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Treaty Series Recueil des Traites - United Nations Treaty Collection

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1964 <strong>Nations</strong> Unies - <strong>Recueil</strong> <strong>des</strong> Traitis 61<br />

d) etwa in der Mitte zwischen der Bun<strong>des</strong>strasse 56 und der Kreisstrasse Hastenrath-<br />

H6ngen eine tberfiuhrung ffir einen Wirtschaftsweg ;<br />

e) eine tUberftihrung ftir die Kreisstrasse Hastenrath-H6ngen;<br />

f) etwa in der Mitte zwischen der Kreisstrasse und der Landstrasse I. Ordnung<br />

Nr. 228 eine Unterfuihrung als Viehtrift und Schulweg;<br />

g) eine tOberfuhrung fir die Landstrasse I. Ordnung Nr. 228.<br />

(2) Sobald die in Absatz I bezeichneten Bauwerke hergestellt sind, werden nur<br />

noch Kraftfahrzeuge mit oder ohne Anhanger (auch Fahrrdder mit Hilfsmotor) zum<br />

Verkehr auf der Strasse Schinveld-Koningsbosch zugelassen. Von diesem Zeitpunkt<br />

an verzichtet die Bun<strong>des</strong>republik Deutschland auf jede Grenzabfertigung auf dieser<br />

Strasse. Ein Grenzfibertrittspapier ist in keinem Falle mehr erforderlich. Artikel 40<br />

Abs. 1 findet keine Anwendung mehr.<br />

(3) Die zustandigen deutschen Beh6rden werden Verkehrsbeschrankungen auf<br />

dieser Strasse von diesem Zeitpunkt an nur im Einvemehmen mit dem niederldndischen<br />

,,Rijkswaterstaat" anordnen.<br />

(4) Massnahmen, die notwendig sind, urn den Verkehr auf der Strasse vom innerdeutschen<br />

Verkehr in einer den Bedurfnissen der Zollverwaltungen genugenden Weise<br />

zu trennen, fiihren die deutschen Beh6rden auf ihre Kosten im Benehmen mit dem<br />

,,Rijkswaterstaat" aus.<br />

(5) Zur Ausilbung der Verkehrs- und der Grenzaufsicht auf dieser Strasse dtirfen<br />

die zustdndigen deutschen Polizei- und Grenzaufsichtsbeamten niederlndisches<br />

Gebiet iiberqueren. Artikel 38 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.<br />

Artikel 50<br />

(1) Die Strasse Schinveld-Koningsbosch wird, soweit sie in der Bun<strong>des</strong>republik<br />

Deutschland liegt, von dem oder im Auftrag <strong>des</strong> niederldindischen ,,Rijkswaterstaat"<br />

im Einvernehmen mit den zustlindigen deutschen Beh6rden unterhalten und erneuert.<br />

Der ,,Rijkswaterstaat" darf diese Strasse innerhalb <strong>des</strong> gegenwartigen Umfangs ihres<br />

Erdk6rpers ausbauen und mit Radwegen versehen. Die fOr diese Bauarbeiten sowie die<br />

Unterhaltung und Erneuerung der Strasse notwendigen Gerdte und Materialien difrfen<br />

ohne Hindernis und abgabenfrei in die Bun<strong>des</strong>republik Deutschland eingefiihrt und<br />

gegebenenfalls wieder nach den Niederlanden ausgefiihrt werden.<br />

(2) Bauarbeiten, welche die Strasse Schinveld-Koningsbosch bertihren, werden<br />

von den deutschen Beh6rden nur im Einvernehmen mit dem ,,Rijkswaterstaat"<br />

ausgeffihrt oder zugelassen. Tatigkeiten, die den Durchgangsverkehr behindern oder<br />

die Verkehrssicherheit gefiihrden k6nnten, sowie der Verkauf von Waren und das<br />

Anbieten von Diensten werden von den deutschen Beh6rden nur mit Zustimmung <strong>des</strong><br />

508 - 5<br />

N- 7404

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