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Treaty Series Recueil des Traites - United Nations Treaty Collection

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1964 <strong>Nations</strong> Unies - <strong>Recueil</strong> <strong>des</strong> Traitds 75<br />

Artikel 67<br />

(1) Wird in der Kommission im Falle von Artikel 66 Abs. 8 keine Einigung fiber<br />

eine Empfehlung erzielt, so werden die beiden Regierungen bestrebt sein, eine Einigung<br />

herbeizuffihren.<br />

(2) Gelingt dies nicht oder k6nnen die Regierungen trotz einer Empfehlung der<br />

Kommission keine Einigung erzielen, so kann jede Regierung das Schiedsgericht<br />

anrufen.<br />

Artikel 68<br />

(1) Die Kommission beschliesst bei Bedarf ffir einzelne Grenzgewdsser die<br />

Einsetzung von Unterausschfissen, deren Mitglieder paritatisch zu ernennen sind.<br />

(2) In den Unterausschfissen sind die lokalen Beh6rden und K6rperschaften<br />

vertreten.<br />

(3) Die Unterausschfisse haben in ihrem Bereich die gleichen Aufgaben wie die<br />

Kommission und berichten ihr fiber ihre Tatigkeit. Zur Entgegennahme und Behandlung<br />

von Einwendungen und zur Erteilung von Empfehlungen ist nur die Kommission<br />

befugt.<br />

Artikel 69<br />

Zur Entscheidung aller Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien, welche<br />

die Auslegung oder Anwendung der Bestimmungen dieses Kapitels und der gemass<br />

Artikel 59 zu schliessenden besonderen Vereinbarungen betreffen, wird unter Ausschluss<br />

anderer vertraglicher Regelungen fiber die Schlichtung von Streitigkeiten ein<br />

Schiedsgericht gebildet.<br />

Artikel 70<br />

(1) Das Schiedsgericht besteht aus einem stdndigen Vorsitzenden und aus zwei<br />

Beisitzern, die ffir jeden einzelnen Streitfall zu ernennen sind. Bei Ausscheiden oder<br />

Verhinderung <strong>des</strong> Vorsitzenden wird sein Amt von einem Stellvertreter versehen.<br />

(2) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter dfirfen nicht die Staatsangeh6rigkeit<br />

einer der beiden Vertragsparteien besitzen. Sie dfirfen weder ihren gew6hnlichen<br />

Aufenthalt im Gebiet einer der beiden Vertragsparteien haben noch in deren Diensten<br />

stehen:<br />

(3) Als Vorsitzenden und als seinen Stellvertreter berufen die Regierungen der<br />

Vertragsparteien in beiderseitigem Einvernehmen Pers6nlichkeiten, die in ihrem<br />

Heimatland die Voraussetzungen ffir die Ausfibung richterlicher Amter erffilen oder<br />

sonst durch besondere Rechtskenntnisse ffir solche Aufgaben geeignet sind.<br />

(4) Die Amtszeiten <strong>des</strong> Vorsitzenden und seines Stellvertreters betragen ftinf<br />

Jahre, mit Ausnahme der Amtszeit <strong>des</strong> nach dem Inkrafttreten dieses Vertrags<br />

No 7404

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