß § 4 erfüllt,<br />

die Gesellschaft vertritt und ihre Geschäfte führt.<br />

§ 7<br />

Ein Stellvertreter (Geschäftsführer) oder Pächter kann mit Genehmigung der die Bewilligung<br />

erteilenden Behörde bestellt werden, wenn er die Erfordernisse gemäß § 4 erfüllt. Eine<br />

Unterverpachtung ist nicht gestattet.<br />

§ 8<br />

Der durch den Bewilligungsbescheid (§ 2 Abs. 1) Berechtigte – im folgenden Bewilligungsinhaber<br />

genannt - ist zur persönlichen Leitung der Veranstaltung verpflichtet und<br />

allein für die Beachtung aller einschlägigen Vorschriften verantwortlich. Diese Verpflichtung gilt in den<br />

Stand Februar 2008 - 47 -


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Fällen gemäß § 6 und § 7 für den Stellvertreter (Geschäftsführer) oder Pächter.<br />

Sofern der Bewilligungsinhaber keinen Wohnsitz im Inland hat, ist ein im Inland wohnhafter<br />

Zustellungsbevollmächtigter namhaft zumachen.<br />

§ 8a<br />

§ 9<br />

(1) Nach dem Tode des Bewilligungsinhabers kann die Bewilligung nach Maßgabe ihrer Wirksamkeit<br />

und ihres Inhaltes (§ 3) durch den überlebenden Ehegatten für die Dauer des Verwitwetenstandes oder<br />

durch die erbberechtigten minderjährigen Nachkommen bis zur<br />

Erreichung der Volljährigkeit weiter ausgeübt werden, wenn binnen zwei Monaten die weitere<br />

Ausübung bei der Behörde, die die Bewilligung erteilt hat, ange<strong>melde</strong>t und ein Geschäftsführer (§ 7)<br />

bestellt wird; die Bestellung eines Geschäftsführers ist jedoch nicht erforderlich, wenn der überlebende<br />

Ehegatte die persönlichen<br />

Voraussetzungen gemäß § 4 erfüllt.<br />

(2) Wenn mehrere gemäß Abs. 1 Berechtigte von ihrem Recht Gebrauch machen wollen, so steht es<br />

ihnen gemeinschaftlich zu, soweit der Bewilligungsinhaber diesbezüglich rechtsgültig nicht anderes<br />

verfügt hat. Einzelne Berechtigte können für ihre Person auf ihr Recht verzichten.<br />

§ 10<br />

(1) Die nach § 13 Abs. 1 Z. 1 und 3 zuständige Behörde oder die Gemeinde, wenn die Veranstaltung<br />

den erwerbsmäßigen Betrieb von Sportanlagen, öffentlichen Peep-Shows sowie öffentlichen Video-<br />

Peep-Shows betrifft, hat den Bescheid über die Erteilung, die Untersagung der Ausübung oder die<br />

Entziehung der Bewilligung (§ 2 Abs. 1) sowie die eine solche Bewilligung betreffende Genehmigung<br />

einer Pächterbestellung gemäß § 7 oder eine Anmeldung gemäß § 9 der gesetzlich geschaffenen<br />

oder gesetzlich anerkannten Berufsvertretung der Veranstalter zur Kenntnis zu bringen.<br />

(2) Der Bewilligungsinhaber hat das Ruhen und die Wiederaufnahme seiner Erwerbstätigkeit binnen<br />

drei Wochen der im Abs. 1 genannten Berufsvertretung anzuzeigen.<br />

§ 11<br />

(1) <strong>Veranstaltungen</strong> <strong>sind</strong> nach Bedarf daraufhin zu überwachen, ob die Bestimmungen dieses<br />

Landesgesetzes und der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide<br />

eingehalten werden.<br />

(2) Falls Mängel festgestellt werden, ist entweder dem Bewilligungsinhaber mit Bescheid unter<br />

