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Treaty Series Recueil des Traites - United Nations Treaty Collection

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1964 <strong>Nations</strong> Unies - <strong>Recueil</strong> <strong>des</strong> Traitis 73<br />

Artikel 65<br />

(1) Jede Regierung emennt drei sachverstdndige Mitglieder der Kommission,<br />

unter ihnen je einen Obmann, und deren Stellvertreter. Die ersten Mitglieder der<br />

Kommission werden innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrags<br />

ernannt.<br />

(2) Die Komnission tritt wenigstens einmal im Jahre, sonst nach eigenem<br />

Ermessen oder auf Antrag eines der beiden Obmdnner zusammen. Die Zusammenkfinfte<br />

sollen abwechselnd in beiden Staaten stattfinden. Zu den Sitzungen der<br />

Kommission k6nnen weitere Sachverstaindige zugezogen werden.<br />

(3) Die Obmdnner k6nnen in Grenzgewdsserfragen unmittelbar miteinander<br />

verkehren.<br />

(4) Zur Regelung ihrer Tatigkeit kann sich die Kommission eine Geschdftsordnung<br />

geben.<br />

Artikel 66<br />

(1) Der Kommission obliegt es, durch gemeinsameBeratung fiber ale sich bei der<br />

Anwendung der Bestimmungen dieses Kapitels ergebenden Fragen durch gegenseitige<br />

Unterrichtung und durch Austausch von Erfahrungen die Durchfffihrung der Bestimmungen<br />

dieses Kapitels zu f6rdem.<br />

(2) Sie nimmt Mitteilungen nach Artikel 60 Abs. 1 entgegen.<br />

(3) Sie behandelt Anregungen, Beschwerden und gemtiss Artikel 61 erhobene<br />

Einwendungen. Sie wirkt darauf hin, dass die Beteiligten strittige Fragen gfitlich<br />

beilegen.<br />

(4) Sie prfift alsbald, inwieweit bestehende einschlagige Vereinbarungen einer<br />

Anderung oder Ergdhnzung bedfdrfen, und erteilt Empfehlungen ffir die Umgestaltung<br />

der bestehenden und den Abschluss neuer Vereinbarungen.<br />

(5) Sie erortert die Frage der Kostenbeteiligung einer Vertragspartei bei Massnahmen<br />

der anderen Vertragspartei.<br />

(6) Sie ist berechtigt, Grenzgewdsser zu besichtigen. Sie erhlilt von den Beh6rden<br />

beider Vertragsparteien durch Vermittlung der Obmdnner alle Auskiinfte, die flir<br />

die AusUbung ihrer Befugnisse und die Erfiillung ihrer Aufgaben erforderlich sind.<br />

(7) Sie kann im Rahmen ihrer Aufgaben an die Regierungen und an die Kbrperschaften<br />

Empfehlungen richten.<br />

(8) Sie wird insbesondere dann bestrebt sein, eine Empfelflung auszusprechen,<br />

wenn eine Vertragspartei eine Einwendung nach Artikel 61 erhoben hat.<br />

No 7404

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