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Treaty Series Recueil des Traites - United Nations Treaty Collection

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1964<br />

<strong>Nations</strong> Unies - <strong>Recueil</strong> <strong>des</strong> Traitis<br />

Artikel 52<br />

Fur den Durchgangsverkehr auf der in Artikel 51 bezeichneten Umgehungsstrasse,<br />

soweit sie iber das Gebiet <strong>des</strong> K6nigreichs der Niederlande fifhrt, gilt die ffir<br />

den Durchgangsverkehr auf der Strasse Schinveld-Koningsbosch nach Herstellung<br />

der in Artikel 49 Abs. 1 bezeichneten Bauwerke vorgesehene Regelung sinngem Lss.<br />

Artikel 53<br />

Bei der Durchfiihrung dieses Vertrags k6nnen die Regierungen der Vertragsparteien<br />

erforderlichenfalls von den Bestimmungen der Artikel 49 Abs. 1 und 51 Abs. 2<br />

und 3 Abweichen<strong>des</strong> vereinbaren, soweit dies nicht dem Sinn und Zweck dieser<br />

Bestimmungen widerspricht.<br />

Artikel 54<br />

(1) Die Bun<strong>des</strong>republik Deutschland wird den Bau und Betrieb je einer Hochspannungs-,<br />

Gas-, Wasser- und Fernsprechleitung, die Sid-Limburg mit Mittel-<br />

Limburg Uber das in Betracht kommende in Artikel 4 bezeichnete Gebiet verbinden<br />

sollen, gestatten. Die deutschen gesetzlichen Vorschriften sind zu beachten.<br />

(2) Die Linienfiihrung wird im Einvemehmen mit den zustdndigen deutschen<br />

Beh6rden festgelegt. Die Fernsprechleitung und, soweit technisch m6glich, die Gasund<br />

Wasserleitungen werden im Rain der Strasse Schinveld-Koningsbosch verlegt<br />

werden.<br />

(3) Die Leitungen durfen von den niederlandischen Eigentiimern unterhalten und<br />

erneuert werden. Die Baustellen sind nach Abschluss der Arbeiten wieder in ihren<br />

urspriinglichen Zustand zu versetzen. Werden die Strasse Schinveld-Koningsbosch<br />

oder sie scheidende Strassen, Wege oder Wasserldufe verdndert, so fallen die Kosten<br />

einer hierdurch erforderlichen Verlegung der Leitungen den niederlandischen Eigenttimern<br />

zur Last.<br />

(4) Die Leitungen dUrfen ohne Zustimmung der nach deutschem Recht<br />

zustdndigen Fachaufsichtsbeh6rden nur zur Durchleitung benutzt werden, nicht aber<br />

fir die Abgabe von Versorgungsleistungen innerhalb der Bun<strong>des</strong>republik Deutschland.<br />

(5) Die niederlandischen Beh6rden und Unternehmen sind berechtigt, die fur<br />

den Bau sowie die Unterhaltung und Erneuerung der in Absatz 1 erwdlnten Leitungen<br />

notwendigen Gerate und Materialien ohne Hindernis und abgabenfrei in die Bun<strong>des</strong>republik<br />

Deutschland einzuftihren und gegebenenfalls wieder nach den Niederlanden<br />

auszuffihren. Die Durchleitung von Elektrizitat, Gas und Wasser durch diese<br />

Leitungen unterliegt nicht der Umsatzsteuer und der Bef6rderungssteuer sowie<br />

zuktinftigen dhnlichen Steuern.<br />

N 7404<br />

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