Androhung der Untersagung der Bewilligungsausübung aufzutragen, sie binnen einer gleichzeitig zu<br />

bestimmenden angemessenen Frist zu beheben oder es ist - wenn dies geboten<br />

erscheint - die Ausübung der Bewilligung bis zur Behebung der Mängel zu untersagen. Die Bewilligung<br />

ist jedoch sofort zu entziehen, wenn nichtbehebbare wesentliche Mängel festgestellt werden.<br />

(3) Die Zuständigkeit der Gemeinde, nach Maßgabe der einzelnen Rechtsvorschriften <strong>Veranstaltungen</strong><br />

in ortspolizeilicher Hinsicht im Rahmen des eigenen Wirkungsbereiches zu überwachen, wird durch die<br />

Bestimmungen der Abs. 1 und 2 nicht berührt.<br />

§ 12<br />

(1) Die Behörde kann durch Auflagen im Bewilligungsbescheid (§ 2 Abs. 1) oder in einem Bescheid<br />

gemäß § 2 Abs. 2 den Besuch von Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr beschränken oder<br />

gänzlich verbieten, wenn der Inhalt einer Veranstaltung geeignet ist, die sittliche, geistige oder<br />

gesundheitliche Entwicklung von Kindern und Jugendlichen, insbesondere durch Verleitung zu<br />

Stand Februar 2008 - 48 -


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Kulturangelegenheiten<br />

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Gewalttaten oder anderen strafbaren Handlungen aller Art oder durch Reizung oder Irreleitung des<br />

Geschlechtstriebes schädlich zu beeinflussen. Aus politischen, sozialen oder religiösen Gründen allein<br />

dürfen solche Beschränkungen oder Verbote nicht verfügt werden.<br />

(2) Die Bestimmungen des Oö. Jugendschutzgesetzes 1988 werden hiedurch nicht berührt.<br />

§ 13<br />

(1) Zur Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben gemäß den §§ 2 bis 9 und 12 ist zuständig<br />

1. die Landesregierung hinsichtlich folgender <strong>Veranstaltungen</strong>:<br />

öffentliche Theatervorführungen von Berufstheatern,<br />

<strong>Veranstaltungen</strong> der Veranstaltungsdirektionen,<br />

<strong>Veranstaltungen</strong> der Konzertdirektionen,<br />

Varieteveranstaltungen,<br />

Kabarettveranstaltungen,<br />

Zirkusveranstaltungen,<br />

die Tätigkeit der Buchmacher und Totalisateure,<br />

<strong>Veranstaltungen</strong>, die im Umherziehen ausgeübt werden, und <strong>Veranstaltungen</strong>, die nicht auf den<br />

Bereich eines politischen Bezirkes beschränkt <strong>sind</strong>; 2. die Gemeinde hinsichtlich der übrigen<br />

<strong>Veranstaltungen</strong> dann, wenn die Veranstaltung nach ihrer Art, dem Veranstaltungsort und dem<br />

Ausmaß des zu erwartenden Publikumsinteresses in ihrer Bedeutung nicht über den Bereich einer<br />

Gemeinde hinausreicht, jedenfalls für <strong>Veranstaltungen</strong> gemäß § 1 Abs. 1 Z. 5;<br />

3. die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde jedoch<br />

diese Behörde, hinsichtlich jener <strong>Veranstaltungen</strong>, die nicht unter Z. 1 oder 2 fallen.<br />

(2) Die Landesregierung und die Gemeinden haben vor jeder Entscheidung gemäß § 2 Abs. 1 und 2<br />

über eine Veranstaltung, die im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde durchgeführt<br />

werden soll, diese Behörde zu hören und ihr von der Entscheidung Kenntnis zu geben.<br />

(3) Die Überwachung gemäß § 11 sowie Maßnahmen gemäß § 15 obliegen<br />

1. der Bundespolizeibehörde hinsichtlich der <strong>Veranstaltungen</strong>, die im örtlichen Wirkungsbereich einer<br />

solchen Behörde durchgeführt werden,<br />

2. der Gemeinde hinsichtlich der unter Abs. 1 Z. 2 fallenden <strong>Veranstaltungen</strong>, sofern nicht die<br />

