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Treaty Series Recueil des Traites - United Nations Treaty Collection

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1964 <strong>Nations</strong> Unies - <strong>Recueil</strong> <strong>des</strong> Traitds 91<br />

Wege zu benutzen. Eine Grenzabfertigung findet hierbei nicht statt. Unter der Bedingung<br />

der Wiederausfuhr beziehungsweise der Wiedereinfuhr sind Ein-, oder Ausgangsabgaben<br />

fur mitgefiihrte Gegenstande nicht zu entrichten und finden Ein-, Aus- oder Durchfuhrverbote<br />

und -beschrdnkungen keine Anwendung. Die Bestimmungen <strong>des</strong> Artikels 36 dieses<br />

Vertrags gelten sinngemd.ss.<br />

(2) Ein Wegebenutzungsrecht wird Personen, die auf Grund 6rtlicher Verholtnisse<br />

ein berechtigtes Interesse daran haben, durch eine Bescheinigung eingerdumt, die von der<br />

zust adigen Beh6rde der Vertragspartei ausgestellt wird, in deren Gebiet die Person<br />

wohnt. Neben der Bescheinigung braucht ein Grenziibertrittspapier nicht mitgefiihrt zu<br />

werden.<br />

(3) Die Vertragsparteien vereinbaren durch Notenwechsel die Ausgestaltung der<br />

Bescheinigung und setzen sich davon in Kenntnis, welche Beh6rden fdr die Ausstellung der<br />

Bescheinigungen zustdndig sind. Diese Beh6rden teilen den ffir die Grenzaufsicht zustdndigen<br />

Beh6rden der anderen Vertragspartei mit, welchen Personen eine Bescheinigung<br />

ausgestellt oder entzogen worden ist.<br />

(4) Grenzaufsichtsbeamte sind berechtigt, bei der Wegebenutzung ihre Dienstkleidung<br />

oder ei amtliches Kenmzeichen sichtbar zu tragen und ihre Dienstwaffen,<br />

Fahrzeuge, DienstausrUstung und Diensthunde mitzuf~ihren. Sie diirfen jedoch keine<br />

Amtshandlungen vornehmen. Eine Bescheinigung nach Absatz 2 benotigen sie nicht.<br />

§3<br />

Amtshandlungen durch deutsche Grenzausichtsbeamte<br />

(1) Unter dem Recht auf Vomahme bestimmter Amtshandlungen durch deutsche<br />

Grenzaufsichtsbeamte im Sinne dieser Anlage ist deren Berechtigung zu verstehen, die<br />

Grenzaufsicht im K6nigreich der Niederlande wie in der Bun<strong>des</strong>republik Deutschland<br />

durchzufiihren. Amtshandlungen gegeniber niederlindischen Staatsangeh6rigen sind<br />

jedoch nur insoweit zulissig, als dies zur Personenfeststellung an Ort und Stelle erforderlich<br />

ist.<br />

(2) Die Grenzaufsichtsbeamten sind verpflichtet, ihre Dienstkleidung oder ein amtliches<br />

Kennzeichen sichtbar zu tragen. Sie sind berechtigt, ihre Dienstwaffen, Fahrzeuge,<br />

Dienstausruistung und Diensthunde mitzufUhren ; Waffen oder Hunde dUrfen jedoch nicht<br />

zur Vornahme von Amtshandlungen eingesetzt werden.<br />

§4<br />

Karten<br />

Die beigefiugten Karten sind Bestandteil dieser Anlage.<br />

NO 7404

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