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Treaty Series Recueil des Traites - United Nations Treaty Collection

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1964 <strong>Nations</strong> Unies - <strong>Recueil</strong> <strong>des</strong> Traitis 59<br />

(2) Insassen von Kraftfahrzeugen, die kein anerkanntes Grenzfibertrittspapier<br />

vorlegen, wird die Durchfahrt gestattet, wenn der Fufirer <strong>des</strong> Kraftfahrzeugs sich<br />

durch einen Lichtbildausweis tiber seine Person ausweist. In diesen Fallen wird ein<br />

Kontrollschein ausgestellt, der den Namen und Wohnort <strong>des</strong> Fihrers, das Kennzeichen<br />

<strong>des</strong> Kraftfahrzeugs und die Anzahl der Mitreisenden enthalt. Insassen der nach<br />

Absatz 6 gekennzeichneten Fahrzeuge wird freie Durchfahrt gestattet.<br />

(3) Fur Fahrzeuge der ,,Staatsmijnen in Limburg" und ihre Ladungen ist ein<br />

Durchgangsschein nach Artikel 43 nicht erforderlich. Die niederlandische Zollverwaltung<br />

teilt der deutschen Zollverwaltung in einer Liste diese Fahrzeuge mit und<br />

hlt die Liste jeweils auf dem neuesten Stand.<br />

(4) Fur Fahrzeuge, die Personal oder Ladungen der ,,Staatsmijnen in Limburg",<br />

und Fahrzeuge, die Personen oder Ladungen fUr die ,,Staatsmijnen in Limburg"<br />

bef6rdern, ist ein Durchgangsschein nach Artikel 43 ebenfalls nicht erforderlich. Das<br />

gleiche gilt ffir die in Satz 1 bezeichneten Ladungen. Die niederlandische Zollverwaltung<br />

teilt der deutschen Zollverwaltung in einer Liste diese Fahrzeuge mit und<br />

hM1t die Liste jeweils auf dem neuesten Stand. Die deutsche Zollverwaltung kann bei<br />

Verdacht eines Missbrauchs verlangen, dass bestimmte Fahrzeuge von der Liste<br />

gestrichen und damit von dieser Erleichterung ausgeschlossen werden.<br />

(5) Andere Fahrzeuge die, regelm5ssig diese Strasse benutzen mfissen, kbnnen<br />

ebenfalls von dem Erfordernis eines Durchgangsscheines freigestellt werden. Diese<br />

Fahrzeuge werden durch die niederldridische Zollverwaltung im Einvernehmen mit<br />

der deutschen Zollverwaltung bestimmt.<br />

(6) Die in den Absdtzen 3 bis 5 bezeichneten Fahrzeuge werden von der niederldndischen<br />

Zollverwaltung zur ausseren Kennzeichnung mit einer deutlich sichtbaren<br />

Plakette ausgestattet, deren Aussehen von den Zollverwaltungen der Vertragsparteien<br />

im gegenseitigen Einvernehmen bestimmt wird.<br />

Artikel 49<br />

(1) Die Regierung <strong>des</strong> K6nigreichs der Niederlande wird m6glichst bald im<br />

Einvernehmen mit den zust5.ndigen deutschen Beh6rden auf ihre Kosten folgende<br />

Unter- oder Uberfuihrungsbauwerke an der Strasse Schinveld-Koningsbosch herstellen<br />

:<br />

a) etwa in der Mitte zwischen dem sfidlichen Grenzubergang der Strasse und der<br />

Bun<strong>des</strong>strasse 56 eine Unterfhfirung ffir einen Wirtschaftsweg ;<br />

b) eine Unterfffirung for die Bun<strong>des</strong>strasse 56 mit beiderseitigem Radweg;<br />

c) etwa 500 m n6rdlich der Bun<strong>des</strong>strasse 56 eine Unterfflhrung ftir einen Weg, der<br />

als Wirtschaftsweg und zur Verbindung der Orte Sflsterseel und Hastenrath dient ;<br />

N- 7404

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