Zuständigkeit einer Bundespolizeibehörde gegeben ist,<br />

3. der Bezirksverwaltungsbehörde hinsichtlich aller übrigen <strong>Veranstaltungen</strong>.<br />

(4) Die in den Abs. 1 bis 3 umschriebenen Aufgaben der Gemeinde <strong>sind</strong> solche des eigenen<br />

Wirkungsbereiches.<br />

§ 14<br />

(1) Verboten ist die Durchführung<br />

1. von Vergnügungsveranstaltungen am Karfreitag und am 24. Dezember;<br />

2. von Experimentalveranstaltungen auf dem Gebiete der Hypnose und Suggestion unter<br />

Heranziehung von Medien aus dem Kreise der Teilnehmer;<br />

3. der Zukunftsdeutung gegen Entgelt, wenn nicht von vornherein deutlich erkennbar ist, dass es<br />

sich nicht um eine wirkliche Deutung, sondern lediglich um eine Unterhaltung handelt, wie dies z.B.<br />

bei sogenannten Juxhoroskopen (Juxplaneten) der Fall ist;<br />

4. von <strong>bewilligungspflichtig</strong>en <strong>Veranstaltungen</strong> ohne Bewilligung (§ 2 Abs. 1) oder entgegen einer<br />

behördlichen Untersagung der Ausübung der Bewilligung oder trotz einer Entziehung der Bewilligung<br />

(§ 11 Abs. 2);<br />

5. von anzeigepflichtigen <strong>Veranstaltungen</strong> ohne rechtzeitige<br />

Anzeige oder entgegen einer behördlichen Untersagung (§ 2 Abs. 2);<br />

6. von <strong>Veranstaltungen</strong>, die auf Grund der örtlichen oder sachlichen Verhältnisse (wie z.B.<br />

Ausstattung der Betriebsstätte oder öffentliche Ankündigung) einen Zusammenhang mit der<br />

Anbahnung oder Ausübung der Prostitution mit Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, es sei denn, dass<br />

eine rechtskräftige Ausnahmebewilligung gemäß § 2 Abs. 4 des Oö. Polizeistrafgesetzes vorliegt.<br />

(2) Verboten ist der Abschluss oder die Vermittlung von Wetten<br />

1. mit Minderjährigen,<br />

Stand Februar 2008 - 49 -


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2. auf Ereignisse, die die Tötung oder Verletzung von Menschen oder Tieren zum Inhalt haben,<br />

3. auf Ereignisse, die nach allgemeinem sittlichen Empfinden die Menschenwürde gröblich verletzen,<br />

4. auf Ereignisse, durch die Menschen herabgesetzt werden.<br />

§ 14a<br />

Die Nutzung bestimmter Gebäude, Gebäudeteile oder Gruppen von<br />

Gebäuden für <strong>Veranstaltungen</strong> gemäß § 1 Abs. 1 Z. 5 ist in der Nähe<br />

von Kirchen, Friedhöfen, Krankenanstalten, Schulen, Kindergärten,<br />

Kinder- und Jugendspielplätzen, Jugendheimen und dergleichen verboten. Überdies kann die<br />

Gemeinde die Nutzung bestimmter Gebäude, Gebäudeteile oder Gruppen von Gebäuden des<br />

Gemeindegebietes für <strong>Veranstaltungen</strong> gemäß § 1 Abs. 1 Z. 5 durch Verordnung untersagen, wenn<br />

1. durch diese Veranstaltung die Nachbarschaft in unzumutbarer<br />

Weise belästigt wird oder<br />

2. das örtliche Gemeinwesen gestört wird oder eine solche Störung zu erwarten ist oder<br />

3. sonstige öffentliche Interessen, insbesondere solche der Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder des<br />

