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Treaty Series Recueil des Traites - United Nations Treaty Collection

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1964 <strong>Nations</strong> Unies - <strong>Recueil</strong> <strong>des</strong> Traitis 55<br />

trittspapier gestattet werden, wenn sie sich durch einen Lichtbildausweis iber ihre<br />

Person ausweisen.<br />

Artikel 40<br />

(1) Aus Gruinden der 6ffentlichen Sicherheit k6nnen einzelne Personen vom<br />

Durchgangsverkehr ausgeschlossen werden.<br />

(2) Hdftlinge duirfen im Durchgangsverkehr nur mit Zustimmung der zustandigen<br />

deutschen Behdrden bef6rdert werden.<br />

Artikel 41<br />

Das K6nigreich der Niederlande fibernimmt formlos innerhalb eines Jahres seit<br />

dem Grenzibertritt alle Personen, die im Durchgangsverkehr in die Bun<strong>des</strong>republik<br />

Deutschland gelangt sind, soweit nicht eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt<br />

wurde. Ergibt die anschliessende Nachpriifung durch die niederldndischen Beh6rden,<br />

dass tibernommene Personen nicht im Durchgangsverkehr in die Bun<strong>des</strong>republik<br />

Deutschland gelangt sind oder dass ihnen eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis<br />

erteilt wurde, so werden sie von der Bun<strong>des</strong>republik Deutschland formlos zurtickgenommen.<br />

A rtikel 42<br />

(1) Die Bun<strong>des</strong>republik Deutschland verzichtet im Durchgangsverkehr auf die<br />

Erhebung von Ein- und Ausgangsabgaben sowie auf die Leistung von Sicherheiten,<br />

wenn das vorgeschriebene Verfahren eingehalten wird. Bei Nichteinhaltung dieses<br />

Verfahrens sind die geschuldeten Abgaben zu entrichten, sofern nicht der Nachweis<br />

erbracht wird, dass die Ware oder das Bef6rderungsmittel unverdndert in die Niederlande<br />

zurtickgeffihrt worden ist.<br />

(2) Die Bun<strong>des</strong>republik Deutschland verzichtet im Durchgangsverkehr auf die<br />

Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer und der Bef6rderungssteuer sowie zuktinftiger<br />

dihnlicher Steuern.<br />

Artikel 43<br />

(1) Im Durchgangsverkehr wird die Abfertigung von Waren und Bef6rderungs-<br />

"mitteln mit einem Durchgangsschein vorgenommen, der von den Zollbeh6rden der<br />

Vertragsparteien gemeinsam verwendet wird.<br />

(2) Die Ausgestaltung <strong>des</strong> Durchgangsscheins, das Abfertigungsverfahren im<br />

Durchgangsverkehr und die Durchfahrzeit werden von den Zollverwaltungen der<br />

Vertragsparteien vereinbart. Die Abfertigung von Waren und Bef6rderungsmitteln<br />

wird deutscherseits von den Ublicherweise geforderten Sicherungsmassnahmen<br />

abhdingig gemacht. Die beiden Zollverwaltungen werden sich bemtihen, im Interesse<br />

N- 7404

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