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Treaty Series Recueil des Traites - United Nations Treaty Collection

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1964 <strong>Nations</strong> Unies - <strong>Recueil</strong> <strong>des</strong> Traitis 79<br />

(2) Falls die Regierungen der beiden Vertragsparteien eine Streitigkeit im Sinne<br />

von Artikel 69 im beiderseitigen Einvernehmen dem Schiedsgericht zur Entscheidung<br />

unterbreiten wollen, reichen sie bei dem Vorsitzenden einen Schiedsvertrag ein, in dem<br />

sie den Streitgegenstand festgelegt haben.<br />

(3) Der Vorsitzende er6rtert zunachst die Streitigkeit mit beiden Regierungen,<br />

um eine Einigung herbeizufiihren. Betrachtet er seine Bemtihungen als erfolglos, so<br />

teilt er dies beiden Regierungen mit.<br />

Artikel 72<br />

(1) Das Schiedsgericht entscheidet auf Grund der Bestimnungen dieses Kapitels,<br />

der gemd.ss Artikel 59 zu schliessenden besonderen Vereinbarungen und der allgemeinen<br />

Regeln <strong>des</strong> V61kerrechts.<br />

(2) Fur das Verfahren vor dem Schiedsgericht gelten sinngemdss die Bestimmungen<br />

der Artikel 63 bis 82 <strong>des</strong> Haager Abkommens zur friedlichen Erledigung<br />

internationaler Streitfalle vom 18. Oktober 1907.<br />

(3) Auf Antrag einer der beiden Regierungen kann der Vorsitzende in dringenden<br />

Fllen bereits vor Berufung der Beisitzer einstweilige Anordnungen treffen. Auf<br />

Antrag einer der Regierungen entscheidet das Schiedsgericht dartiber, ob die vom<br />

Vorsitzenden getroffene einstweilige Anordnung aufzuheben ist. Das Schiedsgericht ist<br />

zum Erlass einstweiliger Anordnungen nach Anh6rung der Parteien befugt.<br />

Artikel 73<br />

Die Kosten fir den Vorsitzenden <strong>des</strong> Schiedsgerichts und fur seinen SteUvertreter<br />

werden von den Vertragsparteien je zur Halfte getragen. Jede Vertragspartei trdgt<br />

die Kosten ftir den von ihr ernannten Beisitzer, ftir den von ihr ernannten Sekretdr<br />

sowie ffir ihre Vertretung im Verfahren vor dem Schiedsgericht. Die sonstigen<br />

Kosten <strong>des</strong> Schiedsgerichts werden von den Vertragsparteien je zur H5Ifte getragen.<br />

KAPITEL 5<br />

GRENZNAHER GRUNDBESITZ<br />

Artikel 74<br />

Im Interesse freundschaftlicher Beziehungen im Gebiet der deutsch-niederltndischen<br />

Grenze wird folgende Regelung getroffen.<br />

Artikel 75<br />

Das K6nigreich der Niederlande verpflichtet sich, unter den in Artikel 76 bis 79<br />

bezeichneten Bedingungen das Eigentum an hinsichtlich Lage, Gr6sse und Preis im<br />

NO 7404

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