Jugendschutzes, verletzt werden oder eine solche Verletzung zu erwarten ist.<br />

§ 15<br />

(1) Die Organe der für die Überwachung der Veranstaltung zuständigen Behörde (§ 13 Abs. 3)<br />

können bei Gefahr im Verzug, insbesondere für das Leben oder die Gesundheit von Menschen,<br />

ohne weiteres Verfahren und ohne Anhörung des Veranstalters die Veranstaltung in Anwendung<br />

unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt unverzüglich unterbrechen oder schließen.<br />

(2) Wurde eine verbotene Veranstaltung geschlossen (Abs. 1), so <strong>sind</strong> die Örtlichkeiten<br />

(Betriebsstätten) und Mittel (Betriebseinrichtungen) von der Behörde in geeigneter Form eindeutig so<br />

zu kennzeichnen, dass die behördliche Schließung erkennbar ist. Das Entfernen, Beschädigen,<br />

Unlesbarmachen oder sonstige Verändern einer solchen Kennzeichnung ist verboten.<br />

(3) Zur Verhinderung von Verwaltungsübertretungen (§ 16) können - erforderlichenfalls unter<br />

Anwendung körperlichen Zwanges – Personen am Betreten von Örtlichkeiten (Betriebsstätten) oder<br />

am Benützen von Mitteln (Betriebseinrichtungen) gehindert werden, wenn der begründete Verdacht<br />

besteht, dass an den Örtlichkeiten oder mit den Mitteln die Durchführung verbotener<br />

<strong>Veranstaltungen</strong> erfolgt oder beabsichtigt ist, und die Personen nicht glaubhaft machen können,<br />

dass sie die betreffenden Örtlichkeiten (Betriebsstätten) zu Zwecken betreten oder die betreffenden<br />

Mittel (Betriebseinrichtungen) zu Zwecken benützen wollen, die mit der verbotenen Veranstaltung<br />

nichts zu tun haben.<br />

§ 16<br />

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer<br />

1. eine verbotene Veranstaltung durchführt (§ 14) oder in seiner Betriebsstätte <strong>bzw</strong>. mit seinen<br />

Betriebseinrichtungen duldet,<br />

2. Gebäude, Gebäudeteile oder Gruppen von Gebäuden für <strong>Veranstaltungen</strong> gemäß § 1 Abs. 1 Z.<br />

5 entgegen einem Verbot oder einer Untersagung (§ 14a) nützt oder solche verbotenen oder<br />

untersagten <strong>Veranstaltungen</strong> in seinen Gebäuden, Gebäudeteilen oder Gruppen von Gebäuden<br />

duldet,<br />

3. die Verpflichtung zur persönlichen Leitung der Veranstaltung<br />

verletzt (§ 8),<br />

4. keinen Wohnsitz im Inland hat und keinen Zustellungsbevollmächtigten namhaft macht (§ 8a),<br />

5. entgegen den Bestimmungen des § 9 eine Bewilligung nach dem Tod des Bewilligungsinhabers<br />

weiter ausübt,<br />

6. seiner Anzeigepflicht bei der Berufsvertretung nicht nachkommt (§ 10 Abs. 2),<br />

Stand Februar 2008 - 50 -


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6. den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Bescheiden zuwiderhandelt<br />

oder sich der im § 15 Abs. 3 vorgesehenen Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsund<br />

Zwangsgewalt widersetzt,<br />

7. eine behördliche Kennzeichnung entfernt, beschädigt, unlesbar macht oder sonst verändert<br />

(§ 15 Abs. 2).<br />

(2) Verwaltungsübertretungen (Abs. 1) <strong>sind</strong> von der Bezirksverwaltungsbehörde, im<br />

Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit Geldstrafe bis 7.200 Euro oder mit<br />

Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.<br />

(3) Eine Bewilligung kann strafweise entzogen werden, wenn der Bewilligungsinhaber wiederholt<br />

1. die Verpflichtung zur persönlichen Leitung der Veranstaltung verletzt<br />

(§ 8), oder<br />

2. den auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen oder Bescheiden<br />

zuwiderhandelt.<br />

(4) Sachen, die Gegenstand einer nach diesem Landesgesetz strafbaren Handlung <strong>sind</strong> oder zur<br />

Begehung einer solchen strafbaren Handlung gedient haben, <strong>sind</strong> für verfallen zu<br />

erklären, sofern der Wert einer solchen Sache in einem angemessenen Verhältnis zum Grad des<br />

Verschuldens und zum Ausmaß der Schädigung der durch dieses Landesgesetz geschützten<br />

Interessen steht. Unter den gleichen Voraussetzungen ist auf eine Verfallsersatzstrafe in der Höhe<br />

des Wertes des Verfallsgegenstandes zu erkennen, wenn die dem Verfall unterliegenden<br />

Gegenstände nicht erfasst werden können, weil sie veräußert, verbraucht oder sonstwie beiseite<br />

geschafft wurden.<br />

§ 17<br />

Die Organe der Bundesgendarmerie haben bei der Vollziehung dieses Landesgesetzes und von auf<br />

Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen im Umfang des § 1 des Gesetzes über die<br />

Mitwirkung der Bundesgendarmerie bei der Vollziehung von Landesgesetzen, LGBl.Nr. 46/1977,<br />

mitzuwirken.<br />

§ 18<br />

Auf Grund der bisherigen Vorschriften erworbene Berechtigungen werden durch die Vorschriften<br />

dieses Landesgesetzes über die Erlangung einer Bewilligung nicht geschmälert.<br />

§ 19<br />

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Oö. Veranstaltungsgesetzes, LGBl.Nr. 7/1955, geltenden<br />

Vorschriften auf dem Gebiete des Veranstaltungswesens (§ 1 Abs. 1) werden aufgehoben. Es <strong>sind</strong><br />

dies insbesondere: die Verordnung des Ministers des Inneren vom 25. November 1850, RGBl.Nr. 454,<br />

wodurch eine Theaterordnung erlassen wird, das<br />

Hofkanzlei-Präsidialdekret vom 6. Jänner 1836, PGS. Bd. 64, Nr. 5, betreffend die Bewilligung von<br />

Produktionen und Schaustellungen, das Hofkanzlei-Dekret vom 29. Mai 1821, ProvGS.Nr. 188,<br />

betreffend die Erteilung von Bettelmusiklizenzen, das Hofkanzlei-Dekret vom 12. Mai 1827, PGS. Bd.<br />

55, Nr. 60, betreffend Vorschriften zur Sicherung der genauen Beobachtung der hinsichtlich der<br />

Tanzmusiken kundgemachten höchsten Entschließung, die Kundmachung des Landeshauptmannes<br />

für Oberösterreich vom 27. Juni 1931, LGBl.Nr. 47, womit entgeltliches Kartenaufschlagen,<br />

Wahrsagen und Sterndeuten verboten wird, und die Verordnung des Landeshauptmannes für<br />

Oberösterreich vom 13. Mai 1933, LGBl.Nr. 33, betreffend das Verbot öffentlicher Vorträge auf<br />

gesundheitlichem Gebiete durch Laien.<br />

Quellen:<br />

Britta Brinker, Thomas Hummel, Erfolgreiche Musikfestivalrealisierung in: Handbuch<br />

KulturManagement, 2/00, Raabe Fachverlag für Öffentliche Verwaltung, Berlin.<br />

Stand Februar 2008 - 51 -


Organisationshandbuch<br />

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Kulturangelegenheiten<br />

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Elke Wagner, Veranstaltungsorganisation (Handbuch für Kulturinitiativen)<br />

Rechtsfragen für Veranstalter, Magistrat Linz, Mag. Michael Pilz, Dr. Anja Oberkofler,<br />

Der Konzert- und Theaterveranstalter, Kulturelle Aktionen MGB<br />

Stand Februar 2008 - 52 -

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